1865 / 271 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 35. Der Reserve- und Amortisations-Fonds bildet sich für jede der beiden Bezirks-Directionen :

a) aus der zweiten Hälfte des §. 33 311 a. gedachien Stammkapitals der 10,000 Thlr. und den Zinsen davon,“

13) aus den fünf Zwölftel (J.,)Prozent, welche die Schuldner jährlich über die stipulirten Pfandbriefszinsen hinaus nach §. 18 zum Reserve- und Amortisationsfonds zu zahlen haben ,'

c) aus den freiwilligen Zahlungen in baarem (Heide und Laufißcr

Pfandbriefen in den empfangenen Serien, welche die Schuldner zur :

VeJstärkung des ReserVe- und Amortisations-Fonds einzahlen möchten, un (1) aus den Zinsen, die der Fonds selbst gewinnen wird.

Die Bestände dieses Fonds werden in Ober- resp. Niederlausitzer Pfand-

briefen zinßbar an elegt, welche durch Ankauf an der Börse zum Börsenkurse oder durch Auslooßung zum Ncnnwerihe erworben werden. Durch Ankauf oder Ausloosung find Pfandbriefe der verschiedenen Serien in demselben Ver-

bältniffe für den Fonds zu erwerben, in welchem überhaupt Pfandbriefe der *

verschiedenen Serien im Umlaufe sind.

I. . Für jeden Schuldner wird ein eigenes Konto geführt , in welchem ihm

die von ihm zum Fonds geleisteten Zahlungcn und von seinem jedesmaligen ; Thalern besteht, haibjährig Zinsen zu dem . Zinsfuße, den er selbst Von seinen Pfandbriefcn zurntrichtcn hat, gutgeschric- ? -* den durch den Bezirkssrmdikus nach eingeholtcr Zirstinmnmg des Bezirks-

Guthaben, soweit es in vollen

ben, wobei jedoch Bruchpfennige weggelaffcn werden,“ hat er Pfandbriefe zu verschiedenem Zinsfuße erhalten, so ist fiir jeden

betrag ein besonderes Conto für ihn anzulegen. Erreicht das Guthaben die

Höhe von funfzehn Prozent des Betrages der an ihn ausgegebenen Pfandbriefe, so ist sein Reservesonds erfüllt und ailc weiteren Guischrcihun- ? _ - Gcneraldircciion statt, bei deren Entscheidung es hcwcndct.

gen bilden seinen Amortisationsfonds.

. J. . , Erleidei das Institut einen Ausfall an Kapital oder Zinsen, so wird :. Reserve- resp. Aniortisaiionsfonds des Schuldnrrs, ! Ausfall erlitten worden ist,“ reicht dieses Guthaben , nicht aus, so wird der erlittene Ausfall pra «ck von allen übrigen Reservefonds J ' stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksdircction,“ er hat die Anffichi Über die

derselbe gedeckt aus dem rückfichtlick) deffen ein

derselben aus, so trctrn

Bezirksdirection getragen,“ reichen auch diese nicht

die Reservefonds der anderen Bezirdeireciion in gleicher Weise ein, und erst, -

wenn auch auf diese Weise Deckung nicht zu erlangen sein sollte, triii die Hafibarkeii der zum Kreditwerk verbunZenen Schuldner nach §. 3 in Kraft. Z. 3 .

Hat der Reservefonds angegriffen werden müssen, so muß er Vor allen 7

Dingen wieder ergänzt werden, bevor der Amortisationsfonds weiter an-

wachsen kann. J“. 39.

Ueber den Ainortisaiions-Fonds kann der Schuldner verfügen, sobald

derselbe die Höhe von fünf und zwanzig Prozent seiner Schuld erreicht

oder Überschriften hat, und zwar kann er verlangen, entweder

3) daß ihm nach vorgängiger Caffaiion eines gleich hohen Betrages von

Laufißer Pfandbriefen derselben Serie, aus welcher er ursprünglich - Pfandbriefe erhalten hat, löschungsfähige Quittung, jedoch unter Vor- ? behalt der Priorität für den noch ungefilgten Theil des Kapitals, er» * deffelben, welcher dann cille Befugnisse und Pflichten des Syndikus selbst auf Grund ? den ist. Betrage ertheilt werden. - Läßt der Schuldner einen Theil der cr- ?

