1865 / 269 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

An Diätetn erhalten, 1 der Ri er: , ' ) a.wet:?1 das Geschäft einschließlich der Reise 111 einem Tage vollendet wird . b. bei Geschäften, welche eine längere Abwesenheit erfordern, täglich ' , 2) der kommittirte Aktuar oder derjenige Beanzte,“ welcher mit dessen Functionen beauftragt ist, taglich 1 Thlr. An Reisekosten erhalten für jede Viertelmeile: 1) der Richter .............. ..“ .............................. 717 Sgr, 2) der Aktuar oder Protokollfuhrer 33? Sgr. Die Reisekosten werden für die Hinreise und für die Rückreise beyonders berechnet. Die erste angefangene Meile wird für eine volle Meile, bei größeren Entfernungen jede angefangene Viertelmeile für eine voÜe Meile

ere net. g ck15. Für die auf Verlangen der Parteien außerhalb des Gerichtslokals und innerhalb des Umkreiscs von ?? Meile auf- oder angenommenen letzt- willigen Dispofitionen, die an die Beamten zu zahlenden Konnnisfions- gebühren. An Kommisfionsgebühren erhalten: 1) der Richter ................................... 1 Thlr. 15 Sgr.

2) der Protokoüführec .......... . ................. 1 Thlr.

x.

1 Thlr. 15 Sgr. 2 Thlr,

In allen Fällen, in welchen eiiie; Partei auf deren Antrag Abschriften oder Außfertigungen aus Prozeßaktcn - nach Beendigung der Jystmiz -- oder von anderen Verhandlungen odcr Dokumenten, deren Mittheilung

nicht mehr durch den gewöhnliohcn Geschäftsgang bedingt ist, nnd auch ohne ;

Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt wcrden, find dafür zu er- heben für jeden auch nur angefangenen Bogen 23; Sgr. bei einfachen Ab- schriften, und der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften und Aus-

erti un en. f g g » 52

ür einen durch Schuld der “Parieien vereitelten Termin werden in UnierZFuchungssachen die im §. 43 bestimmten, in allen _andercn- Fallen die im §. 1 bestimmten Säße von dem schuldigen Theile be1onders erhoben.

Y. 53. *

Für die gerichtlichen Kalkulaturgeschäfie wird nach Maßgcibe dcr Schwie- rigkeit und Brauchbarkeit der angefertigten Arbeit und der Hohe-des beckts für jede Stunde, welche einschließlich der etwa gefertigtxn Schielbgkbclt auf die Arbeit zu verwenden war, nach der Festseßung des Richters zins 10 Sgr. erhoben, wobei , wenn zu verschiedenen Zeiten daran gearbeitet isi , dic Zeri zusammengerechnet. im Uebrigen aber die angefangene Stunde fur voll ge-

re net wird. ck Z. 54.

Bei Abhaltung von Auctionen isi die Taxe für Arictions-K01ntrriffaricn vom 21. Juni 1845 (Just.-Minist.-Bl. S. 120), unter Wegfall der beiden Schlußbestimmungen derselben, zur Anwendung zu bringen. _

Die hiernach zu erhebenden Beträge stießen, wenn die Auction durch einen besoldeien Beamten besorgt ist, zur Staatskasse.

. 55.

Die Gebühren der Zeugen unZ Sachverständigen werden in „jeddm ein- zelnen Falle unter Berückfichtigung der Umstände des Fall'es gwrchtlich fest- geseyt," fie find in dem festgeseizten Betrage zu erstattnenx ingleichen smd zu erstatten die gezahlten Jnsertionßkostcn, die Portobetrage und andere haare Auslagen, darunter diejenigen Kosten, die in Folge von Requifitionen an nicht preußische Behörden gezahlt werden müssen.

Schlußbemerkung.

Jn Ansehung der Berechnung, Ermittelung und Fcststcilung des für die Kostenliquidation maßgebenden Werths dienen folgende Grundsaßc zur

Richtschnur:

Artikel 3 des Geseßes vom 9. Mai 1854 »- (Hes,-Samml, von

1851 S. 622 und von 1854 S. 273.) ,

[.Bei Verechnung des" Wertbs des Objektes ist im Allgemeinen zu bea ten:

1) YOU Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreits wird durch den Kapitalswerth desselben und die rückständigen Nußungen, Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ursprüngliche oder ini Laufe der ersten Instanz veränderte Klageanirag darauf gerichtet ist, oder die Nuyungen, Zinsen und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden mu en.

Yer Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen Nußungen, Zischn und Früchte zu berechnen find, wird durch den Tag der Cm- reichung der Klage und, wenn eine Vervollständigung dcrselden verfügt worden, durch den Tag der Einreichung der Vervoltstän- digien Klage bestimmt,

Dagegen bleich von der Bereckmung ausgeschlossen: 3) die Nußungen, Zinsen und Früchte, welche erst während des Prozesses aufgelaufen oder entstanden smd,“ _ b) die während des Prozesses entstandenen Schäden und Kosten, so wie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetrete- nen Veränderungen. Bei Einlcgung eines Rechtsmittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den prozeßfiihrenden Parteien nicht mehr streitig ist. Die Berechnung wird in preußischem Silbergelde angelegt. Dabei werden 10 Thaler in preußischem Golde für 11 Thaler 10 Sgr. in Silbergelde angenommen, Bei wiederkehrenden, immerwährenden Nußungen wird der fünf- undzwanzigfache , bei Nußungen , deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der zwölf und einhalbfache Be- trag einer Jahresleistung als deren Kapitals'weril) angenommen.

Auf eine bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nußungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengcrechnet, jedoch nur soweit, daß der KapitalSwertl) der immerwährenden Nußungen niemals überschritten werden darf.

Rückstände periodischer Nuxungen werden jederzeit zusammen- gerechnet. Sie treten dem Kapi alswerthe hinzu, wenn die Nußun- gen selbst mit den Rückständen Gegenstand des Prozesses smd.

(Vergleiche ZZ. 11 und 12 des Geseßcs vom 10. Mai 1851 und ;

4)

Zn Rücksicht auf solche Gegenstände, die keiner Schähung uach Gelde fähig find:

a) Der Kostenansaß erfolgt in der Regel wie bei Gegenständen, die einen Werth von 400 Thalern haben,“ bei wichtigeren An. gelegenheite'n, wic bciGegensiändcn von 1000 bis 5000 Thlm und bei unbedeutenden Angelegenheiten, wie bei 60 bis 100 Tbalern Werth, nach dem Ermessen des Gerichts.

Wenn mit einem unschäßbaren Anspruch ein daraus berge- leiteter, in Gelde zu schäßendcr Anspruch (3. B. auf bestimriite Alimente) verbunden ist, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. Die Kosten in Jnjuriensachen find: wenn dicsetben vor dem Kollegium (Konsulargcricht) vcr- Handeii und entschieden werden, wie bei einem Odj-ckte im Wcrthe VON 400 oder 1000 Thalern, wenn dicVerhandlung und Entscheidung vor dem Einzel. ricvter (dcm Konsul allein) erfolgt ist, wie bc-i einem Gegenstande im Werthe von 60 oder 100 Thaksin anzusrßcn.

' Grundgerecdtigkeitcn, welche auf bestimmte Nußungcn gerichtet sind (Allgem. Landrecht Tl). 1. Tit. 22 §§. 80 ff.), werden nicht zu den unschätzbaren Objekten gerechnet," ihc Werth wird durch den Betrag der zu Veranschlagenden Nußungen oder durch den Nachtheil bestimmt, welchen die Belastung für das dienende Grundstück hat. Wenn fich für das herrschende Grundstück ein anderer Werth, als für das dienende crgicbi, so ist der" höhere maßgebend.

* Wenn bei anderen Grundgerechtigkeiien weder das hcrrschcndr, noch das dienende Grrmdstück einen nach den Bestimmungen 8116 3. beim Kostenansciße zum Maßstab zu nehmenden Werth erreicht, so ist der Werft) desjenigen Grundstücks, welches den höchsten Werks) hat, maßgebend.

k) In allen Fäüen kommt aber auch bei geringfügigen Grund- gerechtigkeiten und Servituten mindestens der bei Gegenstän- den, die Über 50 Thlr. werih find, nach dem Tarif anzu- seßcnde Kostenbeirag zum Ansay.

6) In Pacht- und Miethsprozessen ist, wenn der Streit die Auf- hebung oder Joriseßung des Pacht- oder Mieihsverhältniffes betrifft, der einjährige Pacht- oder Mieihsbetrag, falls aber dieser den Betrag der Miethe odcr Pacht für den Zeitraum, für welchen der Vertrag nach der Behauptung des einen oder des anderen Theils noch dauern soll, übersteigt, der [eßtere Betrag als Werth dcs Sireitgcgenstandes anzunehmen.

Dcr Werth des Gegenstandes jeder anderen Rechtsangelegenßeit

wird in anal0ger Anwendung dieser Grundsäize (1 bis 4) berech-

net. Bei Akten freiwiüigcr (HericbiZbarkeit (Abfchnitt ll. Nr. 11. des obigen Tarifs) find jedoch 10 Thlr. in preußischem Golde nicht für 11 Thlr. 10 Sgr. in Silbergelde, vielmehr nur für 11 Thlr., und wiederkehrende, immerwährende Nuyungen nicht zum fünf- undzwanzigfachcn, sondern nur zum zwanzigfachen Betrage cincr Jahreöleistung als deren Kapitalswerih anzunehmen.

. Die Ermittelung und Feststellung des Weribs crfolgt in allen Fällen

durch den Richter 1111th folgenden näheren Bestimmungen: 1) Mit jeder Klage und Widcrklage muß die Angabe des Wcrihs dcs

2)

Streiter cn auch, wenn dieser nicht in einer in "ich bciimmicn

Gcldforderung besteht, verbunden werden. Wenn der Gegentdeil dicser Angabe nicht in der zur Bcantwör- tung der Klage gestatteten Frist widerspricht, so bleibt dicselbe dime spätere Zulassung des Bcweises eines höheren odcr mindcren Werths für'den Ansay der Kosten maßgebend.

Einigen im Falle des Widerspruch§ die Parteien fick) bei der fol- genden Verhandimig vor dem Richter nicht, so ist, wenn die Sache noch in erster Instanz schwebt, die etwa noihwcndige Aufnahme des Beweises sofort zu veranlassen, und danach der Werth durch eine Resolution festzustellen. Wenn die Sache nicht mehr in erster Instanz schwebt, so erfolgt die Ermittelung und Fcftstcllimg durch den Richter der höheren Instanz.

Wird über den streitigen Wcrib Bcjvcis angetreicn, so ist die Veranschlagung nach "den allgemeinen Vorschriften Über Ausnahme. gerichtlicher Taxenzuveranlaffen. Auf den außerordentlichcn Werth ist bei der le1chäßung nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn dcr-

sclbe Gegenstand des Streiis ist.

4) Gegen die Resolution des Richters erster Instanz, in welchcr zu-

gleich über die Kosten der etwa stattgehabten Ermittelung zn c,]?!- scheiden, findet der Rek-urs an die vorgeseßie Instanz unter den-

selben Bedingungen, wie gegen Entscheidungen im Bugatell-Pro- zeffe statt.

5) Fehlt die crforderlickze Angabe des Werths in der Klage oder in

der eigentlichen Widerklage, so ist deren Vervollständigung in der Regel vor der Einleitung anzuordnen. In allen anderen JäUcn aber ist die mangelnde Erklärung von dem Richter nachträglich zu erfordern, und wenn diese in der zu bestimmenden Frist nicht er- folgt, die Ermittelung unter Zuzichung der Parteien, soweit dic- selben dabei betdeiligt find, durch Vernehmung von Sachverständd gen.- odcr auf sonst geeignete Weise zu veranlassen.

6) Bei unschäizbarcn Gegenständen tritt lediglich des Arbitrium des

Richters nach Abschnitt 1. Nr. 4 vorstehend ein.

7) In allen Fällen, in welchen die Fesistellung des Merch nicht

Von Bodelschwingh.

auf einer Ermittelung oder auf dem Arbitrium des Richters, son- dern blos auf einer Angabe der Parteien beruht, bleibt dem Richter überlassen, behufs Nachweisung eines höheren, bei An- seyung der Kosten zum Grunde zu legenden Wcrthcs eine nähere Ermittelung zu veranlassen.

Berlin, den 24. Oktober 1865.

Der Justizminister.. Graf zur Lippe, Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Philipsborn.

Der Finanzminister.

Das Abonnement vrirägt: _ 1 Thlr. für das Dierieljahr in allen Tbeilrn der Monarchie _ ohne Ums - Erhöhung,

»/*“»/x/

Itaat

Königlich Preußischer

AUc poft-Austalten des sn- uud Zustandes nehmen Bestellun an fur Berlin die Expedition des önig'i. Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms-Straße No. 51. (nahe der Leipzigerßr.)

Anzeiger.

___

. /,. 0 &“ ::

“269.

Berlin, Mittwoch den 15. November

1865.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem General-Kriegs-Zahlmeifter, Geheimen Kriegskath Wilcke , Rendanten der General-Militair-Kasse, den Rothen Qldler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Hof-Baurath Adolph Lohse zu Berlin, dem Kreis-Steuer-Einnehmcr, Rechnungsrath Lehmann JU Schroder, dem Kreis-Secretair To rges zu Belzig, im Kreise Zauch- Belzig, und dem Stadtratb und Rathszimmermeifter Boettcher zu Brandenburg a. H. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem ersten Prediger an der Louisenstadi-Kirche zu Berlin, Superinten- denten a. D. Heßel, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem katholischen Lehrer Froelcken zu Verne im Kreise Büren und dem Schöppen Gottlieb Pietrzyck zu Neuendorf im Kreise Lyck das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem 131: mm]. Max Frick zu Tangermünde im Kreise Stendal, dcm Sergeanten Menßel vom 2, Schlefischen Grenadier-Regiment Nr. 11, dem Buhnenmeister Friedrich Uf er zu Wahrenbcrg im Kreise Osterburg, dem Brücken- wärter Eduard Bresser zu DuiSburg und dem Wirthschafts- [ehrling Wilhelm Dalm er zu Granskcviß auf Rügen die Ret- tungs-Medaille am Bande zu verleihen;

