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in der Richtung von Backbord zu Steuerbord, durch das Wasser bewegt werden.
* ck
. 1.
Die Maschen der Aaalzecscn miiffen im Sacke mindestens 7 und in den Flügeln mindestens 9 Linien Größe haben. „
Mit Aalzeesen darf nur während der Zeit vom 15 April bis 15. Okto- ber gefischt werden. S 8
Die Fischzeese muß im Sacke 1§nikÖdesiens 13/1 Zvi] Maschengröße haben.
Weder mit Llal- noch mit Fischzeesen darf in der Zeit vom 22, März bis 10. Juni auf dem Schaar und in anyken gefischt werden.
0. StreuerGfischerei. . 1 .
Unter Streuer werden hier Jischerzeuge verstanden, die aus einem Sacke bestehen, welcher an zwei mit Stroh oder Spänen besteckten Leinen durch ein Ruderboot im Waffer bewegt wird.
Z. 11.
Die Maschen im Sackc dcs Aalftreuers müssen mindestens 7, die im Socke des Kaulbarschftreuers 6 Linien haben; der Letztere darf nur auf der Tiefe und beide dürfen wähkcnd der Zeit vom 22. März bis 10. Juni gar nicht gebraucht Werden.
1). NchiZscber-xi. 1.
Unter Neyen "werd.“n verstandexi senkrecht gehaltene Weinde ixus feinen Maschen bestehend, mit oder ohne Lädering (aus jeder Seite Mit weiteren und ftärkercn Maschenwänden), welche entweder festgeftclit oder fdrtbewegt Werden.
Dic Fischerei mit Neßen darf tinter. folgenden Beschränkungen betrikben werden: 1) Staak- und Plößenneße dürfen in der Zeit vom 22. Mäkz bis 10. Juni nicht angewandt werden,“ - 2) Staak- und Plößenneyc müssen mindestens 1 Zoll Majcbenwcitc haben,“ 3) die ).lekleineße müssen mindestens ck? Zoll Maschenweite bach,“ , 4) mit Uekleincyen darf während der Zeit vom 22. März bis 30. Juni nicht gefischt werden,“
5) die MaschenWeite der Heringsneßc muß mindestens 9 Linien betragen,“
6) mit feststehenden Netzen dürfen Fabxgswäffer und Seeengen nicbt gc- sperrt oder eingeengt werden.
11). Die Fischerei mit Heringsreusen. 14
Heringsreusen bestehen aus senkrechten Neywänden (Wehren), welche für die Dauer der jährlichen Reusenfischerei mit eingerammtcn Pfählen in gerader Linie, auch seitwärts mit hölzernen Krabben (hölzernen Ankeroorrichtungen) befestigt werden. An diese senkrechten Neßwände schließt sich an dem einen Ende, zuweilen auch an dem anderen, eine oben und vorne offene Kammer Von Neywänden (die Rense im engeren Sinne) an, in welcher Kehlen be-
findlich find. d 15.
Diejenigen Heringsreusen, welche zur Zeit der Publication dieses Ge- seyes schon gestanden haben, dürfen in der bißherigen Stellung, Lage und Ausdehnung wieder errichtet werden. Wegcn der Länge der Wehre und deren Stellung zu einander tritt jedoch die Beftinmmng des Y. 17. ein.
' 1
Das Ausseßen neuer HeringSreuscn und die Verlegung älterer Herings- reusen von einem Orte nach einem anderen ist nur nach eingehi-lter Erlaub- niß des Königlichen Fifthmeisters gestattet, Weicher dabei das Schifffahrts- oder fischerpolizeiliche Jntereffe zu bcrü1ckHichtigen hat.
Bei Aufstellung neuer Heringsreusen naci) Publication des gegenwär- tigen (Heseßes dürfen dercn Wehre die Länge von 122 Klastern (732 Fuß) nicht überschreiten.
Hat ein Wehr mehrere Rensen, so daif die eben gedachte Längenaus- dehnung nur um eine Reuse überschritten werden.
Auch dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an- oder voreinander geseyt werden.
Die Maschenweite der Reusennehe wird auf mindestens 9 Linien, die der Netze der Wehre auf mindestens 1 Zoll festgestellt.
