1865 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nur die Befiyer von zehn und mehr Acticn ftnd in der General-Ver- sammlung stimmberechtigß

Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) von Zehn b) für die Actien, welche aus befißt, bis zu Ein Tausend Actien, eine Stimme und soll für die Actien, welche Jemand über die

Zahl von Ein Tausend hinaus besißt, ein Stimmrecht nicht aus-

geübt werden.

Hiernach kommen den Befiyern von Ein Tausend und mehr Aciien Fünf und Fünfzig Stimmen zu. Bei Zählung der Actien resp. Quit- tungsbogen zur Feststellung der Stimmberechtigung werden die eigenen mit denen der Machtgebec zusammengerechnet.

§. 31. Legitimation der Stimmbyrecbtigten.

Zur Theilnahme an der Gencralmrsammlung sind nur diejenigen '

Actionaire berechtigt, welchc spätestens drei mal vier und zwanzig Stunden vor der Versammlung ihre Actien, oder die auf ihren Namen lautenden, oder ihnen cedirten Quittungsbogen resp. ancrkexxntnißscheine bei einer der Gesellschaftskaffen, oder bei den vom Verwaltungs -Ratl) bci Einberufung der Generalversammlung zu bezeichnenden Bankbäusern und andern öffent- lichen Instituten deponircn.

Die Stelle der wirklichen Depofition vertreten auch amtliche Bescheini- gungen von Staats- und Kommunal-Behörden und Kassen über bei den- selben als Depositum bcsmdlichen Quittungsbogcn oder Action.

Bei der Deponirung der Action (oder lcyterer Bescheinigung) muß

jeder Actionair ein mit seinem Namen versehenes Verzeichniß der Nummern ?

seiner Actien resp. Quittungswgen und Ancrkenntnißsckzeine in geordneter Reihenfolge und zwar in doppeltem Exemplar übergeben. Das eine Exemplar geht Behufs dcr Controle zu den Akten der Gesellschaft, das andere wird von der Gesellschaftswffc oder dem mit der Deponirung be- trauten Bankhause mit dem Vermerk der erfolgten Depofition und der daraus rcsultirenden Stimmzavl dem Deponentcn zurückgegeben, und dient dasselbe als Einlaßkarte zur Jnhabér die entsprechende Anzahl von Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesellschaft zu versehen sind, verabfolgt wird.

Auch erfolgt gegen Rückgabe dicses Duplikatverzeichniffes die Aus- händigung der deponirten Actien, Quittungsbogen und 5?lnerfenntniszscheine.

Cin numerisch geordnetes Verzeichnis; der deponirtcn Actien mit Angabe ihrer Deponenten, sowie des von jedem derselben deponirten (Hesammfbetra- ges wird vor Eröffnung der Generalversammlung Von der Direction gefer- tigt und dem General - Versanunlungs - Protokolle durch den Syndikus annektirt.

Alles weitere formcUe Verfahren bei der Deponirung zu bestimmen, bleibt dem Verwaliungs-Rath vorbehalten.

Z. 32. Vertretung in den General-Versammlungen.

Es ist jedem Qlctionair gestattet , sich durch einen mit schriftlicher Voll- macht versehenen, aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten VevoÜ- mächtigten vertreten zu lassen.

Die Richtigkeit der Vollmacht zu prüfen, ist der Verwaltungsrath be- Z

rechtigt, aber nicht verpflichtet.

Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau Vollmacht.

Moralische Personen können durch sentanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder vert:cten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.

keine besondere

Z. 35. Wahl der Mitglieder des Vexwaltungsrathes.

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathcs, resp. der beiden Sectionen desselben, Direction und Auffichtschh, findet in den jährlichen ordentlichen (Heneral-Versmnmlungcn folgendes Verfahren statt:

3) Die Wahl erfolgt durch ein vierfaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder der Direckion, sodann deren Stellvertreter, hieraus die Mitglieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter ge- wählt werden.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl

der zu Erwählcnden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts-

Mitglieder zu sehen ist.

