1867 / 54 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Bundeégeseßgebun Zebören, ist zu ihrem Abschluß die : der auf das Bundeskriegswesen bezügli en Artikel des Verkaffungs, ?

Zustinnnung des Bun rathes erforderlich.a Artikel 18. hinter »Vorlarena einzuschalten: _

»nach Maßealw der Weichkäse des Bundesrathes.“ Zu Artikel 1 hinzuzuseßen:

»Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen [ vom heut'

l

Entwurfes vollendet sei, und verlas die „» lmenlxements, we che , als Resultat dieser Arbeit, die preußische Regierung 1?ren Verbüpdetenzux Annahme empfehle. Dieselben werdcn dicsemPryto olle annekttrtwerden,

Unter beziebcndlicher Hinweisung auF die in dem „Schlußprotokoll Tage niedergelegten Erklarungen verstandtgten sämmt.

1 en werden im Namen des Bundes erlassen und von demBundes- *; liche Bevollmächtigte sich dahin:

kanzler mitunterzeichnet.« Artikel 21 soll lauten:

»Wenn Bundes liedcrihre verfassungsmäßi enBund'espftichten '7 eile der Execution ;

nicht erfüllen, 0 können fie dazu im angehalten werden. _ . , . . DieseExecution ist a) in Betreff melitairrscher Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge , von dem Bundesfeldverrn anzu- ordnen und zu vollziehen, l),) , von dem Bundesratl) zu be chließen rind von den), Bundes- fcldherrn zu vollstreckcn. Die. Execution kann bis zur Se- qucstration , cwalt ausgedehnt werden. In den unter 8. bezeichneten Fllen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Executron, unter arlcgung der Beweggründe, ungesätzmt Kenntmß zu geben.«

Artikel 31. Finter dem ersten Save einzuschalten:

„Ausgesehlo en bleiben die wegen ihrer Lage in die' ollJerize nicht geergizeten einzelnen

Artikel 3 . «eile ] statt »Stadtea zu seßen: » ansestädtea. .

Arti el 34. Vor dem letzten Worte einzuschalten: " »nach Vernehmung des Ausschusses des «undesraths fur Zoll- und Steuerwesena _

Artikel 36. Die Klammer p(Art, 32)« zu streichen.

Artikel 38 u streichen.

In Artikel 9 ist,l)inter: „1,1, "

gleichen in den Thüringischen Vereins- ertragen.« _

Artikel 40. Zeile 9 hinter: »dtirchschneideiia einzuschalten: »unbesclyadet dcr Laiideshoheitsrechtc«. , Artikel 48. Von: »und dienen« bis zum Ende zu streichen. Artikel 51. In Alinea 4 statt: »Ein Normal-Etata

inn Etata.

Alinea 5 so zu faffen: „_ " _ »Die gesammte seemännncbe Bevolkerung des „Birndes, em- schließlich des Maschinenversonals und der Schrff§handwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit , in der BundeSmarinc verpflichtete

Artikel 52. Alinea 3 statt: _

setzen: »Der Bund hate; statt »Aufstellunga „zu i_eßen: »Ausftellungcc.

Artikel 53. Alinea 1 vor: »anstcllta emzuichalten:

ebietstheile.«

in allen anderen Fällen aber *

des betreffenden Landes und seiner Regierungs- ;

ur Einschließung

uli1864« einzuschalten: »des- , * der etwa nothigen Vervollstandigunq der Titel der BundeSglecder und

i ] ,

1 i

da der Entwurf der in

, dem und U., , -

2) dem Friedensvertrage Yvischcn Preußen und Hessen vom Zten September 1). I., Art. 111. und WP., '

3) dem zwischen Preußen und Reus; älterer Linie vom “6. September v. J,. Art. („ .

4) dem Friedenchrtrage zwréchen Preußen und Sachsen-Mcmingen- Hildburghausen vom 8. Oktober 0. J., Art 1.,

5) dem riedensvertra c 21. O tober 1). J., rt.

riedensvcrtrage

Fischen Preußen .und Sachsen vom

vorgesehenen Bundesverfassung durch die Vorla e, Welche die '

Königlich preußische Regierung am 15. Dezem er 0. I. der Konferenz gemacht hat , und deren Abanderungen, Welche in den Annexen des ge enwärti en Protokolles und des Proto- kolles vom 28. v. . verzei net md, nunmehr unter den Hohen verbündeten Regierungen efinitiv fcskgestellti und solcher Gestalt dem am 24. d. M. zusammentretendcn eichs. . tage vorgelegt werden soll. Der Ratificationen dieser Erklärung sollen so bald als möglich

* und spätestens bis 'zum fiebenzehnten d. M. zu den Akten der Kon.

