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laubniß zum Verlassen des preußischen Staatsgebiets er- !
theilt oder der Außtritc aus dem preußischen Staatsgebiet erfolgt ist, _ *
36 b) bis einschließlich zu dem1enigen Monat, in welchem die geschehene Verurtheilung vollßreckbar wird,
berichtigt werden. Die Jestsctzungen der Allerhöchften Kabinets-Ordre vom 20. Juli
1843 werden hierduroh jedoch nicht berührt, und in einzelnen, durch besondere Verhältnisse zur Ausnahme fich eigncnden Jäuen kann also aus den Antrag des Kriegs- beziehungsweise des Marine- Mim'fteriums durch Allerhöchste Entscheidung das Verbleiben in der Ansialt in Betreff eines solchen Mitgliedes , welches fich eines der oben unier b. gedachten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht hat, auch ferner ausgesprochen werden.
Z. 9. Austritt aus der Anstalt,
Die Befugniß, die eingegangene PenfionSNrsicherung mit Zu-
stimmung der Ehefrauen gänzlich wieder aufzuheben, steht nur: &) solchen Mitgliedern zu, welche ohne Penfions- oder Warte- geld- Ic. Empfänger zu werden, in den Ruhestand treten, und
l)) solchen Offizieren des Beurlaubtenstandes der LandWehr, welchc „ weder Civil- Staatsdiener sind noch gewesen find, bei ihrem .
Ausscheiden aus dem Militairdienst also auch nicht im fortgescyten Genuß einer aus der Staatskasse ihnenzuflicßenden Civil-Besol- dung oder Pcnfion verbleiben.
Dergleichen ausscheidende Interessenten find verpflichtet, die Bei- träge bis einschließlich zu demjenigen Monat zu berichtigen, in wel- chem ihr Antrag, betreffend den Llustritt aus der Anstalt, bei der kompetenten Behörde eingeht.
Die in diesen Fällen erforderliche Zustimmung der Ehefrau .
muß unter Beobachtung der im Z, Z vorgeschriebenen Form ab- gegeben sein. '
§. 10. * Ermäßigung der versicherten Pension.
Ein Mitglied, welches bei seinem Ausstheiden aus dem aktiVen Militairdienft in den Genuß von Penfion oder Wartegeld oder irgend eines anderen laufenden aus der Staatßkaffe zu erhebenden
Einkommens gelangt, oder - wie diejenigen Landwehr - Offiziere, ?
welche zugleich Civil-Staatsdicner oder Staatspenfionaire find -- im Genuß von dergleichen Bezügen verbleibt, kann niemals aus der Anstalt gänzlich wiederausscheiden, sondern die seiner Ehefrau ver-
ficherte Penfion nur heruntcrseyen. Vergleichen Ermäßigung darf
aber bei denjenigen Mitgliedern, welche während ihrer Aktivität die Charge oder den Rang ' 3) eines Generals bekleidet haben, - nicht unter der Summe von 200 Thlrn., *
Thlrn., 0) eines Hauptmanns oder Rittmeisters, -“ nicht UUter der Summe von 100 Tblrn.,
50 Thlrn.,
herabgeben, und kann von den Militair- und Marine - Beamten, .
Welche in der, durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1862 (Gesc?- Sammlung Seite 224) verordneten Clasfififation der zum Preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter Pitt,. L. aufgeführt sind, auf entsprechende Sähe bewirkt werden.
In aüen diesen Fällen geschieht die Pemfions-Ermäßigung, ohne daß es der Zustimmung der Ehefrau bedarf.
Dagegen findet für diejenigen Interessenten, wclche während ihrer Aktivität zu den Civilbeamten der Militair- oder Marinc- Berwaltung gchört haben, und für die Landwehroffiziere, welche CivibStaatsdiener find oder gewesen find, und als solche Besoldung oder Pension aus der Staatskasse fortbcziehen, nach Maßgabe der AllerhöchftenKabinets-Ordres vom 27.Februar1831 (Gesey-Samm- lung Seite 3) und vom 14.Dezember1833 (Gcseß-Sammlung von 1834 Seite 2) die Beschränkung statt, daß fie die Verfichcrungs- summe auf keinem geringeren Betrag, als auf ein Jünftclder bei ihrer Llnfnahme bezogenen Besoldung hkrabscßen dürfen. Auch sind dieselben verpflichtet, ihren diesftjlligcn Anfrägen die Genehmigumg ihrer Ehefrau beizufügen, wclche in der im §. Z vorgeschriebenen Form abgegeben sein muß.
