1866 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1976

nahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von „Venlo über Wesel und Münster nach Osnabrück und einer. Zwetgbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkrrchen, beschlossen hat, und demzufolge von ihrer durch ne hierzu bxvoll- mächtigten Direction der anliegende (3) Nachtrag zu threm Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir .der genann- ten Gesellschaft zum Baue und Betriebe der vorhezerchr-eten Eisen- bahn nebst Zweigbahn hierdurch die landesherrltche Korr'zejsfion er- theilen und den Statut-Nachtrag in al1en Punxten befiatrgen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesche Über die Et)enb_ahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen Vorschriften, betreffend das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehen- den Benußung fremder Grundstücke, auf die in Rede stehenden Unrec- nehmungen, soweit solche im diesseitigen Staatsgebiete zur Ausfüh- rung kommen, Anwendung finden sollen. - Die gegenwärtige Urkunde ift nebst dem Statut-NachtraJL durch die Geseysammlung

zu veröffentlichen. ' Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigsn Unterschrrft und

beigedrucktem Königlichen Infiegcl. Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866.

(b. S.;“ Wilhelm. Graf vonchnvliß. Gras zurLippe, 3.

N a ck t r a 9 zu den am achtzehnten Dezember achtzehndundert dre“: und vierzig Allerhöchst bestätigten Statuten der Cöln-Mtndcner Eisenbahn-Gesellschaft. Paragrapß eins.

Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom achtzehnten Dezem- ber achtzehnhundert drei und vierzig gegründete und durch die 21Uerk)öchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunden vom ersten September achtzehn- hundert drei und fünfzig und sechs und zwanzigsten Juli achtzehnhundert fünf und fünfzig erweiterte Unternehmen der Cöln-Mindener Eisenbczhn- gesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Venlo uber Wesel und Münster nach OZnabrück nebst einer festen Rheinbrücke bei Wesel, und einer Zweigbahn von Haltern nack) Effen, beziehungsnxcisc Gelsenkirchen ausgedehnt.

Die spezielle Richtung dieser Bahn und Zweigbahn wird von dem Kön'rglichen Handels-Minifterium festgeftellt. ,

Von dem festgestellten Bauplane Darf nur unier besonderer Eenehmr- gung des gedachten Ministeriums abgewichen werden.

Paragraph zwei.

Die Venlo-Osnabrücker Eisenbahn nebst der festen Rheinbrücke bei Wesel, und der Zweigbahn oon Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsen- kirchen bildet einen integrirenden Theil des Cöln-Mindener Eisenbahn- Unternehmens, und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchß bestätigten, resp. abgeänderten Gesellschaftsstatutem und namentlich auch des (Heseßes vom dritten November achtzehnhundert acht uni“ dreißig Anwendung.

Paragraph drei.

Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen derjenigen Staatsverträge un- terworfen, welche wegen der Bahnen von Venw nach Osnabrück, bezie- hungsweise nach Bremen und Hamburg zwischen Preußen und Hannover, sowie zwischen Preußen und den Niederlanden bereits zum Abschluss ge- kommen find, oder noch zum Abschlusse kommen werden.

Paragraph vier.

Das zur Außführung des neuen Unternehmens, desgleichen znr Erwei- ierung resp. Wentuellen Verlegung der Anschlußbahnhöfe zu Wesel und Effen, beziehungsweise Gelsenkirchen, soweit die Einführung und der Betrieb der neuen Bahnen solche herbeiführt, sowie zur Anschaffung des be- nöthigten Betriebsmaterials erforderliche Anlagekapital wird auf Fünf- zehn Millionen Thaler festgeseht. Die Vermehrung dieses Anlage- kapitals bleibt für den Fall vorbehalten, daß zur VoUendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sick) ein Bedürf- niß dazu herausstellen sollte.

Paragraph fünf.

Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Angabc von vier und ein halbprozentigen Prioritäts - Obligationen. Die Bedingungen der Creirung und Emisfion dieser Obligationen werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgeseßt.

