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best ern Eigenthümcrn, Rießbrauchem imd solchen, dix_ ein erhiich'xs
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Be thricbt haben) bestehen.“-
L 25. Die Wahl der Stadtverordneten erfolgt bezirfsrpxise. _Dxx
Magiiirat bestimmt dre Zahl und die Gren en der Wahlbéz'ikke, "sowié,
nach Maßgabe der_Zahl dcr darm wo nen cn stimmsähigcn Bürger,
died L_ahl der von einem jeden dersel en zu wählenden Stadtver- or nc cn.
?. 26. Stadtverordnete können nicht sein: ]) diejenigen Beamten und ie Mitglieder dcrxcnigcn Behörden, durch welche die'Yufstcht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird ,' 2) ,dirMitgsiedxr des Magistrats und akle bcsoldetcn Gc1n_cindebeam_tcn; ZÉGeiftlich'cQÜrchcn- diener und Elcmcntarlehrer; 4) die richterlichen cam'ten, zu dxnen jedoch die _tcchnischcn Mitglieder der andelsq GeWerbe- und ähnlicher Gerichte n1cht zu zählen smd; 5) die ' camtcn der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizeibeamten. _ _
Vater nnd Sohn, 10 WM Brüder,_dürfcn nicht zugleich Mitglieder der Stadtvcrordncten=Versaumzlung sem. Sind dergleichejchrwandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelakstn. „
„27. Die Stadtverordnetrn werden auf cchs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet _cin Dritttl)cil derselben aus und wird durch neue Wahlen crscßt. Die _das erste und zMite Mal Ausscbeidendcn werden durch das Loos bestimmt.
T. 28, Der Magistrat _bqt jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der crfordcrltchen Anzahl von Hausbejißern (Z. 24) zu treffen. Ist die Zahl dcngusbcfißcr, welche zu wä ten find, nicht durch" die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die z“ertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bewirkt. Mit dieser Be,- schränfung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden. _ _ _ _
Z. 29. Eine Liste der ftimmfciht cn Bürger, welche die erforder- lichen Eigenschafien derselben nachwci ,_ wird vom Magistrate gc „ührt und alljährlich nn Juli berichtigt. Die Liste wird nach den5 “ahl- bezirken cingctheilt. _ _ . _
Z. 30. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichti- gung der Liste. _ _ _ _
Vom 15. bis 30. Juli wird dre Liste in einem oder mehreren in ortsüblichcr Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offe_n gelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwoh- n_er dcr S_tadtgcmcmde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Ma- gistratc_ Emwmdungcn erheben.
Die Stadtbero_rdneten=Versammlung hat darüber bis zum 15. L_lugust zu beschließen. _Der Bxschluß bedarf der Zustimmun? des Magistrats; versagt chsck die Zusinmuung, so ist nach Vorschrif des §, 46 zu_vcrfahrcn. ' _
J| m diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschicdcrz, so_ findet eine Berufung an lciztere von Seiten desjenigen, welchcr d1c__Emwendungcnerhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fallen sicht demselben innerhalb ck11 Tagen nach Mitthei- lun _dcs Beschlusses der Stadtverwrdnrtrn-z ersammlung dcr Rekurs an te Regrerungzu; Welche binnen_v1cr Wochen endgültig entscheidet. Soll de_r Name eines einmal in die Liste aufgenonnnencn Einwoh- ners wrrdcr arisgcstrtchcn werdcn , so ist ihm dicses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzuthcilen.