PenfionSermäßigungen finden übrigens nur in den gewöhnlichen Attfnahmeterminen (1. Januar oder 1. Juli) statt. Dieselben müssen in der Regel in dem, «Juf den Uebertritt in den thhcsmnd folgen- dcn nächsten Receptionstennine beantragt wcrden. Spätere An- träge unterliegen einer zuvorigen Prüftmg darüber, ob der Antrag- steller seinen Vermögens- und Nahrungöxwx'hä[missen nach in Wirk- lick.)keit außer Stande ist, die für die verfichcrte höhere Penfion
zaOÉbaren Beiträge zu bcrichtigcn und diese Prüfung erfolgt in Be- trcss ker Offiziere sowie in Betreff derjenigen vormaligen Militair- ,
und Marine-Beamten, Welche in der oben gedachten Classification der zum preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter [.111», 8, aufgeführt find, durch die Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegs-Minisierium. “
Jede Penfionsermäßigung bat die Wirkung, daß die frühere Verst erung erlischt. Ein Mitglied, welches von der Befugniß der Penfionsermäßigung Gebrauch macht, ist also mit dem ermäßigten Penfionssaß als neuer Jntereffent anzusehen und muß die Beiträge nach demjenigen Saße entrichten, welchcr tarifmäßig nach der zur Zeit der Penfionsermäßigung zwischen ihm und seiner Ehefrau vor. handenen Altersverschiedenheit für die ermäßigte Penfionssumme zu
zahlen ist. §. 11. Erlöschen der Pensionsvcrsicherung.
Die Verbindung des Mitgliedes mit der Anstalt crléscht von selbst, sobald die Ehe entweder durch den Tod der Frau oder durch rechtskräftiges gerichtliches Scheidungsurthcil aufgelöst wird, was ein- tretenden Falles durcb Einreichung des Todtenschcines bczi'qlich des mit dem Attest der Rccht§kraft versehenen Erkenntniffes sofa't nach- zuweisen ist. -
In beiden Fällen sind die Verficherungsbeiträge bis e'nschließ- lich zu demjenigkn Monat zu berichtigen, in Welchem dcr Todesfall fich ereignet, beziebUnngcise, in welchem das EhescheidunL-Zurtheil die Rechtskraft beschrixten hat
Z. 12. Llnjvcisung der Pension. Dauerndes Pensionsrecht.
Sobald der Tod eines Mitgliedes erwiesen ist, was durl) Vor- [cgung dcs Todtcnscheins geschieht, wird der hinterblicbcnen [Littwe die Pension nacl) Maßgaße des Reccptionöschcins angewiesen. Diese Anweisung erfolgt unter Aushändigung eines Pcnfionsberechtgungs-
, scheins, welcher nach dem (unter ().) beiliegenden Formular ausge-
fertigt werden wird.
Die Pension ist in halbjährlichen Raten , am 1. Janur und 1. Juli prännmcrando dergestalt fällig, daß in dem, auf denxodes- tag des Mannes znnächst folgenden Termin, es mag dies kkr 1stc Janxmr oder 1. Juli sein, die erste Rate verfäUt, worauf uit dcr [)akbjährlichen Zahlung so lange fortgefahren wird, als die Vittwe den Verfalltag, ohne wiederverheirathet zu sein, noch erlebt.
Rührt das Pensionsrecbt einer Wittwe zum Theil aux einer Versicherung her, welche“ vor der Geseßeskraft des GeseYe vom 17. Juli 1865 eingegangen ist, und hat dabei an Stelle dcröaarcn Erlegtmg dcs Antrittsgeldes cine Kreditirung deffelben gegen Vechscl stattgcfnnden, so findet die Allkrhöchste Kabinets-Ordre vom 1!.Mai
* 1821 Anwrndtmg, Wonach auf die zunächst fälligen Penfiozsrath
dic Wechsel- 2c. Forderungen der Anstalt in Anrechnung 31 brin-
, » gen find. b) cmes Stabs -Osfiziers, - nicht unter der Summe von 150 *
Die Zahlung der Penfion geschieht ohne Legitimations-Püfung
? an den Präsentanten dcr Quittrmg, vorausgeseßt, daß leytere n dcr ? vorögesckzrtekxlenxx FOFU (dBcilage l).) ausgestellt und attestirt is, ent- , ' Z Wc cr ur) te Ka 2 cr An alt Militair- 't *
ä) emes Subaltern-Offizters, - nicht Unter der Summe von . s ( thwen Kassqselbst : oder Artslande, zunächst belegencn chierungs-Haupt-Kasse. Leber-
odcr durch die dem Wohnort der Empfängerin, derselbe sei in In-
sejndung vermittelst der Post findet nicht statt,“ die PenfiNmuß melmchrxon dcr Empfängcrin entweder in Person oder “durcheincn Bcvolln1achtig1en erhoben Werden, ein Abzug braucht jedoch axch in dem Falle mehr entrichtet zu werden, wenn fich der Wohnst der? Berechtigten im AnZlande befindet. *
Di'e, Penfion unterliegt der gescßlichcn Verjährung. Utaöqw hobcne altere als vierjährige PcnsonSbcträgc fimd dcmxkach al: v?x- 1ährt der Kasse der Anstalt vcrfaUcn.
