1867 / 54 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i'll]. Post- und Telegraphenwesen. d dLerYiel 453. s d f" d K

Das Postwesen un (1 ;e egrap enween nzer en_ ur as gc- Ymmte Gebiet des Norddeutschken Bunltt'cts als einheitliche Staats- 5 erkehrsaiiftalten eingerichtet un verwa e. ,

Die im Artikel 4 vorgesehene GAU; ebung ch Bundes iti Post- und Telegdraphen=Angelegenheiten cr re t slch" iiicht auf diejezn en (He enstän e, deren 'Iiegelung, nach den gegenwartig in der preußis en Poit- und Telegraphen-Verwaltung rng gebenden Griindsalzenx der reckslementarischen Jesiscßung oder admim rativen Anordnung uber- la

en i't. ' Artikel 46. - „_

Die Einnahmen des Post- und Telegraphemveiens imd fur den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die AuSgabcn werden crits den ge- mein chaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschussc fließen m die Bun eskaffe (Abschnitt All.).Ol t'k [ 4"

. r i e /. ,

Dem BundeJ- iräfidinm xehört die obere Leittmg der Post- und Telegraphen-Zerwaltung an. Öli elbe at die Pflicht undxdas Recht, dafür zu sorgen, daß Einleit m der _„rgamsation'der Aerwaltthg und im Betriebe des Dieln es, ,de wie in der Qualification der «5e-

ten er e tellt und erha ten Wik . _ am Dahs iliiäsidium hat fiir den Erlaß der reglernentarWenFcß- seßungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, o wre fur, die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehmr en zu andern deutschen oder außerdeutseyen Post- und Telegrar-[)en=8 erwaltungen Sorge zu

tragen. - „»

Sämmtliche Beamte der Post- und zrelegsrqp'hen-Verwaltung„ ind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-Prasidiums Folgezu lei en. Diese Verpflichtung ist in den Dienßeid aufzunehnzen.

Die Anstellung der_bei den VertrialtungS-Behorden der Post und Telegraphie m den verlchiedenennBezirkcn erZordcrlichen oberen Be- amten (z. „B.. der Direktoren, Rathe, Ober- „nspektoreiy, ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auflichts- u. s. iv. Dienftet? 111 den einzelnen Bezirken als Organe der erwahnten Behorden fungiren- den Post- und Telegrailzcn=Beamten (z. B. Inspektoren, Controlcure) qeht tür das ganze Ge iet des Norddeutscheir ButtdWsVon dem Prä- fidium aus, welchem diesc Beamten reti Diensteid leisten. Den em- zelnen Landesregierungen wird ven den in Rede stehenden Ernennun- gen, so weit dieselben ihre Gebiete betreffen„“ behrifs der landesyerr= lichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die andern bei den Verwaltungsbebörlxen der Post und Tele- «. graphie erforderlichen Beamten, sowie alle fiir deii lokalen _und tcch- ; mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen ?,

nischen Betrieb bestiimntey, fungirenden Vemiiten lt. 1 w. regierungen axigenellt.

iverden von den betreffenden Landes-

Wo eine seltifistäiidige LandeZ-Post: resp. Telegraphen=Verwaltung »

nicht besteht, entfetteiden die Bestiimmmgen der besonderen Verträge.

Artikel 48.

Zur Beseitigung T*er Zersplitterung des Post- und Tclegraphen- Wesen:“; in den Hansestädtcn wird die Ver'irialtu1ig Und der Betrieb der versehiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Tclcgraphen-

Anstalten naclinähererAnordnung des Bundeöpräfidiums, welches den '

Senaten Gelegenheit zur Aeußerimg ihrer hieranf-beziiglichen Wünsche

geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen An-

Falten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den außerdeuisclxen

Zweek nötl)igen Vereinbarungen „getroffen werden. Artikel 40.

Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für all- ,

emeine Bundeszwecke (Art. 46)- soll, in Betracht der bisherigen Ver- ?chiedenlxeit der von ten Landes - Postrerwaltungen der einzelnen Ge- biete erzielten Rein-Eimmhmen, um Zwecke einer entsprechenden Aus- leielmng während der unten i zZZei'faern beobachtet werden. .

