1887 / 227 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

(1. Anmeldung zu?; Denaturirung.

Jede beabsicbti te Denaturirung von Branntrvein ist der Bezirks- bebestelle mittelst nes Formulars nach der Anlage 11. 1 anzumelden. Der Anmeldende bat in jedem alle das DenaturirungSmittel zu steilen und für die nach dem Erme en der Steuerbehörde nöthigen Gerätbe und Hülfsleistungen zu sorgen.. 8. Erfordernisse bezüglich des zur Denaturirung gesteaten BranntWeins.

' . 7.

Branntwein, Welcher einen Alkoholgehalt von weniger als „80% Tralles hat, sowie parfümirter oder sonst verseßter Branntwein ist von der Denaturirung auögeschloffen.

Die acringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntrvein besteht in einem Hektoliter.

* t". Denaturirungsmittel. 1) Allgemeines DeYaturirunJSmittel.

Als aÜaemeines Denatirungsmittel dient ein Gemisch von 2 Theilen Holzgeist und 1 Theil Pyridinbasen, welches dem zu denaturirenden BranntWein in dem Verhältniß von 3 Liter zu 16 100 Liter reinen Alkohols hinzugeseßt wird.

Die Beschaffenheit der einzelnen zur Hersteilung des Gem:sches verWendeten Stoffe hat den in der Anlage K 2 angegebenen Erforder- niffen zu cntsprecben.

§, 9.

Zur Denaturirung darf das vorbezeichneie Mittel nur dgnn zu- gelassen werden, wenn es, nachdem die zur Mischung bestimmten Stoffe durch einen von der obersten Landes-Finanzbehörde bestellten Chemiker geprüft worden, in einer hierzu von der obersten Landes- Finanzbebörde ermächtigten Fabrik unter amtlicher Aufsicht zusammen- gesetzt und seitdem bis zur Verwendung unter amtlichem Verschluß geblieben ist. Zur Verschlußanlcgung werden nur dazu geeignete Gefäße von Glas, Thon oder Metail zugelassen. _

Im Falle einer Verschlußverleßung kann das Haupt-Ami die Verwendung des Inhalts dcs Gefäßrs zur Vranntwändenaturirung gestatten, wenn die Verleßunxx als eme durcb Zufail berbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Betreffenden durch einen amt- lichen Chemiker (Abs. 1) vorgenommene Priifung dir Ueberzcugung gewährt, daß das Denaturirungsmittcl in dcr vorschriitsmäßigen Be- schaffenheit vorliegt.

Fabrikanten, welche zur Bereitung des DenaturirungSmittels ermächtigt wvrden find, haben den mit der Beaufsichtigung des Betriebes beaufiragten Steuerbeamten und amtlichen Chemikern den Zutritt zu den Räumen, in welchen die Fabrikation und die Aufbewahrung des Denaturirnngsmittcls stattfindet, zu gestatten, auch find dieselben verpflichtet, die Fabrikatidns- und Grschäfts- bücher, welche auf die Hersteüung und Versendung des Denaturi- rungsmittcls Bezug haben, den Ober-Beamten der Steuerdrrwaltung aui Erfordern jederzeit zur Eins1cht vorzulegen, sowie zur Vornathe der Prüfung des Denaturirungßmitfels und der zu deffrn Znsmnmen- seYung Verwrndeten Stoffe einen geeigneten Ramn und die erforder- li en Gcrätbe Und Materiaiien zu stellc'n, auch die nöthigcn Hiilfs- dienste zu leisten oder leisten zu lassen.

2) Besondere DetFJturirungsmittel.

Gewerbtreibenden kann es gestattet werden, dir Dcnaiurirung von Branntwyin für den eigenen geWerblicben Bedarf statt mit dem all- gemeinen Denaturirungsmittel mit Pyridinbasrn von der im §. 8 Abs.2 vorgeschriebenen Beschaffenheit in dem Verixältnis; Von HLiter zu je 160 Liter reinen Alkohols vorzunehmen. Bezüglich der Voraukseßungsn, unter denenstdirses Denaturirungsmittel zugelassen Werden darf, finden die Vorschriften des §. 9 entsprechende AnWendung.

Zur Fabrikation von Essig kann Branntwein mit dem brzeichnetrn Zusa? von Pyridinbasen oder mit 100 0/0 Waffer und 100 0/0 Essig von 60/0 Gehalt an Essigsäure (EssigYäurebydrat) oder mit 100% Wasser und 50 0/0 Essig von 12 0/0 Gr alt dcnaturirt Werden, wobei auf Verlanßen des AntragsteÜers auf die beizumischende Wassermenge sowohl die das vorgeichriebene Maß übersteigende Menge zugese ten Esfigs als die in dem vorgrführten Brmmtwein enthaltene Wafer- menge in Anrechnung gebracht werden darf. An SteÜe des Wassers kann auch Bier oder Hefenwaffcr Verwendet Werdrn.

Bis auf Weiteres können ferner als Denaturirungsmittel für den zu verWLndrnden Branntwän gestattet Werden:

Zur Herstellung vvn

a. Lackcn aller Art und Polituren, soweit diesrlben zUr Vcr- arbTitgtkg im eigenen Fabrikationsbetrirbe bestimmt sind: 4% Ter- pen mcs ,

i). KnaÜqueckfilber: 39/0 Terpentinöl oder 0,025 0/0 Tbirröl,

«. Anilinfarben: 0,025 0/0 Tbicröi,

ä. Chemikalien:

1) der Alkaloide: Ho/o Terpentinöl oder 0,025 0/0 Thieröl,

2) der als Arzneimittel gebrauchten Extrakiivstoffe wie Jalapvcn- harz und Skammonium: FÜ/o Terpentinöl,

3) des Chlorxrzforms, des Jodoforms, des Schwefelätbcrs, des Antipyrins aus Emmäther, des Chloralhydrats: 0,025 0/0 Tbieröl,

4) des Koüodiums, des Tannins, der Salicylsäure und dcr salicylsauren Salze: 10% Schwefeläther,

Tb' 5) von Bleiweiß und esfigsauren Salzen (Bleizucker): 0.0259/0 iero .

Die Denaturirung Von Branntwein in jeder der vorbezeichneten Arten darf jedoch nur zu dem angemeldeten Zwecke und in den Gewerbsräumen des betreffenden (Gewerbtreibendcn geschehen. Das Ablassen dergestalt denaturirten Branntweins aii Andere ist unzulässig.

8- Ausführung dF Denaturirung.

Dic Vornahme der Denaturirung hat in Gegenwart zweier Steurrbeamten, von denen der eine in der Regel ein Oberbeamfcr sein muß, axi der Amtssteüe oder auf Antrag eines Gewerbtreibenden, Vrenncreibeßßers oder Händlers, in dessen Gewerbs- oder Geschäfts- räumen zu geschehen. Die Beamten haben dabei ihr Augenmerk namentlich auch darauf zu richten, daß der zur Denaiurirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt ist, und daß eine gründliche Ver- miLchun des Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Um- ren ewirkt wird.