§. 31. Die Wahlctr zur regelmäßigen Ergänzun der Stadtber- ordnctcn-Ycrsqmmlung finden alle zwei Jahre im ovcmber statt. Außergcwohnltchc Wahlen zunx Erich der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder mussen angeordnet werden, Wenn die
Stadtbcrordnetc_n-Vcrsa1nn1lung oder der Magistratodcr dicchierung es fur erforderltcb erachten. _Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende dcrxxmgcn sechs Jahre tt__1 Thätigkeit, auf wclche dcr Ausgeschie- dene gewahlt war._ Al1e Erganzungs- und Ersatzwahlen werden von densc__[ben Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gcchlt wars » 29 3 _
_ ie in en . _“1fcstgccytcn Termine können durck atu- artschc Anordnung anders bestimmt werden. ) ft
_ Z. 32. Vierzehn Ta: e vor der Wahl Werden die in der Li ever- zxrchnctcn Wähler durch ch Magistrat zu dcn Wahlen mittels? orts- ubltcher _Bekqnntmachrrng berufen. Die Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstandc angcbcn find, gcixau bestimmen. “
_ §. 33._ Der abivorstand bcxxcbt in jedem Wahlbezirke aus dem Bur ermeiftcr odcr _cmcnr von diesem ernannten Stellvertreter als Vor__1ßenden iind aus zwei von der Stadtverordneten=Versann11lung gewahl__teir Bcrfißcrn. _
_ Fur ]eden Beifißcr Wird von der Stadwerordnctcn-Versammlung cm Stellvertreter gewahlt.
T. 34. _Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wabiurne medcrzulcgende Stimmzettel ohne Unicrfchrift ausgeübt.
_ §._35. waahlt find diejenigen, Welche bei der ersten Abstimmung die m_eistch Stnnmewuud zugleich absolute Stinmwnmchrheit, mehr als die Halfte der_Sttmmen, cr alten haben.
Wenz) fich bet der _crsien A stimmung nicht für so viel Personen, als zu wahixn find, die absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so wird 7 zu einer zweiten Wahl gcschrittcn. ' Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche
haben", :;girb't das Loosdew Auss'chla . rin mehreren Wa [be ir géwählt i_si', heit zu erklären,- welchegWanerannehmen Wilk z ke" F 36._ Die Wahlprotokollc find vom Wahlvorstande zu unter. zeichtmr'und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrathat das Echbmß dcr voliendetcix Wahlcnsbfort bckx Wii 34 machen.-. Echt; da staitgehabte Wahlverfahren kann von je cm stimmxähigcn Bürsér mncxhqlb-zeheragen nach der Bekanntmachung bci cr Regierung Beschivrrde erhoben werden.. ;, .. _ Bci erheblichen UnreJclmäßig'k'citcn hat die Regierung die Wahlen auf erfolgteBeschwerde 9 er von Amtswegen innerhalbzwanzig Tagen ngcb dcr Bckqpntmachung durch eme motivirte Entscheidung für un. guan 337 crkLerenb __ _ . . ie „ei er rcgcmäßiganrgän un .ncu „cwälltcn.“ _ta '. verordneten treten mit dem Anfange dcs nzächétlfolgeZden )Iahre? UFZ
neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Ma istrats.
_ §. 38._ Der Magistrat besteht aus einem ersten Viirgermcifter, cinem zweitew(Beigeordneten) Bürgermeister als dessen Stellvertreter und-sovtcl theils unbesoldetcn, theils besoldctcn Stadträthenxwie die Stadtverordnxtcn=Versammlmtg bei ihrem ersten Zusammentrctcn nach _Vcrkundigimg dieses GcseßeS, mit Genehmigung der Regierung beschließen wird. Der so gefgßte Beschluß kann demnächst nur durch statutarische Anbrdpung abgeandcrt wcrden. -
Z. 39. Mit lieder dcs Magistrczts können nicht sein.“ 1) alle Lonjiigxn Gemein ebcamten, 2) d1c1cntganean1tc11 und die Mitglieder erjemgen _Bchörde11,__durch_ welche die Aufficht des Staats iiber die Stcxdtgcmxmdc ausgeubt wrrd, 3) Geistliche, Kirchendicncr und .“"Lchrcr ax: offeniltchcn S_chuien, 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die tcchzx1§chcn Mitglieder dcr andels=, Gewerbe: und ähnlicher Ge- richt]: weh „_zu zahlen find, 5) die eamten dcr Staatsanwaltschaft, 6) die Poli_e1b_eamben__ S _) S “ a er__un o n, _«chwicgervater und Schwieger ohn Brüder
und Schwager dürfen _1_11cht zuglrich Mitglieder des. Maxistrcits sein...
