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Das 57ste Stück der Geseh-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 6231. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser
des Landtages der Monarchie. Vom 28. Dezember 1865; unter
6231, das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-ObliZationen des Kreises Heydckrug, im Regierungsbezirk Gumbinnen, im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 30. Oktober 1865; unter
6232. das Privilegium wegen AuSgabe auf den Inhaber lau- tender Obligationen der Stadt Solingen zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 13. November 1865; unter
6234. den Allerböcbften Erlaß vom 19. November 1865, be- treffend die nach dem Tarife vom 11. Februar 1861 für die Benuhung der Kanäle und Schleusen auf den Wasserstraßen in der Provinz Preußen zwischen den Orten Osterode, Deutsch - Eylau u. s. w. zu erhebende Abgabe von Kähnen; und unter
6235. den Allerhöchsten Erlaß Vom 4. Dezember 1865, be- treffend die Tarife zur Erhebung der Abgabe für Be- nuyung der von der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschast erbauten Rheinbrücke bei Coblenz.
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.
Justiz - Ministerium.
Der Notar Schaefer in Baumholder ist in den Friedens- gerichtsbezirk Mayen im Landgerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnfiyes in Mayen, verseßt und der Notariats «Kandidat (Hennes in St. Vith zum Notar für den Friedensgericbtsbezirk Baumholder im Landgerichtsbezirke Saarbrücken, mit Anweisung seines Wohnstßes in Baumholder, ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 13.Dezember 1865 --
betreffend die Belassung dcs Gnadengehalts der
als Hülfsschreiber bei den Gerichten erster Instanz angenommenen Militair-Jnvaliden.
Nach Z. 12 des Staats-Minifterial-Beschluffes vom 30. Mai 1844 dürfen Militair-Jnvalidcn, welche als Hülfsschreiber mit An- weisung auf Kopialien-Verdienst angenommen Werden, ihr Gnaden- gehalt auch über die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung hinaus unverkürzt behalten. Dic'se Bestimmung ist jedoch bisher bei den- jenigen Hülfsschreibern außer Amvendung geblieben, welchen in Ge- mäßheit der Nr. )(. 3 der Instruction zur Ausstibrung dcr Etats vom 15. März 1850 bei den Gerichten erster Instanz monatliche Fixa ausgeseht worden find, da unter diesen Umständen ihr Dienst- verhältnis; als unter die Bestimmungen der W. 9 und 10 a. a. O. fallend anzusehen war.
- Nachdem inzwischen in der Cirkular-Vexfügung vom 20. Okto- ber 1864 der Unterschied zwischen den §§. 9 und 12 a. a. O. näher bestimmt, und insbesondere anerkannt worden ist, wie der Umstand, daß eine ihrer Natur nach vorübergehende Beschäftigung ohne Unter- brechung über sechs Monate dauert, fie noch nicht zu einer an fich fortdauernden im Sinne des Z. 9 des Staats-Minifterial-Be- schlusses vom 30. Mai 1844 mache, überdies auch bei den Hülfs= schreibern der Gerichte erster Instanz die monatlichen Jixa nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle der bogenweisen Bezahlung getreten find, haben fich die Herren Minister des Krieges und der Finanzen jetzt damit einverstanden erklärt, daß den als Hülfsschreiber bei den Gerichten erßer Jnßanz angenommenen Militair-Jnvaliden das Gnadengehalt auch dann über die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung hinaus unverkürzt belassen werde, wenn dieselben ihren KZpTalverdienft in einer fixirten monatlichen Remuneration gezahlt er a ten.
Die Gerichte werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß _
geseht, daß die Königlichen Regierungen hiernach mit Anweisung werden versehen Werden. Berlin, den 13. Dezember 1865,
Der Justiz-Minister Graf zur Lippe.
An sämmtliche Gérichte, ausschließlich derer im Bezirke des Appeuationsgerichtshofes in Cöln.
Minisiérium der geistlichen, Unterrichts- und Niedizinal = Angelegenheiten.
Dcr ordentliche Lehrer Syrée an dem katholischen Gymnasium.
zu Aachen ist zum Oberlehrer ernannt. -
FÜLMUJ = NFÜUZÜcrium.
