neu erbaut werden muß. Wir haben dem schon durch die Bean. tragung eines Baupiaßes Ausdruck gegeben. Für dieses Jahr hat sich der Bau noch nicht vorsehen lassen. Wir sind infolgedeffen genötigt gewesen, mit dem Vermieter des „jeßigen Postbauses einen Ver- längerungsverirag abzuschließen. Soviel ich höre, ist jährliche Kündi- gung vorgesehen. Ich hoffe, daß wir bei der nächsten Beratung dazu krmmen werden, die Baukosten für das Hirschberger Posthaus im Etat zu beaniragrn. (Brado! links.)
Das Extraordinarium des ordentlichen Etats wird darauf bewilligt, ebenso ohne Debaite, der außerordent- liche Etat (60 Millionen Mark) und dre Einnahmen.
Ueber die zum Postetat eingegangenen Petitionen be- richtet der Abg. Kopsch.
Die Peiiiionen von Briefitägern und Pos1schaffnern um An- rccbnung der bor dem Eintritt in den Postdienst abgeleisteten Militär- dirnsizeit auf das Befoidur-gsdienstalier bei jenen Posiunterbeamien, die nach dem 1. April 1895 angestellt worden sind, beantragt die Budgetkomrrissirn drn Verbündeten Regierungen als Material zu überweisen. Dasselbe soli geschehen betreffs der Petition des Brief- trägers Altbaus in Marburg um Anrechnung der Telegrapbenarbsiier- diensizeit auf das Bssoldungsdiensialter, des Obrrposischaffners Kauscbe und (Hrnbffen in ?annqver um Azirechnung der Vor dem Eintritt in den Postdienst a geleiiie'ien Militardienstzrit auf das Be- soldungsdirnfiglier bei den nach dem 1. April 1895 etaibmäßig an- esielltrn Poiimiterbramikn, drs Ersten Vo:s1§_€nren der Oberposi- Fchaffnerdrr€inigung Bkrlin namens der Obrrpoiiickaffnerdereinignngen Deutschlands um Vexbeffemngen drr die:;silichen und wirtschaftlichen Lage der grbobepen Unterbeamten.
Zur Erwägung überwiesen werden soUen die Petition des Obeipostassiitrnirn Schumacher in Saalfeld und Genossen um Ge- währungrincr dauernden Vergütung für die erköbten Steuerabgaben in Scaiirld, sowie diejenige des Verbandes Deutschrr Post- und Telxgradbrnarbeiisr und Handwerker in Bochum urn Reform der Beioldungs- und Anstellungsverbältniffe der Telegrapbenarbciter.
Dkk Postagenienberein im Oberposidirekiionsbezirk Braunschweig in Göttingkn Petitioniert um 8.- Erböbung der Vergütung für die Postagxnien, b. _Erböbgng de_r Vrrgütung iür die Diensiräume, 0 Eniickxädiguxig iür KanerauHräÜr, (1. Einrichtung einer Pensions- kasie und S. (Gewährung Von Erholungrurlaub. Die Kommission braniragi, die Prtition zu dcn Purktrn &, i), (] drn Verbündeten Rrgierungen zur Erwägung zu überweisen, dagegen über die Punktr 0 und € zur T a g 689 rd 11 u n g überzugehen.
Ohne Drbaite beschließt das Haris durchweg nach den Kommissionßxinirägen. Damit iii die Beratung des Postetais erledigt.
Zum Etat dri“ Nrichsdruckerei befürwortet der
_Abg. Kovsch (fr.V01ksv.) eine Erbbbimz dsr bei diesem Institut angestellten Wrrkmeistrr und Künstler. Die Monaislbbner wünschen etaisiriäßige Anstellung nach einer Reibe Vor: Jahren, Edentuell Er- böbung des Höchstsebalts.
Der Etat wird bewilligt.
ES folgt der Etat der Reich61usiizverwaitung.
Tie TlSkUssWii wird zunächst eröffnet 13er das Ordina- rium drs ReichS1usiizam1s, ' erster „Titel „Staatssekretär 44000 84“. Dazu liegen mcht weerr als 11 Resolu- tionen vor:
1) Briinsiermann-Varenbbrst (Rp) wegen baldiger Vorlsgung rinrr Modeller zur Grözibrenbrdnung dsbufs Erböbung der Gebühren und Tiieiiekoyienent1ckädigyng iür Zeugen : Sach- verständige; _ _
2) Graf Ho mi) € 1 ck 11. Gen. (Zentr) wegen Vorlrgimg eines Geseßrs,wodiirch dcnUntersujxungsgefangenrri und derjenigen zu G:“- iängnis Verurteilten, die nicht aus _LbrMer Grfinnung gehandelt haben, Selbstbekbsiigung underihstbeichäftigung gestattet wird;
3) Basierm an n (ni.) aus Vorlegung eines Gessßentwurfs, betreffend Sirasrrcht, Sirafberfabrrn und Strafvollzug gegen jugendliche Personen;
4) Heinze (nl,) wegen Vorlsgung eines Gösißrntwurfs zur rinbriilichen Regelung des Strasbolizuges;
5) b o n L i e b e rt (Rp.) wegrn Ergänzung des Strafgeseizbuckyes durcb Bestimmungen über Überieeiichen Straidollzug;
6) Albrecht 11. _Gen. (Soz.) wrgen Einrichtung bon Schiedßgrrichten iür Streitißkeiien zwischen Bureau- gebilfcn und deren Arbeitgebern, zwisckßrr: ländlich e 11 Nr b siirr n und ibrrn Arbritgebern, sowie für Streitigkriien aus dem GriindeVLrbälinis. _ _
7) Albrecht 11. Gen., betreffend die_ Aufhebung drs Zeugnis- ?wanges für die bei der Herstellang don Zeitungen beschäftigten Per- onen;
8) Albrecht u. Gen. wegenSicbersiellung des Rechies der RrickpSiagßabgeordneien, Landtagdabgeordneten und Mitglieder kom- munaler Körperschaften aiif ZeUgniSVerweigerung;
9) Albrecht u. (Hrn. wegen Gewährung von Nrisrkosten und Tagegeldern an Sckxöffrn und (Geschworenr; _
10) J u n ck ini.) wegen Vorlegungxgeießlicber Briiimwungen zur Sicherung des Rrckpieé der ArbeitstariiVeriräge;
11) Ab la ß 11. Ger. (linxéliberaie Fraktionbgemeinsäoafi) wegen Sicherstellung der gleichmäßigen Zuziebung aller Stände zum Geschworenrn- und Schöffcndirnst durch Zahlung von Tagegeldrrn.
