1866 / 99 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Jolgeordnung der Einlösun der Schuldvers reibun en 1 i das Loos bestimmt. Die Außloosunxk;3 erfolgt vom Iérbre 18157 Fbrkindxxiki Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht ?_or, der_r Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie 1ammtltche noch_uml_aufen§e Schuldvcrschreibungen zu kündigen. Die aus- gelooftm, _so wie die gekundigten Schuldverschreibungen werden unter Be- zeichnung ihrer Vizcbsiaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Ruckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese „Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zab- lungs-Termme_m_ dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiqer, dem Amts- b_lat_t_e_der Körnglrcbcn _Regierung zu Liegnitz, dem Kreisblatte des Saganer Krcqes unt) emer der in Breslau erscheinenden größeren Qeitungen nacb nä- herer Bestimmung der ständischen Chausecbau-KonnnisfiJt. *

_ Vis zie dern Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in lialbjahrlrchen Terminen, am 2. Januar und am 2. G,uli, von heute Zx___g__:_r_c_chnet, mit 47; Prozent jrilyrlicl) in gleicher Münzsörte mit jenem

_ Die Auszablung der Zinsen und des Kaöitals LkOe * ' Nuckgabc der _ausgegclienen Zins-Ceupons, [*eziel))imgsweiscf _l_„_3_t___ge__r__c_t_1____l_l__o_6_e tchretb_ung, bei dcr kreistiändiichen Chausseebau-Kaffe in Saqan, und zwar auch 1:1 der naév dem _Cintriit des Fälligkeitstermins folgenkien Qeit.

_ I))it der zur _Cmpsangnalime des Kapitals präsentirten Sclnildverscbrei- Tung _xind aizc_l_3 d__ic_dazu gehörigen Zins- Coupons der spätereii Fälligkeits- Lermme JUkUl urcern. ““*Ür rie "edlen“ “*" K* 1 ' ***

rom Kapitale ezrl'gezsogen. 6 s _, ren Öms &eurons wrrd der Betrag

U.“ gekündigten Kapitalbeträ e, wel e innerhalb dr iii © ' dem Yrickzalilungs -Termine nichtg erlwbetih werdeii , so _C__t__gd„_)_al)_1_xx__t_xx_c€ vier Jalircn, voni Ablaufs des Kalenderjahres der Fälligkeit ali gerechnet nicbt erhobener] Zimen verjähren zu Gunsten des Kreises.“ * ,

_ _Dirs Autgebot und die Anwrtisation verlorener odcr verniiiitcter Sebnld- IFZTUFUUZPL LIFO? mr_éQVorschrift der Allgemeinen GeriletZ-Ordtiung .: „*.*.tc .. 'N "" Sagan. ck req bc: rem Komgliclien Kretögerichte zu _ Zins-Coupons können weder auf eboten nocl) amor i" i W xell__dci_njcnigen,__ welcher den Verlusiz von ;,?ins -' Co______t__1_;rt__§1_er_2d_c__täm-_YIY rierxabrigcn Berxahrungsfrist bei der Kreis-Werwaltunq anmeldet und den stattgebabteti Betty der Zins-Coupons “Durch Vorzeiqunq' dcr Schuldverscbrci- eitrig odcr ionst m glaubhaftcr Weise darthut, naÖAlilauf dcr Verjährungs- t__r_rtt_der Betrag der angemeldeten und bis dabin niclit vorgekommencn ;tnv-Jexipdynz? ngn Zuittung ausgezahlt Werden.“

***.“ ietcr (Z, 311 verschreibun “ind balb'äliri e “*“ “IT» "

zum Fchluffc des Jahres 1870 „Zuexgegeben. * JLU dgie JetixerQekYivtnswchié den ;_Jris-Zoripoxs aikf fünfjährige Perioden ausgegeben. *“ __ Jie usgax einer treuen Zinscoupons-Serie cr olt b“ 5 * i_rcznriichen Chéuiteebarr-Kane zu Sagan gegen Abliefcrfmixg deesl d'exlälktrekchn ;mscouroris-Zerie betgedrucktcn Talons. Beinchrluste des Talons ersol t 1:11 Ausverndigrmg der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber er CÖUlDVOWÖkleUng, iofcrn deren Vorzeigung rechtzeitig geschel3en ist.

zur ZicHerlécit dcr Hierdurch eingegangenen Verpflicbtrmgcn bastet der ?

