1887 / 227 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

&. Vrenngerätbe, welcbe lediglich zur Rektifikatioii des gewonnenen Branntweins oder zum Abziehen des Branntzvetns uber Zusatzstyffe dienen, oder sogenannte Wienblasen dürfen in der Bxennstube nicht auf estellt werden, müssen vielmehr in einem anderen mit dieser nicht in erbindung stehenden Raume Aufstellung exbalten. Außnabmen können nur von, Meüivbebörde widerruf11ch gestattet, werden, Die bezeichneten nvorrichtungen sind bei jeder Rebtfion der Brennerei darauf zu untersuchen, ob (zuf ihnen nur rektifizirt oder gewient, nicht aber etwa Maische abgetrieben wird.

In den bestehenden Brennereien kann von_ der Entfernung des gleichzeitig in der Brennstube aufgestellten Rekttfiziravparates u. s. w. unter folgenden Bedingun en Abstand genommen werden:

ch1) Bei dem Maisch rennapparat werden die Flanschen, durch Wel e:

a, Vorwärmer oder Kolonne mit den Becken,

N. die Becken selbst und "

7,1712 einzelnen Tbeise des aus den Becken nach dem Kubl- gerätb führenden Geistrohres verbunden sind, unter Plombenverschluß ese t.

g 82) Das Rohr an dem Rektifizir-Apparatx welches den zu läutcrnden Branntwein in den Apparat fübrx, erhalt axr der kurz bor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartrgewPlomben- Verschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eme durcb- löcherte metaüene Scheibe eingefügt wird, welche mir den Zufluß'von Branntwein oder Lutter, nicht aber von Maische zulaßt. In ahnlicher Wiise sind das Mannlocb und sonstige „Oeffnungen, Welche emen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen. _ . '

Ausnahmsweise kann gestattet werden, das; die"Blase"m1t einem Loch verscben wird, welches die Zugabe bon Kummelkornern und ähnlichen Zutbaten ermöglicht. *, _ _ _ '

3) Für die [edi [ich zur Rextifikatioy bestimmte uiid fur 'die sonstige Brennvorri tung darf ein gemeinschaftlicher Kahler nicbt benußt werden.

b. Die Ermittekung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Fest- steÜung des eventuelien Betrages _der Verbraucbsabqabe kqnn bereits an dem durcb den ersten Abtrieb gewonnenen" Erzeugmsz mrttelst Samme1gefäßes oder Meß-Apparates (s. Ausfuhrungsbestimmungen zu §. 6 des Geseßcs) erfolgen und bedarF es 'alSdanw fur Breynbor- richtungen, welcbe lediglich zur Rektifikation dienen, keiner Verbindung mit einem amtlichen Sammelgefäß odex Meß-Ayparaf. ' _

0. Das Luttern und Wienen, sowie jede Weitere Destiilatwn auf demselben Brenngerätb ist nur bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufsteliung einer eigenen Wienblase auf b?- sondere Schwierigkeiten stößt. In derartigen Brennereien kann die untkr bezkickmiete steuerliccheststellung des gewonnenen Alkohols nach dem ersten Abtrieb unter eobachtung der folgenden Vorschriften tat! nden: s fi1)Jn der Brennerei kann statt der Sammekgefäße ein SißmenIU scher Probenebmer aufgestellt werden iind bleibt derselbe mrt dem Kübler ib lange verbunden, als mcbi etnxTrennu11g desselben vom Kübker behufs dcs Wiencns erfordexlick) wird. .

2) Der Brennereibcfißer hat 111 Spa1te 9 des Bktriebs-Planes genau zu dcklaririn, mi Welchen Tagen, zu welcher STUNDE, innerhalb der geseßiick) zulässigen Brennfrist und wic'lanJe er die Brenzi- Vorrichtung zym Wienen zu bsnußxn beabsichtigt. In der Regel ist der Betrieb 10 einzurichten, daß er an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welchem ein Maiscbabtrieb nicbt statxfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zustäxidige Hauptamt gestatten, wenn ÜL vorbandenen Beamtenkräfte ausreichen. , '

3) Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt fich ein Beamter in die Brennerci, überzeugt fick) durcb Oeanen des Ablaß- babns der Blase und des etwa Vorhandenen Maiscbwarmers, daß sicb in der Brennvorrichtung kcinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die Verbindung des Kühlers mit dem Probenebmer an einer hierzu vorgcricbteten, bis dahin unter Plombenverschluß gehaltenen Stel1e, an Welcher demnächst ain besonderes Ableitixngsrobr fiir Branntwein eingeschaltet werden kann, und verschließt die Helm- oder Deckelvor- richtung der Blase und des Maiscbwärmers mit Kunstschlösjern oder geeigneten FaÜs mit Plombe'n, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorricbtung bineiiigebracht Werden kann. Das Rohr, welches den Luttir in den Apparat führt, erhalt an der, kurz vor Ein- tritt in den Apparat befindlichen Flanscbe emen derartigen Plomben- vcrschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durch- 1öcherte metallene Scheibe eingefügt wird, wblckye nur" den Zufluß bon Lutter oder Branntivein, nicht aber von Maische zulaßt.

4) Das Wisnen kann Seitens der Steuerverwaltung auch unter ständige steuerliche Aufsicht gestsÜt werden. ' '

5) Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens dder, falls das letztere unter ständige stsuerlicbe Aufsilbt gestellt ist. unmxttel- bar nach Beendigung desselben, steak der Beamtx die Verbindung, des Probencbmers mii dem Kühler in dex_vorgeschrrebeneu Weise wwdxr ber, erneuert die Verschlußanlagen ztv11chen beiden, löst dagegewdte während des Wiencns an der Brennborr1ch1ung cmgekegten Verschlgffe, so daß der rechtzeitigen Wiedkrbenußung dcr leßteren zum Abtriebe bon Maische ksin Hindernis; im Wege steht. , '

6) Wo die örtiichen Verbältniffe der steuerlichen Kontro1e keine Schwierigkeiten bieten, kann aucb statt des Proberxsbmers ein steuer- lich verschlossenes Samme1gefäß für Lutter auigsiteÜt wcxden, aUs Welchem iethrLr unter Feststcllung feiner Menge und Starke durch die Hiermit etrauten Beamten entnommen und unter den Vorbezeichneten Sicherungsmaßregeln auf die BrennvorrichtungLZßbraM wird.

Es können jedoch in den auf derselben [ase luiternden und wienendm Bretmereien auch gleichzeitig steuerlich verschlossene Sammel-

efäße sowohl für Lutter ais fiir Branxitwein mitielst eines unter ?teuerlicbem Verschluß zu haltendkn Zwsnvegebnbnes mit der Brenn- vorrichtung in Vkrbindung gebracht Werden. Der Juba1t des Luther- sammelgeiäßcs ist alsdann [**I, den jedesmaligen Branntwein- abfertigungen (s. Ausführungsbeitimmungen zi: §. 11 des Geießes) unter amtlicher Aufficht _dsr zum 5thrieb 113 dem Vrennapparat befindlichen Maische zuzuwéen und 1ofort rmt [Wierer zuiammxn abzutreiben. In diesem Fa e kann angeordnet werden, daß die Fest- stellung der eventueki der Verbrauckysabgabs unterliegenden Alkohol- menge erst an dem fertigkn Erzeugnis erfolgt.