Abg. Dr. Wagne r (d kons.): Unsere boriäbriaen Resolutionen wkrden wobl erst bei der aligemeinenNeform berücksichtigt werden können. Was nun die Vorlirgenden Reioliiiionen betrifft, so werden wir gegrn die Resrluiion des Zentrums iiimmrn, die fich auf die Uniersucbungßbaft bezieht. Dagegen werden wir für die Resrlaiion Heinze stimmen, die Eine _einbeiilicbe _Rrgeiung des Sirafdolizazs fordert, ebensr fiir die Rrioluiion_Banermann, betreffend Rrgelung res Siraiberfobrers und des Strafvollzugs drr don jugrndlichen Per- sonrn brgar-genen Straftaten. Die Zunahme der jugendlichen Ver- brccben zrigt sin erschr€ckendes Bild. Die Ursachen dieser Zunahme liegen in jener Richtuvg, die Haß und Erbiiterung in die jugendlicbrn Yxrzen sät, und in der Entfrémdung der Jugend vom Elternbauie. Es muß berbüiei werden,_ daß die wiri- fcbaitlicbe Eniwicklun die Wurzeln unseres Familienlebens immer weiter untergräbt. er jugrndlicbe Arbeiter muß dador grscbüßt wzrien, daß er in ier freien Zeit berrobt; er muß dor Deprabation durch die JUgendbereinr_ geschützt werden. Auf kirsem Gebiete der fitiiirben Pslége mut; noch viel mehr ge_scheben, denn auf der fittiicben Hebung der Jugend bérubt die Zukunft unserer Nation. Die Anregunzkn, die dsr Abg. Cuno neniich birsicbilich der Schaffung dem Turm rnd Iugrndübungxrläßen borgrbracht bai, d:rdier«en alle Brachiung. Ter Verbrrckoer ist einer sittlichen ErziehunDdann am zuxärxiiicbsien, wenn er noch jung isi. “Das Prinzip drr rrgeitung mixß im Straiberfabren Verlassen werdin. Ge en eine Herab- sesunz ker Straffäbigkeiisgrenzr an _fick) abrn wir Be- dklikSN. Tie Brsiimmungrn dcs Strasbrczeßreckois find qrrade in bexirg 311? die jugendlickoen Prrionrn rrfbimbedüriiig. Die ersie Reixlutir'n Albrecht, betreffend die Schirdsgerichte für länd- iicbr Arbeiter usw, werden _wir ablehnen, ebexiio den Antrag iregen des Zeiigniszrrcmgs. Eine iachgemäße rrrnünitwr Einschränkung des Zergniézwanges für die Rerakteure halten wir für biUiß, 0er eine unbrdingie Aufbeiung res Zeagnisiwargés würde darin !übren, das; dir Pcrffe fich der schweriirn Verleumdunzen ungestraft schuidig nacbrn kann, obne daß das Publikiim dagegen geschiixt werdin kann. Jedes dcr siaaisieinrlichen Orgarx kegebt solche Berleumdungrn; aucb grgen dir Schmusrreffs müqrn wir um?; schüizen. Eine gute Prrffe wird fich ibrer Vkrantrrortiickpkeit stets bewußt sein. Was die (Hirräbrung don Diäten an Geschworene und Schöffen
betrifft, so wrrrcn wir der Resolution Ablaß zustimmen, die Re- soluiion Albrrcht ablehnen.
Die Materie, welche die Resoliiiion
von Liebert behandelt, ist wobl noch nicht geklärt. Es müßte sich auch die Kolonialverwaltung darüber aussprechen. Die Tragweite des Antrages Junck läßt sick) ebenfalls noch nicht übersehen. Die Ent- wicklung dieser Angelegenheit ist noch so sehr im Fluß, daß es bedenklich wäre, schon jeßt den Weg der Gesetzgebung zu betreten. Der Resolution Brunstermann werden wir zustimmen. Nun noch einige allgemeine Bewerkungen: In bezug aufden Prbzeß Harden hat Ja weder die Justizberwaltung noch, der Reichstag die Aufgabe, der Kechtsprecbun Weisungen zu erteilen. In der Frage des Aus- schlusses der Oe entlichkeit stimme ich durchaus dem zu, was der Reichskanzler Fürst Bülow darüber gesagt hat. Gegenüber dem Unheil, das eine gewisse Skandalpreffe durch Ausschlachtung der Prozeß- verbandlur en solcher ;Prozesse anri iet, ist eine Aenderung der Strafprozeßordnung, oweit es ck um den Arsschluß der Oeffentlichkeit bei privaten Beleidigungsklagen handelt, am PlasZe. Scbon im Abgeordnetenhaus: ist bei der Besprechung des Proze es Moltke-Harden auf den ungenügenden Schuß drs Privatlebens bei Beleidigungsklagen hingewiesen worden; Der Abg. von, Campe sagte treffend: ihm sei .die Schamröte ins Gesicht gestiegen, als" er die Aeußerung des Grafen Moltke gelesen habe, als Soldat batte er fich nicht so beschimpfen lassen dürfen, und hätte deshalb die Uniform außzieben müssen, ehe er klagte. S_Jer Reichskanzler hat ja auch gesagt, um das Privatleben musse eine Mauer gezogrn werden. _ Cin Berliner Gymnasialdirekior hatte sich an den Polizeipräfidenten gewandt um größeren Schuß gegen'die Vetbreiiur-g unzücbtiger Bilder und Schriften. Der Polizei- präsident antwortete ihm jedoch, daß die jetzigen Strgfbestimmungen ibm keine Handhabe böten, um gegen die gerügten Robrrten vorzugehen. Nach unsrrer Ansicht reichen aber die bestehenden Besiimmungen aus, wenn fie nur richtig angewandt werden. Warum zrebt man bei der Begutachtung bon solchen Bildern nur Künstler als Sawyerständige hinzu, die Vom rein künstlerischen Standpunkt urteilen, und 11th Eltern und Er- zieher? Die Zivilprozeßreform sieht ja für die nächste Zeit brvor. Vielleicht nimmt der Staatssekretär Griegenbeii, dem Gerücht rni- gegenzuirrtep. daß fie zurückgesieüt sei. Die meisten Parteien werden damit kindersianden sein, daß das künftige Strafrecht für Roheits- Vrrbrechen härtere Strafen Vorsehen muß. Ich denke dabei an die militärischen Arreststrafen mit ihren Verschärfungen. Ferner muß sekon aus dem Tenor des Urteils in Beleidrgungßfiagen bervvrgsbeu, daß die: Beschuldigung grgen den Beleidigien unwabr ist in solchen Fällen, wo der Beleidigrr aus formeiien Gründen freigesprochen wurde. Das Strafrecht soil auf Humanität gegründet sein. Die wahre, echte Humanität hat aber nichts gemein mit jener Neigung, jeden Verbrecher als paibolo isch, womöglich als einen Uebermenscben, zu betrachten. Dieser fals en Jmaniiäi müssen und werdexi wir entgegentreten, wo wir sie finden. ir hoffen, daß dem Staatsiekreiar, der noch größen: Aufgaben zu lösen bat, die große Reform des Strafrechts recht bald gelingen möge.
Staatssrkretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Ich benuße die Ausführungen des Herrn Vor- redners zunächst mir, um zwei tatsächliche Feststellungen hier zu machen, deren baldige Verlaulbarung, wie ich glaube, auch bier in dem Hause Jnterefie finden wird.