, ferm? an das preußi ; cmgeandt werden, welches

clic Ministerium der auswärtiÉenAnZelegenheiten

von denselben den ohen iegrerungen

Kenntniß geben wird.

' bigt und den Herren 5 s _ Dieses Protokoll ist , nachdem die beiden Anlagen mit demselben ' zu eßen: S

Der nunmehr festgestellte Text des Verfassungs -Entwurfes, mit

mit neuer Numerirum der Artikel soll sofort metallographtrt, beglau: evollmächtigten zugestellt werden.

durch Schnur und Siegel verbunden worden, in der Sitzung am

! 9. Februar vorgelesen, als eine richtixe Aufzeichnung des Resultates

? Bevollmächtigten und dem Proto dagegen zum Dienste ck

»Die Bundesbehörden haben« zu “;

der Verhandlung anerkannt und Zum 5 eweise dessen von den Herren ollführer unterschrieben worden. A11lage.4.zu dem dritten Protokoll. ' U11]. Post- und Telcgraphenwesen, . Artikel 47. Das Postwesen und das Telegraphenwesen Werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche

=. Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.

»nacl) Vernehmung des Bundes-AussclMffes für Handel und 2

Verkehr«. Artikel 59. und 1011| statt: »Bundesfeldherr-. Der Schluß von: streichen. . _ Artikel 64, Der zrveete Saß zu streichen. Hinter Artikel 65 einzuscherlit1e1nx

Bunchfinanzen.

Artikel. Abgesehen von dem wande für das Bundesheer tungen, sowie von dem Aufwande für die Marine (Art. 51) werden

die gemeinschaftlichen Angaben im Wege der Bundesgeseßgebung und, .

sofern fie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, die Dauer der LegiÖlatur-Periode festljgestellt

Artikel. Zur Bestreitung (1 dienen zunächst die aus den Zöllen,

für

den gemeinsamen Steuern und

dem Post“ "UD TÜWWNWMNU fließenden gemeinschaftlichen Ein- oder außerdeutschen Post- und Tclegraphen-Verwaltungen Sorge zu

nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen uicht gedeckt wer-

den, find ne durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- .

abe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche von demPräfidium nach verpflichtet, den Anordnunqen des

em Bedarf ausgeschrieben werden.

Artikel. Ueber die Verwendung der gerrieinschaftlichen Ein-

nahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium Telegraphie in den verschiedenenBezirken erfor erlichen oberen“

dem Bundesratbe und dem Reichstage Reelmung u legen. Artikel 68 so zu fassen: _ . Bundesstaaten, sofern dieselben milit privatrechtlicher Natur und daher

von den kompetenten GerichtsbelOrden zu entsclxeiden find, werden auf *

Anrufen des einen „Theile?! voii Yeni Bundesrathe erledigt, Verfassungsitreitigkeiten in 10lchen Bundesitaaten, in deren Ver-

faffung 11ka eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- !

stimmt ist, hat, auf Anrufen eines Theilcs, dcr Bundesratl) gütlich

geseßgebung zur Erledigung zu bringen.

Nachtrag zu dem zweiten Protokoll, Geschelcken Berlin, den 31. anuar 1867.

Der oldenburgische Herr Bevollmächtigte hat heute das 5 rotofoll * Verfa ung des ,

der Konferenz zur Berathung und Feststellung der Norddeutschen Bundes vom 28. d. M., nachdem er dasselbe gelesen, nachträglich vollzo en.

Worüber die e Verhandlung aufgenommen und von dem Herrn * & _ ' xelegraphenweseus m den .Hamefiädien wird die Verwaltung undder

Bevollmächtigten und dem Protokollführer unterschrieben worden ist. vonRössing. Bucher.

111. Protokoll, ei. (1. Berlin, 7. Februar 1867.

der Konferenz zur erathung und_Fesk

cllung der Norddeutschen Bundes mit der “:(.:z-x.„e,

die in der Sißung vom

»Bundes-Oberfeldherra zu setzen: ' 33 »soweit bis Rechnung legte zu .

