1865 / 229 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten'Grund- stücken vorgehende Veränderung, so wird die Königlich ivürtteiiidergische Re- Zierung dieselbe zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur nur Kosten der

nterefsenten. Artikel 8.

Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich württember- gischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Babystrecken im preußi- schen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes o_drkornmenden, die Bahn- Anlagen oder den Transport auf denselben betrenenden Verbrechen, “Ver- gehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischetrBehordeir zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Koniglich preußi- schen Gesetzen beurtheilt werden. ' _ . ,.

Auch sollen die an den Bahnstrecken im Komgliel) preerchen Gebiete zu errichtenden „Hoheitszeichen nur diejenigen des preußiichcri Staates sein.

Für die auf den Eisenbahndienst beziiglichen Dicnstoerbrecven-und Ver- gehen der von der Königliit) württembergiirhen Regierung angesteliieii Beam- ten find jedoch die Königlich württembergitchn Behorden allein zustaiidig.k

Wird die Verlxaftung eines auf den Bahnen innerhcill) des Zdiiiglich preußischen Gebietes angestellten Königlich württembergitehen Eitenlraliri- bediensteten wegen Verbrechen, Vergeben oder llebertretungen von Königlich preußischen ," _ derniffe des Eiscnbalyndienstcs gehörige Riickiicht genommen riiid, 10 weit es nach den Umstiinden irgend thunlict) ist, die näitsstoorgeseyteCricndalindelwrde so zeitig von der Verhaftung in Kenntnis; gesetzt werdeii, dat; der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewieien werden kann.

* Gesetzliche Beßimmungen, welchc, rvr-mTage dcs Absitiluffes diese:? Ver- trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbalin-Uiiternelwiungen „von der Königlich preußischen Regierung erlassen werden, tollen fiir die in Rede stehenden Eisenbahnen, Königlich württembergitcben Regieriing fich befinden,

dixun keine Anwendung finden. ; g Artikel 9.

Die Königlich württembergische Regierung soll berechtigt sein, an ilckre Bahn von Tübingen über Hechingen nach Balingen auch innerhalb des Königlich preußischen Gebietes jedem Eisenbahn-UnterneiZmeii, welches der Frequenz der Bahn von Hechingen iiber Balingen und Ebingen niich Sig- maringen Abbruch thun würde, bis zum Schluffe des Jahres 1899 den Anschluß zu Versagen. * ,

m Uebrigen bevält die Königlich prcutzitcbe Regierung fiel) dati. Recht vor, innerhalb ihres Gebietes an die im Eigenthume der Königlich wrirttem- bergischen Regieriing stehenden Eisenbahnen andere B'ahrien- ernzutchlietien, beziehungsweise darüber oder darunter wegzufiihren. Die Königlich preußiiciie Regierung wird aber von diesem Rechte auch nach Ablauf der oben be- stimmten zeitlichen Beschränkung nie anders Gebrauch machen, als wenn 116 die dafür sprechenden Griinde tür triftig gen_ug erkenut, um deri betreffenden Anschluß oder

ohne vorherige Verstän-

die Valmüberschreitung auct) telbst dann zu veriügen, wenn die auf Grund gegenwärtigen Vertrages von der Königlichwürttemliergiichn Regierung herzustellenden Bahnen Königlich preußi1ches StaatSeigeiitl/iuni wären. Außerdem wird die Königlich preußische Regierung fichsin denxde- züglichen Fällen stets mit der Königlich wiirtteiiibergischen Regierung uber die zu treffenden Einrichtungen zu verständigen 1uchen. Artikel 10. _ _ Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von der Königlich preußitchen Rc- gierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes ncht) vorgari-Ziger Verständigung mit der den Betrieb führenden Königlich wurttrrndergiicrien Regierung erlassen werden. Den Königlich wurtteiiibergiicben Eitenbahn- beamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben “Befug- nisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich prcußitclicn sternfö- bahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamten auSzuuben aben. h Die von der Königlich wiirttembergischen Regierung geprüften Ye- tiiebsmittel sollen ohne weitere Revision im preußischen Gebiete zugelanen

Werden. Artikel 11. ,

Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet stet), die auf Grund dieses Vertrags von ihr in Königlich preußischem Gebiete aus- gebauten Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhaltewund zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Königlich iriiirttembergitchem

Gebiete. Artikel 12.