Die eben gedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen Stellung der Wehre finden auch auf die bei Publication dieses (Heseßes “bereits vorhandenen Heringsreusen (Z. 14) Anwendung. Jedoch behält es .dieserhalb bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publication bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der Wehre das Vewenden.
17. Die Fischerei 1118“ Bügelreusen.
Bügclreusen bestehen aus übeé Biigel gezogenen Neyen, mit Kehlen Versehen, und haben Wehre oder Flügel9 1
Während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni dürfcn Bügelrcusen xnicht auf den Laichsieklen und Aalreuscn gar nicht ausgeseYt werden. Ob eine Stelle eine Laichsiellc ist, entscheidet bei cnisiehendem Zweifel der Fischerei- Auffichtsbeamte. § 20
Mit Bügelreusen dürfen Fahrge1132ä1sscr nicht verstellt werden.
Die Maschen der Netze zu den Bügelreusen müssen mindestens 9 Li- nien, die der Flügel und Wehre dieser Rensen mindestens 1 Zoll weit sein. Aalreusen müssen eine Maschenweite von mindestens 7 Linien haben.
- (;. Ang§el§scherei
Die Angelstscberei wird mit 1) der Aalangel, 2) der Hechtangel,
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3) der Hkchtdarge, 4) der Grund- und Handangel betrieben. Es ist verboten, die Aalangel mit Fischen zu befiecken. Zum Hechtangeln dürfen nur Plöxzcn verwm1dt werden. 11. prchZscherei
Speere dürfen nur bci der 2chfischäei angewendet werden. „. 24.
Die Aalstöcke dürfen nicht länger als 22 Fuß sein," im großen Jas- munder Bodden und im Mittelgrundc zwischen der Insel Vilm und Lauter- bach diirfen jedoch Aalsiöcke zu Wasser bis zu 25, zu Eise bis zu 28 Fuß Länge angewandt werden.
5 Linien Weite zwischen Schalm und
»"),
Die LlUleiscn müffcn mindestens Keks haben.
§. 26 Die Aalciscn dürfen nicht mit Gewicbtftückcn beschwert wcrden. ). Allgemeine Bastinimungcn. Y 27.
Die Bcstinnnungen dieser Fischcrci-Ordnung über die Maschenweite treten hinsichtlich der Säcke der Garne und Zeesen Ein Jahr, hinsichtlich der Flügel der (Harne und Zecssn, sowie aller anderen gekniitteten Fischerzcuge zwei Jahre nach Publication dieses (ZescYes in Kraft.
Ä 2"
Die, hikr fcsigeseßie Weite der Maschen wird im nciffcn Znstande von Known zu Knoten in jeder der vicr Seiten oder in jedem Schenkel ab- gemcncn.
J". 29.
Andere Arien des Fischfangcs als die in den ». 4-26 erwähnten, so wie neue Arien der Fiscbercigeräthe diirfen obne Erlaubnis; der Landes- Polizcibchörde nicht angewandt werden.
“. 30.
Unter allen Umständen ist vceroicn:
1) die Aalbarke oder Ylalhau,“
2) das Puiscben, Pumpen, JUgcn, Kliippcrn und Scbiagen, welches darin besteht, daß mit Scheiben, Kcnlcn, Riemen, Stangen oder mit in Stricken gebundenen Steinen oder Kugeln in das Wasser geschla- gen, gestoßen, oder am Bord des Bootes gekliippcrt wird, um die Fische in die Nch zu treiben,“ deSglcicben der (Hebraiich von Lcucbtcn, Kiehn odcr Strohfackcln (das sogenannte Miesen);
3) das Schießen der Fische.
Vierter Abschnitt. Von dem Verhalten der Fischer beim Fischercibeiriebe und vom Fischbeckauf. §. 31.