__Exit-steht _d1e_Schwc_1ge chaft tm Laufe der Amtsperiode, so scheidet FFFZLWTftMÜgmd aus, urch welches das Hinderniß herbeigeführt
Z. 40. Der erste Bürgermeister wird vom Könige auf zwölf Jahre xrnannt. -
_ Dre S_tadtverordnrixn-Persamm[ung hat zu dem Ende. dem "Könige drci Kandidaten zu pra1enttren. Wird keiner der lcßtercn goe-igtrc't, bc; funden, so; erfolgt dte_Ernennung, ohne daß eine Wiederholung der Prasentatwn statthafx 1ft. ,
Z. 41. Der__ ?WM'L Bürgermeister und die bcsoldcten Stadträthe Werden auf zwol , dic unbesoldctcn Stadträtbe auf sechs Jahre von der St__adtvcrordnctcn-Versammlung gewählt. Alle drei Jahre scheidet dix Halfte_dcr unbesoldctcn Stadträthe aus und wird durch neue Wahlen rrjcyt. Dr_e das erste_ Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bcftnnmt. Dte__§2lu_si'chetdendcn können wieder cwählt wcrden. chxn der außergewoh11ltchcn Ersaßwah'lcn kommen ie Bestimmun- gen 1§n Z.? 315Zur Ambehjkdung. _ B
. . __ e_r gewa_ c zwci c » iirgcrmciftcr bcdar der Be äti- gung des Kontgs. Wird die Bestätigung bcrsaet, scx schreitetft die Stadtverordnrtcn-Vcr__sa_1nml_ung zu einer neuen abi. Wird auch diese „Wahl nicht bestatigt, ,L) ist die Regierung bcrcchtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwaiten zu lassen. die VéaYeFeemsicrichcrtn YU, Jwcnn ckdted Stadtberixrdnctcn-Versammlung
_ _ x cr ren na er er ' 5" ' 5 "' Mchcrikbählcnffsollste. |M «Zahl nicht Bcstatrgtcn
te ommi ari che Verwaltung dauert so [an e bis die Wall dcr Stadtberordnetcn-Vcrsammlung, dercn wiedcrhoFte, Vornahme ii))r
nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben 0 weit zusa_mmen_, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mißglieder crrc1cht_ Wird. _ barciichft Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wähl- Zu der zweiten Wahl werden dicWähler dur eine das Ir ' dcr crsirzr Wabi angcbcnde Bckanntumchung dcs WEZlUvorstandec-sgscobfßirßt oder sbatcsrens nmcrhalbacht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl :| die absolute Stmmwnmchrhcit nicht erforderlich.
jcderÉcit zustxhx, die Bcstätigmxg des Königs erlangt hat. 3 xxur 1edcn zu der Stelle des crstaniirgcrmeiftcrs zu prä-
, scntiréndeir Kandidaten und fiir jedes zu wählende Ma istratsmitglicd
wird besonders abgestimmt. Die Wahl cr olt dur Stimm eitel Wird die absolute Stizirmrnmehrhcit bei der fersJcn Abstimmung 3nicht erreicht, so werden drcxemgcwvter Personen, auf Welche die meisten Stimmen gefallen find, guf eme engere Wahl gebracht. Wird aUch hierdurch die absolute Stmnncnmebrhcit nicht erreicht, so findet unter dcn_]emgcn _zwei Personen, Welche bei der zweiten Abstimmung dic 1ne1stcn_St11_n1nen erhalten haben, eine engere Wahl statt. BerStnnrncnYercbhcit entscheidet das Loos.
