1867 / 54 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bürgerlichen. Rechte unter denselben Vor-

aussetzungen wie der Einheimische uzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtss uses demselben gleich zu be-

handeln ist,

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obri keit seiner eimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesßaates beschr nkt Werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgun und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, wer en durch

den im «Ölen Absaß ausgesprochenen Grundsay nicht berührt.

Genusse aller sonstigen

. Eben 0 bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kra t, welehe zwischen en einzelnen Bundesstaaten in Beziehun auf ie, Ueber- nahme von Auszuweisenden, die Verpfteélun erkrank er und die Beer- digun verstorbener Staatsange &in _este en. .

Zinsrchtlich der Erfüllung er ilitairvflicht nn Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der » undes-(Heseßgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande Legenüber haben alle Bundesangebörrgen gleich- mäßig Anspruch auf ren Bundesschuß.

Artikel 4. _

Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Geteßgebung desselben unterliegen die ngchstebenden „Angelegenheiten:

1) die Bestimmungen über Freizugtgkeit, Heimath's- urid Nieder- lassungs-Verl)ält11iffe und uber den Gewerbebetrieb, entschließlich des Vcrfickyerunaswesens, soweit diese (HeJenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfa ung erle igt find, des leichen über die Colonisation und die schen Ländern; . die Zoll- und Handels - GesekeZebung und die fur Bundeszwecke Ju verwendenden indirekten S„eucrn; _

ie Ordnung des Maaß-, Munz- ,und Gemichtssysiems, „nebst Feststellung der Grundsäße über die Ennssion von fundtrtem und unfundirtem Papiergelde;

die allgemeinen Bestimmungen iiber das Bankwesen,“

dic Erfindungs-Patente,“

der Schuß des geistigen Ergenthums;

Organisation eines ememsamcn Schußes des deutschen Handels im Auslande, der eutschewSchrfffahrt und „ihrer la ge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer ' er etung, welche vom Bunde ausgestattet wird; . _

das Eisenbahnwesen im Interesse der LandesVertherdtgung und des allgemeinen Verkehrs,"- ,

der Schifffahrtsbetrieb aut den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der leßteren, so wre die Fluß- und onftigen Wafferzölle,“ 10 das ost- und Telegraphenwesenx', 11; Be immungen iiber die wechselseitige Vollstreckrtng vori Erkennt-

ni eni11Civilsachenund Erledigung von Reguifitionen uberhaupt,“

12) Lo wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13

) kursverfahren, Wechsel- und .?mrdeléßrekht.

Arti el 5.

Die Bundesgeseyxzebung wird arzsgeübt durch den Bundesratl) und den Reichstag. Die Uebereinßmrmung der Mehrheitsbeschlüffe beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und

ausreichend. [[1

Bundesrath.

Artikel 6.

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmflihrung nch nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes ver. theilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen Von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nasen: und Frankfurt ............... 17 Stimmen fiihrt,

Sachsen ................ . .................... 4 Jffcn ............... . ..................... ] ecklenburg-Schwerm ...................... 2 Sachken-Weimar . . .......................... ] Merk enburg-Streliy ......................... 1 Oldenburg ................................... 1 Braunschweig ............................ , . 2 Sachsen-Meiningen ........................ ] Sachsen-Altenbur .......................... ] Sachsen-Coburg- otl)a ...................... ] Anhalt ...................................... ] Schwarzburg-Rudolstadt .................... ] Schwarzburg-Sondershausen ................ ] Waldeck ................... . ................. ] Reuß ä L. ................................. 1 Reuß j. L ................................... 1 Schaumburg-Lippe ......................... ] Lippe ........................................ 1 Lübeck ....................................... 1 Bremen .................................... . 1 Hamburg .................................. ] Summa..... 43. Artikel 7.

Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat,“ doch kann die (Hesammt-

[)?it der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht é

vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden niclit gezählt.

Jedes Bundesalled ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor- frei,] Fil bringen Und das Prosidinm ist verpflichtet, dieselben der Be- x

uswanderung nach an erdcut- ..

rathung zu übergeben. Die Beschlyßfaffrzng erfolgt mit einfach Mehrheit, mit Ausnahme von Betchlnffen uber VerfaansBerändT run en, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. ci Stimmm,

glei heit giebt die Präfidialsti2?iirt1ekdel'uZAusschlag. r l e . Der Bundesratl) bildet arts seiner Mitte dauernde Ausschüsse Für das Landheer und die Festungen, iir das Seewe en, ) Zür Zoll- und «teuerwesen,

1 2 Z 4 ür andel und Verkehr, &

5 ür isenbahnen, Post und '»elcgraphen,

6 für "ustizwcsen, .

