1887 / 242 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1887 18:00:01 GMT) scan diff

TageSordnun der Genoffens aftsversammlung zu e en, wenn dies von dem R„ chs-Versicberun Samt oder, soweit die e ben in den Ge- & fiskreis der, BerufSJ osigens'cbaxten “gehören von den im vorigen

sa bezeichneter: ' onsvorst nden oder ersonen verlangt und das erlangen eine oche vor dem angesetzten Versammlungstage gestellt wird.

Unnierkungen.

* Vergl. jedoch §. 53 affung 2. _

' Die Prüfung und A nahme der JabreSrechnunZJ _ also nicht

nur- die Vorprüfung -- kann von der Genossenscba tsversammlung

einem Ausscbuffe der Genoßenschaftsversammlung übertragen werden. esébiebt solches, so wird en jährliches usammentreten der Genossen-

] aftsversammlung entbehrlich (§. 26 bsaß 2 Ziffer 3 des Reichs-

gesevesx

§. 10. Der, VorsiYende des Genossenschaftsvorstandes eröffnet, leitet und Fließ die Ver andluanen der Genoffenscbaftsversammlung; der Vor-

Ingleicben ist der Bo tand verpfsichtet, Gexxensiände auf die

ißende kann sich durch einen Steilvertreter oder durch ein sonstiges

orstandömitglied vertreten lassen. [Zur Unterstu ung des Vor- sitzenden werden von der Versammlun ) (von demsel _en aus der Ver- ammlung) zwei 5 eisißer und zwei S riftfübrer gewahlt.] Befinchn cb unter den Gegenstanden der Verhandlungen Beschwerden, welcbe dre Geschäftsfübrunxk des Vorstandes betreffen, so hat der Vorsißende zur Verhandlung 1": er diesen Gegenstand der Tagesordnung die Wahl eines anderen Leiters der Verxammlung berberzufuhren. _ .

Der Leiter der Versamm ung hat das Recht, Mitgliedern der Versammlun , welcbe seinen zur Leitung der Verßxmmlung oder zur Aufrechterbal ung der Ruhe und Ordnung getro enen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Ver- samm ungsraume zu verweisen. _ _

Der Versammlung können diejenigen Beamten der Genoffenlxchast beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt. Dieselben aben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung betraut werden. 11

§

Jeder anwesende [oder durch einen anderen Delegirten vertretene] Delegirte bat eine Stimme. _

Die Beschlüffe Werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen faßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst Verdeckter Stimmzette? Die Abstimmung kann auch auf aridere Weise (durch Akklamation, Handerbeben ec.) erfolgen, _wenn nicbt mehr als der [vierte] Theil der Anwesenden [Niemand] widerspricht. Im Falle der Stimmenglcichbeit entscheidet bei Wahlen das von dem or- «enden zu ziehende Loos, bei Abstimmungen über zu fassende Be-

lüffe gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Legitimation der Delegirten wird durch xine Bescheinigung des Vorsiizenden des Sektionsvorstandes geführt. [Lassen sich Dr- legirte Vertreten, so haben die Vertreier sich durch schriftliche Voll- machten zu legitimiren.] Die Prüfung der Legitimation der Delegir- ten liegt einer von der Genoffenschaftsversammlung nach Maßgabe des §. 13 zu wähienden Kommission von (drei) Mitgliedern [dem Genossensckyafisvorsiande] ob. Im Falle einer Beanstandung der Legitimation Seitens der Kommission [des Vorstandes] entscheidet die Versammlung über die Zulassung.

Angelegenheiten, welche bei Berufung der Genossenschaftsversamm- lung oder in Gemäßbeii des §. 9 Absaß 6 nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet smd, dürfen zur Beschlußfassung nur zu- elasien werden, wenn aus der Mitte der Versammlnng kein Wider- ?pruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf Berufung einer außerordentlicben Genossen cbaftsversammlunß Handelt.

Die gefaßten Beschlüsie sind unter Anga e des „Tages der Sißung in ein Protokolibucb einzutragen [aufzuzeichnen, sowie von dem Vorißenden und dem Schriftführer [einem der chriftführer] zu unters reiben.

Genossensckxaftsvorstand.

§. 12. Fusammcnseéung drs Genoffeniibastsvorsiandes. Der orstand bricht aus [acht] Mtgliedern. [Jede Sektion muß durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.] Gleichzeitig ist für jedes Mitglied des Vorstandes ein Ersaß- mann [aus derselben Sektion] zu wählen.

§. 13.

Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder [und Ersa männer] zu wählen sind. [In gleicher Weise Hat die Wahl der Er ahmänner zu

erfol en.]

I)ie Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Yanderbeben 2c.) erfolgen, wenn nicht mehr als der [vierte] Theil der

nwesendrn [Niemand] widerspricht.

Gewählt find diejenigen, Welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf iiicht Wählbare fallen oder den Ge- wählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird.

Die Wahl wird von dem Vorfißenden des Vorstandes und das erste Mal von "dem Vorsiizenden des durcb die Genossenschafts- versammlung geWahlten prnvn'orischen Genoffenschaftsvorstandes (§. 21 des Reichsgeseyes) eleitet.

Ueber die Wa [ ist ein Protokoll aufzunebmen, welches von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ist.

Anmerkung. Vergl. §. 29 des Reichsgesetzes.

§. 14.

, Die Mitglieder des Vorstandes werden auf [vier] Jabre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nack)- folger in den Vorstand eingetreten sind,

Alle |zwei] Jahre scheidet [die Hälfte] der VorstandSmitglieder und der Ersatzmanner aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unier den erstmglig Gewählten durch das Loos, demnächst durcb das Dieniiaiter bestimmt. Die Ausscheidenden smd wieder wählbar. s(heithtgliseder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren,

en au .