. Das Penfionsrccht erlischt, wenn die Wittwe fich wiede1ver- herrathet oder wenn dieselbe vcrftirbt.
§.1Z. Vorrechte der Anstalt und der Mitglicöer.
Dic AUstalt ist mit allen Privilegien einer milden Stifung axtsgcstattxt, und die Mitglieder geUießen den Vorzug der Steupel- steuerbefremng nicht nur in Betreff der von ihnen einzureichUden Geburts-, Copulations- und Todtcnfcheinc, sowie der (Hesundhits- gtteste, sonkswrn auch in Betreff der Receptionsscheine, wéche thnen, und m Betreff der PenfionsberechtigungEschciné, Welche ")en Witthn erthcilt werden müssen.
' Fur die Korrespondenz, welche von der Direction der Nnsalt ZUtt den Truppen und mit anderen öffentlichen Behörden zu füb'en tstx' besteht Portofrcihcit, wogegen die Korrespondcnz1nitden einzelwn Mitgliedern der Anstalt und mit den Wittwen dcr Portopfiichtigrit unterliegt.
Z. 14,
" . R e s s 0 r t. Sammtltchc Militair-Wittwen=Kassen-Angelegcnheitcn ressortiret
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von der EtatS- und Kaffen-Abtheilung des Militair-Oekonomie-De- partements, welche fich fortan in allen, diese Angelegenheiten ange- henden Geschäften der Firma und Unterschrift:
:General-Direction der Königlich Preußischen Militair-
Wittwen-Penfions-Anstalt- bedienen wird, und ermächtigt ist, al1e etwa erforderlich werdenden Erklärungen und Erläuterungen zu ertheilen.
Berlin, den 26. September 1865.
Kriegs - Ministerium. 1) o n R o o n.
Rezeptionsschein. Beilage“, 11.
Nr
' ?H'jé'ÉéxZéral - Directioü der Königlich Preußischen Militair - Wittwen- Penfioms - ?lnßalt bescheinigt hierdurch, daß für den ..... sten Termm, den
1,79" ............... 18 ..... “der ..................................... *
Rahrealf,althtqlteddcrAnstalt au'fgcnonnncn worden ist, indem 'der- TLM seiner Ehegattin, ..................................................
Jahre alt, gegen einen Beitrag von halbjährlich Thalern
gr0schen Pfennigkn auf seinem TodeSfall cine Penfion von jährlich
T alcrn Preußisches Silbergcld vcrficbert hat. . ' ,
h Diese Penfion wird, wenn der Mann cines natürllchen Todes [de_rstszt, oder - es sei in Friedens- oder in Kriegszeiten - durch einen UngluWsaU ums Leben kommt, in dem volien Betrage von .........................
.. ......... Thalern, wenn derselbe dagegen durch Selbstentleibung sejnexn 2 Leben ein Ende nmclzt, in Höhe der halben Vcrficherungs-Smnme, «lw m )
Höhe von ..................................................... Thalern ..... Silbergroschen gkzahlt werden. ' Der Empfang der Penfion beginnt, wenn der Tod des Mannes m
der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30, Juni erfolgt, von dem darauf
folgenden 1. Juli desselben Jahres, und wenn der Tod des Mannes in der [ Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember erfolgt, vom 1. Januar des
nächsten Jahres ab. Berlin, den 1 ............... 18
Gencral-Direktion der Königlich Preußischen Militair- Wittwcn-Pensions-Anstalt. [..8.
Nähere Bestimmungen zur Ausstihrung der Allerhöchsten -
Kabinets=Ordrc vom 29. NTai 2816 [Zher die„Ett__trichtung2c. der NTilitair:Wittwen:.Kanen-Bettrage.
