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verschluß versandt wird, bleibt der Extrahent verpflichtet, für
wie enen Menge reinen Alkohols festgestellt wird, den Abgabe-
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R _ Ille poß-Jnltalten nehmen Bestellung an;
. für Berlin außer den poxt-Inßalten auch die Expedition ,'
3] Zw., Wilhelmstraße Nr. 32. '1- Einzelne Nummern kosten 25 „3.
Das Abonnementseträgt vierteljährlich 4 „;ck. 50 „5.
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Insertion-pxei- fü den *riaßßißxiex Drmirzrile 30 „3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutsrhen Reich5-aneiger5
nnd königlich Preußischen StaatH-aneigers
Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr. 32. _“ _--_- - «„.-=P
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1ZZZ.
Se. Majestät der Kaiser und König haben AÜer- gnädigst geruht:
den nachbenannten Beamten im Ressort ch Auswärtigen AmtS die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Großkreuzes drs Königlich portugiesischen Christus-Ordens:
dcm Unter-Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk-
lichrn Geheimen LegationG-Ratl) Grafén von Berchem;
des Commandeurkreuzes desselben Ordens:
„ dem Geheimen LrgatiomsRatl) und vortragendeu Nail) im Au§wärtigen Amt, ])r. Krauel, Und
dem K&iserlichen General : Konsul in Antwerpen, ])r. Arendr; sowie
dss Großherrlich türkischen OSmanié-Ordenéz dritter Klasse: .-
dem Zweiten Sskretär dri der Kaissrlichrn Botschaft in
London, Prinzen von Ratibor und Corvey.
Se. Majestät der Kaisrr urxd König habrn Mier- gnädigst geruht:
drm Assistenz,:Arzt ]. Klasse 131“. Davids, bisher Schiffs- arzt an Bord Sr. Majestät Fahrzeugs „Loreley“ in Konstanti- noprl, dis Erlaubniß zur Anlrgrmg de?) ihm verlisbenen GrloßFerlick) türkischen MedfchidjeOrdens vierter Klasse zu eri )?i en.
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Vize:Konsul Stemrich, anläßlich seiner Ernennung zum stiindigLn Hilfsarbeiter im AuSwärtigen Amt, den Charakter als Lrgations-Natl) zu vrrleihen.
Se. Majestät der Kaiser haben AÜergnädigst gcruht: _. dem BankBuchhalter von L_iidemann zu Köln bei Miner Verseßung in den thizestand drn Charakier als Rech1mngs:Rail) zu verlrihen.
Drr Vundeßrai's; hat in seinsr Sißung vom 15. Dezember d. J. zur Aquiihrung deH VranntwsinsteuergeseßeS vom 24. Juni 1887 beschlossén,
]. das; drr im §. 4211 Absaß 2 vorgesehen? Zuschlag zur
Brammtwein:Vrrbrauc'hsabgndc von002 bezw. 0,04 „W. für das Liter WZULU Alkohols von dsn daseiiqr bezsi-xéxxxxrien landwirtl): schaftlichen Brennrreien nur insoweit zu erhrden ist, als sie die Maischbotiichstrurr entrichten; _ 11. daß landwirrbschaftliche Preßhefe- Brennereien, welcke statt der Maischbottichstrusr denZuschlag zur Verbrauchsad ade (§. 421 Adsaß Z) eniricktcn, den Zuschlagssaß von 0,2 „kk- auch dann zu zahlen lm en, wenn sie in einem Jahre nicht mehr alS 100 bezw. 150 111 reinrn Alkohols erzeugen;
111. daß die Vorschriften unter Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsdestimmungen im Abschnitt 111, Abfertigung FulmltLag er odrr zur Versrndung, nachstehrnde Ergänzung NN 611:
1) zu b. Hinter drm Absatz 3 folgt als Absa 4:
Die Tranßportstist kann jsdock), wenn der ranntwein zur Besicxtiaung durch den Käufer außerhalb Liner Niederlage oder eines Privatlagers ausgelegt werden sol], auf Antrag des Versendungsschein:Extrahentcti ausnahrxtsweife um einige Tage länger bemessen werden, als die iiir den TranSport erfordrrliche Zeit beträgt.
