1865 / 268 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bei Exekutionen wegen eines Gegenstandes bis 3".1 Thlr. einschließlich - sind für die Erlassung des Vouftreckungsbefthls nur 2 Sgr. und fur die Vollstreckung ebenfaus nur 2 Sgr. zu 'erßeben. . .

4) Diese Bestimmungen (Nr. 1 bis 3) find auch ber allen Executronen

G r' tIko .cn ma ebend. . wegen “ck | Zßérsciter Abschnitt.

Kosten für Geschäfte nicht streitiger Gerichtsbarkeit.

1. Zurückgewiesene oder zrxxückgenommene Gesuche :c.

Für die Zurückweisung eines Inbexiründeten Gesuchs oder Wenn das .

Gesuch, ehe einc eigentliche Verhandlung aufgenomrnen ist, zurückgenonimcn wird, oder wegen Ausbleibens eines Interessenten nnxTermm als zuruckge- nommen zu erachten ist, wird die Hälfte des im §. 1 bestimmten Saßeserhohcti.

Dasselbe findet statt, wenn die zur Auf- oder'Annahme yon lexztwillt- gen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Gerichtspersonen den Toestator nicht mehr im diSpofitionSfähigen Zustande oder todt antreffen,“ auch ist als- dann außerdem der Betrag der an die Gerichtsperwnen nac!) §. 50 5115 13. dieses Tarifs zu zahlenden Kommissionsgebühren zu erheben. _

1]. Einzelne Akte freiwixliger Gerichtsbarkeit. 1

11. Für die Aufnahme und Außfertigung aller einseitigen Erklärungen, aller Akte, in welchen nur von Seiten einer Partei die„Ucbernahzne von Verbindlichkeitcn ausgesprochen wird, ohne Unterschied, db 1olcheErklarungcn nur von einzelnen Personen oder mehreren als Therlnehznrrri abgegeben werden, und ob die dem anderen Theile gemachten Zugestandmffe in dem- selben Akte acceptirt find, oder nicht, für die Aufnahme von Verkla'ruzigcn in Schifffahrts-Angelegenheiten, für'dieAufnahme von Protrsten, sowie uber- haupt für alle Akte und die auf Grund derselben zu ertherlexrden Ausferti- gungen oder Atteste, insofern nicht für einzelne besondere Bestimmungen ge- troffen find, ist zu erheben: , '

1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. einschließlich von ]e ' 25 Thlrn ................................................ FSgr. em Mehrbrtrage bis 200 Thlr. von je 50 Thlrn.... 5 » » » » 500 » vonje100 Thlrn... 5 » » » 1000 Thlr. zusäßlich 15 Sgr.,“ » » 5000 » von je1000 Thlrn. 15 » » » 10,000 Thlr. zusäßlich 1 Thlr.," » » » 20,000 » zusählicl) 1 » bei Objekten über 20,000 » zusäßlicb noch 2Thlr.,

jedoT) bei Beträgen bis zu 1 Thlr. einschließlich nicht mehr «[S L'; Sgr.

und bei Beträgen bis 5 Thlr. 1115cht mehr als 5 Sgr.

Diese Säße Werden auch dann erhoben, wenn die Kontrahenten fich zu dem Inhalte eines schriftlich abgefaßten Vertrages bekennen, ohne Unter- schied, ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von dem einen oder von beiden Theil?!7 erfolgt.

Für die bloße Recognition und Betglaubigung von Unterschriften, so- wohl bei einseitigen, als mehrseitigen Geschäften, wird nur die Hälfte des Gases §. 15 erhoben. § 18

Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accefforische Verbind-

lichkeit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird , so werden die (

Sätze des §. 15 um die Hälfte erhöhti9

Für die Aufnahme und Ausfertigurrg solcher Veriräge, in welcbcnzwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten Übernehmen , wird das Doppelte der Sähe §. 15 erhoben.

Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmcr zu einer Erklärung in einem besonderen Akte erfolgt, so kommt nur die Hälfte der Säße §. 15 zur Hebung.

Dasselbe gilt von den ergänzenden nachträglichen Erklärungen der Kon- trahenten, welche für |ck kein besonderes Geschäft bilden.

Der volle Saß 11. wird erhoben, wenn diese Erklärung vor einer ande- ren Behörde erfolgt, oder wenn auf Antrag der Partei eine gerichtlicheAuf- forderung zu der Erklärung vorhergegangen ift. .