7111. Anordnung anderiveitc'r Sich€rb€it§maßregelri

Die Direktibbebbrden find ermächtigt, in Fällen, in_welchen die Durchführung der Wrstebenden Vorschriften untbunlicb er1cheint, oder auf ungewöbniiche Schwierigkeitcn stößt, oder in welchen_ diesßiben nicht die Gewähr einer genügxnden Sicherung des iteiierlichen Jntereffes bieten, ausxiabmsMise iteuerlick) unbedenkliche Erleichterun- gen widerruflich zu gewähren oder andertvcite Maßregeln anzuordnen.

1T. Protokoll übsr die gctroffxnenfCinrichtungexi. Den Brennercibesilzkrn ist möglichst zertig niitszmbeüén, „weiche Einrichtungen sie in ihren Brennerßisn zu treffen ba en, und istbor Beginn des Betriebes protokoilariich (Vergl. Apiage_13) fxstzusteilen, ob alien Anforderungen geniigt iii, und ob die ßxsorderlichen Ver- scblüffe an siegt worden find. Das Protokois Ut demnachst der Steuerbebe telle auézubändigen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagshest der Brennerei zu bringsn. F, Revision der Brennexeien. ' Die steuerliche Revi1ion in den Brennereien bat fick) bmiori aukßler auf den Betriebßzustand der _Maiscb- u_nd Brcnzi eratbe Mit (1 er Gründlichkeit nicht nur aus ämmtlicbe Fla] en- und „Hubn- verschlüffe _ in der Regel obne bnabme der_KappZn _ sowie auf die vom Kühlgerätb nach den Sammelgefaßen fahrenden Nohr- leitungen, sondern an auf den guten iind 11cheren Verschlyß des Raumes, in welchem 161) die Sammelgefaße befinden, zu xrstreckexx. Es ist dabei namentli zu untersuchen und festzustellen, ob 1x cndwxe ein Versuch zur Ableitung von Alkohol gemacht worden 11, 'was sich bei Zähnen und Flanicben nur durch Verleßun der amtlichen Verschlu anlagen, bei den Rohrleitungen nur durck) nbohren bewxrk- Leßteres würde an der blank zu haltenden Oberflache

stelli en läßt. , _ ' . _ , der Ziobüeitungen sofort kenntlich 1e1n, und muß in ieder Vxenneret stets verdünnte SÖwefelsäure vorbanden sem, um mittelst eines in

blank reiben zu können. Durch dies Verfahren ist auch das exingfte wieder verkittete oder verlötbete Bohrloch wahr uxiebmen. ei dem gerin sten Ziveifel haben die Revifionöbeamten fi jede beliebige Stelle der obrle-xtung sofort blank reiben zu lassen. Jede Wabrqehnxung, die eine Verletzung der Verschlüsse oder em Anbobren der in ihren unteren Theilen ganz besonders zu untersuchenden Rohrleitung voraus- seßen läßt, ist weiter zu verfolgen. Dem Hauptamt bleibt überlassen, Prüfungen der Verschlüsse anzuordnen. ' Der steueramtlicbe Versähluß des Raumes, in Welchem dqs Sammel efä? aufbgesteüt ist, darf nur dazm gelost'werdexi, wenn em zweiier eviions eamter dabei zugegen ist. Erleidet' die OeTnung Zenes Raumes keinen Aufschub, o ist, wenn ein szer Reymons- eamter nicht zur Verfügung ste t, der Orfsvorstazid oder ein anderer zuverlässiger Yuge zuzuzieben, welchex das uber'dte Losung des Ver- schluffes, den efund des Sammelgefaßes und die Wiederanlegung des Verschlusses aufzunehmende Protokoll, mit zu Vollziehen hat. Die Brennereibesißer sind verpflichtet, den Revisionsbeamten alie diejenigen Hülfsdienfte leisten zu lassen, welche exforderltck) find, um die Revision sachgemäß und in dexn erforderlichen Umfange aus- zuführen, auch die nötbigen Materialien auf ihre Kosten zu beschaffen und bereit zu halten.

3) Zu I 6

1. Voraussetzungen für Aufsteüung von Meßapparaten.

In Brennsreien, wo die Einrichtuwg besonderer unter sicherem steuerlichem Mitbersäyluß stehender Raume z„ur _Auisixliung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit wnverbaltiitßmaßigen Kosten möglich ist, oder wo aus sonstigen Grunden die Aufi1ellkung von Meß-Apparaten den Vorzug vor derjenigen von Sammelgefaßen ber- dient, find an Stelle der Sammelgeiäße, zur Feststeliung der_aus der Maische obne Rückficbt auf späteres Wremen odex Rektifiziren ge- wonnenen geistigen FlüssiÉkc-„it nach Menge und Starke, Sertens der Steuerbehörde geeignete iemens'schYe Meß-Apyaratc _ Alkoholmeffer oder Probenebmer _ unter Bea tung der in der Anlage () ge- gebenen Vorschriften, aufzusielien. Sobald der Meß-Apparat eingetroffen, Hat der Brennereibefi er dies, und bon welchem Tage ab die Aufsteliung erfolgen kaxm, er Steuerbebesteüe anzuzeigen; auch bat er den Von der Normal-Aichungs- Kommission angelegten Versch1uß unverlexzt zu erhalten.

11. Protokoll über Aufstellung des Appargtes. Ueber die Aufsteiiung des Meß-Apparates ist eine Verhandlung nacb Anlage 1) aufzunehmen und an das auptamt einzureichen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belags eite der Brennerei zu

brin en. 9 111. Revision durch die Auffichtsbeamten. '

a. Eine Oeffnung des Meß-Apparates im Laufx der Brennperibde dufrci) Beamte obne Beisein eines Technikers darf in der Regel mcbt er ol en.

gDie Oberbcamten Haben neben sonstiger Revision der Bxennxrei nur den Zinkkasten abzubeben und fick) von dessen Unverlelztbeit, ms- besondere durch Yrüfung des inneren Anstrtcbs des Mantels, sowie

von Zeit zu Zeit noch besondere

von der Unverletzt eit des Apparatmantels zu überzeugen. Die sonstigen Auffichfsbeamten abcn sich bei den Brennereirevisionen neben Prufung der Brennereigerätbe, der Rohrleitungen, der, Flanschen- imd sonstigen Verschlüsse u. s. w. auf eine äußere Besichtigung des Zink'kastcns zu beschränken. Die Beamten Haben sicb ferner,durcb Vergleichung der Anzeige des Alkobowmeters in der Vorlage mri der Anzeige disSto'ß- bebels an der Alkobolkurve, welcbe letztere durä) die Glasscheibe tm Apparatmantel beobachtet werden kann, davon zu überzeugen, ob der Stoßbebel die richtige Alkoholstärke an der Alkoholkurve anzeigt. Zcit fiel) bei diesen Prüfungen keine Erinnerung ergeben, so haben die eamten in Spalte 23 bezw. 22 des Betriebs-Planes (vexgl. An- lage 11 1 und 2) eine entsprechende Eintragung zu bewerksteÜigen.

