407.-
Genuß ciner gleichen Porto-Vergünstigung treten, wie sojche
117. Für das in Z. 31 des citirten Geseßcs vorgeschriebene gcrichtliihc Einschreiten findet Steiiipelvcrwrridrtirg nicht statt, den Fall auSgenommcn, wo dieses Eiiischreiten zur Erkcmxung einer Ordnungsstrafe und zur Vcrurthrckuxrg in dicKoste1i_fuhrt. Jm Spe iellen regelt sich das gerichtliche Verfahren in Ge- mäßheit des .- 31 in seinem 1nöglrche1errlauf bezüglich der Stempclverwendung in nachstehender Werse:
' 1) Wird auf Grund des Ungehorsams eme Ordnungssirafe 2c. erkannt, so tritt bezüglich der durch dieses Einschreiten vpn Amtswegen veranlaßte!) gerichtlichen Akte Stempelftichttg- keit cin, anderenfalls nicht. , ,
2) Wird in alsbaldiger Befolgung der richterlichen Auflage oder in Veranlassung dcr erkannten Ordnungsftrafe ohne Weiteres die Anmeldung und die Eintragyng m das Handelsregister vollzogen, so greifen rücksichfllch der durch die Anmeldung in der Firmeuaktc lycriseigefiihrtexr Pro- tokollaufnahmcn und Verfügungen, sowie riickftchtlich der Eintragung in das Handelsregister die vorstehenden “Vc- stimmungcn untcr Pos. 11. PlaÉ. „
3) Wird durch das Bestreiten der erpfiichiitng zur Anmel- dUng Veranlassung zu weiterer Sachcrdrterung gechen, so sind die durch diese Sachrrörtrrung veranlaßten gericht- lichen Verhandlungen stempclfrci. , „ . „
17. Unter der im Z. 34 rrwähxrten »,Gebiilxr ftir die offent- 1iche Bekanntmachungec ist nur die Gebuhr fyr die Abfasiung eines Proklams - vergl. Gescy vom 29.Jum18641.13. 1- zu verstehen.
Berlin,
den 9. November 1866., , Der Iustiz-Mimfter. Graf zur Lippe.
An die Gerichtsbehörden in den, vormals Kurhessischen Landestheilen.
Kriegs : VLinifterium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. Oktober 1866 - betreffend die Eintheilung der Garde- Kavallerie-Regimcnter in drei Garde- Kavallerie-Brigaden.
Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:
Ick bestimme hierdurch: , _ , ,
Die acht Regimenter der Garde-Kavallerre-Dwrston sol1e_n
künftig in drei Gardc-Kavallerir-Brigaden und zwar derartig eingetheilt werden, daß _
die 1. Garde-Kavalleric-Brigade (Stab Berlin) aus
Meinem Re iment der Garch du Corps und dem
Garde-Küras ier-Regiment, . die 2. Garde-Kavallerie-Brigade (Stab dem Garde-Husaren-, dem 1. und dem 3.
Reiment, »* „ ' die 3. arde-Kavalleric-Brrgade- (Stab Berlin aus
dem 1. und 2. Garde-Dragoner- und*dcm 2. arde-
Ulanen-Regiment, ebildet wird. Das Gcneral-Kommando des Garde-Corps habe
ck hiervon vorläufig benachrichtigt. Das sonst Erforderliche hat das Kriegs-Ministerium bekannt zu machen. Berlin, den 30. Oktober 1866.
(gez.) VZilhelm. An das Kriegs-Ministerium. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee. gebracht. Berlin , den 13. November 1866.
Kriegs-Ministerium. In Vertretung: von PodbiUskd
otSdam) aus arde-Ulanen-
Verfügung v011113.November 1866 - betref-
fend die Porto-Vergünstigung für die Sendun-
gen der im Königreich Sachsen befindlichen preu- ßischen Truppen.