Fürdie Aufnahme und Aufbewahrung von lehkwilligen Verordnungen und Erbverträgen werden die SäYe §. 15 doppelt, für die Annahme und Aufbewahrung verschlossen übergebener leytwiliiger Dispositionen die Sätze des §. 15 einfach erhoben.

Für die Publication und Ausfertigung leßtwilliger Dispositionen und Erbverträge werden die Säge §. 15 besonders erhoben.

Für die bloße Zurücknahme und Zurückgabe leßtwilliger Dispositionen wird die Hälfte dieses Saßes erhoben.22

Für freiwillige Subhastationenwird der Saß §. 15 dreifach erhoben.

Für jede fortgeseßie Licitation wird der Saß §. 15. besonders erhoben.

Wenn die Subhastation vor Aufnahme der Taxe wieder aufgehoben wird, so'ist die Hälfte des Saßes §. 15, wenn dieselbe nach Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Licitations-Termins aufgehoben wird, der Sas Z. 15 einfach zu erheben.

Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur frei- wilTigen Subhastation gezogen werden, so find die Säße im Falle der Auf- hebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nach der zusammenzurech- nenden Summe des Werths aller Grundstücke, anderenfalls aber für jeden Käufer nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die Bestimmung des Werths erfolgt nach den im §. 10 ausgestellter: GrunZYäßen.

Uebrigens treten für die Fälle der §§. 15 bis 22 noch folgende allge- meine Bestimmungen ein:

1) Wenn die Ausfertigungen, bei mehreren ailc zusammengercchnei, in dem Falle der §§. 19 und 21 mehr als vier geschriebene Bogen, in den übrigen Fällen mehr als zwei Bogen ausmachen, so werden für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. zusäßlich erhoben;

2) auch wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung Verzichtet wird, kommen dennoch die vollen Sähe zur Anwendung,"

»-

3) wenn ein Akt auf den Antrag der Parteien oder wegen der Natur des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstcilc, aber doch am Orte des Gerichts, oder in einer nicht über eine Viertelmeile briragcnden Ent- fernung von demselben vorgenommen wird, so wird die Hälfte der gewöhnlichen Säße zu §. 15 oder 19 bis zum höchsten Betrage von Z Tlmicrn zugeseht,“ in dem Falle zu §. 21 für jeden solchen aus- wärtigen Termin die Hälfte des Saßes dcs §. 15, ebenfalls mit der Beschränkung auf ein Maximum von 3 Thalern. Kann das Geschäft nicht in einem Tage bcendigt werden, z. „B. bei weitläuftigcn Inven- tarisationcn oder Taxationcn, so erfolgt der Zusaß für jeden Tag, welchcr z"r Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der Gerichtssieile erforderlich war, nach Maßgabe des auf die einzelnen Tage zu repar- iircndcn Werths des Objektes, für jeden einzelnen Tag jedoch nicht höher als auf den Betrag von 2 Thalcrn.

111. NachlaßrZZulirungen.

Für dir bei Gelegenheit von Nachlaßrrgulirungcn vorkommenden ge- richtlichen Auctioncn, Subhastaiionen und Prozcffe Über einzelne Streitig- keiten werden die für diese Geschäfte bestimmten SäYe besonders erhoben.

25

Für das gesammte Erbeslegitinmtions-Verfahren werden erhoben:

3) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 20 Thlrn. . . 737 Sgr. i)) » » Mehrbitrage bis 200 Thlr., von je 50 Thlrn. 73; » c) » » » » 1,000 » » » 100 » “?ck? »

) » » » » 5,000 » » » 1,000 » 225 »

6) » » » » 20,000 » » » 1,000 » 10 » 1) bei Objekten Über 20,000 Thlr. zusäylich noch ............. 22323 » | die Erbeswgitinmtion durcb Testament oder Erbvertrag voliständig geführt, so fällt dicser Kostenansatz fort.

Wenn die Erbcslcgiiimation mit Geschäften Verbunden ist, für welche auf Grund des §. 26 oder 27 dieses Tarifs oder beider Paragraphen Kosten erhoben werden, so find die vorstehenden Sätze nur zu einem Dritthril zum Llnsaße zu bringen. Erreicht alsdann der Gesammtkostcnbetrag dcn Saß für das einfache Erbeslegitimaiions-Vcrfahren nicht, so ist er insoweit zu erhöhen.