Scheidet ein Vorstandsmiiglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so „tritt sem Ersaymanwin den Vorstand ein. Ist auch dieser ausge- schieden, so hat die uacbste Genoffensäoaftsversammlung eine Er- qnzungswabl vorzunehmen. Bis dahin bleibt der Vorstand auch in Hemer geringeren Mit liederzabl zu Recht bestehen, so lange diese Zahl nicht unter [füni'] beruntergebt. Jm leßteren Falle ist behufs Vornahme der Ersaßwahlen sofort eine Genossensckyaftsversamwlung einzuberufen. Der Ersaßmann, sowie der Neugewäblte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.

§. 15. Obliegenheiten.

Dem Genosxenscbaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genoffenschaft 0 soweit nicht einzelne Angelegenheiten durcb Grieß oder Statut der GenoffenschaftSversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen smd.

Anmerkung. Vergl. §§. 26, 27 und 28 des ReichSgeseHes

. 16.

Ueber die esammte Gescbä tSverwaltuna eines jeden Rechnungs- jabres hat der orstand in den ersten vier Monaten nach Ablaufdes- selben eme Rechnung, sowie über das am Schluß des Rechnungsjabres vorhandene Vermögen einschließlich des etwaigen Reservefonds eine Uebersicht aufzustellen Bei Aufsteliun der Rechnun und der Vermxgmsüberficht sind insbesondere ?olgende Vors riften an- zuwen en:

1.“ Werthpapixre, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens ck dem Börsenprexfe zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den nschaffungSpreis übersteigt, Höchstens zu leßterem angeseßt werden;

2, andere Vermögensgegenstände smd höchstens zu dem An- schaffungs- oder Hersteliungspreise anzuseßen; '

3. Anlagen und sonstige Gegenstände, welché dauernd zum Ge- schäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen obne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder ersteklun s- Ieise angeseZt werden, sofern ein der Abnußung lei kommen er

etrag m bzug gebracht oder ein derselben ent?prechender Er- neuerungsfonds in Ansaß ebracbt wird ;

4. die Verwaltungskoften müssen ihrem voUen Betrage nach in der Ybreörc nung als Außgabe erscheinen.

'nmer ung. Vergl. §§. 85, 86 des ReiÖSgeseßes.

. 17. Geschstsordnung.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte alljährlich [auf die Dauer von (vier) Jahren] einen Vorstßenden, einen Stellvertreter desselben, [einen ReZnun sfübrer] [und einen Schriftführer].

Die eno enschaft wird nach außen durch den Vorsißenden- [und ein zweites Mitglied des Vorstandes] vertreten.

Der stellvertretende Vorsißende, oder im FaÜe der Verbinderupg desselben das älteste übrigbleibende Mitglied des Vorstandes, vertritt den Vorfißenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.

Anmerkung. Vergl. jedoch §. 8 Ziffer 1.

§. 18.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Häxfte [drei] seiner Mitglieder anwesend ist [find]. Er fqßt seine Beschluffe mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleicbbeit entscheidet die Stimme des„VorfiFenden.

b ein eiliger Fall vorliegt und deshalb gemaß ?. 7 Absatz 1 des Reichsgeseßes die Abstimmung eine schriftliche sen kann, ent- scheidet der Vorfißende. § 19

[Halbiäbrlicb] ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzu- halten. Der Vorsiyende ist befugt, außerordentlikbe SitZrmgen, anzu- beraumen, sofern es im Interesse der Genossenschaft er orderltch er- cbeint. Er ist verpflichtet. innerhalb [acht] „Tagen eine solche abzu- alten, wenn dies von [drei] Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände [schriftlich] beantragt wird. u allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durcb Vorstandsbes luß'fest- gesetzten Sißungszriten stattfinden, hat der Vorfißende die Mitglieder mindestens [acht] Tage vorl'er [schrZiBtlix-H] einzuladen.

Die Vorstandsfißungen werden von dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Die gefaßten Bescblüsfe find von dem Vor- sißenden [Schriftführer] unter Angabe des Tagrs der Sitzung und der in derselben Anwesendrn in ein Protokolibuck) einzutragen [arifzu- zeichnen] und von dem Vorfißendrn [und Schriftführer] [und einem zweiten Vorstandsmitgliede] zu unterschreiben.

Den Vorstandssißungrn können dicjeni en Beamten der Gxnoffen- schaft beiwohnen, welche der Vorstand Zierzu bestimmt; dieselben babetn keiiÖ Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung be- trau wer en.

§. 21. Den inneren Geschäftsgang des Genoffenschaftsbureaus regelt der Vorstand.

§. 22. Der Vorstand fübrt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossen- schaft bezeichnet.

GenossensÖaftsausscbuß zur Entscheidung über Beschwerden [Beschwerdeausschuß].

§. 23.

Der GenossensÖafisausscbuß (§§. 38 und 82 des ReictheseZes) besteht aus [fünf] Mitgliedern.

Derselbe isi beschlußfähig, wenn mindesieys [drei] seiner Mit- gliZiZer anwesend find. Fiir jedes Mitglied iit ein Ersaßmann zu wa en.

Die Vorschriften der §§. 13 und 14 finden auf den Beschwerde- ausschß ent vrecbrnde Anwendung.

Seine escbäftsordnung regelt der Ausschuß selbst.

Verwaltungskosien der Sektionen.,

. 24.

Die Verwaltungskosten der Zekiion [, zu Welchen aucb die Reise- kosten und Tagcgelder drr Delegirten zur Geno[senschaftsversammlung gerechnet werden,] Werden Von dieser allein getragen. Der Sektions- vorstand liquidirt alijäbrlicb im Januar den Betrag derselben bei dem Genossenschaftsvorstande, welcher dessen Umlegung auf die Sektionsmitglieder sowie ihre Einziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeiträge zu bewirken bat.

Sektionsvorstände.