Die preußischen Feldpost-Relais im Königreich Sachsen werden am 15. d. M. aufgehoben werden. Das Königliche General-Post-Amt hat Einleitungen ge- troffen, daß nut der Auflösung dieser Feldpoft-Relais die im
4),
für Sendungen der in anderen Preußischer) Friedeiis-Garnisoncn befindlichen Truppen besteht. Die. in dieser Beziehung an die preußischen Post-Anftaltcn ergangene Gcneral-Verfitgung wird in Nachstehendem (::.) zur allgemeinen Kenntnis; gebracht. Berlin, den 13. November 1866.
Kriegs-Ministerium, Militair-Oekonmnie-Drpartement. von Stosch. von Messerschmid.
8. Die preußischen Fcidpost-Reiais im Königreich Sackyscn stellen am 15. November d. J. ihre Wirksamkeit ein. Von diesem Termine ab sind die Post-Scndungcn fiir die im Königreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen auf dem die .meiste Beschleunigung bietenden Wege dcn Königlich sächsischen
weitere Behandlung, sowie die Arislicferung Übernehmen. Vom 15.__Novcmber d.
nirenden preußischen Truppen, wie folgt:
Es sind portofrei: ]? Briefpost-Sendnngen jeder Art, 2 Geldsendrmgen und ' 3) Packete mit und ohne Werchangabe.
Rnbrum versehen sein.
13. Scndyxigeii in PrivatzAirgclegenheitcn drr Militairs und Militarr-Vcamtcn.
Es sind portofrei: gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte
resp. an die in gleichem Range stehenden Militair-Bcamten. Gegen ermäßigtes Porto werden befördert:
1) Packete oh1xe Werths =Declarati0n an die bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich,
2) „Gelder in Briefen odchacketen bis zum Betrage von 20 Thlr. einschließlich, nebst einem dazu ge- hörigen Briefe bis zum Gewichte von 4 Loth exkl.
stehenden Beamten.
eincr gradlinigen Entfernung bis 10 Meilen ................. 1 Sgr. Über 10 bis 20 Meilen ....... 2 Sgr. iiber 20 Meilen ................ 3 Sgr. Werthpdrto wird nicht erhoben. Vrirfc und Begleitbricfc zu den Sendungen ten müßen, wcnn
Eigene Angelegenheit des
der Ansaiz des vollen Portos; ] träglich die Bescheinigung des
resp. auf die ermäßigten Sä e hcrabgeseßt. wendung für rckommandirtc ten 2c. dcr vorerwähnten Dienstgrade.
Rückschein-Gebiihch entrichtet“ “werden. Wenn portofrei oder gegen ermäßigtes Porto
änderung der Standquartiere, Portofrrihcrt odcr Porto- Ermäßigung fendungs-„Orte direkt bis zum [sytem
ohne ,daß icdock) in Fällen, in denen
fur eme weitere Entfernung vorausbezahlt hat, Frankos zurückerstattet wird.
für die Tour vom
von als fÜr die Hinsendung. Fiir die Rücksendung gewöhnlicher
Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister)
Ebenso genießen die Offiziere und die in Ossi jers-
ftehcnden Mtlitair-Beamten, sowie die Einjähri
Königreich Sachsen befindlichen preußischen Truppen in den
für ihre Postsendungen keinerlei Porto-Vergün tigung.