Aus den Post-Uebersebiiffen, welche in den einzelnen Postbezirken

während der fiinf Jahre 1-50] bis 17505 aufgekommen find, wird ein ;

k1lklhsll'*l1lkili(iick Jalxres-UeberWuß berechnet, Und der Antheil, welchen jeder einielne Postbczirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord- deutschen Bundes sich dargach herausstellenden Post-Uebcrschuffe gehabt hat, nach Pro enten festgestellt. , „_ _ _ ck .

Naeh Maigabe des auf diese Weile 7estckeitellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkonmienden Post-Ueberseliiissen wäh- rend der nächsten acht Jahre ren einzelnen Staaten die sich Iiir die- selben ergebenden Quoten auf ihre sonnigen Beitriige zu 5 undes- zwecken zu Gute gerechnet. , , '

Nach Ablauf der acht Jahre hört ]ene ).lnterseheidung auf, und fließen die Posi-Uebersclxiiffe in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 46 enthaltenen Grundsatz der Bundeskaffe zu.

Von der wiihrend der vorgedaehten aehtJahre fur die Hansestädte fiel) herausstellenden Quote ties"5 oit-Uel'crsiliiiffes „wird all'ährlicl) vor- weg die Hälfte dem Bundespra idtum zur Disxontion ge teilt zu dem Zwecke, daraus zunächst die .Koten flir diezsert einrichtungen in den .Hansestcidten zu bestrei en.

12(. Marine und Schifffahrt. Artikel 50.

Die Kriegsmarine der Nord“ und Ostsee ist eine emlckeitlichc unter xreußisMmOberbefehl. Die Organisation und Zusammenseßnng dcr- elben liegt Sr. Majestät dcm Könige von Preußen ol', welcher die Offiziere und Beamten 'der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pfiicht zu Nehmen smd.

cllung normaler Posi-

Regierungen, welche in den Hansestädten , UOi'l) Pkslkckllic liesxxen oder aquben, werden die zu dem vorstehenden ,

; dieser Pfiicht nieht Vertreten la

“stgchn Uebergangszeit folgendes ** tl)eilun der Lasten sieh in natiira nieht herstellen läßt, ohne dieiinkn

Der Kieler Ha en uni) der Iahde-Kafen find Bundes-Kriegshäf Als Maßstab er Beitrage zur _ri'zndung und Erhaltung d" Kriegsfioite und der daimt zusammenhangenden Anstalten dient Bevolkerung. * Ein Etat fiir die Bundesmarine werd nach diesem Gl'lmds mit dem Reichstage verembgrt. " ** Die gesammte seemänmsche Bevolkerung des Bundes, einschneßli dcs Masehinen-Personals und der SchiffszHandiverker, ist "NUDien im Lflgclilkiccrc befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarj Berl) 1 e. Die Vertheilmi des Ersaxbedarfs findet nach Maßgabe der vo handenen seemanm chen Bevolkerung statt, und die hiernach jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Lan

[)eerc in Abrechnung. A t'k [ 51 r l e .

Dic Kauffahrtcischiffc aller Bundesstaaten bilden eine einheitlj. Handelsmarine. . , '

Die Kauffahrtexschiffe sammtlicher Bundesstaaten fiihren diesel Flagge, schwarz-tveiß-rotl).

Dcr Bun? hat das Verfahreir zur Ermittelung der Ladungsfähj keit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, so.]; der Schiffscerttftkate _zu_ regelii nnd die Bedingungen festzustellen, ... welchen die Erlaubyis; zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. '

In den Seehafen und auf allen natürlichen und kein [jck Waserstraßewder einzelnen Bundesstaaten werden die Kan ahrk' Ychine sänmitlicher Bundesstgaten gleichmäßig zugelassen und bela

elt. Die Abgabexi, Welche m den Seehäfen 'von den Sceschiffen ck deren Ladun en ftir die Benutzung der Sch1fffahrtsanstalten erhob werden, dii en die nr„Unter-haltung und gewöhnlichen Herstellu- dieser Anstalten er[9r_-erlichen Kosten nicht übersteigen. '

Auf allen naturlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur fiirdj Benutzung besonderer Aiistalten, die zur Erleichterung des Verkehrs b stimmt find, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben ;

die Befahrung solcher kiinstlichen Wasserstraßen, Welche Staatseigenthu 14

find, diirfen die zur Unterhaltuxig und gewöhnlichen Herstellung der An, stalten mid Anlezgcn erfyrderlrchcn Kosten nicht übersteigen. Aufdj: Jlößereiafinden diese Bestimmungen insotveit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wirI.