2) zu (1. Den Vorschriften wird ach: 7.„und 8. Absaß
zugessßt: . Die amtlicleBegleitung, sowie die Anlegnng eines steuer- 11che11 Verschluss)es darf auf Antrag des „E trahcnten bei Vér- 1endungen von Branntwein, welcher vor rledigung des Ver- sendungsschsins zur Befichtigung durck) den Käufer ausgelegt werden soll, auInathweisc unterbleiben.
Ferner kann achnalchweisr auf Antrag des Extrahenten Zestattet werden, den ranntwein auf dem TranSport ohne teueramtliche Kontroke aus den Fä ern in Bassinwagen, und umgekehrt, umzufiilTen. Die erthei te ErlaubnY/ist Seitens des Ausfertigungsamts in Spalte 29 des Ver ndungHscbein-Z zu vermerken, und werden alsdann in der Annahmeerklärung deck: Extrahenten die Worte im ersten Absaß „Gestalt und“ gestrichen. Auch in diesem Fall wird der Branntwein ohne a1ntl1che Begleitung oder Steuerverschluß abgelassen.
3) zu 8. Als 2. Absaß wird zugeseßt:
Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer-
die etwaige Fehlmenge, welche bri der speziellen Revision des Em fanchamts gegeniiber der in dem Ver1endungsschein iiber-
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- gesetzes vom 6. Juli
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betrag zu entrichten. Diese Fehlmenge kann indeß bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfexrigungswnt ermittelten Menge außer Steueran pruch gelassen werden, faüs die Vornahme siner von dem usfertigunZSamt gestatteten Umfüllung auf dem Traanort nachgewiesen wird. 4) zu Z'. Ws 2. Absaß folgt: , , _ Wenn für Branntwein, welcher |ck in einem amtlich verschlossenen Lager befindet undlzur Besichtigung „durch den Käufer aUSJLngt werden soll, die Ausfexxigng eines Ver- sendungEscheins [ beantragt wird, so kWp ejtattet werden, das Ausfertigungsamt gleichzeitig als * ?angsamt zu be- ZEWUM- Demnächst hat daS AusfertiZimßsamt den Versen- ungsschein entweder bei Wiedergeste ring des Branntweins selbst vorschriftßmäßig zu erledi en,_ader auf Antrag 'des Extrahenten auf ein anderweites mpmrégßamt zu überweisen. Berlin, den 24. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn.
Eine [andespolizeiliche Anordnung des Königlichen Regie- rUtigH:Präsidenten Steinmann JuGumblnnen, „rom 20. v. ., [Ört'rFffend die Einfuhr von Schweinen, befiridet ml) in der Ersten
ei age. ,
Ministerial-VekanntmaÖx-öung, die Ausfiihrung dex, NeichßgeseHeSYber die Unxßall- versichsrung dsr bei Bauten be'xchäftigten er- forien vom 11. Juli 1887 Irtreffend, vom 22. Dezemb er „.DE-7.1 s„Zur Ausfiihrnng des Rriclßsgeseßtxsxr kxrefT-an die Unfaü- veri
erung der ,bei Bauten beschäftHJFZY ersonen vom
, 11. Juli 1887 (ReichMHeseßblait SUL-D; 5") wird Jo[gendes ' bestimmt:
1) Unter der OrtE-Polizeibehörde ist in den Städten
“ der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden der
Gemeindevorstand, unter der unteren Verwaltungs- dehörde in den dem StaatI-Ministrrium unmittelbar unter- steÜten Städten der Ma istrat oder Siadtratl), in den iibrigen Gemeinden das Landrathamt zu verstehen.
Die der höhsren Verwaltungsbehörde und der Centralbehörde zugewiesdnsn Verrichtungen werden von dem Staats-Ministerium wahrgrnommrn.