Den Militair-Jntendanten Sulzer vom 5. Armee-Corps zum 8. Armee-Corps zu versetzen;

Den Wirklichen Geheimen Kricgs-Rath Ritter vom Kriegs- Ministerium zum Militair-Jntendantcn des 5. Armee-Corps zu er- nennen; und

Dem Wirklichen Geheimen Kriegs-Nath Krien es, Abtheilungs- *

Chef im Kriegs-Ministerium, die Stelle eines Mitgliedes des Direk-

toriums des Potsdamschen großen Militair-Waisenhauses zu Über-

tragen ;

1

Ministerium für Handel, Gewerbe und öfxfentliche Arbeiten.

Der Lehrer Carl Hoffmann ist zum Provinzial -Gewerbe- schullehrer ernannt und an der Provinzial-Gewerbeschule zu Schweid- angestellt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma :Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchtung zu Soeft- mit dem Siße zu Soest, im Regierungs- Bezirke Arnsberg, errichteten Actiengesellschaft.

Des Königs Majestät Haben mittelst AUerhöchften Erlasses vom 21. Oktober 1865 die Errichtung einer Actiengeseüschast unter der Firma:] 'Actien-Geselxschaft für QYbYuchtung, y „Sori?- , „&,de Sika zu Soest, so Wie deren Sta Zui'25.*« “']!1111865“; kékkékés mit der Maßgabe, daß im J. 86 des Statuts _airzStéÜe der'Jahrés- zahl1865 dre Zabl1866 zu treten hat, zu genehmigengeruht. Der QlÜerh-Jchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das “AmtSblatt 'der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht Werdm.

Berlin, den 10. November 1865.

Der Minister für Handel, Gewerbe Der und „öffentliche Arbeiten. Minister des Innern. Gras von Jßenpliß. Graf zu Eulenburg.

Den Krengerichts-Direfwr Cramer zu Viitow in gleicher _

Eigenschaft an das Kreißgericht in Grünberg zu verseßen; so wie

Den Landrats) a, D, und Kreis-Deputirten 131: von Coitenet auf Braunau , unter Verleihung des Charakters als Geheimer Regierungs-Rath, zum Landrathe des Kreises Löwenberg, im Regierungsbezirkc Liegniß, zu ernennen.

Berlin, den "14. Novcmber 1865.

Jbrc Königliche Hoheit die Prinzessin Gemahlin Seiner Königlichen Hddeit des Prinzen Friedrich Karl von Pchßen ist heute Morgen 8 Uhr 30 Minuten zur" Freudc Seiner Majestät des Königs, Ihrer Majestät der Köniin und des ganzen Königlichen „Hauses im hiesigen Königli )en Schlosse von einem Prinzen glücklich entbunden worden. Dies erfrciilichc Erciniß wurde den hiesich Einwohnern dnrch Lösung der iib ichen Kanoncnschiiffc ékannt cnmcht.

Die hohe Wöchncrin, sowic dcr ncugcbdrne XZinz bc- finden Sich in bestem Wohlstirr.

Der Königliche Hof legt heute die Trauer auf drei Tage für Se. Zoheit den Prinzen Georg Bernhard von Anhalt an- erlin, den 14. November 1865. _

Das Ober-Ceremonienmeißer-Amt.

Finanz = Ykinisterium.

, Dern Kanzlei-Sekretair Schimoneck ist die Registrator- und Journalistensieüc bei der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anftast

&,

verliehen worden. *

; Berlin, 14. November. Se. Majestät der Könighaben Aller- ? gnädigst geruht: dem Wirklichen LegationZ-Rath und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Jordan, die Erlaubniß zur Anlegung des Kommenthur-Kreuzes des Königlich württembergischen Kronen-Ordens, des Comthur-Kr'eu'zes“ des Groß- herzoglich mecklenburgischen Ordens der Wendischen Kron'exdes Kom- mandeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich Baden'fchen' Ordens vom Zähringer Löwen und des Ritterkreuzes des Königlich Nieder- ländischen Löwen- Ordens zu ertheilen, welche ihm resp. von des Königs von Württemberg Majestät, des Großherzogs von Mecklen- burg - Schwerin Königliche Hoheit, des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit und des Königs der Niederlande Majestät verlie- hen worden sind.

- Nichtamtliches.

Preußen. „Berlin, 14. November. Se. Majestät der König wurde heute früh durch die frohe Nachricht erfreut, daß-Jbre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin Friedrich'Karl um „*;9 Uhr von einem P rinzen glücklich-entbunden worden sei. Se. König.