1865 / 229 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be- w. zur Sicherung gegen Gefahren Nothwcndigkeit solcher Anla-

unterhalten, welche an Wegen, wässerungs- und Vorfluih-Anlagen u. s. und Nachtheile nothwendig smd. Entsteht die

gen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten !

so wird die Großherzoglich badische

Grundstücken vorgehende Veränderung, unterhalten, jedoch nur auf Kosten

Regierung dieselben zwar einrichten und der Interessenten. Artikel 8.

Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich badischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Beihnstreeken ini Königlich preußischen Gebiete der Königlich preußischexi Regierung ausdrucklicl) oor- behalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den Transport auf denselben betreffenden _Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daher deri Königlich preußischen_Be- hörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich preußischen Gcseßen beuriheilt werdcn. . ;" . . ' .

Auch sollen die an den Vabnstreckcn im Komglteb preußischen-(Hebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen „des preußischen Staates icin.

Fiir die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrecben und Ver- geben der von der Großherzyglich badischen Regierung angestellten Beamten

smd jedoch die Großherzoglich badischen Behörden allein zußändig. " . _ Wird die Verbaitung eines auf den Bahnen innerhalb des .Kontglicl) preußischen Gebietes angestellten Großherzoglich badischen Eiieiibabn-

bedienstrtcn wegen Verbrechen, Vergeben oder Uebertretungcn von Königlich ;

derniffe des Eisenbalmdienstes gehörige Rücksicht genommen und, nach den Umständen irgend tbaniicl) ist, ; so zeitig von der Verhaftung in Kennimß geseßt werden,

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soweit es ? die iiäclxsivorgescyte Eiscnbabnbcbörde daß der etwa nöthige Stellwertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.

Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dicses Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternebmungen von der *;

Königlich preußischen stehenden Eisenbahnen, so lange sie im Großherzoglich badischen Regierung fich gung keine Anwendung finden.

Artikel 9.

Eigentlxume

Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede _ und im Betriebe der » befinden, obne vorherige Verstandi- g

der Großherzoglich badischen Regierung ergebenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien. Artikel 16.

Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird der Großherzoglich badischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als dj; be- treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befinden.,

Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und zurück stattfinden, welchc, soweit die Königlich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen dcs Königlich preußischen Gebietes anhalten.

Außerdem wird die Großherzoglich badische Regierung für den gesamm. ten Verkehr von und nach den im Königlich preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen keine ungünstigsten Tariftcstimmungen und keine höheren Tarifseinbeiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr vou und nach den im Großherzoglich badischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.

Tarifermäßigungen und Erleichterungen, Welche eincm Interessenten zu Theil Werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Intereffentcn gewährt werden.

Zwischen den gegenseitigen Unterthancn sollen sowohl bei Feststellung der Jahr- und Jrachtprcise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertj. gung keine Unterschiede genmcdt Werden, namentlich sollen die aus dem (H:. biete des einen Staats; in ÖMZ (L»Zcbiet dis anderen Stiiatö iibergehetiden Traanorte weder in Beziehung (inf die Abfertigung, noc!) rücksichtiich der

preußischen Bcbörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfor- : Bcförderungéipreise ungünstiger bebendelt werden, als die aus dem betref-

fenden Staate abgebenden und d.".rin verbleibenden TranSporte. Artikel 17.

Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thiikn und Taxis zustehende Verwaltung und das nutzbare Eigentbiim der Posiansialt in den hohenzoilernscixen Landen in der Folge an die Königlich prenßische Regierung übergeben sollte, gestattet die Lchere dcr Großherzoglich badischen Posiverwaitimg, die auf den Eisenbabnen sicb, bewegenden Züge in belie- biger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendun- rn aller Art im Transit durcli, die hobrnzollcruscben Lande benußen zu

lasen, dime für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen.

Jedem der beiden kontmhirendcn Staaten bleibt es vorbehalten, inner- halb seines Gebietes Vabnrn mit der einen oder anderen der hier berein- ;

barten Eisenbahnen in Verbindung zu sehen oder soßen zu lassen. Artikel 10.