Kreis mit seinem Vermögen.

“retten zu Urkunde laben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- ?

'“ebxikt rrtlxeilt. SUSI".- ken ..ten . ......... 18„„_ „, d“'ch C5 __ (Stempel) UL tmn " L 'ÜUtéebau-Kommision des Sa 1 " , n _ Anrtrerkung: ' Ja er Krettcs D

„ie Umericbriiten find eigenhändig zu rmterzeichnen.

NÖ,“ 5 * ** ' '

.rr.nz_*§chleii_er1_ ___ Regierungsbezirk Liegniß. _Crncr res ..... „,;rns-Coupon1.Scrie

__ zr: rerNKrcxs-Obligatron des Saaaner Kreises

Klk« as---- k. ...... . * 5 7-1 * .: " __ _ ___ _ __ uber 106 «“haler zu 45_Prozent then nber ;rre. aer Sieben Silbergrotclien Sechs Pfennige.

erm . .:err ............. 18. . .; „., . . -. - . KTU::I. el_xgaeron fur das HallYahr vom . . ........ bis mri *WL: Thalern Sieben Silbergroschen ““ : ' ' _ _____ __ __ , Seck») Ptenm en bei ' - Üandrxken ChautieekaU-Kaiie in Saqan. g der kreis SÜJÜUs den ..ten ....... 18.. __ __ __ __ (Stempel, :Ole rtaudiiche Cbauiieebau-Kommisfion des Saganer Kreises _ __ _ __ (Namen.) * * ?kl »reirrn M ungUlttg, wenn dessen _ _ Z rekt ;_xrrerhalb vier Jalren, rom Ablxut es Kalenderzahkes der Fällekeit (ck Zereehmr- erkrlien trick.

TeerxneSÉleki , :* *“ ; *“ ' ' _ e_n Ta___)enegierungcßezrrkLiegniß. ___ InlalZér FFreZZzTÖÉiJation keel Saganer Kreises. _ «__ "_ r "»UTS " (; ons em " - " r-e_r CMIZZTZM des Saganer Kreises ___xxemgt geg,_e__t_1__d_ei'i_en YFgabe zu Zecöler «__-37 Prozent Zinjen, die ..te Serie ZinZ-Coupo'xis für diefÜnf “,a re 1_„. k'lS 18.1761 der kreisirändiscben CHauffeebau-Kaffe in S wennNrrrM LL_ch15UTLJ Widerspruch dageZen erhoben ist agan, SQZM- den ..ten .......... 18, .. . _ _ (Stempel.; Dre smnreicre Chwuffeebau-Kommiiüwn des Jaganer Kreises. _ Anmerkaug. [ TLC Namens-Unterichriiten der Mitglieder der K;,mmiission können mit Lettern oder Facfi- Zmle-Stempeln gedruckt trekken, dock, muß jeder Talon _mlt r-er eigeUhänt-igen NamenZ-Unter- schreit erneL Contrr-lbeamten Oerlehen werden.

„|

Vtinisterium der ausweirtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg fiir Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits, die Fortdauer des Vertrages Wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend. V0m14Dczember1865.

__ Se. Majestät der König von Preußen, Se. Ma'etät de "* ' * „x_xannxver, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von „3367311 ______r YZUYHJ" l_tche Hobetkdcr Großherzog von Oldenburg für Sieb und in Vertretern _g- ubrigetr_M1_tgl1cder dcs, kraft der Verträge 11011122. und 30. M____g__r__ex 11. Mai 18.33, 12.2.1141": und 16. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8 M6 19. Oktolwr und 13.Nover11ber1841, 4. April 1853 und endlich Vom 28 „Imke!- 11. Juli, 12. Oktybcr 1864 und vom 16. Mai 1865 bestehenden Aoll- mild, Hanrclsverems, namlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württeniberq ks GroßberzoZthums Bayer:, des Großlierzogthums Hcffen, der den ThririnéisckLic Zoll- und 39andelsverem_bil"dendcn Staaten «namentlich des Großherioqtzwiiiits: Yachsen, der .Perzogtbumer Sachsen - Meiningen, Sachsen -Altenlu[tr und Sachsen - Coburg - GLotlm und der Fürstcnthümer Schwarzbure; - Rudßlstadk i_md Schwarzliurg-So_nd_eröhausen, so wie der Fürstlich reuß'iscixn Lände alterer und jungerer Lime __- des Herzogthums Vraunscbweiq, des Kerze,? thunzs Naffau und der freien Stadt Frankfurt, ferner *in Vertretußq BZF Großherzogthums LuxeiriYirxl- der Großherzoglich mecklenlmrqischen Enklaven Rossow, Netzeband und _Sclzönberg, des Großherzoglich oldetiburqiscben Wür- stcntyums Birkenfeld,_des .Herzogthums Anhalt, der Fürstentbüiiicrchrlldeck ?_n_d___ny_n__Z;_1_T_, dex__(,'?r1r_strx1tli_ümcr Lippe und Sclmmnburq-Lippe, dcr Land. xl „et en »„LULIIl " N“ "" ' '" , Homburg, ______________ ,c c, des Oleramts Meisenheim und des Amts

_ und der Senat der freien Hansestadt Bremen, andererseits,

von dem Wunsche geleitet.- auch ferncrwcit die gegenseitiqen „Handels-

] 1 | x 1

s l i ] [

beziehungen z.oischen Jliren Staaten möglichst '" ' , _ _ zu fordern brben "“ * der Autrccthhaltung des bierauf erliziclenden Vertrages, v:)m __zxnnJZIQT 1856, die Beferderung der gegenseitigen VerkcHrsvcrhältnissc betreffenZ Ver- handlungen eroffn_cn_l_i_1ffen, und zu Bevollmächtiqtm bestellt: , Se1§_e__9)_la__x_e_1k_at der König von Preüßen: ewö iren Geheimen Ober-k*i111nrt ** ' “s ' Henning,“ (r e zal) (Fklclklä) Leopold Seine Majestät der König von „Hannover“ Allerhöchstihren Ober-Zollrirtl) “)clém 1 i 5“ '* ' __ _ __Cammann, , IC etn &hrtstian August Seine .?öniqliclie Kobcit der Kurfürst von Ke e ' _ _ „_ , ck _, n. __ _Arlerhrchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilbeslsm Cramer“ «eiiie Ketitgltche Hoheit der Großherzog vonOldenburc€ lelerhochstthren Ober-Zollratl) Carl Meyer,“ 3“ der «enßat der freien Hansestadt Bremen: xen Yenator un_t_i “L_Ooktor der Rechte Arnold Duckwiy, cn ena or an Doktor der Rechte Ale and 5 5 * 2ldolpl7__.chtc_)ttmeier und x er Qari („onrad den Senator thedricl) Ludolph Grave,

V?!) welchen Bevvllmächtigten folgender Vertrr * _ fertiger Ratification, abgeschlossen worden ___ «g, unter dem Vorbehalte all.

; Vertretung der übrigen Staaten des '““ '

_ _ _ Dollvcrems

; Hantestadt Bremen andererseits wegen Beförderun d " '

, . „„ __ er e en * .

_ T§?_r__s__vex_lö_a_lt_t_t_t_12_e ram 2_6._Januar 1856 abgeschloscsxene Vertgracx'U15???)1 91:65.

« .. ., ; ke" **" * **

___ _____________ _______ Z_____€___________ ______________ ___JM ___ffM Rückgaßc _ swf „Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, alto bis unr- ipaterhrn die Zinsen der vorbenannten

, schränkungen, hinsichtlich des Betrages, der

© __ _ Artikel 1. „per ztv11chen Preußen, Hannover und Kurheffen für Sich und in einerseits und der freien

zum [exten Dezember 1877, aufrecht erhalten.

Fur diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den d " ' ' _ _ _ _ _ a u „elor - kunften auch ferner, ]edocl) mit den m den folgenden3 YthikelYILTULtZFletxilxt

; Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.

Die Unterthan d St _Artikel _ * __ en er aa en des Zollwereins wel e in V 1eBremttchen Staatsangehörigen, welche in den,Staackt)en des rZUZjllxéreliLZ

Ä vorübergehend oder dauernd fich aufhalten s ' '

_ _ _ _ _ , ollen daselb in B

_ dZn Betrieb des Handels die namlrchen Rechte genießenstund keiYTZUFZheIYttf , 0 er anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in

diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. Die Verabr d ' A t'kAr-rtikel 3“

» e ung rm r 1 et des Vertrages vom 26. a ' unter Nr. 1, nach welcher, unter den in jenem Artikel aanquYeYenWBHL _ _ Sicherun und 'i)“ S _d_e_r____(_§_i_x_1_- YF YFZYJYLZJÜN? m ke_inem der kontrahéinenden eSr___(_,_r_lT_e_brÉ1_§Z

_ _ re _ e an_eren ontrahirenden T eils n " ' ZIYLUYZDEYZJTR! rrxtzetxd __euzesd außerdeutscben StaZts betlZaJJFlsthrerFeltsi _ ,_ _ er vet er, at; ie vorbezeichnete Behandlun ' t upgunsttger sem darf, als diejeni en der [' ' g_ auch mch nicht Hum_ Y_oYVTrein gehörender deérzrtscher SFaZXZétlgm Erzeugnisse anderer _ * ug et a man fiel) in Beziehung auf die ormalitäten d LeeretitngiYSdZeßr _§r_r_rf__i_ck_e_t_1 __E_11_e_t_1_24_1§n_erisx_befö_r3derten WZaren und EffektrenZZZZibu _ r an 1 en auptzollamte u Bre ll den Zollgeseßen zulassige und namentlich all " z' met? a e nach _ _ _ _ e die em en E [ Y_ntrßetxn tollen, welche ruckfichtltch der Formalitäten 1der Zo[lal3freretlicxl3)1re51(;ndge1111 e e r auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt

** sind oder künftig noch gewährt Werden.

Es sollen: Artikeil 4.

1,- eingangszollpflichtige Gegenstände ' ' . . _ , __ , welche als Muster dienen und in den Zollwerern von Bremqchen „Handlungsreisenden oder in Bremen

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die einem Zollvereinsfiaate angehören, ein- ,

von Handlungsreisenden, unter den zur Sicherstellung

geführt werden, beiderseits, so weit nöthig, _ ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofc erforder- lichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Jörmlicbkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Be- freiung von Eingangs- und AngangZ-Abgaden zugestanden fiir Ge- genstände, welclie, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen kontriilixrenden Tbcils gebracht und nach Er- reichung des .bezeirhnetcn Zivcns, untcr ?xcobrrchtung dcr derilmll) ge" troffenen besonderen Vorschriften, zuriiigesülirt werden, wenn die wesentliehe Bcsibaffenlzeit und Benennung derselben iitwerändert bleibt. Artikel 5. "_ Nachdem im Zollvereine die Durcligangsaligaben und ist Bremen die , Durcligmigsabgaben und die Speditionsgcbühr aufgehoben worden sind, soll 5 es während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei lke- [ wenden, daß auf die einen oder der anderen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, *

k 1 l 1 i l i i i | i 1 i , 1

der welclie aus dem Qollttereine kommen oder dahin reden und das“ Gebiet J o , ,

der freien Stadt Bremen berülxren. Die in dem Vertrage vom 26.Jammr

des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. Artikel 6.

Zur wirksameren Unterdrückung des Schlciclckbandels, aus dem Gebiete

der freien Stadt Bremen UaW dcm Zollvereinc vin, soll im

die Dauer

Schleichandels vom 26. Januar 1856:

1) der Tratisport von zollpfiiävtigen Gegenständen, von denen allen Um- ständen nacli anzunclmien ist, das; sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, anf denjenigen durch Kommissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, WEM)? von einem brcinisclienOrte aus nach der nahen, auf bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Zollgrcnze führen, Hei einer den denunzircnden bremischen bcamtm (Landjägern) zerfallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Tha- lcrn verboten werden. Ferner sollen: sobald des Scl)leichliandelsbctriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. [ck. Von "16 libr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zoll- grenze, sei es auf erlaubten oder nacli der Bestimmung unter 1. un- erlaubten Wegen oder in daselbst belegcnen WirthShänsern, mit zoll-

Wiedereinfirlxrung von Durcligangsabgaben in der (Hettalt fiir Güter verzichtet wird, lvclche von Bremen ?