_§. 44. Die V) ttgiteder des Magistrats werden vor ihrem Amts- autrrttc durex) den Burgcrmmstcr in öffentlicher Sißung der Stadt- verordnetcxr-BcrsgmmlunY iii Eid und Pflicht genommen,“ der erste Burgermetftcr Wird Vom iegicrttngs-Präfidentcn-oder cinem v'on dem
letzteren zu crncnnenden Kommi ar in " ent“ ' „ VLWkdnctM-Versamm[Ung vereidsest, off licher Stßung der Stadt
Von den Versammlungen und Geschäften der _ _ Stadtberordncten. _ .45. Die StthverordnetcnJVersammlung hat über alle Ge- mein c_=2lngclegcnl)cztcn zu_ beschließen, soweit dieselben nicht aus- s_chltcßltch dem MaYtftratc Überwiesen smd. Sie giebt ihr Gutachten uber ally Gegenstan e ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Auf- sichtsbehördcn Vorgelegt werden. Ueber andere als (Hemeinde-An cler. YMZletmddxrarf ste_ nu_r daZxx__bchtl)cn,__ wenn solche diirch bexon ere 111 cm c nen *a en ur „lr " ' '
an ÜLDZUFTÜY sind.?) _ ck tftrage dcr Auffichts chördc __ te «cr vcror neten md an keinerlei ““in ructioncn * u'- tragc der_Wal)_lcr oder der Wahlbezirke gebunden,?t OW A s __ Z. 46. Die Bcschluffc dcr Stadtverordneten-Vcrsammlung bc- durfen, wenn sie solche Angelcqenhcitrn betreffen, Welche durch das
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten
Gesch dem Magistrate zur Ausführung iibcrwicscn find, der Zustim-
' Eu v .chaffcn. Sie kann zu diesem Zwecke
Verrichtungen an; die Ausscheidcndcn bleiben bis zur Einführung der „ Der Magistrat hat die Einführung der Gewäl)1tcn und deren *
' meister in öffentlicher Sißung
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desle teren. Versagt der'Ma istrat die Zustimmun , „so _hat Yugi? Grüniée „diéxcr Versagung der tadtberqrdnctenonrkmeziuxrg mitzutheil'e'n. .E" olgt hierauf keine Vcrstandtgungß zuderrn erbet- üh'rurig sowohl vom Magistrate, wie von _der Sta _tvcrordnrten-Ver- aimrilung „dic EinscFung ciner gemeinschaftlichcn Konrmxsston verlangt werden kann, so ist ie Entscheidung der Regierun cinzyholen. „ _ Die Stadtverordnctcn-Vcrsammlung darfihxc, eschlusse, ab cFehcn von den im J. 47 und im zweiter; Soße des §.5_4borgcsehencn_ _aklen, niemals selbst zur Ausführung brin en. _ _ -
' §. 47. Die Stadtberordnetcn- ersammlung co_1_1trolrrt __dte Ver- waltung. Sie ist daher berechtigt, fich v_on der Ausfuhrung ihrer Bc- schlüffe und der Verwendung aller Gemcmde-Emnahmcn Uebxrzeugmrg
_ _ __ yons d,?“ PFÜg-Yrate die
'n1 der Akten verlangen und Y_Us chi“; e_ au i)rer _ r c ernen-
nclnsxlii welchcnstdsk Bürgermeister cm Mitglied des Magistrats abzu- ren beueti .' __ _
ord1 „48.f aDic Stadtvcrordncten-Versammlung wahlt ]ahrlich au_s
Vorsißcnden mxd Zincn_Stccl_1_ver„tZet_e__r dxs__s__c_l_bxn. _Sic
'" lt eben o “ä rlich, und zivar cr cgc _na au 1_rcr» 1 e, cttxen rchclxxistfiihrxr11,1rkr)d einen Stellvertreter des1e__lbcn. -W1rd der S_ghrrft- führer nicht aus den Stadtverordneten gewahlt, so ist er vom Burger- ' dcr Stadtverordnctcn-Versammlung auf diese Wahlen erfolgen in der Z. 43 vor-
ihrer Mitte einen
sein L_l1_1_1t zu Wrxidigcn. Alle