Z. 26.

Für folgende Geschäfte: 1) fiir die Ermittelung und Fcststeliung der Nachlaßmaffe, 2) für die Sicherstellung oder Aufbewahrung des Nachlasses sind zu er- hrben und zwar für jede dieser beiden Gattungen besonders: 3) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 10 Thlrn ...... 5 Sgr.

v) » » Mehrsetxage bis 200 Thlr., von je 20 Thlrn. 7x. » c) » ' 1

» »1000 » » 7230 » “YZ »

))

1) » » » » 5000 » » »100 » 7; »

ß) » » » von je 500 715 " Z. 27.

Für die Erbtheilung find zu erheben:

:: von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 10 Thsrn ...... 3 Sgr.

1) » » Mchrdetrage bis 200 Thlr., von je 20 Thlrn. 5 Sgr.

(! v » » » » 732- »

«1 » „» » 5000 » » ' » ', »

» » Von je 500 » ................. 7Z »

) ) ) ) 6) Wenn das eingelciirte Erbtheilungsvcrfabrcn durch Zurücknahme des

Antrages beendigt oder so weit dasselbe nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, kommt von den vorstehenden Säßen (§8 27) nur die Hälfte zum Llusah. 2

Ist mit einer Nachlaß-Negulirunxi eine Verwaltung des Nachlasses

; untcr spezieller Leitung und Kontrole des Gerichts Verbunden, so sind die

nach F;. 33.5115 3. dieses Tarifs zu berechnenden Beträge zu erheben. ' J| mrt diescr Verwa_l1ung zugleich eine chuestration oder Administra- 11011 von Gruydstucken, Handlungen oder Fabriken Verbunden, so werden. dafur, ausschließlich der Rcmunerakion des Sequesiers oder Administrators, von dem Betrage dcr Revenüen des Grundstücks -- ohne Abzug der daraus zu leistenden Zahlungen »- noch Hesonders berechnet: * 3) von dem Betrage bis zu1000 Thlrn. von je 10 Thlrn ............... ... .................... _- Thlc, 7J_,* Sgr., i)) von dem Mehrbctragr bis zu 2000 Thirn. von je 100 Thirn ................................. . 1 » 73, » c) von'den) Mchrdetrage Von je 100 Thlrn ....... _- 15 » Dabei wrrd das angefangene Ich?J für ein volles gerechnet.

Beiraygen dic Ausfertigungen drs Erbrczesses- mehrereAusfertigungen odcr ?ludzuge daraus zusammcngcrcchnet -- mehr als acht Bogen, so wrr- dcn fur ]eden angefangenen Bogen ÖZFHU fünf Silbergroschen zugeseßt.

Die vorstehend bestimmten Tarifsäxze (§§. 25-28) werden in allen Fccihilet: von dem Betrage der Aktivmaffe ohne Abzug der Schulden bc- re ne..

Werdctr nur einzelne Theile der. Nachlaßma e von den in den 26 27, 28 erwahntrn Gattungen von Geschäften bc'rsührt, so findet dchZlnsah, der Kosten nur 111 Ansehung des berührten Theiles statt.

])7. Vormundschaften, Kuratelen und andere Fälle einer

VermögenSverwaltung.

_ Fur die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner Ge- schafte und deren eiwargc Beaufsichtigung und Bestätigung, namentlich bei ErnennunJ don Litiskuratoren, Kuratoren behufs Außeinandcrseßunq der Kinder mrt"1[)rem Vater, bei Stiftungen u. s. w. werden die I. 15 be- strmmken Saye erhoben. Diese Sätze können jedoch nur insoweit zum An- saß gebracht werden, gls iiicht rirrkfichtlich der Personen, in deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine nach den folgenden Bestimmungen zu taxirende Vormundschaft oder Kuratel eingeleitet oder einzuleiten isi.

In anderen Kuratel- und VormmidschaftSsachen find zu erheben von dem Kapitalbetrage des Vcrmö ens der 3 e cbc o l ' iibe1r) 50 Thlr. beträgt: g Pfl g s h enen, insofern dasselbe . von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. von je 10 Thlrn. .. 3 S r. 2) » » Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je 50 Thlrn. 7;2 »? 3) » » » » 500 » » » 50 » 10 » 4, » » » von je 100 » »

§. 33.