Der Herr Vorredner hat das durch die Zeitungen gkgangene Ge- rücht erwähnt, daß die ReichVerrvaltung die Absicht habe, die in Auß- sicbt stehende Novelie zur Reform des Zivilproieffes zurückzuziehen. Meine Herren, ich kann erklären, das; aller Voransicht noch diese Modelle im Laufe der nächsten Woche dem Reichstage zugeben wird. (Brado!) Von der Absicht, diese Modelle zurückzuziehen, ist in den Kreisen der Regierung absolut nichts bekannt. Der Bundes- rat ist zur Zeit mit der'Beratung der einzelnen Bestimmungen befaßt, und die Sache liegt so, daß wir erwarten dürfen, in der nächsten Wockpe Werde der BundeSrat seine abschließende Meinung zu dem Entwurf abgeben. Damit isi der Augenblick grkommen, um die Vorlage an den Reichstag zu bringen.
Zweitens, meine .Herren, hat der Herr Abgeordnete die Frage behandelt, wie es mit der Vorbereitung eines Gesrßeniwurfs stehe, der die Haftung des Reichs für die Handlungen der Reichsbeamien regeln soll. Es liegrn in dieser Beziehung ja mehrere Anträge aus der Mitte des Hauses vor, und die Frage ist aucb in früheren Jahren wiederholt bier diskutiert worden. Ick) kann erklären, daß ein Gesetz- entwurf, welcher die Haftung des Reickes für die Handlungen der Reichsbeamten festlegt, Zur Zeit seriiggesieiit ist, und daß die Aussicht besteht, in kurzer Frist ien Entwurf an den Bundeser zu bringen. (Brady!)
Abg. Dr. Heinze (ni.): Wir boffen, daß die neue Strafprozeß- ordnung im Laufe des nächsten Winters dem Reichstag vorgelegt wird, und wären dem Staatssekretär dankbar, wenn er uns das be- stätigte. Wir sind uns bewußt, daß eine Aenderung dcs Strafgeseß- buches eine der ernstesien Aufgaben der Geseßgebung ist. Nur möchte ich wünichen, dJß dieses neue Gessßbucb nicht, wie bor kurzem im Ab eordneienbauie angeregt, die Xrügelsirafe in Deutschland wieder einYübri. Wir möwten auch ri t, das; einnStrafsknat des Ober- landesgerichts über die Quantiiäi und Qualitat der zu adplizierendcn Hiebe seine Entscheidung abzugeben hat. Es ist_ brhaupiet, die Zahl der Meineide nehme zu. Diese BrbaudtunZ3 iiebt in Widerspruch mit den Tatsachen. Ich kann mein * edauern nicht unter- drücken, daß es nicht gelungen ist, eine einheitliche und groß- zügige Aenderung der Zioilprozeßordnung zu stande zu bringen. So wird an der Prozrßordnung unten, oben und_ in der Mitte ge- ändert, und das iübrt zu Unstimmigkeiten in unierer Gesesgebung. Es iii anzuerkennen, daß die Wx Hagemann einc wesentlicheBcfferung in der Kriminaireckptfprechung herbeigeführt bat. Wir sind aber jest beim Reich9gericht wieder bri Zuständen, die absolut unhaltbar sind. Diese Tatsache wird durch die Bemerkung meines Parteifreundes Junck beleuchtet, der in einer Zivilsache im Juni 1907 Termin für November 1908 Vom ReiÖSJericbt bekommen bat. Das brdeutet in rrancben Fällen einfach eine Verweigerung des Rechts. Auf die Nebifionsbesiimmurgrn will ich nicht ringeben, aber das rin: mit 00er Bestimmtheit brtonen, wir sind unter keinen Umständen für Bestimmungen zu haben, die die Recht§rinbeit Deutschlands in irZrnd einer Weise gefährden könnien. Bei unserer Resolution, beirénrnd dir Einheitlichkeit des Strafvollzuges wünickpkn wir aUcb, da? bei Regelung déeses Strafvollzugcs aucb Rücksicht benommen wird an die wirischaftliche Bedeutung der Strafgefangenarbeit, daß die_se Arbeit nicbt in die des Handwerks eingreifen soU. Die Reiolution bon Liebert weren dcr Deportaiion bat ja eiwas Besiechendes „an sich; namhafte Gelehrte sind diciem Vorschlage bei- grtreien. Wir glauben aber doch, daß die Frage noch nicht sdrucbreif ist. Wir können dazu erst Sieliung nebmrn, wenn_iie seitens der Reicbéjiisiizverrraliung grklärt ist, und wir würden di:!rr dankbar sein, wenn 1ie uns über diese politisÉ-kolonial und kriminell wichtige Frage rine Denkschrift Vorlegtr. Dem Antrag .Hompesch können wir zustimmen, wenngleich wir mit allen Einzelbkiten uns nicht durchaus (in_bsrstandrn erklärrn. Auch der ResolutionBrunsiermann können wir zustimmen". DieBrsiimmupgen übrr die Eriiickyädigung bon Zrugen und Sachbersiandigrn sind durchaus Veraltet, und die R€chtiprechung bat Vielfach nicht das Richtiqe getroffen. In einem Fakir hat man einem Zrugen, der ei snes Fubrwerk hatte, nur eine Entschädigung für die Abnußung des ubrwerksiugebiüigt. Dr_rResbluiion Albrrcbtwkgen dcs Zeugniszwanges der Presse und den Reioluiionen Albrecht und Ablaß wegen der Geschworenen und Schöffen stimmen wir zu. Was die Rsioiutwn Albrecht hinsichtlich drr Immunität anlangt, so können wir tbr so weit zustimmen, als sie sich nicht auf die kommunalen Körperschaften bezieht. Den Resolutionen Bassermann und Zurck bezüglich drr'judendlicben Personen _und bezfiglich der Tarifderträge treten wir bei. Was die großen rewrmaiorijwen Arbeiten auf dem
Gebiete der Rechtspßege bet 'fft, so hoffen wir, daß unsere deutsche Justiz daraus Segen und Vorteile iehen wird. Wir dürfen aber dabei nicht übersehen, daß die vielseitigen Klagen über unsere Justiz zum großen Teil auf Gründen beruhen, .die mit dieser Reform nichts zu tun haben. Die Klagen beruhen im wesentlichen darauf, daß unsere deutsche