7 für * echnungsweten. '

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min- destens zwei Bundesstaaten vertreten sem,„und_ fu_hrt innerhalb der- selben jeder Staat nur eine Stixrime. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Burrdes-Feldherrn ernannt, die der übri- gen von dem Bundesratl)e gewählt. Die Zusammenseßrmg dieser Ausschüsse ist fiir ]ede Session des „Bundesrathes resp. mit jedem

ahre u erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wäh[, ar sin . Den Ausschiissen Werden die zu ihren Arbeiten nöthjgm Beamten zur Verfügung gestellt. - Artikel 9. edes Mitglied des Bundesrathes hat das, Recht im Reichstag, zu er ckeincn und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Anfichten seiner Re ierung zu vertreten, auch dann, Wenn dieselben von der Majorität es Bundesrathes mcht _adoptirt worden Rid. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des BundeSrathes und des

eichsta es sein. g Artikel 10.

Dem Bundespräfidium lie t es ob, den Mitgliedern des Bundes. rathes den üblichen diplomatis en Schutz zu gewähren.

17.

Bundespräsidium. Artikel 11. ,

Das Präfidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübun desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des undes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Blind- nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtth ist.

Insoweit die Verträge mit fremden S aaten fick) auf solcheGegen. stände beziehen, welche nach Artikel4 in den Bereich der Bundesgeset- gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes- rathes erforderlich.

Artikel 12.

ie gemeinsame Civilprozeß-Ordnung und das gemeinsame Kon- .

Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, Welcher im* , Bundesrathe den Vorsitz fiihZ litt]? die1§3eschäfte leitet. r i e . Dem Präsidium sieht es zu, den Bundesratl) und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu Vertagen und zu schließen. Artikel 14. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findetell- jährlich statt, und kann der Bundesratl) zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesratl) berufen

Artikel 15. „, Die Berufung des Bundesratl)es muß erfolgen, sobald ne von einem Drittel der Stimmen ahl verlangt wird. lrtikel 16. Der Bundeskanzler kann fiel) in Leitung der Geschäfte durch1cdei andere Mit lied des Bundesratl)es vermöge schriftlicher Substitution vertreten la en. Artikel 17.

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen ngck) Maßgabe der Beschlüsse des Bundesratl)es an den Reichsten zu bringen, wo fil durch Mitglieder des Bundesratl)es oder durch bes)ondere von leßterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 18.

Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkundigung d“ Bundesgeseße und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen werde im Namen des Bundes erlassen und von

unterzeichnet. Artikel 19.

Das Präsidium ernennt die Bundes-Beamten, hat dicsklbe fur den Bund zu Vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassu"

zu verfügen. Artikel 20.

. Wenn Bundesglieder ihre verfassxsztzmgsmäßigen Bundespfllchte nicbt erfiillen, so können fie dazu im ege der Execution angehalt

Wkkdcli. Diese Execution ist a) m Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr ml Verzug von dem BundO-Jeldherrn anzuordnen und zu vollziehen„ß

werden.

des „und seiner"Regierungsgewalt ausgedehnt werden. . bezeichneten Fallen ist dem Bundesratl)e von

. . .. . . ., . * ' * * * " R " it Kenntniß 3 Jedes Mitglied des Bundes kann so veel Bevollmachttgte zum UM“ unter Darlegung ch Bermggrunre, ungesmm

l)") in allen andern Fallen aber von dem Bundesrathe zu VMM Ulid von dem Bundes-Feldl)errn zu vollstrecken. L Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden a In den unter

Anordnung der Exec

geben. K*. R e i ck s t a g. Artikel 21.

Der Reichstag geht „ms allaemeinen und direkten Wahlen bei?

dem Bundeskanzler mit *

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welche bis zum Erlaß eines Rei swahlqzse es nach Maß abc des Ge- seßes zu erfolZzen haben„fauf rund „e en der erste eichstag des orddeutschen undes gewahlt worden ist. Beamte 1111 Dienste cines

N r* " aaten nd nicht wahlbar. der“ BMW si Artikel 22.