Außerdem smd zu erheben:

von den jährlichen Revenüen deSjenigcn Vermögens, dessen Verwal-

tung unter spezieller Leitung und Kontrolle der Vormundschafts-Be-

örde e 1:

?) beistKhuratelen oder Vormundschaften über Abwescndc und Ver- schwcnder, sowie bei solchen, welche aus einem andern Grunde als dem einer erheblichen Gctnüthsschwäche oder wegen Taub- siummheii, über dir Zeit der erlangten Großjährigkeik hinaus, arif Anordnung eines Dritten fortgescßt werden, von diesem Zeit- punkte ab:

1) von dem Revenüenbeiragc bis zu 100 Thlrn. von jedem

Thaler ........................................ 1“; Sgr. 2) von dem Mehrbeiragc bis zu 200 Thlrn. yon je

10 Tblrn. ...................................... 10 » 3) von dem Mehrbctragc bis zu 500 I)irn. von je

50 Thlrn. “) » 4) von dem Mrhrbetmge von je 100 Thlrn ......... 2." »

b) bei Vormundschaften Über minderjährige. taubstrxirime, geistes- fchwache oder gcisteSkrankc Personen die Hälfte dieser SÜW.

Dabei werden statt spezieller Bercchnnng die jäizrlichen Rrwrnücn zu

drci Prozent des betreffenden Kapitiilvcrmögens nach Abzug der Schulden angriwmmen und das angefangene KairrrdrrjaHr sowohl beim Airfange als auch ain Ende der Vornmndschast fü§4v0il gerechnet.

Außer vorstehenden Kostenbeirägcn und den ciwa cntsiclycnden haaren ;

Airslagen und Kalkulaturgrbiiiscn dürfen keine Kosten angcsrßt werden für I . ? richter verwie1cnen strafbaren Handltm

alle diejenigen Verhandlungrn und Verfügungen der Vormundsckwsis - Br-

hörde, wclche dieselbe als solche behufs Ermittelung, Sicherstellung, Ylusejn. andersetzung und Verwaltung oder Beaufsichtignng dedjcnigcn Vermögens - . . eines angebrachten Restitritionsgcsuchs odcr Einspruchs, iniofern nicht auf

vornimmt odcr erläßt, welches dcm Pflegcbcsdchncn zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuraiel gehörzt, §. 15.

Bei der chulirung eines später angefallenen Nachiaffc8 oder der Fort- seßung einer schon vor Eintritt des Falles der Bevormundung oder Kuratel eingeleiteten Regulirung, so wie bei Llchinanderseßungen zwischen Kindern und ihrem zur ferneren Ehe schreitendenVater, kommen die 51111111. (§§. 24 bis 30) bestimmten Kosten zum Ansaß,“ für die vormundschaftlicben Prü- fungen Und Anordnungrn werden - außer den etwa nach der Bestimmung des §. 31 zu erhebenden - keine [ZesYndcre Kosten angeseßi.

Konkurriren bei einzelnen Geschäften, für welche nach vorsicHenden Be- fiimmungen dcn Pflegebefohlrncn außer den in den §§. 32 und 33 be- siimmtcn feine besonderr Kosten angeseyt wcrdrn dürfen, nicht bevormundete Personcrr, so müssen dicse die für solche Geschäfte in anderen Fällen be- fiimmten Kosten nach dem VcrhälfnissYHres Anthcils tragen.

Die nach den §§. 35 und 36 „ck *Achinanderscßungen zwischen Kin-

dern und Eltern zum Ansaß kommenden Kosten richten fiel) nach dem Be- irage des eigentlichen Nachlasses - vergleiche W. 543 Und 638 Tit, ]. Th. 11. des Allg. Landrechts, »- welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen, oder sicherzustellen ist. Die nicht als Erben bei dcr Airsein- anderseßung konkurrirendcn Jnicrcffcnien haben für die fie dabei betreffenden Geschäfte die Kosten nach den Tarifsäßen dcr §§. 15 ff. besonders zu tragen. Dritter Abschnitt. Kosten in UnierJsHrchUngssachen,

Ju aiim Untersuchungssackzeu giebt dic rechtskräftige Enischeidnng den Maaßstab für die Höhe des Ansaßes der Gerichtskosten und zwar auch für die vorhergehenden Jnsianzen.

Wenn neben einer Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße erkannt ist, so wird behufs des KostenansaJes die der leßtcren eventnellsubstituirte Freiheiés- strafe der außerdem erkannten hinzugerechnet. . .

Ist nur auf Geldbuße und eventuell dafiir eintretende Frrthertsstrase erkannt, so wird der Kostenansaß durcbZHie Höhe der ersteren bestimmt.