r e enen ct e. _ gesch§_ 49. Die Stadtberordnctcn vchannncln fich so oft es ihre (S_Ze- schäfte erfordern. ' Der Magistrat wird zu allen ,Vcrßimmingcn „em- geladen und kann fich durch Abgeordnete vertreten la en. Die Stadt- verordneten können verlanYn, _ daß Abgeordnete des Mggrstrats dabeianwesend sixid. Dcr .' Tagtstrat muß gehort werden, 10 oft-cr 'es'i'verl-an t. * " “ * * _
Die Zusannnenbcruxung dcr Stadtverordneien geschieht durch dxn Vorsißendrii; sie ums; c'r digen, sobald es vor; einem Viertel der Mit- glieder oder von dem Magrsirgte verlan_gt wird. - _ _ __
. 50. 'Die Art und Weise der u ammenbcrufung wird em fur allchXial von der Stadtryerordneirn-z ersammlung festgestelit. __
Die Zusammenbcrufung erfolgt unter An abe der Gegenstande der Verhandlung“,- und zwar, mit Ausnahme dr ngender Falle, wenig- stcns“ zwci freie TaY Vorher. * * __
§..51. Durch cs l_uß- der Stadtycrordneten-eréammlung kon- nen aucl) regelmäßige ""Ungstagc fcstgeseßt_,'cs muscn ]cddchguch dann ,die „G; enständc der Verhandlun.„-„ mit Ausnahme drnrgcnder
ällex'mitid'é ens zwei freie TFge' vorßer den Stadtverordneten und cm Ma i „rate an e i t. wer en. _
Z'“. HY |Die S*tszteerordnxtcn-Ycrsgmmlung kann nur be_schlreßc_r_1, wenn inchr als die "Hälfte der Mitglieder zugegen i EmeYus- nahme hiervon findet statt, wmn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu anzmcnbcrchn, dennoch nicht in genügender Anzghl erschienen smd. _ » U der zwcitxn Zusamm'enberufung muß auf drc1eJolge dcs Ausbletbcns ausdruckktch hingewiesen Werden.
1
Z. 53, Die Beschlüsse werden nach Stimmemychrheii gefaßt. Bci Stimmenglcicbhcit entscheidet die Stimme des Vorstßendcn. Wer nicht
mi 'rmmt, wird“ zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit _
wir aber lcdi lick nachder Zahl der Stimmcndcn bercchnet.
, 54. A?: ' erbandlungen iiber Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicbt Theil nehmen, dessen Jnicreffe unt dem der Gemeinde im Widerspruchc sicht; kanzr wegen dieser Aus- schlicß'ung eine beschlußfähige Vcrsammlran mcht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgrdaclsezi Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist LZ. 64), die Regierung für die Wahrung des Gcmcmdchntrreffcs zu orgxn und nöthi enfalls eincn besondern Vertreter fur die Stadtgemeinde zu be e en. “ * | Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegeii alle oder_r_1_1el)rerc Mitglieder- des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsfuhrung nothwendig werden, so bat die Regierung auf Antrag der Stadt- verordneten-Vcrsamm[ung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen.
Z. 55. Die Sißungcn der __ öffentlich. Für einzelne Gegenstande _ welcher in geheimer Sißung gefaßt wird- schloffcn werdcn. _ _ _
L. 56. Der Vorfißendc leitet die _Verhandlungrn, eröffnet und schließt die Sißunqen und handhabt die Ordnung in dcr Versamm- lung. Er kann jeden Zuhörer aus dcm_Stßun sztmmer czitfcrncn lassen, Welcher öffentliche Zeichen des Verfalls 0 er des Mißfallcns giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.