§. 25. Zusammensetzung.

Die Sektionsvorsiände besieben aus [fünfl Mitgliedrrn. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes sind [gleichzeitig] ebenso viele Ersa männer zu wählen.

ie Wahl erfolgt nach Maßgabe der §§. ]3 und 14 durch die Genossenschaftsversammlung. §. 26.

Obliegenheiten.

Den'Sektionsvorsiänden liegt insbesondere ob:

1. die Feststellung "der Entschädigungen nach Maßgabe der im §. 44 den „Sektionsvorsianden übertragenen Zuständigkeit;

2. [die Begutachtung der Veranlagung der Betriebe zu den Klaffen drs Gefahrentarifs ;]

_ 3. die Ueberwachung der Befolgung der zur Verhütung von Un- falien erlassenen Vorschriften;

4. die Achbließung bon Verträgen mit Arrzien, Krankenkassen und Kraykenbauscrn behufs Heilungz und Verpflrgung der Verlc ten;

5. die Ueberwachung der m arztlicber Behandlung befind ichen Kranken ,und„der Rentenemvfängrr;

6. die jabriicbe Aufstellung eines Rechenschastsberichts über die Außgabrn der Sektion;

7. die. Stellung von Anträgen und die Erhebung von Be- schwerden in Angelegenheiten der Genoffrnschaftsverwaltung bei der Genoffenschaitsversammlung und bei dem Reichs-Veriicherungsamt;

8.,[dte Bestellung von Vertretern vor dem Schiedsgericht (, vor- behaltlich der Befugrnß dcs Genossenschaftsvorstandes, seinerseits einen Vertreter zu besteUen);]

"9. die FeststeÜung der nicht rechtzeitig eingesandten Nachweisungen gemaß §. 79 Absaß 2 des ReichsgeseYes;

scl10stdie Steüung von Anträgen auf Erlaß von Unfallverhütungs- vor ri en;

11. die Wahl der Beifißer zum Schiengericbt und deren Stell- verttrkiekr aus der Mitte der zur Sektion gehörenden Genossenschafts- mr g te er;

,12._die AufsieUung des Enthrfs der Heberolie (§. 81 des Reichsgejeßes und Artikel 711 Absaß 5 des preußischen Ausführungs- geseLFZ);

Anmerkung. Bczüglicb der ersten Wahl der Beisißer zum

Schiedsgericht und deren Steiivertreter aus der Mitte der zur Sektion

ehörenden GenossenschaftSmitglieder vergl. Ziffer 13 der preußischen quührungSanweisung vom 4. Juni 1887.

§. 27, Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung der Sektionsvorstände sind die für die Geschäftsordnung des Genossensckyaftsvorstandes eltenden Vor- schriften ( . 17 bis 22) ma gebend. Die Bescblü e des Sektions-

vorstandes ind binnen [drei] agen dem Genoffenschaftsvorftand mit- zutbeilen.

VertrauenSmänner.

§. 28. Wahl. Die Vertrauensmänner und deren Steblvertreter werden auf [zwsi] Jahre gewählt (vergl. § 4).

§. 29. Obliegenheiten.

Den Vertrauensmännern liegt insbesondere ob:

1. [die Beßutaebtung der Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefa rentarifs ;]

2. die Entgegennahme der Anzeigen von Unfällen;

3. die Vertretun? der Genossenschaft bei der Untersuchung der in ihrem Bezirk sicb ere gnenden Unfälle, welche nicht den Tod oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfäbigkeit des Verletzten zur Folge haben [aller Unfälie, welche fick) in ihrem Bezirk ereignen];

4. [die Vertretung der Genossenschaft vor den Schiedsgerichte], sofern ihnen dieselbe von dem Sektionsvorstande übertragen wird;] *

5. [die Feststellung der Entschädigungen gemäß §. 44;,

6. die Mitwirkung bei der Feststeliung der nicht rechtzeitig ein gesan7dten Nachweisungen gemäß §. 79 Absaß 2 des Reichsgeseßes;

Die Geschäftsführung der Vertrauensmänner wird durch de:; Vorstand der Genossenschaft geregelt. Den Vertrauensmännern siebt vbrbebaltlich der Bestimmungen in den §§. 90 ff. des Reickysgeseßes die Befugnis; zu, behufs Ausübung ihrer amtlichen Pflickpten jederzeit die in ihrem Bezirk belegenen Betriebe zu betreten und über die Vor. kommnisie daselbst, soweit sie die Berufsgenoffenschaft angeben, von dem Unternehmer Auskunft zu verlangen.

Anmerkung. Vergl. §§. 23, 25, 28 Absaß 2, 29, 30, 31, 51 58, 65, 66, 96 des Reichsgesetses und §. 4 des Statuts. '

Gemeinsame Bestinimungen.

§. 30.

Die von den Unternehmern bevollmächtigtexi Leiter ihrer Betriebe können zu Mitgliedern des GenoffensÖaftsv-oritandes, der Sektions. vorstände und zu Vertrauensmännern gewäblr werden.

Anmerkung. Vergl. §. 29 Absay 4 des Reichsgeseßes.

§. 31.

Dcr Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorsiändr Haben über die erfolgte Wahl, sowie über jede eingetretene Aenderung in ihrer Zusammrnseßung dem Reichs-Vrrfichrrungsamt und der höheren Verivaltungsbebördr, in deren Bezirk sich der SiZl der Genossenschaft oder der Sektion befindet, binnrn einer Woche nzeige zu erstatten und die Namcn drr Gewählten Öffentlich bekannt zu machen. In- gleickwn sind die Namen [der Mitglieder des Bcschwerdeausschuffes und] der zu Vrriraucnsmännern bestellten Personen zu veröffentlichen.

Anmerkung. Vergl. §. 28 Absatz 3 des Reichsgeselzes.