theilt werde, oder daß ihm, bei nachgewiesener regulaiivmäßiger Sicherheit, der einmal bestellten Hypothek von Neuem Pfandbriefe zu gleichem

haltenen Pfandbriefe kasfiren, so beschränken sich seine Verbindlichkciien, dem Institute gegeniibcr, auf dx?) noch ungeiilgtcn Betrag.

seines Ausscheidens an gerechnet, keine Verfügung zu,“ sind aber bis dahin Ansprüche irgend einer Art, die an den Fonds zu machen wären, nicht her- vorgetreten, so kann er die Llusantwortung verlangen," diese erfolgt nach der

Wahl der Direction in baarem (Helde oder in Laufißer Pfandhriescn dcr- *

jenigen Serie, welche der gewesene Schuldner empfangen hatte, resp. in deren Tagesgeldcours an der Berliner BörsxxÜ

Der Antheil an dem Reserve- und leortisationsfonds wird als ein un- icennbarer Theil des bcliehenen Grundstücks angesehen, geht also ohne Wei- teres bei BefiHVeränderungen auf den neuen Eigenthiimer des Grundstücks über; derselbe ist übrigens niemals Gegenstand der Execution oder Beschlag- nahme für Gläubiger des Schuldners.42

Bei etwaiger Auflösung des Kredit-Jnstituts behalten die Kommunal- Landtage der Ober- und Niederlaufiß die Verfügung über die nach Erfüllung aller und jeder Verpflichtungen übrig bleibenden Bestände des Betriebs-, sowie des Reserve- und Amortisationsfonds.

T i i e l 171. Organisation der verZaltenden Behörden. §. .

Alles, was zur Aufrechthaltung des Instituts und der in diesem Statale getroffenen Bestimmungen gehört, steht unter der Oberaufsicht des Ministerii des Innern und der besonderen Aufsicht eines von Sr. Majestät dem Könige zu ernennenden Kommissarii. Der lcytere ist befugt, den Sißungen der Generaldirection beizuwohnen, auch dieselbe außerordentlich zusammenzuberufen; er ist berechtigt, Geschäftsrevifionen bei derselben anzu- ordnen und dabei gegenwärtig zu sein, auch jede beliebige Auskunft von ihr zu fordern.

Legt er gegen einzelne Verfügungen der Generaldircction Einspruch ein, so bleiben dieselben bis zur Entsch§ung des Ministerii in 5115961130.

ZZ

Für jeden der beiden Bezirke Ober- und Niederlaufiiz wird eine besondere Bezirksdirection bestellt, welche ihren Siß resp. in Görliß und in Lübben haben,“ jede derselben bildet sich aus einem Bezirködirektor, drei Bezirksräthen und einem Bezirkösyndikus,“ außerdem werden für die Bezirksräihe drei

gleichartigen Pfandbriefs- - ; Direction in nächster SiYUUg Kenninisz zu gehen.

Stellvertreter gewählt, welche bei Verhinderung des Direkiors oder der Bezirksräthe nach der Ancienneiät zurÉStellvertretung einberufen werden,

Die Wahl des Direktors, der Räthe, des Syndikus und der Stellver. treter erfolgt durch die Kommunallandiage resp. der Ober- und Niederlaufiß die des Syndikus auf Lebenszeit, die der übrigen Personen auf sechs Jahre,

Von den drei Bezirksräthen und drei Stellvertretern scheiden imxmé

nach drei Jahren einmal jc Einer, dann je zwei aus, das erste Mal

entscheidet das Loos iiber den Auétriit, später das Dicnstalier.

Der Bezirkssyndikus muß die Qualification zum preußischen Richter.

mnie nachgewiesen haben. §. 46.

Die Bczirkßdirectidn tritt halbjährig zu Sißungen zusammen und außerdem, 10 oft der Bezirksdirektor oder bei seiner Verhinderung der älteste Die Lluciennefät unter den Bezirksräihcn ?

Bczirksraih cs nöthig findet.

wird durch die Zeitdauer, während welcher fie dcr Bezirksdircction als Dj. Z rektor oder Mitglied angehören, cvesnixdurck) das Lebensalter bestimmt. , Die Beschlüsse werden in den Sißungcn durch Stimmenmehrheit gc- . faßt,“ hci Siimmengleichheit entscheidet das Votum des Direktors oder bei 3 seiner Verhinderung das des ältesten Bezirksrathcs. Dic Direction ist beschlußfähig, 1218111 drei Mitglieder anwesend sind.

(Jieschäfie, die den Aufschub bjs' zak'nächsten Sixzung nicht dulden, Wer- Direkiors erledigt, dock) isi von a[len derartiger: Verfügungen dcr Bezirks-

, Y. 49. (Vegcn Entscheidimgcn dcr Bczirksdircciion findei die Beschwerde an dir

" Lriften Pfandbriefschuldner ihren statutarischen Verpflichtungen nichi _piiukilich Folge, so ist die Bezirksdireciion zur Kündigung der den Pfand- hrrcfcn zum Grunde liegendcn Darlehne befugt (ckr. §. 20)

Der Vrzirkssyndikus ist nicht nur der juristische Rathgeher, sondern auch

Kaffen und Büreaui? und die dabci beschäftigten Unterheamicn, bereitet ÜÜL Sachen zur Beschlußnahme in den Sißungcn vor und hat in den lrßierm

, den Vortrag darüber.

Der Direktor kann einzelne Geschäfte des Syndikus entweder selbst über- nehnicn, odcr_einrm der BezirkSräihc übertragen. Der Bezirkssyndikus ist brrechtigi, in allen Angelegenheiten, die das

; Krediieristitut berühren, Verträge und Verhandlungen aufzunehmen und ' auszusertigen, und sollen dieselben gleiche Kraft und Wirkung, wie Akte

cines preußischer: Notars, namentlich auch die Eintragungsfähigkeit in die Hypothekenbiicher haben. An Kosten wird derjenige Betrag zum Betriebsfonds liquidi'ci, den ein preußischer Notar in den östlichen Provinzen dafür anzusehen befugt wäre. J" 51

Bei Erledigung drs SyndikatI “oder bei zciiwciscr Verhinderung des *

Syndikus bestimmt der Direktor eincn qualifizirtcn (J". 45) Sichertrcicc

hat, bis Von dem betreffenden Kommunal-Lmidichc darüber befunden wor- §. 52.

ck Die Kdimnunzrl-Landtage der Ober- und Nicdrrlaufixz sind berechtigt, die Bildung der II. 44 ff. vorgeschriebenen Bczirks-Direciionen auszuscch

. . . und die nach dem Statut diesen obliegenden Rechte und Pflichten bereits Ueber die Bestande dcs Reserve-Fonds sieht de111Schuldner, so lange er , dem Verbande angehört und während der nächsten beiden Jahre, vom Tage :

hesichenden „ständischen Organon, und zwar für die Oberlausixz dcr Hülfs- kaneii-Direction mit Hinzutriti des Landesbcsiallten, und fiir die Nieder- lausiß'der Landes-Deputation, erche fiir die von ihnen zu übernehmenden Functio-nen dcn Oxamen dcr Bezirks-Directionen annehmen, zu übertrageii, aurb .die Motdalitaten zu ordnen und festzustellen, nach denen die einzelnen Mitglieder die im Staiuic den Bezirks-Directionen übertragenen Geschäfte zu erledigen haben. Der ihnen beizuordnende Syndikus hat bei ihren Bc- raihungcn nur ein konsultatives Votum. -- Bei der Bestimmung darüber, ob Bezirks-Dirertjoncn zu bilden, oder ob die Verwaltung anderen sändi- schen Organen ubertragen werden sol], ist der eine Kommunal-Landtag von den Entschließungen des andercn unabhängig. . 53.

Die Gencral-Direciion bildet s§ich: s | aus dem Landesältestcn und Landesbestallten der Oherlaufiiz, o wie

aus dem Vorfißenden des Kommunal-Landtnges der Nicderlaufiß ,

und dem Landsyndikus.

Außerdem wählt jeder Kommunas-Landtag noch zwei Mitglieder in die &

General-Direciion und SieÜverireter für dieselben.

Den Vorfiß in der General-Direction führt abwechselnd der Landes- 4“

älieste der Oberlaufiß und der Vorfißendc des Kommunal-Landtages der Niederlausiß , die sich in Behinderungsfällen auch gegenseitig vertreten. Sollten beide Herren Vorsißcnde behindert sein , so geht der Vorfiß in der- selben_Weise auf den Landeshestallten der Oberlaufiß und den Landsyndikus der Niederlaufiß über.

_ Die Functionen des Vorfißenden dauern vom Beginn der einen Sihung bis zum Beginn der anderen.

Jn Angelegenheiten, welche die Bezirks-Direciion des Landestheils beo treffen, dem der Vorsiyende angehört , übernimmt der Vorfixzende aus dem anderen Landestheile den Vorfiß.

Dir Siizungen finden abwechselnd in Görliß und in Lübben statt.

Bei Stimmengleichheit giebt der jedesmalige Vorfißende den Ausschlag-

, §. 54.

. D.“ Bestimmungen der §§. 45 bis 48 finden auch auf die General- Dtrection,-jedoch mit den Modificationen Anwendung, daß nicht ein ständi- ger Syndikus derselben zugeordnet, sondern von dem jedesmaligen Vor" sivenden der General-Direction ein juristischer Beirath erwählt und zu den

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-“'icn und Sihungen zugezogen wird," daß von den. gewählten Mit- GlieesdiTTtsi und Stelchrtretern jedes Landestheilks alle drei Jahre 1_1ur ].e Liner ausscheidet und daß zur Beschlußfähégkeit der General-Dtreriton die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erLinderlich isi.

Die General- und Bezirks-Direkioren und Räihr, sdwie ihre" Stell- vertreter erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern fur die (Heschafistaxxc drci Thaler Diäten täglich und, sofcrzi fir Reisen zu machen haben, fur jede Meile Entfernung (zxiti- und Ruckreise besrndcrs gerechnet) Einen Thaler Reisekosten und bei groschen- . .

J. 56.

Die Bezirkésyndici erhalten ein von der Gcneraldircction festzuscßendcs,

m vicrteljährigen Raten pränumcrcmdo zu zcihlcndcs festes Gehalt.

Haden fie im __ , " dieselben Diäten und Rcriekostcn wre Hrn Rathen zu, 1

Die. (Heneraldireciion crstatiet „alljährlich iiber die gesammte Verwalo ,

imd h“i den Be irdeircctioncn Bericht cm die Koxmnunal-Land- , .. ,- * z . Konig nahmen heute die VOYTWJE des

“, Kriegs - Minifters und Militair - Kabinets, des Ober - Kammerherrn '? Grafen *, mandaiiten die Meldungen die Bezirksdirectionen diirch zu rmanircndc Jn- *

tun dri fich _ tag? drr Ober- und Niederlausih. * 68

Den (Hörschäfisgang [sei den Bczirdeirrciidnen, iowie den in den Bri- reaus und bei der Kassenverwaliung ordnen, unter Vorbehalt der Genehmi- gung der Gencraldireciion, .“ . . struétioncn und werden in gleicher WME dir erforderlichen Beamten ange- nommen und ihre Gehälter und R§611131Hieraiioncn festgestellt.

, ;) .

Aenderungen dcs Statutes der Konmmnal-Landiage der Ober- Gcnc miaung. . _ , - . _, h (3 Formular eines Lausiycr Pfandbriexs. Embleme der (Vereinigte Wappen der Ohcr- und Landwirth- Niederlauxiy.)

schäft. [.ittk'rz. . . . ." ZZ. .

Embleme dcr ; Jiidusirir. Zizrieé. . , . . . Ohcr- (_-Tieder-) Laufihcr Pfandbrief. iiber ..... Thaler Courant im gesehlichennD r e is; 1 g- Thalerfuß, verzinslich mii ...... jahrlich, „ciusr gefertigt, sowohl zur Sicherheit ,da-s Kapitals als der Zinsen, auf Grund einer Hypotheken- forderung don gleichem Betrage, unter Ver- haftung dcs gesammtenVermögens dcs Pfand- Abbildung des Siändchauscs in Görliy.

und drs dcpfandhricftcn unbeweglichen Ver- mögens aller zuin Kreditwcrk verbundenen Grundstückshcfigcr, unkündhar von Seitcn'dcs Inhabers, einlöslich von Seiten der Direction, nach Inhalt des Statuts vom ..ten .......... 18.. (GeseH-Samml. ])1'0 18.. S. „...). (Zöörlixz (Lübben), den ..ten ...... 18. . ([,. Z.) Die Bezirksdirectwn. (Name des Direktors.) (Name einés Rathes.) (Name des Bezirks-Syndikus)

Dieser Pfandbrief ist eingetrcrgcn im Re- aistcr dcr Obcr- (Nicder-) Lausitzer Pfandbriefe iinier 810111? .. . ., 111118171 ..... 0 . . . „.und ausgefertiqi auf Grund ch- Hypotheken-Doku- men'ts...*1? .. von dem ..ten .......... 18. .

Göriiy (Lübben), den ..ten ...... “. . .. 18..

(Name des Bezirks-Syndikus.) (Name des chdanicn.)

Formulare zu Coupons und Talons von Lansißcr Pfandbriefen.

...-«..“»

Zins -Coupon zu dem , _ . Ohcr- (Niedcr-) Lausißcr Pfandbriefe

erie ..... bitkom ..... „4-5 ..... iiber ..... Thaler. , *

Inhaber dieses empfängt am „...im .......... 18.. bei der Krcdit-Jnstiiuiskaffc zu (Hör [iy (Luhben)_odcr vonr1s1§n .......... 18.. ab an den von der unicrzerchneic-n Direction offent- lich bekannt gemachten Sieklen die halbjährigen Zinsen des oben he- zeichneicn Pfandbriefes mit Thalern ....... Silbergroschen

..... Pfennigcn. Görliix (Lübben), den ..tcn ....... 18„ Die Bezirks-Direction, ' (Name des Direktors,) (Syridikus) Eingetragen im Zinsbuche .. (Name des chdanten.)

in Lübben.

Embleme der Forstvirtb- schaft-

Handwerks.

./_-1---

hriiu vier Jahren- an gerechnet.

k

“vom Tage der Fallig eit

Dieser Coupon verjä

T- a l o n zu dem? . Ober- (Niedcr-) Lausißcr Pfandbriefe 513118 l-iiiera «119 ..... übenr Thalrr.

Der Produzent dieses Talons erhält in Gcmaßheri “des I. 28 des durch Llllerhöchsicn Erlaß vom „„im “„ 18.. bcstairgicn Pfandbrief- Statuts für die beiden Laufißen die fur" den"vorstehend bezeichneten Pfand- brief auszufertigenden Zins-Coupons fur, funf Jahre vom bis .......... , sofern der errsreichung an ihn durch den Pfatidbriessmh'abcr Nicht widersprochen ist, der Pfandbrief sclhj sich auch noch im öffentlichen Verkehr befindet. 1 18

. en .......... ..

Görliß (Lübben), den . . . ' Die Bezirks-Direction.

(Name des Direktors.) (Syndikus) (Name des Rendanien.)

Eiscnbahniouren ])ro Meile zehn Silbcr-„_ guädigft geruht:

Intereffe des Instituts Reisen zu machen, so stehen ihnen T

bedürfen der ühcrcinstimmcnden Beschlüsse Und Niederlausiy und der Allerhöchsten ; _ dcr lachnden

hrief-Jnstiirits der beiden preußischen Laufißen Ahhildungdes “: Ständehüuies ?

iiber AuSstattung der mit Grundbesih und Grundgefällen statt mit Baarzahlungen aus . dem Klosterfonds , welche schon 1824 , der römischen Curie vereinbart wurden, ' vernimmt , mit Zustimmung der römischen Curie

[

' geworfenen Geldsummen vereinbart ist.

Justiz = Ministerium. Der Landgerichts-Referendarius Kloeppcl in Coblenz ift auf

Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgcrichtswfcs zu Cöln ernannt worden-

Angekommen: Se. Excellenz dcr Gcneral-Lieutenant und Kommandant von Posen, Von Alvensleben, von Posen.

Bkrlin, 16. November. Se. Majestät der König haben Aller- Dcm Wirklichen Geheimen Obcr-Regierungs-Nath und Ministerial - Direktor Delbrück die Erlaubnis; zur Anlegung

des Von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Groß-

kreuzes des Qllbrcchts-Ordens zu crtheilen.

Michrrarrrrhicß es. Berlin, 16. November. Se. Majestät der Minister - Präsidenten, des

- .... ._.-__...4. -___-.-

Preußen.

Rcdern, des Grafen Siiilfricd, so wie im Beisein des Kom- der Gencral-Zicutenants ;„ D. v. d. Mülbe, Grafen Henckel von Donnerkimark, dcs Gcneras-Lieutcnants von

"x Alvensleben, Kommandanten von Posen, und mehrerer anderen Of- F. fizicre entgegen.

