1865 / 293 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aus dessen Mitte delegirten Mitgliedern, die jedoch nie ein und derselben Firma angehören dürfen.

2ZZßür den vollziehenden Direktor ernennt der Auffichtsrath aus der Zahl der eamten der Gesellschaft einen Stellvertreter.

„***ie Bestellung der Directions-Mitglieder, so wie des für den voll- ziehenden Direktor ernannten Stellverireters , ist zu jeder Zeit widerruflich.

Ueber die Wahl des voüzichenden Direktors, so wie seines Stell- vertreters und der in die Direction eintretenden Mitglieder des Auf- fichtsrathes wird ein notarielles Prokoll aufgenommen und bildet eine Aus- fertigung dieses Protokoüs, oder ein auf Grund desselben ausgestelltes no- tarielles Attest, die Legitimation der Directions-Mitglieder.

Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters, und der übrigen Directions-Mitglieder, sowie des Rendanten (Paragraph Neun und zwanzig), smd durch die im Paragraphen Neun bezeichneten Blätter zu veröffentlichen," in gleicher Art ist jeder in den Personen eintretende Wechsel bekannt zu machen.

Paragraph Sieben und zwanzig.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank- geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßbeit des Paragraphen drei und zwanzig bei der Aus- übung aller dieser Functionen die für die Geschäftöführung erlassene Zn- ftruciion des Auffichksratbes zu befolgen,' und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise in soweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruction fie nicht beschränken.

Diese Instruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Auffichtßrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Per- sonen gegenüber wirksam Den erteren kann die Behauptung einer Ver- lesung jener Instruction mit Erfolg nicht entgegen gestellt werden.

Paragraph Acht und zwanzig.

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction ersirrcken fich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf aUe Fälle, in welchen die Geseße eine Sprzial-Vollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Di- rection innerhalb der ihr zustehenden Vrfugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Paragraph Renn und zwanzig.

Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Be- hörde, als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Directions- Mitgliedern unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet.

Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens-Objekte über- haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri rst die unter der Firma der Bank zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di- rektors oder seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassner) genügend.

Paragraph Dreißig.

Die Direction ernennt und entscßt alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Auffichtsrathe vorbehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlaffung ihr nicht zusteht, zu sus- pendiren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Auf- fichtsrathes herbeizuführen.

Paragraph Ein und dreißig.

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt der vom Auffichtsrathe ernannte Stellvertreter dessel- ben (Paragraph sechs und zwanzig) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der Auffichtsrath wegen der Stellvertretung das Erforderlichste anzuordnen.

Paragraph Zwei und dreißig.

Der vazichende Direktor muß mindestens zehn Llctien der Gesellschaft befihen oder erwerben.

Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und dür- fen, so lange die Functionen des Invaders dauern, weder veräußert, noch übertragen werden.

Paragraph Drei und dreißig.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Auffichtsrathe die Paragraph drei und zwanzig unter b. gedachten Uebersichttn, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Principien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiva.

A(lmonatlicl) hat fie eine vom Aufsichtsratbe vorher zu gcnehmigende Ueberficht der am leßten Tage des Verfioffenen Monats in der Bank vor- handen gewesenen Aktiva und-Pasfiva, insbesondere der Bestände in ge- prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung, so wie der um- laufenden Banknoten, desgleichen unmiitelbar nach abgehaltener jährlicher General - Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Auffichtsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kymméffar des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den Paragraph neun gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.

Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zu- kunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Pasfiva, insbesondere der Bestände in geprägten Gold- und Silber-Barren und so weiter anzuordnen.

Paragraph Vier und dreißig.

Ein jedes Directions - Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Präfidenten des Auffichtsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sißung aufzufordern.

Titel Sieben.

Von den General -Versammlungen. Paragraph Fünf und dreißig. Die General-Versammlungen der Actionaire finden in Cöln Statt. Die ordentliche General- Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März zusammen,“ außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Aufsichtsrath, es den Umständen an?emessen erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl von Actionairen, we che zusammen mindestens Zweihandert fünfzig, in den Registern der Ge- sellschaft auf ihren Namen eingetragenen Actien beßßen, in einer von ihnen (FutexzeithZeten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver- ang w r .

Die Einladungen zu allen General-Versammlungen geschch eine Benachrichtigung, welcbe zwei Mal, das erste Mal mindestens"! dmch Tage vor dem Versarnmlungs - Termine in die durch Paragraph Nzwanzig zeichneten Zeitungen inserirt wird. “*" be-

Paragraph Sechs und dreißig.