Die Vahnpolizei-Ordnungen werden von der Köiiiglich preußischen Re- gierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes iiach vergangiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Großherzoglieb badischen Re- gierung erlassen werden. Den Großherzoglich badischen Eisenbahnbeaniten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn- Polizei dieselben Befugnisse eiii- geräumt werden, welche. auf den Königlich preußischen StaatSbabnrn die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamtm auéZzuüben haben. Die von der Großherioglich badischen Regierung geprüften Betriebßmrttel sollen obne Weitere Revifion im Königlich preußischen Gebiete zugelassen werden.

Artikel 11. Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet fick), die auf Grund dieses Vertrages von ihr im Königlich preußischen Gebiete aiisxzebaiitrn . Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Großherzogiich badischem Gebiete. Artikel 12 Staats- und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen, welche fie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Gc- biete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, im gleichen Umfatige dcr Großherzoglich badischen Regierung zu Theil werden lassen. JnSbeionderc soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Großherzoglich badischen Regierung sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder mit ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und rückfichtlici) der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Um- ständen mindestens die Schicncnwege der Von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen- bainen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen. Artikel 13.

Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen dem Königreich Preußen und Großherzogthum Baden aufhören sollte, verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen Vertrages find, keine Durchgangsabgaden zu erbeben, auch hinsichtlich der darauf tranfitirenden Güter die zollamtliciyen Controlmaßregeln stets auf das nothwendigsie Maaß zu beschränken.

Dagegen sichert die Großherzoglich badischeRegierung für denselben Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im Eiten- bahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Großherzogthum Baden nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.

Artikel 1-4. Die Großherzoglich badische Regierung wird die Stellen der Lokal- mit Außnabme der Bahnhofs-

beamten im Königlich preußischen Gebiete, ; Vorstände und der Erhebungs-Beamien, thunlicbst mit Angehörigen des preußischen Staats besehen, auch dabei auf versorgungkberecbtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichtpreußen, welche die Großherzoglich badische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußi- schen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthemen- Verbande ihres Heimathlandes nicht aus. Artikel 15. . Die Großherzoglich badische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr bestellte Bau- und Betriebsverwaliung wegen aller EntschädigungZ- Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahn-Anlagen auf Königlich preußi- schem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte fich zu unter- werfen habe , und daß die gegen die borgedachte Verwaltung in Vertretung

Jn Betreff dc:

J Verwaltung unter gleich giinstigen Bedingungen befördern, wie ; den Eisenbabn-Positransport in Baden jeweils geitcnx jedoch sollen die Ver- gütungs-Ansprüche cm die Köniq1ich preußische Postverivaiiung fiir den Post-

Dagegen übernimmt die Großherzoglich badische Regierung, der König- lich preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs vorausgcieyten Fall folgende Verpflichtungen:

1) der Betrieb auf den Eiscnbabnen wird, soweit die Natur desselben cs geiiattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht,“

“die Großherzoglich badische Regierung Übernimmt bezüglich der auf

Königlich preußischem (Hebietc belegencn Bahnstrecken den Transport:

3) der Briefe und Zeitungen,

l)) aller Packete Und sonßigen Sendungen, welcbe gemünztcs Geld, Papiergeld, ungemünzics Gold und Silber, Juwelen und Pre- tioscn enthalten, obne Unterschied des Gewichts,

c) aller andere Gegenstände enthaltenden Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überseigen,

(1) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König- lici) preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition mitgegeben werden möchten.

Diese Postsendungen wird die Großherzoglich badifcbc Eiscnbahnbctiiebs-

solche für

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transport niemals die Selbstkoiien überfieigen.

Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis als Inhaber der Landespost in Hohenzollern nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Großherzoglich badische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschrn Postverwaltung besondere Vereinbarung treffen.

Artikel 18.

