1930
lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1870 geschehen. § 5
Die Ausloosung der zu amortifirenden Prioritäts-Obligationen geschieht durch die Königliche Direction in Gegenwart zweier öffent- licher Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlicher: Kenntnis; zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obli- gationen der Zutritt gestattet WW“
3. . Die AuZzahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt
in Breslau und Berlin nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger .
der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung der- selben und der dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Jm Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver- zinsung einer jeden Prioritäts - Obligation mit dem 31, Dezember deSjenigen Jahres, in welchem dieselbe antigeloost' und, daß dies gc- schehen, bekannt gemacht worden ist.
Die im Wege der Amortisation cingelöftcn Prioritäts-Obliga- tionen Werden in Gegenwart zweier Notare verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Kapitalrückfordcrung von Seiten des In- habers (Z. 7) oder in Folge einer Kündigung (Z. 4) außerhalb der
Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die ;
Geselischaft wieder auszugeben brfugt. (
J. . , Die Inhaber der Prioritäts-Obligationcn sind nicht befugt, die
Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbcträgc anders, als nach
Maßgabe der im I' 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, aus- ?
genommen : a) wenn ein Zinszahltmgstermin länger als drei Monate unde- richtigt bleibt, b) wenn der Transportbctrieb auf der Eisenbahn länger als sechs
Monate ganz aufhört,
0) wenn die im J". 4 festgesetzte Amortisation nicht innegcbalten wird.
In den Fällen zu &. und i,). bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage al», an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu :1) bis zur Zahlung des betreffenden Zinticoupons,
» l)) bis ztör Wicdcrherstellmig des unterbrochenen Txrattsport-
betrie es.
In dem 5111) 0, gedachten Falle ist eine drcimonatlichc Kiin- ?
digungsfrist zu beobachten,“ auch kann drr Inhaber einer Prioritäts - Obligation von diesem Kündigungsrechtc nur in- nerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 111achcn, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt- findcn sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die EiscribahwVerwaltung die nicht ritigchaltcne Amortisation nachbolt und zu dem Ende binnen längstens dreier
Monate nach erfolgter Kündigmig die Auéloosung der zu anwrti-
sirenden Prioritäts-Obligationen nacldträglick) bewirkt, * €
Diejenigen Prioritäts-Obligatidticn, Welche ausgeloost odcr Z gekündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen i Blätter ungeachtet, nicht reclytzcitig ziir Rcalifirtmg eingehen, werden 9 während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Direction der ? Oberschlcfischcn Eisenbahn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen," !
gehen sie aber dessenmigeachtct nicht spätestens binnen Jahresstisi nach. dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögcn, was unter Angabe der Nummern der wertlylos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.
z 9
, Die Mdrtificatidn angeblich rernichteter oder verlorener Obli- gationeti erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für daS Auigebot von Privat =Urfundeti geltenden gesetzlichen Bestim- mungen. ck ' Zinöcoupons, und Talons können Weder aufgeboten noch mdr- nrrzrrt werden, jedoch soll De-mjenigen, welcher den Verlust von Zwscoupond vor Ablauf der Verjähra'ngsstist (Z, 2) bei der König- W Direction anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Wen: tartlxuy nach Ablauf der Verjährungsi'rift der Betrag der an-
meldetm und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins-
WWW ZEZLK Quittung ausgezahlt werden. 10
Die in dm FZH, 6 undZ vdrgeschriebenen öffentlichen Be-
WWWXJM erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den '
WWW SW-Anzeiger oder die Zeitung , die an seine Stelle “tritt„ W ME,) W auswärtige Zeitung.
' „ ZAMM dirk!“- lzxaben Wir das gegenwärtige landesherrliche PZMLPWWJMLU'QÖOWZMWUDLZ vollzogen und unter Unserem Komgktüxen INKLJKZ «.?-:Tiertißrn laiien, ohne jedoch dadurch den In.
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge-
währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gescßsammlung
' bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, dci?! LR. Mai 1866. (l,. &.) .*“Zilhelm. von Bodrlsclxwingd Graf vom Jß-rnpliy,
, S rl) :* m a l Prioritäts-Obligation l-ittr. (; dcr Odrrscldlcfifcycn Eisenbahn - (Mstilschasi
„D.;; ..
Über ............... “Thlr. Preußisch Courant
W
Inhaber dicser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages yon , .. Thalcrn Preußisch Courant Anilieil an dem in (Hemäßhcit des Allcrizöchsicn Privilegiums vom irn .......... 1866 cmiitirten Kapitale von 6,i)0(),()()() Thlrn. Preußisch Courant Prioritäts-Oi'ligaiioncn Orr Oh-xx-Y schlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. Breslau, den im Wiiii. Königliche Direction dcr Odersäzlcfiscdcn Eisenbahn. (Facsnnilc der Unterschrift zweier Dircciions-Mitglicdcr.) (Trockener Stempel.) Eingetragen im Lagerbuchc Nr. . Dcr Hauptkassen -*Rendant. Unterschrift durcb Stempel.)
H ti) :: m a li. T «1 [ O 11 „ zu der Prioritäts-Obltgatwn i-ittr. ('i. der OdersclÜrfiscbrn Eisenbahn - Gesellscimst . "iF .....
. „_ anmbcr dicses Talons rmpfängt gegen dessen Riiifgabc binnen Jahres- frist vom ............... al» «in den durch öffentliche Bckannimaclmnq lw- zrtchncicn S_trllcn dic Serie der Zins-Coupons für die Jahre '. dis ., toscrn nicht von dem Jnlwbcr der Obligation bei dcr unterzeich- neten Direction rechtzeitig Widerspruch dagegen erhobcn wird
Breslau, dcn .................... “ '
Königliäw Direction dcr Obkrsciiicfiscbcn Eisenbahn. Trockener Stempel,"; Unterschrift in Farsimalr)
_ Scit-xnta lil. Thlr- „. Sgr. „. Pf. Nc. ! Scrir]. Ersicx Zi:1s*Coup.)ii . _ ' Für die Prtortiéits-Obligation i-ittr. (;. drr Oderschsisch-xn Eli-x-w dahn-Grseilsidaft „“it-*" .
...... Thaler Silbergroschen bat Inhaber dieses “Coupons W.)!U ............ . ab. aus der „Hauptkassc der Oberschlefischcn Eisenbahn und an den durch öffctitltchc Bekanntmachung bezeichneten Stellen zu erheben. Dikt- tcr Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jasprrn
“ nach dem Jälligkciis'tcrmin zur “Zahlung präseniiri wird,
, Breslau,dcn... , .. Z.:rdckenrr «tempel; Königiititc Direction dci" Odersckcklcsischcn Eisenbmiw. “Unterschrift in Jacfimila)
Wkinistorimn fiir Hirrrdrl, Writsrrlao imd Öffyntexxlzg “?Zirboirrn.
Brianritmaühung, betreffend die Allerhöchste Genehmigttiig drs revi- dirten Statuts der “Bergdau-Acticn-Geselsschaff Borussiaa zu Dortmund.
, „ Drs Kötiigs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlas'es vom 4. Juni 1866 das am 1.'Mai d. J. notariell verlautbarte revidirtc Siatutddcr »Bergbau-Actiengesellschaft Borussta-. zu Dortmund 31: genehmigen geruht, “ Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Stature wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsbrrg bekannt gemacht werden.
Berlin, den 9. „Juni 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (Graf von JYenpliy.
, »Brkanntmacl)ung. Bet der Mlegraphen-Station zu Danzig wird vom 15. d. M.
ab der Nachtdienst auf die eit bis 12 U r R s „ , Berlin, den 11. Juni1Z866. h acht beschrankt.
Königliche Telegraphen-Direction. v o n C h a u v i n.
[RU
Ministerium der geistlichen, Uul'rrrichts- und Viedtztnal : Angelegenheiten.
Der Privatdocent 1)» Albrecht Thaer ist zum außerordent-
„ lich?" Professor in der philosophischen Fakultät der Univerfität Ber-
lin ernannt worden.
“.Der Jechtlehrer Neumann bicrseldst ist als Univerfitäts-Jecht- ;. „ _ „ die Zustimmung der Souverame von mindestens 2 Drittheilen der
Der Königliche Tänzch-r'e-isiitktiKii bei dcr Hiefigen Univer- Z Bevölkerung des Bundesgebietes erforderlich.
lehrer angestellt worden.
zität als Tanzlehrer angesielltzkwdrdeti. Ykiuisterium fiir die landwirthfcletlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung. Nach einer so eben zugegangenen Mittheilung der Ausstellungs-
Kommisfion ist die ans den ]. Augustd. J, festgescßt gewesene Er-
öffnung der Fjschexcj.2[usstrllung in LUUWZZUE 8111" 11101" auf den 16. August hinanSgeichobcn und der Termin für die Einsendung der Ausstellangs-(Hegenstände bis zum 1. Juli d, J. verlängert ;vdrdett_.______f_
Berlin, 12. Juni. Se. Majestät der König haben Aller- ' vereinbart.
gnädigst gcruht: dem SanitätSratl) 1)1', Moritz Meyer zu Berlin die Erlaubnis; zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen- Coburg-(Wtba Hoheit ibm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglicl) Sachsen-Ernestinischen Hausiordens zu ertbeilcn.