Auf fremde Schiffe oder deretzßLadungen andere oder höhcrcAi gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deiii Ladun en zu entrichten find, steht keinem Einzelstaatc , sondern mir dem unde zu. . ck; .

Consulatwesen.

Artikel 52.

Das gesammte" N9rddeutsche Consulatwesen steht unter der Auf- ficht des Bundesprafidnmis, welches 'die Consuln, 1mch Vernehmung des Ausschusses ,der: Bundesratlis fiir Handel und Verkehr, anstellt

In dem Aintsbezirk der Bmideseonsuln diirfen neue Landei- eonsulate nicht errichtet werden. Die Bundeseonsuln üben fiir dicin ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landeskonsuls aus. Die säunntlichen bestehenden Landeseonsula Werden anfgehoben, sobald die Organisation der Bundeseonsulateder

estalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelintereffen aller Bundei- iiaaten als dureh die Bundeseonsulcite gesichert von dem Viindesral anerkannt wird. )(1. Bundeökriegsiriesen. Artikel 53.

Jeder Norddeutsche ift welZsrpftichtig und kann sich in Alisiibu; en.

* Artikcl54. _

Die KOUM und Lasten des gesammten Kriegswesens des Prin smd von allen Bundesstaaten und ihren Angeheirigen gleichmaßig

. tragen, so daß Weder Berorckugungew noeh Prägravationen einzeln

Staaten oder Klassen grund ählicl) zulässig sind. Wo die gleicheZth liche Aoblfahrt zu schädigen ist die Ausgleichmr nach den Grun sähen der Gerechtigkeit im 2 ege der Gescßgebung estzustellen. _. lrtikel 55. * . Jeder ivehriähiJe Norddeutsche gehört sieben Jahre „langé '! 5erRe1el vom volendeten 20. bis zum beginnenden LTZ. Lek" zahre „em stehenden Heere und die folgenden fiinf chen! jahre hiiidurel) der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten„ denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzcit geskil war, findet die allmeiliZe Herabsclmng der Verpflichtung nur in de Maße statt, als dies die iiieksicht auf dieKriegsbereitfchaft rcsBund [)eeres ziiläßt. Artikel 50.

Die Jriedenöpräsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein PWS der Bevölkerung von 1807 normirt und [):-0 1'71il1 derselben von einzeliien Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung1V nach ]e zehn Jahren ein andZil'weitkigi'rYrozentsaß festgesetzt Mrd?"-

rti e .“ .

, Nach Publication dieser Verfassung ist in dem gaii'zeii Bl") ?xbtete die gesammte preußische Militairgcseßgebung tt_nge aumt ili uhren, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausfiihrung, U,“,x terung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen im] Ykriptex namentlich allo das Militairskrafiesetzbucl) voni,3.Apr1lW te Militairsirafgericl)tsordmmg vom 8. zlyril 1845, die Vcl'Okk". iiber die Ehrengerielite vom 20. Juli 18-13, die Bestimmunch! Ausvebimg, Dienstzeit, Scryjs. mid VYfiegungsimsen, inq tierung, Ersoy von Jlurbeschädigungen, lobilmachmi u,. ; Krieg und Frieden. *Die Militair-Kirchenordnung 1 WM)“

geschlossen. _ Zweite Beilage

_ feldherrn unbedingte Folge zu leisten. ; Fahncncid aufäunehmen.

- nisation der Landwchr ,

88] Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Montag, den 4. März

N;?" 55. ck

Artikel 58.