Die Königlich preußische Regierung räumt der Großherzoglich badischen Regierung die Befugnis; ein, auf den von leßtcrcr gebauten und betriebenen Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete einen Großherzoglich badischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndicnffzwecke, sowie außerdem für die durch das Königlich preußiscbe Gebiet tranfitirenden Depeschen jeder Art in Betrieb zu seßen. Die Großherzoglich badischeRegierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations- oder Haltepunkten dcs Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbabndienstes wegen ein Tclegraphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich prcußiichc Regierung verlangt, auch für den telegraphisclxen Verkebr der Behörden und des Publi- kums nutzbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu bringen, als auf Großherzoglich badischen: Telegraphen- Gebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.

Soweit die Königlich preußische Regierung eigene Telegrapbenstaiioncn in den Hohenzollernschcn Landen unterhalten wird, ist die Großherzoglich badische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegrapben- drähte auf Verlangen Telegrapbendrähtcn in einem dem Zweck ununterbrochener Verbindung mög- lichst entspreehenden Zusammenhang gebracht werden.

„» Artikel 19.

herzoglich badischer Militairpersonen und Militaireffekten auf den Großher- zoglich badischen Staatsbahnen eintreten.

Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachcm den Transit Großherzoglich badischer Truppen und hobcnzollernsckyen Lande jederzeit im Frieden oder im Kriege ungehindert und uubelästigt dnrch Grenz- und PÄßforkmcliliZchn zu gestatten.

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der Königlich preußischen Regierung mit den badischen *

Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Königlich '; preußischen Militairmannschasten und Militaircffekten binfichtlich der Beför- derungspreise dieselben Ermäßigungen zii Theil, welche bei Beförderung Größ“ -

Militaireffekten durch die 5

Die Großherzoglich badische Regierun'g überläßt dem Errmeffcn der ,;

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Königlich preußischen Regierung " ' ' ' , , zur Ueberwachung der Kom lich ren 1 en Jnterescti und „Gerecvtsame, bei den von der Großherzoglic?) badpisciiesiiscéliie- Fierung im ,Konigltch preußischen Gebiete gebauten und betriebeneii Eisen- Lcxrhnen,l sonne, zur Verhandlung mit der Großherzoglich badischen Eisenbahn- heietrctxaeitxenng ZZoÜIÉLnaiif deri Bar: und Betrieb fick) beziehenden Anqelegen- on * ' Organe audzuwäblen. iniissarius zu bestellen oder auch andere geeignete , _ ; ' -. Artikel 21. Die _Konigliel) preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jider von den im Artikel 1 geimniitin Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von der Großherzoglich badiicbin Regiermig hergestellte Bohusitecke nebst

alliélm zu derselben zit_recliticndcn Zubehör nach Verlauf r-r-ii dreißig Jabrcn ? xm ) dem vertragsniaßigcn Eiirtermine fiir die Vollendung der säiiimtlicticn ?

Bahnen (Artikel 2) in Folae einer mindestens drei (* ' " ' * » ; Kmbreborber 11 ma rn- den Ankundtgung gegen Erstellung des Anlagekapitals, einschiicßiichckchder

„. ; ( . _ , ,. , . nairend derTauzeit aufgelaufinen bicrprozcntigen Zinsen, so wie der Kosten

fur spatere Vervollständigungcn und Erweiterungen zu etircibcn.

Insofern jedocli, zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Balm gegen .

dic Ukspllltit'lllkhc Anlage sicl) wesentlich iseischlcixtrrt hab ' "„ . . , - , en mo te oli von dem ursprunglichen Anlagckdpiiiil nach einem durch Sochvc1stccihndiqi zu be.-

stimnienken prozentsaixe ein dim dirniaiigen lefti'indk entsprechender Abzug **

gemacht werden.

BHidU-Ük'hi kontrabireiide Regierungen smd übrigens einverstanden, daß, falls lit' Kolitxillcl). pl'eliiilich Regierung von dem hier vorbehaltenen Ruckkaufoircht kunftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Arniéerung

' ?- „K " ' * ' ' in den Qigcnthums L*crliiiitniffen der betreffenden Bahnen nie eine Unter-

brechimg 'mOdem Bcitlebkk auf denselben eintreten, vielmehr wegen Er- (blaltmig einc» ungeswrtrii citibritiichen Betriebes unter Anwendung gleicher «,xarifsaYe mid Tai“itbesimmiungen fiir * *

fen soil. Artikel 22.