In Betreff der Staats- und Gemeinde - Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, „welche se der ("illi meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußi- schen Gebiete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Königlich württembergischen Regierung zu Theil werden la en. ff Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Königlich „württembergischen Regie- rung fich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffetitlichen Ab- gaben nicht belegt werden und 1ückfichtlich der Grundsteuer als derniredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens die Schienenwege der von der Königlich württembergischen Regierung im preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen,

Artikel 13.

Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen den König- reichen Preußen und Württemberg aufhören sollte, verpflichtet fich die König- lich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegen- wärtigen Vertrages sind, keine Durchgangs-Abgaben zu erheben, auch hin- sichtlich der darauf tranfitirenden (Hüter die zollamtlichen Kontrolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß zu beschränken.

Dagegen sichert die Königlich württembergische Regierung für denselben Fall die Durchgangszoljfreiheit fiir alle diejenigen Wanken zu, welche im Eisenbahnverkehr von den Hohenzoliernschcn Landen durch das Königreich Württemberg nach den Hohenzollernschen Landen darcygefiihrt werden.

Bedörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfor- .

so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der ;

Artikel 14.

Die Königlich württembergische Regierung wird die Stellen der Lokal. beanitcn im Königlich preußischen Gebiete, mit Ausnahme der Bahnhofs. Vorstände und der ErdebungZ-Beamten, thunlichst mit Angehörigen" des preußischen Staats besetzen, auch dabei auf Versorgungsberechtigte preußische Militairperfonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichtprcußen, welche die Königlich württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unter. thancn-Verbaiide ihres Heimathlnndes nicht eins.

Artikel 15.

Die Königlich irrürtteiiilrergische Regierung ist dermit einverstanden, daß die von ihr destellte Bau- und Betriebs-Verim[tung wegen aller Entschädj. gungs-Ansrrüibe, welche aus Anlaß der Eisenlnihn-Anlagen auf preußischem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erliolien werden möchten, der Ent. scheidung der zuständigen Königlich preußischen S3erichte stet) zii unterwerfen habe, und daß die gegen die vorgedaclite Verwaltung in Vertretung der Königlich wiirtterrxbergrseden Regierung ergedeiiden Entscheidungen ihrerseits" iris verbindlich anzuerkeiinen seien.

Artikel 16.

Die Feststellrmg der Falirplene iind Tarife wird der Königlich württem- bergiscben Regierimg in so weit und so lange allein Überlassen, ("ils die be- treffenden Balitien in ihrem Eigeiitliume und eigenem Betriede sirix befinden„

Es sollen jedocli eius jeder dieser Babrien mindestens zwei Personenzüge täglich din iind zuriick stattfindiii, welche, soweit die Königlich preußische Regieruiig es fiir Vedürfnß erkennen wird, bei siiiiimtlichen Stationen und Haltestelleii des Königlich preiißisciien Gebiete:: „inhalten.

Aiißerdeiri wird die Klinigiick) lVÜliii'llil'i'kgllClFe Regierimg fiir den ge“ iammteii Verkehr VON mid tiririi den im Königlich preiiitiscbcn (Ziebiete lie- genden Stationen imd Haltestellen keine ungiiiistigercn Tarifi-estiiiimrmgcn rind keine höhere Tillifi'lUOLiicU „p.:r Anwendmig bringen, als für den Ver- keOr Von und nach den im Königlich wiirtteiiiliergisciien (Heliiete liegenden Stationen mid Haltestellen jeweilig in (BkiiiiliJ sein werden.

Turiseriiiiißigimgen iind Erleiriiterimgcn, weiche cinem Interessenten zu Theil iricrdeii, sollen bei sonst gleichen Veilixiltniffen auch anderen Inter- essenten gewährt werden. Zwischen den gegenseitigen Unterlhancn tollen sowohl bei Feststellmig dcr x'iÜhl'" und Jrirciytpreise als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigiing keiiie iliitrischicde gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gediete des einen Staat?? in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, nocl) ri':cksicl)tlict) der Befördcriinxiepreise ungünstiger behandelt werden. als die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin verdleibendcn Txraiieiportc.

Artikel 17“.

