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5. 9. Verwaltung und Verfassung. „Dir Inicrossexi der Gesellschaft werden wahrgenomzmk; 1) duch) dte--Ge1a1nn1chett der tion “re in der Gencral-Vcrmnimlung„ (HJ. 27 ff.), 2) durch den FWä-ngsraty, bestehend gus zwölf Mitgliedern und 3) durch die ircho'n, 4) durch drei Revisoren. _, 4 „„„„
9.10. Schrixchtrmg VN! Srre'i'rigkxiren. Rechrsftxrxtigf'eitkn zwiscyen der Gesellschaft und de_n Actionairen wegen _ruckjtandig gc- vlievcner Einzahlung auf die Actten (§.16)„sm_d imGericht'LZstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welcyrm nch ]eder Actienzcxchncr und dessen RechtsnacnyLgér durch die Zeichnung resp. durch den Erwerbder Rechte aus der Zcichnung kraft des gegenwärtigen Statut? unterwirft.
SonstigeStreitigkeiten in gcsellschaftlichcn Angelegenheiten zwischen der GcseUscyaft und den_A“ctionairen, deIglcicyen U).“ den Vertretern und Beamten der Gcsclljcxyft sollenjederzcir durch «chicd5r1chtcr_eni- schieden werdcn. Sofer'n ich die Parteien nicht über mehrere Schieds- richter einigen, ernennt jeder Theil cinen Schiedsrichter. Diese erwäh- len bci Meinungsverschicdc11heitcn cinen Obmanii. „ „
Gegen den schiedSrichtcrlichen Ausspruch ist kein ordentlichcs RechtSmittel z-uläsjig. „ „ „ „ „
Für das Verfahren des Schiedsger1chts smd dre zur Zeit desselben geltenden geseßlicyen Bestimmungen maßgebend. . „ „
Verzögert einer der streitendcn T_hetle auf die thm durch einen Notar odcr gerichtlich insinuirte und un Falle, der prcscnhcrt ohne Zurücklaffung eines Bwolimächtigim durch d_1c,1m 5. 12 genannten Zeitungen zu veköffmtlirhendeszweimaii Aufforderung ch Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters la ger als 14 Tage, 10 ernennt der Borsißende des Krcisgcrichts zr: Nordhausen cmrn 'iolchen.
Z. 11. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obk mannes nicht vereinigen, so wird auch dieser von dcmVorjißendcn des Kreis erichts zu Nordhausen ernannt, „ „
as also gebildete Schicngericht entschcidct mich Stnnmemnchrz hüikx bildet sich aber keine Majorität, so gilt dieAnji'cht dcs Obmanns a em.
Z. 12. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesen) Statut erforderlichen öffentlichcn Bckamrtmachyngcn, Zahlungd-Aux- forderrxngen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen 1ind„ in folgen- den öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen"Staats-Anzciger,d2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Nordhäuser Zeitung, 4) derjenigen SonderShauscr Zeitung, welche die grntiichen Inserate der Schwarz- burgischen Regierung avzudruckcn erhält, 5) der Thüringer Zeitung in Ehrfuxt, L) und 7) der Erfurter Zeituug und des Nordhäuser Couricrs a zu ru en.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes aus- drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt- machungen in ]edem der vorgenannten Blätter zu- deren rechtsvcrvind- licher Publication. -
Bci Behinderung der Veröffentlichung durch eins oder das an- dere der vorgenannten Blätter wegcn_ Ciiigeyens ode-r Nichtveraus- Ybung solchen Blattes odcr Wegen Jmcrtionsverweigerung genügt 'die
ckanntmaehung in den übrigen. „
Z. 13. Abänderung des Statuts. Abänderungendes gegen- wärtigen Statuts sind nur in- Foxge eines nach »Maßg-abc der- JZ. 28 hrs 31 gefaßten Beschlusses der (Heyeralvevsanimlung unter landes- herrlicher Genehnngung zulässig.
Z. 14. Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesell- Watt.“ Auch dcr„Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesell- chaft, mgleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem an- dern Eismbahn-Unternrhmeri können ,nur in Folge eines in gkeichcr Weise gefaßten, landeSherrlich bestätigten Beschlusses der General- Vcrsammlung geschehen. '
13. Besondere Bestimmungen. 1, Von den Actien, Zinsen und Dividenden.
Z. 15. Acticn und deren Ausfertigizng. Sämmtliche im §. 5_ gedachten Stamm- und Stamm-Prtoritäts-Ac'tien dxr “(Hosea- schast werden, auf den Inhgbcr lautend, unicr fortlaufender Nummer uzrd Zwar: die Stamm-Acticrz nach dem beiliegenden Schema ck. und die tamm-Prioritäts„=Actien nach dem beiliegenden Schema 15. ftempxlftei ausgefertigt, ]cdoch erstdann ausgegeben, Wenn der volle Nommal-Betrag dcrselden ziir Gcscilschaftskaffc berichtigt ist.