Rechtsprechung ein viel zu formales Verfahren einschlägt. Man sagt zmserer Rechtsprechung burxaukratische Schwerfälligkeit nach, man wirst tbr bor,sie stehe dem praktijcben Leben zu fern, man macht ihr den Vor. wurf der Umständlichkeit und der Verlanqsamung der Prozeßführung. Auch über Klassenjustiz wird geklaat. Diese Klagen haben nun zu Vorschlägen geführt, die ck zum Teil zu den geistreichen Vorschlägen des Oberbürgermeisters dickes Verdichtet haben. Auf der anderen Seite herrscht in weiteren Kreisen der Bevölkerung die Tendenz, für ihre eigenen Angelegenheiten Sondergerichte zu bilden. Wir müssen anerkennen, daß die Besckwerden zum großen Teil berechtigt sind, wir niüffen aber bei genauer o_bjektider Beurteilung der ganzen Sachlage dresr Beschwerden auch aus das rechte Maß zurückführrn. Die Reichs- ]usttzVerwaltung, wie die Landesjusiizverwaltung und samtliche an der Gxseßgebung beteiligten Faktoren haben den festen WiÜen, die Zu- staxidr, soweit fi? beibrfferungsbedürftig sind, auch zu verbessern. Mit Recht beklagt man sich über die Dauer der Prozesse. Ich spreche als Richter aus eigener Erfahrung; man begreift es, daß die Leute sich darüber beklagen, wenn sie seben, wie schwer sie zu ihrem R'echte kommen. Es ist oft fast unmöglich, in der Prozeßführung frivole Einwände abzuschneiden. Es ist Leuten, deren wirtschaftliche Existenz auf dem Spiele steht, wirklich nicht zu berdrnken, wenn fie eine Beschleunigung der Rechtsprechung wünschen. Auch über dir Art drs Strafmaßes wird mitunter mit Recht geklagt. Ein mittel- deutsches Gericht hielt einen Arbeiter Wegrn einer Unterschlagung von 10 „5 „im Straßenbabnwaqen 14 Tage in Untersuchunßsbaft und verurteilte ihn dann zu 10 Tagen Gefängnis. Auf jeden Fall mußte der Richter ein Mittel finden, eine derartige Nußdebnung der Unter- suchungsbafi zu Verbüten. Die Klagen über Klaffenjustiz, die die 10zi_a_ldemokraiische Presse und Partei erbrben, sind bei genauer objektwer Prufung nicht durchweg für unberechtigt zu erklaren. Wenn man diesen Tatsachen gegenübersteht, so muß man auch den Ursachen nacb- forschen und auf Besserung bedacht sein; da findet man dann, daß es beutjuixge dem Juristen bei der außerordentlicben Fülie des Gesetz,;rwungsstoffcs ae enüber der aufsteigenden Arbeiterbeweguncz sebr [Ywer isi, si zurechtzufinden. Welchen neuen Auf- gaben 11“b_t sich der Richter nicht jetzt gegenüber, wenn man zum_ Bsiipiel an die Arbeiisniederlegung, Steiks, Verrufs- erklarungen, KoalitionSrecht der Aibritgebrr und Arbeitnehmer usw. denkt. Schließlich mvß obne weiteres anerkannt werden, daß die druische Juristenwcli_fich aus gewissen sozialen Sch'chien zusammrn- fest, denen es schwer fällt, iich ohne weiteres in die Denkungs- und ?_lnscbauungSwrise anderer sozialer Schichten zu bZrseZ-sn und drn einzelnen Fall richtig zu beurteilen. Eigentümlich iii in dieser Be- ziehung die Entscheidun eines Gerichts, das einen Verein als eiiien politischen bezei net hat, weil er wirtschaftliche und soziale Ziele auf geseßlichxm Wege Verfolgen will. Es bat fich „an das Wort ,geseßlicb“ geklammert und deshalb den Verein a'ls einen politischen bezeichnet. Die Rechtsprechung bezüglich der 'Koalition Verteilt nicht immer Licht und Schatten in gleicher Weise“, fie behandelt nicht immer die Unternehmerverbände wie die Arbciikrverbände. In „bezug auf den groben Unfugparagravben isi niir Vor einigen Tagen eine Entscheidung in die Hande geiallen, die ich geradezu als ein Monstrum bezeichnen muß. Das Gericht hat anxrkgnni, daß die Streikbrecber in keiner Weise belästigt und be1chimpst wnrdrn, hat aber den_Streik an sich als groben Unfug bezeichnet; die an den Nebentiichen siyenden Leute wären gezwungen gewesen, die Streikunterbaltung anzuhören. Auch ist nicht zu brrkrrwxn, daß in politisckpen Prozessen außerordentlich harte Urteile gefaÜt, während“ in Beleidigungsvrozeffen sebr milde Urteile ausgesprochen werden. Kürzlich ging die Notxz durch die Blatter, daß ein Kaufmann, also ein Angehöriger eiiies gebildeten Berufs, in der Umgebung von Berlin eine anständige Dame in der un- vrrschamtesten, rüdesien Weise belästigt hatte und nur mit 100 ck , Geldstrafe belegt wurde. So etwas widerstrebt durcbcrus jedem natürlichen Rechtbempfindcn. Man versteht auch nicht die milden Urteile gegen Unternehmungen bei Verleßun en von Ar- beiterschu geseZen. Erkennt man so ohne weiteres die ' ißsiänd: in unserer echt1prechung an, so muß man andrrseits die Agitation gegen Unsere „deutsche Justiz auf das berechtigte Maß zurückführen. Man muß bei der überaus großen Zahl der Zivil- und Strafvrozsffe in T_euischland bedenken, daß die Zahl solcher monströsen Prozesse, wie ich sie erwähnt babe, doch eine verhältniSrnäßig geringe ist. Man _ derlargt auch eine möglichst individuelie Behandlung des einzeinen Prozesses, und wie man damit eine möglichste Beschleiiniiiung verbinden soll, kommt beinah? auf die Quadratur des, Zirkels binaus. Auch die Wablprürun skommisfion des Reichrtags ist doch gezwungen, über recht derw ckelte Fälle recht laxige zii fißen, ehe sie zur Aburtcilung kommt. In manchen Failen werden die Prozesse in Verhältnisinäßiq sehr kurzer Zeit er: ledigt. , Nun wird die ganze Stimmung über unsere Rechtspflege wesentlich durch die Art, wie die sozialdemvkraiiscbe Presse die chbtsdflege behandelt, verbittert. Sieht man sich den Agitations- kalender des .Vrrwäris', der mit dem Artikel Deutsche Rechtspflege beginnt, an,_so findet man für die Monate November und Dezember anze zehn Fakir. _Vier Von diesen beziehen sich auf den Prozeß Liebknecht. n d€11 anderen ischs Fälien handelt es sich um groben Unfug, der durch „Arbeiter begangen ist. Die aufreizende Notiz enthält aber gar nichts iiber die Art des Unfugs, der ganz erbebiicber Natur war. Die Entscbcidigungsprozeffe geben zum großrn Teil gegen die be- siJende Kioiie; das Armenrecht ist immer weiter angedebnt worden, 1a es wird Von den Richtern schon erteilt, wenn das Gesuch substantiiert ist, während das Geseß auch noch Verlangt, daß der Prozeß einige Aussicht auf Erfolg babe. Eine Grubenorrwaiiung ist wegen zu weit gehender Verrufserklärunqen bon Arbeitern _ver- urteilt „worden; der Vertreter des Verbandes der Deutichen Industriellen Bueck wurde mit feiner Klage wrgen Beleidi- gung gegen einen Arbeiter vorn Landgericht Potsdam abgewiesen, weil der Arberter berechtigte Interessen Vertreten habe. Das alles kaim' doch iiicht als Klaffenjustiz gekennzeicbriet werden. Die Zwilxustir ist jedenfalls Weiterhin bemüht, den modernen Brgriffrn in unserem Rechtsleben gerecht_ zu werden; alimäblich wird man auch__dabin gelangrn, für eire iortgeschriiiene soziale Recht- sprecbuxig ssiie Grundlagen zu schaffen. Schließlich ist doch auch durch unsxre wgenannte Klaffenjustiz das deutsche Gewerkschafisleben zu großer Blute gekommen. Daß auch unsere Gesetzgebung die sozialen Gesichts- punkir