Die Kassen-Kommisfionen der Truppen smd „dafür verqnvttyortlxtch, daß jedem ihrer Offiziere und Beamten, welchcr Mttgltcd der Mtlttatr-Wxttwen- Pcnfions-Anstalt ist, bei der Gehaltszahlung 'der zu entrrchtetade thtwcn- Kasscn-Beitrag jedesxnUl in Abzug gebracht jmrd.
Die auf diesem Wege znr Dispofition gelangten Beiträgx werken h_alb- ; jährlich sogleich nach dem 1. Juni und 1. Dezember Bchufö Ueberwetxung
an die Kaffe der Anstalt (Militair-Wittwen - Kasse) der Gcneral-Militair-
Kasse gezahlt, und diese Zahltmg darf auch dadurch nicht aufgehalten wcr- ck
den, daß um die Zcit der vorgeschriebenen Ueberweisung ,an den ei„ncn- oder anderen Interessenten die Gehaltsznhlung etwa noch mcht- vnollstandtg _ge- leistet und somit der Abzug der Militair-Wtttwcn-Kaffen-Bcjtrage noch mcht voMändi emacht “cin ollte. . „ ' . 1(chithchitig 11111 dexs Zahlung der Beiträge an dte General-Mcktéatr- Kasse ha1ben dic Kaffen-Kommisfionen der-Truppevn dcr Kaffe dcr Anstanlt (Militair-Wittwcn-Kaffc) unmittelbar eme spßztcollc Berechnung der fur das zu Ende gehende Semester abzuführcnden Bcttragc emzysenden, Welche unter einer besonderen, »cherkungena überschriebcncnRubrtk, genageNach- richten über alle diejenigen Veränderungen enthalten muß, welche eme Un- terbrechung dcr Beitragsentrichtung hervorgebracht haben. Smd Verseyxung, Verabschiedung, Ehescheidung, Tod der Frau oher des Jnterxffcqten 1xlb| die Ursachen der Unterbrechung, so muß der Zetxpunkt „des EnxtrtttsGdtcscr Ereigniss, und bei der Verabschiedung oder Penfiomrung eines „micr- effcnten der zukünftige Wohnort „desselben genau angegeben werdan Bei Versetzungen von Offizteren- unh B„ea1111cn, j?elchc Mttglreder der Anstalt smd, geht die Verantwortbchkctt „fur dre Abfuhrng der von dem Vcrsthcn zu entrichtenden Beiträge auf „dle Kassen -Komnnsfi0nxchs neue:? Truppentheils von dem Zeitpnnkte ab Uvex, m wefflchem dcr Berjcyxe bci [eßterem ins Gehalt tritt. Zu dem Ende tstxder fruhere Truppenthetl dcs Verseßtcn verpflichtet, dem neuen Truppxnthetl „dessßlben'unter angcxbe dcr Rcccptionsnummer von der Höhe der bct'dem ]edcsmalrgen Gehaltsbezuge zn entrichtenden Beiträge s0gleich Miilhexlqu zu mache» auch das; und Wann dies geschehen, in der oben vorgmchrtcbcn-en der Kasse der Anstalt (Militair-Wittwcn-Kaffe) zu überscndendcn Nachweisung zu vermerken. , Xn Betreff der Offiziere des Beurlaubtcnstgchs chr *Landzvchr [regt chnfälls den Kaffcn-Kommisfioncn dcr Bata-illonsstakW dtchcrpfitcl/xtun-g Zb, fü? die rcgclmäßigc Abfüßrung der von deuxclbcn zu entmchtcndW Bmtrqge Sorge zu tragsm. Es muß von ilmen dahck Anordrzzzrxg dahm geirßfscn Werden, daß die der Anstalt bsigctrctencn La11d1vchr-O1pztcrc dre zu (casten-
dcn Beiträge, insofern fie solche nich1 unznittclbqr ydcc 511121111 sic YTsolch . Staastx-«mte sind - durch Gchaltsabzuge [*crxchttgcn, stets chclmaprg cr ;
Bataillonskaffe zur weiteren Abführung einzahlen. Wie und auf welche Art aber auch seitens der Landwehr-Offiziere die Berichtigung der Beiträge erfolge, so find dieselben dennoch jedenfalls von ihren Bataillonen in der oben vorgeschriebenen balbjährig vorzulegenden Nachweisung mit aufofÜh- ren, wobei in Betreff jedes Einzelnen zu bemerken ist, auf welchem Wege derselbe der Kaffe der Anstalt (Militair-Wittwen-Kasse) seine Beiträge zu- kommen läßt.
