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schaft auf. Nur ein Viertel der hiefigen Gemeinde blieb dem Ober- Kirchenkollegium treu, hielt seine Gottesdienste in der früher von der sogenannten deutsch-katyolischen Gemeinde erbauten KÜPLUE in der Prälatenftraße und wurde längere Zeit von dem lutherischen Geist- lichen in Wernigerode mit pastorirt. Seit Ende vorigen Jahres ist wieder ein eigener Pastor, Lange, an der vielleicht 70 Seelen zählenden Gemeinde angestellt, An der Gemeinde in der St. Annen- Kapelle ist nach dem Tode des Pastors Wolf vor Kurzem der Pastor Hofmann neu angestellt und somit dürfte fich die in der Gemeinde geschehene Spaltung noch ferner erhalten. Mühlhausen, 29. Oktober. In allen katholischen Kircheti des Bisthums Paderborn und so auch hier hat heute, schreibt man dem 'Magdeb. Corresp.-, der vom Papst Pius 1x. durch Rund- schreiben vom 8. Dezember 1864 bewilligte, vierwöchentliche, durch
den Bischof von Paderborn auf die Zeit vom 29. Oktober bis 26sten , “ ; Peterswtrg ernannt. In derZwi1chenzeit erhielt GrafVuol den Auftrag,
(Köln. Bl.) Heute Morgen um 10 Uhr als zweitchevolln1ächtigterOesterreichs „zu den deutschen Konferenzen
November festgesexzte Jubiläumsablaß begonnen.
Köln, 30. Oktober. hat sich das hiefige Metropolitan-Domkapitel zur Berathung wegen der Erzbisch ofsw a hl im Kapitel-Saale unseres Domes versammelt.
Nkecklenburg. Schwerin, 30. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Großherzog, meldet die *Mecklenb. Ztg.), ist gestern Morgen mit dem Bahnzuge gcgen 4'5 Uhr in erivunjchtem Wohl- sein hier eingetroffen, „ -, . mit Fahnen und Flaggen geschmückte Hauser, wodurch 11ch "die Freude über die nach längerer Abwesenheit glücklich erfolgte Ruck- kehr des Landesherrn fund gab. Mittags nach beendigtem Gottes- dienste erschien Se. Königliche Hoheit auf der Parade am Alten- garten, nach welchem seit langer Zeit zum ersten Male die (Har- nison wieder mit klingendem Spiel durch die volkaclcbtcn Straßen gezogen war.
Anhalt. Heute vor acht Tagen, berichtet man dem 'Magd. *Corresp-a aus AscherSleben vom 29. o., ift für die durch die Fabriken immer mehr wachsende katholische Gemeinde in Bernburg die neue Bonifaciuskirche in Gebrauch genommen. Diese Kirche, von gebrannten Steinen in gothischem Stile aufgeführt, gegen 30 Fuß lang und 40 Fuß breit, mit einem bei der an sich erhabenen Lage der Kirche weithin fichtbaren Thurme, ist in der kurzen Zeit vom 12. Mai bis jeyt vollendet. Die gesammten Baukosten im Betrage von 13,000 Thalern sind durch Unterfiüyung des katholischen Mis- fions- und Bonifacius-Vereins aufgebracht. Der Bischof von Pader- born hatte die Abficht, die Kirche selbst einzuweihen. Da er jedoch mit dieser Reise zugleich die Einweihung der erst im nächsten Jahre
fertig zu stellenden katholischen Kirche in Eisleben verbinden will, so wurde auch die Bernburger Kirche nur vorläufig geweiht und ficht der bischöflichen Consecrirung erst im nächsien Sommer ent-
e en.
gg Bayern. München, 29. Oktober. (Bayer. Ztg.) Der seit zehn Jahren bei der K. württembergischen Gesandtschaft 'am hiesigen K. Hose als Attaché und Secretair beigegcbcne Freiherr v. Soden ist als Legations-Secretair zur K. württembergiseben Gesandtschaft am K. preußischen Hofe Verseßt und gleichzeitig zum K. württembergischen Geschäftsträger bei der K. sächsischen Regierung ernannt worden.