Die General-Versammlung besteht aus allen Actionairen we[ . zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der,»:che sekt eingetragen smd. ""W“"

In der General-Vrrsammlung hat der Inhaber

von fünf Actien .......... eine Stimme,

von zehn Actien .......... zwei Stimmen,

von fünfzehn Actien ...... drei Stimmen,

von zwanzig Actien ...... vier Stimmen und für jede weiteren fünf Actien eine Stimme, so daß der anabe hundert Actien zwanzig Stimmen hat. rvon

Abwesende Actionairr können fich nur durch amvesende stimmberecht' Actionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen dnrch ilgte verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen Mren derjäbrige und sonst Bevormundrte durch ihre Vormünder, Ehefrau"; dum. ihre Ehemänner verireten werden , auch wenn die Vertreter selbst n'rch Actionaire find. Die Vertreter haben die desfallfige schriftliche Vollmar t vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Direction niederzulegen, vaancht Stimmen bilden das Maximum, welches ein Qlctionär für die von jzlg vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kanm Die Beschlüsse der Anwesenden find für die Abwesenden verbindlich, n.

Paragraph Sieben und dreißig.

Die (Hcneral-Versammlung, regelmäßig constituirt, stellt die Gesannm. heit der Actionäre dar. Der zeitige Vorfiyende des Aufsichtsratbes führt auch den Vorfiß in der Gcneral-Versammlung und ernennt den Protokol]- führer und die Scrutatoren. Zu Scrutatoren können weder Mitglieder des Aufficbtsrathes, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen (Hmeral-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: *

1) Bericht des Auffichtsrathrs Über die Lage des Geschäftes im Allge- meinen und über die Resultate des verfiossenen Jahres inäbesondere' 2) Wahl der Mitglieder des Auffichtsrathcs,“ Z) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Auffichtsrathes und der Direction, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; lexziere müssen vor der Berufung der General-Versammlunq der Dj.

rrction schriftlich eingereicht sein,“ *

Wahl von drei Kommissarirn, welche den Auftrag erhalten, die Bj.

[anz mit den Büchern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen

und, rechtfindend, der Direction die Decharge zu crtheilen.

Paragraph Aebi und dreißig.

Bei den Wahlen findet in den (Hrneral-Versmnmlungen stets, insofern fie nicht einstimmig durch Acclamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im Paragraphen Zwei und zwanzig für die Wahlen im Aufsichtsrathe vorgeschriebene Verfahren statt.

Die Beschlüsse der General-Versammlungen über andere Gegenstände werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen Vier und vierziq und Fünf und vierzig durch absolute Majorität dcr erschirnr11em beziehungsÜ Weise vertretenen, stimmberechtigtrn Actionäre grfaßt. Im Falle der Stim- mengleichheit entscheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vor- fiyeUdrn. Auf den Antrag des Vorsißenden, sowie auf den Antrag von wrnZgstens fünf Actionären muß durch geheimes" Scrutinium abgestimmt wer cn.

Die Protokolle der General-Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesen- den Actionären, welche es wünschen, unterzeichnet.

T i t e l 521 ck t. Rechnungs-Ablage, Dividende, Reservcfonds. Paragraph Neun und dreißig.

Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen, Die Bilanz wird vor dem ersten März von dem Auf- fichtsrathe geprüft und festgestellk. „* _

Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen General-Versammlung muß die Bilanz den Rcvifions-Kommissarirn (Paragraph stehen und dreißig) ZP Prüfung vorgelegt und diese Prüfung von denselben im Laufe der mich"“ folgenden vierzehn Tage erledigt werden. Die Bilanz wird, nachdem ste_von den Revifions - Kommiffarien geprüft worden, durch die GesellschafWÖlakkkk veröffentlicht. _

Dcr Ueberschuß der Activa über die Pasfiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Bci Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtléchen verausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgefommenen VcrluskZ “b" setzt und für die etwa vorhandenen unficbcren Forderungen ein augen“)!enrc Prozentsay abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dinfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs-Course und, wen" der Börsen-Cours am Tage der Bilanz-Aufnahme niedriger, als der Erwer- bungs-Cours ist, nur zu dem Börsen-Course in der Bilanz angeseyt werde!?- Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne erhalten zunächß d" Mitglieder des Auffichisrathes die ihnen statutmäßig zußehenden Tantiemen.

Von dem Ueberresie werden wenigstens sechszehn zwei Drittel Prozeqk so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis lehterer auf den vierten Tk)“ des Grund-Kapitals angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe Wird als Dividende unter die Actionaire vertbeilt.