JedeArtie wird Mit mmdcften's sechs Facsimilc-Untrrschriftcn dcs Verwaltxmgsraths versehen und auch vom chdantcn der Gesellschaft unterschrieben. „
.J. 16. „Einzahlung des Actien-Kapitals. Vom Actien- Kapiqu mussxn innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aller öch cr Bestati ung dieses Statuts und Emtra ung in das Handels; c ißrr m Nor hausen: 15 Prchnt (funfzchn rozent) auf jede ActienkJasse, nach andern 6 Wochen ernere 15 Prozent und im Laufe der Bauzeit der gaxize Betrag des gczcrchrirteii Kapitals in Raten von je 10 Pro- zent eingezahlt werden.„ Mit diesen Beschränkungen steht dem Ver- walturigsrat? frei, die Emzahlurzgen zu bestimmen und auszuschreiben.
Die Au forderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung
der ZahlungSorte chfÄgt in der in §. 12 vorgeschriebenen Form der-
gestalt, dqß_jedc Au orderung mindestens zweimal öffentlich bekannt ?ecsxtLIséßtterétÉiinuné yosm Tage der lchterZ Bekanntmachung bis um
a un :Tcrmin einc min e en ' ' ' ' offen blciöt. Éoklzahk] st s Vierwöchentlichc rift raths gestattet.
Z. 17. „Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raterr. Exp Actiongir, der eine ausge chriebenc Rate zur festgeseßten Zeit nicht emzahlt, ist verpfli txt, an er der Nachzahlung der rück- ständigch Rate nebst den gese lichen erzu sinsen yro anno einc Conventionalftrafe _voiz zehn Prozenx der ruckßrändigen Rate zur Ge- Lellschaftsfgsse „zu entrichten und Wird hierzu vom Verrvaltungsrath urch dreimalige öffeqtlichc Bekanntmachung, deren letzte spätestens 8 Wochen nach dem für die betreffenchate festgesehtcu Schlußtermin
ungen sind mit Genehmigung des Verwaltungs-
zu veröffentlichen und in wclcher nichr der Name, sondern die Num. mer des Quittungsbogens arizugeben ist, aufgefordert. „
Wird auch dieser Aufforderung nichr Folge geleistet, so js, der
Vérwirlumgsrath nach seiner Wahl berechtigt, cntwrderdcn säumjgm Actionair im Rechtswcge zur Er,fullu11g_scmcr erviziditchfcitcn an u- h'ä'lten oder die bis dahin auf die betreffende Ac'nc eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Acne durch öffentliche Bekanntmachung unier Angaqucr Nummer des Ouittfungsbogms fiir erloschen und diesen selbst für null und nichtig 0 er lärcn. 3 An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigmrg der Be. stimmung des Artikels 222 Nr. „2 des Handelsgrscyvuchs UULschej. denden Actionairc kiinnen neu_e Acticnzeicyner zugelatxcnwerdcn, denen die betreffenden versallcncn Emzahiungcii dcr sauniigeti crften Actio- naire anzurechnen und mit denen die Bedingungen fur die Ucbernahme der Zeichnungen durch den Verwaltrzugsratl), ynvnchadct der Ver- pflichtung zur VoUeinzahrung der Acne, zy vereinbaren sind.
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungs- raths fcstzuftellende Vereinbarung die volUiimdigr Deckung des Restes des„ Nonunalvctrages der betreffenden Acnen nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner - ungeachtet" der gesckeyc_nen Annuai- rmhg fstcttner Rechte aus der Zeichnung - fur den Ausfall persönlich ver a c.
Z. 18. Quittungsbogcn. Bis zur Berichtigung des voum Noniinalvetragcs und wirklicyanusfertigung dcr Actienwcrd'cn über die geichchcncn Einzahlungen der einzelnen Raten Quittungöbogm
- untcr fortlaufender.:)(ummcr nach dem vcilicgcndcn Schema 11." aus-
gefertigt, die auf den Namen des Actienzcichners lauten und nach ge. 1chehcncr Vollz'gylung des Nominalbetrages dcr gezeichneten Actien gegen diese„sxlv1t ausgetauscht werden. „
DieOthngsbogxn werden mit drei Facfimilc-Untcrschriftcn dcs Verwaltungsrathrs „„verjehcn.