-- In den nächsten Tagen treten, der »Prdv.-C0rresp.a zufolge, in mehreren LandeStheilen die Kommune] [ = Land tage zm: Erledigung Verwaltungsgeschäftc zusammen. folgt in allen Provinzen der Zusammentriit

Am 3. Dezember “welche in einer achi- bis vierzehn-

der Provinzial-Landtage,

J tägigen Sihung vornehmlich die Frage wegen der Aufbringung der L auf die einzelnen Provinzen fallenden Kosten der Grundsteuer- '; Veraiilagung, . heiten bcrathen werdcn.

daneben mir die dringendsten Provinzial-Angelcgen-

ofen, 13. November. Heute, wird der nBWUih. Pair. Ztg.«

geschrieben, traf die Nachricht von dem Tode des Domherrn Joseph - Melkowski in Gnesen cin. ) Jahre [(Ulg das Kanonikai an der Kathedrale bekleidet. besehung steht der Staatsregierung zu,

Geboren im Jahre 1801 hat er 24 Die Wieder- da er in einem ungraden

Monat starb.

Köln, 13. NOchber. Dem Ccntral-Domhauvercin sind im

verfloscnen Monat an Gaben 12,476 Thlr. 2 Sgr. 5 Pf. zuge- gangen.

Darunter befinden fich 8000 Thlr. aus der Dombau-Prä-

mien-Kollekte als erster Beitrag zum Arisbau der Thürme, die bei

; Ziehungderselben ausunabgestßtgebliebene Loose gefallenen beiden Geld-

gewinne ck 1000 Thlr., ein Vermächtnis; des Verstorbenen Hrn. Louis Mer-

-.' tens von hier mit 1000 Thlr. und der Ertrag der Fremdenkollekte im Dom

?. mit 603 Thlr. 21 Sgr.1Pf. Einschließlich der Einnahmen vom 1. Ja-

nuar bis Ende September, welche 24,695 Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. Embleme des *. betrugen, beläuft sich also die (Hesammteinnahme in diesem Jahre ; auf 37,171 Thlr. 26 Sgr. 1 Pf. 7 Sihimg vom 30. v. Mrs. auf

Der Vorstand beschloß in der den Antrag des Dombaumeisters

Voigtel aus den vorhandenen Einnahmen 30,000 Thlr. als fernem

, Beitrag zum Forthau des Doms fiir das laufende Jahr zu bewilli- * gen und die im Jahr 1862 creirte Schuld von 10,000 Thlr., dercn

Z Zinszahlung die städtische zurückzuzahlen.

Verwaltung übernommen hatte, sofort

Hannover, 13. November. Die längeren Verhandlungen Bisthiimer Osnabrück und Hildesheim zwischen der Regierung und haben, wie der »Courien dahin ihren Ab- schluß gefunden , daß von der Grunddotaiion abgesehen, dagegen eine Erhöhung der für die Kleriker in dem früheren Abkommen aus-

(Jr. J.) Gegen

Ikaffau. Wiesbaden, 14. Nowember.

, 2 Uhr heute Nachmittag wurde die um halb 10 Uhr begonnene

x Sihung der Ständehersammlung, ' litairbudget verhandelt warde,

in welcher über das Mi- unterbrochen und es wird dieselbe morgen früh 9 Uhr wieder aufgenommen. Es werden inkl. der drei Nachforderungen im Ganzen angefordert 821,230 Fl. 20 Kr., gegen die vorigjährige Verwilligung weniger 67,854 Fl„ . Baden. Karlsruhe, 13. November. Se. Hohrit der Prinz Wilhelm ist gestern Vormittags nach Konstanz abgereist. . Jhre „Königliche Hoheit die Großherzogin. und Ihre Kaiser- liche Hoheit die Prinzessin Wilhelm begaben fich im Lauf des „Vor- mittags nach Baden, statteten daselbst Besuche bei Ihrer Hoheit der Herzogin von Hamilton und Ihrer Königlichen Hoheit der Prin- zcssin Friedrich von Hessen ab und trafen Abends JF Uhr Wieder ' r ein. hte -- An den Budgetvorlagen für den nächstenLandtag wird gegenwärtig fleißig gedruckt. Dic Vorlagen umfafferi bekanntlich drei Theile: ]. Die Vergleichung der BudZetsäYe niit den Rech- nungsergebniffen fiir die Jahre 1862 und 186 . 11. Die Rechnungs- nachwüsungen fiir die Jahre 1863 und 1864, 111. Das Budget für