Die amtliche Ueberwachung der Denaturirung erfolgt nach Maß- gabe der verfügbaren Beamtenkräftc. Geschieht dieselbe in den Ge- werbs- oder Geschäftsräumen eines Gewerbireibenden, Brennereibefißers oder Händlers an einem Ort außerhalb des Wobnfitsrs der damit beauftragten Beamxen, so ist der Antragsteller zur Entrichtung von Reisekosten und Diaten für die zu eytsendenden Beamten verpflichtet, sofern die Abfertigung nicht im Anjchluß an andere den Beamten obliegende „Dienstverricbtun en oder an einer ihrer regelmäßigen Bezirksberersungen zur Aus übrung kommen kann.

Die Abfertigung des zur Dex-aturirung gestellten Branntweins erfolgt nachMaTgabe der bestehenden Vorichriften über die Fest- stellung de? Alko olgebasts und der Menge des Branntweins, für welchen der der Ausfuhr eine Steuervergütnng in Anspruch ge-

nommen wird. 11. Pflichten des Anika steUers 1) wegen der 1ZéuchfriJrung.

Gewerbtreibenden, welchen die Denaiurirung mit einem andern als dem aUÉemeinen,Denaturirungßmittel gestattet worden, mit Aus- nahme der ssigfabrtkarzten, haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Brannxwem ein jederzeit zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten bereit zu haltendes Kontobuch nac!) der Anlage 17» 3 zu führen und auf Verlangen des Hauptamts jederzeit einen nach der Anlage 11 4 aufzustellenden Abschluß einzureichen. Mindestens jährlich - einmal it eine amtliche BestandeSaufnabme der Vorrätbe an denaturirtem ranntwein der bezeichneten Art vorzunehmen. Bei Abweichunxn des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 0/0 kann nacb dem rmeffen des Hauptamts von der Einleitung eines Straf- verfahrens ab esehen werden. , ,

Nach näßerer Bestimmung der Direktwbehörden kann, wenn dre

Sicherung des Steuerinieresses es erfordert, auch Händlern und solchen Gewerbtreibenden, welcbe Branntwän mit dem_allgememen Denatu- rirungßmittel denaturiren lassen, die Führung eines Kontobuchs vor- geicbrteben werden. '

2) wegen der Aufbewahruna dLeZ denaturtrten Branntweins.

Der mit einem besonderen Denaturirungsmittel denaturirte Branntjvein ist auSschließlicb an dem angemeldeten Ort zg lagern,

In allen denjenigen Fällen, in welchen die Führung eines Kuoni!)- buchs besonders angeordnet ist (§. 12 Abs. 2), kann_ auch bezuglich des mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel vermischten Brannt- weins die ausschließliche Lagerung an einem dafür anzumeldenden Ort vorgeschrieben werden.

3) Wegen Trennung der Fabrikationsbetriebe der Verwendung denatu- rirten und nicht denaturirten oder verschieden dcnaturtrten BranntLrLe-ins.

Gewerbxreibende, Welche ne en demjenigen GeWerbe, für Welches fie denaturirten Branntwein verwenden, ein anderes Gewerbe H„e- treiben, in welchem Brannttvein ohne den Anspruch auf S'teuervrrgfu- tung verwendet wird (z. B. Liqueurfabrikanten), haben die verschre- denen Fabrikationcn vöÜig von einander getrennt zu halten. D'as Gleiche gilt von Gewerbtreibenden, Welche zu ihren Fabrikaten theils mit dem aUgemcinen DenaturirungSmittcl, theils in anderer Werse denaiurirten Branntrvein verwenden.

AUZnabmen können von der Direktivbebörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen gestattet werden.

1. Revifionsbefugnif; dL“ SteuerverWaltung.

Dir Beamtcn der Steuerverwaltung sind berechtigt, jederzeit diejenigen Gewerbs- und Geschäftßräume, in Welchen die Lagerung odrr die Verwendung bezw. der Verkauf des drnaturirten Brannt- weins stattfindet, zu besuchen, die VorrätHe an solchem Branntwein zu revidiren, auc!) Proben davon zu entnehmen. _

Die Betbciligtem sind verpflichtet, bei den Revisionen die nötbr- gen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, und auf Erfordern den Bestand an denaiurirtem Branntwein nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren und vorzuzcigcn, ebenso ist den Beamten jede über den Gewerbs- oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertbeilen, sowie den Obrrbeamien der Struervcrwaltung auf Verlangxn Einsicht in die Fabrikations- oder GeschäxtEbiicher, Fakturen u. 1. w. zu gewähren. _

k) Besondere Kontrolcn ]fiir die Ejfigfabrikation. 6

&. Cssigfakrikantrn ist es gcsiatiei, BranntMin von geringrrer Stxlirxe als 80 0/0 WWW, und zwar bis zu 35 9/0 hcraö, drnaiurircn zu a1en.

b. In dem Gebäude, in Welchemdie Esfigbcreitung staiifindet, oder in eincm angrenzenden Raume, darf ein Destillirapparat nicht gchalten Werden.

A11s11abmen kann dir Direktivbedörde in Fällen des Bedürsmiffes unter Anordnung der erfordrrlicben Konrroleu grstattea.

(2. Wenn die Denaturirung von Branntwrin zur Esfigbcreitung mit Wasser und E1sig vorgenommen Werden sol], ist zur Anmeldung der ÖDcnaturirung cin bisonderes Formular nack) Anlage 35 zu vcr- ch cn.

Zur Vornahme der DcnaiUriruna muß in diesrm Fal] in den GeWerbSräumen drs Fabrikanten ein steurramtlich anf raffen! Wege vrrmeffrnrs und mit einer Vorrichtnng zur Ablesung dcs Flüsfigkeits- standes vrrsehenes feststehendrs Gefäß Vorhanden sein.

Die Prüfung des zur Dcnaturirung vonBranntWLin vsrwrndeten Esfigs geschieht nach der Anieitung in Anlage 11 6

11. Buchführung12er Amrsstrarn.

. i.

Die Strurrsieiic hat über die Drnaturirung don Branntwein ein Register nach der Anlage 1?- 7 zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungßanmeldungen dem Hanriamt einzureichen.

Das Hauptami führt über die eribeilten besonderen Bc- wiÜigungen (§. H) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich cin_e Liquidation iiber die zu zadlende Steuervergüiung nach der Anlage K 8 aux.