J. 19. Aushandigung dcr Actien. Nach erfolgter Einza- lung des ganzen Nominalbetrags cines Quittungsbogens wird de darm bctxanntcn Actiorxair oder dessen Crfsionar, odcr demjenigen, weicher nch alerechtmäßt-gcr Besißer aixsweiset, gigen Rückgabe des Ourtturigsvdgczis die gemäß Z. 15 auSgefrrtigte Artie ausgehandigt.
„ Dre “thyttgkeit der Ccssion eines Quittunngogens zu prüfen ist die Gesellschaft berechtrgt, aber nicht vrrpfli'ch'tct.
" Z. 20. Haftbar'fetx der Actionaire, Kein Actionair ist uber den *Brrrag der gezeichneten Acne hinaus zu Einzahlungen für Vcrbmdlichkertxn “dcr Gcwüschgst verpflichtet.
§. 21. Zinsen dcr Einzahlungen. Dic geleisteten Einzah- lungeri aufdie _Stamm-Llctien der Gesellschaft werden während der Bauzeit rmx wirr Prozenx aus dem„Baufonds vom Zeitpunkt der statutenmäßrgrn Zahlungspflicht verzinst, ebenso werden die Einzah- lrmgcn auf dieStamm-Prroritäts-Acticn mit fünf 91-0 Cem [)1'0 311110 bis zuin Liblarifc der Bauzeit „verzinst. .
„Ftir dir hiernach baar zu_ zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Acticn fertigr “dcr Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema 0. Couponsaus, wrlrye rnit den Lirticn zusammen au-dehändigt werden und gegen deren „Einlieferung die„Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons “h_esiimmten ZahlungSOrtcn und in den dort bestimmten Tcrmmcn stattfindet. '
„ 22. Dividenden _und deren Frstftellung. Mit Ablauf des emcstcxs (30. Juni„ 31. Dezember), in welchem die Bahn voll- ständig fertig und „in ihrer ganzxn Ausdehnung in Betrieb gcseßt wird, hört die Verzinsung der Actieri aus dem Baukäpitale auf und wird stati derselben der vom 1, Juli resp. vom 1. Januar des aus die Betriebseröffxmng iolgendcn Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Remertrag nach Ma abc der folgenden Bestimmungen über die Ertragsvenvendung verthei t: -
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens Werden zunächst die Ver- waltun s-, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstige Ausgaben, so wie alle aii „dcm Untrriiehmcn haftenden LastLU bestritten,“ 2) sodann wer- den die 11) den §§. 6 und 7 gedachten Beiträge zum Reserpe- und Er- neuerungsfonds vorweg genommen,“ 3) der demnächst verbleibende Jahrcs-Uebcrschuß bildet den Reincrtrag.
Derselbe wird UNA) Vorabnahnw derjenigen Tantiémcn, welche vom Remcrtrag gewahrt werden sollen, unter die Actionaire resp. Unternehmrr Liner Zinsgarantic folgendermaßen Vertheilt: a) vorerst erhalten „die _mhaber der Stamm-Prioritäts=Actien ihre Dividende bis zu“ funf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien, Sollte in dem emen oder dem anderen Jahre der Neinertrag nicht ausreichen- um den Jnhfgbern dcr Stamm-Prioritäts-Actien die vorgedachte Divi- dende von funf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertragc des „oder der folgenden Jahre nachgezohlt und dieJnl)aber der Stamn1-Act1cn„erhalten ziicht eher eine Dividende als bis diese „Nachzahlung Hyllßandig geleistet ist,“ 5) was nach De ung diescr fünf Prozent no"ch ubrtg bicibt, wird an die Inhaber der Stamm-Actjen