EntgegengesLLten FaÜs ist der Tbatbestand sofort Protokoliqriscb festzustellexi und as Protokolk nach Vernehmung (11181: Beibeiligten dem zuständigen Hauptamt vorzulegen, We1chcs nach Lage der Sache die wciferen Anordnungen zu treffen bat. , _

Aach von aÜen sonstigen Störungen im Gange eines Meß- Ap arates ist dem zuständigen Hauptamt unter Darlegung dks Sackg- Ver altes Anzeige zu ßrstatten. Das Hauptamt hat darüber an die Direktivbebbrde zu berichten. 1). Säiiimt1ichemit der Kontrole von Meß-Apparafen bLiraute Beamte haben sich auf Grund der Anlage 0, und Vermöge eigener Anschauung mit der Konstruktion, dem Zweék und der Handhabung ailer Wesentlichen Theile des Meß-Apparaics griindlich vertraut zu

machen. _ 17. Zählwerks-Register. " ,

s., Unmittelbar Vor Beginn und nacb Beendigung dks tag1ichen Maiscbabiriebes ist der Brenncreibesiyer oder desien Bevollmächtigter berp lichtet, den Stand der Zählwerke der vorhandenen Meß-Apvarate in palte1_4 des bierü er in vierteljäbrigen Zeitabschnitten zu fübrenden Zäblwerks-Registcrs (vergl. Anlage I") einzutragen; für Brennereien, welche ununterbrochen Tag Und Nacht brennen, werden die eitabscbnitte, in welchen diese Eintragungen zu bewirken sind, dur das Hauptamt bestimmt. An betriebslosen Zwischentageti ist dieser Eintrag zu unterkaffen. Das Re ister ist mit dem Betriebs- plan zusammen in der Brennerei aufzu ewabren und muß nach Ab- lauf jedes Vierteljabrs Vom Brennereibefißer förmlich abgeschlosien und der Steuerhebestslke bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Vierteljahr eingesandt Werden.

Die leßte-Eintxagung jedes Vierteljabrs ist vom Brennereibesi e,r in dem Register für das nächste Vierteljabr vorzutragen'und ie Richtigkeii dieser Uebertragung von dem zuerst im neuen Vierteljahr in der Brennerei erscheinenden Auffichtsbeamten zu bescheinigen.

Jn Spalte 5 und 6 des Zählwerks-Registers bat der Brennerei- besixzer etWaige Siöruxigen im regelmäßigen Gange und Verle ungen der amtlichen Ver1chlü11e des Apparates unmittelbar nach ihrer abr- nebmang aufzunehmen. _

1). Das Formular zum Zäberks-Regiiter liefert die Steuer- hebesteble. _ , ' '

Bei jedem Besuch einer Brennerei, in Welcher em Meß-Apparaf aufgesteklt ist, haben die Aufsichtsbeamten die an jedem einzelnen Tage seit der lexzten Kontw1e nach Anzeige der Zäthrke durch den Meß- Apparat gegangenen Branntwein- und Alkobolmengen, sowie den Rauminhalt der nach dem Betriebsplane qn jedem der fra [ichxn Tage abgetriebenen Maiscbbottiche festzustellen, Hiernack) die AlkoFolstärke des täglich erzeugten Branntweins und die durchschnittliche Raumausbeute für “€ ein Hektoliter Maischraum zu berechnen und diese Ermittelungen in palte 7 bis 14 des Zäblwerks-Registers einzutragen. Ferner smd die Anzeige des Stoßbebels an der Alkoholkurbe und der Stand des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der Revision in Spalte 15 und 16 zu vermerken. Ergiebt sick) bei diesen Ermittelungen die Ver- muthung, daß der Meß-Apparat nicht mebr richtig zeigt, so ist dem Hauptamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

7. Geltung der allgemeinen Bestimmungen,

Die Aussübxungsbestimmungen zu §. 5 unter 11 bis F finden auf

Brennereien, in weichen Meß-Apparate aufgesteüt find, entsprechende Anwendung.

4) Zu §

. 9.

Tragung der Kosten.

Die Kosten der ersten Anschaffung nnd Aufstellung der Sammel- efäße und Meß-Apparate, sowie der ersten Atischaffung der Bleek)- ?appen über den Flanschen- und Schrauben-Verbindungen, der Kunst- schlöffer, der Kanen über dem Luftrobr der Vorlagen und der etwa nbtbigen Ueberro re trägt für die bereits bestehenden Brennereien die Branntrveinsteuergemein]chaft insoWLit, als die Beschaffung dieser Em- richtungen im steuerlichen Interesse für erforderlich erachtet wird, Auch können, wo sich bereits geei nete SammelgefäZZe oder Meß-Apparate in den Brennereien befinden, Für diese von der erwaltung dem gegen- wärti en Werth entsprechende Entschädigungey gezahlt werden. * *agegen haben die Brennereibefißer die Kosten für die Unter- haltung der vorbezeichneten Gegenstände, sowie für die Herrichtung

5) Zu §. 10. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätbeverlxßung. Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder, eig amtliYer Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeratbe Ro r- leitungen, Sammelgefäße oder Meß-Appatate, aus Wel Zn eine Heimliche Ableitung oder Entnahme von alkqholartigeu qupsen, utter oder Branntwein möglich ist, verlexzt wird,'so hat dies der BrennereibefiYer sofort in prltc 10 des Betriebsplanqes „einzu- tragen und hiervon spätestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem BezirksOber-Controleur und der HebesteÜe, und im Fall sich am Ort der Bxennerei nur, der Wohnsitz eines Aufsehers befindet, auch diesem schriftliche Anzeige zu machen. Auf die Anzeige bin muß sick) der Ober-Controlßur _oder, wenn dieser nicht ziir Stelle ist, der Einnkbmer *_- falls dieser am Ort der Brennerei Wohnt _ oder aber der Aufieber obne Aufschub, und im Fall der betreffende Beamte nichk am Ort der Brennerei wohnt, spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen "der Anzeige, in die Brennerei begeben und durch Augenschein, zuverlasßge Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und SteÜe prüfen, Über das Ergebniß eme Verhandlung aufnehmen und den Befund in dem Vetriebspiane vermerken, Jn Abwesenheit der Ober-Controleurs ist der Ortsvorstand oder em anderer zuberläifiger Zeuge zuzuzieben, Welcher die Befundsbescbemigung mrt zu vollziehen at. In diesem alle muß der prüfende Beamte dcm Ober-Controleur von dem Ereigni alsbald Nachricht geben, und muß Leistercr sich so scbleunig als möglich zur Brennerei begeben, digVerbaltnissx nach- träglich prüfen und dsn vermerkten Befund bekräftigen. Im Einzelnen isi Folgendes zu beachten: 1. Behandlung bloßer lenbenwrleßungcn. Liegt nur eine PlombcnberletZung bor, obne _daß dadurch ein Zugang zum Alkohol 11. s. w. möglich gsworden, io iit insbssonderc zu ermitteln Und im Protokoll festzustellen, ob für die VerschlußVerlEZUUq ein Thäter verantivortlici) gemacht merdcn kann. Der Versch1u_ ist hierauf unverzüglich wieder zu erneuern, wozu, weiin dcr Aufsichts- beamte den Plombir-Apparat nicht bei sich führen ioklte, cinstiveilen bis zu der schleunigst zu bewerkstelligcnden Wiederbersteliung des Plombcnberscküuffcs Dienstsiegckverschkuß startbafb ist. 11. Bcbandlung anderer zuiäiiiger und rechtzeitig angezeigtcr Ver- lcyungexi odcr Störungén.