Soweit nicht die vorttebenden Brsiimmungen cine Aenderang bedingen, erfolgt im Uebrigrn die Registerführung der Amtsstellrn sowie dir Liquidation Ujld Anweisung der Steurrdrrgütungen nach den Vorsckyriften fiir die Braimtwcin-Ausfubr, jrdock) mit dcr Maß- gabr, das; bei der Brrrck)11u1ig dcr Steuervrrgütnng in aÜen Fäürn diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, ivclchr bei der amtlichen Reviiion des zur Denaturirung gesteÜtrn Brannt- weins vorgefunden ist.

111. Straibeßiéizmmungen.

Zuwiderhandlungcn gegen die Vorschriften dieses Regulativß oder die auf Grund dLÖsLWLn erlas1cn€n und öffrntkich oder dem Be- theiligten besonders brkannt grumchtrn Bestimmyngen untrrliegen, soWLii nicht dadurch eine apdere Strafe verwirkt iii, drr Bestrafung nack) §§. 3 und 4 dcs Gejeycs Vom 19. Juli 1879, betreffend die Struerfreibcit drs Branntivems zu gewerblirben Zwecken, bezw. nack) §. 26 des Geictzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887.

117. UebergansiZbestimmung.

Untcr Writcrer Anwendung der bisher giiltigen bezüglichkn Vor- schriften diirfen Gewerbtreibende und Händler, Welche am 1. Oktober 1887 die Bcrechtignng zur Denaturirung von BranniwÜn mit Holz- geist brsißcn, mit diesem Mittel noch bis zum 31. desselben Monats im Hishcrigen Umfange Branntwein zum eigenen Gebrauch bezw. zum Verkauf an Gewerbtreibende odcr Kleinhändler denainriren lassen.

Anlage 8. Branntwrin-Niederlage- Rrgulativ.

Fiir die Lagerung inlzindischcn, untcr strucrlicher Kontrole stehen- den 5 ranntweins in den für unverzoklfe Waarcn bestimmten oder mit BewiÜigung dcr Steuerbehörde ausschlie lich fiir diesen Zwick ein: gerichteten öffsnilichen oder unter amtli )em Mitvrrschluß stehenden Privatnicderiagcn werden in Ausfiihrung des „H. 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die Bcsteuerung des Branntweins, folgende Vorschriften eribeilt. „_

1. Lagerung in für unverzollte ausiändx1che Waaren bestimmten bezw.

ausschließlich für die Nicdcrlegung_ steuerpflichtigen Branntweins cingrriclsctrn öff€111111ch611 Niederlagen.

Auf die Lagerung des Branntrveins in öffentlichen Niederlagen finden im AUgemeinen die Bestimmungen in den §§. 97 bis ein- schließlich 106 des Vereinszollgeseßes Vom. 1. Juki 1869 und des dazu erlassenen allgemeinen Niederlage-Regulativs mit den sick) aus dem Folgenden crgkbenden Abänderungen sinygemäße Anwendnng.

a. AÜgemeine Festimmungen.

Der in eine für unwerzoilie Waaren bestimmte öffentliche Nieder- lage cxufgenommene steuerpflichtige inländische Branntwein behält die Er en1chaft als inländische Waare der Regel nach bei. Die Auf- na me des Branntweins in eine solche_ Niederlage ,ist indeß nur inso- fern gestattet, als darin entweder auslandtscher BranntWein überhaupt nicht gelagert wird, oder ein? getrennte Lagerung des ausländischen ZiolLdpfliétigen und des inländi1chen steuerpflichttgen Branntweins statt-

n en ann.

Branntwein, welcher behufs Er_[angung der Rückvergütung der Maischbotticb- oder Materialsteuer m eine für unverzoilte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage eingelggert wird, nimmt hierdurch die Eigenschaft einer unmxrzollten auslandischen Waare an. Ebenso nimmt der in eine solche Niederlage 'gelangende steuerpflichtige in- ländische Branntwein die Eigenschaft xmer unverzoÜtcn ausländischen Waare dann an wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem ausländischem BranntWein vermischt Wird.

§. 3. Ueber den in öffentlichen Niederlagen eingelagerteq Branntwein wird, insofern derselbe nicht nach Maßgabe des §. 2 die Eiaenfchaft

„einer unverzoÜten ausländischen Waare annimmt, ein Niederlage.

Register nach der Anlage 81 geführt. 1). Anmeldung und AmLahme zur Niederlage.

Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund der An: meldungen (Anlage 11) oder Außzüge aus solchcn bezw. (zus Ver. sendungsscbeinen, welche nach der Anlage 8 2 von dem Ntederleger zweifach gefertigt und innerhalb der von der Steuerbehdrde örtlich zu bestimmenden Frist dem NiederlagFrmt übergeben sem müssen, Wird Branntwein zur Niederlage ge racht, fiir welchetx die Ver. brauchsabgabe gemäß §_. 13 des Geseyes im Voraus bindend fest. gesetzt worden ist, so ist der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steurr in den Spalten 7 bezw. 8 der Anmeldung qyzugeben und ebenso in den Spalten 11 bozw. 12 des Nicdcrlage-Regtsters zur Anschreibung zu bringen.

. 5.

Vehquder Aufnahme in die Niederlage isiMenge und AlkoHol. schalt des Branntweins, und zwar für jedes Gebinde brsonders, fest. zustelien.

Diese Ermittelung kann Unterbleiben,

«. wenn die Feststeüung von Menge und Alkoholgehalt drs unfer unverletzten! Rauxttverschluß oder unter amtlicher Begleitung ein. gehenden Branntweins schon bei einem Vorabsertigungsamt stattge- funden hat;

b. wenn der Niederleger bei dem mii Vcrscndungßschein] obne Raunwerscbiuß oder ohne amtliche Begleitung abgefertigten Brannt- rvein auf die Abfertigung zur AUsqur sowie auf die steucrfrrie Ver- wrndung zu ngrblicven Zwecken verzichtct, und sich damit eirwer- standen erklärt, daß die im Versendungßschein überwiescnen Angaben der späteren Vcrsteuerxmg zu Grundr gelegt Werden;

0. wenn die chtstcÜung von Menge und Aliokolgrbalt des Branntweins am x:siicderlageort selbst amtlich aus anderer Ver- anlassung bereits erfolgt, und gleickxxeitig dcr Branntwein bis zur Auf- nahme in die Niederlage unter amtlicher Brwachung oder Verwah- rung verblieben ist.

§. 6.

