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Nordhausen bis Erfurt in Gcmäßhcit des für jedes Staatsgebiet besondersÉu publizirenden Bahn?)olizci-Reglemeiits iiach „übereinstim- menden rundsäßcn gehandhab _wcrden. Die Fursilich Schwarz- burgi che Regierung wird zum dicicm Zivcckc _das von der Königlich Prcu ischen Regierun, fcstzustcllcndc Bahnpolxzei-chlcmcnt, sowät nicht lokale Verhältniß einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für dic-z ahnstrccke in Ihrem Gebiete in Kraft sehen. Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizci- Beamten, sondern auch aller übrigen Betriebsbcamtcn soll lediglich der Eiscnbahngescllschast, beziehungsweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden gebühren. Bei der Bcscßun dcr Bcamtcnftcl-
len, insbesondere der Bahnwärter- und Weichen eller-Posicn im_
Fürstlich Schwarzburgischcn Gebiete sollen thunlichst Fürstliche nter- thancn' bcriicisßchtigt werdcn. Jm Ucbrigcn sollen die Gesellschafts- beamtcn dcn „andcsgcscßcn des Staates untcxjyorfcn sen), in welchem fie ihren Wohnfiß haben. Die Staatsaiigchörikch des einen Siciates, welche im Gebiete des anderen Staatcs angctxllt wcryen mochten, scheiden dadurch aus dem Lliitcrthaiicnvcrhxxiipe _1l)rcs_ Hctyiathslandxs nicht aus. Endlich sollen die von der .Kontglich Yrcuß:schcn_chte- rung geprüften Betriebsmittel oline writcrx chtnon auch in dem Gebiete der Fürstlich Schwa§buti§gktsclhc1n0ch1erung zugelassen werden. 1“ t e .
Die Bestimmung der Fahrten, c“ahrzcitcn und Transportprcisc *
steht ausschließlich der Königlich Preußi chxtx Regiexyng zy. Es isi jedoch vereinbart, das; sämmtliche fahrplamnaßtgcn Zuge, einschließlich der etwaigen Couric lige, auf dem Vahnhofe zu Sondershausen anhalten. Sowvhl im Per oncn- als im Güterverkehr soll zivischcnicn beider- seitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht Werden.
Dic Jörmlichkeitcu wegen der Paßrevifion und überhaupt der Fremdenpolizei sollen in der in jedem der kontrahircnden Staaten zuläsfigcn giinstigsten Weise lendhabtivcrdcn.
. „ “ 5 rtikel11. . Dic Furftlich Schwarzburg-Sondcrshansensche Regierung Wird auf
der in Ihrem Gebiete bclcgcncn Bahnstrecke andere Unternehmer ohne.
vorgängige Verständigung mit “der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen. A rtikcl 12.
„ Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, set cs aaf Gruzid dcr Vcftimmun en dcs Z. 42 des Königlich Preußi- schen Gesetzes iiber die Eiscnbahn- nternehmungen vom 3. November 1838, oder im Wege des Vertrages, oder aus sonstigem Rechtstitcl die dqn Gegenstand gegenwärtigen Vertra s bichndc Eisenbahn an sich bringen, imd auf diese Weise auch in * ezug auf die im Fürstlich S_ckyiyarzlxurgisclicn Gebiete bclegme Strecke in alle Rechte und Ver- bmdlixlseiicn der Gescllsclxast eintreten, so soll dadurch die Stellung der Jursilrck) Schatzburgischen “chicrung zu dem Unternehmen krine migunstigcre Werden, als wenn dasiclbc im Bcfiße der Gesellschaft vor- bltcben wäre.
Artikel 13.