hochgehalten bai, bezeugt auch die in Aussicht stehende Modell?. zur Zidilprozeßordnuna. Dennoch bedürfen die Von mir vorhin rück- balilos besprochenen Schären der Abhilfe, dir Rechtsprkcbung muß ron den tbr noch anhaftenden Schlacken befreit werden. Gegen _den Anirag Albrrcbt wegen der Erweiterung des Kreises der Sondergertchte sirid wir gerade mit aus dirsen Erwägungen. Es muß unser Bemühen sein, das Nivrau der Richter und der Anwälté immer mehr zu heben. Nur ein Hochgebildeter Richter, der sich auf alien'Wiffensgebieten umgeian hat, wird ein wirklich zutreffendes Urteil fällen. Der Prozeß ist, das _muß fich der Richter immer grgenwärtig halten, nicht allein eine logiikbe Gedankenabsirakiion, sondern entwickelt sich aus wirtschaft- lichen Rücksicbtrn; auch dsr Kern des Sirafyrozxffes ist wirtschaftlicher Natur. Der Richter muß deshalb sick) nicht auf seine amtliche Tatig- keit beschränken, sondern er muß auch außerhalb seines Amtes sich stets ix_m Erweiterung seines Gesichirkreises bemühen, er muß den Vereinen sur Jugendfürsorge usw. beiirsten; nur wenn er das ganze Milieu keimt, um das es steh im einzelnen Falle handelt, wird er richtig urteilen.
(Schluß in ier Zweiten Beilagk.)
zum Deutschen Reichsanze
„z: _43.
Zivei'te Beilage
Berlin, Mittwoch, den 19. Februar
iger Und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1908.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Solche (Ein: und Ueberblicke [affen sich nicht gewinnen durch Ver- längerung der Ausbildungszeit, auch nicht durch das Studium der Nationalökonomik, sondern lediglich durch praktische Erwritrrung des (Hesicbtskreiscs. Unter diesem Gefichixpunkt ware auch eine gswrffe Frein": igkeit dcr Referendare zu empfehlen. Es. könnte einem sächfif en Referendar nicht schaden", wenn er rixien T€il__d€s Referendariats in Hamburg verbrachte, wenn eiii preußricher Referendar nach Bayern käme; es könnte auch" nichts ichaden, Wenn ein bayerischer Referendar nach Berlin kame. Auch [oliten die Richter Blätter wie die Soziale Praxis „zum regeimaßigen Studium benußrn. Die größte Sorgfalt muß die JitsiizVerwaitung auf die Außwabl der Richter Verwenden; zu Landgericbisbrasirenten dürfen nur die ausßcsuckytrsten Leute genommen Werdenr deni Ver- langrn nach Sondergerichten könnte durch größere Jndivrdualifierung und Sprzialisierung bei der Auswahl der Riedler die Spitze ab- gebrochen werden. Die (Gründau don Richiervereinen isi 1chon ein guter Schritt in dieser Richtung. ußerordentlich würde es zur Hebung drs ganzen Nideaus beitragen, wenn jeder Richter und StaatSanrvalt niir verhandeln wollte, was unbedingt zum Faile Jebört, aber aÜis verbannen, was nach Sensation riecht. Ein Beispiel, wie es nicht grmacbt werden darf, ist die Rede des Oberstaats- anwalts im Moltke-Harden-Prozeß. Er hat sich nicht auf eine nüchtrrne und sachliche Darsteliung beschränkt, sondern eine Rede ge- balicn untcr Aufrollung dramatischer Bilder, er hat nach alien: Seiten Noten außgeteilt, er nennt die Tätigkeit des Vorsißenden Vorsichtig und tatkräftig, die Verteidigung maßboil, sich selbst einen srbr grmäßigicn StaaiSanwali, brzeichnei den Vertreter des Grafen Moltke als einen vortrefflichen Vertreter und flieht schließlich den Satz ein: „Fürst Eulenburg gehört zu den Glücklichen und be,)[ückenden Persönlichkeiten, die man liebt, Weil man sie lieben muß, obne erotische Bridiiung“ und er schließt mit der Erwähnung, daß er Drobbriefe bekommen hat. Ein solches Plaidoyer ist nur gerignet, Sensation berborzurufcn rdec zu vergrößern. Das mbH;; wrgbleiben. Bezüglich der Schmuß- literatur und der soae inuten künstlerischen Erzeugniffe 1chließe ich mich drm Abg. Wagner an. Unsere Justiz würde gewirmen, wsnn fie Hier egen alles aufböte, was ihr nach den Geissen brreits lange zUJtebt. Bexüglich der Erbebirng der Anklage soUte ein öffentliches Interesse immer als Vorhanden anrrkanni werden, Wrnn es sich um öffentlicbe Aemter und Abgeordnetxnmandaie bandrlt, gleichviel welche Parteien in Frage kommen. Ebenio wie der Richiersiand hat der Anwaltsstard an der Hebung des Niveaiis init- zuarbeiirn. Er muß einigermaßen auékömmlich exisiisren können. Tatsächlich ist seine Lage immer schl€chirr geworden, Geießgebung und Entwicklung haben sich gewiffrrmaßen bereinigt, ibm Abbruch ZU tun. Dir Unfaiiversicherung, die Schiedsgerichte, gewisse Bestimmungen drs Grrichtékoiienaessizes, "auch die schwebende Vereinfachung des Ver- fahrens im Wechselprotest, endlich die ganze soziale Bewrgung Haben ibm rin Betätigungsgebiet nach dem andrren entzogen. Dazu kommt die unentgeltliche chhtsbelrbrung, ein sehr begrüßim'gswerter Fortschritt, der aber den AnwÜissiand schwer gescbadigi bai. Auf der anderen Seite isi drn Anwalten in der leizirn Zeit eine wachsende Erhöhung ibrrr Ausciaben beschi€deu geweien. Dr durchaus berechiigte Bewegung der Bureaubeamten der Rechts- anwälte leidet natürlich Schiffbruch, wenn man den Anwälten immer mehr Von ihren Einnabmrn nimmt. Vom Januar 1880 bat fick) die Zahl der Anwälte anräbernd Verdodprlt, und'es ist dem einzelnen obrebin schwerer, ein angemessenes Einkommen zu erzirlrii. Es ist daher wünschenßwert, daß die Gebübrenordrung einer Red.1ion_rmirr- zogen wird, Vor allem könnten die Gebühren in drr Bernirmgärnfiapz, vor dem Oberlandesgerichien erhöht werden. Auch das Notariat könnte von Reichs wrgen so aiisgestaltrt werden, das: drr Anwzlts- stand gehoberi würde. Bei den künftigen Geseßen müffrn wir daraiif sebrn, wie sie auf den Anwaltssiand Einwirken. Wrnn man iorgfäliig prüft, wie bei derartigen erormen dem Anwalissiande Entgegen- grkommen werden kann, wird man manche Vrrbittcrung birdern können. Ick babe nech bestem Wiffrn ein? objrkiide Kritik an drn betriigen Zuständen geübt. Man wird immer am brsirn iabrrr), i_vrnn man objektiv borgebt. So wird das Vcrtrauerr zUrKNichterichait und zur Anwaltschaft, das imma noch in den weiieiien Kreiirn unisrss Volkrs vorhanden ist, fick) nicht nur rrbalirn, sondsrn noch vrrmrbren.