Riicksichtlick) der Anschreibung der Menge und des Alkokwlngalts des Branntweins im Niederlagc-Register und der Behandiung der vorgefundenen Abwckichungen von den in1Vcrsrudung§schrin rtithaltknen Angabrn kommen folgende Grundsätze zur Anwrndung:

&, Wird Mrnge und Alkoholgehalt vor der AufnaHmc in die Niederlage nicht frsigestciit, so sind die im Verscndurigssck)rin (§. 58, b) iiberwiksenen Angaben brzw. die bci dcr vorbergchendrn Abfcriixung staiigefundcnen Fcsisteilungen (§. 50) im Niederlage - Registcr an- zuschreiben.

b. Ergiebi sick) dri der am Nicdcrlagrami vorgenmnmcnrn Fest- steÜmig ein Mehr an Literprozcntin gegen dir bczüglicde Angxbe im Verscndrmgssckwin, so ist das Ergebnis; dcr beim Nicdrrlagcamt dor- gsnommenkn Revision, umbesckmdct dcr Uädcrcn Uziirrsuckmng- ivelcdc ivrgcn etwa rorgckommcner Jrrtdürner bri dcr Adfertixiung einzuleiten ist, der AnscHreibUng im Niederlaae-Rrgiitrr zu Grunde zu Wen.

0. Ergiebt sick) dagegen rin Weniger cm Liierprozcntrn, so ist zWar nur die durch die Feststellung beim Nicdcrlagaamt ermittelte Anzahl Literprozcntr im Nicderlagc-Registcr anzusckyrcibcn. (Es muß indcß, wcnn drr Branntwein mit rcrleßtrm amtlicbcn Verschluß angekommcn ist, odrr wenn der Vrrdacht cincr Heimlicdrn Eni- fermmg von Branntwein vorliegt, abgesehen von der etwa Wogen Vrrbrauch§abgabendcfrandc cinznlciicnden Unicrsuchung, von der FrHlmenge die Verbrauchsabgakéc LkhObk-N wrrdcn. Ist dagcgcn der Branntwcin Mit 1111136leth Vrrichluß angckommrn Und ist Msilcick) anzuncbmmi, daß dic Fclxlmengc [rdigiirh durch natürliche Einfliiffe cnrsiandrn sri, so 'blrib't die Vcrbrauch§adgabr fiir dieselbe unerlwdcn.

0. Aufbrwabrung und Br'kaydlung auf der Nicdrrlage.

i-

Zur EMÜUJUUJ, Auffüllnmi “rss sicncrpfiicßtigen Branntweins karm Brxmnrwrin aus dem freien Verkehr in die Nicdcrlage ringe- bracht Werden. Dies mms; jedoch vorher schriftlichck unter Angabe der Menge nac?) Literprozcxitcn drm Niederlage-Ami angezeigt wrrrrn, 1velchcs (][s7357nn den Braxmtwcin Vor dem Einlaß in die Lagcrräume 11ach Gewicht und Literprozcntcn crmittclr Und sowohl im Niederlage- chisicr al;“; imNirderlagkschein drm fteurrpflicHtigrn Lagerbestand zu- schrribt. (Einer Vcrwirgung bezw. Alkoiwiisirnng der anfzufsilicndcn Gebinde Vor und nach der Auffüling bedarf es nicht.

Wird in Folge cincr Umpackrmg, Welckyc dem Ami jedcsjnal zuvor nach drr Anlage 8 3 oder nach_ drm fiir die Abmrldrzng vor- geschrirbcnen Formular (§.10) fchri1tlich anznnwlden ist, Brannt- WLin, wclchrr Vrrschicdcncn VrrbraUÖIabgabcnsätzen untcriicgi, zu- sammengrmiscbt, so unterliegt die geimnmie aUs dcr Mischung bcr- vorgegangene Menge Hinsort dem Höchstcn der brziiglichen Verbrauchs- abgadensäße. _

Wird in Folge einrr Uwpacknng Brannthin, fiir 1velchen die Maischbottich= odcr Materialstencr erhoben ist, mit Brmmtwrin zn- sammcngcmischi, bei Welchem dies nicht drr Fal] iii, so wird die gesammte aus der Mischung [*crrdrgsgangeiw Mxnac von Nruem als Branntwein an Eschrirbcn, für weichen die Mai1chbottich- odcr Ma- tcrialsicuer ni t erhobcn wordrn Ut.

AdweiÖur-gen in der Menge der Liierprozente, Welche sick) bei dcr Umpackung herausstellen, sind sofort aufzuklären.

Soweit eine Feb'lmcnge lediglich dnrch, dcn Akt drr Umpackrmg oder durch zufäilige Ereignisse oder durch Emzehrcn, Vcrdunstcn odcr gewöhnliche Lekkage entstanden und nichr durch Ordnungswidrißkcitcn herbeigeführt ist, darf solche steuerfrei abgrschrtebsn wrrdrn.

In anderen Fällen ist Von der fehlenden Mrnge die gcsetzlickxe Verbraucbs-abßabc einzuziehen, Vorbehaltlich de_s einzuleitcndcn Stras- vcrfahrcns, wenn der Verdacbi vorliegt, daß dre Fehlmrngc in Folge Heimlicher Entfernung eines THeils dcs Branntwrins aus der Nieder- lage entstanden sei.

§. 9.

Die von sicurrpflichiigchm Branntwrin aus;]esonderten Unreinig- keiicn, drsgleicken vcrdorbens oder in eine andrre Besckwffenheit, in welcher dieselben dcr Verbraucbsabgabe nicht unterkiegen wiirdcn, iibcrgrgangcne Brmmtweinmknqen können unter Steuerkonirolc in da? Auéland gefiihrt odrr mit Genehmiaung des Amtsvorsiandcs (bci Unterämikrii ch Bezirkö-Ober-Contwirnrs) auf Antrag drs Nieder- lcgcrs naci) dicöbsziiqlicbcr amtlicher Feststellung vernichtrt werdrn,

Dic fteucrfrcie Abschreibung darf [ey!ercn FaÜs erst nack) zuvorigcr Genehmigung des vorgesetzten Hauptarnts, Welchem die entstandenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen.

(1. Abmeldung und Verabelöxung aus drr Niedrrlags.

Die im § 30 drs ailgemcinen Nicdcriage-Regulaiivs vorge- schriebene Abmeldung ist, wenn siruerpflichtiaer Branntwein aus drr Niederlage entnommen wcrden soll, nach der Anlage 84 beim Rieder- lageamt abzugeben.

Erfolgt die_Abme[dnng behufs der Uedernahme auf das Koxzto einer GeWerbsamtalt, Welck)?- unirr steuerlicher Kontrole siehendcn m- ländischen Branntwein reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Aus- fertigung abzu eben (siehe Anlage '11 §. 9).

Ist der ranntwein zur Weiterversendung mit Versendungs- scbein bestimmt, so ist das in den bezüglichcn Bestimmungen vor- geschriebene Formular zu benutzen (vergl. Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des Gesexkes unter 1118.)