Die Verhandlungen des Reichstages find öffentlich, Artikel 23. ' Der Reichstag hat das Recht, Gesetze innerhalb der Kanetenz

8 s vor u“ckla en. des Bnmc z 1 g Artikel 24.

isläturxPeriode des'Reichstages dauert drei ahre. Zur Auflösung es Reichstages wahrend der elben ist ein eschluß des

tl es unter Zustimmun des Präsidiums er orderlt . B""dcsm ) Amir (25. f ck

Der Reichstag prüft die _Legitimatioffn seiner Mitglieder und _ent- chcidet dariiber. "Er regelt seinen Geschgftsgartg und seine DiSzi lin eined (HtestlwftsdoYcmurrtftiönd crwahlt seinen Präsidenten, cine ' . "1 enen un 1“! erer. V'“ PMs A r tikel 26. Der Rcichstag beschließt nach absoluter Stirnznenme rheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfaffung ist die Anwesenheit der ehrheit der

' d r er orderlrch. M*tgl“ c f Artikel 27.

Die Mitglieder des Reichstages “sind Vertreter des gesammten

Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Artikel 28.

Kein Mitglied des Reichstages darf zu,irgend einer “eit wegen seiner Abstimmung oder We en der in Ausübung seines Zeruch ge- thanen Aeußerungen gerichtli oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlungchur„YelreZnZwortung gezogen werden.

r 1 e . Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung

oder Entschädigung beziehen.

Die Le

171. Zoll- u,nd Handelswesen. Artikel 30.

„Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von emeinfcha tlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer ZaJe zur infchließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge- ie st eile, b Qlille Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein eführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit ynterrvorJen werden, als daselbst gleichartige inlandische Erzeugnisse einer inneren Steuer

unterliegen. , Artikel 31. ' .

Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg rnit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ires oder des rtmliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb er gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis fie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

- Artikel 32. Der Bund ausschließlich hat dieGeseßYebung über ders gesa'mmte ollwesen iiber die Besteuerun des Ver rauchs von eixihenmschetri ucker, Branntwein, Salz, ier „und Tabak , so Wir über die aßregeln, welche in den Zollausschussen zur Sicherung der gemein- schaftlichen Zollgrenze erforderlich Find. Arti el 33.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrarichssteuern (Art. 32) bleibt 'edem Bundesstaatc, soweit derselbe fie bisher aus- geubt hat , irrneréalb seines Gebietes überlaffen. ,

Das Bundes=Präfidium überwacht die Einhaltung des geses- ltchcn Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktiv-Behörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths tiir Zoll- und Steuer- wesen beiordnet,

Artikel 34.-

Der Bundesratl) beschließt:

]) uber die dem Rcichstage vorzulegenden oder von demselben an- ]etwrririieiieii unter die Bestimmung des Art. 32 fallenden ge- ieylichen Anordnungen einschließlich der Handels- und Schiff- fghrts=Verträge,' ,

2)uber die zur Ausführung der gemeinschaftlrchen (Heseßgebrxng LArt. 32) dienenden Verwaltungs- Vorschriften und Einrich- „ungen; . _

3) uber Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlickyen Gesetzgebung (Art. 32) hervortreten; . ,

4) tiber die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließ- ichlhet Feststellung der in die Bundeskaffe fließenden Abgaben

r

Jeder iiber die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder Über die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesratl)e gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichezi

c,skkllusenalmre. ni Falle der MeinungsversQicdenheit giebt die dStunme des Prändiums bei den u 1 und 2 bezeichneten alsdann en'AussclUY, wenn se fiel) für An rechthaltung der bestehenden Vor- Ychritt oder , mrichtung “ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Artikel 35.

A Der Ertrag. der Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Verbrauchs- bgaben fließt in die Bundeskasse.

Dieser Ertrrg besteht aus der gesannnten von den Zöllen rind

erbrauchs-AYaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug ]) der auf eseßen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorsa)riften lle- ruhenden Steuer-Vergiitungen und Ermäßigungen;

_Bundesrathe zur

2) der Erhebungs- und Verwaltun skoften und zwar:

a) bei den „Zöllen und der teuer von inländischem Zueker, soweit, diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins der Gemeinschaft, aufgerechnet werden konnten,

5) bei den „übrißen Steuern “mit fünfzehn Prozent der Ge-

. sammt-Emna me.

Die außer alb dcr gemeinschaftlichen Zollgrenze lie enden Gebiete

tragen zu den ' undesausgaZ-lrntdrkirclh ZZZahlung eines versums bei. r t e '.