L. 57. Die Beschlüsse der Stadtvcrordirctc1_1-Versa1nm_lung und die Namen der dabei anwesend gcivcscncn Mitglieder find 111 cm bc- sondcrcs Buch einzutragen. Sie werden Von dem Vorfißcnden und Wenigstens drci Mitgliedern Unterzeichnet. __
Dem Magistrate müssen alle Brichluffc dcr Stadtverordneten- Yersammlung, auch diejenigen, welche i_bm durch das Grieß zur Aus- fuhrung nicht überwiesen sind, inttgctl)crlt Werden. _ __
§- 58. Dcr Stadtberordnctcn-Versmnmiung bleibt ubcrlaffcn, untcr Zustimmung des Magistrats cine Geschaftsordnung abzufaffcn und darin Zuwiderhandlungcn der Mitglieder gegen die zur Aufrecht- l)a,[kUlm der Ordnung gegebenen Vorschriftcn_1mt Strafen zu belegen. Dzesc Strafen können nur in Geldbußen bis zit_zchn Gulden, und W mehrmals wiederholten Zuwiderhandlxmgcn m drr auf eine ge- imkse Zeit oder fiir die Dauer der Wahlperiode zu berhangcndcn Aus- sch !cßung aus der Versammlung bcstxhcn. _ _ _ _
Versagt der Ma iftrak seine Zustimmung, so tritt das 1111 J. 46
vorgeschriebene "Verfa ren cin. , „ - §- 59. Die Stadtverordncten-Versammlung beschltcßk uber M
kann durch bcsondcrn_Bcschl11ß, dic Oeffentlichkeit ausge-
„ tet, die Zustimmung und
; Befugnisse überschreitet oder sonst geseß- oder rccbts'widrig ist,
Ueber das Vermöge11,_1velche_s hat sie nur insoweit
YMußzxm des G-emeinde-erxnögens. 11: sonstige“ besonderen
cr_ emeiride-“Corporafion als so_lcher gehört, Rhe, clxiteßen, als fie dazu durch Stiftungs- odcr „cht titel berufen ist. “ _- „ _ J. 60. Die Gcnehmiguncß der Regierung nt erforderlich: 1) Fur Yeräxrßcrung von Grundftü en und solchen G_crcchts_amen, wz ck? enen gcseßii gleichgesiellt md. Die Regierung_1| entstehenden ails ,efugt, die o'rmen vorzrx chreiben, in denendic Verägßcrung att- fsydcn soil; 2“ zur Vorau _ rung odcr wesentlichen Veranderung von Saxhen, wel e eincn beondern wißcnschaftlichen, historischen oder Kmrftwcrth haben, namentlich von Archiven; 3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einern Schuldenbcstande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 4) u_ Verändernngen in dem Genusse von Gemeindenußungcn (Wald, .. cide, Heide, Torfstich und dergleichen).
Z. 61. Die Tbcilnahme an den (Hemeitzdcnußungctr (§.60 Nr. 4) kann, soweit der Anspruch auf diescjbr 111cht_ aus privatrechtlicben Titeln herzuleiten ist, durch Beschluß des Magistrats und der Stadt- verordneten-Vcrsammlung und mit Genehmigung der Regierung von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und, anstatt oder _ncben dcr- selbedn, von der Entrichtung eines Einkaufsgcldes abhangig gemacht wer en. _
Z 62, Sowcit die Einnahmen aus dem _Gemcindc-Vemiögen zur eckung dcr Gcldbcdürfniffc dcr Stadtgrmemdewcht ausreichen, kann die Stad-tvcrordncicn-Versammlung die Nufbrmgung von (Hr- mcindc euern beschließen.: _
D ese können bestehen: 1. In Zuschlagen zu den Staatssteuern mit folgenden Maßgaben: ]) die Steuer für den wacrbcbctrteb tm Umherztehen darf nicht belastet werden,“ 2) her Zuschlagen zur Klassen- und Einkommensteuer muß derjenige Theil des bcfteuerien Gcsammto Einkommens, welcher aus dem in einer anderen Gemeinde geiegenen Grundbesitz oder aus dem in einer anderen Gcmqmde betriebenen |rl)enden Gewerbe fließt, und in dieser leLteren Gemeinde _emer_beson- dercn Gemeinde-Bcstcuerung, gemäß §. , unterworfen ist, _bls auf Höhe dieses Steuerbetragcs von den (Zuschlägen m der mecmdx des Wohnortes frei gelassen werden; 3) die enehmrgung der Regierung ist er- forderlich: 3) fiir Zuschläge zu den direkten Steuern, _wenn der Zuichlag ent- weder funfzig Prozcntder Staatssteuern überstei cn, oder nicht nach gleichen Säßcn auf diese Steuern vertheilt wer cn soll. Zur Fkle lassung odcr geringeren Belaftrin dcr leßten Klassensteucrftiife _bcdarx es jedoch dicser Genehmigung mch , ) für Zuschläge zu deri indirekten Steuern; ll. in besonderen direkten oder indirekten Gememdestegem, diesc bedürfen der Gcnehmi ung der Regierung, wcnn fie neu cmgx- fiihrt», erhöht, oder in ihren rundsäßen vxrändert wcrden soilcn. Dic Bestimmrmg unter1.2 kommt auch ber besonderen Gememde-Em- kommenstcuern zur Anwendung. _ _ __ _
Die zur Zeit bestehenden (Hrmcmdestcucrn werden der Prufung und Genehmigung durch die Regierung unterworfen. _ _
Ge en Uebertretungen der Über Erhebung von Gc111cmd_esteue_ru zu erla enden, von der Regierung zu gench_1nigendcn_chulatrvc kori- ncn durch besondere Verordnung Strafen bis auf Höhepon zwanzig Gulden vorgesehen werden,“ solche Verordnungen ffnd m der Form der ortspokizcilichen Verordnungen bekannt zu machen.