Stimmzettel, welche formell ungültig smd, bleiben eben so, wie un-

statthafte Wahlen unberückfichtigt.

Der Vorfiyende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche

unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- zettel sammeln, prüfen und die Resultate der Abstimmung zusammen- stellen.

6) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be- treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben,

1") Bei eintretender Stimmengleichhcik entscheidet das Loos.

SoUte Einer oder Mehrere der zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes Gewählten die Annahme des Amtes außschlagen, was angenommen wird, sofern fie sich binnen 8 Tagen nach geschehener Noiifizirung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken die bezüglichen Stell- vertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl ein, und in das Amt der Stellvertreter treten in gleicher Weise Diejenigen ein, welche nach den gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

§. 36.

Protokoll.

Das über die Verhandlung jeder General-Vexsammlung aufzunehmende Proxokoa wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den an- wesenden Mitgliedern des Verwaltungsraths und von fünf sonstigen Actio- nairen (wennsoviel bei der Unterschrift nicht anwesend sein sollten, von sämmtlichen dann noch anwesenden Actionairen) unterschrieben.

General-Versammlung, auf Grund deren dem ;

ihre verfassungsmäßigen Reprä- ;

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!

bis Ein Hundert Yetien auf jede zehn Actien eine Stimme, , Jemand über die Zahl von Ein Hundert hin- ; auf jede zwanzig Llctien ,

Das Protokoll hat voÜkommen beweisende Kraft

ür dj 0 von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. f " analkdex

3) Vom Verwaltungsrath. I'. 37. Zweck und Umfang des Verwaltungsratbs,

Der Verwaltungsraty hat die Interessen der Geseklschaft jvahrzu men, insoweit dies nicht der General-Versammlung obliegt. Derselben"' fällt in zwei Sectionen, dic Direction" einerseits, welche als Gesesxschaf Vorstand in Gemäßheit der l,)andeisgeseizlichen Vorschriften

zer- is. zu fangxxM

bestimmt ist, und dem LluffichtSrath, welchem die Kontrolle der Direction

obliegt.

Mitgliedern und Stetxvcrtrctern aus der Zahl der Actionaire in denr mäßigen Gcneral-Versammlungen, nach Maßgabe des §. 35.

, Die Anzahl der von der General-Vrrsammlung zu erwählendcn Mi“ 7' glxcder des Verwaltungsrach wird auf 21, die der Stellvertreter derselbß; "Z'

auf 7 festgesevt. §. 38. Wahlfäbigkeit zu111Verwaltungsrath.

Mindestens fünf Mitglieder der Direction und fünf Mitglieds: 191 * ' Aufsichtsrathes und sämmtliche Stellvertreter sollen am Sitze "dcr GLscü- 7 schaft, alle Übrigen Mitglieder innerhalb Preußens ihren Wohnfiß haber bei den Wahlen und Ergänzungswahlen Rückficht" Zeno»;

-- Hierauf muß men werden,

Jedes zu wählende Mitglied des Verwaltungsraths muß im VMI“ " von. 2000 Thlrn. S1amm-Acticn sein, ebenso jeder Stellvertrctcr. Die,"? * Actren sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts -Kasse nieder- _*

zulegen. Nicht wahlfähig für dcn Verwaltungsrath find: 3) Beamte der Gescljschast/

])) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenigen, ' welche ihre Zahlungen eingesteüt und sich néclxt vollständig mit ihren '

Gläubigern regulirt haben;

6) Diejenigen, denen der Vollbesiy der bürgerlichen Ehrcnrcchie mangelt, Für die nächsten Verwaltungsjabre werden wegen Zusammensexum, * des Vertvaltungsraths abweichende Bestimmungen in Artikel 3 getroffen.' ]

_ Z. 40. Versammlungen und Beschlüsse.

Der Verwaltungratv bestimmt seine Siyungstage; außerdem aber wex- _ sammelt fich der Verwaätungsrath so oft, als es der Vorsißcnde für nötbxz, ? » erachtet, oder 5 Mitglieder unter Angabe der Gründe es vellangen. DQ * Siyungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nach Ermessen '. des Vorfiyenden auch auf einer der Stationen, Miche die nach I' 1 zucr- )'

bauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden.