Landes-Post-Anstaltcn zuzuführen, welche demnächst die _
J. gestalictxstch die Portovor- '“ giinstigung fiir die in Orten drs Königreichs Sachsen garniso- _
5. Sendungen in Militair-Dienst-Angelegenhciten. J
Die Sendungen müssen mit dem betreffenden Porrofreien _“
von 4Loth exkl., gerichtet “ an die Soldaten bis zum Feldwebel (Wachtmeister) aufwärts, ]
Soldaten ' bis zum Feldwebel (Wachtmeister) auf- wärts resp. an die in gleichem Range Militair-
Das POW beträgt für die Sendungen m“] 8, 1 und ;) bci
an die Solda- eine Portovcrgünstigung Anwendung findrxi ; , sol], auf der Adrcffc mit “der Bemerkung »Soldatendriri. * , „ Empfängersa versehen W- . Fehlt diese Angabe oder ist dieselbe. itiwdllftändig, so geschick" “: erfolgt in solchen Fällen nach- ?, : betreffenden Compagnic- (Esca: € * dr0n-) Führers odcr Batterie-Chefs, so wird das Porto erstattet ;
_Die vorgcdachtc Porto- ergiinstigung kommt auch in An- 1 _. Briefe , f"ir Sendungen mit Post- Vorschuß und fiir Sendungen mit Rückschein an die Soldq- Doch miiffcn für. M*? Sendungen die tarifmäßigcn Rccommandations-, Prokura-odcr
- „„ „ , zu „bei» dernde Briefe, Gelder und Packete an die Miiitatrs , bci ch- nachzusenden smd, so tritt LFU Bestimmungs - Orte ein, der Absender daZ Pdrts cm Theil dicies
U11lieftellbare Soldatenbriefe 2c. uutcrliegen den ailgemci- nen Bestmrmungcn mit der Maß abe, daß für die Rückjendung ackctcn oder Geldern kein hoheres Porto in Ansaß kommk-
oder rekonunandirtcr Brief wird kein Porto angeseßt. Ausgeschlossen von ]edek Porto-Vergiinstigung bleiben die Sendungen, welche von ch aufwärts resp. VO" den in gleichem Range stehenden Beamten abgesandt werZTexZ-1g “ reiwilligc!1 Dien"
4!
rücksichtigung der fiir die Verwaltung Domaqialgnts bestehenden auf weiteres in Thätigkeit.
LLhUZ-Aufkünftcn durch die Kronkaßc (Zindet nicht weiter statt, LH tritt'vielmchr in
sVUCkslchtlick) aller unmittelbar an die Krdnkaffe ener daher sOlche Zahlungen, wie iiberhaupt Zahlungen, welche dem Gebiete der Domamal- und Lehns-Verwaltung angehören, an dre Kronkaffe nicht weiter geleistet werden.
Bezyg auf eizxg augenzcffcnc Prgelung dcs, O WWI!) ;.“:xr *Yi'kijZ-ÉTWMJ yachßrmaxxrr, aligcmrixirr V?L'WälNMJQ-
40
53
Sendungen unterliegen vielmehr dem vollen tarifmäßigenPorto. ] grundsätze für die besagten Geschäfts-Angelegenheiken dem Ve*
Es wird daher auch fiir Briefe bei nicht crfolqrcr Frankirun der nach dem Post-Vereins-Vertra e (111 u e end ') = g von ZSilbcrsngschn Y)»)[Zeir (; 3 W e Porto Zuschlag i_e vor te rn en . or o-Vergiinsti un en iir Sc in Priva't-Angelrge11_hcite11 dcr V&ilitgairsfund ÖMMI Beamten beziehen frei) bis auf Weiteres nur auf dcn Verkehr aus preußischen Postdricn mich Königlich sächsiscbcn Postortcxi imd 'nqcl) Ymstandrn cntgrgrngcscßt, fiir Scudunch in M[litair-DikUißAUgfclcgcnhriten außerdem auf den Verkehr zwischen K0111gllch sächsischen Post-Ans'caltcn. Hrnytchts der Behandimrg der Zeitungen aus preußischen V'crllagsdrten an dir. Militairs und Militair-Beamtcn der im Königreich Sachsen [vefmdlichen prcußischrn Truppen bleiben bis zum Ablauf des 4. Quartals d. J. noch die biShcriqen Bestim- mungen de:“; Feldpost-Cirkulars Nr. 26 unveräuderé in Kraft. andeIrXbietre Ysrfixm 1.1 JaZUZZYtk, J[ ?ck dhierYitcr einzufiihrcnde *r_ e & )rcn mr aer xeon ere er " ** ' Berlin, den 10. November 1866. fugnng WMW
Gcncral-Pdst-Amt. (gez.) von Philips born.
“?.Zi'ririxiéckje Rank.
_ _,Wochen-Uebersicht dcr Preußisckzanankvom15.November 1866.