Zur Bestreitung des Aufwanldes für das esammte Bundesheer und die zu demselben gehört tt_i Einrichtzm en Find dem Bundes ld- herrn jährlich so viel mal. :) Thlr., in or en zroeihundert ünf und zwanziq Thaler, als die „Kopfzahl der Friedmsstärke des Heeres nach Art. 56 bcträ t; Zur Verfugung 'zu stellen. Vergl. Abschnitt )(11.

Die ahlung ie erVerträge b'e mnt mit dem ersten des Monats nach Pub ication dcr Bundesverfa ung.

Artikel 59.

Die gesammte Landmacht des Bundes Wird ein einheitliches Heer bilden, ivclches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen, als Bundes eldherrn steht.

Die Regimenter 202 ren fortlai ende Nummern dureh die ganze Bundesarmee. Fiir die ekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen- ,den KontingentSherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden :e.) zu bestimmen. . . "

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafur SorJe zu tragen, daß innerhalb des BundeShecres alle Truppentyeile vo - lig und kriegstüchtifi vorhanden sind und daß Einheit m dcrOr a- niation und Format on, in Bewaffnung und Kommqndo,„ m er Ausbildung der Mannschaften, 19 wie in dcr Qualificatioy der Offiziere hergestellt und erhaltet) wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfcld err berechtigt sich ]ederzeit durch Inspectioqen von der Verfassung er ein einen “ontmgcnte zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefun enen Mängel anzuordnen. _ '

Der Bunde§feldherr bestimmt den Präsenzstand,_ die Gliederung und Einthcilung der Kontingente der Bundesarmce, io wie die Orga- und hat das Recht, innerhalb des Bundes- ebietes die Garnisonen Ku bestimmen, so wie die kriegsbereite Auf- ellung eines “eden Thei s der Bundesarmecsanzuqrdnen. ,

Behufs rhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra-

' tionÉVerpfiegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile

des undesheeres find die bezüglichen künftig ergehendcn Anordnun- gen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Blindes- Kontingente, durch den Art. 8 Nr. ] bezcichneteii Ausßhuß fur dgs Landhecr und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Artikel 60.

Alle Bundestruppen find Verpflichtet, den Befehlen des Bundes-

Diese Verpflichtung ist in den

Der Höch kommandirende eines Kontingents, so wie alle Offi-

* ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und

* nannt. ; Jahneneid.

der jedesmaligcn Zustimmung des ,“ machen.

i

Bundesgeseßes

alle Jeftmigs-Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er- Die von Demselben ernannten Offiz7iere leisten Ihm den

Bei Generalen und den Generaliellungen versehenden ffizieren innerhalb des Blindeskontinqents ist die Ernennung von

Bundesfeldherrn abhängig zu Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Verlesung mit oder

5. ohne „Beförderung für die von ihm im Bundesdiensie, sei es im , preußischen

eere oder in anderen Kontin enten zu beseßenden Stellen aus den Of zieren aller Kontingente des * undeshecres zu wählen.

Artikel 61.

Das Recht , Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bunkesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu er- forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt )(11. beantragt.

Artikel 62.

Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, ernen- nen „dre Bundesjürsien bcziehendlich die Senate die Offi iere ihrer Kontnzgente, mrt der Einschränkung des Art. 60. Sie md Chefs aller, ihren Gebieten angehörenden Truppentheilc und genieZen die dazwt verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht er In- sptztrung Zu jeder Zeit und erhalten, an er den regelmäßigen Ra - Fortetz iin Meldungeir iiber vorkommeme Veränderungen, behu s cr neithigen landeöherrlechen Publication, rechtzeitige Mittheilung von nßxxnkxjelglxtreffenden Truppentheile berührenden Avaneements und Er- bl Auch ßeht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht

ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen lklepentherle der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dis- “)th sind, zu requiriren.

Artikel 63.

ei Eisspaknisse an' dem Militairctat fallen unter keinen Umständen ner einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artikel 64.