Paragraph sechs.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahnstrecke von Essen beziehungs- weise Gelsenkirchen über Haltern nach Münster binnen längftens drei Jah- ren, vom Tage der Konzrsfionsertheilung an gerechnet, betriebßfähig ber- zustellen.

Die Bahn von Venlo über Wesel bis Haltern nebß der festen Rhein- überbrüxkung bei Wesel, sowie die Bahnstrecke von Münster bis Osnabrück brauchen dagegen erst gleichzeitig mit der Sicherstellung und Vollendung der Bahn von Osnabrück über Bremen und Harburg nach Hamburg, einschließ- lich der festen Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, in Angriff genommen und fertig gestellt zu werden.

aragraph sieben,

Die Geseqschqft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königliche Handels- Mimsterrum es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaliungen fur die Beförderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und_ direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in cm gegenseitiges Durchgehen der Transport- mittel zu willigen. Zn Betreff der Höhe der gegenseitigen Ver- gütungßsäße für die durchgehenden Transportmittel, sowie der Art und Weise der Abrechnungen hat sich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher

Verständigung mit den anderen Bahn - Verwaltungen den Jestfeyungm de;; Königlichen Handelsminisicriums zu unterWerfen. Paragraph acht.

Bei den direkten Tarifen mit anderen Bahnvcrwaltungen maß dir Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auf Verlangen des Königlichen Han, dels-Ministeriums fich jederzeit bereit finden, auf_d9n zu ihrem Unternehnm; gehörenden Bahnen denjenigen ermäßigten Tarifmß ])1'0 Centner und Meile zuzugestehen, welcher für die gleichartigen TranSportgegenstände, sei es in ihrem Binnenverkehre oder in einem durchgehenden Verkehre zwischen ihrer betreffenden Uebergangsßation und denjenigen Stationen“ ihrer eigenen oder fremden Bahnen, nach und von welchen die Güter versandt werden, nach den jeweilégen Tarifen sicb ergiebt, Ist in einem solchen Falle der maßqe; bende Tarif aus einem Frachisaße pro Meile und einer festen Expeditioüs. gebühr zusammengescht, so sollen dirse Tarifeinheiten auch für den neu zu rcgulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe feßgchaltcn werden, daß die Expeditionégebühr für die Uebergangsstation auf Verlangen des König. lichen Handelsmimisteriums bci T“ransporten, die in vollen Zügen zugefühxt werden, ganz außer Ansay bleibt, und bei sonstigen Tran§porten für Em. zelgut drcé Pfennige pro Centncr und für Güter in Wagenladungerx fünf- zehn Silbergroschen pro bundext Centner nicht Übersteigen darf. Dabei er» klärt fiel) jedoch die Direction der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellscbaft

é bereit, in den dazu geeigneten FäUcn auf Verlangen des Königlichrn HM- dels-Ministeriums mit anschließenden Bahnen in VerHandlung zu treten, um die Belastung derselben Trarrsportc mit mehrfachen Expeditionsgebührm

oder anderen Uebergangs-Spesen, wo solche fich nach den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.

Vorstehende: Vcrpflichiur-gcn der Cöln-Mindener Eisenbahn-Geseu. schaft treten ein, sobaxd 'die den neu zu errichtenden direkten Verkehr bc. antragenden Bahn-Vcrwmllungen stch bereit gefunden haben, in demselben in ihren von jenem Verkehre berülvrtcn Bahnstrecken keinen höhern Frachtsaxz l)") Centncr und Meile zu erheben, als den von der Cöln-Mindener Eisenbahn. (Hksellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung eines neuen direkten Vcr- kehrs das gleiche Zugeständniß, wie es in Vorstehendem präcifirt ist, von einer anderen Batherwaltung beanspruchen, und die leßtcre ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachteteGründe fich weigern) auf den seitens der Cöén -Méndener Eisenbahn - Gesellschaft vorge- schlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständnis; in Betreff des Tarifsaßes zu machen, so ist die Cöln-Mindener Eisrnbahn- Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Königlichen Handels- ministcriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlick) hal- tende Bahnvcrwaltung métbetOeiligt ist, gemachte früher? Ztrgcständniß11ichk mehr gebunden.

