1866 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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*nsbe ondere behält Sich Se. Ma estar der Kdmg von SachZn eiiien Anspruch auf iiber „200,000 YThaler, welche Sachsen anläßlich der BustZdesc-kCZ-„Ycutwn m ' ' irt at an ru [ vor. "qm h * Artikel„11. „„ Vorbehaltlich der auf der Basix; der BundeSreform-Vorschlage vom 10. Juni d. II. in der Verfamung des norddeutschen Bundes ,u treffenden Bestimmungen „iiber Zoll- und HandelsixerZaltmffe wllen einstweilen der Zollvereins-Vertra vom 16. Mai 1 64) und die mit ihm in Verbindung stehenden erembaruiigen , welche durch den AUZbruch des Krieges außer Wirksamkeit geseßt „nnd, unter den hohen Kontrahenten, vom Tage des AuZtausches der Ratifieationen des gegenwärtigenBertrages an, unt der Maß- gabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aujkimdigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lasten. Artikel 12. „„ _ „& _

Alle iibrigen, zwischen den hohen vertragschließenden „„„rhci- len vor dem Kriege abgeschloffenen Vertrqge 1„md„„).leberemkunfte werden hiermit wieder in Kraft gesetzt, wweit ne nicht durch die im Artikel 2 erwähnten Bestimmungen und den Zntritt zum norddeutschen Bunde berührt werden.

Artikel 13. „„

Die hohen Kontrahenten vcrpftichte11„stch gegeiiyettig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig aiisgehexiden und dort im direkten Schienenanschluß init der Thurmgtschen und der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisendahn -- Seeigneten Falles unter streckenweiser Mitdenußun „einer der beiden ge- nannten Bahnen - iiber Pegau 11„ach UH zu gestatten und zu fördern. Se. Majestät der Kömg von Sachsen wrrd der- ]enigen Gesellschaft, welche fiir den mx preußischen Gebiete „be- legenen Theil dieser Bahn“ „die Konzesnmr erhalten wird, diese leytere auch für die auf )ächsischem Gebiete gelegene Strecke, unter denselben Bedin ungen ertheilen, welche“ in iieiierer Zeit den in Sachsen konzeLsionirten Privat-CUeiilsahii-Geiellichaften Überhaupt gestellt worden sind. „„ _ __

Die zur AuZfiihrung dieser Etienlsahn erforderlrcben Einzel- bestimmungen werden durch einen besonderen Staatsvertrag ge-

re elt werden -u wel em Be u e beiderseiti e BLVOUMIÖÜJTE ; „„ _ J 3 ch h s g ' Seiner ].lnterthanen, oder wer sonst den sachsischen Gesetzen unter-

., worfen ist , we en eines in Bezug auf die Verhältnisse zwisehen . Preußen und

in kürzester" Frist an einem noch näher zu vereirirxreriden Orte zusammentreten werden. Artikel 14. _ _ _ Die hohen Kontrahenten sind überemgekommen , dai; dae Eigenthum der Königlich sächsischen Regieruiig „an der auf Preußischem Gebiete belegenen Streekeder Gorliy-Dresdener Eisenbahn, einschließlich des antheiligezrEigenthumsrechtes ein „dem Bahnhofe in Görlitz mit der Reitifteatidn des gegenwartigen Vertrages auf die Königlich Preußische Regierung iibergehen wll.

Dage en wird die Königlich sächsische Regierung vorlaufig , ("laufe der im Artikel )(117. des Staatsvertrages vom J 24. Juli 1843 festgesetzten dreißigjährigen Frist,„u1„id vorliehalt- „„ treffenden weiteren Verstandigiing iir der Aiisiibung des Betriebes auf der Strecke voii der beiderseitigen Landesgrenze bis Görlitz und in der unentgeltlichen MitbenuYimg .

igen : auf der gedachten Strecke

bis zum

lich der alsdann zu

deLBahnhofe-Z inGörliZ Vkrlilklbeil. Sie wird den rechnungsmä Reinertrag, welchen der Betrieb „„ ergiebt, alljährlich an die Königlich preußische Regierung abliefern. Die Königlicko preußische Regierung verpßichtet sieh , bei der von ihr beabsiliytigten Umgestaltun „des „Gorlrßer Bahnhofes dafiir Sorge zu tragen, daß der “ÖUlgllch seiehsi- schen Vahnverwaltimg die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiteii und Bahiihofsmilageii ,in dem, dem Vediirfuiffe entsprechenden Maße auch fernerweit verfügbar gehalten werden. Artikel 15.

