1908 / 257 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Oct 1908 18:00:01 GMT) scan diff

[61885] Ab aieutari! für den Ha der Stadt Stettin. Erster Abschnitt. Angßmkiues. H et Öles. Das Hafengebiet u:? .

f : die Oder von der FFM“ xwischen Güstow und Pommerensdorf „bis zur Grenze zwischen dem früheren Gemeindebezirk Bredow und dem

Gemeindebezirk Züachow, die kleine Negliß, die Parni , den Dunz 9, den DunjiTParniß-Kanal, den Oder- unzig-Kanal, den Freibezirk.

Abrundrrngeu. *

Bei der Berechnung der Abgaben werden alle an-

Yfanaenen Tarifeinbetten für voll gerechnet und all eldbeträge auf volle 10§ „35 abgerundet.

Umrechnrm

Bei (Gütern, deren Menge n7cht nach dem tarif- mäßiéen, sondern nach einem anderen handelsüblichen tabe angegeben zu werden pflegt, ist der von

der Hafenverwaltung etwa festgesetzte Umrechnungs-

Maß

faiz der Abgabenberecbnung zu Grunde zu legen. Zweiter Abschnitt. Abgaben vom Fahrzeug. ]. Hafengeld. 4. EingaugTh-rfeuseld.

Eingangsbafengeld wird bon allen Schiffen und Jößen erhoben, die mit oder obne Ladung in das

fengebiet eingeben.

§ 5. Bei Dampfschiffen, die nach den juveilig geltenden

Schiffsvermeffungwrdnungen als Sceschiffe vermeffen

sind und vorwiegend zur Seeschiffabrt - aber nicht

vorwiegend als Seescblepper - bxnußt werden, be-

trc_r_gt__das Eingangsbafengeld bei einem Nettoraum- ge (:

von 5bi9200 cbm (einschl.) für je 4 cbm 5 43,

von mehr als 200 cbm für je 4 cbm . 10 „.

Die Abgabe kann in Form einer Jabreöabfindun

entrichtet werden, die für jedes Kubikmeter Netto-

raumgebalt 1,20 „FC beträgt.

§ 6.

Bei solchen nicht unter § 5 fallenden Dampf- schtffen und solchen Motorfahrzeugen, die nicht aus- schließlich od_er vorzugéweise dem Personenberkebr dienen, betragt das Eingangsbafengeld für jedes Quadratmeter Fläckzenräum 2 „3.

Der abgabenpfiichtige Jiäcbenraum wird berechnet als; größte Länge mal größte Breite abzüglich ck; bei Raddampfern tritt der größten Breite die Breite eines Radkastens hinzu.

“Die Abgabe kann in Form einer Iabreöabfindung

- entrichtet werden. die für jedes Quadratmeter Flächen- raum 1 „FH beträgt.

§ 7.

Bei solchen nicht unter § 5 fallenden Dampf- fchiffen und solchen Motorfahrzeugen, die aus1chließ- lich_oder vorzugsweiie demÉYerZonenverkebr dienen, beträgt das Eingangsbafxng d ür jeden Personen- raum nacb rer polizeilich tür Flußfabrten zugelaffenen höchsten Fersonenzabl 10 „3.

Die A gabe kann in Form einer Jabreöabfindunq Yriebttet werden, die für jeden Personenraum 60 „3

tag ,

§ 8.

Bei den der Seeschiffabrt dienenden Segelschiffen und Leichterfabrzeugen, soweit [eßtere nicht unter § 5 faUen, und bei amilich vermeffenen Hischquaßen (Fischpclten) beträgt das Eingangsba engeld bei einem Nettokaumgebait

von 5 bis einschließlich 200 cbm für je 10 cbm 11 „xz,

von mehr als 260 cbm für je 10 cbm . .22 „z.

§ 9.

Bei Fiscbquaßen (Fisehpolten), welcbe amtlich nicbt Vermeffen sind, beträgt das EinYngsbafengeld für jedés Fahrzeug bei einer größten reite

von nicht mehr als 3 m. . . 1,00 5“,

yon mehr als 3 w“ §. __.) . . 1,50 .“.

Bei Vinnenfabrzeugen von 10 und mebr Tonnen Tragfähigkeit, die nicht unter §§ 6-9 fallen, beträgt Jas Eingangsbafengeld für jede Tonne Tragfähigkeit

«&

Die Abgabe kann in Form einer IabreSabfindung entrichtet werden, die für jede Tonne Tragfähigkeit 1 „76 beträgt.

§ 11. Bei Holzfiößen beträgt das Eingangsbafengeld für „jedes Kubikmeter Holz 1 ck!- 8. AusgauxZZhafeugeld.