bis ziir Hohe von funfUProzrnt dcs Nommalbetrages ihrer Actien vertheilt. Dcr Urbcrsrhuß uber dicse fünf Prozent wird auf die Stamm- und Stamm-Prtoritais=Actieii ])1'0 rata vcrtheilt, soweit solcher nicht ZU? Deckimg dcr etwaigen Vorschüsse der ac] 0. aufgeführten Garantien erforderlich tft; 0) dcn Stamm-Actien wird von der Fürstlich schwarz- burg -„sopdershauscner Staatsregierung und den interessirtcn Städten und Kreisen nach untenstehendem Theilnahmeplan für die Dauer der ersten „zehn Zglse nach„ der BetriebSeröffnung vier Prozent Zinsen gargntirt. md derglerchen Leistun cn erfolgt, so werden sie pro rata zzeutrtnral-JTZthtt, sobald das Gcsammt- nternehmen mehr als fünf PW“ Nach * blauf der ersten 10 Jahre na dcr Betriebs-C'röffnung JZ ?(;ßntFiach wlnterdguY Umständenchweg; in dem Jallel able? „„ _„, ennie anZ re" ' meraö funf rozent mscn trägt. _ h Jah hintereinander )
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Die ijxsgarantie für die auszugebenden 12,500 Stück Stamm- Ackiiixn YJYWsmßar burgischc Regierung mit ........ 25,000 Thlr. die “ tadk Nor "haußcn mit ........................... 9,500 o
die Stadt Sondershausen. . . . . . . . . . . ............ )
. ,s- dt Grcußcn .............................. € . » dle «ta d Landkreis Sondershausen und Ebc-8 um 9,500
[eben der Kreis Weißensee mit ................ ; ............. 6,000I» d D' “d d s dSuY*?Ü'säZ'fts5k0“M Miri “.alun er iviene an er ee _. a ae c og -* r(Fb“vinrhMchhcn n.:cb Publication der Bilanz. (Z. YC) Jm jahile der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation dcs Gesell- Ja ts-Vcrmögcns haben dicZnhaber beider Actienklassen gleiche Rechte aLem verthcilungsfähigen rlösc fiir das Unternehmen. 23, Dividendenscheine u_nd Talozrs. Mit den Stamm. Olctieii werden: a) Dividendensch-kr; für die Stamm-Acnen auf 1'0 ahre nach dem beiliegenden Schema 1). und b) TgloyH nach, dem bm, enden Schema 141, und nnt„den Stamm - Prtorrtgts - Aciien e5;)?13idrndrnscheine nach dem beiliegenden Schema 1“. 1x 10 Jahre 3)„d b) Talons nach dem beilic enden Schema 6. ausgxlxmdtgt u_nd y„ gleicher Weise von 10 zu1 Jahren erneuert. Dividendenschcmx xmd'Talons werden unter der Firma des Verwaltungsraths und zrvci facfimilirtcn Unterschriften drr Mitglieder desselben, so wie dem Stem- pel der Gesellschaft auSgcfertigt. ' _ ,
Dic Ausreichung neuer Dividendenscheme „rind Talons erfokgt ecn Einlieferung der mit den abgelaufenen Dtvidendcnscl)c1nen und Favoris ausge ebenen Talons an den Inhaber der leßteren ohne Prüfunq seiner ..cgitimation. _ „ , . '
§. 24. Zahlung der Dinende. Dic Ayszablung der DM- denden erfolgt von der Gesellschaftskaffe gcgen Einlieferung dcr,cn,t- sprechenden Dividendenschxme nach „gesscheherrcr Feststexlung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. „Zm 911 für ,die Ltctien wahrend der Baureit und Dividenden, die nicht binnen vier ahren, von den in dcn ». 21 und 22 angegebenen Zahlungsta n a gerechnet, erhoben worden smd, verfallen zum Vortherle der Ge ellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des . 5._ ' . .