1856 Und deffenZulichörnngen ' enthaltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgcnmt; tur «

Anschluß an '

dic Verabredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegenUntcrdriiekung dcs ; ' 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt- Zollamts u. s. w.,

Polizei- ,

pfiiclitigen Waarcn betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde sodann, vorbehaltlich der Verhängung dcr mill» der Bestimmung unter 1. etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zoll- straße führenden Weg verwiesen werden.

Artikel 7. _

Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollrereinöländiichcn Haupt- Zollanits' zu Bremen wird statt der Verabredungen im Artikel 1 der Ueber- einkunft wegen Errichtung dicses Hauptzollamts Vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt. __ _

Das in der Stadt. Bremen errichtete zollvereinsländitche .Pauptzollamt tritt unter den nailifolgenden Bestinmmngcn an die Stelle der Grenzzon- ämter, 1relche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen Utld an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist fiir diese Verkelirs-Verbindungen als 65renz-, Ein- und Qlusgangsmrit des Zollvereins in der Weise aiiznsclicn, daß demselben die Ertiiiichtigung beiwohnt :

1) bezüglich des lern für eine

Eingangszolch zur Erhebung bis zur Höhe von_ 50 Tha- Waarcnsendung imd ausnahmsweise zur unbetehrankten

Erhebung dcffelbcn für Güter, welche. mit keinem höheren Eingangs- _

zolle als 15 Sgr. fiir den Centner belegt sind, so wie für Effekten und Waarcn, irclclse Paffagiere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser-Danipfsäyiffe mit sich fiihren,

zur Erlzrbnng des Ausgangszolles,

zur Ablaffang zollfreier (Ziegcnstände in den freien Verkehr,

znr Ausfertigung nnd Erledigung von Begleittehänen ], und lleber-

gangssclieinen, zur Außfertigung oon Begleitsclyeinen 11. und zur Aus- *

fertigung und Erledigung von Dcclarations'scheinen fiir den Verkehr

mittelst Beriildrung des" AUHlandes, endlich

für den Eisenbabtwerkelir zur Arrsfertigung

Ansagezettelu.

Fiir den Verkehr von auf anderen Wegen als auf

und Erledigung von

den Eisenlahnen und

amte unter den bereits erZangencn oder künftig festzustellenden gegen Mißlirancb ebenfalls zustehen. Artikel 8. An 'die Stelle der Verabredung im ersten _ _ _ __ einkunft vom 26. Januar 1856 Wegen Errichtung des zollvercmßlandrichen

Hauptzollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten: _ Wer arts Bremen oder dem Bremi1chen Gebiete Waaren oder Effekten

den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach _dem Zollverein vorsi1lckrt, , mittelst der Eitenbahnen odcr aufSch1ffe11 :

oder wer mit nach dem Zollvereine stromaufwärts auf der Oberrveser zu befördernden Waarcn oder Effekten, ohne

solche zu der

überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zell- declarationen über solche Waaren oder Effekten dcn zollgcseßlichcn Bestim-

mungen desselben unterworfen sein. _ _ Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch dtete Verab-

redung bedingte gesehliche Anordnung erlassen.

tlyunlillist angehalten, beziehungsweise ';

' 1864 wegen des Beitritts ron Bayern,

jenigen Bestimmungen zur Anwendnng

und über Bremen nach dem Zollyereinsgelsicte : der Oberweier tollen die :

vorstehend unter Nr. 4 erwähnten Abfertigungsliefugniffe dem Hauptzoll- ? gierungen von Hannover,

Vorkehrungen ;

SWL des Art. 3 der UW?" ? samer entgegengetreten werden kann,

'] Hansestadt „Bremen:

nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die ; betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so arrgetehen rver- _ den, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle tm Zollverein *

_ _ Artikel 9. Bei “Der nach Abicyluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelasse- nen Ausnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Ansprache auf Zoll-

- oder Steuervergütung versendet find, und von übergangsabgabepfiichtigen

Gegenständen in die Zollvereins-Niederlage zu Bremen soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden:

1) Rezffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckeistedereibefiyern, so wie aus Ruben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Be- stimmungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleichen “„rerbaksfabrtkate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem Ansprache aus Zoll- oder Steuervergiitung versendet worden find, dürfen ohne Verlust des Antpruchs auf diese Vergütung in die Zollvereins-Nieder- lage _zu Yrcmcn aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben fichernd abizejclé-lonene Räume angewiesen werden können, in welchen fie ab- getondcrt yon _den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und Welche unter Vertchluß der Zollverwaltung gehalten werden.

Wenn iil_iergangslrbgabepfiichtige (Tsegenstände in die Niederlage ge- langen, 10 kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Nieder- lagedic Steuervergiitung, so weit solche eintritt, gewährt und es muß; der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurirckführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangZabgabcpflicytigen Gegenstände zurück- geführt werden, unbeschadet der ctwai_en Bewilligung von Auswah- men in den dazu angethanenFällen, dreVerpflichtung zur Entrichtung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden

Staate besteht. Artikel 10.

Die Verabredung im Artikel 13 der Uebereinkunft vom 26, Januar

nach welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den

in der Zollvereins-Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-,

Aus- und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter Aufhebung der

eben gedachten Abgaben, auf die jeßt bestehende Umsatzsteuer in der Art

übertragen, daß die Vereins-Niederlage in Bremen bezüglich der Umsatz-

steuer als dem bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. Artikel 11.

Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremi- schcr Gebietstlieile an den Zollwerein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem sogenannten alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-Hemelin- gen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. )(]11. bis zum Weserdciche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrecbte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden.

Artikel 12.

Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörangen, namentlich in dem Vertrage vom 28. Juni1864 wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, in dem Vertrage vom 28. Jimi 1864 Über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 we- gen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zollwereinigungs- Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober Württemberg, dem Großherzogthum Heffen und Nassau zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen bremischen Gebietstheile, welche nach Ar- tikel 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 29. September 1854 in seiner im Artikel 11 ausgesprochenen Erwei- terung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit fie auf dieselben Anwen- dung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche fiel) dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile die- kommen, welche fiir denjenigen Theil des Zollvereins getroffen find, dessen Verwaltung fie fich angeschlossen finden.

Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter Nr. 6 des Schluß-Protokolls zu dem vorgedachten Ver- trage vom 12. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigrmgen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 16. Mai 1865 enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Vre- mischen Gebietstheile insoweit anschließen, als dies von Seiten der Re- bezielsungsweise Oldenburg, geschehen sein wird.

Artikel 13.

Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den rem Zollverein nicht angeschlossenen bremischen Gebietstheilcu, welcbe nach der Erlérrmg der Salzsteuer in Hannover und Oldenburg versucht irerden möäkfe- irirk- verpftichtet fiel; der Senat 'der freien

1) in den im Artikel 5 der Ucbereinkunst wegen Unterdrückung res Schleichandels vom 26. Januar 1856 gedachten Bremischen Eren;- orten in gleicher Weise wie für den Verkauf der Dort namhaft gc- machten Waaren keine neuenKonzeiiienen zur Anlage ron Kramladen odcr Handels-Etablifferrients zu ertdeilen, Die crtvcilten Kenzeiiionen abcr zuriiekzunehmen, sobald dieses obne Undilligkeir geiereden kann- dics aucl) rückfichtlich des Verkaufs rern Salz eintreten zu lassen,“

ein Verbot zu erlaffen, wonach die in den eben xrmtcr [* gcdaekten Grenzortcn bereits konzesswnirten Landkrämer weder in ihren Gelau- dcn, noch innerhalb der Ortschaft, rrorin fie rrrbnen- größere Salz- vorrätlie als 5 Zoll-Ccntner sollen halten diirfen.