Außaangsbafengeld wird Von den unter §§ 5-8 angeführten Fahrzeugen erhoben, soweit nicht das Eingangsbafengeid in Form einer Jahresabfindung für sie entrichtet isi, Wevn sie ganz oder teilweise be- laden in das Hafengebiet eingegangen sind und ganz oder teilweise beladen wied_e_1_: auSgeben.

Das Ausgangsbafengerd "beträgt die Hälfte des Eingangsbafengeldes.

§ 14. Auggangsbaaneld wird nicht erhoben, wenn ein Fahrzeug im afen Teiiladung entweder nur gelöscht hat, ohne zu laden, oder nur zugeladen bat, obne zu löschen, oder nvar gelöscht und zugeladen, aber weder mit dem einen noch mit dem anderen ck seines Netto- raumgebalts überschritten hat. (2. L§ie?xgeld. Liegegeld wird erhoben 1) von allen Dampfschiffen und Motorfahrzeugen, die sich länger als drei Wochen, _ 2) Von anen anderen Fahrzeugen, die sich langer als fünf Wochen im siädtxschen Hafen ebiet aufgehalten haben, somit nicht Hafengeld in Form einer Iabrckabfindung für sie entrichtet ist. § __

Das Liegegeld beträgt für je 30 Tage der Frist- überschreituna die Hälfte des Eingangsbafengeldes. ll. Brückenkxszugsgeld.

Brückenaufzugßgeid d iür das Auszieben _der Baumdtücke, der Hansabrücke und der Parmsbrucke Von jedem Fahrzeuge erhoben, um deffentwillen das

gang bei Binnenfabrzeu en . . 25 es. bei allen übrigen Fahrzeugen . 50 „s. V§ef_r_§itmgeu.

1) Schiffe und Flöße, die dem

2) oSdzr Fir"??? _uFitFÉbareSchAéixna ren; 1: e : eu en i s; 3) LazaretFchiffe in Kri sseiten; iffvere n 4) Lotsenfabrzeuge und isbretber, soweit sie diese besonderen Zwecke benutzt werden; 5) Ausländische Kriegssch21_f_fe.

Vom Hafengeld sind befreit: aussuchen oder direkt von

mit der sie eingegangen find; 2) von See einge angene Fahrzeuge bei einer ein-

der Einnahme oder Löschung von Beiladung unternommenen Zwischentour über die Grenzxn des fengebiets, aber nieht über Cayelwi1ch und odejucb binaus, wenn diese Zwischeniour vorher der Hafenburhbaltung angezeigt und der daruber erteilte Schein binnen 24 Stunden nach Rückkehr in das Hafengebiet der Hafenbuchbal- tung vorgelegt wird;

3) Fahrzeuge und Holzflöße, die mit Besiimmun nach einem anderm Orte obne Aufenthalt dur daß Hafengebiet geben;

4) Btmzenfabrzeuge, dir erst im Hafengebiet die Bestimmung nur!) einem anderen Orte erhalten und das Hafengebiet bis zu der auf den Ein- aangstag folgenden Mittagsstunde mit derselben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder wenn sie leer eingegangen sind, leer wieder verlosen;

5) Fahrzeuge, die iediglicb zur Ausbesserung oder lediglich zur Erganzung der Außrüsiung oder des Provianis in den Hafen einlaufen;

6) neuerbaute Fabrzeu e beim Stapellauf;

7) Segel- und Motor st'achten von weniger als 50 05111 Nettoraumge alt.

Dritter Abschnitt. Abgaben von der Ladung. !. Außerhalb des Freibezirks und der Danzig-

Kajanlagen.

4. BollweZFSgel-ühr.

BoankSgebübr wird für die Benutzung der vom Regierungspräsidenten zu bezeichnenden öffentlichen Bollwerk: beim Güterumschlag von Schiff zu Land, Von Land zu Schiff oder unter Benußung eines Bol]- werkskrans von Schiff zu 2L?cbiff erhoben.

Die _Bollwerksgebübr betriigt für je 100 kJ bet Gütern_ der Sonderklaffcn 73)

. !

7111Z........2 bei anderen (Gütern (Zdemeine Klaffk) 6

Werden eschloffene (aus einem Schiff gelöschte und in ein chiff xu verladende) Partien derselben Warengattung yon 5 i und darüber, die auf dem Wafferwege in das Hafengebiet eingegangen und auf das Bollwerk oder - im Freibezirk oder am Danzig - auf den Kai oder Schuppen ;:elöscbi find, vor Ablauf 13011 6 Werktagen srit dem Tag der beendeten _LösÖung des Schiffs in ein Schiff rückberladen, obne inzwischen an erbalb der Löslb- und Ladevläse und der Schuppen öden des_Hafengebiets zu Lager ?- gangen zu sein, so bleibt die Boliw-rkSgebübr ei dieser Nückverladung außer Ansatz.