Die Fürstlich Schwarzburgischc Regiekung gestattet der Königlich Yxeußischen,Pyftverwaltung, die auf der Eisenbahn fich beivegendcn uge M beliebiger Weise und im beliebiJcn Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transi "durch das Fürstliche Gebiet bcnußen zu lassen, ohne für diesen Tranfit irgend eine Abgabe zu be- anspruclxen. Dage cn gewährt die Königlich Preußische Postwerwal- tun sur Heiz Fa , daßdas gegenwärtig bestehende Vcrhälüiiß, wo- na die Königlich Preußische Regierung das Postwcscn in der Unter- herrschaft dcs Juxsicnthums mitvchaltct, aufhören sollte, der Fürst- lich Schwaxzburgtscbezi Regierung die Mitbenuizung der auf der Eisen- ba„hn Yoursirendxn Kötztgltch Preußischen Posttransporte innerhalb des Jurstltchcn Gebietes fur Sendungen nach und Von den Postanftaltcn der Route. Diese Mitbcnußunq der Preußischen Posttransporte soll uycnt clter und mz_r gegen Erstattung etwaiger baarcr Auslagen an Eisen qhn-xxraclYtgcbuhrcn geschehen. _
Die yrstltch Schwarzburgische Regierung wird der Eisenbahn- ßescllschaft ie Verpflichtu'ng auferlegen, der Preußischen Postverwaltung ezugltch des „auf Fursilxchcm Gebiete bclcgcncn Theilcs der Eisenbahn dasselbe zu lctftc11,'_was die Gesellschaft der Königlich Preußischcn Posi- verwaltung gegenuber auf Preußischcm Gebiete zu leisten haben wird. Artikel 14.
Die Fürstlich Schivarzburgische Regierung gestattet dcr Köni li Prxußischcn Regierung die Herstellung und Benutzung von Tele rap «Y linien, Welcsze dieselbe lqngs der Eisenbahn oberirdisch odcr un?erirdisch durch has Furftlrche Gebiet zu führen veranlaßt sein möchte, sichert den PreußischenTelcgrap cnazila en auch den in denLandcsgescßcn begrün- deten _Sckyuß Ul» un Wird er Eisenbahngesellschaft be üglicl) der auf Fürstlichxm Negele belegenxn Bahnstrecke dieselben crpftichtungen gegen die Königlich rxyßische Tele raphcnverwaltung auferlegen, Welche"die Gesellschaft ezugltch der m chßen belegcnenBahnftrcckcn zu crfullen haben Wird.
Artikel 15.
Rücksichtlich der Benußung der Eisenbahn von Nordhau“en na Erfurt zu Zwecken der Militairvcrwaltung ist man über'solgenkY PunkteZiberem ekommen:
1) Fur alle „ ransporte von Miliiairpcrsoncn odcr Militaircffcktcn, wel e fur Rechtzung dex „Kéniglich Preußischen oder der Fürst- l1ch chwaeruxgischcn Militaixverwaltung aux der vor enanntcn Eisenbahn ewirkt wexden, Wird dcn beidersci igen Mi itair-Vcr- waltungen völlige Gl§1ch|xüitng zugesichert, dergestalt, daß die
ahlung dafur an die Eisenbahnvcrwaltung nach ganz gleichen rundsgßen erfolgen soll. Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der kontrahirenden hohen Regierungen größere Truppenchcgun- gen auf der mchrgedachtcn Eisenbahn ßattfindcn sollen, so liegt
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der Eiscnbahn-Vcrwaltung dicPflicht ob, für diese und für Sen. dungen von Waffen, Kriegsxund Verpflegungsbcdiirfniffen, so wie von Militair-Effckten &cgltchcr Art, insoweit solche Sendun. gen zur Beförderung auf isenlxahncn überhaupt geeignet sind, nöthigcufalls aucl) außergewöhnlicheFahrtcn zu veranstalten und für dergleichen Transporte ihre Trans ortmittcl zu verwenden und in Stand zu sehen, „iiiclit minder ie mit Militairpcrsoncn bcscßten und die mit Militair-Effckten beladenen, von einer an," stoßcndcn Eisenbahn kommenden Transportfabrzcuge auf die cigexithahn zu übernehmen und mit ihren Lokomotiven Weiter zu u ren.
Die LeitunR aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpcrsonalc ier betreffenden Eisenbahnvcrwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. in. sichtlich “des an die,Eiseanhnvcrryaltung 'zu entrichtenden Fahr e des trtti, Wie unter 1, cmc völlige Gleichstellung der beiderscitigcn MiJitair- verwaltungen ein.
Als Fahrpreis für pen _Transport von Truppen, Militaireffeften und sonsitqcn Axmccbeditrfnisscn sollen keine höheren, als die cheilig auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung
gelangen. _ „ _ Artikel 16. Gegenwa-„rttqer Vertrag soll zur landeshcxrlichen Ratification vor- elcgt nnd die Auswechselung der darüber ausgefertigkcn Urkunden ohald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen in Berlin be- wirkt werdcn. Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bc- vollmächtigtcn unterzeichnet und besiegelt Wordcn. So geschehen zu Berlin am _21, Dezember 1866. 711. 8.) aul „Ludwrg Wilhelm Jordan. 1..8.) udwxg Augxist Wilhelm Heise. (l.. 8.) Eduard Ferdinand Bernhard Masmpcl.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Austve clun dcr Ratifications-Urkunden bewirkt worden. - chf g
Statistische Nachrichtci;
- Celle, 19. cbruar. (N.Hann.Ztg.) (DerGeschä tsbetricb des Königlichen bcr-Appcllations erichts zu Cellfe im Jahre
1866.) Im Laufe des Jahres 1866 sind ei dem genannten Gerichte im
Ganzcn374 chujungen erhoben, worden, 32 mehr als 1865, näm- lixh; beim 1 erlscnate 123, beim 2. Civilstnate 173, beim dritten walscnatc 78. An Armensachen befanden fich darunter 80 Sachen.
- An Nichtigkeitsbcschwcrdcn find bei den 3 Civilscnatcn im Gan-
zen 1,0. cingcgangczi ,' bei dem Cassations = Senate (gcgen Urtheile dxr Civilscnatc) außcrdcm noch 8 Nullitätsqucrclen. An Appella- tioncn tn El„c„sa„chcn„1y*clckc noch nach altem" Verfahren erledigt worden, find el_dcn drci Cenatm resp. 18, 11 und 20, im Ganzen also 49 Sachen eingebracht. Aus, dem ?iirsicnthum Lippe-Det- mold find außerdem 35 Apppellatwncn re p. BcschWcrden eingelaufen, welchc bckannilxch cbcnsalls U11 alten Verfahren zur Erledigung kom- men. Auftragal=Sqchcn sind nicht mehr anhängig. Im 1. Civil- sxnate ha„t dqs Obergericht zu Hannover die meisten Berufungen gc- liefcrt, 114111109157, daTObcrgcricht zu Nienburg die Wenigsten, nämlich 13. Im 2.Civ1l1cnate ist das Obergericht zu Celle das er icbigftc gc- wcscn, mit 70 Berufungen, die geringste Zahl, nämlich 28, ist vom Obcxgcrichte 3,1; Vcrßen gxkommcn. Im 3. _Civilicnatc hat das Ober- Gcricht zu Hildcslxmx Hie iiicistcn Berufungen gebracht, nämlich 29, das Obergericht zu Aurich die wenigsten, nämlich 1.3. Verhandlun s- Tcrmmc„st„attgefundcn halixn: im 1. Cwilsenate 289, im 2. Civilscnate 368, iin 3, „Civilscimtc 187, m _Summa 844. An Urthcilcn find verkün- digt: UU ]. Sengte 147 m] 2. Senate 216, im 3. Senate 109, in Summa 472. Die Zahl cr tmncuen Verfahren erledigten Berufungen
und Nichtigkciisbcsclywerdi'n betrug: im ]. Senate 118, im 2. Senate *
164, im Z,:Scnatc 71, in Summa 353. An Termins-Anstyuugs- xcsp. VerleguzxgsBexfugungen find 938 crlasscn, fast 200 Weniger als txn Jahre 1865. Beim Strqfscnatc sind 274 Anklagesachcn, 13 Nich- tigkeitsbeschwcrdcn, 17 Antrags ,bxtrcffcnd Wiederaufnahme des Ver- fahrens, 5 Sachxn betreffend„polttischq Verbrechen und 5 Disziplinar- sachen gcgen Rtxhtcr, Amyalte 2c.,„ im Ganzen 314 Sachen einge- gangen, wclche sammilich bis auf einige wenige erledigt worden find. Unter den 1111 Jahre 1866 abgegebenen Urthcilen und Verfügungen befanden sich 194 Verlvcisungcn an andere Gerichte, 75 Außervcrfolg-
seßun M- 4 Bkstblüffe betreffend Ein cllun dcs ' s . betre end Vcrvollftäiidigung dcs Verßa12rcnY, Verfahren und zivei
„Landmirthschaftliclve Nachrichten.