Sollte sich durch eine Jahres-Bilanz eine Verminderung des Grund- Kapitalsherausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds_3ur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zun9ch| erzielien Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapltal und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammt ! noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange fich aber nach Wiederergänzung des Grundkapitals der Reservefonds erschöpft_Oder angegriffen findet, darf von den alSdann zunächst erzielten Reingewmnen

- erichii ung der den_Mit_gliedern des Ausfichtßrathes statutmäßig zu- ;?anén Targrtiéme nur dre Halfte als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend gedachten eventuellen Erganzung des Grund-Kapitals

und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetre- '

tene Verluste überstiegen sein sollten, zur Auögleichung der Bilanz verwandt

werden. Paragraph Vierzig.

Die Dividenden find in Cöln gn der Kasse der Gesellschaft zahlbar,“ dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufficbtsraihes auch an anderen Orten zahlbar grsteüt werden. Dre Dtmdcndetr werden jährlich am ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Drvrdendenscheine ausgezahlt.

Paragraph Ein und vierzig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf

von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar

gestellt sMÖ- T i t e [ N e u n.

Verfahren bei der Auflösung. Paragraph Zwei und vierzig. -

Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statutmäszigen Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen Werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschluss, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. _ _

Wird die Auflöjung der Gesellschast innerhalb des leßten Jahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu leßterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden,

Paragraph Drei und vierzig,

BeiAuflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der Paragraphen

Zweihandert zwei und vierzig und folgende des Allgemeinen Deutschen andelsgeseßbucbes zur Anwendung. Die eingelösten Noten sind. untcr Aufficht des Kommissarius des Staates zu Vernichten und die Vermchtmxg ift mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes , 1n welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beur- kunden.

Die Beträge der nicht eingelöfien und präkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigenZwecken Verwandt. Paragraph Vier und vierzig.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte ist eine General-_Versa1111nlung von dem Aufsichtsrafhe narb den im gegenwärtigen Statut für die Convo- cation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in_dtrsrr Versamrn- lung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Acironmren ertherlte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Ba-nk, den „Actro- nairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachwets, so wre von jedem Ansprache wegen der erfolgten Liquidation.

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Geyeral -Bersamm- [ung kein bei der Verwaltung unbétheiligter Actionmr erschtenen tft und fich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen General- Versammlung wiederholt hat. _

Zur Decharge der Verwaltungsvorstande durch dite Gcnrral-Versamrn- lung im Falle der Liquidation der Gesellschaft rst ]edocl) ]edenfays eme Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actren erforderltch.

Titel Zehn.

Abänderung der Statuten. Paragraph Fünf und vierzig.

Nur in einer außerordentlichen General-Verfammlung kann .

a) eine Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kaprtals durch Ausgabe neuer Aktien, 5) die Auftösung der Geseüschaff beschlossen werderr. , .

Die Beschlüsse ac] : und 1) können nur mittelst erner dre: Brertherle'drr in der Gcneral-Versammlung vertretenen Aktien reprasenirrenden Mcqorrtat gefaßt werden. _

_ Die Beschlüsse acl a bedürfen außerdem der landesherrlichen Geneh- mrgung.

Titel Eilf.

Ober-Aufficbtsrecht dcs Staares.

Paragraph Sechs und vierzcg. ,

Zur Wahrnehmung ihres Ober- Auffichtsrechtes „ernennt dre Staad?- Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Srßungen der Dtrrctwn und des Aufsichtsrathcs, so wie den General-Versammlurrgen ohne Strmm- “cht bkiWwohnen, desgleichen von allen Büchernx Scrtpturen und Kassen de; Gesellschaft jederzeitEinficht zu nehmen, auch dle Organe der Gesellschaft K_Uliig zusammen zu berufen. Er bat sorgfältig daruber "zu wachen , daß dke Vorschriften der Statuten in allen Punkten zur Ausfuhrung gelangen.

Formular Nr.

W. , Register Jol. -“ Cölnische Privat-Bank

Ge ründet dur notariellen Vertrag vom 20. 'Oktober 1855. BestäliZt durch KöYigliche Kabinets-Ordre vom 10. Dezember 1855.

Bank-Actie Rr. ..... über . Jünfhundert Thaler Preußrsch Courant.

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, Der N. R. (Stand und Wohnort) hat den Betrag der Aciie Nr....- Mlk_FUUthndert Thalern geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pfljchien dadurch erworben.

Cöln, den .......... . Der Verwaltungsrath. Dieser Artie sind auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nach Ablauf des leßten Jahres durch neue ersetzt werden. Eingerragcn 5:35 170]. .......... des Registers.

Urbertragen auf ............................................. ...... [7060 .......... Cöln, den ............... Cölnische Privat-Bank. Der Verwaltungsrath. (Der Auffichtsrath.)

Cölnische Privat-Bank. Anweijung zUm Empfange der zweiten Serie der Dividenden-Scheine zur Actie Nr. .....

