1867 / 114 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ÜF 5“; e"; "*:; ,.“ ,t “i ; , .? .,! .? ,:- ;, „**-:* . , "x , ! : '" , ,“ , . , 1 “7. . ,. 1 Z , “i , . , r'." * . *.* ;“ *:". 7 , . , . . x „- Z : ') ; . Z „Ö * ! !, , . k .- 1 ! . ? ; 1 H ] ! ;

nenden Ver 'iltni e tesfürqngemeffexr erachtet werdeii müssen, für die 1in Rede stehehtide UTbclYJangszcit dem Mist Vöhl rm Drittel, dcm Kreise Biedenkopf ein(ZZicrtdesli und dem[ Yezirk Rodheim “cm Zwol-ftcl von der bis eri cn run euer zu er a en. _

17? („Sas vormanYLalndgräftliéZZÉfisÉlZe Floß? r„5191ombur,] hat eine Grö e von 123 ci en mi m e . .

An Zirektcn S,tcuern bestehen: ]) dteGrundfteuer, 2) die Gehande- steuer, 3) die Gewerbe- und Viehsicucr.

1) Die Grundsteuer ist nach einer in den Jghren1821,28 arts- geführten Kataftcrvermcffung auf Grund der Regieruan-Znfi'ructwn vom 1. Roycmber 1831 in der Art veranlagt worden, a die nach

* 15jähri en Durchschnittsprciscn ermitirlicn Rcinerträge als Steuer-

Ka ita ien an «* eßt wurdcn. Befreit blieben: Alle Orts-„und Land- straßen, Feldixch, öffentliche Plätze und Promenaden, Bache, Felse„n und unwrrtbbare Steinraffrln, ferner die" Staatswaldungen und (Hu- ter die herrschaftlichen Lustwälder und Garten, wogegen dre Gememde-, P arr-, Schul- und Stiftungsgütcr m der Regel steuerpflichtig find. 2) Die Gebäudesteuer ist auf Grund der lqndcsherrlxchen Ver- ordnung vom 27. August 1835 in der Weise regulirt, daß sannntlichc

Gebäude gleich den steuerbaren Grundstücken nach dem Einkommen,

welches fie ihren Befißern gewähren, zur Steuer herangezogen wor-

d. . den Järchnomnren find: ]) das landesherrltche Refidcnzschloß nebst

ube ör 2 die u allgemeinen Staatszweckrn dienenden beaude, Z)) die[) S,tadT- und,z Gcmcinde-Sprißeti- und“ Leticrhauser, 4Z die dem 6 entliehen Gottesdienste Mid Unterrichtc, der Armcn- un Kranken- p ege gewidmeten Gebäude. ' „_ -

Die Veranlagung erfolgt m der Wciie, daß von dem nach dem Miethswcrth, als cine 5prozcntige Rente betrachtet, berechneten Kapital- werthe der Gebäude 10 pCt. fiir Unterhaltzmgskosten abgezogxnx und von den verbleibenden 9/,9 X bei Wohngcbaiiden 4 pCt., b) bei K_unst- gebäudcn und Mühlen 342 p i. das Steuerkapital bilden., Wo Wirths- erträge nicht zu ermitteln smd, soll aiif die unter gleichep Vcrhalimffen gezahlten Miethspreise, so wie auf die Kairf- und_Tl)eilungsprcise zu- rückgegangen werden. Neu errichteten Gebauden ist durch landesherr- liche Verordnung vom 25. März 1839 Bcfrening yon der Gehande- steuer auf 8, beziehungsweise 5 und 2 Jahre cmgeraumt.

3) Die Gewerbe- undViehsteuer wird auf Grund des, durch

- spätere Instruktionen mehrfach modifi irtcn Geseßes vom 2. Okto-

ber 1813 erhoben und trifft: &) dcn ' rbeitsvcrdirrxst, 5) da? in Ge- werben umlaufende Kapital, c) das Viel). 3) Das, «teuerkaprtgl vom Arbeitsverdienst beträgt bei aklcn Handarbeitcrir (Tagelohncrn, Gesellen re.) 30 Fl., bei den Ackerbautrcibcndcn 60 bis 120 Fl., bei den Handwerksmeistern in fünf, fiir die Stadt Homburg“ und den

Landbezirk verschiedene Säße enthaltenden Klassen 40 bis 110 Fl., .