Die Ziehung der 1. Klass 133sier KöniZlicher Klassen-Lottexje wird nach planmäßiger Vcßimmung am 3. Januar f. I. früh 8 Uhr ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen 95,000 Loosennummern nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird schon am Dienstag, den 2. Januar f. I., Nachmittags 2 Uhr, durch die Königl. Ziehungs-Kommiffarien in Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie- Einnehmer Herren Hempten. macher, Canow und Friedmann von hier, öffentlich im Ziehungs. Saal des Lotterie-(Hebäudes ftattsmden.
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Königliche General-Lofterie-Direction.
5771»:st : Nänisterium.
AllerhöchsteKabinets-Ordrevom8.Dezember1865,-
betreffend die Sfellvertretung des Admirals und
Oberbefehlshabers der Marine, Prinzen Adalbert
von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner AbWesenheit.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:
Zn Verfolg Meiner Ordre vom 5. Dezember dieses Jahres bestimme Ick) wegen der Stellvertretung des Ad- mirals und Oberbefehlshabcrs der Marine, Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner Ab- wesenheit, wie folgt: 1) Der Chef des Stabes beim Ober- Kommando der .Marinc , Capitain zw; See Heldt, bleibt mit der Fortführung der laufenden Geschäfte des Ober-Kommandos auch ferner [;Eantragt. 2) Die Gesuchslisten , sowie alle Personal - Angelegenheiten, werden durch den Contre-Admiral Jachmann vorge- legt, wiewohk dieser als Marine - Stations-Chef in Kiel zu verbleiben hat. 3) Die gerichtsherrlichen Befugnisse des OberbefehlShabers der Marine find durch Sie, den Marinc- Minister, wahrzunehmen. - Sie Haben hiernach das Wei- tere zu Veranlasscn. '
Berlin, den 8. Dezember 1865.
(M.) Will) elm.
(gegen,;ez.) von Noon. An den Kriegs: und Marine-Ministcr.
wird hiermit 3111: Kenntnis; der Armee gcbracht. Berlin , den 23. Dezember 1865.
Der Kriegs- und Marine - Minister. v o n R 0 o n.
AllerhöchsteKabinets=Ordre vom 7.Dezember1865, -- betreffend Bekleidungs -Angelegenheiten.
Die nachstehende AUerböchste Kabinets-Ordre: Ick bestimme hierdurch Folgendes:
Die Generale, welche berechtigt find, außer der Generals- Uniform noch eine andere Uniform (des Kriegs-Ministeriums, des Generalstabes , Regiments-Uniform, Jngenieur-Uniform) zu tragen- erscheinen
an Meinem Geburtstage,
bei Tauf- , Einsegnungs-, Vermählungsfeierlichkeiten in der Königlichen Familie ,
bei Neujahrs-(Hratulationen,
beim Ordenéfeft,
bei großen “Militair-Couren,
bei der ersten Carnevals-Cour,
stets in der geftickten Generals-Uniform. Bei“ anderen festlichen Gelegenheiten als: größeren Hofbällen,
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Gala-Opern, Gala-Diner, :e. ist es denselben anheimgesteüt, die gestickte Generals-Uniform oder die Uniform des betreffenden Truppentheils xc. anzulegen. - Das Kriegs-Ministerium hat der Armee die vorstehende Be- stimmung bekannt zu machen._ Berlin, den 7. Dezember 1865.
(gez.) Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium.
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. Dezember 1865.
Kriegs - Ministerium. v o n R o 0 n.
Allerhöchste Kabincts-Ordrc vom 14. Dezemöex
1865, - betreffend die Benennungen der Train- Bataillone der Armee.
Jm Verfolg Meiner Ordre vom 4. Juli 1860 will Ick dcn Train-Bataillonen der Armee die nachftchenden BenmmMgen in Stelle der bisherigen beilegen:
Bisherige Benennung: Kkmstige Benennung: Train-Bataillon des Garde-Corps. Garde-Train-Vataillon. Train-Bat. des ]. Armee-Corps. Ostpreußisches Train-Bat. Nr. 1. Train-Bat. des 11. Armee-Corps. Pommerschcs Train-Baf. Nr. 2. Train-Bat, des 111.2lr111ec-C0rps. Brandenburg. Train-Bat. Nr. 3. Train-Bat. des [U.Armec-Corps. Magdeburgisches Train-Bat.Nr.4. Train-Bat. des N . Armce-Corps. Niederscßlefisches Train-Bat.Nr.5. Train-Bat. des M]. Armee-Corps. Schlefisches Train-Bat. Nr. 6. Train-Bat. des U11.Armee-Corps. Westfälisches Train-Bat. Nr. 7. Train-Bat.desU111.Armee-Corps. Rheinisches Train-Bat. Nr. 8.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 14. Dezember 1865.
(gez.) Wilhelm. (gegengez.ck von Noon.
An den Kriegs-Ministcr.
Vorstehende Allerhöchfic Kabincts- Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Kriegs - Ministerium. “'In Vertretung GliScinSLy.
Wendischen Krone zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes:
dem GeneraL-Lieutenant von Ma'nstein, Commaudeur dex“
6. Divifion; * _ des Comtbur-Kreuzes: ,. dem Obersten Grafen von Hacke, Commandeur des „4. Bran- denburgischen Jufanterie-Regiments Nr. 24, sonne des Ritter-Krenzes: . " . dem Rittmeister von Rauch vom Brandenburgtschen Kurajfier- Regiment (Kaises Nicolaus [. von Rußland) Nr. 6 und Adjutanten der 6. Divifion und
dem Premier-Lieutenant von Rudolphi vom 1. Brandenbur- ! gischen Ulanen-Regiment (Kaiser von Rußland) Nr. 3 und 1
Adjutanten der 6. Kavalleric-Brigade.
PersonalMeränderungen in der Armee.
Offiziere , Portcpee = Fähnricbe :e.
K. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.
Den 14. Dezembez. von Koße , Premier-Licut. vom 1. Westfaltschen Infaßk- RLIJUÉ- Nr. 13, unter Stellung 3 la suite dieses Regmts. uyd untxr eznskwelllgek Be- lassung in seinem Kommdo. zur Dienstleifiung ,bei der Dtrectton Hex Gewehr- fabrik in Erfurt, zum Directions-Asfisienken 5“ der Gewehrfabrtk m Span- dau ernannt.
Den16. Dezember. _ Prinz Alexander zu Sawn-Wiitgenstein, als Sec. Zi. 313. suits des Königs-Hus. Regis. (1. Rhein.) Nr. 7, vorläufig ohne Gehalt und ohne Patent angestellt. Den 20. Dezember. . Kintsah er gen. v. Köbke, Premier-Lieutenant und Plaß-Maxoc
in Mainz, zum Hauptm. befördert. v. Schaumburg , PorkJözhnr. vom 2. Thür. Inf. Regt. Nr. 32, zum 4. Garde-(Hren. Regt. Kömgm verseht.
„ v. Rosenberg-Gru-Zczynski, Gen. Maj. und Commdr. der 3. Garde-
Jnf. Brig, zum Mitglicde bei der Studicn-Komméffion bei der Kriegs-
Den 22. Dezember.
v. Brandenstein, Hauptm. vom Gcneralftabe, von dem Kommdo. der 16. Divifion, zum (Hen. Kommdo. des 7111. Armee-Corps verseßt. v. Schrötter, Hauptm. vom Garde-Feld-Art. Regt, unter Stellung 2113 JMG dieses Regis, zum Militair-Gouoerneur des Prinzen Wilhelm von
* Akademie ernannt.
', Preußen Königl. Hoheit (Enkel Sr. Maj. des Königs“) ernannt.
Den 24. Dezember.
v. Lucadou, Hauptm. "& la suite: des 2. Schles. Gren. Regis. Nr. 11 und persönlicher Adjutant Sr. Königl. Hoheit des Kronprinzen von Preußen, untcr Beförderung zum Major und Ueberweisung zum großen Gencralftabe, in den Generalstab versetzt. Bronsart ». Schellendorff [„ Hauptm. vom großen Generalstabs, zum Maj. befördert. o. Jasmund, Pr. Lt. vom Lcib-Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Lehrer bei dem Kadettenhause in Berlin, zur Dienstlftg. als persönl. Adjut. bei des Kronprinzen von Preußen Kgl. Hoh. kommdrt. Gr. zu Eulen- burg, Sec. Lt. vom 1. Garde-Regt. 3. F. u. kommdrt. zur Dienstlstg. als per- sönlicher Adjutant bei des Kronprinzen von Preußen Königl. HO., unter Beförderung zum Prem. Licut. mit einem Patent vom 11. Februar 1865 8. 1 und Stellung Tx la suite des 1. Ostpreuß. Gren. Regis. Nr. 1 Kron- prinz, definitiv zum persönl. Adjutanten des Kronprinzen von Preußen Kg[._ Hoheit ernannt.