1!- UebeerTegebiihr.

Ueberladeaebübr wird beim Güterumschlag von Schiff zu Schiff obne Benutzung eines Boilwerks- krans fur die Benußung der Anlegeborricbtunzen irn Fahrwasser und am_Bo[1werk (Pfablgruppen, Bojen,

nbindevfable, Schiffsbalter, SchiffSringe Treppen u. a.)_ erhoben, aucb wenn diese nur bon eiNem der beteiligten Schiffe benu t werden,

25. Ueberladegebübr wird unter gleichen Voraus- se ungen beim Umschlag: von Hölzern aus dem asser ins Schiff und umgekehrt erhoben.

§ 26. Die Ueberladegebübr beträgt für je 100 kg 0,3 „5.

11. Im Freibezirk und an den Dunzig-Kaik. *. Ums [ZJdebühw

l-

Umscblg Sgebübr wird bei jeder durcb städtische YrbeitSkra e au9gefübrten Art des Güterxtmschlages fur die Benuyung der Kab, Glei9-, Kran- und Schuppenanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benußx werden, sowie für die Arbeitßleistung Von der Anlieferung des Gutes bis zur Auslieferung am Kai oder an der Schuppenrampe erboben.

In den 9?eilien der §§ 39-70 treten die dort bc- siimmten ebengebübren binzu.

§ 28. Die Umschlagögebübr b:!rägi für je 100 kg

obne [ mit

Verwirrung

1) bei (Gütern der Sonderklaffen: 73)

1 11 111 17 7 71 . . . 711 . . . 10 7111 . . . 10 2) bei anderen Gütern: (aÜgemeineKlaffe)). . . . 12 . 15

41-3 5

9 10 11 ;12 13 14

*LÖKKUKE

Aufzieben erforderlich ist. - 11117) U erfolgt

Die Vrrwiegung bei Gütern der Sondekklaffen 1

§ 18. Das Brückenaufzugßgeld beträgt für jeden Durch-

Vom Hafen- und VrückenZufzuÉaeld find befreit: schen Staat oder d m Deuts ÜF: ic? piii“ e e C r n

«ck fa?)

1 Fahrzeug die wegen elementarer Hinderniffe,

erlittenere'Befcbädigungen oder anderer nacb- e weißlicher Unfälie das Hafengebiet als Notbafen See einkommen, um das zur Fortseßung ihrer Fahrt erforderliche Feuerungömaierial einzuuebmen, wenn sie im ubrigen mit derselben Ladung wieder auSgeben,

maligen, vor i rem Wiederauögange zum Zweck

Yengebiet eingegangen und auf den

erfolgt ist:

" a. im Frei-

bexirk oder an den Danzig- Kais:

1). in einem Hafente

obne

' § 29. Werden Güter, die auf den! Wasserwege in das Kai oder uppen oder -in einem anderen Hafenteil - auf das Bollwerk gelöscht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung

1) bei geschloffenen (aus einem Schiff elöscbten und in ein Schiff zu verladenden) Öartien derselben Wagengattunq von 5 t, und darüber, wenn die Löschung

il: ' bexirk oder an

Verwiegung :

des Schiffs in ein Schiff rückverladen, obne inzwischen außerbalb der Lösch- und Ladeplätze und de: Schupp2nböden des Hafengebiets zu Laaer gegan en

Rückverladung für je 100 kx;

2) in anderm Fällen, wenn die Löschung erfolgt ist:

b. in eineni anderen Hafenteil:

obne [ wit Verwiegung :

anderen 8. im Frei-

den Danzig- Kais :

mit

1) bei Gütern der Sonderklaff en : 73_)

11 111 17

7 71

711 7111 2) bei anderen Gütern; (allgemeine Klaffe) . .. 2 . 6 .

WWWWWWWW ! - . | !! nö.

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§ 30. Werden (Güter, die zu Lande auf den Kai oder Schuppen angeliefert sind, dem Jntereffenten zur Umroliung nach xiner anderen Stelle der Kais orer Schupprn außgeltefert und dort wiederum angeliefert, so beträgt die Umscbiagkgebübr bei dieser zweiten Anlieferung für je 100 kg nur 2 .z.

!!. Kaigebühr.

§ 31.

Kaigebübr wird bei jeder Vom thfender oder Empfanger mit Genebmtgung der Hafenverwaltung durch eigene Arbeitskräfte obne Benuyung der Schuppen außgefübrten Art des Güterumschlag“, angenommen den Umschlag bon Schiff zu Schiff obne Benn ung eines Kaikrans, für die Bemaßung der Kai- un Gleißanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benutzt werden, erboben. In den Fällen der §§ 37-45, 49-62 und 69, 70 treten die dort bestimmten Nebengebübren hinzu.