Der Bundesfeldherr kann, Wenn die öffentliche Sicherheit in dem Fkkchsgebtete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Krie szusiamd Verkr'lm'“ Bis zum Erlaß „eines die Vorausseßunien, die Form der

indigung und die Wirkungen einer solchen rklärung "&i-luden

1ck3e4lten dafür die Vorschriften des preußischer: eseßes

"o'" 10- Mai 9 (Ges.-Sanmil 1849, S. 165 bis 171.

)(11. Bundesfinanzen. Artikel65.

Ab esehcn vori dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das Bundes cer und „die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem A qnde fur die Marine (Art.:“10 werden die emcinschaftlichen Ausggben im WMder Bundesgesekge ung und so ern fie nicht eine nur_cmm ige A endung betreffen, für die auer der Legislatur- Periode fe gestellt.

Artikel 66.

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Au aben dienen unä die aus den Zöllem_ den gerneinsamen Steam?g und dem Peist- uciifti Teleizraphenweseßfließciiden gememschaftli en Einnahmen. oweit dieß b„en durch,dirle Einnahmen nicht ge eckt werden, sind je dumb Beitrage der _einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer evölko- rung aufzubringen, welche von dem Prasidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden.

Artikel “67.

' Ueber die Verwendung der gemeins aftli Beitrage der'Emzelßaaten ift von dem und dem Reichstage R'echnung zu legen.

); Ul.

Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbesiimmungen Artikel 68. '

Jedes Unternehmen n die Existenz, dic * nte ritä die Si er- heit oder die Verfassung FN_orddeutschcn B cs,gdie re Yon

oder Verachtung gegen die Emrtchtu en des Bundes oder die

nordxmngen der Bundesbehörden durch 6 entliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oYcr entstelltcr Thatsachen oder durch 5 enth Schmabungen ,oder Verhohnungen; eiidlich die Beleidigung dcs undes- rathes, des Reichsthes; eines Mitgliedes des BundeSrathes oder des Reichstgges, einer ehorde oder eines öffentlichen Beamten des Bun- des, nyahrenkx dieselben [U.ÖLT Ausübyng ihres Berufes begriffen ßnd oder in Beziehung auf ihren Berni, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen! bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen * undcsstaaten beurtheilr iind bestraft nach Maßgabe der in den [ej- teren bestehendeti oder kunstig in Wirksamkeit tretenden Ge'eße, nach Welchen eme gleiche egen den einzelnen Bundesstaat, seine erfaffung, Einrichtungen und" nordyungen, leine Kammern odcr Stände, seine Kammcr- oder Stande-Mitgkieder- seine Behörden und Beamten be- gangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 69.

Für diejeni “en in Art.68 bezeichneten Unternehmungen gel en den Norddeutschen und, welche, wenn egen einen der einzelnen undes- staßaten _gerichtet, als Hochverratl) 0 er Landesverrat!) zu qualifiziren waren, ist dqs gemeinschaftliche Ober-Appcllationchricht der drei freien und Hansestädte m Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und leßter Instanz.

Artikel 70.

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die- selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden u entscheiden find, werden auf Anrufen des einm Thclls von dem » yiidesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen_Bu11desstaaten, in deren Ver- fassung _mehr eme Behörde zur Enticheidung solcher Streitigkeiten be- stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich au_özugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- geicßgebung zur Erledigung zu bringen.

)(ls. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten.

Artikel 71.

Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten wer- den sofort nach eststellung der Versaffung des Norddeutschen Bundes durch besondere, cm Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Ver- träge, geregelt werden.

“_ Einnahmen und der randium dem Bundesrathe

Zur Statistik des Verkehrs und Verbrauches im Zollverein 1842-1884.

". Wein und Most.

Der Weinbau in Preußen umfaßt drci Haupt ebiete: 1) an der Mosel, 2) unmittelbar am Rhein und in zer! renten Theilen der Rheinprovinz, 8) in den nordöstliche Provinzen Sachsen, Branden- burg , Schlema und den angrenzenden Theilen von Posen. Die naa)- folgendcn von dem Finanzminißerium veröffentlichten “Tabellen erge- ben eincn näheren Ueberblick über die in den Iabren1862»64 in den

einzelnen Prqvinzen mit Wein bebauten Flächen; sowie über die Menge des Weingewmnes: