Deutscher RZichsanzeiger reuszischer Staatsanzeiger.
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4-
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
,»bändermlg der Richtlinien über die Gewährung von Um- schuldmmsdarlehen in den Ostgebietxn vom 17. September 1930.
.'.chtlinicn über die erleichterte Gewqhxung von Umschuldungs-
Üdarleven cm landwirtschaftliche Klembetriebe in den Oft- ebieten.
“.' ?anntnmckwng der Filmpüifstelle Berlin, betreffend „Zulassungs-
karten. Preußen.
ennungen und sonstige Personalveräudernugen.
Amtliches. Deutsches Reick).
bäudcrung der Richtlinien über die Ge- so'äbrung von Umschuldungsdarlehen in den Ostgcbietcn vom 17. September 1930.
Vom 5. März 1931.
Auf Grund der §§ 4, 20 des 111. 2160131003 (Osthilfe) der Verordnung des Reichspräsidenten _zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstande vom 26. Juli “1930 . GBL. 1 S. 311) und § 3 Abs. 2 der zweiten Dur führun s- vcrordnung hierzu vom 3. September "1930 (Deuts er Rei s- “und Preußischer Staatsanzeiger Nr, 206) wird im Einver- mbmcn mit der Preußischen Staatsregierung folgendes be- timmt:
s Die Richtlinien über die GeWährung von Umschuldungs- darlehen in den Ostgebieten vom 17. September 1930 WerdM wie folgt geändert:
' :I, 1.
(H 8 ?[bsay 2 erhält folgende Fassung: „Sie sind «durch Hypo- Fheken zu sichern, denen nur s01ch2 Hypotheken oder Grun'djchulden 1xn Range Vorgehen dürfen, dte von Rcabkreditinstituten, offent- l1chen Sparkassenoder Konstigen, mi__t langfristiger Bclxihung sich befasxnden öffentlichen Stellen geWahrt Werden; die Gewährung dyn „michulxdungdsththéken kann abgelehnt Werden, Wenn nicht dx? Kuydbarkeit er orhyp'okheken auf mindestens 5 (Fahre aus- .ge'ch[os1§n ist. Ob nwd Welche Lonstigcn Lasten im Range vor- “gehen Durfen, entscheidet im eian nen Falle die Landstelle.“ . ); „H 3 _erlält folgenden neuen AML 3: „Ist bei Betrieben nn: *emem Ein“ eitZWert bis zu 40000 -M eine erftstellige Beleihuxxg ;zyr Jem an;?)erjveitig nicht zu erreichen, so kann ausn-al)ms!ve:1e „xm Üebcrbrucknngskredit auf *die Dauer von höchétens einem Ja-hr ;u_ emem von Der Oststellq :bei der Reichskan ei festzusetzenden “ mssaß aus dem Betrrebsstcherungsfonds ege en Werden sofern
.st'eehtYLWÜhrung einer langfristigen Hypot" ek in fester Nusstclx
' '“ „Z 2. 4 Absatz 1 SF; „1 erhält folgende Fassunqd: 1
S „ „Das Um- IchUkbungschdarlehen so m Regelfall die Summe - er 'der zu ['e- -le[1enden Umschuldungshyzaothek “im Range vorgehen:?)en Ve- lastungen mcht übersteigen.“ § ?
“ , HinzilZefith wird in § 8 Absatz 2 folgender neuer Saß: „Von
„elner Orxsbestchtigung kann, abgesehen von den Fällen des (H 13,
**Rbtand genommen Werden, wenn die Verschuldung sich im d..? Men You 66 vH (des bericht1 ten Wehrbeikragßmerts hält un_d S“ BUchfUthngsergebnisse xder eßten Beiden Wirtschaftsjahre dle - “merllngsfahigkeit erkennen lassen.“
§ 4. „9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende " assung: „Die Landstelle M ?ck im Vedgrföfalle u diesem ZWe mit den Gläubigern des MYMUZJ 11131 Zz TF! MZ ULV" Fäff """" €;) D r h 1 [1 , “a.eätogene an:,as areeno ZeKndL-s BekeihuanWerts es Betriebs (§g4 5Zéhsatz 2) nicht über- , § 5
"Anschließend an § 9 ist ein neuer § Ja ein uschabten- Nach Alizfsiellun des vorlänfi en _Umschuldun s- o er Sanierungs- Tus so dem Ankrag-ste er em- wischen escbeid _über die Aus- "Werke)? und Vorausseßun en des_ mschuldungsverfahrens erteilt Nachl'r't' Insbejonkdexe so ez) darm die für ,erfordérkick)“ Ybaltenen Am U L er einkexn'en _Glaubiger angegebenJWerden, mit“ der vonkkxgteller Geegenhett.“ at,-_zur-2Mürzu-ng;des Verfahrens kch auß entsprechende. _ retxr-ba'rungen zu_ treffen. " 0a st Urarttge Verglexckxsabkommen' kind, ge ebenenfalls vom An- g 2 er und quuwger der Lawdtelle ! riftlich zu bestätigen. an seinenn das Umsckxuldungsjverfahren so We'vt gediehen ist, daß Abwe dEr ?OurlthuhrunZz Zivetfel ntcht mehr bestehen, können zur trinbung sxorendcr läuhigereingriffe oder zur Sicherungder er LSZLFWLHrIgL Vorsch0ffs§e_bis zu 30 vH Her YmsckyuldunL/Z- Nzahlt Werdexéz, a um aus ttteln des Vetriebss1chexur1gsfo L 6.