Ist dnrcb zufäUigL Vcrychlußberlsxzang oder auf andere unab- ficbtkiche Art ein Zugang zum Alkohol geschaffen, oder eine Störung des Meß-Apparaics,_ Welck)? die richtigk Fsststellung des diirch den- selben gefioffcnen Branntweins unmbgiich oder zweifelhaft macht, berbeigefübrt Und r€chtzeitig hiervon die vorgeschriebene Anzeige er- stattet worden, so hat a. der Bezirks-Ober-Conirolcur außer der den Tbcxtbesiand dar- stellenden Vsrbandluna, in wclcber die_ getroffenen Maßnahmen auf- zuführen find, ein Duplikat des 11r1priinglichen oder abgeänderten Betriebsplanes, sowic tbunlicbst einen Auszug aus den Brennerei- Gescbastsbücbkrn iiber die Ausbeute an Alkoboi wäbrknd dcr [eßtcn 30 Betriebstage bor Eintritt der Verschlnßverletznng, fiir Bronnereien mit Meß-Apparaten auch Linon Auszug aus dei Zählwcris-Regiiter fiir das lanfende Vierteljahr dem Haupiarnt Vorzulegcn. Letzwres hat unter Zugrundelegung der durchschnittlicben Alkdbolausbeutc während des bezeicbncten ZeitraUMLs, sowie unter Berücksichtigung der Art des Betrieb-xs und der jsweckigen Bktrisbsmaierialien die Mindestmenge des zur steuerlichen Abfertigung zn steilenden reinen Alkohols fest- zuseycn, und zwar:

1) Wenn der Zsitvunkt, mit Welchem die Störung eingetreten ist, bestimmtermittelt wird, von dem TUM der le tborbergegangenen steuer- lichen Abfertigung von Vranntivein in der 3 rennerei an gerechnet;

2) Wenn der Zeitpunkt, mit Wklchkm die Störung ein eireten isi, nicht ermittelt wird, von der der leßien Revision dcs auptamts- Dirigenten oder dessen Verfretsrs vvrbergegangenen steuerlichen Ab- fertigung von Branntwein in der Brennerei an gere net, jedoch höchstens fiir den Zeiikaum von 30 Tagkn zuriickgerc net. Die bei diesen [eßiborhergegangxnén sicuerlichen Abfxrtigungen e_twa unabgefertigt Verbiiebcnkn Bettände (m Branntrxiein iind Hierbei nicbt anzurechnen, und ist der Alkobolgebalt derselbln nach der durcbschnitt- [ichen Siärke der leßtabgefertigfen Msnge zu berechnen;

3) Wenn festgestellt wird, daß der Mcß-Apparat zu bobs Angaben liefert, so wird dem Brénnereibesißkr die Mindestmenge des zur steuer- licbixn Abfertigung zu stellenden reinen Aikobols born Tags seiner An- zeige ab entsprechend berabgcseckét.

In (LULU Fällen ist jizdb die tbaisäcblick) gesteÜte Mengc reinen Alkohols dcr sicusrlicbcn Abfertigung zu Grunde zu legen, wenn die- selbe“, größer ist, als die vom Hanbtamt fcstgesclzte Menge. *

1). DER Bezirks Ober-Controleur bat Bestimmung iibcr nbtbig - erscheinende Reparaturen zu tri'ffcn, unbcsck)adet dcs Wegen Verschluß- Verls ung oder sonstigcr Eingriffe einzuicitenden Strafberfabrcns.

„Zei einer Störung im Gange des Meß-Apparates ist dieser zu öffneii, dsr Grund der Störung zu ermitteln und zu beieitigen oder, Wenn diss nicbt tbunlick) ist, der Maß-Apparaf auszuschalten und Vor- läufig anßer Gkbrauck) zu séyen.

o, Der Weiterbetrieb der Brennerei ist dim Vesißer bei recht- zeitiger Aiizeigc nichr zu versagen, bikimebr Wegen Festsetzung der Mindcstmenge des zur steuerlichn Abscrtigung zu steUcnden reinen Akkobois nach den Vorschriften unter a zu berfabxcn.

111. Behandlung absichtlicher oder nicbt rechtzeitig angezeigter Ver- leßunaen oder Störungcn.

Ist die Anzsige über VersckMUßbirleÉungen odcßr Störungsn an den Brennercigerätben, Robrisitungcn, c"atrmiklgefaßéxn oder Nieß- apparaten unterlassen, oder nicht rechtzeiti erstattLt morden, oder stellt sich bsraus, daß eine absichtliche Veri )lußberletzuiig oder Störung stattgefunden bat, so ist die Verbrauwsabgabe getnaß §. 21 des Ge- ießes zu berechnen, fiir eine Zuvielanzeige dcs Meß-Apparates aber Nachlaß nicht zu gewäbrcn. _

17. Vciriebsuuterbrkcbungen.

Ist eine wirkliche Unierbrecbmig des Brennereibetriebes einge- treten, so ist von dem Anfaxigstkrmine derselben und ihrer muthaß- lichen Dauer Ucberzeugung zu nebmcn, sowie für die Unbrauchbar- machung der etwa vorhandenen, nicht zum Abtrieb'gelangxnden Maische und nach Umständen fiir den Verschluß der durch"die BetriebSabWeickouyg außcr Gebrauch kommanden angemeldeten Geratbe zu sorgen. Es ist ferner, wenn ' '

8. der Betrieb im [anfknden Mmmt überhaupt nicht Wieder be- onnen werden kann, oder wenn derselbe sich in der; „Art ändext, daß ür dic nächste'n Tage diE Bemaisclwng einiger Botttcbc ausfaklt, der Betriebs-Plan 11111: der über den VorfaU aufgcnommcnen Verhand- lung an die Hebestclle einzureiiben, Welche, unter Arigabe der weg- MYSQL? Einmaisckyungen, den Betriebs-Plan andeer feststeUt und bo zie.

b. SOU der Bstrieb im laufenden Monat in anderer veränderter Art Wikdek aufgenommen werden, so hat der Brennereibefitzer eine Stück-Deklaration aufzustellen, Welche ebenfalis, nebst dem bisherigen Betriebs-Pkan und der aufgenommenen Verhandlung, zur Fxststellung an die Hebestelle gesandt wird. Auf dem bisherigen Betriebs-Plgn bemerkt die HebesteUe, von Welchem Zeit unkt an er außer Kraft, tritt [biükbtweWer Steuerbetrag daher auf rund desselben zu entrichten

ei .

0. Ist zu besorgen, daß bis zum Wiederbeginn des Betriebes der abgeänderte Betriebs-Plan oder die vollzogene StückzDeklaration nicbt bon der Hebestelle zur Brennerei zurückgelangt sein werde, so bleibt ein vom Ober-Controleur oder seinem'Vertreter bescheinigter Auszug in der Brennerei, um inzwischen bei der Brennereirevision zum Anhalt zu dienen. '

(1. Erfolgt die Abänderung des Vetriebs-Planes oder die Fest- steÜung der Stück-Deklaration nicht beim Hauptamt selbst,"so hat die Steuerbebestelle dem Hauptamt das Duplikat des abgeanderten Betriebs-Planes oder der angenommenen Stück-Deklaration, im lei?- teren FaUe unter Beifügung des Hauptexemplars des außer Krat geseßten Betriebs-Planes, sammt der über Prüfung und Feststellung der BetriebSunterbrechung und der Abänderungsursacben aufgenommenen

der zur Aufstellun der Sammelgefäße und Meß-Avparate und zur

diese Flüssigkeit getauchten Lappens jede etwa erblindete Stelle sofort

Abfertigung des ranntweins erforderlichen Räume zu tragen.

Verhandlun zur Prüfung einzureichen. Die Entschxidung des HaiIt- amts, ivel e jedoch die einmal nachgelassene Abanderung das e-

triebes,"wexm _solche auch nicht fiir gerechtfertigt erachtet werden sollte, nicht ruckganmg machen darf," dient nebst der schriftlichen Anzeige des Brenneretbesitzers und den uber den Vorfall aufgenommenen Ver- handlungen zum R.-gtster_belage, und find diese Schriftstücke daher den betreffenden Betriebs-Planen jedeßmal beizufügen. a, Im Falle einer Unterbrechung des Betriebes in den der Ab- findu'ng nach §. 13 des Gescßes unterliegenden Brennereien finden die Bestimmungen, unter 8. bis (: sinngemäße Anwendung. Die Anzeige über die Bet'riebSiinterbrechung ist ungesäumt bei der Hebestelle zu erstattx". ,Die "Vornahme der erforderlichen Feststeliungen kann durch die Dtrckttvbebmde aÜgemem den Einnehmern oder einem Aufseher überlassen werden. . 7. Zusammentreffen mehrerer FäÜe. _ Beim Zusqmmentrxffen mehrerer der in Vorstehendem behandelten Fal1e mussen die Verschiedenen Maßnahmen neben einander angkordnet

werden, 6) Zu §. 11.