Giltixxe Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gcfaßx '- werden; fur den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Bow ,

fiyenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die

vertreter und des dcn Vorsiy führenden Mitgliedes) fick) befinden müffen.

. Die zu „den Versammlungen einberufenen Stellvertreter find nur inso- - , wett zur Ybstimmyng berechtigt, als es an wirklichen Mitgliedern fchlk und “, ,tretcn für dic1en Fall nach der Reihenfolge der Stimmen-

zahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben.

Mitglieder oder deren Stellvertreter, welche bei W:!“ Gegenstande der Berathung cin Privat-Jntercssc bach,

müssensick) bei der Abstimmung entfernen. Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter. J". 41. Ressort der Verwaltungsraths. Zur Bcratbnng und Beschlußnabme des Verwaltungsraths

schreibung (§. 14); die Bestimmung wegen

den Dicnstverträge und zu ertheilenden Dienst- gleichen Feststellung der Jnstructioncn für die Hauptkasse,"

Anlage eines zweiten Bahngleiscs, so wie alle in

zu bringende Gegenstände; Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; Berathung solcher Vorlagen dcr Direction und des Aufsichtsrathk welche obzwar zum Ressort der ersteren oder des leßtercn gehörig, *“ ziehungsweise von der Direction oder dem Auffichtsrathe an W Verwaltungsrat!) Behufs einer Begutachtung oder BeschlußfüffUUI überwiesen worden; Beschlußfaffung über die etwa nöthig werdendM Anträge und Erlaffe an die Direction, de-n Aufsichtsrath und General-Versammlung. Die vom Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in d“ Ausfertigung vom Vorfißenden oder seinem Stellvertreter rechtsgiltig voll- zogen," in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungsralh delt- girten zeitweiligen Vertreter. § 4 . 2.

Dauer des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsraihs; erwählten "'

Die Amtsdauer der durch die General-Versammlun glieder des Verwaltungsraths isl in der Regel eine sechsjahrige. 1 Während der Zeit der projektitten Neu- und Erweiterungsbautem ""

- gangs'Be 111. Von den Reprasentanten und Beamten der Gesellschaft

nera

Die ZusammenseizUUg des Verwaltungsraths erfolgt durch Wahl Vor *W-

_ Anwesenheit von wenig- , stens elf Mttglicdcrn einschließlich der Stellvertreter etforderlich, unter demn wiederum mmdcstens fünf der Dixections-Mitglieder :“einschließlich der SteU- s

gehörcnx_ , ) dre Bestmnnung der Einzahlungen auf die Llcticn und derenAus-*

Entlassung der ursprünglichen Actionaire uU? . . der p:»rsönlichen Verbindlichkeit (§. 15); '_ die Bestimmung der nach J". 16 gegen säumige Einzahler auzUwcn- “_, denden Maßregeln," “' Wahl der im Z. 56 bezeichneten Oberbeamten, so wie und Genehmigung der mit denselben von der Direction abzuschließksé' '

Jcßsteüynz .“

Jnstructionen, dez- *- Verw-altung di? : §. 29 31113142.“ genannten, dMMächst noch zum Beschluß der General-Versmnmluné

5

r bis zur vollen Eröffnung des Betriebes derselben find jedoch die Ueber- zwa stimmungen maßgebend. _ ' ' Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, tn, wexchgnx die volle Betriebs. E öffnung stattgefunden hat, schetden “von dethntermnftjschen Verwaltungs- 'ths„Mitgliedern aus und jderden m der nackxstfolgenden ordentlichen (He- ra [Versammlung neue gewahlt: ck 5 Mitglieder des Vexwaltungsratlxs, 2 Stellvertreter, Z Vkitglieder der Direction, ' 1 Stellvertreter. Ablauf weiterer 2 Jahre scheiden wicdsrum aus: 4 Mitglieder des Auffichtsraths, 1 Stellvertreter, 3 Mitglieder der Direction un? 1 Stellvertreter. '“ ' " = Nach Ablauf von wiederum 2 Jahren scheiden aus dre ubrtgen: 4 Mitglieder des Auffichtsraths, 1 Stellvertreter, 2 Mitglieder der Direction Und 1 Stellvertreter.

Rn dcm Turnus der ersten " _ das Zoos, später findet das Aztchhetden _ * . fiatt, wie sie durch Verloosung tm ersten Turnus scstge1eßt jdorden [st.

Scheidet ein Mitglied durch Tod „oder m_:s anderen Uc]achen UU? dem Verwaltungsrathe, so tritt an d'cffe-n Stelle fur den Rest scmer Amtsdauer der älteste Stellvertxketer als wrrkltchcs

Mitglied in den Verwaltungsrath und hat der Verwaltungsrath das Recht,

Nack)

scchs Jahre entscheidet über das AuBscßciden

aus den Actionairen für den Rest der Amtßdauer jenes Stellvertreters cinen «_ndercn SteYverÉreter zu wählen, wclche Bestimmung auch für den Fall gilt, daß em Stellvertreter auf andere Weise ausgeschieden ist. - ck , " Ausscheidcnde Mitglieder und StZoertrcter ymd jmcder wahlbar. Unentgeltliche (Zßeschäftsführung, bezw. Besoldung. Die Mitglieder des Aufsichtßrathes erhalten weder (Hebalt noch Remu- nerationen, sondern nur Exstattung für Auslagen und Kosten. * Dre Direction erhält von den Reincrträgen des Geschäfts eineTantic-me von einem Prozent, Welche an die einzelney Mixglieder „nach Maßgabe ihrer Vetheiligung an den Sißungen verthexlt xmrd. DLL Sie11Vertrcter als sie wirkliche Mitglxcder ver-

werden hierbei m so weit mitberücksichtigt, treten haben. 11) Von der Direction (Vorstand) I'. 47“). Zusammenseßung.

Die Direction besteht gemäß §. 7 aus“ 8 wirklichen Mitgliedern nebst 3 Stellvertretern.

Die Stellvertreter find berechtigt, . " _ , haben bei temporairer Behinderung einzelner Mitglieder fur dtesc, auf die Dauer der Behinderung, mit Siy undWStinnne einzutreten.

Der Vorsißende der Direction. "

Der Vorsißcnde des Verwaltungsraths und _ dessen St_echrtxxtcr jmd zugleich Vorfiyende dcr Direction," auf ihre Junctwnen als jolche xmden dte Bestimmungen des K". 39 Anwendung. . ..

Sollte der Vorsißende, so wie der regelmaßtgc „Bcrtxeter' zu7a1ltg v-er- hindert sein, das Präfidium zu führen, so ernenytxdtc Dtrcctton emen tn- terimistischen Vorfißcnden für die Dauer der Ver-handerung. .

Die von der Direction ausgehenden Schrtftstückx werden vom Yor- ßßenden, seinem regelmäßigen Stellvertreter oder etyem “dazu delegtrien Directions-Mitgliede, oder einem Bevollmächtigten rcchtSverbmdlch) gezetckmet,

“J. 47. _ * . . Versammlung und Beschlüßc dcr Drrcctton.

Die Direction Versammelt sich, so oft ' _ achtet, oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mmdcftcns aber alle "Monat einmal. „_

Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll .gcsuhrt, . '

Gültige Beschlüffc können nur mit ab1olutcr Stmnncnmehrhext gefaßt Werden. seines Stellvertreters den Außschlag. * " _ " _ .

Zur Jaffung eines gültigen Beschlußes "Lusen nnndestcnY sttns_Mtt- glieder resp. Stellvertreter einschließlich des Vormzenden gegenwartig sem.

§. 48. Befugnisse der Dirextidn. . , "

Die Direction bildet den Vorstand der Gc1el11cl)qft. Ste_le11et sgmmt- “ck? Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt _ihre ejgcnen, sonne dje Be- schlüsse der Gencral-Versanunlungen und des _Verwaxtungsrqths Zn Aus- führung nnd ernennt die Beamten der GeseU1chaft, 1owett du's mcht dcn) Vertvaltungsraihe vorbehalten ist. Sie verwaltet den_ G'esellschafts-Fdnds und die eingehenden Bahn- und TranSport-Geld'er, Pune age sonsttgen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Errexchung de_s Gesellschafts- zivecks nach ihren Beschlüffen erforderlichen Grundstucke _und 1onsttges beweg- liches und unbewegliches Eigentbum, bewirkt die vollstavndtge Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplanc, so wie demnachst deren Unterhal- i""J- desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhalßung der erfor- derlichen Gebäude, Materialien, TranSportmittel und Utcnfilten, orgamfixt Und leitef den Transportbetrieb, schließt alle im Jntereffe-der (HeseUschaxt erfOrderlichen Kauf- und Verkauf-, Tausch-, Pacht- und Mieths-, Engagx- Mentsq Anleibe- und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft und repra- seytirt die leßtere in allen Verhältnissen nach außen, m_:f das Vollstandtgste mri allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Geseße dem Vor- stande einer Actien-Gesellschaft gemäß den Vorschrtften des De'utschxn Fgédels-Geseßbuches und seines EinführungsgeseYes vom 24. Zum 1861

elegen. '

Insbesondere ist die Direction legitimirt, die Ge_sellschafk be) a[l,en ge- rlcklichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen zeder Art„m d1e„Hy- pOkhekenbücher und Löschungen in denselben zu bewrlltgen, Wtederverauße-

inßbcsondcre.

dak Miiglikdcr in derselben Folge ?

den Verhandlungen beizuwohnen und ,

es der Vorsiyende für nöthig cr- »

Bei Stinnnengleichheit giebt die Stimme des Vorfißendcn resp. ;

rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsricbier- licher Entscheidung zu unterwerfen.

Zur Abgabe und rechtsverbindlichen Vollziehung von Erklärungen desr Direction bei gerichtlichen wie außergerichtlichen Verhandlungen genügt dte Anwesenheit dreier Direciions-Mitglieder.

Die Direction ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be- fugnisse derselben, General- und Spezial-Bevoümächtigie, welche. nicht Mit- gliedec find, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie 11th für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Directions-Mitglieder allein nicht eriöschen, '

J. 51. Entseßung und Suspension von Vorstands-Mitgliedern.

Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Direction- einschließlich der Stellvertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Auffichtsraths in einer General-Ver- 'smnmlung durch Stinnnemuehrheit beschlossen wird.

Der AuffichtSrath ist zu einem solchen Anfrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Jweaks berufenen Versammlung, an welcher sämmtliche Mitglieder (resp. die Stellvertreter für die Verhinderten) Theil nehmen, von zwei Drittheilen der Anwesenden beschlossen ist,“ auch kann der Llufsichtsratl) in einer auf gleiche Weise zusaxmnenberufenen Ver- sammlung durch einen von vollzähligem Kollegium mit Majorität von zwei

' Dritthcilen der Anwesenden gefaßten Beschluß die Suspenfion eines Mit-

gliedes der Direction resp. Stellvertreters vom Amte bis zur definitiven Ent- scheidung der nächsten Generaloersammlung anordnen, in welchem Falle der Verwaltungsrat!) zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächsi interimistiscyen Wahl eines anderen Directions-Mitgliedes resp. Stellvertreters zu schreiten hat.

Dieses Wablprotokoll muß unter Zuziehung ciner Gerichtspcrsou oder

eines Notars aufgenommen werden. . 0. Von dem Aufsichtsrathe Z'. 52. Zusammenseßung des Aufsichtsraths.

Der Auffichtsrath besteht gemäß J". 37 aus dreizehn Mitgliedern nebst vier Sikllvertretern, von denen die leßteren bei temporärer Behinderung ein- zelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung eintreten.

Welche Abweichungen bezüglich der Bildung des Kollegii und der Amtsdaucr der Mitglésder in den nächsten Jahren stattfinden sollen, wird in den Uebergangsbestinnnungen (L_lrtiZcZZl 3) angeordnet.

insbesondere.