§ 32. Die Kaiaebübr beträgt für je 100 1x 1) bei Gütern _der Sonderklaffen (F 73) :3

7111 ........... 4 2) bei anderen (Gütern (allgemeineKlaffe) . 8

§ 33.

Werden Güter, die auf dem Wa crwege in das Hafengebiet ein eben und auf den ai oder -in einem anderen Zafmteil - auf das Bollwerk ge- löscht find. vor Ablauf Von 6 Werktagen seit dem Taae der beendeten Löschung des Schiffs in ein Schiff rückoerladen, obneinzwifchen außerhalb der Lösch- und Ladevläße und der Schuppenbbden des Hafengebiets zu Lagxr graangen zu sein_, so beträgt die Kaigcbübr bei diejrr Rückverladung für je 100 kJ

1) bei geschloffewen (aus einem Schiff ge- l'öscbten und in ein Schiff zu verladenden) Partien dérielben Warengattung bon 5T und darüber, wenn dieLöschungeefolgtift: s i a. im Frei- bezirk , e nem dbezirkd odxr jcmderen o eran en an en Dunzig- Ournig-€ HK;“ e :

2) in anderen

FäÜen, wenn die Löschrxng erfolgt iii:

5. in einem anderen

Kais: Hafenteil: KW:]

wie nach § 32,

1) bei (Gütern der Sonder- klaffen:

73) 1

11 111 17 7 71 711 7111 2) bei anderen Gütern: (al1 gemeine Klaffe)

*neu*-dz. !*.-can

»IT-NWWB“ HOMESPUN

6. 8,

(ck. Ueberladegebühr. § 34.

Ueberladegebübr wird beim Güterumschlag von

Schiff zu Schiff obne Benußung eines Kaikcans für

die Benußung der Anlegeborricbtungen im Fabrwaffer

und_am Kai (Wahlgruppen, Bojen, Anbindepfäbie,

Scknffsbalter, SchiffSringe, Treppen u. a.) erhoben,

auch wenn diese nur von einem der beteiligten Schiffe benutzt werden.

§ 35. _Ueberladegebübr wird unter gleichen Vorausseyungen beta! Umschlage von Hölzrtn aus dem Waffe: ins Schiff und umgekehrt erhoben.

§ 36.

Die Urberkadegebübr beträgt für je 10015;- 0,3 „3. 1). Nebengebübch.

:. Kraugebüßr. . . § 37. _ Krangebubr wird ncben der Kaigebübr für eine Benutzung dcr Krananio§ge erboken. „' 38. Die Krangebübr beträgt für je 100 kg bei Gütern der Sonderklaffen 75)

1und11. ,......143,

nur waggonweise.

wie nach § 28

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WORD NWDR? SQQWDWWW

._.- p-ap-z

8 ' 12 ' 15 b. Krauzustthzrgkgebühr.

Kranzuschragsgebüh: wird“ neben der U..;fcbla s. gebühr und neben der Kai- und Krangebübr bei e.

lastung der Kräne mit besonders schweren Stücken für die damit verbundene besondere Mehrarbeit er-

boben. der Rückverladung

AuSgenommen sind die Fälle (§§ 29 und 33).

§ 40. Die KranzusiblagSgebübr beträt für 'x 100 1x bei Stücken g 1 Z von mehr als 1500- 5000 kg 6 L5 , 5000-10000 15 10000 kg . . . 30 , .

§ 41,

Die Kranzuscblagsxgebübr beträgt das Ufacbe der vorstehenden Säve, wenn beim Umschlag mittels Schwimmkraris das Gut_ vor der Einbebung in das Bestimmunßswbrxeug auf dem Kai abzeseßt wird.

12. KraurILtgebühr.

. . .

. § _

Kranrxugebübr wird für die Brreitbaliung bestellter Kräne erbobxn, wenn _und so lange fie weder be- stellungssemaß noch andersFie bewußt werden.

Die Kranreugebübr beträgi für jeden Kran und für jede Stunde 6,- .S. (. LagerÖebühr.

Laaergebübr wird für die Bemaßung der Lösch- und Lgdevläye und der Schuvv:*tbödm erhoben

1. fur Güter, die zu Sahii * .-.,-igeben,

1) bei Abfubr mittels LM"? “:..-werks, wenn nicht binnen 48 Stunden die Güter abgefahren find,

2) h_ei ngnversand, wenn nicht binnen 36 Stunden die Guter zur Verladung bereit sind und die Verladung innerhalb dieser Frist bei der Hafen- verwaltuzig unter Uebergabe der Papiere be- antragt nr,

3) bei Rückladung in ein SMF, wenn nicht binnen 36 Slunden Güter und Schiff zur Verladung bereit find und nicht innerhalb dieser Frist die Verladung bei der Hafenberwaitung unter Ueber- gab_e der_Papiere beantragt ist,

11. fur Guter, die zu Schiff aus-zeben, wenn von ihrer Anlieferung au: Kai oder Schuppen bis zum Begrmi der Belddung des Schiffe;

1) bei Eingang mittels Landfubrwerks mehr als

48_ Standen,

2) b:! Eingang mit der Babu mehr als 6 Werk- tage _vergangen find.

Die Fristen werden Von der nächsten Mittags- oder

Mitternachtsfiunde zu 1 nach Beendigung der Löschung

des Schiffes und zu 11 nacb Anliefsrm'g der Güter

gerechnet und durch eine UTFUung nicht unterbrochen,

Die Lager ebübr beträgt für je 100 kJ und je 24 Werkta standen guf den ösch- und Ladepläßen . 2 .es, tndenScbuppen . . . . . . 4. e. Ladegebühr.

§ 46. Ladegebübr wird neben der UmschlagSgebübr _b_ei Entladuzig oder Beladung von Eiienbadnwasen fur die damit verbundene Mehrarbeit erhoben.

§ 47. Die Ladegebübr beträgt i_izir je 100 kg 2 Y.

4 . Frei von Ladegebübr sind Güter der Sonderklaffen [ und 11 73) sowie Granitfteine, Futterkurhen ((Ost) und Roheisen.

!. UebersührTZtssgel-ühr.

§ .

Ueberfübrungs ebübr wird für die Ueberfübrung

von Gütern in isenbabnwagen erhoben, und zwar:

1) Vom Freibezitk und den Dunzigkais zur Staats- babn und umgekehrt,

2) vom ni anschluß, den sonstigen öffentlich?" Anscb ußste en und den Privatanscblüffen Mk Staatöbabn und umgekehrt,

3) zwischen den unter 1 und 2 genannten AnscblUß' stellen unter einander.

§ 50. Die Ueberfübrungsgebübr beträgt 1) auf den Strecken zu 1 für je 100 kx; Ladung a, bei Stückgutsendungen . . . . 5 , b. bei Wagenladungen . . . . . 1,5 . - mindestens aber für jeden Wagen 1,50 .“, 2) auf den Strecken zu 2 und 3 fürie1001xg. . . . . . .. 2-3- mindestens aber für jeden Wagen . 2 XC- Tie ange ebenen Mindeftsähe werden auch fur chqen erbo en, die leer zugeiubtt sind und infolge veranderien Antrages des Bestellers leer zur StaaLS- babn zurückgeben. :. Umftexlgebühr.

1. Umiiellgebübr wird für das auf Antrag erfols-Md?

beianderen Gükcrn. . . . . . . 2

Umstellen von Eiienbabnwagen innerbalb des Frei-

zu sein, so beträgt die Umschlagögebühr bei dieer'

bezirks oder innerbalb ein und derselben städtischen Ynschlußftelle erhoben.

§ 52. Die Umstellgebübr beträgt für je 100 [F“ _. ............ 1 H- mindeftkns (: fur jeden Wagen (auch wer) . 1 „45. ]- Wa ?_gebühr. Wagmgebübr wird Benußun ßädiisiber Eisen- bahnwaaen zur Beförderung von üiern innerhalb oder außerhalb des HafeanLnneves erhoben.

Die Waamgebübr beträgt für jeden Wagen und für je 24 Stunden seit der erfien Bereitstellung2os. [. Standbgbebühr,

Standgebübr (WaxenZandgeld) wird für die Be- nußung städtistber Gleißanlagen erhoben, wenn die Rückgabe eines nicbtstädtiicben Eisenbahnwagens nicht bis zum Ablauf der für die Rückgabe Von der Hafen- yerwaltung festgesetzten :X erfolgt.

Die Standgebübr beträgpfür „jeden Wagen für die ersten 24 Stunden der Fristßberschreituug 2 .“, Für die zweiten 24Stunden der Frntgbersckzrextunz 3 , , iärjede weiteren24StundenderFrifiuberschreuuug 4 . * t. Deklaratxßmsgebühr.

Deklarationögebübr wird 'für Ausfertigung von Zoildeklarationen durch die Hafenverwaltung erhoben.