Während der Laichschonzcit vom 22. März bis 10. Juni dürfen fol- gende Wafferrcviere nicbt befischt werden:
1) das Jabrwaffcr, die Krams, auc!) Kramsbültcn genannt, beim Saaler Bodden und innerhalb 25 Rathen von jedem Ende deffelben,“ die Scengen Meiningen und Bitte, soweit sie gegen die Feldmark Vresewiß liegen, und 25 Rutbcn von jedem Ende derselben,“ die Bartbe in ihrem ganzen Laufe,“ das Waffcrrcvier bci Barböft nördlich der folgenden beiden geraden Linien bis zum nördlich abgehenden Strom:
3) von der KlauSdorfcr (Solkcndorfcr) Mühle auf den östlichen lekl dcs mittelsicn der drei kleinen Werder bei Pramort zu,"
b) von der Klausdorfcr (Solfendorfer) Mühle auf den Thurm zu Gingst zu, bis zur Flundexgrund,“
5) die Sceengc dcr Troch bei der Hiddenscecr Fähre,“
6) Seekn, Teiche, Flüsse, Bäch, Kanäle und Gräben, wohin namentlici zu rechnen find: dcr Pütter-Sce, der BorgwaU-Scc, der Krummen- häger- und Voigdchäger-Scc.
Auel) außer der Laichsibonzeit diirfen die Eingänge der nicht schiffbaren Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben aus der See mit Fischwchrcn, Noch Rensen und anderen Fischerzeugcn nur bis 'zur Hälfte versperrt werden und nur in Entfernungen von 20 Rathen. Was untcr »Eingängcnc und »Scc- engena zu verstehen, wird durch Polizeivcrordmmg der Bezirksregierung näher bestimmt Werden.
J". 32.
Di: Fischer smd gehalten, nicht nur während des Fisibfimges dieLaicb- steilen zu vermeiden, sondern aucb die gefangene Jischbrnt nnd den Fisch- saamcn mit der zur Erhaltung crfoxderlichen Vorsicht sogleich wieder in das“ Wasser zu lassen.
Diese chigedachte Bestimmung findet auf gestocche oder mit der Angel gefangene Aale auch unter 14 Zoll (Z. 33) keine Anwendung.
Der Verkauf und der Ankauf von Jischbrut und Fischsaamcn, sowie auch jede andere Verfiigung darüber, ist verboten.
Unter Fischbrut werden verstanden:
Saamenberinge, Kaulba'csch Und Ueklei unter 3 Zoll, Barsch, Plöß und (Hüsicr unter 4 Zoll, Aale unter 14 Zoll, alle übrigen Fischarten unter 6 Zoll. "
J. 34.
Die Laichscbonzeit dauert für Hecht und Aland (Harikopf, Pagenfisch) vom 22. März bis zum 22.2UUU, Kaulbarscl) Vom 1. bis 30. April, Barsch und Zander (Sannat) vom 15. April bis zum 15. Mai, Plöxz vom 1. bis 31. Mai, Brachsen und Güster vom 10. Mai bis zum 10. Juni, Ueklei vom 1. bis 30. Juni, für alle übrigen Fische vom 22. März bis zum 31. Mai.
_Ausgenommen von dieser Bcsiinnnung wegen der Laichicbonzeit sini“ *- Hermgc, Hornbechte, Lach1e, Schnepel, Dorsch und flunderartige Plattfischs
3175
§.35.
Für diejenigen Fischarten, für welche im vorigen Paragraphen cine *; ; mende Flagge oder Wimpel führen.
Laichschonzeit festgcseßt ist, ist während derselben der Verkauf verboten,“ dies
Verbot findet jedoch für die Jischmärfte und den Fischhandel an dem Ufer Anklam, also auch für die ", Stadt Damgarten feine An-
eines Fischerci-Auffichtöbeaintexx aufgezogen „ dcm Bctricbe eincr Fischerei beschäftigt ist, die bei dcr Winterfiscberci gebauencn Eibstücke un- , mittelbar neben den Oeffnungen und Fiscylbcbcrn aufrecht stellen und diirfen
des Peenefiromcs von Spandowerbagcn bis Städte Wolgast und Lassan, so wie für die wendung.
L. 36.
Die Fischer miiffen
dieselben nicht untcr das Eis schiebei1.
Nur bei dcr Auözichwaukc
unter die Eichike zu schieben.
In und neben gebahnteN Und ausgestecktcn Ciswcgcn düifcn weder “ I jedes Heringsneß- (Manschen) Bootes muß der Vor- und Zuname und Wohnort des Besißers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingeftricbenen ; Buchstaben von 2 Zoll .Höbe und Z Zoll Stärke eingsschniften sein. 8
Waakcn noch Jagelöcbcr gehauen werden, vielinehk miiffcn dicseibcn wenig- stens Eine Rutye von den Wegen entfernt bleiben. .- .