Der Vorsiyende'des'Aufsichtscatvs. Dc: Auffichtsrath wählt aus seiner Mitte durch absolute SUmmen-

, mehrveit einen Vorsiyenden und dessen Stellvertreter, auf deren Junctioncn

die Bestinnnung des I'. 39 Anwendung findet und deren Amtsdauer mit dem Zeitraume zusannncnfäilt, für den fie als Mitglikdcr und Stellwertreter des

; Aufficbtsraths zu fungircn haben.

Der Vorfißende oder sein Stellvertreter vollzieht die an die Direction und deren Beamte (§. 54. Alinea 4) den Verwaltungsrath und die General- versammlung gerichteten Erlasse unter spezieller Mittheilung der bezüglichcn Beschlüsse. Mit andern als diesen Verwaltungssiellen steht dem Qluffichts- rathe eine Korrespondenz nicht zu, sondern ist dieselbe durch die Direction zu

führen. §. 54.

Ressort dcs Aufsichtsraths. _. _“

1) Dem Aufficbtsrathe liegt die besondere Controle der Geschaxtssuhrung der Direction ob. -

Er hat darüber zu wachen, daß Überall das Beste der Geseüxcha'ft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. Q'r ist berechtigt, zu jeder Zeit über einzelne Gegenßände der _Verkyaltung von" der Direction AuBkunft zu verlangen und durch Kommissartcn dteAkten, Bucher und Rechnungen einzusehen. " _

2) Insbesondere ressortirt von dem 'Aufjktcvtsrathx dte CyntrolZ des Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt 111 dteser Bezwhung dte Prtzfung der von der Direction zu entwerfenden Etats, Verwaltungsbcrtchtc, sonne der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen, dte Abnahme, Mo- nirung und Anerkennung der Rechnungen und Erthexlung dedDecbach alnf Grund des hierüber von der Gencralversammlung gefaßten Bemdluffes (Z. ZH 5111) 3) ob. Die Direction ist verpflichtet, dem Aufficvtsrathe ]ede aus das Gcsellschastövcrmögcn und dessen Verwaltung bezügliche Außkunft zu er- tbeilen. ' Z) Die Direction ist ferner gehalten, zu den vorzuyehmendcn ordent- lichen und außerordentlickzen Kasscnrcvistoncn zwei Mitglieder des Lluf11ckts- raths zuzuziehcn, welche dessen Vorsiyender bestimmt. . & _ ."

Auch kann der Aufsichtsrath zu jeder Zeit außerordentlxcheKasyenrcvmo- nen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direction vornehmen. ' '

4) Der Aufficbtsrath ist berechtigt, die Bxamten dcrchs-ellfchaft 1-11 cm- zelnen Fällen zur Verantwortung zu ziehen, wfern den m" dtescr Beztchung an die Direction zu erlassenden Requisitionen keine genugende Folge ge- leistet werden sollte. _

5) Endlich steht ihm die §. 51 erwähnte Berechtxgrzng zu. _, _

Sollte bei Qlusübung der dem Auffichtsrath zugethetlten Befqgmye und von ihm anzuordnenden Maßregeln zwischen ihm und der Dtrectxdn em Konflékt entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von desxn Yuswxycbe nur die Berufung auf die nächsteGeneral-Vcr1ammlung zulasng_1st,' («_ zu deren Beschluß behält es bei der von dem Verwaltungsrat!) gefaüten Ent- scheidung, als einem Jnterimistikum, sein Bewenden.

Versammlungen und Beschlüsse d_eZAufs1chidrast. », Der Auffichtsrath versammelt sich cm cm fur alle Mal nch mncr P»se- schäftsordnung vorher bestimmten Tagen, gußerdem gber, 10 M c§_ der Yor- fiyende für nölthig erachtet oder fünf Mttglteder die Berufung cmcr Yer- 1mlun ver an en. " _ . san Die chschlüsJe werden durch absolute Stimmenmebrbetx_gcfaßt,“ bci Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden dcn Aus1chlag.

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