58. Die DeklarationßgebüTr beträgt für jeden Eisen- bahnwagen 10 «3. !. Wiegegebühr. § 59

Wiegegebübr wird erboben_

1) für das Wiegen von Gutem auf Antrag, falls nicht schon vor AuslieferunZ3 odxr bei der An- lieferung der Antrag (ruf ' xrwiegugrg gestellt Wir, und demgemäß dre Wiegegebubr gemäß

§ 28 m_:db29 ibn ___dem _erböbten Saß der Um- chla eürero nwtrd, _

2) sfür 8539 Wiegen einzelner Stucke einer ge- schlossenen artis auf Antrag,

3) für eine au Antrag wiederholte Yerwiegung,

4) für das Wiegen von Wagen (Enenbabnwagen oder Landfubrwerk).

60. Die Wiegegebübr beträgt _ _ 1) in den Fä_llrn zu 1-3 fur xe 100 kJ . 5 43, 2) in den Fallen zu 4 für jeden leeren Wagen ....... 50 . , für jeden beladenen Wagen ...... 1 „xz. _. Wiegezerszuisgel-ühr.

Wie ezeugnik ebübr wird ist; beantragte Zeugniffe über Zit Verw egung von Gutem und Wagen er- hoben.

§ 62.

Die WiegezeuxFiSJebübr beträgt (neben dem ge- lichen Stempe __ __ _ ___ se,;1)bei einfachen Wiegezeugnmen sur 1ede_s FFF

2 bei spezifizieiten Wiegezeugniffen außer- , )demfürjedeQite . . . . . . 5043. !. SiguinZJebühr. S' ier ebübr wird für de':- Signieren _von Fracht- fiücketrInunJer Hergabe des Materials 1edoch aus- schließlich bestimmter Mum erbo .

i i ier ebübr beträgt für jedes Stück 5 „3. D e S gn [; o. Zähl__g__ebühr.

§ - _ Zäblgebübr wird für besondexe Festjieuung der Stückzahl auf Antrag erbZlHen.

D' ä [ ebübr beträgi _ für je_ angefdngxne 20 SletückZlZ Lz, iedocb bei Ei1enbabngutern fur eme Wagenladung höchstens Z „46;

p. ZählzeuZYtSJebühr.

Zäblzeuxnisxiebübr wird fiir die Ausfertizung bon Zäbizeugniffen erhoben.

§ 68. _ _ _ _ Die Zäblzeugriix ebübr betragt frzr jedes Zeugnis (neben dem geseßiiZen Stempel) 1,50 „46.

11. Ueberfturéxengebühr.

Ue unden ebübr wird neben den sonstigen tarif- mäJiTxüGebüan für Arbeiten außxrbald der ern der HaienverwaitUng festgeießien Dienststunden fur die durch Uebersiunden berutjacbte Etböburg der Be- 1rrebzkoften erhoben. § 70

Die Ueberfiundengebübr beträgt_ für jeden Kran und jsde Stunde, wenn aber einNKran nicht benutzt wird, für jedes Schiff und ixde “Stunde 6 „xx.

lll. Vekr_e_1uugck.

( .

üter, die dem Könige, dem Preußiicberx Staate NZ dem Deutschen Reiche gehören oder fur deren unmittelbarr Rechnung besö:dert werden, _sirzd bon der Voilwerlt'grbübr. Uederladegebudr, K.)!grbubr ur-d Lagergebüdr befreit, baben gber in den Fallen des § 27 die Umschlags ebübr adzußltcb der_ Bbüwerks- gebübr und in den äilen de? § 31 bet Venusung der Krananlagen die KravZßoubr zu zahlen.

(„. Von der Boilwerksgebübr, Ueberladegebübr und Kaigebübr find befreit

1) Ballast,

2) Schiffsbcdarf - auIzenomuxenYunkerkoblen - und Schiffsmannscbaitsbedcirf sur solche Fabr- ieu e, die im Hz_fzngebiet liegen,

3 a imei e e a .

)Pa las. SsoWerkZaFn der, Güter.

1. Lose uud sÜiiitrecht (fovii Klaffe 111): Eisenene (aucb brikeXtiert).

[. Lose uud schüttreckjt (sonst Klone 111): FW? bl :- n o en, _ BZÖ» von Braunkohlen, Steinkohlen oder Torf, Düngemitteirobfioffe, ais: Knocbenkoble, gebraucht, Knochenkoblenkchlanim, YboMiZi §"J§Zis§§biigem“ble"' omas :: e, . Erseballer Art außer Eisenerz: (aucb bitketiiert), Feldspat, Feldsteine,

spat, JFreinigungsmaffe (aucb gebrautbt), Glassand, Glasursand, Kies, Koks, Kreide, Zfsastersteine,

nan, Quarzsand, Rasenerz, Sand außer Formsand, Schlacken (auch bkikettiert), Schwefelkies, SchwefelkieSabbrände (auch briketiiert), Schwellen, böizerne, Hinter (auch brikettieri), Steinkoblm, Steinkohlensiaub, Torf.

_ 111.

Güter der Kiaffen 1 und 11, wenn nicht lose und schüttrecht, ferner: Ammoniakwaffer, Asphalt, Asvbaltxuastix, Aspbxlnteine, Cbinaclay, YFcbsieine, ungiafiect,

9

Erwerb, _ Erdpechrückjiände, Xaicbinen, Feldspxtmebl, ormsand, Gaßwafier, Gipssieme, Glasbrockrn, Glaskiesel, Goudwn, Heringsxake, eringßialv, _ olz, europäisches, ass: Balken, FOWL?! renn () z, Bretter, nichi in Kisien oder Balken gepackt, (Grubenbolz (Pittprops), Schleifbolz, Zelluloiebolj, Holzzement, _ Jnfusorienerde (Kieselgur), Kalk,_ gebrannt, Kalkjteine, Kaolin, Knochenscbaum, Kunstform, Lebm, _ Mauersteine,unglamrt, außer Verblendfteine, als: Deckensieine, _ Hintermauerungssieme, Hoblsteine, Lbchsteine, _ Schlackenfieme, Mergel, Jitscbvine, _ orzellanerde, Quanmebl! See as, See als, Seifenkorn, Steinsalz, Trek, außer Laubbolzteer, als: Braunkohlenteer, Kienteer, Petroleumieer, Steigkoblenteer, Teerwaner, Ton. _ Tonerde, natürliche, außer Bauxit, Tonnenbänder, _ _ Tonscherben (Kapxeljcberben), Toifstteu, Tuffstein, Viebsalj, Waikerde, iegelbretier, irgelerde.

17. Alaunetdk, BraunkoblenteexpeÖ, (Erin d'Afrique, Düngemittxl, verwendungsbereit, als:

Abraumialze, _

Ammoniak, schwefelsaures,

BkuxdürRer,

B u me ,

Cbilesalpeter (robe: NatronsaLpeter),

Düngergips,

Dungfcdxrn,

FiscbzbfaUe, _

Fische zum Dungen,

Fiscbguano.

Fistbmebl,

Fleischdünger,

Zuikkkkksiuchen r : en . _

Guano, natürlicher und kün1tlicher,

Haardünbg_er, omme ,

Yalisalje, rob, in Stücken oder gemahlen, auch mit Torfmuli, Torfftaub oder ge- mab'enen Pboßpbaten oder Supnpbos- pbaten, gemischt alk:

AufbereitunZSabfall,

Karsai» ainit,

Kalkabfailsalz,

Kalisalveter (salpetersaures Kali), Karnalit,

Kieserit (Bergkieserit), Klaubeabfai],

Krugit, Polybalit, Schönit, Sylvenit, _ Kali und Magnefiasalzfabrikate, als: (Cblorkalium, Cblormagnesium, Chlormagnesiumlauge, Kali, schwefelsaures, rob oder gereinigt,

Kalidün ersol; (aucb kalziniert), Kalimaggnesia. schwefelsaure, rob oder gereinigt,

Kieserit in Blöcken oder kalziniert und ge-

Feuersteine,

mahlen,

Magnesia, schwefelsaure (BUMM!)- Kallmergel, Kalksalpeter, . Kalkfiickfwff- Knocbenascbe, mehl, KnoDenvräzipitat, LedetkuÖeU,

Ledermebl. Ledersibnißel, Leimkäie,

Muscheriarkmebl, Zbospbatmebl,

u oükebricbt,

Mdeschlamm der Zuckerfabrikation,

Stankberinge,

Superpbosvbat-

TbomaSmebl,

Tbomaöschlackenmebl,

Tierdünaer, _

Tierhaare zum Dungen,

Walkbaare,

Woüfegedreck,

EiYolrlistcJUbiL b ) n n e o :, Eisen einstbiieß-lieh Stahl, und zwar:

Abiaüeisrn,

Alteisen,

Brucheinn,

Eisenlegicrungen, rob, als:

Jenocbrom (Cbromeisen), momaugan (Mapganeisen),

E ck_rcssilicium (Siliciumeisen),

ien ro !,

Flußeisen und FluZstabl (Tiegelgußstabl), ein- schließlich gro vorgesckpmtedeter oder grob vorgewxizter Halbzeuge, als:

Bislets, Blooms, Brummen, Breiteifen, Jngots,

- Knüvpel, Kolben, Lupken, _ Luvpenstabe, Marquetten, Platinen, Robsebienen, Robitabl,_ Schweißnsenpakete,

aggeln. _ Robeisexz (Sytegrleisen), Tboma§1chlackenetsen,

Eisenvitriol,

Emballagsn, ebraucbte, als: Fäffer (au eiserne), Kabeltrommein,

Kiffen, Körbe, _ Säcke,

Erdfarben Und Farberden, al]: Ambergeretde, Amdbibolin,

Bolus, C.:vut monuum, Eisenröte, Erdgrau, Erdgrün, Erdicbwan, Kaffe1er Braun, Ocker, You?. outsm, _ Schwarzkreide, ZUM“ iscbes Rot enettan ,