Ikichtamtliches.
Preußen. Berlin, 12. Juni. Mittels Erlasses vom 14“). dM, find nachstehendeGrundziigc einer neuenBundesderfassung den deutschen Regierungen VOM preußischen Kabinet zur Erwägung mitgetheilt worden;
Artikel L'
Das erdcsgediet besteht aus denjenigenStaaten, Welche bisher .
dem Bunde angehört haben, mit Ausnahme der Kaiserlich öfter- reichischen und Königlich Niederländischen LandeStheile. Artikel 11.
Die gcseßgedende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen (H„e- bieten, welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage tn Gemeinschaft mit einer periodisch zu berufrnden National-Vertretung aqueiibt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Uebereinstimmung 'der Mehrheit des „Bundestages mit der Mehrheit der Volkßvertretung
sriordcrlicl) Und ausreichend. . Artikel lll.
Die Umgestalttttig des Bundestages ist unter den BundeSregie- . „ _ „ „ ckan und mit dem nach dem preußischen Antrage 1301119. Aprilzu be- € als ein Kdtitingetit steht, beseßt der O_berfeldherr. Dieselben mussen rufenden Parlamente zu vereinbaren. So lange bis dies geschehen aUch "" JMD?" tederzett besetzt UNd M JUUCUM setn, nach Maß-
:"tin wird, bleibt das “Stimnwerhältniß, welches für die Mitglieder I.
W Bundes aui drm biswerigrn Bundestage gültig war, in Kraft. Artikel li“.
Die National-Vertretung geht arts direkten Wahlen hervor, welche nach den Beiiimmungen des Reichswablgeseßcs vom 12ten Adril [R49 vorxunedmcn sind.
Artikel K*. Die Bundesstaaten bilden cin gemeinsames Und einheitliches
Zdli- und Handengebiet, in welchem die Errichtung WU Freihäfen „;
rdrbehalten “dleibt. Artikel Ui.
Jie nachstehenden Angelegenheiten:
1) :Die Zoll- und Handelstgesrygcdmtg, . - * * ,-
2) Die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewtthts-Syitetns, „nebst Feststellung der Grundiäßc iiber die Emiiiwn von tundirtem und unfundirtem Papiergelde. -
Die allgemeiner: Bestimmangen iiber das Banfweten. Die Erfindungs-Patente. Der Srixuß des geistigen Eigentdums.
Die Bestimmungen über die Freizügigkeit, H„eimaths: trnd“ Anfiedlungs-Verhältniss, den Gewerbebetrieb, dre Colomsatwn *
und Autiwanderung mch außerdeutschen Ländern. „ Organisation eines gemeinsamen Schußes des deutschen „Yan- dels im Auölande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flaggen zur See und Anordnung gemeinsamer foniularischer Vetretung, welche vom Bunde ausgestattet wird.
Das gesammte Deutsche Eisenbahnwesen im Zntereffe der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs.
Der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- . samen Wasserstraßen, i'd wie die Fluß- und sonstigen Waffcr- *
Zölle.
) Das Post- und Telegraphenwesen. . _ Die gemeinsame Civilprozeß-Ordnung und das gememiame Konkurs-Verfahren,
i | i l i ?
Artikel U11“.
Die Bundesgewalt hat das Recht, Krieg zu erklären und Frie- den, so wie Vündniffe und Verträge zu schließen, in völkerrechtlicher Vertretung des Bundes Gesandte zu ernennen und zu empfangen.
Die Kriegserklärung hat bei feindlicher Invasion des Bundes- gebietes oder bei kriegerischen: Angriff auf dessen Küsten unter allen Umständen zu erfolgen, in den iibrigen Fällen ist zur Kriegserklärung
' Artikel U11].
Die Kriegs-Marine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und Schifffahrts-Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet:
Die Kriegs - Marine der Nord- und Ostsee ist eine einheitliche untcr preußischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten konkurriren die Kiiftenftaaten auf Grund besonderer Ver- einbarungen.
Der Kieler und der Jahde-Hafen werden Bundeskriegshäfen,
Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegs-Marine und'der damit zusammenhängenden Anstalten dient im Allgemeinen die Bevölkerung untcr Feststellung eines Präzipuums zu Lasten der Uferftaaten und Hansestädte nach Maßgabe des Lasten- Gehalts der Handels-Marinen der einzelnen Staaten.
Ein Bundes - Marine - Budget wird nach diesen Grundsätzen
Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften für die Bundes-Kriegs-Marine wird durch ein Gesetz geregelt, welches zu- gleich die Verpflichtung für jeden einzelnen Uferstaat feststellt, für
* Deckung des Bedarfs ])1'0 ratz. des Lasten - Gehalts der Handels-
Marine aufzukommen. Durch daffelbe Gesetz wird der Maßstab
* festgeftcllt, nach welchem die Mattttschafthesiellungen für die Marine
auf diejenigen des Landheeres des Bundes in Abzug gebracht werden. Artikel l)(.
Die Landmarht des Bundes wird in L BundeSheere eingetheilt, die Nordarmee und die Südarmee.
Zn Krieg und Frieden ist Se. Majestät der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, Se. Majestät der König von Bayern Bundes-Oberfeldhecr der Südarmee.
Jeder der beiden Bundes-Oberfeldherrn hat das Recht und die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb der von ihm befeh- ligten Armee die bundesbeschlußmäßigen Kontingente vollzählig und
- friegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit in der ! Organisation, “Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualification der Offi- ziere hergestellt wird. Das Recht unter Voraussetzung übereinstimmender Vorbildung
? bis zur Grenze des eigenen Kontingentes die Offiziere zu ernennen,
steht jeder Regierung zu, diejenigen Kommandos, unter welchen mehr
gabe der HeereSeintheilung, wie fie bisher in der preußischen resp. bayrrischen Armee stattfindet, so daß mindestens für je 3 Bataillone
1 Regiments-Commandeur, für höchstens 3 Regimenter 1 Brigade- ; Commandeur, für jede 2 Brigaden iDivistonair und fiirjedes Corps
der VUNdes -Armee der kommandirende General jederzeit in June-
tion ist. Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner Ueberzeu-
; gung dringenden Fällen die kriegÉZbereite Aufstellung jedes Theiles
der von ihm defehligten Bundes-Armee innerhalb des Gebietes der lexzteren, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch Bundesbeschluß,
' anzuordnen und verpflichten fiel) die BundeSregierungen, eine solche
Der Gesetzgebung Und Oberanfficbt dcr Battdrsgcwalt Unterliegen Anordnmig in Betreff ihrer Kontingente unverzüglich auszuführen.
Für jedes der BundeSheere wird ein gemeinschaftliches, mit der
* National-Vertretung zu vereinbarendes Militairbudget für Feldarmee * und Festangswesen, aus Matrifularbeiträgen der zu dem betreffen-
den Heere ihre Truppen stellenden Regierungen" gebildet. Die Höhe der Mairikularbeiträge richtet iich nach der Bevöla
kerung der betreffenden Staaten.
Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militair-Budgeis
ck wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem, aus Vertretern
der Oeitragenden Regierungen gebildeter) Bundes-Kriegsratl) geführt und hat der National-Vertrctung jahrlich Rechnmxg adzulegeri. Jede Regierung leistet selbst die AuSlagen fur die von ihr ge-
Z stellten Truppen, vorbehaltlich gemeinsamer Abrechnung nach Maß-
gabe der Beitragspflicht. Ersparnisse an dem Militair-Budget, mögen
* fie an den Gesammi-Außgabcn oder an denen für die einzelnen
Kontingente gemacht werden, fallen unter keinen Umständen der einzelnen Regierung, welche fie macht, sondern dem fur jede drr beiden Bundes-Armeen gemeinsamen BundeI-Kriegöschaße zu. Dre Controle des letzteren sieht der National-Vertretung zu. Artikel ZT. , Die Beziehungen des Bundes zu den deutschen Landesthetlen des österreichischen Kaiserstaates werden nach erfolgter Vereinbarung
* über dieselben mit dem zunächst einzuberufenden Parlamente durcb besondere Verträge geregelt werden.
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