§. 25. Des entliches Aufgebot und" Mortifrzirung. Sind Action, Dimdendcnscheine und Talons beschadigt odermibrauch- bar chorden, jedoch. in ihrcn'wesenxlichen Theilen der estait erhalten, daß “über ihre Richtigkeit keitiZweifcl obwaltct, „sq : der Verwal- iungSrath ermächtigt, gegen Einreichung der bcsckadigteii Paprere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufcrtigenund aus*- zurctcObleunßcr diesem Falle ist die Ausfertigung und QlqueichuzsrL' neuer Acticn in Stelle beschädigter und verloreii gcgangcxrer nur zulas tg nach. qcrichtlichcr Amortisation derselben, die im DOMlzÜ' der Gesellschaft, "bei dem dortigen Gericht ersterdInstanz Ziqchzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisqiion beschadigter oder der_lorcn gegange- ner Dividendcnscheinc findet mchx statt; der Betrag denelbcn wrrd ]e». doch demjenigen, der die BeschadiguxigModxr den„Verlust derselben innerhalb des im Z. 24 gedachten „vierjahrrägcn Zeitraumes, bei. dem Verwaltungsrathe an ezcigt und scmctr ?ln pruch durch EinreiYung des in seinen wesentli en Theilen bescyadi ten Papiersrnd, nn, alle des Verlustes, durch Vorlegung dcr Actixn elbst bescheinigt hat bimien einer, von “Ablauf des einjährigen Zeitraums zu"bercchncn cu". „cin- jährigen präklufivischen Frist, gegen Ruckgabe d'er uber die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilcndcn Bescheinigung aus ca lt. „ „
%?qu eine gerichtliche Amortisation beschadigtcr oder. verlorener Talons indct ni t a t. „
Dicf AquciLursitgmeuer Dividezide11*scherne geschieht, weiin. der Acticn-Jnhabcr dcn Talon nicbt einreichen kajm, qxgxn Production der Actic. st aber vor] Ausreichung der neuen Dividendenstlxcmetder. Verlust es Talons bei dem Verwaltungsrath von einem Dritten an- gemeldet, der auf die neuen DividendenschemeKlnspruch macht, so werden letztere. zurückbehalten, bis der Streitzwckchxn heiden Praten- denten im Wege der Güte oder des Prozesses beendtat ist.
11. Von der Aufstellun der Bilanzen, „ §. 26. Das Geschäfts; oder Vetrie sjahr der „Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Dic Bauzeit wird bis zum Ende de„s]e1,ugcn -alb]z1hres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollstandig erö net ist. Die Bahn "kanu streckenweise m Betrieb gesrßt werden. Wiihrend der Bauzeit wird nach Ablauf eines] jeden vollxn Kg- lcndeZkahres eine Bilanz aufgestellt, 1velche nqchzuwexsen hat, wre weit das ctienkapital ein ezdgen und verwendet 1|. Dre Aufstellung der iéikxneBxall-ilanz iiber dLe' gan'zeBauausführung erfolgt nach Beendi ung ? aucs , , Ablauf der auzeit ist am Schlusse eine?- jeden vo en Betrrebsxahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. . , | der Betrieb der Bahn nicht im Arisange , sondern im Laufe eines Kalenderjahres-eröffmt, so hat sich die erste Betriebshilanz auf dlssen TLcil des Jahres zu beschränken. Zy er Bilanz werden alle Einnahmen des betreffe-ndenJahres nach threm Baarbetrage, etwai e Ausstände nach ihrem Nominal- detrggc, insofern fie- aöer uufi er- sein Tolkien.- nach geivtssen after chaß„un*g von Seiten des Verwaltungsra hs, und vorharidene au- materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei emgxtre-tener „esxxkthvermindcrung unter Berückfichtigung derselben als Aktwa an- Dagegen kommen als Pasfiva in Ansaß alle Ausgaben , die im
an
Laufe des Jahres ent 'nden- und nicht aus dem Reservefonds oder
Erneuerun synds * 6-und ? u bestreiten ewesen sind, mit Ein- schlußdcr ?twa am„(§ ahresfchluz Kierbli'ebenen Ziückstände. „ Die Jahresbilanze'n" werden innerhalb der ersten drei Monate
ur nächsten ordentlichen General-Ver ammlung. ach“
Featéeithlblan des betreffenden Jahres durch die GesellfchaftSblättor mit- 111- Von den General-Versammluu en.
8. 27. Ort der Berufun . Alle Genexal- ersammluu en werden m_ Erfurt, Nordhausen, xm Sondershausen abgehalten. ie Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung dcr Ta csordnung durch den Ve-rmaitun s_xatb mrtxxlst zwewialiger öffentli er Bekanntmachung", YFZeanmäcß erste spatesiens 3 Wochm vor dem Versammlungstage'
_ cu _ . -
„ Z. 28. Ordentliche General-V-ersammlungen. Ordent- liche„Geyexa1-Versammlungey finden. stark: im April eines jeden Betrtchsjahrcs, zuerst aber, in dem auf den Ablauf der Bau ' und die Eröffnu-andcs Bitriebes auf der-„ganzcn Bahn zunächst ol- YUHM, Monat. * egelmaßige Gegenstände der Verathung und der . cschlußnahmc„ derselbewfind: ]) derBericht des Verwaltungsraths und „der Direction, tiber die Lage .der Geschäfte und die Bilan (F 26); 2) „die Wahl der. Mitgxiedxr des Verwaltungsrathcs; 3“ die “ hl von, drei Reyisoren zur Pryfuxkg„und Dechaerung der Bi nz; 4) BeÜÖt“ der Revisoren uber die Prufung und “ echarge der “Bilanz des vor- flossenen Jahres und „Brschlußnahme über gezogene Monita; 5) Be-. schirrßnahme uber dixjÖmgen Angelegenheiten, welche der General-Ver- sanynlupg von dem erwaltungsrathe , den Revisoren oder einzelnen Actionaircn vorgelegt werden.