.owie '/5 des betreffenden Saßes für jeden Gesc en, und Zvird "bsei Lnderen (Hewrrbtreibendcn nach dem Umfange dcs Geschasts bis höchstens 1000 Fl. normirt. 5) Als in Geivcrbcn,umlaufczidrs Kapital werden alle verarbeiteten oder noch mchi _vcrarbci- teten, zum Verkaufe bestimmten Vorrathr, Materialien _1_md Waaren, sowie die nicht etwa skhon m das Jnnzwbilien- Kataster aufgenommenen Grräthc und ercrbet11richt1mgcn angesehen, und es werden 5 Prozent des Werths derselben als Steyer- kapital angescßt. Das 200 Fl. nicht erreichende, umlaufende Kapiial ift steuerfrei,“ as zum Gcschästsbctriebe crfordserlrcheybaare (Held bleibt unberückfick)tigt. 0) An Stcuerkapital von Viel) Wird angescßt: von einem Pferde 2 Fl. 30 Xr., von einem Ochsen 2„Fl., don cmchul oder einem jungen Ochsen 1 Fl. 30 Kr., von einem Esel und ]e ] Stiick Schaafcn 1 Fl. *

Der an sämmtlichen direkten Steuern aufzuhringende Betrag irrgrde nach Feststellung des Staatsbauslwlts-„Etats ]e „nach Bedarf allxahr- [ich oder für längere Perioden Lzulrßdfnr 1861, bis_ 1871) landesherr- lich festgestellt, nach den Steuer apitalzen auf die cmzclrrcn Gemeinden und innerhalb der letzteren auf die einzelnen Steuerpflichtigcn repar-

tirt. Nach dem Voranschlagc für das Jahr 1867 beträgt das Auf-“

kommen: _ auf die Meile fur den

der steucr- der, Ge: Kopf der pflichtigen sammt- Bevölke- Fläcsw. Fläclw. rung. ]) an Grundsteuer . 2953 Thlr. 3575 Thkr. 2613 Thlr. 6,6 Sgr.

W 2 Gebäudcsteuer .. 2510 » 2221 Thlr. 5,6 » 3 Geiverbc- und ' Viehfteuer ...... . 9190 » - WZ] » 20,5 »

"Zusannncn 14,653 ?Wir. 12,9677Fhlr. 327Égr.

In Betracht, daß in dem altländischen Kreise Weßlar, wclchcr mit dem Amte Homburg ähnlichc deen= und lgndwirthschaft1ichc Verhältniffe darbietet, da egen hinsichtlich der Dichtigkeit, der Bevölke- rung sowie des Prozent aßes der städtischen und der ländlichen Bc- völkerun] sehr erheblich davon abweicht, 52,1 Sgr., und selbst _in den altländiéchcn Kreisen Brilon und Altenkirchen, wclche gc cn das Amt Homburg hinsicht1ich der Steuerkraft entschieden UL'Ü stehen, noch 40,2 beziehungsweise 35,2 Sgr. für den Kopf ,der ' evölkerung an di- rekten Steuern aufkommen, erscheint, der obige) Betrag der im Amte Homburg „aufkonimendeir-direkten Steuern sehr niedrig. Bci Anwen- dlm? der im Kreisx Wcßlar aufkommenden Durchschnittssäße auf das Am Homburg Wurde lrßteres ergeben: _

1) an Grundsteuer "* a) von 11,004 Morgen Feldlicgensckxaf- ten zu ............................... 7,3 Sgr. 2677,6 Thlr.

b) von 6806 Morgen Wald zu ....... 2,6 » 5898 » zusammen 3 4 lr. 2) an Gebäudefteuer: '

im Ganzen

a) von 8332. Einwohnern in den Städten zu 8,0 Sgr. 2221,8 Thlr. b) von 5065 Einwohnern

auf. dem platten Lande zu ..................... 3,6 3 607,8 x _

zuiammen 2829,6 Thlr.