].. FeststoÜung des Branntweins in den Brennereien. &. Dt? Feststelxung dkk „Menge und Stärke des in der Brennerei erzeugten Branxitwems geschieht durch 2 Steuerbeanite, derm einer in der Regel e_m Oberbe'amienr sein muß. Der Branntwein ist zum Zwecke der FeststellmiLJZ in Fasser zu füllen, die Feststeüung erfolgt nach den bcstcbenden orschriften iibcr die Feststklinng des Alkoboi- ??baltes und der Mknße des Branntweins, für welchen bei der Aus- ubr eme Steuerverggtung in Anspruch genommen wird, mit der Maßiabe, das; den weiteren Abfertigungkn diejenige Litermenge reinen Alkohol.“ zu (Grundy zu legen ist, Welche bei der amtlichen Feststeliung vorgefunden worden ist. Der. Brennqereibefißkx bat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fasier bereit zu Halten. Er ist vorpflichtet, nach näherer Abweisung der Otc'uerbebörde ein geeignetes, bor Witterungs-Ein- Flunezi gescbußtcs Abfcxtigungslokal zu steUcn, dassklbe mit den zur iisfizbrnng dcr Abfertigungen Erforderlichen Gerätbscbaften und Ma- terialien auszizstattkn, und fiir desscn ErbeÜung Sorge zu tragen. " ' Cx muß insbesondere Zinc gsaichte Waage von genügender Trag- fabigkeit nebst den' erforderlichen geaichten, unter steuerlichem Verschluß ZuscZaleenden (Hewrcbten und Rebixions- und Verrneffungsinstrumcnten e (1 en. Der Aufstellungsort der ange wird nach Anbörun des Bren- nersibesitzers durch den Bezirks-Ober-Contwlbur bestimmix. Dcr Yrcrxnereibbiitzcx . ist fernsr Verpflichtet, dcn revidirenden Beamjeii 01610111§1LU Hiilfsdtcziste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ibnen oblieginden (Geschäfte in den Vor- geschriebencn Greyzkn zu vvÜziebkn. Auch ist den Revifionsbeamten auf Verlangen em gxgen Witterungseinfliisse geschü ter Raum zur Verfugung zu sxslien, in we1chem die Pferdc oder Fu rwerke der Auf- sichtsbcamtsn fur die Dauer dcr erfoxderlicben Abfertigungen unter- gebracht wbrden können. b. Die FsstsichUuyg des erzeugten Branntrveins hat in jeder Brennkrei durchschnittlich alle 8_10 Tag? stattzufinden. Die hierfür bestimmien „. ermm werden nach Anbörnng des Brennereibksixzsrs durch den Bezixks-Ober-Contwleur mindestens auf die Dauer eines ganzen MOnats 1m„Voraus bestimmt. Die Fejtiteilung des erzeugten Branntweins muß ferner erfolgen, Fobgld Zuschlag; zur Vexbraucbsabgabe eintreten, aufhören oder sich in ihre; Höhe ändern. Die in dcr Brenderei vorzuncbmendcn jvsiterkn Abfsrtigungen des Branntwcms, haben in der Rkael ebenfaüs an diesen Tag-sn statt- zufindxn. Die hierzu erforderlicben Anträge sind der Bezirkshebestelle so zeitig vorzulegen, daß diese sie nach erfolgter Prüfung den Abfrrngungsbeamten noch vor deren Abgange nach der Brennerei zusteÜen_ kann.

' Wird voii di'm Brknnereibefißer eine Feststsllnng ssines Brannt- Wems “oder eme sonstige Abfertigung an anderen Tagen Verlangt, so kann dre'sem Atitrage statigegcben Werden, soiern ein Bedürfniß hierfür Uachgkalésen wrcd und, dt? erforderlichen Beamtenkräfte zur Verfügung stehen. Der BrenyercibesitZZx ist jedoch zur Entrichtung der gesi-Zlickxn Tagegelder und Retsckbsteii fur dic zu entsendenden Beamten Nrpflicbtet.

c:. Der Brennerxibesißer ist aufzufordern, sckbst oder durch einen Vertretsr dcn Abierttgungen in der Brennerei beizuwohnen.

,Das Ergebniß de'r „amtlicbcn Fxststeüung ist sofort nach Be- endigung derselben in ein in der Brennerei aufznbewabrendes, von dem ersten Abfertigungsbeamten zu führendes .Kontobuck) über BranntWein- erzbygung“ (vergl. Anlage (3) xinzutragen, welchcs zugleich zur Kontrole dafur zu, dienen hat, daß die Jahresnienge Branntivein, WL[ch€ die Brennerei zu dem Abgabensaße von 0,50 „46. fü; das Liter reinen Alkohols „Hersteiicn darf, nicht überschritcn wird, Kann bei einer Fest- 1teUunq ani Theil des erzeugten Branntweins ausnabniswéise nicht mit zur Abfertigung „gelangen„ 3. B. 713811 derscibe zur Füliung cines Transportfasses111chtau§reicht, so ist der unabgcfertigt Verbleibende Rest iin Kon_tobuche nach seiner Menge nachrichtlich zu Vermerken.

(Ein zweites Excmplar des Kontobucl)es ist bei der Hebestelie auf Grubd des tbr von den_Abfertigungsbkamten ("1er das Ergebniß der aintlichen Feststxüung „jedesmal zn ertbeileuden Auszugcs aus dem Kontobucbe, sowie der thx zugebenden Abfertigmigspapicrc (Anmeldung zur Versteiieriing oder Niederlage, Verscndungsschcin) zn fiibren.

"(1 Wird in der Brennerei ein Meß-Apparat benußt, so find die Gefaßc, m Welchen der erzeugte Branntivcin bis zur amtlichen Fest- steÜung aufbewahrt Werden soÜ, der Stkuerbebbrde Cin fiir aÜe Mal anzunie'lden. Dieselben sind amtlich zu Vermessen und zu inbentarisiren.

Eine AuFbcwabrung von Branntwein in anderen (Gefäßen ist in [ dxr Breiinxrei und den unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räumen nicht zulasiig.

D'as Ergizbmß der amtlichen Feststeliung ist jedesmal! auch in das uber die Anzeigen des Meß-Apparatcs zu führende Zäblivsrks-chister (Anlage 1') einzutrggen und mit dem letzteren zu ergleiÖLn, bei

robenebmern bat dies zu Fscbeben, nachdem der Probekaiten im Meß-

Pvarat „entlexrt u'nd dex „lkoholgkbalt des Inhalts ermittelt Worden ist. Bleibt hierbei, Fowxe in dem Falie, in welchcm die Mindestmenge des zii zrebknden reinen Akkobols amtlich festgese t woxden ist, die vorgefubrte Menge Aikohol Hinter de_m auf Grun der Anzeige des Meß-"Ypparatxs oder der amtlichen Festsetzung ermittelicn Solibestande Yin einer] großeren Betrag_znri1ck, als fiir *dcn unter gcwöbnlichen «verhältnissen dnrxb Verdunstung entstcbendcn Abgang an Alkohol in Abrechnung zu bringen ist, so ist der Sachverhalt protokollarisck) fest- zustellcti, auch der Brennereibesißer über die Griinds hierfiir zu hören.