Wahl zu den Schiedsgericbtcn.

§. 32 Die Von der Sektion für die Schiedsgrrichfe zu wählenden Vei- fitzer und deren Stelivcrireter werden von dem Sektioné-vorstand nach Maßgabe des §. 13 grwäbli. Die Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt gemacht. Anmerkung. Vrrgl. §. 51 Absaß 3 des Reichsgrsetzes.

111. Verwaltung drr Vcrungenoisenfchaft.

§. 33. Tbeilung des Risikos. 'Die Enisckyädigungsbelräge [md zu [fünfzig] Prozent Von der- jenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk der Unfall eingetreten ist. Anmerkung. Vergl. § 40 des Reichsgescßcs. Diese Brstimmung ist nicht obligatoriscb.

§. 34. Beschaffung der Betriebsmittel.

Brhufs Bestreitun? der Verwaltungskosten wird für das erste Jahr von den Genossen cbcxftsmngliedern ein Beitrag von [251Pfennig fur ]edr dauernd beschäftigte vcrsicbcrte Person im Voraus erhoben und hieraus der erforderliche Betrag durch den Genossensckmstsvor- stand an die Sektionsvorstände überwiesen. Die Höhe des Betriebs- fonds bestimmt die Genossenschaftsversammlung.

Anmerkung.

Vergl. §. 15 Absaß 3 des Reichögesetzes.

Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.

§. 35. Reservefonds.

Die Genosseyscbaft bat einen Reservefoyds anzusammeln. An Zuschlagen zur Bildung desselben smd bei dcr erstmaligrn Umlegung der Cntschädigungsbeträgr [einhundert] Prozemt. bei der ziveiten [achtzig], bei der dritten [scchzig], bei der vierten [vierzig] und von da an bis zur elften Uwirgung jedesmal [fünf] Prozent wcniger als Zuschlag zu den Enischadrgungsbeträgen zu erbsben. Nach Ablauf der ersten elfJabre sind die Zinsen des Rescrdefonds dem letzteren so lange Weiter zuzuschlagrn, bis diescr den doppeltenIabresbrdarf erreicht bat. Ist das LeKiere der Fall, so können die Zinsen, insoweit als der Be- stand dcs 5 eservrfonds dcn ]anfrndcn doppelten Jabresbedarf übrr- steigt, zur Deckung der Genossetischastslasten verwendet Werden.

In dringenden Bedarfsfäilrn kann die Genossenschaft mit Ge- nehmigung des ReiÖs-Versicberungsamts schon Vorher dir Zinsewund erforderlichenfaiis auch den Kapitalbestand des Reservcfonds angreifen. Die Wiedercrganzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des ReiÖs-Verficherungsamis.

Anmerkung. Diese Brsiimmung ist nicht obligatorisch, virgl. §. 17 des Reichsgrseßrs.

§. 36. AbschäYUng.und Veranlagung der Betriebe.

Fas [ un 1, Dic Genosiruschaftsmitg1iedcr Faden zum Zweck der ersirriailslil Durchfiibrnna drr Abschätzung und Veranlagung der Betriebe zu den Klassen drs Gefabrcntarifs anf Erfordern binnen zwei Woche" über ihre Arbeiter- und Betriebsverbältniffe drm Vertrauensmann Sektionsvorstand] [Genoffrnickwftsrorstand] die erforderlich ngaben zu macbén.

_ Die Angaben erfoigcn schriftlich nach einem von detP GV nosienschaftsvorstand feitzuseßenden Formular, welches die zu beaniwortendrn Fragen enthält. ,

Werden die Angaben von dem Mitgliede nicht rechtzeitig, Nicht vollständig odcr nicht der Wahrheit gemäß gemacht, so smd die- [elben für den betreffenden Betrieb von dem Vertrauensmakxn Sektionsvorstandi [Gcnos-senschaftsvorstand] nach [einer Kenntmß der Verhältnisse zu ergänzen,

Fassung 2.

Die Beiträae der Bcrufsgenoffen werden durch Zuschläge H" der staatlicher) Grundsteuer aufgebracht. Solche Mitglieder, Wel ? diese (Grundsteuer fiir den von ihnen bewirtbscbaiteten Grund besiß oder einen Theil desselben nicht selbst zu Zntkickite" haben, wie z. B. Pächter wegen ihrer Pachtlankzerskn- werden zu den Genoffenschaftslasten nach Maßgabe d'erjenlgkka Staatsgrundsteurr herangezogen, welcbe von den der Bewirtbscbav- tun durch den beitragspflicbtigen Betrieb unterworfenen GUM sti": en erhoben wird.

Sind Grundstücke, auf welcbe sich der Betrieb erstreckt, vi",1 Entrichtung der Staathrundsteuer befreit jedoch zu deYelben veru anlagt, so ist diese Veranlagung der Erhebung der eiträgeo Grunde zu legen. , 'ne

Liegt eine diesbezügliche VeranlagunS nicht vor, so TF d“ fingirte Grundsteuer von [drei] Mark für as Hektar maßse M *

Fassung 3.

Die Beiträge der Berufs enossen werden dur uscblä e u der staatlichen Einkomnien-(KlaJsen-steuer aufgebrackY,Zwelcheg bize- [elben von dem Ertrag: ihrer land“ und forsiwirtbscbaftlicben Betriebe zu entrichten haben. Solche Mitglieder, welche diese Steuer nicht zu enirxchienbaben, werden zu den Genossenschaftslasten nach Maß. Jade euxßsenlhrem Betriebe entsprechenden fingirten Steuersaßes

erangez .

Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erbcbiicber Unfallgefahr nicht verbunden sind und m welchen ibres geringen Urianges wegen Lohnarbeiter'nur ausnahmsweise be_schaftigt werden, sind von Bej- trä en befreit, !zablen nur „die Halfte der Beiträge]. Vorstehende Beétimniung findet auf Betriebe von mehr als [1] Hektar [auf Be- triebe, fur WLW)? mehr als (1) Mark Grundsteuer in Ansaß kommt] “i"“Zlnwcx-ÉWiitgi) d 5- ck, bf

je rm e ung er rerna zu ereienden Unterne mer er ol

durch den Genoffenschaftsvorftand. b f gt

Anmerkungen. *) Diese Besiimmun ii ni i obli atori ' vergl. §. 16 Absaß 1 des Reichsgeießes. g s ck g M'

Vex?1e1ch9 im Uebrigen auch_die Anmerkung 3 zu §. 9, betreffend die Zgla sigkeit der Aufitellung eines Gefahrentarifs, auch wenn die Beitrage der Berufs enoffen durcb Zuschläge zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern au gebracht werden.

§_ 37.

Der Verirauxnsmann [Sektionsvorstand] bat die von dem Ge- noffensch9ftsrxntglted gemachten, erforderlichenfaiis richtig gesteliien An- gaben mri seinem Gutachten „dem (Genoffenschaftsvorstand vorzulegen. Die Veranlagung der Betrtrbe zu den einzelnen Klassen des Ge- fahrentarifs, sowie die Abichqßung der Betriebe erfolgt durch den Genossenschaftsvorsiand [Sektionsiwrstand (Vertrauensmann) unter Mitwirkung eines Vertreters des Genoffensckyaftsvorsiandes].

Anmerkung. Vergl. §. 37 des Reichsgeselzes.

§. 38. Betriebsänderungen.

Die Grnossenscbafistnitglieder find verpflichtet, Aenderun en ibrrr Betriebe, welche für die Zugehörigkeit drrselben zu der GenoffZU- schaft oder fürdie Umlearrng der'Be-iiräge von Bedeutuna smd, dem Genossenschaftsvorftand 011111211. einer Frist bon szWei] Wochen nach Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen; sie können [ich Hierbei dei) Vernitttclung des Vertrauensmannes [des Sektionsvorstandrs] be jenen.

Die Zu:“.ebörigkrit zur Genossenschaft bemißt sich nacb) §. 2.

Welche Betriebsaxiderunqen mit Rücksicht auf die anderWeitige Umleaung kerBettraae [§§ 16, 33, 35. 36 des Reichsgeseyes] an- zumelden sind. ist von dem Genossenschafisvorstande bci Veqmn eines jeden Kalenderjahres bekannt zu machen. [Die Anmeldung der Aenderungen ist unter Bcnuizung des im §. 36 vvrgesebenen For- mulars zu bewirken.],

Crgrbrn sub Zweifel, ob dir Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung bedarf. so hat das Mitglird hierübrr von dem Vertrairensmann? [Sektionsvvrstande] Aufschluß zu vrrlanqen und, Wenn brcrdurck) die Zweifrl nicbt gelöst Werden können, die Be- triebsänderung anzumelden.

Gelangt auf'arxderc Wrise eine Betriebsänderung, welche für die Umlegung drr Vertrage von Bedeutung ist, zur Kenntnis; des Genossen- schaftsvvrstandes [oder Vertrauensmannes, Sektionsvorsiandes], so hat derselbe [Haben dteselben] den Beiriebsunternehmer unter Hinweis anf die im §. 123 des Reichsgesrsrs angedrobte Strafe zur vorschrifts- mäßigexikAnmeldung zu veransassrn und dieselbe nötbigenfalis selbst zu rwir rn.

Das weitere Verfahren richtet fick), was die Umlegung der Bei- tkäge aykangt, nacb §§. 36, 37 des Statuts. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Genossenschaft finden dagegcnfolgendeBestimmungen Anwendung:

Erachtet der GenoffensÖaftsvorsiand in Folge der Anzrige des Betriebsunternehmers, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossen- schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsnnternebmer und dem betbeiiigten GenoffensÖaftsvorsiande mit. Sowohl der keßtere, als auch der Betriebsunternebmer können innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden Genossenschaitsvorstande Widerspruch erbeben.

Wird innerbalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so behält es bei der Ucbcrweisung sein Bewenden.

Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsuniernebmers oder des Vorstandes der Ge- nossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung drs Letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, Welcher der Betrieb bisber angehört bat, die Entscheidung des Reicbs-Ver- sicherungsamts zu beantragen. Dassrlbe eiit1chridet nach Anhörung des betbeiliqten Betriebsuntrrnrbmers sowie der Vorstände der be- iheiliaten Genossenschaften.

Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aexi- derung in der Zugehörigkeit zur Genossenschafi von dem Tage ab m Wirkiamkcit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genosienscbafts- vorstand zugestelit ift.

§. 39. Wechsel des Unternehmers.

Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für'deffcn Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem neuen Unternehmer oder seinem gesetz- lichen Vertreter binnen einer Frist bon [ zwei] Wochen dem Genossen- schaftsvorstande [durcb Vermrttelung des Sektionsvorstandes (Ver- trauenskrtannes)] schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung. Vergl. §. 13 Absaß 2 und §. 47 des Reichs- gesetzes.

§. 40.

Gleichzeitig mit der Anzeige des Wechsels in 'der 'Persbn des Bcirteböunternehmers bat der frühere Unternehmer fiir die Zeit vom Ablguf drsjenigen Kalenderjahres, für welches der Beitrag zuleß't entrichtet wvrden ist, bis zum Eintritt des Wechsels den antbet- [igen Betrag scinrs letzten Jahresbeitrages in [doppelter] Höhe bet dem Genossenschaftsvorsiande als Kaution zu binterlraen-

Wird diese Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt, so Hat der 'Ge- noiienscbaftsvorstand dieselbe sofort nach §. 83 Absatz 1 des Reichs- seseizes beizireiben. '

on der als Kaution eingezahlten Summe; erd demnachst der lu berechnende Beitrag bestritten. Der überschießende Betrag wird iUkUCkgezablt. ein etwaiger Fehlbetrag eingezogen.