' § 10 erhält folYndß Fasßmg:k„Nach dem Abschluß der Prix; ' enuw ,
U11 , und der Uk _ „ , .. . „ 9 es Schul-denstandesgefubrten Ver- ZMJWUJLU ste t dte Landstelle den endgülligen UM-scbukduwgs-
* Von einer
" nach der DÜWKHTUUK der
odcr Saniemmgsplan auf. Der Plan hat in diesem Fall die Verpflichtungen des Antraq-stellers vorzusehen,
n) Lich einer Von der an-dstelle im MM men mit dem Um- chuldungßkreditinstitut zu regelnden etriebsüberwackylmg zu nnterjverfeu, „
b) den von der Lawdstell-L festgesekzteu Mindestbesaß mit lcb-xn-den Inventar zu erhalten.
Daneben soll die Landsteüe dem Ankragstekser die Verpflßch- rung auferlegen, ordnungsmäßig Buch u fuhren oder sicb einer von„der Lan-dstclle anerkannten Buchfüsrungsstelle anßuschließem daruber hinaus kann sie ihm wedtere betriebSWirtxschaftliche Anf- lagen mach2n.“
§ 7.
Hin_ter § "21 wird folgender § 21a eingeschaltet: „Die Ost- stelle be_t dvr R;eichskanzlet und dye einzelnen Landstellen können allgememe Bestlmmung-en übev kme Pvüfnng und Bearbeitung der AnträJe trefélen,
Die a_n»dste en könnens bestimmen daß Anträge, die nach den Vorschrxften der §§ 11-21 zu berax eiten sind, nach Maßgabe tder allgxmemen „Bestimmungen Awträge, die nach Ma gabe der allgemexnen Vestmvmungen u eacbeiten sind nach Ma gäbe der Vorschriften der » 17-21 «handelt werden.“
?] 8. 'In H 292 wird die Zahl „2000“ MM) die Zahl „500()“ ersetzt. Berlin, den 5. März 1931. Der. Reichskanzler. Dr. B rü n in g. Richtlinien über die erleichterte Gewä rung von Um-
schuldunngarlehen an lan wirtschaftliche Kleinbetriebein den Ostgebieten. -
Vom 5, März 1931.
Auf Grund der §§ 4, 20 des 111. Abschnitts (Osthilfe) der Verordnung des Reichspräsidentcn zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstande vom 26. Juli 1930 (BGBl. [ S. 311) und „des €; 3 Abs. 2 der ziveiten Durch- führungsverordnung hxerzu vom 3. September 1930 (Deutscher Re_ichs- und Preußischer StaatsanÉeiger Nr, 206) Wird m Ergänzun der Richtlinien für die ewährung „von Umschuldungsdarle en in den Ostgebieten vom 17, September 1930 im Einvernehmen mxt der Preußischen Staatsregierung fokgcndcs bestimmt: * . § „1.
Den Eigentümern oder Pächter» lan:dwirtschaftlicher Klßin- 11111) Mittelbetriebe können nack) Maßgabe der nachstehcniden Rrcht- ltnxxn Umschuldunngarlehen ewährt Werden, Wenn der yon ihnen Jefdxzhrt? Betrieb in seinem estandc gefährdet ist (Sanierungs-
e urftrgkert), aber nach Lage 'der Verhältnisse noch erhalten Werde„n kann, "und Wenn seine Leitung hierfiir Gewähr bietet (San“:erungswurdigkeit). * _
Voraus eßung für Die Gewährung von Untschuldnngßdar-
leben „nach aßgabe dieser Richtlinien ist des Weiteren, daß der Ein ettswect des landwirtschaftlitYen Betrieb?- nicht über 20000 R_ei smark, *das im Einzekfall enötigte Umschnldun-gßdarlohcn mcht übxr 5000 RM hinaus;;eht. " Umxchuldun sdarlehen nach Maßgabe Richtlinien konztenna'n die xthaber von Sisdlungsstellen, die auf Grun-d des Re1cksqred111ngsge1eßes vom 11. August 1919 geschaffen sind au_c[_* dann geWabrt Werden, Wenn die Auflassung noch nicht erfolgt in. Ergänzungsbestimmungen für die Behandlung Von Umschuldung?» oder SamerungSanträgen Von Neusiedlern Werden vorbehalten.