_ Von den Geschäften des Magistrats.
Z. 63. Der Magistrat hat insbesondrre folgende Geschäfte: 1) die Gesche und Verordnungen, sowie die Verfügungen dcr ibm vorgeseßicn Behörden auszuführen,“ 2) die Beschlüsse der Stadwcrordnc_tcn-Bcr- sammlung vorzubereiten und, sofern er fick) mit demclben einverstan-
den erklärt, zur Ausfiihruw zu bringen. Der Magistrat ist verpflich- Zlusführung zu versagen, wenn von der
Beschluß gefaßt ist, welcher deren __ odcrdas Staatswol)l oder das Gcmcindc-Intcreffc verletzt. In Failetrdtcser Art ist nach den Bestimmungen im Z. 46311 vchahrcn; 3) die Ge- meinde-Anstaltcn zu verwalten und diejenigen, fur ivclcbc bewndcrc
Stadtvcrordncten-Versammlung ein
Stadtverordnetcn = Versammlung sind [
Verwaltungen eingesetzt find, zr: beaufsichtigen; 4) die kauustc dcr , Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat odcr (mf bcsdxideren
Beschlüssen der Stadtverordnetcn-Vcrsammlung brrnbcndeb Einnah- ' men und Ausgaben anzuweiscn un_d__das Yeckynungs; Und Kaffenxvesen zu überwachen. Von jeder regelmgmgcn Kaffcnrcv1x_101x_ tst_dcr «tadt- verordneten-Vcrsammlung Kcnntniß Ji:- geben, _daixxxc nc cm Mitglied oder mehrere abordnen könne, um dcr1e_lben berzuwobnen; bei außer- ordentlichcn Kaffcnrebifionen ist der_VorUßede odcr cm von demselben ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der_éiadtvcrordnctcn-Versamni- lung zuzuzichcn; 5) das Eigenthurn dcr «_tadticmcmde zu verwaltezi und ihre Rechte zu wahren,“ 6) die _(Hcmcmde camtcn, nachdem die Stadtverordnctcn=Vcrsannnlung dariiber vernommen wordcri, an U- stcllcn und zu bcauffichtigcri. Dic Anstellung crfolgi, sowc1t_es i_ch nicht um vorübergehende Dienstleistungen handeli, aur Lebenszeit; dic- "nigcn Unterbcamtcn, welche nur 33; irrcchamschcn Dicmsticiftungen bestimmt find, können ]cdoch auf Kundrgung angenommxn werden. den Gcmcindcbeamtcn zu leistenden Cantwncn bc-
Magiftrat nach Anhörung der Stadtberordnetcw die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde auf- zubewahren,“ 8) die Stadt cmcindc nach außen zu verirrten und Na- mens derselben mit Bchör en und Privatpersonen zu verhandeln, dxn Schriftwechsel zu führen und die Gcmcindc-Urkimdcn in dcr Urschrift zu vollziehen. Dic Ausfertigungen der Urkunden werdcn Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gul- tig unterzeichnet , werden in denselben Vcrpfiicbtungcrr der Stadt- gemeinde übernommen, so muß noch die Unterichrist cines andcren Magistratsmitglicdcs hinzukommen,“ in Fäücn, wo dtc_ Gcncbnngung der Regierung erforderlich ist, muß dieselbe in _bcglaubt ter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 0) die Gcmc nde = Abgaben
Die von stimmt der Vcrsaunnlungé 7)