Abg. Dr. Brunsiermann (Rp.): Dic: aner_1_ rrrliegrnde Resolution, eine angemessene Erbbbung der (bedbreiiiaßc und dcr Reisrenisäzädigungen für Zeugen und Sachrriitandige im Wegr der Gesc esänderuna herbeizuführen, rcrmridst es, an drn Grnndiäxzen, nacb enen die Cntschädigur zu erfolgen bat, zu rüticln, sie sirebt nur eine zahlenmäßige, durZ) die fortichrriiende„Entwickiitng unierer gesamten Lebens- und Erwerbsverbaitniffe bcdtngie Erböbnng an. Nach den in Betracht kommenden Beiiimmizngen drr VLiÖÖZSbÜbkrn- ordnung für Zeugen und Sachvkrsiändige_i1t der x_ulaiiisc Oöckyiiiaß der Entschädigung eines Zeugenfiir Zeitbcriäumnis _fur dcn Tag 10 „14, der ?Höckpsisaß für Vergütung eines Sachbxrstandigcp, abgescbrn don chwierigen Untersuchungen und Sachpriii_nngcn, iiir den Tag 20 y“, und der Höchsifaß der Aufwandsenischadigurg 911185 Zsugen oder Sachverständigen für den Tag 57-4 und für _rin Nachtqiiaitirr 3 „;ck Es ist ernsthaft nicht zu leugnen, daß diess Sgye kki'i beuii c_n Zsit- v?xbältniffen nicht mehr entsprechrn. Dies beweiién ,die Dnrcbicbniiis- eriabrungen, 'die fast täglich ron allen Gerichten, mrt dem Grbübrrn- tarif gemacht werden. Das tritt bor aüem in, Orte:) mit Handel und Industrie hervor. Es gilt aber nicht weniger fiir drn LGr- mann, namentlich den kleineren Besitzer, dem bei drr grcxßen Arbxiier- und Gesindenot durcb Reisen nach drm Gerlckyiöiiß be.!ondeks m drr riiigen Erntezeit oft sehr große VermögerSnackpietl: erwachsen. Rechnet man das Jahr zu 300 Arbeitstagen, so ergibt sich bei dem “Oöcbsisav Von 10 „is für Zeugen ein Einkommendou 3060 „14, daI“ bebte von einer großen Anzahl HandwerkSaristern, Bfucbbaiirrn und in ähnlichen Steüungen befindlichen Perionm erwirbt wird. Diesen muß demnach schon jetzt der Höchstsaß Jezabit wrrden. Wo bleiben dann aber diejrnigen Berufsklaffen, die einen böberen V'1dienst haben, also auch eine höhere ErwerbSeinbuße erleiden, & B. Architektrn, selbständige Kaufleute, Profc11or_e_n, GesanJSlqebrer, Aerzte u. a. m.? Bei dem Höchsisay Von 20 „;ck sur Sachvrrstandige ist i_u beachten, daß drr Sachverständige nicbt daneben etwa noch eine Entlcbädigung für Zeitversäumnis erhält. Der Sa _boxi 20 ZFH» drckt aber nur die Zeitbersäumnis, so da der Sachbertandigx fur seine Müdewaitung nichts erhält. Beden t man weiter, das; Sachverstan- dige dann schon zur Abgabe von GutaÖten geseizlicb verpflichtet sind, wenn sie die fragliche Kunst, die Wissenschaft oder daSGewerbe zum Erwerbe ausüben, und daß namentlich Sachvrrsiaendigc, "1 großen Stadien und von besonderem Ruf sehr oft und in einer ihre Brrufs- tatigkeit erheblich schädigenden Weise herangezogen werden, so erscheinen sowobl deren Klagen, als aiich die Klagen der kakkhte über 'die Schwierigkeiten, greignete und bereit- MÜige Sachverständige zu finden, erklarlicb_ und brgrundet. Der Aufwandssav von 5 .“ mag an kleineren Plaßen vieüetcht noch Mägen, aber in größeren Städten kann jemand, der in besseren otels wohnen und speisen muß, auch wenn er sich der grö imog-
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v*kbält es ck mit dem Höchstsa von 3 „“ für ein Nacht uartier. Was endlicbfidie Entschädigung vxn 5 „5 für 1 Kilometer andweg
anlangt, so bedarf es wohl keiner, weiteren Ausführung, wie rückständia das im Hinblick auf „dle bLUlkJFU Verkehrs- UNd Preisverbältniffe erscheint, wenn _ Lernimd „fur einen Landweg von„10 Kilometer bin und zuruck eine Einzige Mark erhält. Das Erscheinen Vor Gerickzt als Zeuge oder Sachverständiger ist eine aUqrmxine Staatsbürgerpflicht, aber es ist doch ein Gebot der Biliiqkeit, den entstehenden VermögMÖVLklusk so weit als möglich berabzumiidern, denn e? handelt fick) nicht um eine so allgemeinr Pflicht wie die Mili_tä_rpflicht, auch nicht um eine guf alle Staatsbürger gleichmaß19 VLM'UTL wie bei Ehren- ainiern. Der Vermögenéverlusi kommt in"d'en meisten Fällen auch nicht der Ailgemeinbeit, sondern zablungsfabtgen Parteien zu gute- Eine dolle Abgeltung der VermögenSverluste wiirde alierdings in der'Praxis übergroße Mißbelligkeiten' babxn. Ueberwiegende Gründe nötigen zum Beibehalten der Maximalsaße. Mit einer Erhöhung der Hörhsisäize auf das Doppelte ware das Richtige aetroffen. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderurg wird enz Gebot der Ge- rechtigkeit erfülit, eine größere Zufriedenheit namentlich auch bei den Minderbemitielten hervorgerufen“, finanzpolikifcben Bedenken Rechnung getragen und vor aslem rn dsr Entwicklungs- geschichte und der Praktischen Anwendung des Grbübrengeseßes die Konstanz gewahrt. Ich bitte daher das Haus, drr Resolution zu- zustimmen.