3) an Klassen- und klasfifizirtcr Einkommensteuer: a) von 8332 Einwoh- nern in den Städten zu ................ . 41,0 Sgr. 11,383,7 Thlr. b) von 5065 Einwoh- nern auf dem plat- ten LÜNde JU ..... . 19,0 » 320778 »

* zuiammen 14,591,5 Thlr. 4) an Gewerbesteuer:

3.) von 7141 Einwohnern der ersten drei Gc- rverbcstcuer-Abtheilun cn (Stadt Homburg) zum Sa e voir ----- 1 ,2 Sgr. 31420 Thlr. b) von „62 6 Emivoh- nern dcr 11T. Gewerbe- steuerabkhetlungwlai- tes Land nebst der „klei- nen Stadt Friedrichs- dorf) zu ............. 2,4 » 500,48 » zusammen 36425 Thlr.

überhaupt aii direkten Steuern ............ . 24,331 Thlr. oder gegen den bisherigen Betrag von ...... 14,653 »

“mehr 96 8 hir.

Dieser verhältnißmäßig nicht uxierheblicbe Beirag, den das Amt Homburg nach der Gleichstellun mit den altpreußischen Lgndestheilen an direkten Steuern muthmaßli „mehr ais ck6th aufzubringen haben wird, kann ein Bedenken gegen dix sofortrgeEmfuhrun der preußischen direkten Steuern in diesein,an,nch durch Ja e_, Bo enlxeschaffenheii, Verkehrs- und Erwerbsverhältmffx sehr beguxrtgten 'Gebrcte mchtzbe- „künden. Wenn bei dcr Unthunltchkeit gleichzeitt unt. der „reußischen

.ebäudc-, Klaffcn-, klasfifizirten Einkonzmen- un „Gewerbe euer auch die preußische Grundsteuer vom 1. Juli d. I. gb mr_Amte Homburg einéufühken , die bisherige Grundsteuer_ dort einstweilen unverändert for erhoben wird, so Wird dies, da" die bisherige Grund euer hinter dem Betrage der nach den Grund aßen der preußischen teuergeseß- ebung ncuzuveranlagcndcn Grund, x-uer um etwa 10 Prozent zurück- ßleibt, dcn“Grundbesi?cru des Amts Hombur wesentltxh zum Vor- theil gcreichen und den elbcn dcn Ucbcrgaxrg zu en preußischen persön- lichen direkten Steuern einigermaßen erleichtern.

Nachdem im Vorstehenden die allgemeinen Gesichtspunkte dar- „elegt worden find, wclche dem angeschlosxencn Entwurfc ciner Aller- Zöchften Verordnung wegen Einfiihrung er Preußischer) (Hesechbung über die direkten Steuern in den zum Regierungsbezirk Wiesbaden "vereinigten ncuenLanchthcilcn und dem vormalY Großherzoglich hes- sischen Kreise Vöhl, einschließlich der C'ncl_aven Enndrod und Höring- Laufen, zu Grunde liegen, bleibt zu de1i emzclnen Bestimmungen die- cs Entwurfs mit Bezug auf den Bericht des Staats-Ministcriums vom 27. v. M. nur noch Folgendes zu bemerken.

ZU §. ]. Die Unternehmer der Hazardspiele in Wiesbaden und Ems haben bisl)er auf Grund des nassauischcn (Heseycs vom 29, Juni 1861 eine Gewerbesteuer, bestehend in 8'5 Prozent des Reincrtrages des zucht verflossenen Jahres, zu entrichten gehabt. In dem preußi- schen Gcwcrbesteucrgcscß ist dieses in Preußen überhaupt nicht [zuläs- sige chverbc außer Betracht geblieben. Da es indeßj nicht die? [»ficht Lem kann, die Unternehmer vonSpielbanken für die Zeit von Ein- iihrung der preußischen direkten Steuern bis ziir gänzlichen Beseiti- gung der leßtercn günstiger zu behandeln, «(6 bisher, so hat die Fort- entrichtung der bisher dcwou gezahlten Gewerbestrucr speziell vorgesehen werden müssen. -

Zu J. 4. Das Finanz-qulegium zu Wirsbgdcn als die obere

Stcucrbchörde fiir das vormalige Herzogthrnn Nassau“ erscheint Ynz geeignet, bis zur Durchführung drr andrrwrtten Organisation der) er- waltnnaöbehördcn in den hier _fragxichcn Landestheilen die nach der preußischen Grftßgebung über die direkten Steuern den Regierungen zufallcndcn Functionen innerhalb des Gebiets dcs vormaligranrzog- thums Nassau wahrzunehrncn. Dagegen ist es nicht zuläsfig, dieser Behörde, deren Wirksamkeit mir auf das Gebiet des vormaligen Her- ogtl)ums_ Nassau beschrä11kt war, zu,?lcick) eine Wirksamkeit in den “brich, „]eßt dcm Regierungsbe irk Wcsbadcn zugeschlagencn Landes- thcz'sen cmzuraumcn._' Es emp clxlt sich daher, für dic'lcßtercn Gcbiets- thetle dcm Ober-„Prändcnten zu 5a iel, welchcr fich dabei der Mitwir- kung des Konnmffarsdcs Finanz- inifters bedienenwird, die gleichen Functionen zu übertragen. ' „.

ZU §._ 5a. Die iir-Naffau, im ,AmtcHomburg und inObcrhcffcn für die einz'eknrn Aemtcr beziehungsweise Kreise bestehenden Bezirks- räthc _find in ihrer" Zusamtnenfcßung und den ihnen“ zustehrnden Junctwnrn dcn altpreußischen Kreisständen sehr ähnlich, „"und [)ai cs danach.kcmechdenkcn m_rterklie cn können, densciben bis _zurEinfüh- rung eurer kretZständisthenVcrfa ung die, nach den preußischen Gesehen den Kreisvertretungcn eingeräumte Mitwirkung bei der Veranlagung der direkten “Steuern.,„einftWeilcnÉu übertra _eu. *

„Zu §. 55. Da der Kreis öhl :zum ? egierungsbezirk Caffel ge-

örf, "“so "war derselbe der doriigcn Bezirks-Kommisfion zur Entscheidung über Einkommen “ruer-Rccla1rratio-ncn und Berufungen zu “überweisen.

, Zu §. 73. re dcn Standesherrschaften dcr'vormals reichsun- mrttelbarchürsten "und Grafen in dem preußischen Gebäudesteucr-

Geßßringcräumken Befreiungen find durch die naffauische und Groß- herzoglich hessische “Geseßgcbung' zum Theil bereits beseitigt. Im An-

1947

schluß hieran ift demgemäß das dieserhalb Erforderliche vorbehalten 1 oder Einreichung eincr Unterschrift, welche nach Vorschrift des Ge-

worden. , . __ Qu Z. 7i'. In *Naffau dienen die Stockbüchcr, welche von der für

die Besor ung der (.Geschßfte der fteiwill' xn Gerichtsbarkeit bestellten Landobe chulthc1seret gefuhrt „werden„ [zg eich als Hypothekenbuch und als “„Stcuerfatafter, und darf in dieser mrichtung bis zur anderweitcn Regelung des Hvyothekcnwcscns Nichts cändert werden.

Zu" Z. 8. _Dte Anseßun dcr Stad Frankart a. M. in die ]., der Stadtc Wiesbaden und omburg in die 11»Gewerbc|eucr-Abthci=

lung im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820 und der Beilage 13. ,

zu dcrziselben is_i n9ch sorgfältigen Erörterungen der dortigen Verhält- nisse in Ueberemskmmung mit “den Vorschlägen der rovinzial-Bc- hörde_n ersol t, ,und war derganZe Regierungsbezirk iesbaden mit Rüch11cht au die dazu gehört e rdeutendc und verkehrsreiche Stadt Frankfurt a. M. ebenso der 1. btheilun im Sinne der W. 4, 5 und“

des Gescxes v911119.J1rli 1861 zu ü erweisen, wie aus gleicher Riicksicht die Regieruxigsbrztrkc Kdnigsbcvg, Danzig, Stettin, Breöiau, Cöln 2c. dicser Abihetlung zugrwwscn worden find.

Qu Z. “13 zweiter Absaß. Das nassauische Geseß enthält in Be- treff*der Rcclamattoncn wc cn bereits cntrichtetcr Steuer und in Be- treff dcr Nachforderun en so cher Steuern kiirzrrcFriften, als die ,prcu- Fisch; Grscßgcbuyg un empfiehlt es fich, es hierbei bewenden zu lassen,

anni nicht bereits erloschene. Ansprüche wieder aufleben.

Justiz : Niinisterium.