“Für. den Fall, daß die É-rosxl)crzoglich badische Regierung fiel) beratilaßt *

seybensmöcbte, ,die im Königlici) preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken kunftig ; cin eme Lnderc Regieriing "oder an Privatunternehmcr, sei es im Wege einer Konzetjion oder der Veraußerung oder Verpachtung, ganz oder

theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich preußi- ,

scheit Regicriiiig erforderlich, Und wird alsdann iiber die einer Abänderun bedurfenden Punkte des gegenwartigen Vertrages das Nähere zwischen den

beiderseitigen Regierungen verabredet werden. Artikel 23.

Etwaige aus gegenwäitigemVertrage oder über die Ausführung dcffei- ,

ben entstehende Streitfragen zwischen den beiden konirabircnden R '

Hollen sckZiedSrichteriici) erledigt werden. egierungen ommcti cn Frille binnen sechs Wochen nach beantragier schiedsricbtcrli er Entscheidung ]eder Theil zwei, keinem der beidenStaaien angehörige unpckcir-

teiisckxe Schiedsmänner, ivclcbe einen iimften fich beiordnen, unter denen dann ;

die Siimmcnmehrbeit iiber den Streitpunkt endgültig entscheidet Können di - " / - " x . e Vier gewahlten Schiedsmanner ficli über die Person des fünften nicht eini-

gen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls kei-

nem der beiden Staaten angrbörigcn Mann zu dem Zwecke zu be eicbn'n dermit "(?ck Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer Lon/dxen, Vier Schiedsnmnnern als Fünfter zugezogen werde.

Artikel 24.

Die Großherzoglich badische Regierung behält fiel) für gegenwärtigen Z

Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, so weit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 25.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur. landesbcrrlichen Genchmi- ; gung vorgelegt und die Auswccliselimg der Raiifications-Urkunden zu Berlin

binnen vier Wochen vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde beben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver- ;

trag iii zwci gleichlautenden Liusfcrtigungen unter Beidrückung ihrer Sieael eigenhandig unterzeichnet. '“ So geschehen Karlsruhe, den 3, März 1865.

(b. 8.) Carl Wilhelm Eberhard (b. 8.) Wolf.

(b. 8.) Paal Ludwig Wilhelm Jordan.

Heinrich Friedrich ; Muth. (b. 8.) Dr. Johann Minei.

Die Auswechselrmg dcr Ratifikations-Urkunden des vorstehenden

Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Gesetzes vo1111.Mai1865, "betreffenddieAnlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen ((Gesetz-Sammlung vom Jahre 1865 S. 317 ff.),

auf die von der Königlich württembergischen und Ü

von der Großherzoglich badischen Regierung in den Hohenzollernschen Landen zu erbauenden Eisen- bahnen. VomLZ. September1865.

Mit Bezug auf die im letzten Absah des Artikel 8 des Ver- trages mit der Königlich wiirttcmbergischen Regierung vom Zten März d. J., betreffend die Herstellung von Eiscnbabiwerbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg (Gesey-Sanimlimg SIM), und. des Artikel 8 des Vertrages mit der Großherzoglich badischen Regierung vom 3. März.,d. J., betreffend die Herstellung von Eisen-

_ _; ; die ganze betreffende Ba nlinie ? zuvor eine den Verhaltnissen anpiiffendc geeignete Verständigung Pla? grei-

Zu diesem Vebnfe ernennt im vor- ,

bahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden Ge e -Samm- lung S. LZ?),'cnthal„tene Abrede wird hierdurch békaniitß gemacht, daß die Koriiglich' wurttembcrgische und die Großherzoglich badische Regierung ihr Einverständnis; damit erklärt habenx daß das Gesch 130111 1. Mar d. J., betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Pobeirzolleriischen Landen, auf die von ihnen nach den vorgedachten Vertrageii m den Hdhenzollernschen Landen zu erbauenden Eism-

bahxen in allen seinen Beßimmungen zur Anwendung gebracht wer e.

ck Berlin, den 28. September 18135.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Thile.

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Mit Bczag aiif die in Nr. 226 des StaatI- Anzeigers enthal- tene Bekanntiiic'rcwmg, bctrcffcx-id die in England und deri Niederlanden ; berrickieiide Rmdcrpest, werden nachstehende Verordnungen der ; Königlich heimidberschen und der Großherzoglich oldenburgischen ; RchrÉnik] l)icl“1lil€h311k öffentlichen Kenntnis; gebracht2 Z emmtma ung des Kröni li annober“ ci ' ' ' 1 vom 19. September 1865. g ck h 1ch ! Ministeriums . In Anlaß der neuesten Eriiiittelangen iiber die Natur der ; m_(dxngland und den Niederlanden unter dem Rindvieh aus- ; gebrochenen Pesiseuche finden Wir Uns bewogen, die miterm ; 1. und 9. d;. M. gcgen dic Einfiihrung von Rindviel) erlasse- ; nen V0r1chr1ften soigendergestalt zu erweitern. , 1' Es ist bis auf Weiteres verboten;

Rindvieh, 'Schafe und Ziegen,“ ferner: unverarbeitete

Wolle, frisches Rindfleisch, frischeRiiiderbäute, frische ; Schaf- uiid Ziexienfelle und frische Abfälle von Rind- - brei), als: ungescbmolzenen Talg, Gedc'irme, Hörner, ; „Klauen, Haare, Jlechsen u. s. w. ; aus dem Königreich Großbritamiien und dem Königreich der (

Niederlande in das diesseitige Königreich einzuführen. 11

Zuwiderhandiiingen gegen diese Vorschrift werden mit ' ; (Helxdbi'iße bis“ zu100Tblr. bestraft. Außerdem sollen das ver- ; botswwrig eingefiihrte Viel) dcm Befindem nach getödtet und ; 2) ercbarrt, ci;)nd die ,lÖOZUsttFU Gegenstände Vernichict werden. - e ann ma ungres roß er 9 li oldenbur i ' ' ' 1 vom 19. September 1865. 3 g ck gschenMiniftertums ; . Mit Geriehmigung dcr Großberzoglfchcn Staats-Regierung ! wcrd die Einfuhr bon Rindvieh, Schafen und Schweinen ; atis dcm Kbingreick) Großbritannien und dem Königreich der ; Yießerlanxe mtldas hieFlgeb Herzogthum, gleichviel ob das : - e im icrzog um der ei en oder dur daielbe dur " ; werden soll, bis weiter verboten. ck 1 chgefuhrt ; Uebertretungen dieses 'Perbots werden nach Art. 284 des * Strafgeieybuch niit Gefangmß bis zu Einem Wahre, bezw. bis zu zivei Jahren beßrafi.

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; Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche ; Arbeiten. * (] hleBekkacFstZtmachung, ;nner a “( ran rei md der Beförderun dur die Kater- i lichen Staatspdsicn - Bricfposicn - ausschliZßlichäiiorbehaltin: ; versiegelte und unverfiegelte Briefe, Notizen, welche den Charakter einer Korrespondenz haben, Schriften- ; pafetete, bis zum Gewichte von 2 Pfund, Journale ; odcr periodische Werke, welche ganz oder zum Theil poli- tischen oder volkswirthschaftlichen Inhalts sind, ferner ; gedruckte, lithographirteoderautographirteProspekte, Cirkularc, Katologe, Preis-Courante, Ankündigun- [ gen und sonstige Anzeigen. ; Dergleichen Gegenstände diirfen daher solchen Sendungen nach ; Frankreich, welche in Deutschland zur Absendung mit der Jabrpost ; ((iTufgeZebei; Yertden bund an der französischen Grenze den Privat- » ran or - n " ' * ' ' werden*? erne mungen zu uberliesern find, nicht beigepackt ; Die Versender von Bäckereien nach Frankrei werden Wiederholt aufmerksam gemacht, da vorkommendeckEntgegenhaltiidlliiiif . gen unangenehme Weiterungen und Folgen nach sich ziehen Berlin, den 26. September 1865. '

3 General - Post - Amt. ; von Philipsborn.