1865 / 279 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist, mit Ausnahme des in §. 51 ge- dachten Falles, die Anwesenheit von wenigstens fieben Mitgliedern, bezw. Stellvertretern „erforderlich.

Ueber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen.

ur Führung des Protokolls , so wie zu kalkulatorischen und anderen Hülfseistungcn kann der Aufsichtsrat!) für Rechnung der Gesellschaft fich der Beihülfe eines geeigneten Rechnungs-Sachverftändigen bedienen.

Die Remuneration desselben unterliegt der Genehmigung des Vchal- tungsraths.

Der Aufsichtsratb kann ferner untcr Requisition bci dcr Direction cin» _ zelne Mitglieder der Direction, so wie Beamte der Gesellschaft zu seinen Be- ;

Dieselbm haben indcß kein Stimmrecht.

rathungen zuziehen. Artikel 2.

Der_ Atlsschuß führt fortan den Namen Auffichtsrath und werden "den» gemäß dw bezüglichen Bestimmungen auch in den übrigen Paragraphen dcs ;

Statuts modifizirt. A r t i k el 3,

ür den Zeitraum von Erthcilung dcr landeSHerrlichcn Konzesfion bis

zur vollen anctricbseßung der projektirtcn Bahnanlagen resp. bis “6 Jahre nach derselben, konform der Bestimmung des §. 42,

mungen statt: 1) Die gegenwärtig den Verwaltungsrath

bahn bildenden Mitglieder bleiben für im Amte.

L) Der Verwaltungsratk) hat die Bcfugniß, nach seinem Ermeffen fick)

aus der Zahl der Actionaire oder der neuen Zeichner, nach Bedarf, bis zu 21 Mitgliedern und

zwar die Direction bis auf acht Mitglieder und drei Stellvertreter,

den Aufficdtsrath bis auf dreizehn Mitglieder und vier Stellvertreter

zu verstärken.

Beim Ausscheiden oder Tode eines der fungircnden Mitglieder oder Stellvertreter steht die Neuwahl für die Zeit des Jntcrimistikums dcm Z

Verwaltungsratb ebenfakls zu.

Dem hiernach für die Zea dcs Jntcrimistikums konstituirten Verwal- tungsrathe und seinen beiden Sectioncn, dcr Direction und dem Aus- ? schaffe, Welcher lexzterer fortab die Benennung Qluffickxtsratv erhalten J cfugnisse zu und liegen alle diejenigen Vcrpfiichtun-

soll, stehen alle gen ob, welche für den Verwaltungsrats) und seine Sectivnen in dem

vorstehenden Statut festgestellt find. Bei den bis nach dem “Termin Acticn - Kapital skattfindenden General - Versammlungen

geübt :

zwar wie folgt:

3) Bei der Vetheiligung an alten oder neuen Stannu-Actien, Prio- Ancrkenntniscn oder Quittungswgcn im Nominal- beziehungsweise Einzahlungsbctragc von 1000 bis ;

ritäts-Stamm-Actien ,

10,000 Thlrn. kommt auf jede 1000 Thlr. eine Stimme,“

für eine derartige Bethciiiqung im Betrage von MM «xs 10,000 Thlr. bis zu 100,000 Thlr. kommt auf jede 2000 Tblr eine Stimme und soll für eine Betheiligung Über 100,000 Thlr. hinaus ein Stimmrecht nicht geübt werden.

einer Betheiligung mit 100,000 Tlen. und mehr 55 Stim- ;

men zu.

Bei Feststellung der Beträge von Action, Priorifäfs -Stamm-

Actien, Anerkenntnissen und Quittungsbogen behufs dcr. Abmeffung * dcr Stinnnberechtigung werden die eigenen Beträge mit denen dcr k

Machtgeber zusammengerechnet. Wer durch Actienzeichnen dem Unternehmen bcitritt,

sammlung vom 4. Juli 1864 verbindlich find.

Beilage 14.

Oppeln-Tarnowißer Eisenbahn-Gescslschaék

“, .," “_:_-“***“- aké“ F***"

Zweihandert Thaler in Preuß. Courant. A c t i e der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn-Gcscilschafk.

Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Oppeln-TarnowiZcr Eisen- babn-(Hescllschaft Zlveilmndert Thaler Preuß. Courant haar eingezahlt und nimmt nach Höhe dicses Betrages und in Gemäßheit des am ............... von Sr. Majestät dcm Könige von Preußen Allerhöcbst bestätigten Statutes verhältnißmäßigcn Theil an dem gesammten Eigen- thume, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Breslau, den ......... ' ......

D i r e c t i 0 n , der Oppeln-Tarnowiyer Eisenbahn-Gescllsckmsk.

1T. R. U. U. Mitglied der Direction.U F Mitglied der Direction,

„Haupt -*Re1*1dant.

Beilage 8.

finden bezüglich des Gescuschasts-Vorstandes die nachfolgenden interimistischcn Bestim- 'J

bezw. dic Direction und den Z

Ausschuß (Aufsichtsrath, fiche Artikel 2) der Oppeln-Tarnowißer Eiscn- ; die Zeit des Znterimistikums :

Ncchée-Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft,

vacihundcrt Thaler in Preuß. Courant. Stamm:?lctie der Rechte-Ödcr-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft,

anabcr déescr Llclie hat an die Ka e der Re tc-Oder-Ufc .F'“ babu-Gesellschaft Zweihundcrt Thaler PLuß. Courcént baar ckqu?th nnd ntmmt nach „Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit dés an* ......... _. von Sr. Majestät dem Könige von Preußen Wlarhöchstk bestattgtcjx Nachtragcs zum Statuts dcr Oppeln-Tarnowißer Eisenbahn (Hesellscbast Theil an dem gcsmmntcn Eigenthum, Gewinn und VWD“; der Gesellschaft. * ' BMM:- dsr: ......... . ...... D i [ c c t i o 11 De: Rccßxc - Oder - Ufer - Eisenbahn - Gesellschaft. 1T. R. U. U. Mékglisd de': DirethM. Métglied dcr Direction. K. R'. HaUpk - chdant.

7 Stellvertretern nach seiner Wahl und :

Bcilagc (',.

der leßtcn Einzahlung auf das ULUL wird das ? Stimmrecht Seitens der Actionaire und Zeichner in folgender Weise

Nur dia Inhaber von Actien, Prioritäis - Stamm- Actien, An- * erkenntnissen odcr Quittungsbogcn im Nominal- beziehungsweise Cina , zahlungsbetrage von 1000 Thlrn. oder mehr sind st'nnmbcrechtigt, und ;

"KNOW-Odcr-Uch-Eiscnbahn-Gescllschaft.

&

_-;12*e€131:11dcrt Thaler _ _ m_ Ychß. Courant._ Prwrrtats-Stam1n:Actic dcr chbkc-Oder-Ufcr-Cisenbahn-Gesellschaft,

J_11H_abcr diescr Actic hat an die Kasse der Rechte-Odcr-Ufek-Cissn- bahn-(Hexellschast Zweihandert Thaler Preuß. Courant baar'cichzaßlt und nimmt nach Hövc dicses Betrages und in Gemäßhcit dés am ._.,.__._. ......... von Sr. ijcstäk dcm Könige von Preußen Allerhöcbst bcstgßgten Nachtragcs zum Statntc dcr Oppeln-Tarnowißcr Eiscnbahß- (He1cllsc11ast Theil am dcm gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Vreélaw, ÖM ................

x s 8 ( t i o n “((-?. Rechte - ODL Uch - Eisenbahn - Gkscllscixast, _ _ T1. 37 "F. R. Mxxgikxd ;cx Tßrsctéon. _ Mitglied der, Dérccticn.

ITK “K- r-

.*“Zaxxp' - I cndant.

Hiernach kommen 5

“Bcilagc 1).

unte'cwirft sich . damit den vom Gcsellschaffs-Vorstande in Bezug auf die Erweiterung . des Unternehmens getroffenen Maßnahmen, wie dicselkcn andexerseits 1 für die bißhcrigen Actionairc gemäß der Bcschlüffc dcr GMchl-ch- *

&

„*.*:Mdcndcnschrin «71:3 .....

5 Stamm-Acfic &

( (".““-tamm-Prioxir'äts-Actie Z

Bcr RUHR-T“OQk-Ufcr-Ciscnbayn-(HLsel[schaft.

* s' (4,111

Inhaber dieses empfängt an dem von der Dircction bekannt zu gebenden Termine aus der Gesellschafts-Kaffc die für das nächst vorhergegangcne Rechnungs-Jahr fost- zuscchxdc Dividende, dercn Bckrag öffentlich bekann? gc- 11mchk wird.

Dividcndcnscheincx

Miche innerhalb-1Ja17- ren, von der Vcrfallzcit

ab gcrecbnct, nicht cr-

Eingctkach Folio ..... (Stcmpcl._ck

Oobcn wcrdcmvcrfallcn

der Gesell!“ ,afk.

Beilage ]Ö.

«- “k_

, ; 19 ' & K 10 K JUL" »tamm .lctte Z

( Stamm-Prioritäts-Athc der Ncchte-Odcr-Ufer-Eisenbahn-Gescllschaft. &)?" „„IT;

_ Dek Produzeyt diesxs Talons erhält gegen Rückgabe desselben ohnc we1terc Prüfung 1einer Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stanxm-Ache neu auszufcrtigendcn Dividendenscbcinc nebst Talon für dte nachsten fünf Jahre, sofern dieselben nicht gemäß §. 23 des Gesell- schafts-Statuts auf Grund der Präsentation der Actic bereits ausgch" ben find.

Breslau, den ............... (Stempel.)

Kriegs -„Minifterium.

A([erhöchfte Kabinets - Oxdre vom 80. OkTober

1865 - betreffend Has dienstliche UUÖ außexdienst:

liche Verhältniß des Landbecres UUÖ der Marine zu einandex.

Nachstehende, durch AUerhöchste KabinetI-OTÖW vomZ0. Oktober

d ?, genehmigte Jnftruction_: _ _ _ _ _ ' Ick genehmige die anltegende (&; Instructwn uber das dnnstlrche und außerdienstliche Verhältniß des Landhccrks und der Marine

u einander Und überlaffe Ihnen wegen dk? ÖM'ZN enkhaltenen Be- ;

stimmungen das Weitere zu VLYCLYUFU _ Berlin, den 31). Okwch 1§;()()_

Cg z.; TIÄWLZM.

a;.z-ch-gxzsx » :*. 231 „0 O :1.

An den Kriegs- und MaMs-Miniüex,

,“]. 0zustruction über das (3127211118)? Und WHLIDHWÜLWZ Vey- hältniß Des Zandlyeeres Und Der ?)Taxmc z:: LTUUUÖLT. ck.1,

A [Tgemeink Bcßémmnngen,

«us,; bcide Theixe find ttx'rabl)äjtgiz von cZUanDer UND DMU Behökden ein-

ander koordinirt. _ ck 2, DIe für die Militair-Verbälmiffe ccgangcnen_ „_ _ __ Bestimmungen haben für die Marine [Y_indcnde Kram, zoxern pe dieselbe ausdrücklich abgeändßrt ODU“ ausgehoben werdew.

ck 3.

Nicht für

Behörden des Landh2er2s am Lande und umgekehrt.

Angehörige Dcr Marine, wenn und so lange [xc sich am Lande befin_- den, haben, gleich den Angehörigen des Landheeres, 1161) un_bedin_gt allen nn- _ __ litairpolizcilichen Anordnnngen der Kommandanten rexp. (Hammon-Acltesten Aclteften eine Strafbcfugniß gegen dieselben nicht zu, sofern fie mcht TLM? Untergebenen find.

) dem Vorgeseßten der Excedenten anzuzeigen.

oder dcs konmmndircndcn Offiziers zu fügen._ __ _ _ _ Eine gleiche Pflicht haben die Angehörtgen dez Landhecrcs wahrend

1th Ausetithaltes in befestigten Marine-Etabliffemcnts, an offenen Orten _ _ '- tcn zu verhaften und ihn zur Dinosttion seines DienstvorgeJthcn zu stellen.

cincs Komnmndanten resp. Garniwn-Aeltussn oder. konmmndirendcn Offiziers ?

oder an Bord rückfichtlicv der bezßglichcn Anordnungen Des in der Stellung

befindlichen Offiziers der Marine.

,

ck. «1.

Um hierin an keiner Seite Ungewißhcit zn (affen, _T/mt dex Konnnan-

dant resp. dcr Garnison-Aclieftc von allen Unlttmrpolxzctltchcn Anoxdnungen dem anderen Theile Kcnntniß zu geben.

ziers oder Unteroffiziers zur Parolc Jeschkch. ck. 5. Marinc-Etablissements, Werften und Depots, Und sonstige Lokalien zur

Aufbewahrung und Zurüstung _ . - - wie die zum Dienstbetriebe in denselben crsorderlxchc Marme-Mannsthast

stehen ausftbließlicy unter der Verfügung der Marincbchörden.

Befinden fick) dieselben inncrßalb des Rayons einer Festung, s_o find_di_e betreffenden Mannschaften zwar nach §. 3 den allgemeinen garmsonpoltzer- Z

lichen Anordnungen der Kommandantur, gleich den Trquen der Garnison, ? können pe aber ohne aus- ';

un__terworfcn,' zum Wacht- und Garnisondieqsk druckllche Zustimmung der Marinebchökde" "“Of herangezogen werden.

1ch0ften zum Garnison-Wachtdienst an die Marine-Behördcn gerichteten und dyrch dringende Umstände motivirten Requifition der Komnmndantuc hat dle_Marinc-Bchördc zu entsprecycn oder die VcrankwoxtlicMLZf cfwanigcr Weigerung zu tragen.

ck". 6. __ Dic Anordnungen und Aquührungen in Betreff der „Bewachung (d, [). HW Ausstellen, Jnstruircn und Rcvidiren

ll_chen Marine-Dimsiordnungen ontweder allein und Y_elbstständig o_dcr Behufs enxer geeigneten Berückfichtigung der Lokal-VerhältniUc nac!) chcmbaruugcn UUt der Konnnandantur zu besorgen. __ __ Anzahl der Wachen und Posten, sowie deren Llu'sstellnngM Und dem Kommandanten nützutheilen. _ * | _ _ Die Gerichtsbarkeit über alle im Marine-Wacht-, Werst- mxd Polrzet- Dienst der Station, von Personen des Seenmnns- Und_Militairstandes _der Station verübten Vergehen und Vetbrechen steht nach ck. 10 des Dr_gamsa- ttons_-Regle111ents für die Marine-Sfationcn 2x. W211 10. Juni 1802 dem Marme-Stations-Chef zu.

7 l 1 j [ 1 1

1

Sollten in einzelnen Fällen die am Orte befindlichen Marine-Mann- schaften für die Bewachung der gedachten Lokalien nicht ausreichen, so i|_ der Antrag auf Aushülfe durch Wachtmannschaften dec Landtruppen Seitens der Marinc-Behörden an die Kommandantur zu richten, welche einem der- artigen motivirien Anfrage Folge zu geben oder die Verantwortlichkeit et- waiger Weigerung zu tragen hat.

,.,

(

Wachen und Posten der Marine am Lande haben den Angehörigen

sowohl der Marine als des Landheeres gegenüber gleichePflichten und Rechte : nut den Wachen und Posten des leyteren," eben so üben die Wachen und - Posten des Landheeres diese Pflichten und Rechte den Angehörigen der Ma-

. rine "gegenüber aus; - ckr.

§. 134 Thl. [. des Mit. St. (55. B. - aucb

Z ist für die Wachen und Posten der Marine die unterm 8. August 1850

Allcrhöchst genehmigte Instruction für die Wachen vom 27. Ju1i1850

( maßgebend.

7'Uemetnem -e*e'lichcn , ., . . * “I g 1 H “' Festungs-Kommandant, wenn dle Umstande cs gestatten, unter Mrtthetlung

Z des Thatberichts, die gcrichtlicheUnter1uchung und Bestrafung der Excedenten der betreffenden Marine-Behörde überlassen.

von Marme-Matchlxen und Utetmlxen, xo fördersamst zu genügen und wie

gcbcn (». 9 und 10).

. 2a. der Wacksnmmxschaften) der "im I' 5 ILdélcl)ten Lokalicn hat die Marine-Behördc nach Maßgabe der bczug- -

; find gegenseitig vexpflichtet, _ _ _ _ * gangenen Requisitioncn der einen Behörde an d1e andere unwexgerlrch und

“ck. 8.

Vergehen, Welche Militairpersoßen der Marine innerhalb des Rayons

“: ciner Gouvernementsftadt oder F e ftu n g gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte oder gegen besondere in Beziehung auf die Festungswerke oder

Vertheidigungsmittel ergangene Anordnungen sich zu Schulden kommen lassen, sind von dem Gouverneur oder Kommandanten nach §. 11 der Ver-

? ordnung Über die DiZziplinar-Strafordnung in der Armee vom 21. Oktober - 1841 disziplinariscl) resp. nach Z. 31 Thl. 11. des Militair-Sirafgeseßbuches Z gerichtlich zu bestrafen.

Von jeder derartigen Bestrafung event. Verhaftung eines der Marine

: Angehörigen, so wie von der Eröffnung einer Untersuchung gcgen denselben 2 und von dem Ausfallc des in der Sache ergangenen rechtskräftigen Urtbeils : ist seitan der Kommandantur dem ältesten am Lande ftationirten Offizier ? der, Marine, welcher die betheiligtcn Mannschaften unter fich hat, sofort . Kenntnis; zu geben.

Dasselbe Verfahren in Betreff der vorstehend erwähnten Bestrafung

und deren Kenntnißgabe findet statt, wenn Angehörige des Landheeres der-

gleichen Vergehen in einem befestigten Marine-Etabliffement, wo ein Offizier

; der Marine Kommandant ist, verüben.

Das Landheer Und die Marine machen znsaxmnetx di? Hewaffncke Macht ; _ ' schiffes und ist der szeß nur zur DiSziplinarbeftrafung angethan, so L| sol-

? cher zur entsprechender: Ahndung dem Vorgeseßten der Excedenten anzuzeigen,

Gehören die Excedenten zur Besaxzung eines in Dienst gestellten Kriegs-

wclchem auch diese, wenn sie arretirt sein sollten, auszuliefern sind. Auch bei derartigen gerichtlich zu bcsirasenden Exceffen kann der

Ju aUen Fällen ist dem Festungs-Kommandanicn von der disziplinariscß,

Verhältniß der "[nqebörigcn der Marine zu den Kommando. odcr gerichtlich “191131?" Bcstrafung unverzüglich Mittheilung zu machen,

ck. 9, Werden militairpolizeiliche Vergehen von Angehörigen der Marine _Jder des Landhecrcs an einem offenen Orte begangen, so steht dem Garmwn- Er hat vielmehr den Fall zur entsprechenden Ahndung

(Heeigneten Falles ist indcß der Garnison - Aeltefte befugt, den Exceden-

“ck“. 10. Mannschaften des Landheeres, welche sich vorübergehend an Bord

eines Kriegsschiffes befinden und gegen dte allgemeinen mili_tairischen Vox- ; schriften oder gegen die Schiffsordnung handxln, oder sorxsttge Exzexse ver- Z üben, kann zwar der Schiffskommandant arrettren lassYstubferwetft ne aber - . . Q -. L: “t d m Tlmtberi 1 an i(re vor cc te Beizörde zm: e ra ung. Dies kann schriftlich oder mündlich odor durch Cnfwndxmg cms:, Ofw _ nch] c * ck ) J »

§. 11.

Die Konnnando-VeL;-ördcn sowohl der Marine _als des Landeshceres den in Bezug auf Bestrafung von Exceffen er-

solcyes gescheßen, einander Kenntniß zu

Manga und Subordinations-Vekhältniß. §.12.

Das Rangvahältniß der Offiziere des Landheeres und der Marine

Ein* ' * "b ende Herm ielun von Marine-Mann- unter einander regelt sich nach der unterm 17. Juli 186? Lerrhöchst gene?- W auf MUMM voru ergek) & z ) Z Z migtcn Clasfificaiion dec Militairpcrsonen und_dcrcn Abanderung durch die 5 Allerhöchste Ordre vom 6.Mai1865, beziehcntltch nac!) der Allerh. Kabmets-

Z Ordre vom 20. Mai 1804, betreffend die Abänderung der Benennungen dec

Marinc-Offizierc. _ _ _ _ _ _ Offiziere des Landheeres und dcharmc gletchantcnstranges rangtren

' unter einander nach dem Datum des Patents resp. der Ernennung.

ck". 13.

Offiziere einer höheren Hauptklasc_chs. Classification ,x. 1. Nx. 1...5_„,; stehen zu allen Offizieren der darauf wlgctxdcn ._Ha1tptklaffe11,_1nog_en _dxe-_ selben dcm Landheerc oder der Marine angehören, m dsm Verhaltmß emed Vorgescyten.

ck.1-1.

Zwischen Offizieren dcs Landheeres_ cincrsei_ts und Offizieren der Maxim:

derselben Häuptklaffe andererseits bcgrundet dlc höhere Charge oder das

Datum des Patents nur dann ein Vorgeseßten_-V_erhältniß, _chn de_c_ hie;- nach jüngere Offizier unter das Konmmndz) dcs alteren gesellt tft sur dxe

Dauer dieser Dienststellung (s. jedoch ck. 10).