13. Abschieds-Bewilligungen :c. Den 14. Dezember.
v. Bredow, Prem. Lt. a. D., zuletzt im 1. Oftpreuß. Gren. Regmt. Nr. 1 Kronprinz, der bedingte Anspruch auf Anstell. im Civildienst verliehen. Cogho, Pr. Lt. a. D., vormals im 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14, die Anwartschaft auf Versorgung im Postdienste bewilltgt.
Den 20. Dezember.
v. Bosse, Hauptm. aggr. dem 6. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 55, mit
Penfion nebst Ausßcht auf Civilversorgung der Abschied bewilligt.
Vcami'e der Militair-Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 20. Dezem,ber. Glück, Jntendantur-Sekretariats-Asfistent von der Jntendaniur dcs
- Gardc-Corps, zu der des 11. Armee-Corps versetzt.
Bekanntmachung. Amtlichen Nachrichten zufolge ist die Rinderpcst (Löscrdürre) in
Z Galizien schon bis nach der westlich von Lemberg und dicht an der Eisenbahn belegencn galizischen Kreisstadt Przemysl vorgedrungen. » Wir sehen uns deslyalb und weil auch die Gegend um Lemberg, ; durch welche meistentheils das zur AuEfuhr mit der Eisenbahn be- “Z stimmte Vieh tranSportirt wird, infizirt ist, genöthigt, für den * Grenzwerkehr in den Kreisen Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leob-
Berliu, 29. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller- sthüß- Neustadt UNd Neisse den §* 2 der Verordnung vom 27“ März
gnädigft gckuht, den nacbbenannten Offizieren dic Erlaubniß zur An- legung der von des Großherzogs von Meckaurg-Scf;1v_cr111 Kömg- ; licher Hoheit ihnen verliehenen Dccorationen des Hausordens der .
1836 wieder in Kraft treten zu [affen und bestimmen hiermit:
1) Es darf kein Hornvieh, irgend welcher Art, gleich viel, ob daffelbe dcr Steppenrage (podolisches Vieh) oder der gewöhn- lichen Landracxe angehört, aus dem König'reicl) Polen und den österreichischen Staaten über die Grenzen der vorerwähnten Kreise Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leobschüß, Neustadt und Neisse ohne Abhaltung einer Ouarantainc von 21 Tagen eingebracht werden.
- Schwarz- und Wollenvieh muß am Einlaßortc einer sorgfäl-
tigen Reinigung durch Schjvcmmung oder durch Wäsche in bedeckten Räumen unterworfen werden, und einex gleich sorg- fältigen Reinigung müssen fich auch nach dem Ermessen der ausführenden Behörde die Treiber unterwerfen. Rinderhäute dürfen nur, wenn fie völlig hart und ausgefrocko net, Hörner nur, wenn sie vom Stirnzapfen und allem häu- figen Anhangs gänzlich befreit find, unbearbeitete WoÜe und thicrische Haare (ausschließlich der Borsten) nur in Säcken odcr Ballen verpackt, eingehen und in diesemZuftande in das Innere des Landes weiter befördert werden.
Noch nicht vöÜig ausgetrocknete und harte Häute (“die im Winter haktgefrornen Häute können selbstverftändlich für trockene Häute nicht erachtet werden) und Hörner, die von den Stirnzapfen und häufigen Anhängen noch nicht vollftändig befreit find, müssen sogleich an der Grenze zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung findet auch dann statt, wenn unter einer Ladung Häute oder Hörner auch nur einige nicht völlig harte und ausgetrocknete oder auch nur einige von den Stirn- zapfen oder den häufigen Anhängen noch nicht befreite ge- funden werden und zwar trifft in solchen Fällen die Zurück- weisung die ganze Ladung.
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