Fiir den Fiill, dirt; dic ziir Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende Verwiiitmig Und das nutzbare CleUihlllU der Postarisialt in den dohenzdllernscticn Ltriidcn in der Folge an die Königlich preußische Regieriing iibcrgelécn sollte, gestattet die Letztere der Königlich württembergi- schen Postverwaitunxi- die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in be- lieliiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsen- dungen eiiier Art im "Transit durch die lrodcnzollernschm Lande benutzen zu

lassen, odne fiir diesen TkUUfit irgend eine Abgabe zii beanspriictien. Dagegen iibernixiiiiit die Königlich wmttemltergische Regierung, der

Königlich preußischen Postverivaltiitig gegeniiber, fiir den Eingangs voraus- gesetzten Fall folgende 'Verpfiichtungen:

1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die twtlywendige Uebereiiiftimiming mit den Bedürfniffcn der Postverrrmltung gebracht,“

2] die Königlich württeiiibcrgifthe Regieriing übernimmt bezüglich der auf Königlich Preußiictiem Gebiete belegenen Bahnstrecken den TranÖr-ort &) der Briefe und Zeitungen, t)) aller Packete und sonstigen Sendungen, welche gemünztcs Geld,

Papiergeld, ungemünztes Grid und Silber, Juwelen oder Prev tiosen enthalten, ohne Unxersctyied des Gewichts, 6) aller andere Gegenstände enthaltenden Packete, Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen, (1) derjenigen Postbeamten und Geräthscléasten, welche von der König- licl) preußisiiyen Postverwaltung zur Begleitung oder C'xpedition mitgegeben werden möchten.

Diese Potisendimgen wird die Königlich ivürtteiiibergiscbe Eisenbirhn- betriebs-Verwaltung unter gleich giinstigen Bedingungen befördern, wie solche für den Eisenbahn-Posttransport in Württemberg jeweilig gelten,“ jedoch sollen die Vergütungéanspriiche an die Königlich preußische Postverwaltung fiir den Positrmisport niemals die Selbstkosten überschreiten.

Durch vorstehende eventuelle Vereinbariing werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, als Inhaber der Landespostkm Hohenzollern, nicht berührt, und wird in dieser „Hinsicht die Königlich wurt- tembergische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschcu Postver- waltung besondere Vereinbarung treffen.

Artikel 18. ,

Die Königliil) preußische räumt der Königlich wiirttembergischcn„Regie- rung die Befugnis; ein, auf den von Letzterer gebauten und betriebMM Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete cinen Königlich württeiybex“ gischen Staatstelegraphen anzulegen und fiir Eisenbahndienstzweeke, ww“ außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet tranfitirenden DL" peschen jeder Art in Betrieb zu seyen. Die Königlich württembergiiche RL“ gierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations- oder Halterunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen em Tele- graphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich preußi' 1'che Regierung verlangt, auch für den tclegraphischcn Verkehr der Beborden und des Publikums nutzbar zu machen und in diesem Gebühren in Anwendung zu bringen, Telegraphengebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.

Soweit die Königlich preußische

welclie einzeln das

Falle keine hdheren * Als auf Königlich württembergischem »;

Regierung eigene Telegraphenstcztionen * in den Holdenzollernsctxn Landen unterhalten Wird, || die Königlich wurttem- bergische chikrung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphem *

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drähte auf Verlangen der Königlich preußi' en Re ierun mit denw' - bergischen Telegraphendrähten in einen dc'léi chZle ungiinterbrochenizrr'tAeZF- bindung möglichst entsprechendenAZusirmmenhang gebracht werden.

_- _ rti el 1 .

Auf-den-r'mArtikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Königlich preußischen.Militairmannschajten und Militaireffekten hinsichtlich der Beför- derurigspreisek dieselben.Ermaßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Königlich wkurttembergischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Königlich wuttternbergischen Staatöbaynen eintreten.

Auch ist die Köriiglich württerndergffche Regierung einverstanden, daß nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachen- ! den Eisenbirhnverbmdungen eine Abänderung der zwischen den beiderseitigen * Hohen Regierungen bestehender) Etappencotwention zu dem Zwecke verein- bart werden soll, um den Koniglicl) preußischen Militairma-inscvaften und