Wünscht der iederleger, da der Abfertigung von der Nieder- lage die bei der Auslagerung vor andene Mengr an Literprozenten zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrag auSdrücklicsz bemerken. 11

§. Auf Grund der Abmeldung zur Vcrsteuerun, zur steuerfreien Ablaffung zu geWerblichen Zivecken (§. 1 Abs. 4 Zi er 2 des Gesetzes) oder zur Versendung auf Versendungsschein 11 erfolgt die Ermittelung

von Menge und Alkoholgehalt des Vranntmins in der §. 5 Absay 1 vorgeschriebenen Weise. 12

Rückfichtlich der der Ver teuerung oder Abfertigung auf Ver- fendungßscbein 11 zu Grunde zu legenden Menge an Literprozenten kommen folgende Grundsäße zur AUWendung.

o.. Die nochmalige Ermittelung (§. 11) kann unterbleiben, wrnn der Niederleger nicht in Spalte 14 der Abmeldung die Abfertigung nach der bei der Ausla erung vorhandenen Menge an Literprozenten beantra dbat und zuglei kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines T eiles des Branntiveins während der Lagerung vorliegt. fck) Y. Ytpdet eine nochmalige Ermittelung (§. 11) statt und ergiebt 1 er er

1) eine Fehlmcnae an Literprozenien gegen die Einlagerungs- menge, so crfolgt die Abfertignng auf Grund der Auslagerungsmenge, Wenn anzunehmen ist, daß diese Fehlmenge lediglich durch natürliche Einflüsie enistanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein Thril des Branntweins Heimlich aus der Niederlage enifernt Worden, so ist, abgesehen von der wegen Verbrauch§abgabendcfraude etwa cinzuleiienden Untersuchung, jedesmal die Einiagerungsmenge der Abfertigung zu Grunde zu legen.

Ergiebt Mk)

2) ein McHrbefund an Literprozenten, so bildet »- unbeschadet der näheren Untersuchung wegen etrVa vorgekommcner Jrrthümrr -- gleichfaüs die AuslagerungSmenge die Grundlage der Abfrrrigung.

In beiden Fällen (1 und 2) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kolik) einer größeren Branmwänpost, dessen Einlagerungdmenge seiner Zeit besonders ermittelt und im Nirderlage-chistrr ange- schrirbrn war, bezüglich der AbMiÖungen bei der Abmeldung als eine für sick) bcstkhrnde Vranntweinpost zu behandeln, wcnn Übcr die Identität der einzelnen KOM nacb Zeichen und Nummer kein Zweifel

besteht. §. 13.

Zum Zweck der Versendung steuerpflichtigrn Branntwrins Von der Niederlagr auf Verstndungsschein 1 wird stets die Auslagerungs- mrnge nack) Litrrprozcnten ermittelt,

Ergeben fick) bei dieser Ermittelung Abtreickwngen gegen die Ein- lagerungsmcngc», so wird im AÜgrmeinen nach der Vorschrift des §. 12 Unter 1) verfahren, jedoch mit der Yiaßgade, daß eine nacbjrner Vorschrift sieiierpflichtige Feiélnwnge sofort besonders zu vcrstrnern und der VLrsrndungIscHeinabfertigmrg die AuIlagrrungMienge zu Grunde zu lsgcn ist.

6. Lagerung obne FestHalirmg der Identität der einzelnen Posten. §. 14.

Sofern in den öffentlichen Niederlagen besondere Bassins 2c. aufgesteiit smd, in we!chen dcr steuerpflichtige Branntwein oHne Fest- haltung dcr Identität der cinzelnrn Posten zur Lagcrung kommt, findrn auf jene Niederlagcn dic wciicr unten fiir Theilungsläger gc- gebrnen Vorsckyriftrn entsprechende Anwrndung. Cs diirfen jrdocb in dassclbc' Bassin LC. nnr Branniivcimncngen cingeiagsrt tvrrden, welche demsäben Nicdericgcr gehören.

11. Lagerung in ausschließlich fiir_die Niederleziung sic1rerpflichiigen Branntrvcins .=.11gelaffenen P r i v at lagern untcr amtlichem MitMrschlUß.

3. AUgemrine Bestimmnngen.

§. 15.

Auf die amSscbließlich für die Nicderleguug stm1e1pflichtigrn Branntweins zugelassknrn Prirailc'igcr untcr amtlichcm Mitrerschluf; finden die vvrstcbend getroffenen Bestimmungen und die rcgulaiiv- mäßigen Vorschriftcn fiir die Priraitransitläarr (einschlirßlick) dcr Theilnngésiägcr und der Weinläger) finngemäßr AnwendMg, iowcir nickyt nachstehend andere BestierurYxcn gerroffcn smd.

„. 6.

Privailägrr find in drr Regel mir am Sitze eincr mii zwcki Bcamicn _brseytrn Zoll- oder Struerstelje grstattet.

_ Dirsclbrn Werden lrdigliék) an Gewerbtreibrndr bcwiiligt, ivcickxc kaufmännische Bücher ordnungSmäßig fiihren, das Vrrtraurn drr Ver- Waltung genießrn und eniWeder srlbst am Lagerplatz wohnen oder einen dort wohnhasten gcrignetcn Vertrrtcr bestellen Und mit enriprrchkndrr Vollmacht “orrseben.

An Vrsxmrrcibefißer können jsdock) Privailäger für stencr- pflicHtigen inländiscbrn Branntwein am Hrrsteilnngsorte drsselben auch dann h_cwiiligt werden, wenn sie Wedrr kaafmännischs Bückwr führen, 110ch 1ich am Orts ein? Zoll- oder Stértrrstcile befindet. In diese Lägrr darf in dcr Regrl nur Branntwein aufgenommen wcrden, welcbc'r in der rigenen Brennerei drs Lagerinbadrrs erzrugt ist.

Ucbrr dic Bewiiiigung don Privatlägern, wclche jedrrzeit widrr- ruf[ick) iii und nur im FaÜc des Bkdiirfniffcs zu erfo1grn hat, eni- scheidci dic Direktivkchördr, § 1"

. 1.

Für jcdrs Privatsaßcr für inländischenBranniwrin, ausgenommrn die Tbeilungslägcr (§§. 19 ff.), wird bei dem Ami ein Conw in dem Nirderlage-chistcr (§. 3) eröffnsi.

§. 18.

Der Sicuerdcrwaltung sieht jederzeit die Revision dcs Lagers frei. Der Lagerinbaber oder ein legitimirtrr Vertreter dcssrlben Hat der Revifion brizdebncn und ist verpflichtet, auf Verlangen cine Bestandddeklaraiion abzugeben, sowie die znr Vornabmr der Revision erforderlichen Vorkehrungen nack) Aixivcisrmg dir dieselbe ]eitetiden Bkawtm zu Treffen und dir nöthigen Handlcistungen auf eigene Kosten und (Gefahr Verricbtrn zu lassen,

Namentlich müssen für das Lager anörcichcnde gcaichte Waagen und Gewichtc, sowie die zur (Ermittelung des Alkoholgehalts des Bradnntweins erfordsrlicHen geaichten Grräthc zur Verfügung gcsteÜi Wer rn.

Wann und in wechem Umfang die Lagerrrvisionen siatfzufinden Habcn, bestimmt die Direktivbehördc.