Hierauf wird gegen 61/2 Uhr die Fortseßring der Beratung auf Mittwoch 1 Uhr vertagt.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 33. Sißung vom 18. Februar 1908, Vormittags 11 Uhr. (Bericht bon Wolffs Telegrapbischcm Bureau.)
Das Haus seßt die_ Beratung drs Etats des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts: und Medizinalangelegenheiten im Kapitel „Elementar- unterrichtswesen“ fort, _ YTD
Hierzu beantragen die Abgg. Dr. Gottschalk- Solingen (nl,), Kopsch (fr. VoikSp.) und Ernst (fr. Vgg.):
„die Königliche StaatSr-gierung um die Vorlegung eines Geseß- Entwurfs zu ersuchen, durch den für den Umfang der Monarchie
" s.. die Dauer der Schulpflicht nacb einbeitlicben (Gesichts- punkten, jrdocb unter Berücksichtigung berechtigter Sonderberbäitniffe der einzcinen Landesteile geregelt, ,
i). einheitliche Bestimmungen über die Folgen der ungerecht- fertigten Schulbersäumnis, die Voraussesungen ihrer Straf- barkeit, den Kreis der verantwortlichen Personen, die Art und Höhe der Strafen und das Strafverfahren getroffen werden.“
Die Abgg. Engelbrecht (freikons.) und (Genossen Zhe- antragen:_
„die Kör-iglicbe Siaatörrgieruna zu ersuchen, in dem Gebiet des ichleswig-holsteiniichen Kirchenrecbts unter Aufhebung de_zw. Abänderung der entgegensiebenden Vorschriften die Be- st7mmungrn drs Geseßes vom 23. September 1799 und des § 65 der, allgemeinen Schulordnung vom 24. August 1814 in gleibcbiem Umfange wie Vor dem Jahre 1871 wieder in Anwendung zu rngen.“
Abg. Dr. Gottschalk (ul.): Der allgemeine Schulzwang bat den Zweck, zu ermöglicbrn, daf; aÜe Kinder der sittlichen und geistigen Erziehung teilbaftia werden. Ueber die Bedeutung der ail- gemxinen Schulpflicht noch.Worte zu Verlieren, ist nicht nötig; es muß alles geschebrn, was notwendig ist, um disse allgemeine Schulpfliäpt auch durchzuführen. Es berrsckpt aber auf diesem Gebiete eine Bunifckyeckigkeit, die nicht nur ein Schönheitsfehler ist, sondern auä) vielfach Bedenken erregen muß. Auf diese Buntscheckiakeii und die Mittel zu ihrer Abhilfe ist in diesem Hause schon wiederholt hin- gewiesen worden. Es ist wiederholt auch eine gesetzliche Rrgelung der Schulpflicht und der Schuldersäumniise Versucht worden. So hat z. B. schon der Minister bon Eoßler ein solches Geseß bor- gelegt, später der Kultusminister bon Zedlitz. Die Notwendigkeit und Dringlichkrii einer sbichen Regelung ist allgemein anerkannt. Ich will darauf Verzicbien, eine erschöpfende DarsieÜung dieser Mißsiäride zu gebrn; sie würde auch sehr schwierig sein. (Fortgeietzte große Unruhe. Präsident von Kröcher: Die Unterhaltung wird doch zu laut geführt; es wird dem Redner fast unmöglich, selbst mir sich verständlich zu machen.) Drr Redner schildert dann eingehend zur Begründung des zweiten Teils feines Antrages die großen Vericbiedenbeiten, die in den Sebul- ordnungcxi der einzelnen Provinzen in bezug auf die Bestrafung der Schulderiäumnis bestehen.
Minister der geistlichen, Unterrichts: angelegenheiten Dr. Holle:
Meine Herren! Die allmählich: Entwicklung des preußischen Siaatrs Hat dahin gefübrt, daß sein Schulrecht, das noch nicht durchweg neuerdings grorrnei ist, noch auf verschiedenen Verordnungen und Gesetzen beruht. Die Volkssckyuilebrerbesoldung und die Schul- unterbaltung mit dcn damit unmittelbar in Verbindung siebenden Angelegenheiten sind einheitlich geordnet; für die Schulpflicht und für die Maßregeln zur Durchführung der Schulpflicht bestehen in den einzelnen Landesteilen im wrsenilichen noch die alten Bestimmungen. Wenn hiernach auch eine Mebrbeit bon Gefeßen und Verordnungen auf diefrm Gebiete in Geltung ist, so ergibt sich doch daraus nicht not- wendig eine Verschiedenheit in den tatsächlichen Zuständen; sondern man kann im Gegenteilfes1siellen,daßdirseVerschiedenen Geseße in ihren Grund- gedanken übereinstimmen. Ueberali ist die Schulpflicht gescvlicb gesichert; die Pflicht zum Schulbesuch dauert, von einigen provinjiellen Besondcrbeiten abgesehen, Vom 6. bis zum 14. Jahre. Die Auf- nabme- und Entlaffungstermine sind nach den örtlichen Verhältnissen, nach den Bedürfniffen der Schule im großen und ganzen zweckmäßig geregelt. Wo nur eine Schule ist, Lkwlßt die Aufnahme der Schüler auch nur einmal. Bei der Entlaffung Wird, soweit angängig, die kirchliche Sitte der Konfirmation Von der Verwaltung möglichst beachtet.
Da der geehrte Herr Vorredner auf die Details diefer Gesetz- gebung eingegangen ist, muß ich ihm in einzelnen Bestimmungen folgen.
Es ist richtig, daß in der leßten Zeit bei dem Ent- laffungsiermin durch die Rechtsprechung des Kammergerkcbts manche Schwierigkeiien entstanden sind. Wo gesetzlich die Schulpfiicbt mit dem 14. Lebensjahr enden sollte, interpretierte das Kammergericht diese Bestimmung dabin- daß das Kind an dem Geburtstage aus der Schule entlassen werden müßte: Diese Aus-
und Medizinal-
Schule und der seit Menschengedenken in der Schule geübten Praxis
der Verwaltungsbebörde. (Sehr richiig!) Ernstliche Schwierigkeiten sind aber daraus nicht entstanden. Denn in den Provinzen Osi- und Westpreußen, wo eine derartige Vorschrift in Geltimg war, konnte auf (Grund einer anderen Geseßesbesiimmung geholfen werden, die der Verwaltringsbebörde die Befugnis zu einer Zurückhaltung des Kindes auch über das schulpflichtige Alter hinaus gab. Jm Mürsterland, wo früher das Kammergericht diesc selbe Bestimmung in der Münsteriscben Schulordnung Von 1801 als Vorhanden angenommen hatte, hat es sich später auf den Skandpunkt gesieilt, daß die Sekr.;- ordnung von 1801 inzwischen ibre Geltung Verloren batte; auf die Weise sind die Schwierigkeiten hier erledigt worden. In Hannober ist durch einßSpezialgeseß Von 1905 sowie durch Verwaltungßanordnungen in einigen damit zusammenbängenden Fragen Abhilfe geschaffen. In Schleswig-Holsiein sind die aus dem Zusammenhang der Konfirmation mit der Schulentlaffung hervorgegangenen Schwierigkeiten durch ein Uebereinkommen zwischen dem Konsistorium und der Schulverwaltung
geordnet worden. _ Im Übrigen möchte ich auf di: schleSwig- holsteinischen Verhältniss nicht näher eingehen; sie werden ja bei dem nächsten Anfrage zur Darsteilung kommen. - Irn Kurfürstentum
Heffrn vermißt das Kammergericht ein Schulpflichtgeses für die Städte. ES bestehen aber älterr desfalsige Verordnungen, die anscheinrnd bei der leizten Entscheidung des Kammrrgerichts Überseben iind, und auf Grund deren eine rocbmalige Vorlegung an die Gerichte erfolgen wird.