2) Grundstücke, welcbe keinem Gememdeverbande angehören, werden im Herzogthum Coburg als zu derjenigen Gemeinde gehörend angesehen, welchrr dieselben durch das Staats- Ministerium auf Grund des §. 2 des AusführungSgeseßes zu dem Reich?:geseß iiber den Uniersiüßurrgswohnsiß vom 6. Juni 1870 (Coburgische Gesetz-Sammlung von 871 Seits 72, Gothaische GeseßSammlung von 1871 Seite 13) zugrwiesen worden sind.
Im Herzogihum Gorda gehören derartige Grundstücke zu derjenigen Gsmeiude, in dsren Heimathsbezirk dieselben ge- legen sind.
3) Bei Streitigkeiten iiber Unterstützungs- und Ersaß: ansprüche (§. 8 Absaß 1 und 2 des Gesetzes?) findet austritt des Rekurses gegen die Entscheidnng der Aufsichtsbehörde die Be- rufun auf dem RechtIr'veg mittelst Erhebun der Klage statt.
413 Als Behörden, bei welchen die, im . 22 dees Reichs- gese?es vorgeschriebenen Nachweisyngen einzureichen find, werden die andrüthlichen Behörden bestimmt.
5) Die den (Hemeindebehörden nach §. 25 Absaß 4 des WWW von der Berungenoffenjchaft zu „gewähreiide Ver- gütung wird im Einvernehmen mit dem ReichH-Versrcherungs- amt (LY vidr vom Hundert der eingezogenen Verträge festgesetzt. Diese ergütung fließt in die betreffend? Gemeindekasse.
6) Hinsichtlich dsr von den OrtéZ-Polizeibehörden nach §. 37 die von dem Herzo lichen StaatS-Ministerium iir die nach ?. 52 dex; UnfallverScherungsgeseHes vom 6. Juli 1884 zu ührenden Unfallverzeichniffe erlassenen Vorschriften LYÜWYMDS Anwrndung. _ NWZ ZEW""W
7) Geldstrafen, welche ausGrund der §§. 11, 15, 44 des Geseßes in Verbindung mit ? 11 Absaß 3, §. WARM 2, §. 82 Absatz 2 und ?. 85 Ab aß 2 des Unfallvßrftcher'ungd- 884 eingezogM werden, fließen in die
Absatz 1 des Geseßes zu führenden Unfaklverzeic?11iffe finden
Staatskasse. MGotha, den 22. Dezember 1887. , . Herzoglich sächsischrs StaatS-Ministemum.2„é von Wittken.
„ Bekanntmachung, betresfend die Ausführung des NeichSgeseßes voni 11.Iu[i1887 über die UnfallversiYerung Jder bei :Vauten beschäftigten Per onen. Fur Ausführung des RLichSgeseyes vom 11. Juli 1887, betre end die Unfallverficherung dsr bei Bauten] beschäftigten Personen, wird hierdurch Folandr-s bestimmt:
1) Die der höheren Verwdltungsbehörde, unteren Ver“- waltungsbehörde, Orts-Polizeibehörde und Gemeindebehörde
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zugewiesenen Verrichtungen werden von den in den . 5-8 der Verordnung vom 12. Dezember 1887 - Nr. 62 der Anhalrischen GeseßSammlnng _, bezw. unter 1. 1-4 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887 *- Nr. 295 des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ - näher bezeichneten Behörden wahrgenommen.
2) Als Aufsichtsbehörde im Sinne des §. 8 Absaß 1 deH Reichsgewßes ist die nach der Gemeinde:, Stadt: und Dorf- ordnung vom 26. Mai 1882 zuständige Gemeinde-AYsichts- behörde, als Aufsichtsbehörde der Gemeinde-Krankenversi erung oder Krankenkasse - §. 8 Absa 2 des Reich?:geseßes - die nach den Verordnungen vom 2“. Juli 1884, 6. September 1884, 9. Dezember 1884 und 10. & anuar 1885 - Nr. 676, Nr. 680, Nr. 685 und Nr. 686 der nhaltischen GeseH-Samm- lung _- zuständi ? Behörde anzusehen.
8) Dir im §g.22 des Reichsgeseßes vorgese enen Obliegen- heiten werden von der Gemeindebehörde verri tet.
4) Ms weitere Kommunalverbände sind die Kreis- Kommunalverbändc anzusehrit.1
Fiir die Entscheidung der im §. 8 des Reichsgeseßes be- zeichneten Streitigkeitrn Über Unterstiißungs- und aß- ansprüche gelten die im §. 1 der Verordnung vom 30. o- vember 1886 + Nr. 736 der Anhaltischen GeseHSammlung - ertheilten Vorschriften.
Die gemäß §. 25 Absaß 4 des Neich§geseßes den Gemeinde- behörden von der Berufe.?»genoffenschaft zu gewährende Ver- gütung wird im Einvernehmen mit dem ReichE-Versicherungs- an'ztßtauf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge fest- ge 6 .
17. Die gemäß B. 11, 15 und 44 des ReichsZese es in Ver- bindung mit §§. 1 Absay 3, 35 Absaß 2,8 N saß 2 und 85 Absaxz 2 des Unfallvemicherungs eseßes vom 6. Feuli 1884 ?erirkten Strafen fließen in die etreffenéxé Geno enschafts- a e. Dessau, den 28. Dezember 1887. Herzoglick) anhaltisches Staats-Ministerium. von Krosigk.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben AÜergnädigst geruht: dem Vize-Ober-Schloßhauptwann Grafen von Per- p oncher : Sedlnitzky, dem Vize:Oder-Jägermeister Grafen von der Asseburg : Falkenstein und dem Vize=Ober= Schloßhauptmann Grafen von Fürstenstein das Prädikat ExceUenz zu verleihen.
Se. Majestät der König hab€n„_Allergnädigst geruht:
den Erb-Marschal! des Fürstenthum Münster und Mit- glied des Herrenhauies, Kammerherrn Grafen Ferdinand von Merveldt, Frsiherrn zu Lembeck auf Westerwinkel :e. im Kreise Lüdinghausen, zum Schloßhauptmann von Münster zu ernennen.
Se. Majestät der König haben AUergnädigst geruht:
dem Konsistorial-Präsidenten Ernst Weyrauch zu Kassel den Rang eines Raths zweiter Klafss zu verkeihen; sowie
den Geheimen Ober-RegierungsRatk) Harder hierselbft zum Mitglied der Grneral-Ordens-Kommission,
den in der landwirthschaftlichen Verwaltung als Spezial- kommiffar beschäftigten Regierungs-Affeffor Friß Delius zu Wiesbaden sowie '
den als Mit lied bei der Provm ialSteuer-Direktion zu Danzig an este ten Regierungs-AFeffor ,Danßiger zu Negierungs- äthen, und ,
den bisherigen Bergremerbeamten, Bergrath S oll- mey er zu Dortmund zum Ober:Bergrath zu ernennen; erner
dem Buchhalter Zimmermann bei der Hauptbuch- halterei des Finanz-Ministeriums, sowie den bei demselben Ministerium angesteklten Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren Unruh und Hattendorf den Amts- charakter als Rechnungs-Nath, dem Geheimen Registrator Kalähne bei diesem Ministerium und dem Regierungs- Sekretär Radema er zu Erfurt bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den harakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.
Auch ist von Sr. Majestät dem bei der General-Direktion der SeehandlungsSo ietät zu Berlin angesteÜten Rechnungs- Yat? Bürkner der mtscharakter als Geheimer Rechnungs-
at ,
dem bei der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin an- gesteUten Buchhalter Damerow sowie den Negierungs- “ Lauptkaffen-Ober-Buchhaltern S och zu Merseburz? und
able zu Arnsberg, dem Regierungß-Hauptkaffen- as'irer
Schröder zu Stettin und dem Regierungs - Ha tkaiÉm BuchIlZalter Michalski zu Marienwerder der Amt ara er als echnungs-Ratl) verliehen worden.
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