Paragraph nenn.

Auf Verlangen des Königlechrn Handelsministeriums hat ch Cöln- Mindener Eisenbahn-Gescüschast in den Fällen, wo wegen Mißwachses oder sonstiger außerordentlicher Vorkonmrniffefär Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der Landwirfbschaft eine zeitweise Jrachtermäßigung auf der West- fälischen Staatseisenbahn angeordnet wird, diese Gegenfiändc während der-

* selben Zeitsrisk auch auf särnmtlichrn zu ihremUnternebmen gehörigen Baß,-

nen zu gleich günstigen Bedingungen, insbesondrrc zu gleich niedrigen Tarifa Einheétssähen zr: brsördcrn. Paragraph zehn.

Dic Gescüschafk ist gehalten, so fern und so bald das Königlichc Han- dels-Ministcrium im Interesse des Verkehrs es für angcmeffen erachtetx anderen Bahnverwaltungen die Mitbenutzung der festen RHeinbrückc ber Cöln und ihrer Zugängc unter glrichen Bedingungen, insbe- sondere gegen gleiche Tarifsäße zu gestatten, wie solche ber den eigenen, TranSportcn der Cöln - Mindener Ciscnbahngesrllschaft zur Anwendung gekangcn. Jedoch sollsn in allen cn, wenn es fick) um Anschlüsse «rn andere Babnzüge handelt, die Züge der Cöln- Minderrer Eisenkmhn-(Hesellschcrst vor Den gleichartigen Zügen der zur Mitbenuyung der Brücke vcrstattctrn Vahnverwalkungen den Vorzug haben. Auch soll dir Cöln-Mindrner Eisenbahxx-Gesrllschast jederzeit befugt sein, dir Ankunft und Abfahrt aller ihrer in Deux» mündenden Und von dort abfahrcnden Züge nacb dcr Centralstation Cöln 'der Rheinischen Eisenbal)n-(Hese(lschaft zu ver- [egem insofern fir fick) mit letzterer darüber Verständigt bat. Die zur Mit- benuyung der Brücke verstattcten Bahnverwaltungen find, so lange die Cöln-Mindener Eisendcrhn - Gesellschaft fich im eigenthümlichen Besiye der Brücke befindet, gehalten, die von ihnen erhobenen Brückengelder an dir Hauptkasse der Cöln-Mindener Eisenbahn- Geseüschaft allmonatlich abzufüh- ren, und außerdem verpfiicbtet, an der Deckung der zu einer vierprozcntigen Verzinsung des zinspftichtigen Vrücken-Anlage-Kapitals oyeotuajiter entsietx-en- den Außfälle zu gleichen Theilen zu partizipiren, und zwar beispielsweise zur Hälfte, wenn nur einer fremden Bahnverwaltung, zum dritten Theile, wenn zwei fremden Bahnverwaltungen, und so weiter, die Mitbenuyung der Brüche verfiattet wird. Die Höhe der eventuellen Zinsenaquälle berech- net s7ch durch Abzug der Brückcngeld-Einnahmen aller betbeiligtcn Bahnver- waltungen von der Summe der oierprozentigen Zinsen des zinspftichtigm Brücken-Anlage-Kavitals und auer Brückenunterhaltungs- und Brückenper-- sonal-AuSgabew

TNinisteriu-n für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das dem Papierfabrikanten Heinrich Völter zu Heiden- heim a. B. im Königreich Württemberg unter dem 3. Juli 1861 für die Dauer von fünf Jahren ertheilte Patent

auf ein Syßem von Maschinen zur Verfeinerung des Papierßoffes in ihrem durch Zeichnung und Beschreibung.

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erläuterten ganzen Zusammenhange ofme Jemand in dcr ;"

Benuhung bekannter Theile zu beschränken,

ést auf fernere drei Jahre, vom 3. Juli 1866 xm gerechnct- werlän- '

gert worden.