A c t i v a. 1) chrägics Geld und Barren . ........... Tllr. 70 7 2) Kas'cj1d-anleYlLths1, schPriyatbanknoten ) ,9 0,000
un are 11.111611 einc ............ „ 4 '- 3) chhscl-Veständc .......................... » (ZZÉZZFZZZ 4) Lombgrd-Bcstände ........................ » 13,438,000 5) Staatsvapicrc, verschiedene Fordcrnngcu
imd Activa ........................... » 14,750,000
P a s s i v a.
6 Bankiiotcn im Umlauf .................... Thlr. 118,526,000 7 Dcpostten-Kapitalien ..................... » 21,447,000 8 Guthaben „dcr Staats-Kaffen, Institute
mid Privatpersonen, mit Einschluß des
Giro-Verkehrs ......................... » 1,757,000
Berlrz1,„de„n 15. Ndvember 1866.
Komglich preußisches aupt-Vank-Direktorium. von Dechcnd. Schmidt. iihncmann. Boese. Gallenkamp. Herrmann. v. Koenen.
Rotth.
Bekanntmachung vom 15. November 1866 -- be- treffend die Erweiterung des Geschäftskrrises des Departements der Finanzen.
' Höhrrer Anordnung zufolge ist die seither von dem Haus- Ministermm geführte Verwaltung eines mit dem 1. Juli 1858 aitMeschirdenen Komplexes von Domanialbesiyungeti, so wie die Wahrnehmmig aller auf Lehnsverhältniffe sick) beziehenden 0drr_daraus hervorgegan enen landesherrlichen Rechte und In- terenexr, insbesondere dawer auch die Verwaltung des Lehns- Ailddiftcations-Fonds dem beim General-Gouvernement bestehen- den Departement der Finanzen mit dem hentigcn Tage Über- tragen, Die zur Wahrnehmung der bei dorbesagten Angelegen- heiten in Betracht kommenden Rechmmgs- und Verwaltungs- Jntercsxen unter Leitung des Ministeriums des Königlichen Hauses als dessen Verwaltungsorgan thätig gewesenen Landes- h_ehörden und Beamten, insbesondere die mit der ört- lichen Verwaltung des ausgeschiedenen, wie des nicht ausgeschiedenen Donmnialguts gleichmäßig [vrtrautcn Ver- watungs-Aemter, Fort-, Bau- und idtisttgcn Beamten bleiben wie bisher, jeiocl) unter ausschließlicher Leitung des Departements der Finanzen Und unter entsprechender Ve- drs nicht ausgeschiedenen regulativmäßigcn Grundsäxze bis Eine Erhebung und Verrechnung von Domanial- und rhebimg, insbesondere zu leisten gewe- (cheralka'ffe an deren Stelle und können
Bezug auf die e
Zahlungen die
finden der Umstände na" ent ' ' dere ZZVkZéFstM JUXLUÜFM. sprechende ailgemcme odcr beson- ' Mm c riger) i1 mii Riicksicht au die dem ' drr ch111a113711 aus der WiedervereiniguTig drr' gescZTYtletrTnZßx mamgl-Verwaltung erwachsende Gefchäftsvermehrung für an- grmesicii erachtet, dem Nitfcrschaftsrath von an'él welcher dem Dxpartrmenx der„F111chizizrti in kommiffarischcr Eigenschaft beigeorinct ist, die Bexngmß bciziiiegen, Arisfertigunqcn des ge- nannten Depiirienients, welche nach Artikel 111, der" Bekannt- mgchimL vonr34. Y., Mis. mit der Namensunterschrift des Direktors («(Rumex (xitiaiiz-Dirrktors » o n S e e d a ch) abzulaffen strtd,inchrrretri11g dcjjcibcri zu zrichneti; eine gleiche Befugnis; auch dcin Ob61=ch111allz=Ralh F ruh beizulegen, und in Uebereinstimmung mit der bei der vormaligen MinisteriabAbtlxilung fiir Domai- nc'n und Forsten bestandenen Geschäftsordnung dcn Forst- Dircktor Burckhardt zur Unterzeichnung don erisfertigungen m Domamai- und Forstsachcn zn ermächtigen, Haiindvrr,'den 15. November 1866. ' Komeich preußisches Gcneral- Gouvernement. m Auftrage: von Hardenberg.