§ 2. & Die Umsch_uldxnvg hat Die UmWandlmzq "drückender schwebender Schulden in medrxg verzinsliche langfristxge Schulden um ZWeck. Umschukqus-darléhen können anch zu einer im „usammen- angj mxt der chuldumWandlung erforderlichen Ergänzung des - etrtebstnvxntars getoährt werden. *
Grunßéaßlick) sol] es, sich, um „Schukden handeln, die außde: Betrxebsfxx rungxr-wachjen siwd. Beruht die efährdete Lam: eines Betr'txbs zm wesentlichen auf der Eingebung etriebsfremder Ver- bzndlxchketten, “a_u.f unanaemessen hohexx Erbabfindungen oder auf einer nach WMS" ftlichey Grun-dsayen nicht gerechtfertigtqn Negelun von Net aufgel-dschulden, so 1ckzeidet er in der Regel fin: eme Umßchuldnng aus.
§ 3.
Die UmZchul-dungsdarlehenÖFB durch Hypotheken zu sichern.
_ ypothekarilxchen St rung. kann, insbesondere bei
Pachtbetxtz-„bcn, abgese en Werden, Wenn der Darlebnsnebmer andor'w-ztttge ausreichende Sicher-hexten bietet.
- 5 4. Die Höhe _der Umschu'lxdungsdarleheu muß so bemessen sein. daß die Aufbringung der Yns- und Tilgun sbeträge für die mijUldung verb Sibepde Schulden- atnissen des Vetrtcbes gewähr-
dieser
last nach den !erstet erschxin-t.
Die Kundbarkeit der einer Umschul-dun »Zhypothek im Range vorgehenden Belaktungen _ soll tunlichst 9111" die Dauer von Z-Jahren ausgesch offen sem.
Die_Umschuld_un s-darlehen w'ecden durch die von stelle her der Retchs a'nglei bezeichn-zten “Kreditinstitute
cntabilitätsverh
der Ost- gewährt
“L_
Berlin, Sonnabend, den 7. März, abends;
Postscheckkonto: Berlin 41821. 193 1
TLG Oststcllc ch Dex Nc'xcyskanzici „ann Die ?lußnmUl DL)." UmschnldmtgsfrcOktinsti!uke Don Latxdstcllsn itbertragen. .
“Dic Lajhdsrelken nmckxu Offemlick; bekannt, chckye „01701;-
insnmte in Thxem Bcz/Zrk „11.3 Umscyni.dnmgsfrxokxéUstixare 110- zeichnet sind. _. Für die VLrijichxmxgcn «11-3 de:! 11111111)Uldnngkdaracßc[c ubernehmen das Reich um) Der PWxßiskwc Staat jc ',:lx Halske die selbstschul-dnerische Bürgschaft. Däe Oststcllc bei der ?Uekchs- kanzlei kann das Ausmaß der L-césrangen bestimmen, dée deu Garanten van den UmschulOung-sinstxtmen im Bükgsckzafksfall 511 erstatten sind.
Das Verfahren bei Exntrxtt Ms Oststelle 'der Reichskanzlei.
€UmfchUldung§kreditinstixmc„-.
Biixx11chafxsfallrs xcgoix dé“:
5“ 6.
Fiir die Stellnng des Antraqes anf Gewayrung 020-315 [lm- schuldungsdarlebens gilt J“ 6 Ver Richtlinien über die Gewähxmvg von UmsthuldungWarleben in den Ost-gébicten Vom 17. Scptombcr 1930 (*All-gemeine Umschnkdnngsrichtlmien) mit den hicxzn er- gangenen Ansführaugsbestimmungen.
Die Anträge werden durch die in § 18 der Allgcmcßnen Um- jck)uldungsrichklinien bekeichncten “Sackxverständigeu 1011-81 bc- Triebswértschaftlichen Gesichtspuwkten geprüft.
Nach Wbschluß 'der Prüfung Hax dEr Landrat cxfordcriicben- Calls Verhandlungen mit dem Daxlebnsnehmer und seincn Gläu-.
igern zu führen, um eine Senkung des Schuldensvandes im Weg? des Vergleichs herbeizuführen. Hierbei sind die in §§ 8, 9 dsr ?(llgemeincn Umsxbnldnngsrichtléxtéen anfgestclltcn GMxxIsäyo 2,11 beachte» * - . § 7.