Ebenso ist es verboten, dießauf dcn gedachten Eiswcgen m:?gcicytcn
Zeichen zu zerstören oder zu ver1e§e§1x “5“ . . 1.
Die Pfähle zu den Heringbreuscn mit ihren Webrcnnmüffon mindestené 4 Fuß, die zit den Bügeichyen 1iiitid71'tctis 3 Fuß_ubcr den mitilxrcn Waffcrstand hervorragen. Bci den zxemngörcuien muß ]edcr sechste Pfahl, bei den Bügclrcusen jeder fünfte Pfahl mit der Nummer de§ Legitiumtionsz scheins und mit einem Strobwicpen von 17; Fuß Durch111c11er und 1'; Fuß Länge und bei din Heringsrcusen außerdem der äußerste Pfahl seewéirtö mit einer 12; Fuß starken Bczeicbmxng bon Stroh odcr Strauchwcrk ver- sehen werden. _
Diese Zeichen sind bei beiden Arten von Reach gleichmäßig zu ver- tbeilcn und, so lange dib RcUsen aufgestellt bleibkn, zu untcrbaiien.
Bei der chtmbme odcr Verlegung der. Reusen mit ihren Wehren odcr Flügeln find die PfiiNc sorgfältig auszuzichen und diirfen die1clbennicht abgebrocbcn odcr abgesägt unter dem Wasser stehen bleiben, so wenig wie die bei den Heringsrcnscn zu verwendchen Krabben.
J. 3 .
An Sonn- Und Festtagen und an deren Vorabcndcn darf keine Fischerei
betrieben werden,“ jcdoci) bleibt denjenigen, welche mit Sexzncßen, Rensen
und Angeln fiscbcn, gestattet, die Gczeuge nacbzuschcn, ausziinchmen und . . Fischerzcnge, die Zähl der Käbnc und Ligiiimationsschcine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aaispeere haben J Ulik für diejenigen Personen Gültigieit; auf deren Namen fie ausgestelit find.
wieder auszuscxzcn. J“. 39. Kein Fisckver darf in den Ziig desjenigen fallen, der sciwnfiscbi, oder in die Zuglinie dcÖjctiigcn einbiegen, worfen hat.
Die Ncß- und Llngclfischcr miiffen dcn Zesencrn und Sichern auf der -
Tiefe der (Jöcwäffcr, dcn (Zwrnfiscbcrn aber iiberall ausweich, widrigenfalls die Zescner, Sircuer und und Angeln, sobald fie dieselben mit ihrem Zuge bcriihrcn, aufzunehmen.
Jm Ucbxigcn gebt derjenige, welcher an einem Orte bereits fischt, dcm- jenigcn bor, welchcr sein Jischcrzeixg 114080 nicht ausgeworfen hat.
Die Zcescncr, Sircucr _und Gasnfischer müffcn die von ihncxi aufgenom- memn Nix)? und Angein (J. 59) den Eigenthiimcrn dsrsclben, 1obald jic ml)
melden, oder, wcnn dics nicbt geschieht, innerhalb längstens 14 Tagen dem =
nächstcn Jiscbercibeamtcn übergeben." J. 41. Die Fischer müssen bciw Fischfange Allis vcrineidcn, wodurch; der Schifffahrt Nacbtbcil crwachstn kann. Yiiéxbsionderc darf aus den Jahr- zeugen kein Ballast in die Gcwancr geworfen wsrdcn. - 4.2
*.*.
Die Fiscbcr haben bei dem Fischfangc darauf zu acbicy, das; die zur der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bolicn odcr Boxen und Werben *
Bezeichnung „ . durcb die MM und Lcmcn nicbt )Oktxikzngi odcr verriickt werdcn.
Worm solch Zcicben verrückt find, so muß dies von dem Fischer so- .
gleich auf der nächsten Lootsenßation imgczcigt wcrden. ' 43
Kein Fischr darf fich an Schiffe uiid blesiete Käbnc, mit AuMmbme vorliegi. ;
wcnn iiicht der Fall einer Gefahr zwar Waarcn Bebufs ciner nothwendigcn aber Verbunden, sich genau nach dcn An-
der Qußaßncr-Fab:321132, “12933871“ In die1em Falle dars dcr Jiycber Erleichterung Nuxnchmen," er ist
Weisungen das das Fahrzeug begleitenden Sieucrbcamtcn odcr Lootscn zu ?
richten, und darf, falls er diirch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge
getrennt worden ist, außer dem Falle der Noll), nirgetids anders als an * bei welchem c'; fich zu :
cin Stcnemmt befindet,
§.44.
eincm Orte landen, wo fiel) melden hat.
Während der Zcit vom 22. März bis zum 10. Juni ist die Werbung *
der Sccgcwäcbse untersagt,“ im Uebrigcn dürfen zu derselben metallene Gc- rc'ithschaftcn nicht verwendet werden.
Fünfter Abschnitt.
Von der Aufsicht iibeYHden Fischereibetricb,
Die Aussicht über den Jischcrcibctricb in den im §.__1 bczeicbneixxi Ge,- wäffein, so wie insbesondere darüber, daß die Vorschrixicn diexer Jixchcrci- Ordnung befolgt und Beeinträchtigungcn der Gerechnamc dcrkFUchcrci- berechtigten vermieden werden, haben unter Leitung der Regierung zu Stralsund der Königlicbc Fischmcistcr und die ihm untergeordneten Beam- ten zu führen. " , „.. _
Die von Inhabern größerer Fischereibcrcchtigungen fur ibrc'n Jt]ck)§rci- Bezirk angcsteUten eigenen Lluffichtsbcamtcn find dem Königlichen Fisch-
msister untergeordnet. , ' ' Allen diesen Beamten, den von (Zöcmeindcn und Privatbcrccbtigtcn aii-
* * “d , : ' *! lb il 's Amtsb'wcich tebt dichmni' 11 die , „ , „„ _, _ gestillim )eiock mr MUMM )ri » x, s , f 3 i) z ; . Sirafi'n voli'sircckt wordcn find odcr iiicht (§„ 356.3txafgc1eßbuch rom14ten
ZxUprn 18511
Fischcrzcugc auch auf dem Lande, imgicich die Fischer- und Fischhändicr- Jahrzcuge zu revidircn. _ Z. 46.
Auf den Dicnßfahrzcugen sollen die Königlichen Aufficbtßbeamten einc ;
drs Gamziich is: es gestattet, die Eisftitcke, insoweit dieselben ziir Bezeicbmmg Dec offciicn Stelien nicbt «widerlich 1md, *
der seine Fiscbcrzeuge bereit?; aus-Ze- ?
Garnfischcr berechtigt sind, die ausgesetzten Neßc
weiße Flagge oder Wimpci mit dem preußischen Adler, die Aufsichtsbeamten von Privaten eine von der Regierung zu Stralsund öffentlich zu bestim-
Außerdem sollen alle Unterbeamten in AuZübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen.
Sobald die Flagge oder der Wimpel, oder bei Nacht die Signallaterne wird, muß Jeder. welcher mit sogleich die Segel streichen oder mit dem Rudern einhiilicn; aucb darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubnis; erhalten hat.
Das Leßtere gilt gieicbernmßcn, wenn er. bei der Jischerxi beiroffen und von Jisä)erci-Aufficbtßbemiiten Ungerufcn wird.
J. 47. _
Beim Vordcrfteven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am
äußeren Stcucrbord eines jeden Zeesencr- und Streuerbootes, imgleichen
Dix Fischer müssen die von ihnen zum Fischfange ausgeseßten Fischer- zeugc, wfern fie sich von denselben entfernen, so wie auch die unter dem Eise außgcseßtcn Reize und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der Königliche Fischmeiftcr ihrem Lixgitimaiionsi'äxine beigefügt hat (Z. 49).
d . .
Wer Fischeréi betreibt, 111le einen Legitimationsscbcin (Wileettel) bei sich führin und dem Jischerei-Aufficbtsbcamtcn auf Verlangen vorzeigen. Der Legitinmtionsfthcin des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß von dcmjenigen, der die chUgniß dazu erthcilt hat, ausgestellt und von dem Königlichen Jischmcisicr Mit dem Vermerke der crbaltenen Kenntniß und mit einer Nummer versehen sein.