Um der Königlich sächsischen Regierung, die in dem Staats- vertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres EYeuthums an der Eisetibahnstrecke von der Landesgrenze bis örli Und ihres Miteigenthums an dem Va-hnhofe in Görlitz in .ussicht genommene Entschädigung zu gewähren, wollen Se. Majestät der König yen Preußeirvqn der im Artikel6 des gegenwärtigen Vertrages seMgeseyten Kriegs- kosten-Entschc'idigun den Betrag von Einer „„illidn Thalern als eine Compensa ion fiir die von Seiner Me)]cstat dem Kö- nige von Sachsen im Attikel 14 des ge enwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthums-Alstretungen m Abrech'mmg bringen

laßeu. Artikel 16.

Da nach Artikel 6 unter 10 der Reformvorschläge vom 10.„„Juni d. I. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehort, welche der Geseygeliumg und Oberaufsicht der Bundes- Zewalt unterliegen, nun aber Seine Majestät der König von Sachlen aux Grund dieser Vorschläge dem BMW bcttritt, _so verspriedt derselbe aneh sehon VOLL jetzt an MW WW Abichluß von Verträgen mit anderen Staaten,

Holstein aufgewendet und

norddeutschen .

noch sonst etwas vornehmeii zu laffen, wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens M1 Norddeutschen Bunde irgendwie vorgegriffen werden könnte. Artikel 17. „„ „„ „„ Die Königlich kciehsisehe Regierung ubertragt der Komglich preußischen Regierung das Recht zur AuSubungdes Telegra- phenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen 1„1„1 „demseldm Umfange , in welchem dieses Recht „zur Zeit d„e„r„K-„)mgl1„ch s„ach= Ychen Regierung zusteht; Soweit die Komgltch sachstsche egierung in anderen StaatenTelegraphen-Anstalten zu„m„iter= halten berechtigt ist, tritt dieselbe 1h„re„Rechte aus den hieriiber bestehenden Verträgen an die Kömglich preußische Regierung al», welcher die Verhandlungen mit den betreffenden dritteii Re: gierungen iiber die Ausübung dieser Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr, Ma'estéit des Königsrdn Sachsexi, der Mitglieder des Königlichen Hauses , der Königlichen Hofamter,

: der Ministerien und aller sonstigen öffentlichen Behörden des

Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehal- tens,hwelche den gleichartigen Köxiiglich preußischen Depeschen zu te en. .

Den Eisenbahn-Verwaltungen im Königreich Sachsen bleibt sekbstéérständlich die Benutzung eines Betriebs - Telegraphen ii erasen. „„ „„

Zur AUZfiihrung sämmtlicher , im„ gegenwärtigenArtikel enthaltenen Bestimmungen werden unmittelbar nach dem Aris- tausch der Ratificationen des Friedeiis = Vertrages beiderseitige Kommissarien zusammentreten.

Artikel 18.

Se. Majestät der König von Sachsen erklärt Sie!) da„1mt einverstanden, daß das in Sachsen, wie in der Mehrzahl der iibrigen bisherigen Zollvereins =Staaten bestehende Salzmonopol auf- gehoben wird , sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und da von dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab die Besteuerung de Salzes fiir gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher bethei- ligten Staaten bewirkt wird.

Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vereinbarung

vorbehalten. Artikel 19. _ Se. Majestät der König von Sachsen erklärt, daß keiner

achsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbreéhens gegen die Person Sr. Ma1estät, oder wegen Hochverraths, StaatSverraths oder sonst

wegen einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Handlung, '

oder endlich wegen seines Politischen Verhaltens während jener Zeit iiberhaupt strafrechtlich, Polizeilich oder diZeiplUmrUch zur

' Verantwortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträch-

tigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen einschließlich der Untersuckzimgskosten nieder- geschlagen werden. _ Se. Majestät der König von Preußen erklärt Sick) damit einverstanden, daß nach diesen Grundsäßen auch hinsichtlich der- jenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Art ver- fahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Perwii Sr. Majestät des Königs von Preußen oder gegen den preußiichen Staat etwa begangen worden sind. „„ Die aus Sachsen entfernten “und etwa noch in preußixcher Haft dexindlichen Personen sollen, soweit dies nach den preußi- schen Geiexzen zulässig ist, aus derselben sofort entlaffenwerden. Artikel 20. _ „Se. Majestät der König von Sachsen erkennt das unde- )chrankte ,))» re-i't-r'nmmli Sr. Majestät des Königs von Preußen m„ „Betreff „der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz an, willigt m die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zu- Ystaudeuen Berechtigungen auf gewisse- Canonieate an diesen tifterirmid verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der„Komgliel) sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den „Statuten der Stifter oder aus friiheren Verträgen iind Conventwnen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen lier-

mit ausdrücklich aufgeholxeii werden, zustehen möchten. Die nt- -

schädigung der UniversttcitLeipzig fiir die gänzliche Beseitigung ihrer Bezieyiingeiizu den „Stiftern, so wie 'der jelzigenInhaber ac! (1;xe 11311- 1-1€:*18„iil»_ernmimt dieKdniglich sächsische Regierung und macht "ck anheilchig,„ die Közuglicl) Preußische Regierung gegen alle Ent- schadtg„1111gs;2liispr1iil)e der Universität oder einzelner Fakultäten und Profenoren an derselben zu vertreten. „. „_ „„ Artikel 21. _ pf «e. Majeftat der König von "Sachsen willigt in die AUS- arrung ' 1) des biZherin die sächiiickze Parochie Stdenysch eingepfarr- ten preußipchen Filials Werben,“ - 2) des bisher in die _sächsi)che Parochie Groß-Dalzig einge- ptarrten Preußischen Filials Zißsclzen:

.atiznsehen sind, 110ch„ nicht zurückgegeben sein sollten, werden

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3) der bisher in die sächsische arochie Quei ein e arrten preußischen Gemeinde Doele; W J Pf

4) der bisher in die sächsische Parochie Auli k eingepfarr- th pZeÉißischen Gemeinden Koennderiß, Hkinkwiy und

ran i ,'- '

5) der bisher in die sächsische arochie * ii an ein e arrten preußischen„Ge1„neinde_ COfflY und P ck g pf

6) der bisher in die „sächxische Parochie Thalwitz eingepfarrten preußischen Gemeinden Collau und Buniß,

und zwar ohne Entschädigung von Preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten sächsischen Parochieen zu erhebenden

Entschc'idigunßs-Anspriiche lediglich von der Königlich sächsischen

ernommen werden. „„ Artikel 22.

Insoweit wahrend desKrieges in Sachsen weggenommene, in Staatseigeythum befindliche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsäßen nicht als Kriegsbeute

Regierung ii

Se. Majestät der König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zuruckgade alsltald erfolgt. Hierzu gehören insbesondere die („mf den Staats-Ersenbahnen in eschlag genommenen Loko- motivexi, Tender, Wa en und Schienen, so wie die auf den Königlichen Huttenwer en bei Freiberg weggenonnnenen Vor- rcithe a1„1 edlen Metallen iind sonst verkäuflichen Produkten. Hinsichtlich der letzteren ist bei der darüber erforderlichen AuZemanderseZung dayori auszugehen, daß das darunter befind- liche Werfblei der Königlich sächsischen Regierung gegen Erstat- tunJ des Werths des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben

wrr Artikel 23.

Die Ratrfieation des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 28. d. M. u. .

Zu Urkunddeffen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten "diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedruekt. .

So eschehen. Berlin, den 21. Oktober 1866. _

[., 8.) Savigny. ([.. Z.? Friesen. (l,. 8. ohenthal.

«-..,-„.,.

Besondere Bestimmungen- in Ausfiihrung des Artikel 4 des Friedens-Vertrags vom 21. Oktober 1866.

Mit Bezug auf Artikel 4 des Friedens-Vertrages vom heutigen Tage sind die unterzeichneten Bevollmächtigten iiber foleende Punkte überein ekommen:

) Se. Majestät d-er„ önig von Sachsen wird unverzüglich,

und noch bevor die Ratifieationen des gedachten Friedens- Vertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein Sr. Majestät dem Könige von Preußen einräumen. Die Besetzuxig „der Festiing erfolgt in der Art , da die daselbst befindliche Kömglich sächsische Infanterie urch eine Königlich preiißische Infanterie = Abtheilung unter gegenseiti er militairischer Ehrenbezeugung abgelöst wird Uiid der liniglich sächsilche Gouverneur (Komumndant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen z„u e_r„„ne1inenden Gouverneur (Kommandant) iildergiebt, Die )achsrsche Jnfauterie-Besaßung marschirt mit Waffen und Gepack? ab, um sich zunächst nach den diesßn Fruppentheileu zu bezeichnenden Standquartieren zu ege en. Alles auf der Festimg befindliche und „noch dahin zu ver- bringende sächsische Material an Geschützen, Waffen, Mu- nition und Aquiistungsstiicken, Vorräthen, Lebexismitteln und alles sonst sich daselbst befindende StaatZ-Ei enthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der Kömgli sächsi- schen Regierung. _

Die letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfiigung Über alle genannten Gegenstände, so dqß ne dieselben auf dem Königstein belaffen oder von da xeder- zeit zurückziehen kann. “' _

ur Bewahrung des vorgedachten Königlich sächsischen taatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Oberbefehl des Königlich preußischen Gouvernements (Kommandan- tur), das Königlich sächsische Artillerie-Detachement als

Theil der Besatzung in der Festung, mit ihm der

).lnterkonmmndänt, der. Festungs-Jngenieur, der Adjutant

sowie alle Festttngsveamte und Handwerker.