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesc gebung des Bundes in Post- und Jelegrapl)en-Angelegenl)eiten crstre t fich nicht auf diejenigen Ge- enstande , deren NegelunZz, nach den gegenwärtig in der preußischen 3 oft- und „Telegrapven-s erwaltung maß ebenden Grundsätzen, der re lementarischcn Festsetzung oder adminitrativen Anordnung tiber-

la en ist,

. find für den ganzen Bund gemeinßchaftlich en

durch Art. 59 bestimmten Auf- bestritten

und die zu demselben gehörigen Einrich- “; der „)|, und Telegrap[)en-Verwaltun

Artikel 48. Die Einnahmen des Post- und Tclegraphenwesens

Die Ausgaben wcrden ems gemeinschaftlichen Einnahmen

. Die ).lcbcrschtisxez fließen in die Bundeskaffe (Abschnittxll) Artikel 49. Dem * undes-Präfidium gehört die obere Leitung an. Dasselbe hat die Pflicht und as Recht, dafiir zu sorgen, daß inheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in dcr Qualification

T der Beamten herqestellt und erhalten wird.

er geirieinschaftlichen Außgaben “3

Streitigkeiten zi ischen verschiedenen .

Das Präsidium hat für deri Erlgß der reglementariseheirFest- seßungeiz lllld_ allgemeinen admmistrativen Anordnungen, sowieinr dic ansichlreßliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deuticlx-cn

tragen.

Sänuntliche Beamte der Pos:- und Telegrap[)en-Verwaltung find , Bundes-Präfidiums Folge zu

leisten., Diese Verpflichtung ist in den Dienstcid aufzunehmen. Die Anstellung der bei denVerwaltun sbehörden der YM uind eam cn z. B. der Direktoren, Röthe, Olier-Inspektercn), ferner die Anstellttzlg er zur Walzrnehmung des Auffiehtß- u. s w. Dienstes in den cm- zclnenBezirken als Organe der erirähntenBehörden fungirenden PL])- und Telegraphen-Beaniten (z. B. Inspektoren, Controleure geht sUk

. das ganze Gebiet des Norddeutselwn Bundes von dem Präsidium (mé-

auézugleickien , oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- Z Z:?

welehem diese Beamte den Diensteid leisten. Den einzelnen Lunch",- Re ierungen wrrd von den in Rede stehenden Ernennungen, so W Lelben il)rc Gebiete betreffen Bel)qu der landesherrlichenVestätigUW Publication recht eitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei en VerwaltungIbehörden der Post und Tclcxlkä'

, JM erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und terömschk!1

etrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungt- renden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landcs-chlki- rungen angestellt.

Wo eme selbstständige Landes-Post- resp. Tele ra [)en-Vcrwattmg Vertrage.

nicht besteht, entscheiden die Beftinnnungen der be on eren Post" und

Artikel 50. Zur Beseitigung der Zersplitterung dcs

; Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlickien Post. [VW.TÜÉ' x graphen-Anstalten nach näherer Anordnunx des Buudcs-Prastdimyri e

. : welches den Senaten Gelegenheit zur Aeu Dkk Preußische Kerr Bevollmachtiate eroffnete dre Yutstgxs Sißudng s era ung es *

lichen Wünsche geben wird, vereinigt.

. , HinfiMs tdcr dorf't'lltefindlielm'n deutschen Anstalten ist diese VW ; , * ; emegun 9 er aus u u )ren. Z8sten v. M. vorbehaltene Bearbeitung der auf das Postwesen und : 9 z

Mit den außerdeutsclwn Regiermigexi, welcbe ill den .Hansa'skiiktcn

ündnißvertragc vom 18. resp. 21. August v. I., Art. 11„

rung ihrer hierauf bez")-

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noch Postrechte befißeir oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthikzen Vereiybarungengetroffen werdcn. Artike 51. B." Ueberweijung des „Ueberschu es der Postver- waUung füLr3 all ememe BundeSzwecke (Artikel 48) so in Betracht der ' ri en 5 er . FiiézheelnFn Gebiete erzielten

folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den

während , der iinf . durchschnittlicher ahrcs-Ueberschuß berechnet, und der Anthetl, welchen

zxeät

jeder einzelne Po, bezirk an dem für ,das ßesammtc Gebiet des Nord- ?