Erlaß vom 14. November 1866 - betreffend die Einseßung Königlicher Behörden unter dem Na- men «Königliche Direction dcs Kurfürstkichen HauZschchsa und »Königlichc General-Verwal- tung des Kurfürstlichen Haquideikommisses«.
Es wird hierdurch ur öffentlichen Kcnntni ebra t d nach Allerhöchster VestTUUrmng Sr. MajestätßdeZ Körég? fZF die Verwaltung des Kurfürstlichen HÜUZsChÜYLÖ und des Kur-
fürstlichen Hausfideikonimiffes Königliche Bc örden unter dem Titel »Jöyiglkhe Direction des Kurfürstlickéen HauSschaZech LPO “»Komgxiche General-Berwaltung des Kurfürstlichen Haus- xxideikonnmnesa bestellt smd, welche ihren Siy in Kassel haben.
' Kassel, am „141. November 1866. Der Konigliche Administrator von Kurheffen. von Moeller.
Berlin, 17 .November. Sc. Majestät der König haben Mier-
gnädiZst geruht: Dem General-Major von Decker, Comman-
deur er 7. Artillerie-Brigade die Erlaubnis; Fur Anle un des von, des Großherzogs von Öldenburg Königzlicher HFheitgihm verliehenen Ehren-Komthurkreuzcs mit Schwertern vbm Haus- Und Verdrenst-Ordeu des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, und
drm Serßeanten Michler vom Schlesischen Feld-ArtiUerie-Re-
ginkxzent HS chf C b G [ck H
zog voii a en- :) urg= „ot a oheit ihm vcrlic enen dem
ZTLLoglich Sachscn-Erncst1mschenHausorden affiliirthrn silßernen ].
r. 6 die Erlaubniß zur Anlegung der von des Her-
ienst-Medaille zu crtheilen.
16 liberalen Abgeordneten bcantragtx, & Versammlung aufzulösen imd cms VolkBVcrtrctrmg nach. dem
Wahlgeseße vom Jahre 1848 sofort einzuberufen.
Dem Departement der Finanzen bleibt es iibcrlaffcnz in Rechnimgswcicns; )
beschloß die sofortige DiSkUssidn & , stimmung wurdc drrscldr 11111“ 48 gcgcn 1- CUMLULN adgciedm, Vxérdrr 175116 die' :119xijrr'1237g
NichtamtlicZM-H.
Preußeex. Berlin , 17. November. In fortschreitender
Erledigung .der TagcÖ-Ordnimg beschloß das Abgeordneten- hgus rn seiner gc trigen Sriznng dcn GeseH-Entwurf, betreffend die Pflichten der ,andrlsmakler, an dir Justiz-Konnniiston zu
Überweisen. Die Anträge der Konnniffioneu fiir das Gemeinde-
wesen Über Petitionen, sowie für Petitionen im Allgemeinen wurden hierauf ohne Debgtte, gleichzeitig auch ein Amrndcment des Abgeordneten Schmidt (Randow) angenommen , durch welches aii dre Staatsregierung das Ersuchen gestellt wird, dem ngye Misthcilung vdxi den Entscheidungen zu machen, welche bri befurworteten Petitionen getroffen werden. Schließlich_fand die Walxl von zwei neuenSchriftfiihrcrn in Stelle der ans dcm Schriftfuhreramte ausgeschiedenen Abgeordneten von Salisch und Lrnt Katt. sten SLHUUJ, am Mittwoch, durch den Präsidenten bekannt ge- macht werden.
DIZ Resultat derselben wird in dcr näch-
Kiel, 15. November. (H. N.)
Sä,!eswig-Holstein.
Die seit dem August d. J. Ustikte «Kieler Zeitung» hat heute wieder zu erscheinen begonnen unter der ihr vom Obrrpräfi- dium gestellten Bedingung, Thrils auf thatsächliche Mittheilungen beschränkt werdc.«
daß sie »hinsichtlich ihres politischen Sachsen. Dresden, 16. November. (W. T. B.) In der heutigen Sißung der Abgeordnetenfammrr wurde von die derzeitige Ständc-
Die Kannner
dicses Antrags. Bei der Ab-
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