§. 41. Betriebseinsiellungen. ]

Ist der Betrieb eingestellt worden, so ist hiervon binnen [zwri Wochqn dem Grnoffe11schafisvorstande durch den Urxternrbmrr schrifiltch Nacbrtcht zu geben; der Unternehmer kann sich Hierbei der Vermrtte- lung des Vertrauensmannes [ Sektionsvorstandcs] bedierien.

Im Falle der Betriebseinsteliung finden die Bestimmungen des §- 40 entsprechende Anwendung.

Anmerkung. Als Betriebseinstrllung im Sinne dieses und des [UlsendenÉpara rapben können vorübergehende oder periodisch wieder- kehrende etrie sunterbrechungrn nicht angesehen werden.

. 42. Binnen vier Wo en natZ erfol ter BetriebScinsxelxung bat drr Unjeknkbmer, [weliber Krsicberte Betriebsbeamte beschaftigt hat, fur

dte_ eit vom Ablauf des leßtcn RechnunÖSjabres die im ?. 79 des

soeseßes bezeichnete Nachweisung dem enoffenscbafisvortand ern- WÜMU, widrigenfaUs die Feststellung der [e,teren durch den Ge- nossensÖasts- [Sektions-] Vorstand [auf Vorsch ag des Vertrauens- Mannes] erfolgt.

Anmerkung. Diese Bestimmung fällt weg, wenn §- 36 FassUng 2 gewählt wird-

5. 43. Untersuchung der Unfälle.

Von “eder Anzeige über einen „Upfall, die racb Maßgabe des §. 55 des eichögeseßes der Orts- olrzetbehörde erstattet werden muß, ist von Seiten drs Beine sunternebmers gleichzeitig dem Genoffenschaftsvorstande Fektwrisvorstandek [VertraueUSmann] Mit- theilung zu machen. [ ei großeren Unfallen hat der Sektions- vorstand (Vertrauensmann) dem Genossenschaftsvorstande sofort An- zeige zu erstatten.]

An den Untersuchungsverbandlungen soll in der Regel als Ver- treter der Genoksenschaft der „Vertrauensmann tbeilnebmen. Dem Genoffenscbafts- und dem Sektions-] Vorstande steht es frei, sicb durcb eines oder mehrere seiner Mitglieder oder durch andere Bevollmächtigte bei diesen Verhandlungen vertrrtrn zulassen. Der Vertreter wird durch eine schriftliche VoUmacbt legitimut]

Der mit der Vertretung der Genossenschaft Beauftragte hat dem Genossenschafts- [Sektions-] Vorsxande über das Ergebniß der Unter- suchung binnen [zwei] Tagen Bericht zu erstatten.

§. 44.

Anmeldung der Enischädigungsanivrüche und Feststellung _ der Entschädigungen. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestelit ist, haben ihren Entschädigungsanipruch bei ermetdung des Ausschlusses vor _Ablauf von zwei Jahren nach Ein- tritt des Unfalis bei dem zuständigen GenoffenscbaftSvorstande [Sek- tionstwrstandr] [Vertrauensmannei_anzumelden. Die Feststellung der Entschadigungen gemäß §§. 62 ff. des Reichsgeseßes erfolgt, F as [ ung ]:

wenn es fich handelt 1) a.. um den Ersaß 'der Kosten des Heilverfahrens, 5. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber- gehenden ErwrrbSunfäbiqkeit zu gewährende Rente,

0. um den Ersatz der Beerdigungskosten, durcb [denyVertrauensmann] [den Sektionsvorstand] [einen Aus- schuß des Sektionsvorstandes, welcher in der Zahl Von (drei) Mit- gliedern durnck) die Genoffenfcbastsvcrsammlung nach Maßgabe des §. 13 zu wahlen und bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes zu erganzen iii],

' 2) in alien iibrigen Fälien durch [den Genoffenschaftsvorstand] [emen Absichqß des Genossenschaftsvorstandrs, welcher in der Zahl von (drei) Mitgliedern von der Genoffenichaftsversammlung nach Maßgabe des §. 13'zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mit- gliedes zu crgänzen ist].

' Fass ung 2: m allen Fallen durch den Vertrauensmann [Sektionsvorstand, Aus- icbuß des Sektionsvorstandes], J,; ;,3 _ „:::r;

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Fassung 3: in alien Fäilen durch den Genossenschaftsvorstand [einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes]. ß, “_ Anmerkung. Es kann die Feststellung der Entschädigungen an Siriie der in §. 44 bezeichneten Organe auch einer besonderen KOMMUsWU übertragen werden. Geschieht dies, so ist auch die Zu- sammeniexzung dieser Kommisfion durch das Statut zu rc'geln. Vergl. im Uebrigen §§. 62 und 64 des Reichsgeseyes, sowie Artike[ 711 Absaß 4 des prcußtscbrn Ausfübrungsgeseßes.x

, Die Unfallrente (§§. 6 bis 8 des ReichsgeHrLFLs) kann solchen ver- sicherten Personen, welche ihren Lohn oder Ge a t berkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Naturalleisiungen (z. B. Wohnung, Feuerqng, Ngbrungsmittel, Landnußung, Kleidung 2c.) beziehen, sowie den H„mti'rblrebenen oder Angehörigen solcher Personen, nach demselben Waliwrß-xbrgigÜ'Yn dirirr_*FZrY*gewäbrt werdxen.“ _ 77564

Anmerkun . Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch;vergl. §. 9 des Reichsge?eßes.

-§. 45. Unfaiirenien in Form von Naturalleisiungenx'"

§. 46. * Unfailverbütungsvorscbriften.

Die im §. 87 des Reicbsgrseßes den Berufsgenoffenscbaften bei- gelegte Befugnis; zum Erlax von UnfaÜverbüiungSVorschriften wird durch die (HenoffenécbaftSVer ammlung ausgeübt. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist cfugt, den Erlaß solcher Vorschriften und dir Anf- bebung oder Abänderung bestehender Vorschriften bei dem Genossen- schaitsvvrstande zu beantragen. Die Beschlußfassung über d2n Antrag ist m der nächsten Genossenschaftsversamm[ung berbeizufübren, nach- dem zuvor die Sektionsvorstände [Vertrauensmänner] gutacbtlicb gehört worden sind.

Die von dem ReiÖs-VcrsicbexungéZamt genehmigten Vorschriften find yon dem Gcnosiensckyastsvorstande zur Kenntnis; der Genossen- schafLStnitglirder zu bringen.

Anmerkung. Vergl. §§. 87 und 88 des Reichögescizrs.

§. 47. Ueberwachung der Betriebe.

Die Genossenschaftsversammsung [Der Genoffenschafts- (Sek- tionss) Vorstand] ernennt fiir den Bezirk der Genossenschaft [jede Sektion,] Braustragte zur. Ueberwachung der Betriebe in Gemäßheit der §§. 90 bis 94 des RLlÖZgEsLLLS.' [Jede Sektion kann Beauf- tragte zU diesrm Zwecke ernennen. Die Entschädigung derselben er- folgt in diescm Fakir auf,.Kosten der Sektion.] Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich „emen Beauftragten ernennrn. Die Beauf- tragten werden durch rme von dem Vorstande ihnen auszustellende VOllchÖt legiiitmrt; ihre Namen und Bezirke find öffentlich bekannt zu ma cn.

§. 48. Reisekostrn und Tagegelder.

Drxi Mitgliedern des Genqffenschaftsvorsiandes Genossenschafts- aussch11s1es und der Sektionsvoriiände, drn Delegirten zur Genossen- schaftsversammlung [den Vertrauensmännern, den Delegirten zur Ge- nossenschaftsversammlung] und den der „Genoffenichaft angehörenden Beisitzern der Scbieds ericbie werden bei auswärtigen Geschäften die Kosten der zweiten EiFenbahnklaffe odrr der ersten Dampfschiffsklaffe (für Hin- und Rückfahrt), sowie der etwa benußten Uhrwerke, soweit Orte, welche nicht an der Bahn liegen, in Betracht ommen, vergütet. Außerdem erhalten dieselben zum Ersatz der ihnen weiter erwachsenen baaren Auslagen für jeden Tag, .?“ welchem fie außerhalb ihres Wohnortes tbätig smd, eine Vergutung von [6 ] Mark und für jede notbwendige Urbernacbtung außerdem [6] Mar .

Anmerkung. Vergl. im Uebrigen §§. 30 und 53 Absa 2 des Reich§geseßes, sowie Artikel 711 Absaß 1 des preußischen us- fübrungsgesexirs. § 49

Die Vertreter der versicherten Arbeiter crbalten, sofern sie nach dem Gesetz rinen Anspruchdarauf haben, von der Genossenschaft

1. als Entschädigung für Reisekosten:

a. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder ngpfscbiffen ge- macht werden können, für jedes Kilometer der Hmreije und für jedes Kilometer der Rückreise [5] Pfennixz; .

b. bei Reisen, welche nicht an Daznpfsxbiffxn odertEisenbabnen zurückgelegt werden können, [20] Pfennig [ur xedes Kixometer der Hinreise und fiir jedes Kilometer der Ruckrrise auf der nachsten fabr-

aren Straßenverbmdung;

2. als Entschädigung für ent angenen Arbeitsverdicnst den Vetta ibres durchschnittlichen Tagesar eitsverdienstes, mindestens jedo

Mark“ . ] 3. als Ersax für ebrunZskosten für einen "balben TaY[1]Mark, [ZZ Mn Janzen ag [2 Mar und außerdem fur jede Ue ernachtung ar . Die von den Vorständen der Krankenkassen gewäblten Bevoll- mächtigten und die von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeiter,

welche an der Untersuchung der Unfälle theilnehmen (§. 60 des

NeichSgeseßes), erbalten für die eitverßßumniß von went er als einer halben Tage einen Ersa gleich 1 rem [ben durcbscbnittichen Taoa- axbertSverdtenste, mindetens edocb eine Mark, für eine Zeitversäw- von mehr als einem hal en und bis zu einem ganzen e einen Ersatz gleich ihrem vollen durchschnittlicben TageSarbeitSverdien , min- destens jedoch zwei Mark.

Anmerkun. V [. .53Ab 2 d .60Ab ldes Reichsgesetzes. g erg § saß un § sah

- 17. Ausdehnung der VersicherungSpflicbt.

§. 50. Betriebsbeamte.

_ Die im §. 1 des Reictheseßes begründete Versicherungspflicbt' Wird auf able Betriebsbeaxnten mit einem [3000] „46 nicht über- steigrnden IabreSarbertSverdrrnst [ohne Unterschied ihres JabreSarbeits- verdrenstes erstreckt].l)

Als Betriebsbeamte" sind diejenigen Personen an useben, Welche [entiveder _als Bevollmacbttgte, sei es ausschließlich Für den Wirts- schaftsbetrreb oder niir theilweise für denselben fungiren, oder als leitende beziehungsweise beaufsichtigende Organe niederer Ordnung wirken (Inspektoren, Schafereimeister, Molkereimeister)].7)

Annxerkungken. ,

1) “Diese Bestimmung rst nicbt obligatorisch; vergl. §. 2 Absaß2 des Reichsgese es.

2) Eine efinition des Begriffs „Betriebsbramte“ muß in dem Statut enthalten sein; vergl. §. 1 Abiaß 4 des Reichsgesrßes.