- (R. C.) Gestern hat der GesehgebungL-AuSschuß der Kammer der Abgeordneten mit der Berathung der von der Staatsregierung neuformulirten Artikel über das mündliche Ver- fahren fortgefahren und dieselbe vollends erledigt. Die Artikel 227 und 28, dann 236 und 37, welche leßteren die Art. 227 und 28 des ursprünglichen Entwurfes reproduziren, fanden im Wesentlichen Annahme, wobei aber durch Stimmenmehrheit der Sar; angenom- men Wurde, daß, wenn die Schlußanträge kontradiktoriscl) hinterlegt find, das hierauf ergehende Urtheil auch in dem Falle, daß bei der mündlichen Verhandlung nur ein Armvalt erschienen ist, ein kontradiktorisches sei. Als neuer Artikel 233 3. wurde die Bestim- mung eingeseßt, daß die Beurkundung von Zugeständnissen , Aner- kenntniffen, Zurücknahme von Klagegründen oder Einreden, welche bei der Verhandlung abgegeben werden , durch das Gericht verlangt Werden könne. Der Artikel 219, Welcher Besiimmungcn über die Llufstcht der Gerichte über den Betrieb der Prozesse enthält, wurde als unnöthige Bevormundung gestrichen. Die hierauf noch eröffnete Debatte über das neunte Hauptstück - beschlermigtes Verfahren - wurde nicht mehr zum Abschluß gebracht.
Oesterreich. Wien , 30. Oklober. Se. Majestät der Kaiser hat den Joseph Fürsten Colloredo-Mannsfeld als Vorfißenden, den Hofrath Dr. Franz Taschek als dessen Stellver- treter, dann den Feldmarschall Heinrich Freiherrn von Heß , den Anselm Freiherrn von Rotbschild, den Michael Freiherrn von Rueskefer, den Professor l)r. Eduard Herbst und den Börse- rath Simon Winterstein als Mitglieder der Kommission zur Controle der Staatsschuld zu berufen geruht.
Die Leichen-Einsegnung des Grafen Buol-Schauenßein fand gestern Nachmittags in der Kirche der PP. Schotten in feierlicher Weise statt. Der geWesene Minister, schreibt die 'Oftd. Posta, hatte eine stille, prunklose Leichenfeier. Abends wurde die Leiche mittelst Separatzuges, von der Dienerschast begleitet, nach Mariazell zur
' Eigenschaft nach Frankfurt am Main.
Schon früh erblickte man in allen Straßen ;
Beiseßung in der Familiengruft gebracht. - Karl Ferdinand Buol- Schauenstein war am 17. Mai 1797 geboren und Wurde von seinem Vater Karl Rudolph, welcher Präfident des deutschen Bun- destages war, nach vollendeten Studien schon mit 19 Jahren in die diplomatische Laufbahn eingeführt, er betrat dieselbe als Attaché bei deu Kaiserlichen Gesandtschaften in Flo- renz, Hannover und Kaffel, und kam später in gleicher Im Jahre 1819 wurde er zum Legations =Rath im 53an ernannt, im Jahre 1622 als Ge- sandtschafts-Secretair narf) Paris geschickt, von wo er 1824 in gleicher Eigenschaft nach London ging nnd vier Jahre blieb. Nachdem er Gesandter in Karldruhe (1825), Darmstadt (1831) nnd Stuttgart (1636) gewesen, wurde er als Gesandter beim Turiner Hofe beglau- bigt, wo er bis zum Jahre 1846] in dieser Eigenschaft blieb. In diesem Jahre verließ Buol Turin und wurde einige Zeit daraufzum Gesandten in
nach Dresden zu gehen. JmJahrc 1851 übernahm er den Gesandt-
' schaftspdsten in Lomdon und wnrde uncl) dem Tode des Fürsten
Felix Schwarzenberg am 12, April 1852 zum Minister der aus-
€wärtigen Angelegenheiten ernannt, we1che Stellung er bis 311111
17. Mai 1359 innehatte,“ am 18. früh erschien die Ernennung des Grafen Rechberg in der WienerZeitung und wurde zugleich bekannt gegeben, daß Graf Vuol vauf sein Ansuchen in Gnaden entlaffen sei.- Graf Buol verlebte den größten Theil des leytcn Sommers in Enzersdorf nächst Brmm und war mit jener Rührigkeit und körperlichen Frische gesegnet, welche ein cigenthiimlicher Vorzug der in der Diplomatie ergrauten Männer find.