Uebkigens findet auf diese Nachweisung die oben ertheilke Vorschrift, wonach alle Ereignisse genau angegeben werden müssen, welche eine Unter- brechung der Beitragscntrichtung hervorgebracht haben, ebenfalls Anwendung.
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Beilage (3. Pensions : Berechtigungsschein.
Receptionsschein nach erfolgtem Ableben des ....................................
mit einer jährlichen Wittwen-Penfion von ...................... THalern ..... Silbergroschen vom 1stcn ................ 18 zur Hebung gelangt, und daß diese jährliche Wittwen- Penfion derselben in halbjährlichen Raten von .......................... Thalern ..... Silbergroschen ..... Pfennigen, so lange fie lebt und unoerheimthet ist, gegen jedesmalige, in der vorgeschriebenen Form auszustellende Quittung Haar bezahlt Werden soll. Berlin, den ten ............... 18
Genera1-Dircction der Königl. Preuß. Militair-Wittwen-Pensions- Anstalt.
11. 8.
frcéen Todtenscheins an die Gcneml-Direction zurückzureichen
Nach erfolgtem Ablkben der penfionsbcrcchtigten Wittwen ist die- ser Penfions-Berechtigungsschein unter Beifügung eines" stempel;
Penfions-Quittung. Beilage 1).
Wittwen Nr ........... dée Wittwc dcs verßorbenen ...................................
. geborne ...................................... vermöge dcs, jenem untxr 7 Nr. ................................ zugekommenen Aufnahmescheins, dxe
, mic qcbührende halbjährliM Pension für das chlagc [Z. : '
Semester 18 mit Pf., geschrieben ......................... .. ........
Von der Königlichen Militair-Wittwcn-Kaffc haar und richtig ausgezahlt er-
, halten habs, solches Orschcinige ich hierdurch.
den ten .................... 18
“,.-.-,.-.»-
Die Nr., welche an der Spiße dcr Quittung zu bezeichnen ist, ist die- jenige, wclcl')c dic Wittwe im Penfions-Register führt und unterschie- den von de1jc11igcn des dem verstorbenen Mann“: ertheiltcn Receptions- Wins.
Zéicht nur der Name, sondern auch der Titel des verstorbenen Man- nes, so wie der Vor- und Geburtsname der Wittwe find in der Quittung zu bemerken, „
Der Betrag der (halbjährlick3en) Pcnfion ist in Zahlen und Buchstaben auszudrücken. _
Die Quittung muß von der Wittwe eigenhändig unterschrieben wer- den. Unter der Quittung ist von einer Gerichts- oder Verwaltungs- Vehördc, oder von einem Notarius, Prediger oder sonstige:) Beanztet), der zur Führung eines öffcntlichen Siegels berechtigt ist, eme Berchet- nigung, da[)in lautend, auszustellen:
»das; die Wittwe .................... g ' die vorstehende Quittung eigenhändig unterschrieben und fich sctt dem Absterben des .................... ........ noch nicht wieder verheirathet hat, wird htcrrmt beschenugt.
.................... den ,.ten 18..« Diese Bescheinigung darf nie vor dem Zahlungstagc derxzu erheben- den Pensum, mithin nicht vor dem 1. Januar oder 1. Jul: ausgestellt werden. _ Die Bescheinigung muß untcr Beidrückung des Ath- oder Drenst- siegel?» des Ausstellers ausgestellt werdet). _ Bei Zahlung von Pcnfion an eine tn mcht deutschen Staaten des Ylusländes fick) anfhaltendc Wittwc muß die VescthUguxjg dtzrch Ge- richts- oder Orisbchörde dcs Aufenthaltsorts dex C,“,mpfangertn, au“??- gestellt und die Unterschrift der ausstellenden Bchoch durch dae fur Jas betreffende Ausland bestellte preußische chandtjckmst oder d1lkch den die vaterländischcn Interessen daselbst wahrnehmenden sonß1gen 21.01!th [*eclaubixt werdcn. Bxi ZaldllUZJ [10131 Pcnswn an eine in de_utschén Staaten des Aus- landes fich äufhaltendc Wittwe muß die Be1che1mgung durch dteOrtsF- ("cl)ördc dcs Aufenthaltsorts dcr C'mpfängcrm , ausgesteüt und dre Utücrsthrist dkr ansstellcnden Bcbördx dgrck) dxe yorgcscßic Landes- behörde Untck Bcidrückrmg dcs Dicnstjilgelö beglaubigt werden.