Meine Herren, wenn nun biernaéy auch das Kammergericht sich in manchen Fragen auf einen Von den Anschauungen der Verwaüung abweiäyenden Standpunki gestellt bai, so kann ich doch feststeilen, daß die Einwirkung dieser Entscheidungen sich eigentlich nur auf Einzel- fälle oder wenige Fäile beschränkt bai. Jm übrizen bat die Durch- führung der VerwaltungSanordmmgen, die die Schnipflicht überall gleichmäßig Vom 6. bis 14. Jahre als geordnet ansehen, keine wesent- liche Beanstandung gefunden. Schwer war nur die Schulpflicht bedrobt, als das Kammergericht vor einigen Jahren entschied, Eltern könnten, ihre Kinder durch Unterbringunz im Auslands der Schulpflicht entziehen. Das Kammergericbi hat aber später selbz't dirsen Stand- punkt aufgegeben. „
Auf dem Gebiet der Schulbsrsäumnis haben die Anicbauungen der Gerichte ebrnialls mehrfach gewechselt. Nach den jest herrschenden Anschauungen erlaffen die Regierungrn di: Strafordnungen, auf Grund deren die Strafrn bon den Gerichten erkannt wrrden. Wenigstens gilt das durchweg in den alten Proviiizen. Auch in SÖLeSwig-Holstein und Hannoder ist das Strafrrkot durch die Geseye gegeben. In dem ehemaligen Hrrzozium Naffau dermißt das Kammergericht neuerdings den Nachweis, daß die Vrzirköregierung die Nachfolgerin der alien Landeßregierung sei und deren Kompetenzen bei Bestimmung der Schulstrafen b-„dbe; aber die Verwaltung ist der Meinung, daß dieser Narbweis griübrt werdrn kann und in dem nächsten Streitberfabren vor den Gerichten auch mit Erfolg geführt werden wird.
Jedenfails ist also die tatsächliche Durchführung der Schul- pflicht Von diesen Entscheidungen des Kammergsrichts wrnig berührt worden; die Scbnlpflicht ist aUgemein durchgeführt worden.
Meine Herrrn, daraus ergibt sich", daß die Verwaltung an sich kein dringendes Interesse an einer baldigen einheitlichen gesetzlichen Regelung bat, wrnn sie diese auch als erwünscht bezeichnen muß. Ich bin gern bereit, den Antrag entgegenkommend zu prüfen; aber ich möchte mir erlauben, darauf binzuweisen, ob jest der geeignete Zeit- punkt ist, den Weg der Gsießgebimg zu beschreiicn. Das Schul- unterbaliungßgeseß kommt am 1. April d. I. zur Auéfübrung. Der Herr Vorredner hat bereits angerrgt, daß das Siraiberfabren des neuen Geseßrs in ein Ordnunßssirafrrcbi rer Schulborstände Umgesetzt werden möchte. Wenn das in AuSficht genommrn werdrn sollte, so erscheint es mir bedrrklich, das schon in aÜernäÖsier Zeit zu tun, weil diese neuen Behörden sicb notwrndig erst in ihre neuen Aufgaben werden einleben müssen (Sebr ricbiig! rechts) und es demgemäß birlleicht jéßt noch etwas zu früh wäre, ihnen solche neuen Aufgaben zu übertragen.
Weiter ergeben fick) gewiffe Bedenken aus dem Zusammenhang der Fragen, die Voraussichtlich bei der geseßlicben Reglung der Schul- pflicht noch gestreift werden können oder werden. Ich darf bemerken: die Regelung des Pridatfchulwesens, die ja so außerordentlichen Schwierigkeiten begrgnet, die Erziehung der Kindrr aus Mischehen, die Verpflichtung der Dissidenten zur Teilnahme am Religiöns- unterricht usw. Wenn man in der Lage sein wird, und wenn es den Wünschen des hohen Hauses entsprechen wird, diese Fragen lieber zunächst außzuscheiden und das Gessi: lediglich zu beschränken auf die Ordnung der Schulpfiicht im gegenwärtigen Rahmen und die Ordnung der Maßnahmen, die zur Durchführung der Schnlpflicht erforderlich sind, so würde ich gern bereit sein, an der Außarbeitung eines solchen Geseßes beranzutreien, möchte aber mit Rücksicht auf die Bedenken, denen ich eben Ausdruck gegeben habe, auch zur Erwägung stellen, ob es nicht zweckmäßiger sein würde, mit der Vorlegung dieses Geseßes mit Rücksicht darauf, daß die neue Schulorganisation erst jeßt in Wirksamkeit treten sol], vielleicht noch einige Zeit zu warten.
Abg.Enge1brecht (frkons.) begründet seinen Antrag mit den be- sonderen Verhältnissen, die in Schleswig-Holstein beständcn. Dort elie die Schulpflicht bis zum 16. Jahre, und das müsse aufrecht er- alten werden. Die Schule solle vor allen Dingen erziehen, und auch die Kinder zwischen 14 und 16 Jahren bedürften noch der Erziehung. Man könne nicht einwenden, daß in dieser Ausdehnung der Schul- pflicht eine Beschränkung der Freizügigkeit liege, denn im Alter bis zu 16 Jahren seien es eben noch Kinder, und e9_sci nicht wünschens- wert, daß diese Ju end schon in die größeren Stadte zusammensiröme. Der weck der Erz ebung werde beffer in der Volksschule als in der Fortbildungsschule erreicht. Die Foribilduugsscbule werde niemals so Herdorragendes leisten können wie die Volksschule. Man müsse diese ganze Frage von grundfäßiichen Gesichtspunkten aus ansehen, denn es ständen außerordentlick; wichtige Interessen der Bevölkerung auf dem Spiel.
Abg. Bachmann (ni.): Dem Antrags Engelbrecht kann ich nicht zustimmen. Wenn der 21ng Engelbrecht sich darauf beschränkt hätte, die Regierung zu bitten, die jeßige Ordnung der Schulpfiicht