Verona, 26. Oktober. (Pr.) Nack) dreijährigem Provisorium hat endlich der AuSnahmezustand, in Welchem sich unsere Munizipal- vertretung befand, geendet, und wir haben wieder ein kompletes, aus freier Wahl der Mitbürger hervorgegangenes Munizipium. Die Bestätigung der Wahl des Cavaliere di Vetta zum Podesta hat in allen Kreisen lebhafte Befriedigung erregt, da der Cavaliere eine be- liebtc Persönlichkeit isi.
Schweiz. Bern, 23. Oktober. Der Nationalratl) de- bandclte in der Bundesrevisionsfrage bis jeßt bekanntlich das Niederlassungswesen und die Glaubendfreiheit. In Bezug auf den ersten Punkt wurde nach langen Debatten und vielen An- trägen schließlich der Anlrag dcr KonnnisfionSmehrbeif, also folgende Abänderungen der bisherigen Bestimmungen angenommen: die Be- schränkung der Niederlassungsfrciheit aus Angehörige der christlichen Konfesfionen sollte aufgehoben werden, ebenso die Bestimmung, daß naturalisirte Schweizerblirger die Bescheinigung beibringen müssen, daß fie wenigstens fünf Jahre im Bcfiße eines KantonSbürgerrcchtcs fich befinden,“ der Niedergelaffene soll in Betreff des Stimmrechts in Gemeinde - Angelegenheiten den niedergelassenen Kanwnsbiirgern gleichgehalten werden. Ferner soll der Bundesgeseßgebung vorbe- halten werden, zu bestimmen, ob die Geselze des Heiraths- oder des Niederlassungskantons bei der Besteuerung, so wie bei der Regelung der civilrcchtlichen Verhältniffe der Niedergelassenen maßgebend sein sollen, und ob und unter welchen Bedingungen für die Ausübung der wissenschaftlichen patentirtcn Berufsarten die Freizügigkeit von Kanton zu Kanton möglich zu machen sei.
Frankreich. Paris, 29. Oktober. Der Qlusscbuß für die 93. Klasse der Ausstellnng von 17567 macht heute bekannt, daß in dem großen, das Ausstellungsgebäude umgebenden Parke ein entsprechender Flächenraum für die Errichtung von städtischen und ländlichen Arbeiterwohnungen reservirt werden wird. Es sollen aber diese Gebäulichfeiten wo möglich in ihrer natürlichen (Größe aufge- baut werden. Da, wo die Dimcnfionen zn bedeutend find, genügt auch ein einzelner Theil, der eine befriedigende Vorstellung von dem Ganzen giebt. Außerdem sollen fie in wirflichem Baumaterial und nicht zum äußeren Scheine ausgeführt, und mit allen Vorrich- tungen für Ventilation, Heizung und Wasserleitung, wie fie bereits an verscdicdenen Orten vorhanden find, versehen werden. Die Kom- mission spricht sogar den lebhaften Wunsch aus, daß aus den Ge- genden, in denen fich bereits solche Arbeiterwohnungen befinden und praktisch bewährt haben, je eine Familie herangezogen werden soll, wclche während der Dauer der Ausstellung das betreffende Muster- gebäude bewohnt. Auch sollen der Kauf- oder der Miethpreis solcher Wohnungen, so wie die Abzahlungs-Bedingungen jedesmal angege- ben werden. Auf diese Weise hofft man , dem europäischen Publi- kum ein Material, wie es vollständiger noch nicht auf Einem Punkt Vereinigt war, für die fernere Behandlung dieser wichtigen Tages- frage bieten zu können. Der Ausschuß wird nach den ihm vorzu- legenden Plänen diejenigen Musterwohnungen aussuchen, welche in dem Ausstellungspark aufgeführt werden können, Gleichzeitig wird man fich zur Einrichtung dieser Häuser an die Aussteller wohlfeiler Hausgeräthe und Heizapparate wenden, so daß auch diesen die beste Gelegenheit geboten wird, das Publikum von dem praktischen Werthe ihrer Fabrikate zu überzeugen. Sowohl für die Häuser als für die
Hauseinrichtungen wird eine Anzahl Belohnungen ausgeseßt werden.
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Selbstverftändlicb find einfache Modelle und Zeichnungen derartiger ' Ausführung der Erkenntnisse, durch welche cineGeldftrafe oder sonftigeZah-
Wohnungen hierdurch von der Ausstellung nicht ausgeschlossen.
Der »Moniteur Algerien- meldet, daß gegen den neuen Auf- stand der Uled-Sidi-Scheik fiinf mobile Kolonnen aufgeboten wurden. General Lacretelle stüßt fiel) aufDaya, General Pechot operirt vor Saida, General Martinean vor Jrendah, General Liepert wurde am 24. Oktober in Tiaret erwartet, und Oberst Colomb soll von Geryville ber die Jnsurgenten von der Südseite aus fassen. Der »Opinion Nationalca wird mts Tlemscn vom 16. Oktober geschrieben, daß eine sechste Und siebente Kolonne in Tlemsen gebildet worden, um Si Hamed ben Hemza entgegen zu rücken. Si Hamed's Hanptmacbt befindet sich in dem Landstriche von den Engpäffcn von Sebdu bis El (Hor an den Quellen des Jffer. Am 17ten griff er die BeNi-Smiel an und nahm ihr sämmtliches Vieh mit, am 1Sten kam es mit diesern Stamme zu neuen Kämpfen,“ von Tlemsen war, was an Truppen verfügbar, nach den Uled-Mimun geeill, so daß die Miliz den Dienst in der Stadt thun mußte. Si Hamed soll an 16,000 Mann, znr Hälfte Reiter, zur Hälfte Infanterie, organifirt und auch dir sämmtlichen Streitkräfte vom großen Marabut Mulcy-Kerzas, der nicht zu Al- gerien gehört, zur Verfügung haben. Auch von Oran ist neuesten Berichten zufolge die ganze Besaßung im Felde. Am 20. wurden 2 Compagnieen nach St. Denis am Sig, bald darauf“ 200 chwen auf requirirten Maulthieren nach dem PostenAin-Temuschet gewor- fen. Mac-Madon, drr fiel) nach Fraiikreich einschiffcn wollte, ficht fich genöthigt, auf »;"cincm Posten zu bleiben, und hat seinen Adjutanten, Obersten Faure, am 21. mit Berichten an den Kaiser abgefertigt.
Spanien. AUE Madrid vom 29. Oktober wird telegra- phirt: Die Cholera ist hier Und zu Sevilla im Abnehmen begriffen. Die spanische Regierrmg hat der en,]lischen in einer Note die Ver- fichekrung ertheilt, daß fie dem Sklavenhandel energisch entgegentreten Wer e.
Italien. Am Sonntag, 29. Oktober, wurden diejenigen Parlamentswahlen, welche am 22sten kein gültiges Ergebnis; hatten, durch Ballotage entschieden. So viel bis jeht bekannt, hat das liberale Centrum in den meisten Kollegien gefiegt, doch find auch die Hauptnamen der rechten, wie der linken Seite schließlich aus der Wahlurne hervorgegangen,“ dic Klerikalen haben Cantu und D'Ondes Reggio, die schroffsten Gegner des KlerikaliSmus haben Garibaldi und Bdggio durchgescßt. Boggio's Flugschrift über seine Römer- fahrt und seine Gespräche mit Pius [)*L, ist am 26ften in der 'Opinionea vollständig erschienen.
Die Stadt Turin hat den Besuch des Königs und der König- lichen Töchter und Schwiegersöhne zur Feier eines großen Festes benußt.
König Victor Emanuel hat den Arbeitervereinen in Turin 50,000 Frs. geschenkt. Am 30. Oktober reist der König von Turin
nach Florenz ab.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 27. Oktober. Die gestern erwähnten, durch Kaiserliche Ordre vom 23ften festgescy- ten Veränderungen im Gerichtsvcrfahren find der Hauptsache nach folgende:
1. Beim Kriminalgerichtsverfahrcn. 1) Die Kreisgerichle und die mit diesen auf gleicher Stufe stehenden Gerichtsstellen erster Instanz führen und entscheiden von den Kriminalprozessen, die biéher zu ihrer Kompetenz gehör- ten, nUr diejenigen, in Folge deren keiner der Angeklagten zum Verlust des Bürgerrechtes, oder auch nur eines Standcs- oder persönlichen Rechtes ver- urtheilt wird. Wenn leßteres der Fall ist, sollen diese Prozesse fortan von den Untersuchungsrichtern direkt dem Kriminalgerichtslwf eingesandt werden. Die Feststellung des Thatbeftandes bei den Ereigniffcn geht nur in dem Falle von den Polizei-Aemtern an die Untersuchungsrichter über, das; bei denselben fich die Anzeichen eines „Verbrechens kundgeben, oder daß der Staatsprokurator mit der Resolution, daß der Pro- zeß geschlossen, nicht einverstanden ist. Eine Ankündigung der zur Verhand- lung kommenden Prozesse wird siets eine Woche vorher an die Thür des Gerichts geschlagen. Schriftliche Bcrichtcrstattungen werden nur in solchen Prozessen abgefaßt, in welchen dies von dem (Gericht für beson- ders nothwendig erachtet wird,“ diese Berichte dürfen nur eine kurze Darlegung des Thatbestandcs enthalten. Der Bericht wird gewöhnlich Von einem Miiglicde des Gerichts mündlich abgestattet, die wichtigeren Aktenstücke werden im Original verlesen. Der Angeklagte, die anderen bei dem Prozeffe Betheiligten oder deren Bevoll- mächtigte haben das Recht, dieser Berichterstattung beizuwohnen und das Gericht auf die Umstände aufmerksam zu machen, welche zu ihren Gunsten sprechen. Diesem Berichte können, mit Ausnahme der in dem Justiz-Regl. Von 1864 reservirten Fälle auch fremde Personen beiwohnen, soweit dieses die Räumlichkeit des Gerichtslokals gestattet. Jedes Erkenntnis; muß das betreffende Datum, eine kurze Darlegung des Thatbestandes, das (Gutachten des Gerichts und das Urtheil enthalten. Die Entscheidungen der Gerichte erster Instanz werden nur in dem Falle der Revifidn durch den Kriminalhof unterworfen, daß der Kreisanwalt gegen dieselben protestirt, oder die Be- theiligten selbst appelliren. Die Gerichte erster Instanz haben den Lokal - Verwaltungsbehörden die Originalakten und die Erkenntnisse über Verlesung der Reglements dieser Behörden im Laufe einer Woche nach der Publication des Erkenntniffes an den Verurtheilten mitzutheilen. Die