Berlin, 20. Februar. Bei der am 18. d. att cl thn Erö '- nyng dcr dicsjalxrigen .Sesfiotz dxs Landes-Osxkoßiixniexxkollfes- g,1ums ivgrcn saiimitliche Mitglieder amchend, bisauf den Wirk- lichen Geheimen Kriegsrath Menzel, den (Hweimen Ober-Regierun s- Rath Moscx , den Direktor der landwirthschaftlichcn Akademie zu &l- deng, Geheimen Regierungs-Rath 1)1-. Baumstark, wclche dienstlich behindert find, ferncx dcn Landes-Oekonomie-Rath“ Weyhe, den Haupt- mann a. D. und Rittergutsbcstßer Fahrtmann , den Rittergutsbefiyer Z' Homeyer, iiiclche wegen Krzmkheit nicht erschienen waren , und den „andschafts-Dircktor und Prä tdcnten der pommerschen ökonomischen Gesellschaxt, v. Hagen, welcher urch Geschäfte beim Kommunal-Land- tage vquausiq m Anspruch genommen ist.
Die Aiisprachx des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichcn Angelegenheiten richtete fich besonders an die Mitglicder aus den
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mn Landest cilen. Er ab denselben “namentlich die Versicherung, Käß die landwkirthschaftlicth“ nterc cn ihrxs engeren Vaterlandes bei der Staatsregierung die lebha teftc xitcrftüßung findext wiirden. Nach der Rede des Herrn Ministers folgtxn Mittheilungen des Vorsitzenden des Kollegiums Geheimen Ober-Negicrungs-Rathcs Wehr-
-mann, die sich vorzugswei c auf die Bcgebnisse scit dem Schlaffc der
' ion be 0 en. „ WMF? TQTdezunchclJsi des dahi'ngeschiedcncn General-Garten-Direktors
und Mit liedes dcs Landes-Ockonomic-Kollegiums, „Lenné, gcd_acht. DarZuf wurde mitgetheilt, daß der HeryMcmstex fur die lan_d- wirthschaftlichcn Angelegenheiten die Ausarbeitung einer Denkschrift
* "über die staatlichen Maßregeln zur Förderung der Landeskultur in
reu en wéi rend des Jahres" 1866 angeordnet hat, welche gcdmickt 71"? urßd an dkic Mitglieder des Kollegiums vcrthcili wurdc. . Ferner wurde eines Reskripts des HerrnMimsiers für die land- wirt “schaftlichen Angelegenheiten vom 28. Januar 5. I. gedacht, welches den Ycricht des Kuratoriums der Koppestiftung Über die „Verwalxung des Stiftungsfonds nebst Rechnung dem Landcs-Oekononnc-Kollegnm) ur Kenntmßnahmc mitthctlt. Der Fonds besteht _ ur Zeit atis ,500 Thalcrn in Effectcn und 807 Thalern baar. Es lt demnaxh die Ausficht vorhanden, denselben bald, auf 10,000 Thalex zu brixtgen, wodurch die Möglichkeit gegeben wiirde, alljährlich iini den Zinsen des Kapitals einen Preis von 500 Thalern aus'z'uschre-tbxn. „ , Demnächst wurdc mitgetheilt, daß das von dem Minister fur die landwirthschaftlichen Angelegenheiten veranlaßte und von_dem Landes: Ockonomie-Kollegium befürworteteBodetiiverk des prcußijcheukStgatcs bereits Weit vorgeschrittcn und die Materialixn ziemlich vollständig gc- sammclt seien. Das -Manuskript sei zur Halftxfcrttg gestellt, so daß mit dem Drucke des Werkes begonnen werden könne,. Die Korrektur-
. “Abßüge „eines jeden Druckbogens sollen den Mitgliedern des Landes- ' Oe
onomic-KollogiumF aus den alten Provinzen in. je einem Exemplare zugehen, nm die ihnen ctwa nothwendig scheinenden Aenderungen und Zusätze am_ Rande zu Vcrmcrkcn. ' „
* Schließlich erthcilte dex Herr Voxfißendc noch Auskunft darubxr, Was von dem Herrn Minister auf _die von dem Lanng-Oekononne- Kollegium in der letzten Sißimgspertode gefaßten Beschlusse und dar- auf gegriindcte Anträge verjii t worden ist und m Welcher Lage fich die Angelegenheiten zur Zeit “efmden. "
Nach den Mi'tthcilunJen des Herrn Vornßcndxn xrgi,_da„s Landes- Oekonomie-Kollegium in ic chathung dex“ auf die dieHjahrigcTagcs- ordnung gestellten Gegenstände cn). Zunqchst wurde die Vyrlage des Herrn Ministers fiir die landwxrthschaftlrchen Angelegenheiicn vom 11. Januar "1867," betreffend die Frage, ob die Gesche und Vchdnun- gen, welche das Halten des soxenannten Vorvi'ehcs dcr Scham und kvei'eiiD(63ci"1T19117elverblictctn,t aufzuhe cn, find, besprochen.
“ iesoraeaulc: , . „_
»S'cit dcngnde“ dcs voriganahrhundxrts hat die x_rcuszische (He- sey ebung das Halten des ogcnannten Vormehs der Schascr und _dcrxn Gemdc als ein .Hindcrmß dcr Vcrcdeluri? der Schanuxht, als em Mittel zur Vcrbrcitung'von Schafkranfhct en und gls eme GZlegcn- heit zu Betrii crcien dcr Schäfer betrachtet und deßhalb das alten des Vorvichs cihartcn Gcldstrafen verboten. Zu diesem Behn e find folgende, noch [)c'Ute geltend; Gcseßc erla'sscnzworden:
]) das Edikt vom 16. August 1797 fur Ochlxficiix Q 2) die Verordnung vom 3. c'ebruar 1800 fur die .Hur- und Neu- mark _mit Ausschluß des otthuser Kreises und ,fur das Herzog-
thum Pommern, und das Edikt 130131 16; Ianuax 1802;
3) das Edikt vom 26. April 1806,fur die Provinzen Osi- _und
Westpreußen mit Einschluß von Lufthaucn und dcmNe distxikte,“ 4) das Gesetz vom 1. Juni 1820 für Neuvyrponnncm un Rggxn,
das Großherzogthum Posen und die nut Wxftprcußcn vereinig-
tcn Distrikte des ehemaligen Großherzogthumß Warschau,“ 5)_das Geseß vom 13. Mai 1822 fur dix. Provinzen Sachsen und
Westfalen, dcn Kottbuscr Kreis unk? die, zu den Regierungs-Bc-e
zirkcnPotsdam, Frankfurt und Ltegmß geschlagenen vormals
sächsischen Landestheilc. . . _
In neuester Zeit ist die Aufmerlsqucit auf diese Bestimmun en, die in Vergessenheit gcrathen zu sein scheinen, dadurch gelenkt wordczi, aß Wegen Ucbcrtretung des Verbots mehrere Untxrsuchungcn" bei „dem Kreisgericht zu Wittenberg cin,elcitet wordxn smd. Dic offentlichen Blätter haben diese Fälle zum Zchcnftaqdc 1hrchcsprcchunggxnxacht und die Strafvorschrift als mit den céigxtz Wirthschauftsverhaltmffcn Und Begriffen „über die Freiheit dex e ()eiltgtcn, sich uberkdte Bedin- gungen “dcr Lohnkont'rakte zu einiign, Uixvcrtraglicl) bezeichnet., Ich wünsche 'dkshalb u erfahren, ob ic bezeichneten Vorschriften m den “verschiedenen Theilen des Landes noch gehandhabt und von den Land- wirthen als "ein Bedürfniß betrachtet werd'en, odcr Kb dcrcn„Ayfhchung von“ 'den Schäfereibefihern _üx iioxlxxyxndig oder fur unschadlich „ange- fchen wird. Da die Mitgieöcr des“andes-Oxkonomisc-Kollegmms, insbesondere die Vorst enden dcr Provinzial=Vercine daruber Auskunft u geben im Stande ein werden, so ersuche 1chE1v. Hochwolzlgcboren, ie Angelegenheit bei der nächsten Vxffammlun des Kollegiums zur Sprache zu bringen und mir das darüber abzugc ende Gutachten dem-
nä vor ule en.« * chsZTLÖUI dZscr Vorlage hat ein Rcferai “über dieselbe von dem Landeö-Oekonomie-Rakh von Naihufius-Ksm sborn vyrgelegey. In den längeren Ausfiihrungm des Referats sin au„ch die Motive der bezeichneten gescßlichen Verbote ngch Thaer (Grundsaßc dcr rationellen Landwirthschaft 1837, Bd. 4, Sxitc 442 u. f.) angegebep, wo es-heißt: »den Nachtheil der alten Einrichtizng, dem Schafmetstex sywohl als den Knechten eigenes Viel) nach einem gcwrsscn Verhältnisse m der Heerde zu gestatten, hat man wohl allgemein anerkannt. Es war natürlich, das; das Vieh des Schäfers immer das Beste ztnd seine Lämmer die vdrziiglichstcn waren, und daß das Vieh mc „ihm, son- dem immer dem Herrn starb, auch alle Kontrolle unmöglich wurde,
Die Einrichtung nxar aber schwer abzuschaffen, weil alle gelernten Sch fer auf ihre Beibehaltung bestanden, und man nicht leicht unter anderen Bedingungen einen erfahrenen Schäfer er ielt. Sie ward deZhalb m den preußischen und mehreren anderen taaten gesehkich verboten und der Schafhcrr zu einer namhaften Strafe fondcmnirt, der eine olche Einrichtung fferner machte und fortsekite. Hiernach mußten ich also die Schä er zu einer anderen Enrichtung be- qucmen.« Dcr Schluß-Antrag des Referenten lautet: »Kollegium mng fich„dahin äußern, daß: auch bei pen ]cßi en WirthschaftSverhältniffcn die Haltung von Vorvxc dcr chäfcr in den von den gescßlichcn Ver- boten betro enen Fällen als ctWas Unzwcckmäßiges und Ver- werflichcs erscheint, . daß somit; kein praktisches Bedürfniß für die Aufhebung der betreffenden Verbote vorliegt.-
Bei der Abstimmung im Plenum wurde der Antrag des Refe- renten mit großer MYorttät abgelehnt. Dagegen sprach sich das Kol- lcgium mit einer an (.instimmigkeit grenzenden Majorität dafür aus, daß. dix bezeichneten (H„efeßezancrordnungen aufgehoben würden,
“welche.. den Schäfern rind" dékcn Gefinde das Halten des Vorviches
verbieten.
Dieser Beschluß ging aus der Meinunghervor, die Verhältnisse zwischen Gutsbcstßer und Schäfer hätten fich cht so. geändert, daß die betreffenden eschlichen Bestimmungen keinen Grund mehr hattxn, vielmehr die Freie Vereinbarung mischen Herrn und Schäfer nur hm- derten. Als die bezeichneten gcicßlichcn Erlassceinginch- War dazu eine Nothwendigkcit vorhanden, um den Herren das Mittel an die
-Hand zu eben, fich vor den Anforderungen der Schäfer Wegen Hal-
tens dcs orvichcs zu schüßcn. I-eßt, wo die Schäfer nicht mehr,e_ine Zunft in fich bilden, ist es tvünschcnsweril), wenn keine geseßlichen Schranken sei der Aufstellung des Kontraktcs zwischcn Herrn und
' Schäfer Behinderungen hervorrufen.
«Hierauf trat-das Kollegium in die Besprechung der Vorla e des “Herrn Ministers für die landwirthschaftlichcn Angelegenheiten, ctref- ond dcn Erlaß „eines ZusaßÉescßcs zu den ZZ. 45-47 Tit. 1. der De- pofital-Ordnung vom 15. cptember 1783, ein. ,
Diese Vorlage ist durch den Herrn Justizminister veranlaßt wor- den, jvcl'xher in einem Schreiben an den HerrnMinister fiir die land- wirthschastlichen Angelegenheiten mitthcilt, daß er in Betracht der Vortheile welche die Ausleihung der gerichtlichen Gencral-Depofital-
elder au Hypothek hinsichtlich des Zinsfuws mit sich führt, in den
ahrcn ] und 1863 wiederholt Vcranla ung genommen habe, den Gerichtsbehördcn zu empfehlen, der Olusleihung der im laufenden Verkehre cntbehrlichen Bestände auf Hypotheken größere Aufmerksam- keit zuzuwenden. Diese Aufforderungen seien nicht, ohne Erfolg ge- blieben, was sich besonders daraus ergiebt, daßungcackztct der stetigen Zunahme der Bestände der Gcneral-Depofitorien der bei der Bank belc tc Theil derselben, welcher im Jahre 1863 noch zwischen 20 und 21 kill. Thlr. betrug, fich" bis zum Schlusse dcs verflossenen Jahres auf uri cfähr„ 17 Millionen “Thaler vermindert Lat. »Diesc Sammet, eth es in dem Schreiben, „Welche sick) dnrch chnittlicl) mit nur etwa “ 25 Prozent verzinst, ist jedoch noch immer eine verhältnißmä ig viel zu hohe, und muß daher „darauf Bedacht genommen werden, :e durch vermehrte Unterbringung der Bestände auf Hypothek noch weiter zu verringern.
Der Grund, weshalb diese leßtcrc_ Belegungsweisc bei den meisten Gerichtsbchördcn dcn crwün1chtcnUmsang biSher nicht'crrcichthat, liegt zum Theil allerdings in der zu Weit gctrikbenen Acngstlichkcit, mit welcher einzelne Gerichte bxi Prüfung der Sicherheit dekHypotheken zu Wcrkc gehxn, möchte jedoch hauptsächlich in den hicruber in' d'er Dcpofital-Ordnung gegebenen Vorschriften zu suchen sein, durch welche die Feststellung des Wertth der zu belcihendcn Grundstücke nicht hin- reichend erleichtert und die Verantwortlichkcit des das Darlehn bewil- ligcndcn Richters nicht scharf ?enug begrenzt ist. Es muß **,-"er Ge- währung dcs Darlehns dcr Rege nach die Aufizahnic einer gerichtlichen, resp. landschaftlichen Taxe vorhergchcn. Dic hicxxmt Ycrbundenen eit- raubcndcn Wcitläusti keiten, namentlich aber Hic entstehenden Ko cn, durch Welche die an iich nur mäßigen Zinöbedmgungeti der General- Dcpofitoricn erheblich Verthcucxtwcrdcn, lassen ,es begreiflich erscheinen, daß 'die Grundbesißcr, namentlich dmin, wma ihr Kreditbedürfniß cin verhäl'tnißmäßig nur geringes ist„ meistens „v-xrztehcn, haffelbe'auf eine andere cinfasherc und vielleicht nicht k'oftspieligerc Weise „3. B. durch- Aufuahmc des Geldes bei einem Kredit-Znftitute, zu be ledigcn.
Es ist daher meinerseitéz, um dex) „editsuchcndcn Grundbesßeru dic General-Dcpositoricn leichter zuganglich zu ma__en,_ cine_Ergän- ung der in dcr Dcpofital-Ordnung enthaltenen V9 chrrften 111 Aus- 1cht genommen, welche duxci) Bcnußiing dex bei der Grundsteuer- VcranlagunZ ermittelten Remcrtxäqe die Prüfung der dargebotenen hypothekaris )en Sicherheit zu vereinfachen bezwexxt. Uebcx einen hier- auf szielcndcn Gescßcs-Vorschlag, welcher vorlaufig dahin formulirt wur e:
„Den §§. 45 bis 47, Tit. 1 der Dxpofital-Orßnung vom 15th September 1783 tritt folgende Bestimmung hinzu:
Wenn fich aus dem Bchufs der Regelung und Unterverihei-
lung der Grundsteuer crmcktclten jährlichen Reinertrage einer
Liegenschaft, nach Aqug der auf. ihr-haftendcn öffentlichen
und gemeinen Abga en und Leistungen, einschließlich der
Grundsteuer, ergiebt, daß das auszuleihende Kapital inner-
halb des zwölf- und einhalbfachcn Betrai es dieses Ueber-
schusscs zu stxben kommt, so ist das Geri t n einer ander-
weitiYn Prufung der Sicherheit nicht vcrp icbtet. Ueber
das - orhandcnsem dicser Vorausstßunch muß jedoch auf
“*