Die eriistaiidenen Verhandlungen sind dem Hauptamt einzureichen, welches daruber zu entscheiden hat, ob für die Fcblmenge der ihr ent- sprechende Bebxag „dcr Vcrbrgucbsabgabc zu erheben ist, Als Betrag !des unter gewvbnücben Vcrbaltnilssen durck) Verdunstung entstehenden Ubganges an Alkobol kqnn borbwaltlich Weiterer Erfahrungi'n bis zu 1 0/0, bei Lntterbrennereten, in denen der Lutter nach dem Durchgange durch den Meß-Apparai zu Branntwein Verarbeitet wird. 0an das; Eine nochmalige steuerliche Ermittelung des fertigen Branntweins durcb Meß-Apparat oder Sammelgcfäß erfolgt, bis zu 2 9/0 von dem Sollbestande m Abrechnung gebracht werden.

Aus den Antrag des Brennercibcsißers kann ausiiabmsiveisc, sofern MZ steuerliche Bedenken nicht crgebcn, die Vorführung des Brannt- Weins zum wacke der'Feststellung seiner Menge und Stärke unter- bleibxn und die Anzeige des Meß-Apparats als das Ergebni der amtlichen FeststellunÉ angenommen Werden. Sowsit in solchen Fällen er erzeugte fertige ranntwein nicbt zur weiteren Abfertigung nach _aßgabe der unter zu 111, 17 und 711 ertbciltcn Vorschriften gestellt wird, hat der'Bremu'rctbcsißer für denselben die Verbrauchsabgabe

nebstudebm eZwach uichlagedzu Zertsclbcn znlcckzitrichten. 6 er te ene mtgung es n ra s, nic c 'cder eit widkrru li Tsk, entscchidet die Direktivbebördc. ;] 1 3 f ck d 8. Em Abzug bon dem Sollbcftandc bis zu 2 0/0 kann auch in cnjenigew Brennereien erfbl en, in welchen der erzeugte Lutter odcr l)ranntWein in erben: amtlt berscblosscncn Sammelgcfäß aufgefangen, a er„nach' der amtltiben Feststeliung seines Alkoholgehaltes einer weiteren xstantion unterzogen wird, ohne das; eine nochmalige steuerliche Er- Tftxtßelxrigldé fertigen Branntweins durch Meß-Apparaf odcr Sammel- r o g .

Vorgeschricbcn sind, die Bestimmungen iibcr die Ausstellung und

Abs. 2) Anträge auf weitere Abfertigun des nach Menge und Stärke

festg'estelxten Branntweins zu stellen. so arm die Aufnahme des le teren

in eme offentlicbe oder P'rivat-Niederlage von Amtswegen auf efabr

Zn? KHE?) Fs BrfenÖerfetkbefißerF 3toTerscxnlaFt, Zick) kann der Brannt- en“! ainau earun oen es ib

amtliche Bewachung gesteÜt werden. * MMM efißecs unter

11. Abfertiguxtg zum freien Verkehr.

3. Soll der Branntwein in den freien Verkehr eseßt werden, so

hat der Brenneretbefiyer eme Anzneldung (vergl. nlage 11) unter Angabe der Menge und mu_thmaßlichen Stärke des in den freien Ver- kehr zu seßenden Br'anntwems _ vorbehaltlich der endgültigen Fest- seßgng derselben bet der amtlichen Abfertigung _ rechtzeitig der Bezirkshebestelle zuzxistellen, welcbe die Anmeldung in das Verbrauchs- abgaben-Ynmelderegister Evergl. Anlage 1) einträgt. b. Die Verbraucbsa gabe wird bis zur Erfüllung der Jahres- menge Brannttvem welche der Brennereibefiyer zu dem Abgabensaße von 0,50 „M herstellen darf, nebe'n den etwa zu erhebenden Zuschlägen, nizck) diesem Satze berechnet. Die Abfertigung hat jedoch nach dem hoheren Abg'abensaße zu „erfolgen; sofern der Brennereibefißer dies szkixistsxagt; eine nachtragliche Abanderung dieses Antrages ist nicht a ig. Von der Hebest'elle wird hiernach vorläufig bere net mel e Steuer, fur die „zur Anmeldung gebrachte Branntweinmckxngé zu eri?- Zseétiien kist, und dieser Betrag nebst dem Steuersaße auf der Anmeldung er .

0. Der berecbnete Steuerbetrag ist, sofern dem Anmeldenden ni t einm Stundung gewährt ist, sofort bei der Anmeldung gegen QuittuYg (vergl. Anlage 11) zii hinterlegen, was von der Hebestelle auf der An- meleUJHc-rnÄerkt [Wild. . ie nxne dun ist hierauf dcn Abfertigungsbeamten u über- geben, We1che die„Fest tel1un „des in den freien Verkehr zu ie enden Branntweins bewirken„ die ternacb zu entrichtende Steuer fesxstellen und dem Steueryflichttgen miitheilen. Das Crgebmß der Abfertigung, sowie die Steuerberechnung find aufffder Anmeldung zu Vermerken, worauf dieselbe an die Hebestelle zuruckge e_bexzwirkd. b [i 9. “5." tun ung ewi igt, so ist der Hebestelle innerhalb 3 Ta en

das Kredix-Anexkenntniß zu übergeben, widrigenfaÜs der SteuerbetJag zwaanwäisbe bsTigettrideberx Wird. t S ' . ; er ng ie 6 ge etz e teuer den binterle ten Beira 0 ist _der Diffewnz-Beirag bet'Vermeidung der zwanJSwexiscn Beitrcixburig desjeYZelnfbmeen 5Zsésasgent etYuzahlerZ). _ et ' ie ? geetz e teuer inter dem hinterlegten Beira e zuruck, so, ist der Ueberschuß „innerhalb 8 Tagen auf der HebesteKe gegen Quittung abzuheben, widrigenfalks derselbe, sofern der Betrag mehr betragt als 20 „Z, deux Empfangsberechtigten mittelst der Post auf seine Kosten zugesandt Wird.

111. Abfertigung zum Lager oder zur Versendung.

' &. Wenn Branntwcin obne Entrichtung der Verbraucbsabgabe in ein zur Aufnabme von Branntwein bestimmtes La er verbracht oder aus dem Gebiet der Vranntweinsteuergemeinschat auSgeführt oder zur Denaturirung versendet werden soll, so ist rechtzeitig eine An- nieldung nach Anlaß? 11 bei dex Hebesteiic einzureichen, bezw. zugleich die Ausfexttgung eines „Veriendungs1ckpeins 1 fiir unbersteuertcn Branntwein“ (vergl. Anlage 1-) zu beantragen.

1). Der_jAnmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der An- xiabme-Erklarung quf dcxn VersendungssÖein die Verpflichtung, den tm Versendungsschem„bezeichneten qunntivein in unveränderter Gestalt und Menge auf dein ibm etw§1 borgeichriebenen Wege zu transportiren und in dem bestimmten Zeitraum und bei dem angegebenen Amt untcr Vorlesung des ersendungsscheins zur Revision und Weiteren Abfertigung zu stellen; izigleichen die Verbindlichkeit für den Bstrag der aus deni Brapntwem ruhenden Verbrauchsabgabe, soweit nicht diirch naturliche Ernftuffe oder Zufal] eine Verminderung oder Ver- nichtung des Branniweiits auf dem Transporte ersol t ist, zu haften.