lung auferlegt wird, hat diejenige Behörde zu überwachen , an welche diese Zahlurig „ zu entrichten ist. Jede Appellation wird bei der Gerichtsbehörde eingereicht, zu deren Wirkungskreis der Prozeß gehört, und spätestens zwei Wochen „nach Ernpferng mit den betreffenden Erläuterungen derjenigen Ge- r1chtsbehorde audgehandigt, welche die Appellation zu prüfen hat. Dem Appellirenden wird _auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zeit der ngabe der Appellthn ausgestellt, welche derselbe bei der Berufung an die hohere Jnitanz . tylt beizulegen hat. Die Erkenntnisse der Gerichts- Yeyörden m Krmmialsachen werden nicht mehr dem Gouverneur zur Be- statigung rmterlegt, ausgenommen sind nur die Fälle, in Welchen es fich um Austritt aus der orthodoxen Kirche und um Mißbrauch der Amisqewalt handelt. Die Kriminalhöfe senden bei Einreichung der Prozeffe an den Se- nat die Origimrl-Etkenniniffe ein. Eine Appellation gegen die Erkenntnisse der Kriminaldöic i_n Prozueffen, welche bereits durch die niedere Instanz ge- gairgeti smd, rst 111chk zulalfig. Der Durchsicht des dirigirenden Senats im Canatwnswege unterliegen: die Erkenntnisse gegen Edelleute und Beamte, welche zum Verlust der Standes- oder Bürgerrechte, und gegen Minder- ]ahrige Von mindestens 14, aber weniger als 17 Jahren, welche zum Ver- luß der Bürgerreclite verurtheilt worden, wenn sie auch zu einer unteren Klaffe gehören, gcgen minderjährige Edelleuie, die in den Militairdienst eingestellk werden wllen,“ ferner die Prozeffe, welche von den die Gouvernements revidiren- den Senatoren zur Revision durch den Senat besonders bestimmt werden, oder lick) aus Beamte beziehen, welche durch sie zu gerichtlichen Untersuchun- gen gezogen werden, und endlich die auf Allerhöchften Befedl anhängig ge- machten Prdzesse. Von den Prozessen, tvelche die Kriminalhöfe in erster Instanz esn,t1cl)ieden haben und gegen welche die Prokuratoren Protest oder die Betwetltgten Appellation eingelegt haben, kommen folgende ohne Wei- teres zur Durchficbt des Senats als einer höheren Instanz: &) gegen Edel-
] leute oder'Beamte, welche wegen Mordes angeklagt find,“ b) gegen Geist- - liche, erbliche Ehrenburger und Kanzleibeamie aus dem Stande der Geist-
lichen, Kaufleute und Bürger, welche zum Verlust der Standes- oderB' - rechte_verurtheilt worden sind, 6) gegen Beamte, welche aus dem D e ausgexchloffen oder entlassen werden sollen, und (1) über die Strafen für Llederktchreitung der VlmtSpflicht. Die Personen, gegen welche die Kriminal- hösc m erster Instanz auf Verlust der Bürgerrechte oder auch auf Verlust der Standesreäzte und Verschickung nach Sibirien oder Einsiellung in eine Arrestanten-lxompagnie erkannt haben, können, auch wenn diese Urtheile nicht ohne Weiteres der Durchsicht des Senats im Cassations- oder Appel- lationswcge unterliegen, an den Senat als höhere Instanz appelliren, ohne daß jedoch die Vollstreckung des Urtheils dadurch aufgehoben würde. Diese Appellationen werden dem Kriminalhofe eingereicht, welcher das Uriheil ge- fällt hat, und von diesem späleftens eine Woche nach dem Empfange mit den Original-Akten dem Senate eingesandt. Nicht zuläsfige Beschwerden werden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtzulassung dem Bittsteller zurückgegeben. Wenn eine Appellation vom Senate als unbegründet an- erkannt wird, unterliegt der Appellirende der geschlichen Stempelftrafe.
