Jeder jüngere Offizier isi indeß dem älteren Achtung und Respekt schuldig.
J. 15.
Wenn Land- und Seestreitkräfte zu einer gemeinschaftlichen Operation verbunden werden und das Kommando über das Ganze einem bestimmten Offizier nicht ausdrücklich übertragen isi, so führt an Bord der älteste See- offizier, bei Operationen am Lande dagegen der älteste Offixier der Armee
das Kommando, wenn diefer mit dem ältesten anwesenden Offizier der Ma- rine in einer und derselben Hauptklasse steht.
Besteht das kombinirte Deiacbement indeß lediglich aus Offizieren und . Mannschaften des SeebataiUons oder der See- Artillerie und aus Truppen .
der Armee, so greift die Regel Play, daß immer der älteste Offizier das Kommando hat.
§.16.
Die im Gemeinen-Range siedenden Soldaten und Matrosen haben jedem Offizier und Unteroffizier und alle Unteroffiziere der Marine und des Land- heeres jedem Offizier sowohl der Marine als des Landhcercs in und außer dem Dienst Achtung und Gehorsam zu erweisen und ihren Befehlen pünkto lich nachzukommen.
Gemeine und Unteroffiziere der Marine und des Landhecrcs unter sich, sieben zu einander nur dann in einem Subordinations- Verhältniß, wenn dem einen über dem andern das Kommando außdrücklich übertragen ist.
§ 17. Wachen und Schildwachen der Marine an Bord stehcn zu allen an- deren Militair- Personen in demselben Verhältniß wic Wachcn und Schild- wachen dcr Armee (ekt. §. 7).
§. 18. Militairische Honneurs.
Die Honneurs werden von den Angehörigen der Armee und Marine gegenseitig in der Weise gemacht, wie es den eigenen Vorgeseßten gegenüber vorgeschrieben ist. _
Nach der Allerböchsten Kabinets-Ordre vom 27. Mai 1827 und Wien April 1862 sollen die Intendanten, Jntendantur-Räthe, Jmendantur-Affes- form und Auditeure, wenn fie in Uniform find, so wie die Militair- Prediger, wenn fie in ißrem Ornate erscheinen, von den Unteroffizieren und Gemeinen der Armee und der Marine beim Begegnen durch Handanlegen an die Kopfbedeckung resp. durch Abnehmen derselben begrüßt werden.
Empfangene Honneurs find in entsprechender Weise von den Empfän- gern zu erwidern.
Z'. 19.
Um jedem etwaigen Zweifel über die zu machenden Honneurs vorzu-
beugen, smd Unteroffiziere und Gemeine der Armee wie der Marine in den Kenntniß zu geben
Jnfiructionen über die Uniformen und Abzeichen der verschiedenen Chargen der Marine und des Landhceres genau zu belehren.
» 20.
Meldungen: 3) vom Bord aus.
8
§. 23. Der Ab- und Zugang einzelner Kriegsfahrzeuge von und zu ein
größeren Geschwader, welches in einem im Festungs-Rayon befindjoY
„Hafen liegt, ist den Kommandanturcn nur schriftlich oder durch einen O" zicr oder Kadetten zu melden. fp.
§.24.
Verläßt der Befehlshaber der in einem Hafen liegenden Seestreitkrä'j den Hafen für seine Person auf länger als 24 Stunden, so hat er df“;
Das Zbonncmcnt beträgt: 1 Thlr. fiir das Dirrteljayr . in allen Theilen dc: Monarchte oan Preis - Erhohung.
„“
Kommandirendcn des Hafenortes schriftlich oder mündlich durch einen Osü zicr oder Kadetten davon in Kenntnis; zu feßen, wem er für die Zeit sein'e; [.];
Abwesenheit das Kommando übertragen hat. Im gleichen
Jane hat der Befehlshaber des Hafenortes eine gleiche
Verpflichtung dem Befehlshaber der im Hafen liegenden Seestreitkräfte _
gegenüber. I'. 25.
11) am Lande.
Jeder Offizier dcr Marine, welcher in Dienftgcschäften oder mit Urlaub . in eine Festung kommt, oder fich länger als 24 Stunden in einsrxmx , “ Truppen belegten Stadt aufhält, ()at sich bei dem Gouverneur resp. Kom- , nmndantcn gleich nach seinem Eintreffen persönlich, bei dem (Harnison-Aelt'e- * sten aber nur persönlich an- und abzumelden. wenn dieser älter ist als der Z : betreffende Offizier der Marine, und sofern fick) keine Marine-Vebördeam “* '“ Orte befindet, in welchem Jause die Meldungen nur bei dieser anzubrin. Ü
gen find.
Admirale haben fich, wcnn fie mit Urlaub oder in Dienftgcschäften cm
Land gehen, während des Friedens bei dem Gouverneur oder dem Kom.
mandanten nur dann persönlich zu melden, wenn fie demselben im Dienst. alter nachsehen, andernfalls erfolgt die Meldung schriftlich, oder durch einen
damit beauftragten Offizier. Z. 26.
Königlich Preußischer
Aae YoÜ-Zlnstalten des Fn- und Fuslandes. nehmen GefleUun an, s ur Sexlm dre Expedition des önigl- Yreußtschen Itaats-Anzeigers: Wilhelms-Strasxe No. 51. (nahe der Leipzigerftr.)
Anzeiger.
„..ck _..0“ 230.
_- .
Sc. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Major &. D. und Majoratsherrn Grafen yon leoff-
a.D. und Erhküchenmeister ichrzogthum Pommern, von Kleist- »,Reßow auf Groß-Tycsww, Kreis Bclgard, in Folge ihrer Verzicht. ?J'lejstung auf den Ehrensold, zu Ehren-Scnioren des Eisernen Kreuzes ,wzweitcr Klasse zu ernennen," und
als Kanzlei-Rath zu verleihen.
Einzelne kommandirtc odcr beurlaubte Mannschaften der Marine haben ';
sich bei dem Pasfiren eines mit Truppen belegten Ortes bei dem Orts. ; befehlshÜbkk persönlich an- und abzumelden, wenn fie über Nacht am Oxte .
bleiben. §. 27.
DiSlocationcn von Seco und Landstreitkräftcn.
Von allen Diswcationen der Seestreitkräfte innerhalb eines Armec-Y corps-Bezirks ift dem betreffenden Gcncral-Kommando durch das Ober-Kom-
= mando der Marine schriftlich Mittheilung zu machen.
Corps-Bezirf in den anderen, so werden
DeSgleichen hat jedes General-Kommaudo von Truppen-Dislocationen der Marine
am Strande innerhalb des Corps-chirks dem Ober-Kommando
oder Landsireitkrästen aus einem die gegenseitigen Mittheilungen da-
(Heschebcn Dislocationen von See-
von Seitens der beiderseitigen Reffort-Ménistcricn erfolgen,
Sobald ein Kriegsfahrzeug oder ein Geschwader in einen Hafen cin- ' läuft, welcher fich im Rayon einer Festung befindet, so hat der Befcbls- '
haber desselben dem Gouverneur oder Kommandanten der Festung von sei-
felbst ein jüngerer oder älterer Offizier ist.
Die Meldung kann aber auch ausnahmsweise, d. i. wenn der Befehls-
- kräfte zu einer Unternehmung
ner Ankunft in der Regel persönlich Meldung zu machen, gleichviel ob cr ? 9710931 in Friedenszeiten dcr deßfallfige Antrag durch die Ressort-Ministerien.
? Nur in besonders dringenden Fällen kann der Befehlshaber am Lande slch .;
? deShalb direkt an das betreffende Stations-Komnmndo oder an den Befehls- ":*
haber einer Flotte oder eines Geschwaders durch Dienstverhältniffe daran ?
verhindert wird, durch einen von ihm gesandien Offizier oder. schriftlich er-
folgen, in leßteren beiden
Meldung durch besondere oder gehäufte Dienstverhalinisse verhindert wird. Eine Zugehörigkeit zur Festungs - Besaßung wird hierdurch in keinem
Falle geschaffen. J". 21.
Liegt der Hafen in dem im §. 20. gedachten Falle im Bereiche einer offenen mit Truppen belegten Stadt, so geschieht die Meldung an den Garnison-Aeliesten und zwar in der im J". 20. erwähnten Weise, so- fern derselbe ein älterer Offizier als der See- Befehlshaber ift," andernfalls kann die Benachrichtigung immer durch einen Offizier oder Kadetten oder schriftlich erfolgen.
Ist der Ankerplaß ein Kriegshafen, oder befindet fich ein Marine- Etablissement am Orte, so geht die Meldung an den ältesten See-Offizicr, welcher seinerseits mit dem am Orte befehligendcn Offizier des Landheeres die nöthigen Vereinbarungen zu treffen hat, um fich gegenseitig in Kcnntniß über die Stärke der anwesenden Land- resp. See-Streitfräfte zu halten.
§ 22.
Das Auslaufen eines Kriegsfahrzeuges oder Geschwaders aus einem Hafen wird dem am Lande befehligenden Offizier des Landheeres nur dann Zemeldet, wenn es in der Abficht des See -Befehlshabers liegt, länger als
4 Stunden abwesend zu bleiben.
Rückfichtlich der ormen der Meldung gelten auch hier die Bestimmun- gen der W. 20 und 1. Eine Ausnahme hiervon findet im Kriege jedoch alsdann statt, wenn plößliches Auslaufen des Kriegsfabrzeuges oder Gc- schwaders durch die Kriegsverhältnisse geboten ist, in welchem Falle sich der kommandirende„See-Offizier auf eine fichere Benachrichtigung des Komman- danten beschränken darf.
Fällen unter der An abe, daß die persönliche
, kräften zu maritimen Zwecken gewünscht werden sollte,
ck der selbstständigen Kommando? über die Thunlichkett der
Z. 28. Mitwirkung maritimer und Landstreitkräfte zu gemein- samen Unternehmungen.
Wenn Militair-Behörden am Lande die Mitwirkung maritimer StrciF- wünschen oder für nothwendig crachten,1o
hab'er eines Geschwaders odcr einzelnen Kriegsfahrzeuges wenden. ' §. 29. Wenn mngekchrt in Friedenszeiten die Mitwirkung von Landfireit-
träge durch die Rcssort-Ministerien und nur in dringenden dem im Hafen kommandirenden Sce-Offizier direkt an den Befehldhabkk dcs Hafenortes.
§. 30.
Im Kriege entscheidet in den in den ZZZ. 28 und 29 bezeichneten Jäüen ;P die Dringlichkeit des bezüglichen Unternehmens und die lokale Verthellung Zuziehung 1“
,
Rcssort-Ministerien. §. 31.
Allen derartigen Requisitioncn ist, wenn irgend thunlich, Folge zu gebiet?
-
und übernimmt der Offizier, welcher 1 hält, hierdurch die Verantnwrtlichkeit dafür. Berlin, den 30. Oktober 1865.
Der Kriegs- und Marine-Minisier. von Roon.
.
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Königlichen Armee
und Flotte gebracht. Berlin, den 20. November 1865.
Der Kriegs- und Marine-Minisier.
von Noon.
so gehen die AU" _“ FäUcn von *?