§. 51. Genossenschaftsmitglieder.

Fassun 1.

_Die Genoffensckxaftsmitglieder sind berechtigt, sofernibr Jahres- arbettsverdtenst [5000] Yiark nicht übersteigt, fich gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.

, _ Fass ung 2.

GenoffensÖczftSUZttglteder, deren Jahresarbeitsverdienst zwei- tausend Mark_mcht ubersteiLGt, unterliegen der Versicherungspflicht.

Jm Uebrrgen sind die' enoffenscbaftsmitglieder berechtigt, so- fern ihr, Jahresarbettsverdtenst [5000] Mark nicht übersteigt, [ieh gegen, die? Folgen von Betriebsunfälien zu versichern.

Mitglieder, „welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wolien. haben die Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande scbrrftlicb zu beantraaenz sie können sick) Hierbei der Vermittelung des Vertraiiensrzianns [Sektionsvorstandes] bedienen.

Fur die Ermrttelung_ des Jahresarbeitsverdienstes ist dasjenige aus der Land- uzid Foxstwrrtbschaft fließende Einkommen maßgebend, mit welchem dre Mitglieder zu der staatlichen Eirikommensteuer (Klaffeystruer u. s. w.) eingesckoäyt sind.

Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antra deni (HenoffenschaitSrorstande zugesieÜt ist, und dauert bis zum Schlu desjenigen" Kalenderjabres, in welchem der Versickyerte stirbt oder das__(§§._rloschen der Versicherung bei dem GenossenschaftSvorstc-nde schrifältßh antsrch. d s A

e er. er: ernngrn ie er rt wird von dem Grnoffen a s-

vorstand em Berzeicbxiiß geführt und ein Auszug aus demselbesicibdfetm Versicherten mrtgetbetlt. JUYUZUYJZWM 1 d R ck) erg . . es ei sgcse es, insbe ondere u Absa? 4 auch §. 47 des Reichsgeseßes, L s z

") Vergl. §. 3 Absaß 2 des Reichsgese es.

3) Durck), das Statut kann eine „Ver cherungsvflicbt“ der Ge- nyffenicbaftsmitglieder, derm Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark in?)? Yberstetgt, konstitmrt werden; vergl. §. 2 Absaß 2 des Reichs- ge e e .

, 4) Wird die Gruydsieuer als Vertheilungsmaßstab genommen, so rst es vorzuzrebenUdie m Fassung 2 vorgesehene Versicherungspflicbt drr Gexoffrnschaftsmrtglieder, deren JahresarbcitSverdienst 2000 W. plcht ubersietgt. Voir vornherein auszusprechen, statt auch bezüglich ihrer nur die erechttgung zur Selbstverficherung zu siatuiren. Wegen der Höhe der rn diesem Falle zu gewährenden Rente vergl. §. 6 Absaxz 5 drs Reichsgesetzes. -

Bergs. aucb §. 80 des Reichsgeseßes.

§. 52. Andere Personen.

Die Genossenscbaftsmitglieder sind berechtigt, andere nach §. 1 des Reichsgeseßes nicbt versicherte, in ihrem Betriebe beschäftigte Personen egen die Folgen von Betriebsunfälien nach Maßgabe ihres vollen Ja reSarbeitsverdienstes zu versichern.

Mitglieder, welche von dieser Berechtigung GebrauY) machen wollen, haben die Verficberung unter namentlicher Bezei nung der zu versichernden Personen bei dem GrnoffensÖaftsvorstande schriftlich zu beantragen. Ste _können sich bierbei der Vermittelung des Ver- trauens'mannes [Sektionsvorstandes] bedienen.

Die VerfiÖcrung beginnt mit dem Tage, an Welchem der Antr denz Genossenschaftsvyrstande zugestelit ist, und dauert bis zum Schl deSjentgen Rechnungswbrrs, ir! wekcbem der BetriebSunternebmer das Erlöschen der Versicherung bei dem Genoffensckyastsvorstande schriftliZ beantragt. Der Antrag auf Erlöschen der Versicherung kann an auf emzesne der versicherten Personen beschränkt werden.

Ueber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts- vorstgnde ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem BetrtebSunternebmer mitgetheilt.

Anmerkung. Vergl. §. 2 AbsaiZ 1 und §. 22 Ziffer 12 des ReichSgcseßes.

7. Abänderungen des Statuts.

§. 53. Fassung 1.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts-

versammlung in Gemäßbeit des §. 11 Absatz 2. Fas sung 2.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet dieGenoffenscbaftS- versammlun rnit der Maßgabe, daß mindestens [die Hälfte] der Delegirten m der Versammlung Vertreten sein und mindestens die [Hälfte] der vertretenen Stimmen dem Anfrage zustimmen muß.

F as s ung 3.

Ueber Abänderungen dcs Statuts entscheidet die Genossenschafts- versammluna rnit der Maßgabe, daß mindestens [drei Viertbeile] der „vertretenen Stimmen dcm Anfrage zustimmen müssen.

Fassung 4.

Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts- versammlung mrt der Maß abe, daß mindestens [dréi Viertbeile] der anwesenden Personen dem * nfrage zustimmen müffen.

Anmerkung. Wird die Fassung 2 gewählt, so empfiehlt sich folgender ZusaZ:

„Ist die ersammlung nicbt beschlußfähig, so kann die Statut- änderung in einer „zweiten gema S. 9 erufenen GenoffenscbaftSoer- sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen oder e edie- nenen Delegirien beschlossen werden, wenn mindestens [dreiViert 'eile] der vertretenen Stimmen dem Anfrage zustimmen und bei der Be- rrifung, der Versammlung auf die Wirksamkeit dieser Abstimmung hingewiesen worden war."

Beschlossen von der konstituirenden Genossenschaftsverfammluna

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