Dc-n Anträgrn auf Oeffnung der unter an1ilichcm MitversÖluß befindlichen Privatiäger ist nach Maßgabe dék Verfiigbaren Beamten- kräfic ibunlichst bald zu entsprechen.

Die Zeit und Dauer der Offcnbaitung wird für die einzclnen Lägrr nach Bedürfnis; Vom Amt bestimmt.

Für die amtliche Bewachung der Läqer während ihrer Oeffnung kann von den Lagerinbabcrn eine (Gebühr gefordert werden, welche jedock) den Brirag von 3 «;ck für den Tag und drn Beamten nicht überschreiten darf.

Für die amtliche Bewachung der im §. 16 Abs. 3 bezeichneten Läger wäHrend ihrer Oeffnung sind die vorstebcnd angegebenen Gc- bül)rcn nichr in Ansatz; zu bringen, wenn die Ocffnnng des Lagers nur erfolgt, um Branntwän im unmittelbaren Anschluß an die im §. 11 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Feststellung in das Privatlagcr aufzunehmen, oder sonst die Bewachung gclcgcntiick) dcr Anwrsenbeit der Struerbcamten zum Zweck anderweiter Diensthandlungen aus- führbar ist. Vcrlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des Lagcrs zu einer anderen Zeit, 0 hat er nicht die oben erwähnten Gebühren, sondern die gesetzlichen Reisekosten und Tagcgeldcr zu entrichten.

(Erfordert die Ueberwachung eines Privatla ers für steuer- pflichtiarn Branntrvein in Folge des Umfangs er darin vorzu- nehmenden Abfertigungen die Anstellung eines oder mebrcrer be- sonderen, für jene Dienstleistun en bestimmten Steuerbcamten, so hat der Lagerinbabcr an Ste e der oben ange ebenen (Gebühren eincn VerWaliungskostenbeitrag in Höhe des DurchFchniitseinkommens der Beamten zu zahlen.

1). Besondere Bestimmungen für die Theilungsläger. 1) Bedingungen.

§. 19. Ju Tbiiiun_gsläiiern findet die Fcsthalfung der Identität der einzelnen Kolk nicht statt. Für dieselben werden 3. wo solche vorkzanden sind, abgesonderte Räume der öffenilicben Niederlage, Welche fur sicb verschließbar smd und für deren Cin-

ricbtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu ,tragen hat, oder

b.,Prrraträume zugelaffen.

, Die BewiÜigun eines solchen Tbeilunßslagers ist an die Be- dingung „geknüpft, da? der regelmäßige Lager estand oder der jährliche Absaß dre Menge von 300 111 reinen Alkohols überschreitet, Diese Besttmt'nung !eidet jedoch Feine Anwendung auf diejenigen Brannt- WeiFtheilungslager, welche in den öffentlichen Niederlagen gehalten iver en.

An den in dem Tbeilungslager z_ur Aufbewahrung des Brannt- Wetn_s aufgesteÜten Lagerfäffern, Bas1ins 2c. muß die Nummer des Gefaßcs und der Literinhalt desselben auf Grund der amtlichen Ver- mxffuyg mit Oelfarbe deutlich vermerkt, und jedes Gefäß außerdem mrt emem„Siandglas nebst Skala oder einer sonstigen Einrichtung versehen sern, welche den Stand der im Gefäß enthaltenen Flüsfigkeit erkennen lassen.

„Bei rößeren freistehenden Gefäßen find auf Anordnung des Bezirks-O er-Controleurs in verschiedenen Höhen Abzugshäbne an- zubrmgexz, welche die Entnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefaßes ermöglichen.

2) Steuersatz. 20

Dir in §. 8 für die Vermischung von Branntwein, welche wer- schtede'nen, Abgabensäßen unterliegen, getroffenen Bestimmungen findén auf die m Theilungslägern lagernden BranntwÜnposten keine An- wendung.

3) Registechiührung.

Die An: und Absckoreibung im Niederlage-Regisfer, welches nach Anlage 8 5 m JaHrcsabschnitt€n zu führen isi, erfolgt nach Liter- prozentcn, „deren Feststellung nack) Piaßgabe drr Bestimmungen Über die Abfertigung_von Branntwein nach dem Auslande gcgen Steuer- drrgütirng zn gc1chehen bat. ,

Findet bei der Ein- oder Auslagerung des Branntweins einc UmfuÜung aus den Transport- in besondere Lagerfäffer, Bassins rc. odrr um;;ekekzrt !iatt, so ist das zur Berechnung der Literprozentc erfordsrlicloeNettOJewicht des Branntweins in der Weise zu ermitteln, daß das Tranßportfaf; dor und nach der limfüUung qeivogen und das Gewwhrdrs [cerrn Fußes von dem Gewicht des volTen Fasses abge- zogen wird.

4) Oeffnung, BearbeUiHung und Tbeilung.

So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben rinausgesrßt untcr amtlicher Aufsicht gehalten. Die mii dieser Auf- sicht brau tragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betrrien und einer BrsicHtigung zu untrrwerfen.

Dem LagerinHabrr steht die Umpackung und Theikung des ge- [agrrten Branntiveins ohne jeglickxe Beschränkung frei.

5) Probeentnahme. 23

Die Entiiabme don Proben kann ohne Vorherige Antxicldung bei der AmtssteUc von dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Yeamtrn gestartet werden. Zu diesrm ZWECk ist im Lagrr ein amt- lich€s Notizregister aufzubewahren, in erchs die entnommenen Proben nach NeriogewiÖt, scheinbarer Alkoholstärke und Temperatur des Branntweins ' rom Lagerinlxaber bezw. dessen Vertreter einzutragrn smd. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von drm aufsichtfübrenden Brgmieri zu brfchcinigen und das Nicdrrlagcrrgisicr in angemessenen Fristen dcn Eintragungrii im Notizrkgiftcr Entsprechrnd naci) zuvorigcr Entrichtung der Verbrauchsabgabe zu berichtig€n.

6) Abfertigung bei der Abmeldung. §. 24,

Fiir die Abmeldungen vom Lagrr kann die Dircktivbcßörde Minimalgrenzen Vorschreiben.

Bci Uebergabe der Abmeldung Hat der Nieder1eger jcdrsmal darin anzugebkn, zn_welch€m Siemersaß der abgemcldete Branniwein im Niederlage-Rrgixter abgeschrikben werden soil. Dieser Angabe entsprechend ist die Abschreibung zu bewirken, sofern nach Lage des brtrrffenden Contos Brauntwrin, welcher dem deklarirten Steuerscltjß unterliegt, aus dem Lager noch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fa , so ist drr Niedcrlrger zu einer Misprcchendcn Berichtigung der Al)- mcldung zu veranlaffen.

7) Sicuerrrlaß für Vcrdorbene§n ()chr untergegangenen Branntwein. Unreinigkcifcn, sowie die auf dem Thrilungskagrr Verdorbknrn und unbrauchbar„gejvordcnenBranntivcinmengrn werden, ErfdrdcrliÖM- falls mch vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aussicht, vom Konto steuerfrei abgrsrhricben. . Haben zufallige Erxianiffe, r. B. das Zerspringen von Fässern, emen Lagrrabgang bewirkt, so hat der Lagrrinbabrr hirrvon sofort dem Amt Meldung zu machc'n, welches demnächst die amtiicbc Fest- 1icl1ung dcr verloren gegangenen Menge und die steuerfreie Abschrei- bung dcrsclben vdm Konto Vrranlaßi. Lcßtere erfolgt, sofern der- schiedenen Steuersaßen unierlirgende Branntiveinc im Lager Vorban- den find, und, der Abggbensaß, welchem drr abzuschreibende Branntwein unterliegt, nicbt ermittelt Werden kann, bei derjenigen muß dem Konto vorhandenen Branntweinmrnge, auf wrlcher der höchste Ab- gabensay ruht.

Ist im Laaer sowohl Branntwein vorhanden, für meickhen die Maijcbboiticb- oder _Matcrialstrticr entrichtet ist, als an Brannt- 1vein, bci welchem dies ni t der Fall _ist, so crfokgt die A schrribung nacb Maßgabr dsr Vor tebendetx Bestimmungen bei dcmjcnigcn Branntwein, fiir Welchen die Maischbottich- odcr Maicrialsicucr nicht

entrichtet ist. 8) Lagerbestands-YZVMM. Manko.

Das Thrilungslager ist unter Leitung eines Oberbramfcn wenigstens einmal im Jahre, und zwar zu einem von dem Hauptamt zu be- siinwnendcn Termin amtlich aufzunehmen, zu welchem Zwrck der Lager- inhaber cine Bestandsdcklaration nach der Anlage 8 6 abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgrbait nnd die Wahre Alkoholstärkc zu Grunde zu [Mn, und hirrans der Bestand an Literprozentcn durck) Berechnung festzustellen. .

Ergiebt sick) bei der amtlichem Aufnahme cin Minderbestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzu- nehmenden Ermittelungcn anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängxn beruht, Miche durck)_ Umfüllungrn, durch zufällige Ereigniffe, durch Einzchrcn, Vrrdumtcn odcr gcivöhnliche Lekkage [)cr- bcigefübrt sind.

Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnabme ist der Dircktiv- behörde vorzulegen. _

Bci der Versteuerung cines iieusrpflichtigen Mankos bat die Berechnung der Verbrauchsabgabé, falls der Abgabcnsaxz, Welchem dcr febicnde Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, und Ver- schirdenen Abgabcnsäßen untcrlie ender Branntwein im Lager vor- handen ist, nach dcm niedrigsten bgabensaxz zu erfolgen, welchem der auf dem Lager be mdliche Branntw-rin unterliegt.

Nach jeder Aufnahme ist daß Nicdcrlagekonto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Laarrbestande in Uebereinstimmung zu brin en. Cin etWaigcr Mebrbefund wird bei dem, dem niedrigsten 5[) abensaZF unterliegenden Brannt- wein, und zwar soweit nach dem onto 5 ranntwein Vorhanden ist, für Welchc'n die Maischbotticb- odcr Materialsteuer entrichtet ist, bei diesem in Zugang angeschrieben. Die Abschreibung cines Minder- befundes erfolgt nach den im §. 25 Abs. 2 und 3 gegebenen Be- stimmungon,

111. Strixbeimmungcn.

d. . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriftcn dieses Regulativs Werden, soweit nicht die Strafen dcr §§. 21 bis 25 des Gcseßes vom 24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins, Anwen-

Anlage “1“.

R e g u [ a t i v fur GewerbSansialten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.

(§. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt- Weins, vom 24. Juni 1887.)

In Gemäßbeit des §. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, werden bezüglich der Behandlung solcherGewerb§anlage11, für welche die Begünstigung, unter steuerlicher Kontrole siedenden Branntrvein außerhalb der unter amxlrchem Verschluß zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Ampruch genommen wird, nachfolgende Bestimmungen gegebrn:

1. Bedingungen fürLdie BewiÜigung.

Die Genehmigung, Welche jederzeit widerruflich ist, wird nur ' solchen Erwerbsanstalten ertbeilt, welche mindestens 5000 111 reinen Alkdhols im Jahre Vérarbeiten und sick) am Sitze einer miiwenigsiens zwei Beqmten beseyten Zoil- oder Steuerstelle befinden.

Bedingung der" Bewilligung ist; da der Inhaber drr Gewerbs- anstalt ordnungsmaßtge kaufmänniiche ücher füHrt. das Vertrauen dxr Verwaltung genießt und entweder selbst am Orte, in dem sich dte'Gewerbsanstalt befindet, wohnt oder einen daselbst wohnhaften geergneien Vertreter bestellt.

, Die Bewilligung ist schriftlich unter Einreichung eincr Nenauen Zuercbnung .der Rektifikationsapparate, in Welcher die Rohrleitungen fur Robsptrtius, Sprit, Spiritusdämpfe, Wasser und Wafferdämpfe versckxiedrnarttg etnzuzeichnen find, nebst einer Beschreibung des Fabrrkaiwnßganges und eines Grundrisses der Geweernlage bei dem Haupt -Steuer- oder Haupt-Zollamt des Bezirks zu bean- ragen.

b H„lZeber die Genehmigung des Antrages entscheidet die Dircktiv- 8 or e.

Gewerbsaniialten, Welck)? bereits vor dem 1. Oktober 1887 im Betrrebr waren, kann dir Genehmigung auch dann ertbeilt werdkn, wenn Von ihnen weniger _als 5000 111 reinen Alkohols im Jahre ver- arbeitrt werden.

11. Sickyerbeitsleistung und Hafian für die Verbrauchsabgabe.

Fiir die Verbrauchsabgabe, weche auf dem zur Reinigung ga- [gngrnden Branntwein ruht, ist Sickwrbeii nach den fiir die Bewil- ltsung Von Abgabenkredit besterndr-n Vorschriften zu bestellen, und haftet der Inhaber der Gewerbsankagr für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Vcrpffichtung zur Entrickzturig derselben nicht auf andere zu _dersn Entrichtung vrrpflichteie Perionen übrrgeht oder der Branrt- wem (ils struerfrei. abgeschriebcn wird.

111. Betriebs- und HonUoldorschristen.

§. .