Es wird Hirrmit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht,. das; zur

möglichsten Fördernnx; dcr pakriotiscdcn Wirksamkeit aller derjenigen, 5 welche sich der Sammlung und Vrsördcrrmg wo:: Brilrags-Gegen- z ständen zu Gunsten der anögerückten Preußischen Truppen unter- 5 ziehen, die Königlichen Postanstaltcn und 'die Königlichen Directioncn der Staats - Eisenbahnen angewiesen ivorden find, aUe Sendungen, , welche an die Reserve-Lazarethe, dic Lazurcth-Reserve-Dcpots und die zu bildenden Lokal- und Provinzial- Comité's zur Sammlung pa- triotiscber Gaben gerichtet find, oder von diesen Lazaretlzen, Depots ; resp. Comité's abgesandt werden und mit der Bezeichnung osür é aus.;xcrücktc Preußische Truppen“ odcr einem ähnlichen Vermerke im ? Beglcit- resp. Jrachtbriefe versehen find, porto- resp. frachtfrei zu

befördern.

Die Packete, welche bei der Post aufgegeben Wsrden, dürfen einzeln das Gewicht von 20 Pfd. uicht Überseigen. Nur an den- jenigen Orten, an denen fick) kkiUL Staats-Eisenbahn-Station befin- „5 det, welche die Beförderung bis 311111 Bestimmungsorte ganz oder Theilweise aasführen kann, werden anch Packete im Gewicht von Über 20 Pfd. bei der Post angenornmcn, wcnn fie im Uebrigen J

ihrer Beschaffenheit nach zur Beförderung mit der Post geeignrt find. Mehrere Packete, die einzeln nicht Über 20 Pfd. wiegen, kön- nen auf einen Begleitbricf zusammengebörig versandt werden, Außer diesen aUgemeinen Vergünstigungen ist dem Kommiffa- MB und Militair-Jnspecteur dsr freiwilligen Krankenpflege bei der Armee, Wirklichen Geheimen Rath Grafen Eberhard zu Stolberg-

Wernigerode und seinen von ihm mit Legitimationsftheinen ver- = sehenen Organen in Angelegenheiten der freiwiljigen Krankenpflege Z die Portosrcikycit für die eingrhcndc UNd abgesandte Korrespondenz ; auf den Preußischsn Posen, freie Fahrt auf der Post und den "7 Staats-Eisenbahncn in ]1. resp. 111. Klasse, so wie endlich die ge- ? bührenfrcie Benuhung der Staats - Telegrapben - Linien gewährt '

worden. __ Berlin, den 14. Juni 1866. Der Ministér für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jchpliß

Wkinisterium fiir die lattdwirthschaftlichen Angelegenheiten.

U c 5 c r )"1 cl) : der Studireüden von dan 1andjvirthschaf§lichchn Akademieen "des Staates im Sommer- Semeftcr 1866.

zahl.

Bezeichnung der Akademie.

früheren Se- mcstcrn Neu einge- treten Hospitanten. Gesammt-

Bestand arts

Staats= und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena .......... Landwirthschaftliche Akademie „zu Proskan ...................... ' Landwirthschaftlichc Akademie zu «.. Poppelsdorf . . 41 ' 5 64) Landwirthschaftlichc Akademie zu 9 “11

zusammen ..... | 112 1 57 | 5 [174

Von diesen 174 Akademikern sind:

qus der Provinz Preußen ............... 23 Brandenburg . ........ 16

Pommern ........... 13

Schlesien ............ 13

Posen ................ 18

Sachsen ............... 8

Westfalen ............. 4

o Rheinprrußen ....... 10

aus den Hohenzollernschen Landen «* zusammen Inländer ..... 105

aus den übrigen dcutschcn Staaten. . . 51 aus dem Lluslande .................. 18

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28 -_ 69

xx» W

Bekaxrnrmachung.