“ Nach lejchku" der betriewaxir'cschajtlichn Priifung Und etwaiger Verhand ungen über die Senkung des„-Schnldenßandcz entscheidet der Landrat über den Antrag und berichtet nach Maß- gabe des H 9 an die Laudstelle. _ ,
Der Antrag ist abzulehnen, Wenn der Llntra "teUcr oder zelne. Gläubiger dem yon i?m aufgestellten UmÜnldnngs: _ oder Sanierungsplan nicht zu timmen, Wenn sich nach dem ?lvxcvluß der P'cüfnug nnd der zur Senkung des SchuldenstandoZ geführten Verhandlungen ein Betrieb als Wicht sgnicrungsfähig ekwcist oder Mun das UmFHuldun skreditinstitnr die Gewährung des Um- schuldungsdarle ens ab ehnt. _
Im iibrigen finden anf das chFahrcu die Véftinmmngcn dcr §§ 11-416 dsr Allgemeinen UmscvUldungsrichtlimen mit dor Maßgabe ?lntvendxxjtg, daß die in dcn ?l1lgemeinen 1111*1sc1)11101_mg5- richtlinien vvrgcsehenoxt Befugnisse der Landsteilo von dcm WU»- rat *ausgeijbt wcrden. * § 8
Darlehen oder, in :'(uHuaYmefäUx-n, verlorene 'usäxüjss aus; den für „Zwecke der BcrricbsjiMrung bcreitgcstelten Mixkoln kann der Landrat bis zum Betrage Von 500 RM bcwilligezx.
Scheint die Umschuldung 11111; bei Bewilhigung eines [1011le! Betrages durchführbar, dann sind die §§ 17-21 der ?[llgmnemcu UmsYuldungsrichtlinien zur AnWendung zu bringen, -
ie Oétstelle bei der Reichskanzlei kann die Grenze von 500 RM nlgemein oder für einzelne Gebiete heraufseyen.
§ 9- _ Vor Vewilli nn] von U1nschnldungsdarlehen hat der Landrat der zuständigen anZstelle zu berichten. „_ _ Die Enrcheidung des Landrats gilt als endgultig, wenn dre Landtelle ni t innerhalb einer Woche nach Eingang des Berichts bei Hr WidersZruch erhebt. _ „ ' „_ ie Ost te e bei der Reichskanzlei urxd dle emzelne Laudxtelle für ihren 5 zirk können Vorschriften über Form und Inhalt dieser Berichte erlassen und allgemeine Bestimmungen uber. Prüfung und Bearbeitung der Anträge treffen. _ Die Landsteuen können einzelne Fällo zur Bearbeitung und Entscheidung an sich ziehen. Berlin, den 5. März 1931. DN“ Reichskanzler. Dr. Brüning.
BLkanntmachung, betreffend Zulassungskarteu.
1. Die Zulassungskarten Pxüfnummcr 27632 vom 15. De- zember 1930 ,Zwei Menschen“ sind _ab 14. Fehruar ,1931 un- ültig. Nur ßte durch erneute Zulasmn des _Vxldsxrexfens vom . Januar 1931 unter Prüfnummer „28,65 mtt gletcbem Haupt-
titel erteilten Zkulaffun starten s1_nd gulttg. 2. Die Zu assungs arten Prüfnummer 26 386 vom 24. Juli
1930 „Dynamit“ sind ab 24. Februar 1931 ungültig. Nur die
_ durch erneute Zulassung des Brldjtreifens vom 10. Februar 1931
unter Prüfénummer 28169 mit geichem Haupttitel crwilten Zu-
lassungskarten sind gültig. "
3. Die ulassunßskarten Pruftxumuxer 15063 WM 24, Je- bruar 1927 „ Sbé, dre Sportstudennn“ 51111) ab 25. Februar 1931 ungültig, Wenn sie nicht den neuen Hauptntel „Wettlauf um den Mann“ und das Ausfertigungsdatum „11. Februar 1931“ tragen.
4. Die Zulassurkxgskarten Prüfnummer 15 039 vom 22. FL- bruar 1927 „Mein Schuß -- meine Kaße“ sind ab 25. Februar 1931 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Der Mam) an der Strippe“ und das Ausfertigungsdatum „11. Februar 1931 “ tragen. ' ,
5. Die Ylas'ungskarten Prü'nummer _27 949. vom 16. “ - naar 1931 „ r ann, der den_ ord beging“ smd ah 25 e- bruur 1931 ungültig, wenn sie mcht den neuen Hauptrtel „ ec