Al_lgxmcinc Verfügting und Instruction des Justiz-

Mintsters vom 2. Mai 1867 - zur Ausfüßrung des Geseßes, bc-

treffcnd dic privaircchtltchc Ste_[lrmg dcr Erwcr s- und Wirth chafts- Getzoffcnschastcn, vom 27. März 1867 (Ges. Samuil. S, 1).

8. , Verfügung.

Mit Bezu nahnrr auf die Bestinmmngcn der W. 54 und 57 des Gesetzes vom 7. -Marz 1867, bctreffcnd dic privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und, W1rthschafts-Genossenschaften, wird den Gerichten m Bctrxkff dcr Fuhrung der GenoLscnschastE-NeYster die nachstehend abgedru ie Instruction „zur Kenntni nahme und efolgung mitgetheilt.

Berlin, den 24Mm 1867.

Der ustiz-Minister.

_ Gra zur Lippe. An sammtltchc Gerichtsbcyördcn.

d. Instruction dcs Justiz-Ministcrs, vom 2. Mai1867, bc- trcffend die Führung der Genossenschafts-Regifter.

Z, 1. Das Genoscnschafts-Registcr (§. 4 des Gcseßes vom 27ften März 1867) hat den Zweck, diexcmlrn Rechtsverhältnisse cincr einge- tragenen Genossenschaft (Z. 2 a. a. .), welche für deren kaufmänni- [chen Verkehr von erheblichem Interesse smd, in möglichftcr Vollstän- rigkcit und m zuverlcisfigcr Weise zur öffentlichen Kcnntniß Zr brin cn.

Z. 2. ,Das (He1wssensxhafts-Negiftcr ist öffentlich. Die cffcnt ich- kcit wird in doppelter Weise zur Geltung gebracht,“ einmal ist die Ein- ficht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet,“ auch kann vo_n den Eintragungen in dasselbe auf Verlan cn eine einfache oder zu vidimircndc Abschrift (Attest, Auszug) ege en werden, welche sowohl die Eintragung und ihren Inhalt umn ttclbar bezeugt, als auch zug1eich sich darauf erstreckt , ob und wie Weit eine die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache oder Verände- rung eingetragen sci. Findet fich eine solche Thatsachc eingetragen, so tft auch der voklständige Inhalt der betreffenden Eintragung m_ das Attest aufzunehmen. " ,-

In gleicher Form hat das Gericht auf Verlangen cm Attest dar- über zu crthcilen, daß eine bestimmte Eintra ung m das *Gczroffen- schafts-Regi er nicht erfolgt, oder eine auf dcscnInbalt fich b,??tehcndc Thatsache 0 er Aendcrung nicht eingetragen sci. Sodann) „regel- mäßig “edc Eintragung durch eine oder mehrere Anzeigen in öffent- lichen [ättern bekannt zu machen. ' ,

chcsHandclsgericht hat für seinen Bezirk allxahrlick) un Dezem-

* ber die öffentlichen Blätter zu bestimmen ,. in welchen im Laufe des

nächkftfolgendcn Jahres die Eintragungen in das chosscnschaLts- Register bekannt gemacht Werden sollen. Der Besch_luß tft durch cn Anzeiger des Regierungs-Amtsblattcs und durch dre vdm gndels= gericht bezeichnctcn Blätter cin- oder mchrcrcmalc zu pers m_lichcn.

' Geht eins „dicser Blätter imLaufcdes Jahres em, o ist dem- sckhcn ein anderes zu substituircn und öffentlich bekannt zu machxn. Fur die in der Zwischenzeit erfolJcndrn Bekanntmachungen genugt dic Einrückung in dicnoch bestehen. en Blätter. ,

Für das ahr 1867 ist die Veröffentlichung sogleich bei Eintritt der cseßcskrat dcs Gescßes „vom. 27. März 1867 durch den Anzrrger des chierun s-Amtsblattcs zu bewirken. ,

, “Z. 3. Je e zur Eintragung in die Genossenschafts-chrftcr ,be- stimmte Anmeldimg muß entweder persönlich vor dem Handrlsgertxht erklärt oder in bcglaubtcr Abschrift bei dem Handelsgericht cm- gcreicbi wcrden. _ ,

Die'Anmcldung gilt als vor dem Handelsgericht crklgrt, 11361111 fie vor einem. dazu bestellten Richter des Hairdqlsgerichts, tm szirk des Appellation§gcrichts zu Cöln vor dem Secretair dcsHandclsgertchts aufgenommrnist.“ .* , , __

Uxszttcr bcglaubter Form ist die gerichtliche odcr notarielle Form In ver chen. . ,

Geschiehddie Anmeldr'mg durch cinen.Bevolimackxtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Voilmacht beizubringen. '

Dieselben Formvorschriften gelten m Bezug auf die Zeichnung

Z. 4. Die in dem Geno enschafts-Gesrße vorgeschriebenen Ein- tragungen m das Gcnossenscha ts-Register sollen zwar nur auf 'An-- mekdupg odx-r- Betheilrgten erfolgen; es haben jedoch-dic-Geri' ,e,wel- chen ,die «uhrung dcs*Genoffensckafts-Registers obliegt, “'die“ ' “eth“cilig- txn m den„Fällr»n dcs §. 54 durch Ordnungsstrafe anzu alt'en, daß die erforderlichen Anmeldungen erfolgen und die formellen or-schrifkm befoltherdcn. .

Die auf das rm Artikel 17. des Ei-nführungsgeseßes zum „.All- chictnenHandelsgescßbuch vom 24. Juni 1861 vorgeschriebene Ver-

.! nosscn1'chafts-Gc1cßes bei dem Jandclsgericht bewirkt-wrrden-foü.

ghren bezuglichen*reglementarischen Anordnungen find in den §§.'31 is 4É1sgegechr._d ck d f, f

' wir -' “e, o ) arau„ au merksam gemacht, daß st Geno en- sxhafton ohrre die Rechte ciner „»eingetragcnen Genossenschaft- bislsden konnen. Die Genossensch ' ten smd deshalb im Fall des ?. 4 des e- scßrs nu-(xdannßur Amue dung der Eintragung anzuhalten, wenn fie fich 'der (Firma c ner »cmgctra enen Genossenschafta bedicn'en “wollen.

*§. “5. "Da? Genossenßha-ts = Register wird in dem Bezirk des Appellaiwnsgerxchis? zu Cdln-yon den Handel crichtcii, in den übri- gen Theilen der Monarchie, m welchen das cseß vom 27. März 1867 (Hrseßcskraft hat, bißzurn Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über. d1e„Errtchtung und Organisation der Handelsgerichte von den Kreis- ' Jertchtcn odcr Stadtgerichirn, in Königsberg und Danzig von den kortigcn Koinmcrz- mr_dAdmiralitäts -Koll*egicn, in Stettin , Elbing undsMem-cl „yonkdcn mr_Handclssachrn bestehenden“ Abtheilungen der WWF". Kreisgerzchte geführt.

Zei den «retsz und Stadtgerichten- ehört die Führung desselben vor dte erste Abtherlrnrg YUÖ, wenn die e aus verschiedenen Abthei- lungen bdstcht, Vordrcjcntgc, rvclchr dietCivilprozeßsachen bearbeitet.

Ist in dem Bezirk cmc"s Kreisgerichts einc-ständigc Deputation crr1chtct, so hat xd1c_ “leßrcrc fiir ihrczr- Sprengel das Handels - Register zu fuhren,“ die Kreisgerichts-Komnnsfioncn abcr bleiben von der Füh- rung des Genoffenschafts-Rxgkistrrs ausgeschlossen.

“Die zur Emtragrxng m dte Genossenschafts-Rrgister bestimmten Anmeldungrxi Und Zetchnrmgrn der Unterschriften können jedoch auch vor den Gerichts =Komuirff9ricn erfolgen, welche die darüber aufzu- nehxzrendenProtokolle an die Hauptgerichte zur Weitere:: Veranlassung zuubcrscudcn' haben.

. dcn FH 6. Die auf Führung der Genossenschafts-chistcr fich beziehen-

_ escheiftc wcrdenxvon' einern dazu bestcklte'n Richter unter Mit- wirkuzig cines Secrciatrs d'earbeitct, In der Regel sind hierzu die naiplichc'zr Bramferr zu bei'xtnrmcii, denen" die "Führung der Handels- registerubcrtraerxi ist. Die„Erncnnung'derselben erfolgtvor Beginn des _ncurn Ges aftsxahres fur dcffcn Dauer, und wird zugleich mit der 1111 „Z. 2 8111163 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung bekannt emacht. Wenn zm Lqufe- des Jahres ', ein Wechsel nöthig wird, so ißt dicser durch enimaligc Emrirckung m die zur Veröffentlichung der Eintra- Jungen m das Gerrosscnschasts-Registcr bestimmten Blätter zur öffent- 1chc1§ KennZnß zu btrm en.[)

.7. emßni „ear eitung der auf Führung des Genossen- schafts-Regtstcrs s1ck beziehenden Geschäfte beauftragten Richter liegt 111sb611501§cr§10§1xl d E t .

_ rtr u na,)mc er zur in ragung in das Geno en a ts-Rc- istcr besinnmxen Anmeldungen, sowie die Aufnahme Yer sYZe-frhand- ungen uber die vdr Gericht cxfolgeziden Zeichnungen dcr Unterschrif- ten,“ er kann *sich hierbei der Husse emos Secretairs “bedienen. Damit er, dem Publikum m genugrndem Maße zugänglich sei, find nach An- leitung _der Bestimmungen tm vierten Absaß dcs Z. 19 des Gcsckyäf s- Regixlatws fur die Gerichte erster Instanz vom 18. Juli 1850 (Zu .- meft-Bl. S. 232)" die erforderlichen Einrichtungen zu tre en,“ 2) die Verfugungcn auf dic'zum Protokoli genommenen odcr schriftli eingehen- den Anmrldnngen, insbxsondcrc die Anordnung der zulässt cn Eintra- Jungcn und der vorgeschrre_bcncnVeröffentlichungen,' 3) dicUe crwachung er genarrcn und vollständiger) Erledigung der anYeordnctenEintra un en und Veröffmtlrchurzgen, sowie die Einreichung er Verzeichnisse er e- nos ezischafts-Mttglteder (Z". 24 des Geseßcs); 4) die Verfiixun auf on „ige Gesuche undAntrage, welche die Führung des Geno" ens afts=

cgißers b'etre en, insbesondxre auf Gesuche um Erthcilung von Ab- Lchristen und ttestxn,“ 5),d1e Verfügung rücksichtlick) des im §. 54 roses Gcseßes und_ nu Artikel 5 des Einführungsgcscßes zum Handels- gescßbuck) vorgeschrtrhcnen Verfahrens,“ Wird jedoch zur Verhandlung

_odcr„Entschei_dung uber 'die ?Zeftsesxézmg von angedrohten Strafen “ein Audten termm airberaumt , o_ be rmmt der Gerichts-Vorstand (Vor- stßcndc cr Abthctlyng) den Richter„wclcher als Referent zu fungtren hgt; 6) die Brarbcrtun der Generalirn , namentlich in Beziehung auf die, die öffcntxichxn _Bc anntmachungcn betreffenden Vorschriften.

Z. 8. „Rucxknchtlich der Nothwendigkcit des Vortrages der Ver- fugungen im Kollegium, der Revision und Zeichnung der Verfügun- ch, so ww der Vollziehung drr Rcinschriftcn bewcndct es bei dcr»*'in

cn §§. 10 und 11 des Gxschaits-chrzlqtivs fiir die (Herichte'crster

nstanz vom 18. Juli 1850 (Irift. -Mimft. *Bl. S. 232) enthaltenen

nordnungcn. Als Komnuffarms mit selbstständiger Wirksamkeit-ift dcr dichtigclc enhctten des Genossenschafts-chiftcrs bearbeitende Nich- tcr nicht «1an chen. ,

§. 9. „cr Secretair hat: 1) die Eintragungen in das Geno en-

schafxs - Register", Qdcn_ xrgangenrnVerfügungen gemäß, U bewir en; 2) fur die geschqftsmäßißc Erledigitii aller richterlichen » crfügun en Zu sorgezr,“ 3) die vor c chriebenen . crzsichniffc zu führen (J. 28 Yer

nstructton), 4) da§ enoffenschafts-Regiftcr, fowic die Zeichnun en der Unterschriften wahrrn-d-dcr chöhnjichen Dienststunden cinchr en auf Ansuchen zur Einsicht: vorzulegen.

§.1 Zu dem Gendffenschasts-Regiftcr ist dauerhaftes Papier

zu bcnußcn; es ist nut cinem haltbaren Einbande zu versehen und

: zu foliiren.