Die HebestsÜe ist befugt, fur die ErfüÜung dieLer Verpflichtung angetZßssFnte dSickTierheit zut Terladen. *

m e_ er ranspbr es * ranntweins nicht auf einer Ei enba n

odex Wasierstraße ,statt, so kann der Weg, welchen der Trimspohrt zuruckzulegey hat, 111 detxt VersendungssÖeine vorgeschrieben Werden, auch ist die Transportfri'st auf die zur Zurücklegung dieses Weges unbedingt „erfordexliibe Zeit zu beschränken. (3. Wird bei dex Ausfuhr nach einem Lande außerhalb der BranntweinsteuergeniexnsÖaft oder bei der Aufnahme in eine für un- verzoüte- Waarxn bestimmte öffentliche Niederlage die Rückvergütung der Maiscbbotticb- oder Branntwein-Materialsteuer beansprucht (Vergl. Bxanbtwein-Ntederlage-Regulativ §. 2 Abs. 2), so ist die hierfür vor- geZÖrrebene Anmeldung neben der Anmeldung zur Versendung abzu- ge en. (1. Die Gefaße, in ,Wekchen der Branntwein zUr Versendung ge- lgngi, muffen, sbsxrii nicbt Raumve'rsckylixbß odcr amtliche Begleitun eintritt, so eingerichtet sein, das; cm si ernder amtlicher VerschluZ angelZC-th YAML? kann, V

iir "en ransport bon ranntwein, welcher mit dem Anspru auf Vergutung der Maischraiim- odcr Materialsteuer zur Ausfulßkr) gelangkri sog, bleiben die bicrfiir bestehenden Vorschriften in Geltung. Wird eine Umladung W Branntweins auf dem Transport durch UnglucksfaÜe oder Naturereignijsc erforderlich, oder soll eins solche behufs Ucberganges der unter KoiloNrscbliÉ abgefertigten Gefäße unter RamnbersÖluß. oder Unifüllung des 5 ranntweins in Bassm- wagezi erfolgen, so ist dent nachsten ZoU- oder Steueramt hiervon Anzet c zuUersltaZ'tcn. st ic ma ung i nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vvrbandxnen Verschlusses, uriter Vexgleichung der einzelnen Gefäße nacb Zeichen 11de Nummer niit dsn nn VersendungssÖein entbaltenen Angaben amtlicb zu kOUthlt'ZU, die Ladung wieder unter Vcrsch1uß zu isßÉxi, auch, was geschehen, in dem Versenditiigsscheine zu vermerken,

me solche 11m1adung ist auch dann zulässig, wenn der Trans- port untcr amtlicher, Begleitung erfolgt, beziehungöivcise nach der Umladurig unter amtlicher Begleitung fortgeseßt wird. Befindet fick) an dem Orte, wo die Umladung erfolgen soll, kein Zoll- oder Steueramt, sb ist Derjenige, auf dessen Antrag die Um- ladung "erfolgt, zur Entrrckotung der geseßlichcn Tagegelder und Reise- kosten furK dic zu entsendenden Beamten bcrpßicbtet. 8. Vor der Ausfiibr odcr vor der Aufnahme in eine Nikdcrlage odcr vdr'derfam Bcstiintxiungsortc vorzuncbmenden Denaturirung bat regelmaßtg einc ttochitia11?c amtliche Feststellung des Branntwcins nachengc und Starke tattzufinden. Es kann jedoch von dieser Rebifion abgesehen wcrdewiofern der Transport von Anfang an unter Raumberschlt§ odcr amtlicher Begleitung erfolgt ist.

1", _Der 5 ctran der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchs- abgabe ist nach Maßgabe der Vorschriften unter 11 b und (1 festzustellen und in deni Versendungssckwine zu vermerken.

Z". Bei dem Transport von Branntivcin Von einem Lager zum ?inkdcrn ist nach den vorstehenden Bestimmungen gleichfalls zu ver- a ren.

17. Abfertigung m_if Versendungsschcin 11. &. Soll cmc _Brantttivcinpoit zwar in den freien Verkehr gesetzt werden, di? Entrichtung der Verbraucbsabgabc aber nicht bei der chcstcllc, in dcfren, Bezirk die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt Ut, sondern bei einer anderen Hebestcüe siattfindcn, so ist rechtzeitig eine Anmeldung nach Anlage 11 einzureichen, zugleich die Ausfertigung cincs Versendungssibcincs 11 nach Anlage 111 bci dcr Bezirksbcbrsiclle zu bcantragcn und allgemeine oder spczicli'c Sicherstellung der Ver- braucbsabagbc zii lcistcn. ix. Die fcitgcstclite VcrbrauÖöabYabe ist innerhalb der vor- geschriebenen Frist unter Vorlage dcs Bcrscndmi sschcincs 11 bei dem Etnpfmigsmnt ciiizuzablen, widrigcufalis dic (,inzicbung derselben von dem Vcrscndungöschcin-Extrabc'ntcn erfolgt.

" „7. Verfahren für Versendungssibcinc ] und 11.

Fur, die Ausstellung und Erledigung der Verscndungsscbeinc 1 und 11 finden, sofern nicht im Vorstebcndenabweichende VcsiimumnÉcn

;.

k. Hat der Brennereibcsiyer es unterlassen, rechtzeitig (sich 11)

lcdigung der Bcgicitscbcinc 1 und 11 im Vcrcinözoiigcscßc vom

1. Juli 1869 und in dem auf (Grund des §. 58 desselben erla enen Begleitschein-Rßgulativ mit folgenden Maßgaben Anwendung: ff

, a. Ueber die Arissteuung und Erledigung der Versendungsscbeine ist yon dem AquertigungSamt em Versendungsschein-Ausfertigungs- Register ngch Anlage 11 zu führen,

, Ist die Bestellung einer Sicherheit für die auf dem Brannt- me haftende. Verbraucbsabgabe erfolgt, so wird die Art und Hohe der Sicherheitsbestellung in Spalte 9 des Ausfertigungs- RethersterZilertkt. f A

. . er n rag au usfertigung eines Versendun scheines ist bei der HebesteÜe stets in zwei Exemplaren einzureichen. g s

. In dem'Verfendungsscbeine erfolgt die Angabe der Transvmk- frist, sowie die etwa erforderliche Angabe des Transportrveges durcb den ersten Abiextigungsbeamten, welcher den Versendungssibein nach erfo'lgter Revision des Branntweins auch im Namen des Aus- fertigungsamts durch Uriterschrift zu volizieben hat. Das Duplikat des Versendungsschemes ist hierauf an die Hebestelle zurückzugeben und wird Belag zum ersendungssckxein-Ausfertigungs-Register.

c:. Die Ergebnisse der Rebifion smd in den Spalten 15-24 des Versendungsscbemes emzutragkn.

Die Zahl der TrcznsportgefäÉe, das Bruttogewicht derselben und die wahre Alkoholstarkx des ranntweins sind in Spalte 16, 17 und 22 des VersendungSicheines sowohl in Ziffern, als auch in Woräen ZUM ebFi.

. n teeder Ver lu anlaekanninae " ' Begleitung treten. fck H J U n FMM amtliche

S. Das Empfarigsgmb trägt bei der Ankunft des Branntweins den „Versedet-gssMm m ein nach Anlage 0 zu führendes Empfangs- Regin LZH]- d

„te r e igungssÖeine find nach Anlage 1) auszustellen und na Erlediguzig des betreffenden Vsrsendungsscheines dem Ausfertigungssz amt u c[HbeFsendeCth

(: em ingange des Erledigungsscheines bei dem Ausferti- gurxesamt Hat dasselbe de'n Tag des Eingangs in dem Ausfertigungs- rxgi ter anzumerken und,'1ns,ofern die Ausfuhr des Branntweins oder die Yufncibxne desselbexn m _eme Niederlage oder die Denaturirung vor- scbxtfiSmgßtg nachgewiesen ist, den Vsrsender in Bezug auf die Haft- pfkrcbt fur den auf dein bersendeten Branntwoin ruhenden Steuer- betrag zu entlasten, soivie die etwa besteÜte Sicherheit aufzuheben.

71. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.

Wird der Branniivetn; bevor er zum freien Verkehr, zur Aus- fuhr u. s. w, abgefertigt wird, veräußert, so geht die Haftung für die Verbrauch5sabgabe guf den Kaufex oder sonstigen Erwerber über.

Dex, Brennereibefißer 591 in solchem FaÜe die Hebestelle von der Yeraußerung "nach, Anleitung der Anlage (2 zu benachrichtigen, er bleibt 1ed_och fur die Steuer so lange verbaftst und zur SteÜung der erfordexltcben Anfrage (siehe 1 €) verpflichtet, als nicht dsr Käufer oder sonstige Erwxrber des Branntweins diese Virpfiicbtungen durcb SteUung der Antrage auf weitere Abfertigung des Branntweins über- noerzeii bat._t V ß *

ei Wer eren , erga erungen des unter steuerli er Kontrole stehenden Branntweins ist in der gleichen Art zu verfaan.

, " 711. Denaturirung.

. Dre Gewahrung der Steuerfreiheit für zb gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Branbtwem erfolgt nach Maßgabe des nebst Mustern an- liegenden Regulatibs. (Anlagen 11 bis 118.)

" _ 7111. Branntivein-Niederlage-Regulativ.

Fur die, Aufnahme des, Brannlwsins in eine für unverzoÜte anrey beitimxnte, oder tmt Bewilligung der Steuerbehörde aus- schließlich fur die Aufnahme bon Branntwein eingerichtete, öffentliche oder uriter _amtlrchem Mitverscbluß ÜebendePrivat-Niedexlage kommen die Vorschriften des nebst Mustern anliegenden Branntwein-Niederlage- Regulativs zur Anwexidung. (Anlagen 8 bis 8 6.)

,111. „Regulativ für Branntwein-Reinigungs-Anstalten. , Die Reinigung des unxer steuerlicher Kontrole stehenden Brannt- Weizis außerhalb der_Lagerraume kann nach Maßgabe des nebst Mustern anliegenden Regulativs gestaZtet werden. (Anlagen '1" bis 13.) c)

. u . „.

' Rfixkvergütung der FerbrauÖSabgabe.

_ ur die Vergutung der Ve_rbrauch§abgabc bei der Ausfuhr von Fabri aten, zu deren Herstellizng im freien Verkehr befindlicher Brannt- wein vexwendet ist, finden die; Vorschriften, betreffend die Vergütung der Ma1schraum- oder Matertaltteuer bei der Ausfuhr, entsprechende AnWendung.

8.

Zu §. 13.

' 1. Begriff der Abfindung. Die .AbsmdungTGtxation) eincr Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gese es erfolgt in der Art, das; die Alkbbolmenge, welche der Berbrmx sabgabe bezw. gleichzeitig dem Zuschlags zu dorielben unter- liegt, nicht durch Anrvexidung eines Sammelgefäßes, Meß-Apvarates odex'Probsnebmers unmtttelbar fsstgestelit, sondern, borbébaltlicb der Bestmimungen untcr 711), und 711 cms derjcnigen Maisch- bezw. Materialtnenge bequhnet wxrd, welcbe gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrgucbe bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit m Branntwein umnganbclt werden kann.

, 11.“ Der ,Abfit'idung unterliegknde Brennsreien.

Soweit mcbx die Direktibbcbörden die Anwendung der in den §§. 5 ff. dxs _(He1eßes gegebenen VorZériftcn für geboten erachten, smd, unabhangig von den Anträgen der ) rmnereibefiscr, der Abfindung iinicrworfxr]: _ ' a. diejenigen mehlig? Stoffe Verarbeitenden Brennereien, Welche eine Brennborrickytung mrt unmiitelbarcr Feuerung benuycn und in einem Betriebsxabre, d. b. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des solgkndcn Jabres, nicbi mcbr als 1500 111 BottiÖraum bemaiscbcn. ' Dic „,unmrttelbare“ Fcyerung 1“th voraus, daß kein Dampf in die Brennblzxsßgeleitet, dicielbc vielmehr durch direktes Fcucr erbiyt wird. Es _tft xcdockz dcn Bremiereibefißern gcstattct, an den Brsnn- blajcn WMW, _Dampf- odcr Sandbädcc aiizubringcn, um Ein An- brennen der Maijcbe zu verhüten. ' Auf Anordnung der Dirsktibbcbördc können auch Brönnercien mit Dawpszpparat der Abfindung unterworfen werdsn; Brennereien unt konimurrlrchcm Kolonncn-Apdarate bleiben jedoch Unbedingt von dcr Abfindung ausgcicbloffen. - Soweit dcr'kimftigc Betriebsumfang cinkr Brennerei ;wcifelbaft erixbemt, kann dicielbc der Abfindung unterworfen werden," falls der gus-Gr'und der Vor1chriften im §. 2- ch Gesexxes ermittelte DMÖ' 1chniitltchc Jahresbetrag dcr Maischbottichstcner cinem jäbrlichén Betriebsiitxiiaiigc von nicht nicbt als 1500 111 Botticbraum entsvrickot. b. Dicxcnigcri Brennereien, Welche nur lefäUc der cigcnén Vier- cr'cugung oder lediglich nicbttnebiigc Stoffe (mit Atisxiabme von I)ie- lai c, Riichn odcr Riibcnsaft) verarbeiten. Die Größc dcscht'ricbsumfang-cs schließt die Abfindung nicbt (11171, dagcch iind diexcm cn Brennereien, welche mit kontinurrlicben HoionncZtiparaten verse cn iind, nach Ma'gabk der Bestimmungen tn dcn FF. .') ff. des Gcscxxs zu behandeln Ycßtcres hat «:ck in An- scbazig aller Mclaffc, Ruberx odcr Rübcnsaft verarbeitenden Vren- ncrewn _ und zwar_ obxic Rucksicht auf deren Betriebsumfang und Betriebsari _ zu gcicbebcn. 111. lesindmig _bon Brxnncrcicn dcr unter 118. bezcicbnctcn Art.

_8. ViltKRlbckjichf aus die notbwendige Zeit zur Reinigung der Gcratbx, aus nachtlichc Störung und sonstige Hinderniffe im Be- triebe iind: ]) auf jeden vollkn Tag nur 21 Betriebsswndcn, 2) au[ xcdc voilc Woche nur scch§mal 21 Betriebsstunden und ' 3) aus [ech vaCU Kalendermonat nur vierundznxixixigmal 21 Be- triebsstzmdcn zu rcciyncn, Die Zeitberechnung umb Ziffer 2 und 3 scsi voraus, das; diese

Zeiträume nicht durch bctricbölosc Zwischenfaqc unmbrviben werden.

b. 1) Um die chcilig zu Entricbtcndc Vckbramböabgabk berkch1ien

zu können, ist es nothwendig, zu wissen:

«. wie groß der Jrzbaix dcr Brennblqsc isi; ,5. zu welibcm Theile ihres Rauminhalt» dieiclbe mit Maiscbc

für ic cinen Abtrieb befüllt werden kann:

7“. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Aniprmb nimmt;

es“. wie lange Zeit die Brennblasc in Thätigkeit sein soll und