_ Die von den ErhebungsbeZSrden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel ahres aufzu ellenden Quartal-E trakte und die nach dem'Iahres- und „ücher-Schluffeeufzuftellenden ' mal-Abschlüffe iiber die im Yagfe des Vierteljahres beziehungsweise rend des Nechnu s- ]al)res fallig gewordenen Einnahmen au Zöllen und Verbrauchs-Ybe gaben werden voii„„den Direktiv-Bebörden der Bundesstaaten nach verangegangener PrufungQ m Hauptiiberfichten zusammengestellt und diese sacthdcn Aussthuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen emge n .

Der Leßtere stellt auf Grund dieser Ueberichten von drei u drei Mongten den von der Ka e jedes Bundes aates der Bun “skaffe schuldrgen Betrag yorlaufig est und. seßt von dieser Feststellun den Bundesratl) und die Bundesstaaten rn Kenntniß, le t NY alljä rlich die schließliche FesYellung ]cner Beträge mit seinen Éem ungen dem eschlußna me vor. .

D' B |. , rFikel 37llV B

ie ernimungen in cm Zo - ereinigungso ertra e vom 16. Mar 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerungginnerer Erzeugnisse vom 28; Juni 1864, in dem Vertrage iiber den Verkehr mrt Tabak und Wem von demselben Tage und im Artikel2 des Zoll- und Anschlußvertrgges voni 11.Juli 1864, desgleichen in den Thürm i- sche„n„ Vereinsvertragen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen e- theilrgtcn Bundesstagtet) m Kraft so weit fie nicht durch die Vor- xchriften der gcgenwgrtigen Verfa ung abgeändert find und so lange rrwe Zucht auf dem tm Artikel 34 vorgezeichneten Wege abgeändert

er en.

Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll- Vereimgungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejent en Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deuts en Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören.

M. Eisenbahnwesen. _ Artikel 38.

„Eisenbahnen, welche im Jntereffe der Vertheidigimg des Bundes- gebietes oder rm Interesse des gemeinsamen Verkehrs fiir nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgeseßes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch- schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrecvte, für Rechnung des Bun- des dangelegt oder an Privatuntcrnehmcr zur Ausführung fonzessionirt Wer en.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltun 1,41 verpflichtet, fich den An- schlu neu angelegter Eisenbahnen auf 0 en der letzteren gefallen zu

lassen. _ Artikel 39.

Die Brindesregierungen verpfiichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf aueh die neu herzu- stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten

zu lassen. Artikel 40.

Es sollen demgemäß mit thunlichster Bcsckle1migun gleiche Be- triebs-Einrichtmrgen getroffen , insbesondere gleiehe Balm-ZPolizei- und Betriebs-Reglements für Personen- und Griter-Trmrsport eingeführt werden. Der Bund bat dafür Sorge zu tragen , daß die Eisenbahn- Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die niityige Sicherheit

ewävrenden baulilben Zustande erhalten und dieselben mit Betriebs- iaterial so ausriiften, wie das Verkehrs-Bedürfniß cs crheiscbt. Artikel 41.

Die Eisenbahn-Verwa[tungen smd verpLicbtet, die nötbigen Per- sonen: und Güterzüge mit entsvreebender Z_,al)rgeschwindigkeit einzu- führen, aucli direkte Expeditionen im Personen- und (HÜter-Verkehr unter Gestattung des Ueberganges der Freinsportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die itbliche Vergütung einzurichten.

Artikel 42.

Dem Bunde steht die Kontrdle der Tarife zu, Er wird dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleirhiträßigkeit_llnd möglichste Herab- seßung derselben zu erreichen, insbesondere sitr denWTransport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Rol)ei1en,Düngungs- mitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfnis; der Land- wirthschafr und der Industrie entsprechenden_ermäßigten Tarif für ejrößere Entfernungen und sililießlich dcn Cm-Pfenmg-Tarif fiir Centncr und Meile im ganzen Bundes-Gebiete einzufitbren.

Artikel 43.

Bei eintretenden Nothständen, ianesonderc bei ungewöhnlicher T*benerung der Lebensmittel, find die Eisenbahn-Verwaltungen ver- pflichtet, tür den Transport, namentlich von Getreide Mehl, Hülsen- “riichten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Vedür niß entf re en- er» von demBundespräfidimn auf Vorschlag des betreffenden' rm es- rirtvsirrisschuffes festzustellenden niedrigen Spezialtarif einzuführen.

Artikel 44.

Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benußung der Eisenbahnen zuanweek der Vertheidiqung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eitenbahn-Verwaltimgcn unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu

gleichen ermäßigten Süßen zu befördern.