Allerhöchfter Erlaß vom 30. Oktober 1665 betreffend die Verleihung der fiSkalischen Vorrechte für denBau und die Unterhaltung einechmcinde- Chaussee von Kelberg an der Koblenz-Li'xttichcr Bezirksstraßc über Bongard, Borlcr und Nohn, im Regierungsbezirk: Koblenz in der Richtung auf AbkdOkf an de'!" Nck„.,.„_Nk„-1k--*h-:-*-*
straße im Regierungsbezirke Aachen.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tch dem Bau iner Gemeindc-Chauffee von Kelberg an der Joblenz-Zutttcb-er Bc- irksftraße über Bongard, Borlcr und Nohn, tm Regternngsbeztrfc Koblenz in der Richtung auf Ahrdorf ' , Bezirksftraßc, im Regierungsbezirkc Aachen genehnngt habe, verleihe 'z'éJch hierdurch den Gemeinden Kelberg, Bongard, Vorlcr und Nohn, cincr jeden für die Von ihr zu ? ““recht für die zu dieser Chaussee „ “ *imglcichcn das Recht zur Entnahme der Chsguncedau- un * [Unterhaltnngs=Materialicn nach Maßgabe der fur dw ** (Chauffeen bestehenden Vorschriften in Bezug auf dre1c Straße. [ anleicl) will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der
O-QS-k“
erforderlichen Grundstücke,
Erhebung des Chauffccgcldes Staats-Chanffecn jedesmal geltenden
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
:[ _geld-Tarife vom 29. Februar
Anwendung kommen, '
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brmgen.
, Schl0ß Babcleerg, den 30. Oktober 1865. Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf Von Jßcnplitz.
“:* An 1en Jinanz-Ministcr und den Minister für Handel, Gcwcxke
und öffentliche Arbeiten.
:ck zu einer Weigerung für berccbilgt
Arbeiten. Bekanntmacdung. Zu Clevo, im Regierungsbezirke Dxtffeldorfx- . __ Zember 01", eine Telegraphen-Station unt beschranktcm Tageddtcnxtc
' " ' ' ** " “ duden“ im * „ . (WM" J“ 4 des Reglements fur dre tclegraphtsche Koxresp 0 ; ihrem Kommissarius dcn Unterzeichneten _Allcrgnadtgft zu ernennen
“J gcruht.
* DMM) - Oesterreichischen Tclegraphen - Verein) eröffnet werden, Berlin, den 26. November 1865. . . Königliche Telcgraphen-Dtrcctwn. von Chauvin.
Berlin, Dienstag den 28. November stein auf Arklitten, Kreis Gcrdauen, und den Oberst-Lieutenant “
Dem Kreisgerichts-Secrctair Gebhard in Liffa deU Chaxafter . ; 24963. ? 17191. _ 19826. 19899. 20054. 21047. 21057. 21129. 21467. 21510.
5 21735.sz755.217772 21970.22079.
: 22328. . 23660. . 25925. ? 26932; “. ständigen „ „ » Kaffe aqufi'tbren, widrigenfalls dieselben :hre Ausfthlteßung von der
an der Maycn-Blankenheimcr .
bauende Strecke, das Expropriakions- „
d . Paul Heinri Staats-
"künstigen chauffcmnäßigcn Unterhaltung der Straße das Neckxt zxxr * nach den Bestimmungen de?ckfl11rßldxle ; Chansccgcld-Tarifs, ein )i6 1) € , _ , _ . ' , 7, _ & . 0 _ _ , der in demselben enthaltenen Bestimmuxxgcn (““ZA-.die IcfrciuWen, “. vom 16. d. M. dre außeroxdmtltcbc Cmbcrusung dcs „andtagcs dex _ sowie der sonstigen, die Erhebung betreffendenzusaßlxchcn Vdrschrqtcn, lichen “ „wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chauffccn von Ihnen an- . -
sollen die dem Chauffce- & 1840 angehängten Bestimmungen * ** * wegen der Chaussee- Polizei - Vergehen auf die gcdacdtc S1mße zur ' Dcr gegenwärtige Erlaß tft durch dtc Gcscß- ?
nische Provinzial-Landtag zur Erledigung von Ministerium für Handel, Gcwcybc nnd üffeuéltche »
1865.