Inhaber empfängt am .......... gegen diese AnMisung nach §. 5 der Statuten am SiYe der Gesellschaft die zweite Serie der Dividenden- Scheine zur vorbezeichneten chtie.

Geht diese Anweisung verloren, so findet das im §. 8 des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Cöln, den ..............

Cölnische Privat-Bank. Der Aufsichtsrats).

Dividendenschein zu der Artie Nr. ..... der Cölnischen Prioat-Bank.

Inhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Cölnischen Privat- Bzmk oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Aufsichtsrathes naherdzu bestimmenden Orten die für das Jahr 18 ..... festzustellende Di- viden e.

(Heht dieser Dividendenschein verloren, so findet das im §. 8. des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Cöln, den ...............

Cölnische Privat-Bank.

Der Auffichtsrath.

(Stempel.) Dcr Rendant.

Statistische Nachrichten.

Der Regierungsbezirk Liegniß in gewerblicher Beziehung mit besonderer Rücksicht auf das Jahr 1864. Unter diesem Titel bringt die neueste Nummer des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Liegnty nachfolgende Darstellung. Die leYte statistische Aufnahme der Handwerker, der Fabriken und der Handelsgewerbe hat im Jahre 1861 stattgefunden. Die damals ermittelten Zahlen können nicht mehr als leid- lich zutreffende Grundlinien für ein Bild Von der Gewerbthätigkeit der Gegenwart dienen. Will man deffenungeachtet versuchen , an diesem Orte einen gedrängten Abriß des neuesten Standes der Industrie zu liefern, so wird man billigerweise darauf rechnen dürfen, daß bei Beurtheilung einer solchen Uebersicht der Mangel an den umfassenden und eingehenden Nach- richten, welche nur aus einer gründlichen statistischen Erhebung gewonnen werden könnten, volle Berückfichtigung findet.

9 Gruppen sind es, unter welchen die Industrie des Regierungsbezirkes Liegniy im Wesentlichen zusammenzufassen ist. 1) Der Hüttenbetricb, 2) die Fabrication von Leinewand, 3) desgleichen von Tuch, 4) Wollenwaaren, 5) Baumwoklenwaaren, 6) Papier, 7) Glas, 8) Thonwaarcn , 9) verschie- dene andere Fabricationszweige.

1) Der Hüttenbetrieb. Vor dem näheren Eingehen auf das Hüttenwesen sei über den unbeträchtlichen Bergwerksbetricb nur. bernerkt, daß im Jahre 1864 an Steinfohlen auf 9 Gruben, (hauptsächlrch tm Kreise Landeshut) 537,775 Ctr. und an Braunkohlen aus 31 Gru- ben (hauptsächlich in den Kreisen Lauban, Görliß, Rothenhurg, Freistadt und Grünberg) 3,783,591 Ctr. gefördert wurden. Weder- scvlefien und die Ober - Lausixz defiyen im Ganzen 18 Ersedn- hüttenwerke (Hohöfen), nämlich zu Modlau, Gren1sdorf, Greultch, Kittlihtreben, Lorenzdorf (Kreis Bunzlau); Koßenau (Krels Luben); Tschirndorf, Neuhammer (Kr. Sagan); Ndr-Eulau, Lauterbach,Ober-Leschen, Mallmiy (Kr. Sprottau), Neusalz, Rauden (Kr. Freistadt)," Keula, Boxberg (Kr. Rothenburg); Bernsdorf und Burghammer (Kr.'Hoyerswcrda). Dre- selben gründen fich auf den Reichthum der langsam, flteßendrxr Gcwaffer des Flachlandes an_ Rasenerzen. Namentlich die Flußgebrete des Schwarzwasscrs, der Sprotta, des Bobers, der Tschirne, der Ochel, der Spree und der Elster, sowie ihrer Nebengewässer find reich an Wiesenerz und bejtßxen dessen genug, um noch manches Jahrzent hindurch d_ie Hohöfen zu speisen. Autch das- jenige Brennmaterial, Hoon dessen ausschlt'eßltcher Verwendung dre Ver- schmelzung dieser Erze, nach dem bisherrgen SZande unserer Techmk, abhängig ist, nämlich die Holzkohle, „wurde fruher.- von “den benach- barten großen Forsten zu verhältnißmäßrg btllrgen Prersen geliefert. Vary und nach haben jedoch die Preise des Holzes und zmt demseZben narurlrch auch die Preise der Holzkohlen eine solche Höhe erreicht, daß „thuer,! dre aus den fertigen Eisenwaaren zu erzielenden Prerse, rvelche durxh dre Mrtwerbung der unter günstigeren Koften-Bedingungen arbettenden Hutten des In- und

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