deutschen Bundes fich danach herausstellen en Post-Ueberschuffe gehabt

nach Prozenten festgestellt. , hat, Nach Maßgabe des auf diese Werse fest eftellten Verhältnisses werden aus den nn Bunde aufkommenden ost-Uebers kiffen wäh- rend der nächsten acht Jahre den einéelnen Staaten die ch iir die- selben ergebenden Quoten auf ihre onfttgen Beiträge zu s undes-

zwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre ?ört jene Unterscheidung auf, und ' e

' en die Poft-Ueberschüffe in un heilter Aufrechnung nach dem im «?ikel 48 enthaltenen Grundsatz er Bundeskaffc zu.

Von der während der vor cdachten acht * ahre fiir die Hansestädte fich herausstellcnden Quote des „ost-Ueberschu es wird alljährlich vor- weg die Hälfte dem Bunde§prasidrum zur daraus zunächst die Kosten fur die Herstellung normaler tungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Anlage 15. zu dem dritten Protokoll. Amendcments zu dem Abschnitt des Birndesverfaffungs:(Entwurfs über das Kriegswe1en.

Artikel 58. Der erste Satz soll lauten: „»Nacl) Publication die- ser Vcrfaffum ist in dem ganzenBundesgebiet diegesammtepreußische MilitairgesetzZung ungesäumt einzuführen. 2e.« .

Artrkcl 59. Der zweitejund dritte Satz (von »Soweit dieser Betrag« bis zu Ende) zu streichen und“ dafür zit seßenx »Vergleiche Abschnitt )(11. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt rnit dem ersten des Monats nach 5 ublication der Burrdesverfaffun .;“c ,

Artikel 60. Hinter Alinea] einzuschalten: » te Regimenterrc. FMM fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Fur

ispofition IZZschÉt, rtcrhrr = mm :

ie Bekleidung md die Grundfarben und der Schnitt der Königlich ;

Preußischen ma gebend. Den betreffenden Kontin entsherrczr bleibt es überlassen, die äußeren Ab eicben Kokardetr tc. zu bestmrznenß In Alinea 3 hinter »den Prä enzstand, d1c_Gl1_ederung und Erythei- lung der Kontingente der Bundesarmeea emzuichalten: »Sorvre die Organisation der Landwehr.«

Artikel 61 soll lauten:

»Alle Bundestruppen find verpflichtet, den Befehlen pes ': Diese Vcrpflrch- J Höchstkom- , alle Offiziere, welcbe ? und ane,

Bundesherrn unbedingte Folge zu leisten. tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. mandircnde eines Kontingents, „forme . Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, Jestungökommaudanten Werden von dem Bundesfeldherrn er- nannt. den Jahneneid. Bei stellungen versehendetr des-Kontingcnte ist die

Der

und den innerhalb der

Generalen

Offizieren Ernennung von der

Bun-

Bundesfeldl)err ist berechtigt, ohne Beförderung für die von ihm 1111§ es im preußischen Heere . . * besetzenden Stellen aus den Ossißlckcil aller Kontmgente des

Bundesheeres zu wählen.«

undesdienste, sei

Artikel 62. Statt: »nach Artikel 64 beantragta zu setzen: »nach ; mächtigte machte, indem er fiel) kolls vom 28. v. M. zurückbezog,

Absehnitt )(11. beantragt.“ , Artikel 63. Hinter »Bunchfirrstencc

mcntlich das Recht.«“ Das letzte Alinca 0 zu fassen: »Aucl) steht

Artikel 55 soll lauten:

»Der Bundesfeldverr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in I

dem Bundesgebietc bedrolxt ist, einen jeden Theil desselben in 8

Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus: ,

setzungen, die Form der Verkündigung und die WirkuneZesn einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelteirda ur *; des preußischen (Heseßes vom 10. Mai 1849 .

die Vorschriften (Geseß-Saititnlung 1849 S. 165-171).« _ 19. (Schluß-) Protokoll, (1. (1. Berlin, den 7. Februar 1867.

Während der Verhandlungen iiber die Feststellung der Yerfaisung ( _deÖNorddeutschen Bundes deren Resultat in dem vom heutigen „Tage ; datirten dritten Protoko e konstatirt ist, waren von mehreren der . HerrenBevollmächtigten Erklärungen abgegeben worden, welche, der ge- . emc'iß, in diesernSclylrrßpr-otokoll niederxrelegt imd. :

Artikel 57, . mir von den Staatsangehörigex), . evölkerung verstehen könne, wie ne ,

troffenenVerabredung Der Köni liel) ächsiselw Bevollmächtigte erklärte zu dgß er den Aus ruck »Bevölkerun « nicht „aber von der rein faktischen fUr die Zwecke des Zollvereins festgestellt wird. Der Großherzoglich hessische Bevollmäclitigte gab

1. hinfichtlich der am 28. v. M. vorläufig festgestellten Alisckmitte

dcs Verfassungs-Entwurfs die nachstehende definitive Erklärung ab:

Die Großherzoglich [)essiselie 9tegier111m_t'ei zwar rimit mit ; allen Bestimmungen der fraglichen Aviebnitte des Entwurfs

einwerstanden; fie wolle alter, um il)rerseits zur Förderung .

des Verfassungswcrks möglickst beizutragen, nichts dagegen

iedenheit der yon _den Landes-Postverwaltungen der , . Rem-Emnahmen zum Zwecke einer ent- : s rechenden Ausgleichung während der unten festgeseßten Uebergangs- '

ost-Ueberschü en, welche in den einzelnen Postbezirken Jahre 1 )1 - 1865 aufgekommen find, wird ein

Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm ; Gencral- ?

jedcsrnali= .

gen Zustimmnng des Buridesfeldherrnabhängigzumachen. Der behufs Verchung mit oder ;

oder in andern Kontingenten zu

einzuschaltchz »resp. die * Senatea. Statt: »Sie haben das Rechte szu setzen: »Sie haben na- 5 - . , , . , , daß vor Publication der erdesverfaffung ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht nur ihre eigenen : Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen „Truppentheile der , Bundesarmee, welche in ihrenLändcrgcbieten diswi'trt nnd,3U rcqurriren.« ;

1)

einwenden, daß der Entrvurf in der jest fe eftellten a an dem Reichstage vorgcle t werde. Die Groß zo lichTz egies- rurig könne xedoct), beJonders mit Rücksicht au die eigen- thümleche Lage des_Gr9ßhe ogthums, gegenüber dem Nord- deutschen Bunde, diese. ihre ui immung nur unter folgenden Vorausftvtzngen ertheilen: Zu den nördlictxdes Mgiiis gelegenen (Hebietstheilen des Groß- herzogthums Hemm gehore_n _außer der Provinz Oberhessen die Gemeinden Kastel uny KIZMM, welche einen integrirenden Be- standthetl dcr_ nicht im oxddeutschen Bunde begriffenen Pro- vmz Rhemhesien bilden. Eine unbedingte Anwendung der im Rprddeutscherr Bunde „geltenden Einrichtungen auf die genannten beiden Gemeinden wurde daher zu großen Mißständen für die Verwaltung und Geseßgebun in der _Provinz Rheinhessen füh- ren. Die Großherzoglich ves11sche NeJtermF eht deShalb von der Vorausießung ems, daß) auf iese * erZältniffe bei Ein- führung der gemeinsamen Anordnun en des Norddeutschen Bundes geeignete Rucksicht genommen an daß für die Gemeinden Kastel rend Kosthetm soweit zu diesem Behnke erforderlich , eine E ein ttorr von der undesgeseßgebung werde ugestanden werden. it en in dem Abschnitt Ul. (Zoll- und Zandels-Wesen) ent- hgltenen Bestimmungen kann die Großherzoglich hessische Re- gierung fich nur 111 der Vorausse un einverstanden erklären, daß der Wischen den Staaten des ord deutschen Bundes und den suddeutschen Staaten, „nametztlich auch den südlich des Mains Zelegenen Großherzoglich hcifiscl)en Gebietstheilen, dermalen be- eheride Zollverbatrd aufrecht erhalten bleibe und daß bezüglich der m Art. 33 des Verfaffyngs -Entwurfs bezeichneten gemein- samen Verbrauchsfteuern eme Verabredun zu Stande komme, wydurch das Fortbestehen des mien Verkeßrs zwischen den ver- schiedenen Theilen des Großherzogthums ermöglicht werde. Zu Art. 68 des Entwurfs ?eht die Großherzogliche Re terung vqn der Anficht aus, daß bei olchen Streitigkeiten unter undes- gliedern, „welche zwar nicht zur Kompetenz der ordentlichen Ge- richte eheiren, bet welckyen es aber gleichwohl auf die Entschei- duzrg citiger Rechtsfragen erer: die Beweisführung über be- strrttene Thatsachen ankomme, dicie Entscheidung nicht durch den BundesrathFelbst sondern ?urch eine zu diesem Zwecke anzuord- nende Austragal-“ nstarrz erfolgen werde, und daß diese Art der Erledigung von Stretti keiten unter Bundesglicdern durch die vorliegende Fassung des rtikels 68 nicht ausgeschlossen sei. Was sodann

11. Diejenigen Theile des Entwurfs betrifft, zu welchen unterm Heut: en Amendements Seitens

der Königlich preußischen Rezierung

voxgeegt worden find, so erklärte der Großherzoglich vesfische ' evoll- machttgte, daß er noch nicht in der Lage sei, auch hierüber eine defini- tive Erklarung Namens, seiner Regierung abzugeben. Er glaube jedoch auch hierim Sinne seines hohen Gouvernements zu handeln, wenn er sich" mit der Vorlage der betreffenden Theile des Entwurfs an den demnachst zusammentretenden Reichstag unter der Vorausseßung ein- verstanden erklärt, daß

1) bei Aufrechnung der

o) /

Ysterträgniffe auf die Beiträge zu den Bundeslasten in einer eise werde verfahren werden, welche die materiellen Interessen derjenigen Bundesstaaten, in denen das Taxts'iche Postwe en bestand, nicht beeinträchtigt und

uber die Art, wie das Großheroglicl) hesfische Kontingent zum Norddeutschen Bund zu stellen it , eine besondere Vereinbarung Streichen ixer Großherzoglich hesfisckmr und der Königlich preußi- chen Regierung zu Stande komme.

In diesern Sinne erklärte sich der Großherzoglich besfische Bevoll- : machtigte, '

unter Vorbehalt der Genehmigung temer Regierung , zur

Unter eichnung des dritten Protokolls» bereit.

cr Großherzoglich mecklenburg - sehwerinscbc Bevoll- auf den Inhalt des zweiten Proto- die definitive Annahme der; Bundes-

verfaffungs-Entwurfs von drei Vorausi'eßungen abhängig, nämlich

1)

der Großherzoglichen Regierung eine Entschädigung Lefichcrt werde für den Verzicht auf die Rechte, welche ihr aus der &lbfchifffahrts- Aete vom 23. Juni 1821 und aus der Uebereinkunft unter den Elbuferstaaten, eine neueRegulirtmg der Elbzölle betreffend, vom 9. April 1803 rücksichtlicl) der Erhebung einer Abgabe. vom Ell)- verkehr zustehen, sowie aucb, eine Entschädigung fÜr das durch den "Anseblus; MccklenburZI an den Zollverein nothwendig werdende Wegfallcn des Uanfitzolls, dessen iuceesfiv sich ab- mindernde Jorterbebung auf eine Reihe von Jahren ihr durch den über die weitere Entwickelung der Eisenbabrwerbindungen zwischen dem Königreich Prenßen und dem Großberzogthum Mecklenburg-SQwerin am 20. Mai 1865 zu Berlin geschloffenen Staatsvertrag, Artikel 14, zugefickyert itt,“ nicbt minder das Hinderniß, welches in Folge des zwischen Frankreich und Mecklenburg unter dem 9. “uni 1865 zu Paris eschloffenen Handelö- und SÖlfffübktI-TUUÜMI dem Anielxluie Mecklen- buris an den Zollverein entgegeniielit, in befriedigender Weise beseitigt werde, und ferner

'.) das: die Frage, in weltlier Art und „Weise der den Befehlen des

Bundesfeldlierrn von Seiten der Vundeskonkingente zu leistende (Heltorsmn fiel,»,er „xu stellen sei, so geregelt werde, "daß nicht die Mitglierfeit eines Konilikts eidlicl) iiliernonmieuer Verpfi'iititmi- gen die (»iewissen Der ',erippen beschwere. Gleiänvevl war der Bevollniäilitigte instruirt, unter den gegenwärtigen Umständen im Vertranen, daß eine günstige Entwiekelung des Norddentietiexr Bundes unterPrenßens Fiiliruna manche Bedenken, dereii Umer-