Wenn eine Untersuchung gegen mehrere Nngeschuldigte gcrichtek ist, so ifi der bestimmte Tarifsag von jedem zu einer Strafe Verurtheiltcn beson- ders und nach Maaßgabc der gcgen ihn erkannten Strafe zu erheben.

Rur fiir die außer den tarifmäßigcn Kostensäyen noch zum Ansaße kommenden, in dem sechsten Abschnitte dieses Tarifs verzcichnetanebenkosien haften alle in derselbe111lntersuchung verurthcilten Personen solidarisch, wenn nicht in dem Erkenntniffc fiir einen oder mehrere oder alle Vcrurihcilte etwas Anderes festgescxzt wird. Diese solidarische Verbindlichkeit erstreckt fich nicht auf die jedem einzelnen Angeschuldigten oder Vcrurtheilien treffenden De- ieniionsq Vcrpftegungs- und Transpo/TFoften.

1) In Untersuchungssachen Wegen Uebcriretungen und der nach Art. FK, des Einführungsgcsexzes zum Strafgeseßbuche zur Kompetenz der Polizei- richter verwiesenrn strafbaren Handlungen werden, wenn es zur mündlichen Verhandlung nicht gekommen, vielmehr die Strafe durch erlaffencs Mandat definitiv festgestellt worden ist, erhoben:

3) sofern die Strafe nicht Über 2 Thaler odcr dreitä- giges Gefängniß beträgt ......................... 5 5) sofern die Strafe höher ist, jedoch 5 Thaler oder einwöchentliches Gefängniß nicht Übersteigt ...... . 6) sofern die Strafe höher ist, jedoch 10 Thaler oder vierzehntägiges Gefängnis; nicht Übersteigt ....... (1) sofern die Strafe höher ist, jedoch 20 Thaler odcr vierwöchentliches Gefängnis; nicht übrrsieigt ....... €,) sofern die Strafe höher ist, jedoch 50 Thaler oder “sechswöchentliches Gefängniß nicht Übrrsteigi ...... 1 Thlr. 15 Sgr. 1") sofern die Strafe höher ist ...................... 3 Thlr. -- Sgr.

2) Wird gegen das Mandat Einspruch erhoben, ,und dieser durch Er- kenniniß zurückgewiesen (Art. 126 des Geseyes vom 3. M91 1852), so ist für das ganze Verfahren das Doppelétx1 der vorstehenden Sage 'zu erheben.

1 Thlr. --

11, In den übrigcn Untersuchungen kommen" zum Ansche: ' 1) wenn die erkannte Strafe nicht uber 2Thalcr oder drei-

tägige Freiheitsentzichung beträgt ..................... 1 Thlr.

jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn die Strafe bloß in Geldbuße besteht, die zu erhebenden Kosten den Be- trag der Strafe nicht übersteigen dürfen,"

wenn die Strafe höher ist, jedoch 5 Thaler oder Frei- heitsentziehung von einer Woche nicht übersteigt ....... wenn die Strafe Höher isi, jedoch 10 Thalu oder Frei- heitsentzrehung von vierzehn Tagen nicht übersteigt ..... wcnn dre Strafe höher ist, jedoch 20 Thaler oder Frei- heitsentz-rehung von vier Wochen nicht übersteigt ...... wrirn dre Strafe höher ist, jedoch 50 Thaler oder Frei- heitscntziehung von sechs Wochen nicht übersteigt ...... wenn dre Strafe höher isi, jedoch 100 Thaler oder Frei- heitsentzichung von drei Monaten nicht übersteigt ..... wenn die Strafe höher ist, jed0ch 200 Thaler oder Frei- heitsentzichirng von sechs Monaten nicht Übersteigt ..... wenn die Strafe höher ist, jedoch 300 Thaler oder Frei- heitéentziehung von einem Jahre nicht Übersteigt ...... wcnn die Strafe höher ist, jedoch 500 Thaler odcr Frei- heitsentziehung von zwei Jahren nicht Übersteigt ...... Wenn die Strafe höher ist, jedoch 1000 Thaler oder Freiheitß'cntziehrmg von drci Jahren nicht Übersteigt . .. 11) wenn die Strafe in eim'r noch höheren Geldbnße odcr Freiheitsentziehung besteht, [eytr aber zehn Jaßre nicht Übersteigt ........................................... 60 Thlr. 12) wenn auf eine schwerere Strafe erkannt isi ........... 100 Thlr.

13. In Untersuchungen wegen der nach Art. )()L des Ein-

führungsgesexzcs zum Strafgeseßbuche zur Kompetenz der Polizei- § an isi der höchsteKostcnsaZ 15 Thlr.