Effekten von und nach Hechingen und Siiiriarin en tatt es ' ' ** *“ - weges die Benutzung der Eisenbahnen zu IcUUöLlTchhens d ]WZM UMD ? ' Dagegen verpflichtet fick) die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, „welclie deri Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den Transit Korrigiert) wurttciiiliergischer Truppen und Militciireffekten durch die HoheiizdllerntMn Lande jederzeit im Frieden odcr Kriege ungehindert und unbelastigt durch Grenz- und Paßformalitäten zu gestatten. . ,". _ Artikel "40. i " 'Die KoniJiict) wurttenibergische chicrimg überläßt dcm Ermessen der ? Zoniglicl) preußijchen Regierung, zur Ueberwachung der Köniqlicd prcußi- ' ichen Jntereffen iind _iÉ-Zereclitsanie bei den von der Königlich württeriilierqi- i federt Regierung irn Kontgiich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eitenbalmcn, sowie zur Verhandlung mit der Königlich wiirttenrdcrixischen Eitenbahtwerwaltiing in“ allen auf den Bau und Betrieb sich liezieiienden Aiigclegentieiten emen betonderen Kotiill'ilffaklllJ zii bestellen oder miri» Lmdere geeignete Organe audzuwéihlen. Artikel 21,

Die Königlich preußische Regierimg behält fiel) das Recht vor, lwi jeder von dem 1131 “Artikel 1 genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes i von der Koniglicl) württembergischeii Regierung lwrgestellte Vatnstreite nebst allem zu dertelben zii rechnenden Zubehör nach Verlarif von dreißig Jahren ; traci) dem vertragsmäßigen Endtermin für die Vollendung der fiiniiritlichcn i Bahnen _inrtikelL) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu nmctzcri- i den Ankuridigiiwg, gegen Erstattung des Anlagekapitcils (Kosten der ersten Arilagekcmtchließlict) der während der Bauzeit aiifgelaufenen vierprozentigen Zinsen, towie der Kosten für spätere Vervollständigungcn und Erweiterungen) zu erwerben. '

. Jitsokfern' jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn qeaen * dic uriprungliclye Anlage sick) wesentlich verschlechtert haben möchte, soli Hon ' dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durcli Sachverständige zu lic- ? ßimmendcn Prozentsaxze ein dem dermaiigcn Zustande entsprechender Abziig * gemacht werden, *

Beide Holte kontrahirende Regierungen sind Übrigens einverstanden, daß, falls die Königlich preußische Regierung Von dem hier vorbehaltenen . Rückkaufsrccl)tc künftig Gebrauch machen s L in den Eigenthnöverhältnissen der betreffenden brechimg des Betriebes auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif- iäße und Tarifbestiiimiungen für die ganze betreffende Balinlinie zuvor eine den Verhältnissen aiipaffeiide geeignete Verständigung Play greifen soll.

Artikel 22.

Für den Fall, daß die Königlich württembergische Regierung sich ver- anlaßt sehen möchte, die im Königlich prenßischen Gebiete hergestellten Bahn- strecken künftig an eine andere Regierung oder an Prioatunternevmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpmdtung- ganz oder theilweise zu überlaffcn, so ist liierzu die Zustimiiiung der Königlich : preußischen Regierung erforderlich und wird alsdann Über die einer Al»- rinderung bediiifenden Punkte des gegenwärtigen Bertriiges das Neidere zwi- 1chen den beiderseitigen Regierungen Verabrede: werden.

Artikel 23.

Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder Über die Aiisfiilirimg deffel- [Zen entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen tollen schiedsricvterlict) erledigt werden.

Zu diesemBehufe ernennt im vorkommenden Falle binnen seeds Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unparteiischeSchiedsmänner, welche einen fünften fich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über denStreitpunkt endgültig entscheidet, Können die vier gewählten Schicdsmänner sich über die Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde.

Artikel 24.

Die Königlich württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 25.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Geneh- migung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urtunden zu Berlin binnen vier Wochen vorgenommen werden,

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Außfertigungen unter Bcidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. i

So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1865. '

(b. 8.) Carl Wilhelm (b. 8.) Otto Freiherr Thumb Everhard Wolf. von Neuburg.

(b. 8.) Paul Ludwig (l,. 8.) Ludwig von Klein. Wilhelm Jordan.

Bahnen nie eine Unter-

Die AuZwechselung der Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.

ollte, ungeachtet der Aenderung ;

; gen eine_Verständigung stattfinden. * der (Yroxzherzoglicl) badischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte über-

; mungen der

Vertrag zwischen Preußen und Baden über Her- stellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden.

Vom 3.März1865.