Wtr Ormgcn hiermit znr öffentlichen Kenntniß, daß mit dem 1. Oktobxr d. J, eit) neuer Kursus in dem Schullehrer-Seminar zu Oramenbrrrg bcgtnnt urrd die PriZfang der Aspiranten auf den ) Z„ 10, uud 11. August d. ;). von uns anberaumt worden ist.

1 [* ck 1

; Diejenigen, welche die Aufnahme in das gedachte Seminar ; nachzusucben beabfichtigen, werden aufgefordert, bis zum 1. August , d. J. mit dem betreffenden Gesuche *

n), cmen von ihnert selbst abgesaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher'- außer den nöthigen Pcrsonal-Nachrichten - den Gayg thrcr Bildung Und Vorbereitunq für das Schulamt darjteÜt, *

l)) ihren Taufx und ConfirmationZschcim

(') em „Zoeugniß ihres Seelsorgers über ihre sittliche und religiöse Befabtgung zum Schulamte Und ein Zeugniß über ihre un- tadelhaftc Führung,

(1) ein ärztliches Gesandbeitézattcst, in Welchem auch die an ihnen erfolgte Impfung der Schußblattern bescheinigt sein muß,

E) em Attest Über die in den [eytverfloffenen zwei Jahren ernenerxix

' Pocken-Jmpfung,

1) ein Bildungszeugniß, Welches fich über die Fähigkeit, den Fleiß und die Fortschritte dcs Präparanden bestimmt ausspricht,

8") eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, wie viel fie an Kostgeld auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen im Stande sind, *

an den Herrn Seminar-Direktor Or. Crügcr in Oranienburg ein-

; zureichen und dessen weitere Anweisung zu gewärtigen.

Wegen der iibrigen Bedingungen der Anfnahme wird auf die

Z in dem Anrtsblatt ßer Königlichen Regierung zu Potsdam (36 1861 _; Stück 35 Seite 268 und in drm Amtsblatt der Königlichen Regie- ? rung zu Frankfurt a. O. (10 1861 Stück 35 Seite 205 veröffent- lichte Nachricht Bezug genommen.

Berlin, den 11. Juni 1866. Königliches Provinzial-Schul-Kollcgium, Reichenau.

Summarésckye Urbexsirhr der meatrikulirten Stu:- dirrndsn auf “drr UniVsrsit-ät BreZlau von OICW bis Mickzarlis1866.

Von Michcrelis 1865 bis «Ostern 1866 sind gewesen........ 944 Davon find abgegangen ................................... 128 Es sind demnach geblieben ............................... . 816 Dazu find in diesem Semester gekommen .................. 152 Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher .................................................. 968 Dieebangrlisch-tbcologischeFakultät ? Inländer. 87 zählt .......................... Ausländer 1 _ 88 Ort: katholisch-theologische Fakultät 5 Inländer. 182 zählt .......................... ( AuEländer »- 182 Orc juristische Fakuktät zählt ..... Y ZZYZY U)? ,_ 169 'Die) medianischc Fakultät zählt . .. Z ZZYLZFZ 19? ' 200 * a) Inländer m. d. Zeugnis; der Reife .............. ; 259 _ b) Inländer m. d. Zeugniß Die Philoxo- der Nichtrcife nach §. 35 Phische Fa- des Prüf.=Reglcm. Vom kultät zählt 4. Juni 1834 ......... 1 c) Inländer ohne Zeugniß d. Reife 11. Z. 36 d. Regi. 35 3 (1) AuEländcr ............. 34 ___-___- Außer diesen immatrikulirten Studirrndcn besuchen die hiefige Univerfität als zum „Hören der Vorlesungsn berechtigt: 1) solche, deren Jmmatriculation noch in suspenso ist 3 2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten ................ 3) Oekonomen rc. ................................... 24

Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten ZuHörcr ist.. 91 Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil .......... * 1059 Breslau. im Mai 1866.

') Davon cntfaUen: 1) auf pbilosophisch-historische Studien ........... 241 2) auf mathematisch-naturwisscnschaftlichc Studien 85 3) auf Vcrgwisscnschaftcn ....................... 3

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