Kriegs : Ykinisterium.
Die de»; der Militair - Wittwcn - Kasse Unter den Nummern 7374. 10433 “11594. 11752. 12-821. 13193. 13429. 14707. 15047. 16710. 21131.
___ „_ » , 203672 1535Z;10/14.1561k.16192,16691,16745.16938.17052. 21409; "
17171. 18766.
1723917491. 17586, 17672. 18070. 1837319130. 1932].
“___“ 21559.
23066.
“___ _N_* 22092. 22099. 22103. 22133.
26251. 24525“.
22409. 226317. 22608. 23073. 23100. 23261. 23340.
24696. 24700. 25155. 25213. 25299. 25329, 25493. 25528.
26136. 26142. 26164, 26411. 26466. 26501. 26761. 26367.
.31299Z:..2.?9,4.-1..?./0.4..?.JWUMW MMNMH ihre rück- Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die genannte
23582.
Anstalt zu gewärtigen haben. 4 Berlin, den 31. November 1865. Militair-Occonomie-Departemcnt, Abtheilung für das Etats- und Kaffen- Wesen.
Berlin, 27. November. Se. Majestät der'König haben Allergnädigst geruht: dem Dipekcor des Cölner Männer-(Hesang- vereins, Mufik-Direktor Franz Weber zu Cöln, und dem [)1'.Fe[1x cl) Confeld aus Pyriß, gcgcnwärtig zu Mainz, dic Erlaubnis; zur Anlegung der von des Herzogs von Nassau Hd- [)cik ihnen Vcr[ichenen Dccorationen, resp. des Ritterkreuzes des Me- litair ., und Civil- Yerdienst-Irdens Adolphs von Nassau und der Mcdailie am Bande für Rektung aus Lebensgefahr zu ertßeilen.
Des Königs Majestät haben gernhct, durch Allerhöchsten Erlaß
Provinz Posen anf den 3. Dezember d. I. zu bcchlen,_deu König- Kammerhcrrn und RittergutsbefiYer Freiherrn Htlkernvdn GaertriUgcn auf Borsche zun! Landtags-HRczrschLll, den Komg: lichen Kmnmcrbcrrn und Rittergntsbeßxzcr Grafen .:,a'czanowskt auf Taczaxww zu dessen Stellvertreter und den Unterzerchneten zum
LandtaJS-Kommiffarius zn ernennen. .“ „ ' Die Eröffnung des Landtages 1V1L'd demgcmaß an dem bezeich-
neten Tage, nach vorangegangenem Gottesdicnße, Miitags 12 Uhr, in dem ständischen Sißungssaale bicrsclbst stattfinden.
Posen, den 25. November 16655 * ' ' Der Königliche Lcmdtags-Kom1mffarms, Obcr-Präfident der Provinz Posen Horn.
* s K"ni s Ma'etät laben u befehlen geruhx, daß der Rhei- De 0 g js ) z Geschäften auf den 3, De ember d, (“s. nach Düsseldorf einberufen'werde. » . Zzum LandtaÖZZ-Marschall haben 2111erhöchftd1csclben den König- lichen Schloßhauptmann von Coblenz, Kammerherrn , Dtreftor .de'r Rheinisohcn Provinzial-Feucr-Societät, Ritterhauptmann der Rhetm-
wird am 1. De- ; schen rittcrbi'trtigcn Ritterschaft, Freiherrn von Waldbott-Vaffenheim-
Stellvertreter den Königlichen Kammerherrn,
K ' * de en Lornhetm, zu s Raiß von Jrenß-Gakkatk), zu Allerhöchst-
Landratd a. D., Freiherrn
Coblenz, den 21. November 1365: . Der Ober-Präfidcnt der Rhempromnz von Pommcr-Esche,