Futterkucben, gesackt, und andere Futterfioffe, alst Baumwollßmenkucben, Baumwoiiyamenkuckpenmebl, Biertrebrr,

Erdnußkucben, Erdnuxzkucbmmebl, ischfuttermrbl, leticbmebl, _ utterbrot zur Tierfutterung, Futterkalk. Futtermebl, utterrüben, Getreidescbalen, Estre1de1chrrt, Glukosin, Griebenkxichen, Haferbüllen, Häck1el. Kleie, Kokoskucben, Kokoökucbenmebl, Kokoxölfuchen, Koprakucben, Koprakuchenmebl, Leinku , Lein? nmebl, Leinsaatmebl, Maisfutter, Maisblkucken, Maisölkucbenmebl, Maisschrot, Maljabfaü, Malzkeime, Yalzßxzbek, ein u ter, Oelfabrikationsrückftäade, fest oder gemahlen, Oelkucben, Oelkucbenmebi, Oelkuchenschrot, . Oelsaatmebl, entfettetu, almkernkucben, almkernkuchenmebl, aimkernmebl, Kapskucben, Rapötucbenmebl, Ramsonkucben, Ravisoanmebl, ReiOabiäUe, Reisfutixrmebl, Reisbülxen, Reiskleie, Rrgzenrandmebl, Rübkucben, Rübkucbenmebl,

Wlewbe, Schnisabfälls,

Sonnenblumenmebl, ? -

Trester,

Weizenraudmebl,

Weizenßbalen,

Zuckerruben, uckerrübenschnißeb

Getreide. als

Buchwrijen, erste.

E afer, irie.

(ns,

Roggen. Spelz, Weizen Gips, geörannx Gipsinebl, Glauberfalz, Grapbü, Grapbiterde,

ars.

eu, _-

Zolz, außereuropäiscbas, und zwar: Nadelbosz, außrr Pitscbpine,

olzkaik, e1figsaurer,

blzkoblen, ungemablen, olzteerpecb, olzwoiis, üisenftückote, als: Bohnen, Erbsen“, Linsen- Lupinen, Y_elUfcbken, icken (Brilletfaat),

Kalk. bvdrauliscber,

Kalk, schwefelsaurer,

Kartoffeln._

Kartoffelxulve.

Klebemane,

Knochenkoble, _ _

Knocbenkoblenjcbwarze,

Knochenkoblenstaub,

Korkßbiaü,

Korkwäne,

Yagnefit, rob, gemahlen oder gebrannt, alk,

Marnzorbrocken,

Malaria,

Metaiiaicbe, abs: Aiuminiumaicbe, Bleiaicbe, Kuvreraicbe. Mesfir-"asckoe,

Zinkai e, innaiche,

Metallgeiräs,

Mörtel, ieueriesier,

Müdicnsteinstücke,

Navbtbalin, rob, _

Oelfrücbte und Osljaaten, als: Baumwolisaat, Do:ter,_

Erdrxüne, Haniiaat, Hederiyb,

* Kaitoriaat, Kopro- Mobn Kala! erue,

aps, Rübsaat, Rübsen, Schiogl-„insaat, Senfsaax, Stepvenjaat, etwieuwteerpceb, _ _ Janzenbaare (Jndiafam), piaffabafaiern,_ Piaiiavafaxernmngel, Yussteine, ad[*lgen, Radipeicben, Rohr, _ Rübenxrxude, Rübekiaxi, Saiveteriäure, Salie, 51-5: Badxsaiz, Kocb1x11z. Sveiiesalx, Salzsäure, Schamcnewebl, Schamottemörtel, Schamoxjeweise, Scheueriteine, Schlackenmebl, Swlackenwoüe, Schieiisteine, Schmirgelsteine, rob, Srbmbok, JMS?" were iaure. Soda, außer Bikarbonat: und kausitfcbe, SUate, als: Baryt, Kalfipat, Leichtspat, SÖwerspat, Strontian Strontianij, Wilberit, Stab- und Faßbolz, als: Blamixer, Bodeniiäbe, beonZke. "wen , Steine, natürliche, rob oder rob bearbeitet, Feucv, Feld- nnd Pflastersteine, als: Blö e

Borosäweaen (Kantstrine). Bruchstekne. Platten, Rinnen, Schwellen, Soblfteine. Stufen, Steinkoblmteewkfk- Steinnükse- Steinnußabfaa- Stroh, Talkerde, Talfsisiye, Teermme.