Drr Inhaber drr Gewerbsansialt ist verpflichtet, mindestrns

14 Tage Vor dem Inkrafttreten der Begänsti-Jung der Steuersthe srmcs Wnobnorts nach der Anlage *1' 1 eine Nachmeisang der Räume und erafbe, in welchen der zm“ Reinigung qelanqende Branntwein vor,_wahrend und nach der Reinigung aufbewahrt wird, in zwrifachrr Auskeritgung„cinzurrickyen und in drrirlben den in Litsrn auégrdriickten Raumrnhaii xcch der Grfäße, welche zur Aufnabme drs Branntweins dienen, g§nau anzugeben. _ Dic1e Angaben unirrlicaen drr Prüfung der Steurrdertvaltung, insbesondcrc ist der Litsrinhalt der Gefäße, welche zur Aufnahme von Brgtmtwkin dienen, dnrch trockene odrr nach Umständen nasse Ver- MLÜUUJ unter ZuzieHung des meabrrs oder einss beonmäÖtigien Vertreters der 'Gewrrdsanstalt ProtokolTarisck) festzustellen. _ Je ein Exrmplar'dcr tm §. 1 Abs. 3 gedachten Zeichnung, der Brichreibung drs Fabrikationsganges, sowie dei? Grundrisses, in wrlchem die Stkllung der Geräibe eingezeichnet sein muß, ferner der in diesem Paraqrch1pkcken bczcicdncien Räumr- und Gerätbe-Anmrldung und der erwachsxnrn VrrmesiungZVerhandlUngen ist, zu Linum Hefte vereinigt, an Liner drn Kontrol-Vcamten jederzeit zugänglichen Stelle in der GewerHSanstxlt nacb näherer Anordnung des Bezirks-Obcr-Controleurs aufzubewahren.

ngleickxn hat der J::Haber der kaerbS'anstalt, wenn Verände- rungen des Fabrikationßgangks eintreten, oder neue Betriebsräume eingerichtet odcr Brantitivringefäße neu aufgesteUt oder die Vorbande- nen abgrfchafft, abgcändrrt oder in ein anderes Lokal gebracht werden soÜtcn, Mindestens drei Tag;: vor'Eintritt der Veränderung der Hebr- strllqAnzetgr zn erstatten. Wrgcn der näheren Ausführung diescr Vorjcbriften, namrniliok) aucb bezügiicb der Indentarirnfiibrung bri der Hebestelle, finden die Bestimmungen über die Führung der Brcxmerei-Jnventarien Anwendung

Die zur Aufnabme Von Branntwcin dicnrnden Grfäße sind 511 numeriren und die Nummer, sowie drr festgesteüte Literinlmlt ent- weder mit O€lfarbr auf dem Gefäß? selbst, oder miitrlst cines Täfelchrns in dcr Näbr dessrlbrn druilick) zu bezeichnen; diesc Bezeich- nung nmß jrdcrzéit underlk t erkalten nrrdcn.

Dic Smmnclqrfäße ( ottichc, Baifinöx.) find mit rinrmSiand- glass und einer Skala oder einer anderwritigcn EinriÖiung zu ver- sehen, tvrlche din Inhalt der Gefäße ami) bei tbrilwciscr Befüllung derselben stets rrsebrn läßt. Dirie Einrichtungen sind amtlich zu prüfrn Und ebrnso wie die Satmnclgefäßx gegen etwaige Vrränderunacn zn sichern. Die in Anwcndung gebrachirn Sicherung§maßregeln find in drr Varmeffungsvcrbandlung irczieU zu beschreiben.

Jedes freisiebcndc Samrnclgcfäß ißt behufs Gewinnung einer Durck)schnitisprodc von dem darin enthaltcncn Branntwein mit der nach Anordnung drs Bczirk§=Ober-C_011tro_lcurs erforderlichen Anzahl von Abzitgsbäbnen in vcrschirdenen Höhrnlagcn und an verschiedenen Stellen des Grfäßes zu versehen.

Uebrr die einzelnen zum chck der Reinigung und Rektifizirung des Branniwcins in der Anstalt yorgenommencn Vctricbsakie, ins- besondere über NN Zugang an Rohspiriius zur RLUÜJUUJ, iiber die Verdünmmg dcsselbcn mit Waffrr, iibcr stine Uebrrführung in die Reinigungsfiltcc, Rektifikatirnsapparate u. s. w., sowie über die Wiedergewinnung von gereinigtrm Branntwein und Fuick. dcn Ab- gang von Fnsclöl und dergl. ist neben den eigentliÖcn Fabrikbücbcrn ein stets grbörig kurrrnt zn da[tcnch, von dem Hauptamt vorzu- schreibendcs Betricbsbuck) zu führen, Welches dcn Ober-Bcamicn der Sthcrrerwaltung jederzeit zur Ein1icht bereit zu halten und vorzu- legcn ist. Dasselbé ist an cinem bestimmten, Vom Brzirks-Obrr- Controlcur vorznschreibcndcn Ort aufzubewahren.

Außrrdcm siiid dic Ober-Bean1te1 der Steuerverwaltung berech- tigt, dic éigcntlicbcn Lagrr- ngrik- und Verkaufsbücher der Ge- Mrböanstalk während dcr GcsÖYtstundeti jederzeit cinzuscben.

d- .

Wöbrcnd in dcr Gcwcrböanstalf gearbeitet wird, steht den Bc- amien dcr Stenrrvcrwaltnng der Eintritt zum Zivccke der Revision zu jedcr Zcit frei und muß ihnen der Eingang auf Erfordern ohne Verzug gköffnct werdcn,

§. 6.

Dcr Inhaber der (Gcwcrbßanstalt ist verbunden, auf seine Kosten an einer von dem Boxirks-Obcr-Cont-oleur zu bestimmenden SteUe ein geeignetes, vor Witterungsrinflüffcn gehörig geschütztes Lokal für die siencrlichen Abfertigungen zu stcUcn, dasselbe mit den zur Voll- ziehung drr Abfertigungen in den vorgeschriebener: Grenzen erforder- lichen GerätbsÖaftcn und Materialien auSzustatfen, für deffancizung und Erleuchtung Sorge zu tragen und die zu den Abfertigungen nacb Erfordcrn dcr Stcucrbcbördc bcnötbmtcn gcaickztcn Waagen, Gewichte, Revisions- und VcrmeffnngsInstrumente zu beschaffen. Der Inhaber dcr Gcwerböanstait ist ferner vcrpfiicbtct, dcn Vcauxten der Steuerverwaltung diejenixen Hülfsdienste zu leisten oder _leiiten FychlßffFU, Welche für die Revisionen und Abfertigungen erforder- [ m .

117. Abfertigung zum 7Ein- und Auögang.

Den Anträgen des Inhabers. oder bevollmächtigten Vertreters dcr Grivcrbsanstalt auf Vornahme steucramtlicbcr Abfertigun en von

dun Finden, in Gemäßbeif des §. 26 daselbst mit einer Ordnungs- straEe is zu 300 „M geahndet.

zu- oder abgebendcm Brannvvein ist nach Maßgabe der Ver gbaren