Dcmjcnigcn, der die Fischcrci aus eigenem Rechte betreibt, wird auf
ck bloße Amneldung vom Königlichen Fiscbmeistcr der Legitinmtionsschein er-
theilt. Dieser Schein ist jcdoch auf die Beurtheilung der Berechtigung obne Einfiuß.
Diese Legitimationsscbeine werdcn kostenfrei ausgesteiit; fie dürfen von
* Niemandem an einen Anderen überlassen werden und smd nur für die
Person und deren Leute, die Zeiträume, die Reviere, die Art und Zahl der
Vöte gültig, auf welche fie lauten.
Y. 50.
Hinsichtlich der Bcfngniffe der Fischerei-Liufficbtsbcamtcn, der Ermitte- lung und Verfolgung der Ucbcrtrstungen kommen die bcstcbcndcn gOsLYiLCHLn Vorschriften, ianesondere aucb das Gcscß zum Schuxze der persönlichen Frei- heit vom 12. Februar 1850 zur Anwendung.
Die zu einer Uebcrtretung gebrauchten, dcr Confiscation (Z. 51) unter- _
“ liegenden Fischer2igcräibc sind in Beschlag zu nehmen. ,
Die der Confiscatwn nicbt unterliegenden Pfandsiücke find dem näcbsten
Ortßvvrstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümcrs zur Aufbewahrung ;; zu Überliefern, jidoci) gegen Erlegung einer, de'.“
Höhe nacb vom Ortévor- stande zu bestimmenden Caution, welche dem Gcldbetrage der mutbnmßlichen Strafe und der Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfand- stiickcs gleichkommt, zurückzugeben.
Die Caution kann bei dem Ortsvorstande odcr gerichtlich niedergelegt
' Werden. (Hischicbt die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der 1 gepfändcte Gegenstand auf Verfiigung des zuständigen „ versteigert werden.
Richters öffentlich
SechsterAbschnitt. * Von den Strafen der Uebextretung der Fischcrci-Ordnung.
. 51.
1) Wer den in den W". 38, 46 -- 49 gcgebencn Vorschriften zuwiderhan- delt, bcrfäilk in eine (Heldsirafe bis zehn Thaler. Im Falle des I'. 48 tritt ami) Pfändnng dcs Fischcreigeräich ein.
Wer den sonstigen Vorschriften dieses Geseich nicht Folge leistet, oder den Verbotkn dcffclben zuwidcrbcmdelt, sokl mit einer nach den Um- stiinden dcs" einzelnen Falles zu bcmcffenden Geldstrafe bis zu funfzig Thaicrn belegt werden. Im Falle 8) der unerlaubicn Fischerei,
odcr i;) der Jisch)crei in unerlaubter Weise,
oder c) dsr Fischerei mit unerlaubten odi'r mit mehreren als den gestaffetcn
Fischerzeugen,
oder (i) der Fischerei an verbotenen Orton,
oder (ck“) der Fischerei zu verbotenen Zeiten, _ ist zugleich die Confiscation der dabei bcnußten Fischereigerätbscbaxien im Urthciic auszusprcchcn, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder ihm von Anderen Überlassen worden smd.
Bötc, Köhne und Schiffsgefäßc gehören nicht zu den der Confis-
cation unterworfenen Gegenständen. . _ Jn Ansthung dirjinigcn, welche ohne irgend ein Recht zum Fischfange fischen, finden die allgemeinen Strafgcscße (Strqueseßbuch vom 14th April 1851 W. 273 und 19) Anwendung. DiejLibkn treten auch in Fällen des Z'. 302 des StrafgesZZbuchs ein.
Jeder Rückfall zieht eine Verschärfung der SMM nail) fick), ohne Unter- schied, ob die friiheren Straffälle vor oder nach dem Etnixttt der Geseyeß- kraft der gegenwärtigen Fiscbcrei-Ordnung vorgckmimicn Und, und ob die
§ 53. Im Rückfalls befindet sich derjenige, welche?, nachdem er rechtskräftig