Se; Majestät der König von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung an-

igemessener Eisenbahiwerbindungen zwischen den Hohenzollernschen

Landen undBaden, zu Bevollmächtigten ernannt: Se. Maxestät der König von Preußen: Allcrhöchstihren Geheimen Ober-Regicrungs-Rath Carl Wil- helm Everhard Wolf, und Allerhöchstihren Wirklichen Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordan,“ Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: AllerHöchstihren Ministerial - Rail) Heinrich Friedrich Muth und Allerhöchftihren Legations-Rath Dr. Johann Minet,

welche nach Axsidecyselung ihrerVollmachten, vorbehaltlich der Aller- : lwchstetr Ratrtrcatwn, folZenden Staatsvertrag abgeschlossen haben:

, ". , „_ Artikel 1, . * “Dit“ Komglict) preiißitcheRegierung gestattet der Großherzoglich badischen Regierung, folgende fur alleinige Recynung der leßtgedacißen Regierung zu bauende und zu betreibende Lokonwtiv-Eisrndahnen durch das Königlich

preußische Gebiet zu fiihren:

1) eine Citerilmhn, welche von der Stockach-Meßkircher Bahn abzweiqt, durch Königlich preußisches Gebiet nach Pfullendorf geführt uiid vdn hier aus durch eine von der Königlich württembergischen Re- ?ixrungzu erbauende Balm über Ostrach gegen Aulendorf fortge-

_ e; ll'ikö,'

2) eine, Eiseribalyri, welche von Meßkirch durch das Ablachthal auf Kö- niglich preußiphem Gebiete nach Sigittaringen geführt und an letzte- rdrm Ojrtdc mit der Tiibingen -Hcchingen - Sigmaringer Bahn Verbun- en wir ,“

5) eine an die Meßkirch-Signmritiger Valin fich anschließende, durch das Ablachiliril bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von WUTUTMOUJ hcrzustelienden Donauthalbahn Mengen-Ulm verbun- den wird.

' Artikel 2.

' Tire Großherzoglich badische Regierung übernimmt die Verpflichtung, die Eitcndahn traci) Pfullendorf binnen zehn Jahren und die Bahn von Meßkirch nacl) Signmringen binnen acht Jahren, von der Ratification die- ses Vertrages an gerechnet, im Bau zu vollenden und in Betrieb zu setzen.

In Betreff der an die Meßkircti-Sigmaringer Bahn sich anschließenden

Bahn durch“ dasxAblachttial nach Mengen hängt die Ausübung des im : Artikel 1. emgcraumten Rechtes zum Bau, auch innerhalb des Königlich

yreußisclien Gebietes, von der freien Entschließung der Großherzoglich badi- 1chen Regierung ab.

Die _Königlicl) preußische Regierung ist aber in Bezug auf diese Bahn, wenn dieiclbe nicht spätestens innerhalb zwölf Jahren, von der Eröffnung des Yetriedes der Eisenbalin Mes;kircl)-Sigmaringen-Mengeri an gerechnet, Hergestellt icin wird, nicht weiter gehalten, der Großherzoglich badischen Re- gierung den Bau und Betrieb der zugehörigen Strecken des Königlich preußi- tchen (Hebietes zu gestatten.

Artikel 3

Ueber die zur Ausfiihrung kommenden Speziallinien der im Artikel 1 genannten Bahnen wird unter den weiden kontrahirenden Hohen Regierun- Jni Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen

lassen. Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich preußi- 1chen Regierung mitgetheilt werden. Artikel 4,

Die Spirrweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstim- mung mit den anschließenden Bahnen Überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischenMaaßes im Lichten der Schienen betragen.

Auel) im_Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebsmittel der- gestalt eingerichtet werden, daß leßtere nicht nur von der einen Bahn zur anderen, sondern auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört über-

geben können. Artikel 5.

Die Großherzoglich badische Regierung wird im Königlich preußischen (Zielsiete Stationen und Haltestellen sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich heraus-

stellen wird. Artikel 6.

Die Königlich preußische Regierung wird ziir planmäßigen Ausführung der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu bauenden Eisenbahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen das Expropriationsrecht in gleichem Umfange bewilligen, als in den Bestim- §§. 8, 9 und 10 des Königlich preußischen Geseßes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 vorgesehen ist.

Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen- bahnen in den Hohenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu erbauenden Bahnen Anwendung.

Artikel 7.

Die Großherzoglich badische Regierung wird bei den im Königlich preu-

ßischen Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle; Anlagen einrichten und