4 .

Für die einfache Zurückweisung eines angemeldctcn Rechtsmittels, oder

2 Thlr. 3 Thlr. 6 Thlr. 9 Thlr. 15 Thlr. 20 Thlr. 25 Thlr. 30 Thlr. 40 Thlr.

eingclcgir Beschwerde die Zulassrmg angeordnet wird, - ingleichen bei er- folgter Zurücknahme eines Rechtsmittels, nachdem aus Veranlassung dessel- ben der Richter erster Instanz bereits vcrfirgi hai, werden erhoben: 1) in den Fällen des §. 40 ......................... 5 Sgr. 2) in den Fällen des §. 41: :x) untcr 1 bis 5 ................................ 10 Sgr. b) » 6 » 8 ................................ 20 Sgr. c) » 91md10 ............................... 1 Thlr. - Sgr. (1) » 11 » 12 ............................... 2 Tkzlr. -- Sgr. §. 43. Für einen durch Schuld der Parteien odcr Zeugen vereitelten Termin werden von dem schuldigcn Theile besonders erhoben, in den Fällen des §. 40, wenn der Termin angestanden Hat:

;;) vor dem Konsul ............................. 15 Sgr. 11) vor dem Konsulargericht....4. ................ . 1 Thlr. 4

Wird das Rcstiirriionsgesuch zugelaffen, so wird für die neuen Ver- handlungen nach dcnselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten, liquidirt. Erfolgt auf Grund derselben cine Freisprechung, so find dcm Freigesprochrnen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosten und haaren Auslagen zu UZstÜEM

. 5.

Bei einer Leichenbefichiigung werden, wenn fich keine Spuren einer durci) die Schuld eines Dritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baarcn Außlagcn aus dem Nachlasse des FeLstorbencn erhoben.

Detentionsq Verpflegungs- und Trimßportkoftcn find nach den besonde- ren dafiir gegebenen Bestimmungen zu berechnen.

Vierter Abschnitt. Besondere Kosten in4§equisitionssachcw T

In allen Fäilcn, in Welchen äuf Ersuchen einer nicht preußischen Ve- . hörde oder auf Ansuchen einer der Gerichtsbarkeit des Konsuls unterworfe- nen Person in Rechtsirngelegenheitcn, welche vor fremden Gerichten anhän- gig smd, ein gerichtliches Geschäft besorgt werden muß, smd foigende Bc- stimmungcn maßgebend:

1) Insoweit für das Geschäft cin Tarifsaxz zu erheben ist, wird dieser von der schuldigen Partei oder der requirirendcn Behörde erfordert. 2) In jedem Failr werden alle Haaren Auölagen in Rechnung gestellt. 3) Ist für das Geschäft im Tarif keine Besimmung," so ist zu erheben: u) für die Ucbermittelung oder Behändigung cines Schriftstücks die Hälfte des im J. 1 bestimmten Saßes; b) wenn eine richterliche Verfügung oder irgend eine grichtliche Ver- handlung, oder ein sonstiges Geschäft nachgesuchi ist, der voile Saß (Z. 1); im Falle jedoch mehrere Verhandlungen nothwendig find, für jede folgende die Hälfte dieses Sayes. 4) Erhellet aus dem Anschreiden der Werth des Gegenstandes nicht, so entscheidet lediglich das richterliche Ermessen darüber. 5) Die allgemeinen Bestimmungen wegen der Kostenfreiheit kommen auch hierbei zur Anwendung. Fünfter Abschnitt. Civilstands-Akte nach Maßgabe der Verordnungen vdm 30. März und 23. Juli 1847 ((FM-Samuil. S 125 und 253). Z. .

Es werden erhoben: 1) für ein Attest über eine Geburt, einc Heirath oder einen Sterbefall ........................................... 10 Sgr. 2) für ein Attest über ein Aufgebot ............... . ...... 5 Sgr. Sechster Abschnitt, , Von den in gewissen FällcnÖorkommenden Nebenkosten.

Außer den, in den vorhergchcüdsexbÖlbschnitien bestimmten Säßen kön- nen für das gerichtliche Verfaßrcn oder einzelne Theile desselben nur in folgenden Fällen noch besonders chüFch oder Kosten erhoben werden:

11. Für Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Siß hat, in einer Entfernung von mehr als einer Vierielmeile, die dadurch rnisiehcnden Reisekosten nnd Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen. .