Der Königlich Preußischen Besatzung der Festung steht

_ es frei, die dortigen Maga ine und 'Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen brechnung zu benutzen. Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratifiea- tionen des FriedenZ-Vertrages wird Seine Majestät der

theilen, innerhalb der militairisch uläs'i en Gren en eine Beiirlaiibiing„ m ausgedehntem MZßstateg , und ziZar, noch vor deren Ruckkehr nach Sqchsen , eintreten lassen.

Die im Uebrigcn noeh iwthigeDemobilisirung bei den enxzelnen Trnppeneorps erfolgt unmittelbar nach deren Nuekkehr nach Sachsen. Auel) tritt dann die vollständige Beurlaubumz aller entbehrlichenMannschaft ein,

6) DreZden erhalt eiiie gememschaftliche Besatzung Von Preu- ßischen „und Sachnschen Truppen. Die hierzu bestimmten „?YZJYY ?aKYWJB Zrnppen lwerden emen Präsenz-

„- l . , ann ereik' 5 ' überschreiten. , [,ive der Qhargen, nicht

7) JnBezrehun „„allf „die n„„icht„ fiir die Garnison in Dresden bestimmten dinglich sqchsisehen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Aitsrustung„„iinter Vernehmung mit dem Höchstkomman- direnden Komglich preiißischen General in Sachsen ge- regelt werden. Auch wird demselben sächsischer Seits das Marschtableair fur die aus Oesterreich zuriickkehrenden Komglich sachsischenTruixpeii rechtzeitig mitgetheilt werden. Sobald die einzelnen sachstsehen Truppentheile auf säch- sisches Gebiet zuruekgekehrt sem werden, treten sie bis auf weitere Bestininiuiigrnter den' Oberbefehl des Höchstkom- mgndirenden Königlich preußischen Generals in Sachsen. Fur die StadtDresden und die dort angelegten Festun s- werke ernennt Seme- Majestät der König von Preu en den Gouverneur , Seine Majestät der König von Sachsen den „Kommandanten. Das gegenseitige Verhältmiß dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungs- Contixxgenten. von Dresden wird vorläufi nach Analogie der fruheren Bundesfestungen geregelt. Lie übrigen da- mit verkiiupften Fragen-blriben dem weiteren Einverneh-

10) YYYÖYWM' 's t“ d S chsscl)

eorgama„„wn er -c'i i en Tru en im Wesentlichen durchgefuhrt und deren Einreihuriox in. die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt _reußen fdrt, die fur die Besaßung des Königreichs kteclllérsien nothige Anzahl von Truppen seinerseits zu Die hieraus entspringenden ge enseiti en Ver i - timgen werden zwischen den beiden bßtheiligZen hohexftRcke): Jxxzixßgen dureh besondere Vereinbarung näher geregelt Sämmtliche fiir die Ausführung vorstehender Be timmun- gen sonst„noch nöthigetz Andrdnizngen bleiben einer TLerständi- giing zwischen „der Komglzch sachfisehen Re ierung und dem Höchstkon1mandirendez1 Königlich preußischen eneral überlassen. Verstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratifieation

des Friedens-Vertrages- ratifizirt angesehen werden.

Berlin, den 21, Oktober 1866. (b. 8.) Friesen.

([.. 8.) Savigny. (l.. 8.) Hohenthal.

Protokoll.

Verhandelt Berlin, den 21. Oktober 1866. „. Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Preußen und wachsen ab eschloffeiieri Friedensvertrags, erklären die Königlich sachsischen evollmachtigten, unter Bezugnahme auf Artikel 5, FongdesK ie öniglicl) sächsische Regierung, von dem leb aften Wunsche beseelt, „die vollkommene ).lebereinstimmung u ?»ethä- tigen, welehe zwischen ihr „und der Königlich preußiZehen Re- gieriing beztiglich der von 1th an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit 3) sofort und („316 zu dem eitpunkte, wo die Frage wegen der inter-nzitwnalenRepräsentation des norddeutschen Bun- desm defixntiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche. Vertretung beztiglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diploma- tijche Agenten mcht unterhält, auf die preußischen Missio- nen zu iibertragen imd daffellße Verhältniß denjenigen Höfen und. Regierungen gegenuber, bei welchen dermalen sächsische Missionen be- stehen, iii allen Fällen tenivorairer Vaeanz, auf deren Dauer enitreten zu lasen, _ („1Uch*M diesem Siime die Königlich fächstschen Vertreter im AuZlande mit entsprechender Instrnetion zu versehen, so daß sich Sachsen, im Geiste des mit Preußen als e- schloffenen Bündnisses, schmrjeizt in internationaler *e- ziehung „der preußischenPolitik fest gmch-ließt, Der Königlich preußischeVeysllmc'ichtigte erklärt seinerseits, daß*„)eine Regierung bereit„ist„, die in Rede stehende Vertretung zu Übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der Königlich

König „von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedensbesayung von DreSden bestimmten Truppen-

sc'iehsischen Regierung, als auch die der Königlich sächsischen