11. Jm Civil-Gerichtsverfahren. .*1.Ueber die nicht strei- tigen Schuldforderungen auf Schuldscheine, welche nicht durch Unterpsand sicher gestellt sind. Bis zur Einführung der Gerichts- Ordnung nach den Reglements vom 20.November1864 werden alle Schuld- forderungen auf Scheine, welche nicht durch Unterpfand sicher gestellt find, wenn die Summe nicht 30 Rbl. übersteigt, dem Lokal-Polizcivorsteher und wenn fie fich auf eine größere, aber nicht 500 Rbl. übersteigende Summe beziehen, dem Kreisrichter odcr Polizeimeister eingereicht. Die Schuldforde- rungen werden aus eigener Machtoollkonnnenheit von der Polizeibehörde sicher gestellt, indem fie je nach Angabe des Klägers entweder auf das unbewegliche oder das bewegliche Vermögen des Angeklagten Beschlag legt. Wenn die Sicherstellung auf Grund eines Schuld- scheins verlangt wird, der im Wege der Corroboration oder sonst gerichtlich bescheinigt ist, darf die Polizei - Verwaltung eine solche Forderung nicht abweisen. Bei Schuldscheinen, die ohne Beobachtung der geseßlichen Formalitäten ausgestellt sind, wird der Forderung zur Sicher- stellung der Schuld von der Polizeiverwaltung erst nach dem Eingehen einer Erklärungron Seiten des Schuldners Folge gegeben, aus der fich ergiebt, daß die Angelegenheit in keiner Weise den Charakter einer streitigen an fiel) trägt, und der Schuldner im Laufe von drei Tagen nicht vor (He- richt erschienen oder Zahlung geleistet oder fich, ohne die Lokalpolizeibehörde davon zu benachrichtigen, in nicht dienstlicher Angelegenheit aus dem Orte entfernt hat. Eine allgemeine Beschlaglegung auf das Vermögen des Angeklagten im Betrage einer bestimmten Summe wird nur bei Geldforderungen auf solche Scheine gestattet, die auf gesehlichem Wege ausgestellt find,“ in allen übrigen Fällen ist der Kläger ver- pflichtet, dasjenige Befiythum des Angeklagten zu bezeichnen, welches mit Beschlag belegt werden kann. Der Angeklagte kann darauf anfragen, daß, an die Stelle der allgemeinen Beschlagnahme, die Beschlagnahme auf ein von ihm bezeichnetes Befißthum trete, er muß alsdann aber auf Verlangen des Klägers nachweisen, daß dieses Befixzthum zur Sicherstellung der Schuld ausreichend ist. Wenn die Polizei eine Schnldforderung als streitig aner- kannt und es dem Kläger anheimgestellt hat, den Prozeß in einer Gerichts- behörde zu beginnen, kann der Kläger innerhalb einer vierwöchentlichen Frist seine Berufung vor Gericht einreichen, welches über dieselbe im Laufe von höchstens zwei Wochen nach dem Eingehen zu enticheiden hat. Falls die Verfügung der Polizei aufgehoben wird, verordnet das Gericht die Be- schlagnahme, oder stellt dieselbe wieder her und läßt die Forderung durch die Polizei im Exekutivwege eintreiben. Wird die Verfügung der Polizei als richtig anerkannt, so weist das Gericht die Berufung zurück und läßt sich nicht auf eine weitere Untersuchung ein, wenn die Klage nicht der Ge- richtsordnung gemäß eingereicht wird. Erkennt dage en die Polizei die Scliuldforderung als nicht streitig an, so kann der ngeklagte innerhalb einer vierwöchentlichen Frist entweder eine Judicentberufung einbringen, oder seine Forderung exhibiren. Auf die Jnci entberufung prüft das Ge- richt die Verfügung der Polizei und entscheidet die Sache im Laufe von zwei Wochen,“ 1111 Falle der Exhibition verfährt das Gericht nach den für Schuldklagen bestehenden Verfahren. Proteste gegen die Verfügungen