„ §. 29. Yuträge Zinzelner Actionairc. Besondere Anträge einzelner Actionatre mussen so zeitig vor der General-Versammlung dem Vorfrßenden des VerwaltrLiYsrarhes schriftlich mitgetheilt worden, daß dreselben, gemäß Artikel des Handelsgescybuchs, noch in die zur Versammlung emiadxnde öffentliche Bekanntmachung 'auf mom- n1„cn werdenkönncn, wrdrtgenfaus; die Beßohlußnahmc daruber Zis zur nachsten Gencral-Versammlung u vertagen- ift. .
. . „Außerordentli e General = Versammlungen. Außerordentliche.Geurral-Vcrsamrnlungen finden statt in allenJ-ällmx m dxnen der Verwaltungsra-th, dre Revisoren oder die Auffichtsbehörde fie sur nöthxg eraxchtcxzi, auf Antra der Actionairc, gemäß Artikel 2.37. des :andelsgescxzbuchs, weiin ein Zolcher Antrag unter Deposition des zwöl ten Theiks aller emrttir-ten Actien und unter Angabe der „Gründe und des Zweckxs ber dem Verwaltungsrathe gestellt ist.
= In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte LUFT angedeutet werden.
§. 31, , othavendigk'eit einer General-Versammlung. Außer den im §, 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß. der Gcneral-Versamml-ung überhaupt erforderlich: 1) zur _Ausdehnun des Unternehmens Über den, im Z. 1 angegebenen Zweck hinaus un! auf dicotm Z. 2_vorhcha1tene„anderweite Be-nußungsart; 2) zur Ver- mehriiiigz„.des „Grundxapitals, der Gesekkschaft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der. Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der desfallßgen Bedinßungen; 4) zur Uebernahme des Betriebes auf andern Eisen ahnen rm zur Uebertragung des Betrie- bes der eigenen Bahn an eine. andere Gesellsckxaft oder; an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des, Statuts auch in anderen“- als unter den Zub ] und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebungder Beschlüsse früherer General:Versammlungen; 7 zur Auflösung- der Gesellschaft; 8) zum Verkauf der Bahn. _ „
Beschlüsse aber diese Gegenstände können, sowohl m den ordenty lichen , als in den außerordentlichen. General=Vrrsanimlungcn xfaßt Werden; der Gegenstand der Bcrathung xnuß aber in beiden allen nach Z. 30 in dcr Vorladun bezeichnet sem. , _
Alle. unter 1 bis 5, und 8 gedachten. Beschlüssebedürien der Gendehmigung des Staats, um für. die Gesellschaft verbmd14ck zu Wer en.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt Z. 36 das Nöthige fest.
Z.. 32. Stimmenzählun . Das Siimwrecht der Stamm- Actionairc und der Stamm-Pr oritätssActionatre m _der_ General- Versammlung ift leich. Bei allenAbsiirnmu-n cngcbegxnfimfActien, wenn.sich der Be 9 von i'mf-bis funfzrg Arten m cmer Persdn ver- cinigt, eine Stimme, un für die Yetiep, we1cheIemand uber die Zahl von funfzig bcsrßt, je zehn Artten eme Stimme, so» jedoch, daß auch der größte Actienbesiß- zu nicht mehr als funfzig Stimmen be-
re ti t. „ „ ck | ein Actionair zmzleickz-Bevoilmächtigtcr anderer Actionairex
so kann er einschließlich des Stimmrechts-der leßteren niemals mehr als Einhundert Stimmen haben. ' '
Die Besißer von weniger» als„ fiinf Actien find zur Theilnahme an der Gcn-eral-Versammlung -- jedoch ohantimmrexht - befugt.
Z. 33. Legitimation der Stimmberechtigxetz. Zur Theil- nahme an der Gencral-Versammlung find nur Dzexem „nx berechtigt, welche weni stens 5 Tage vor-derVersammlung ihre“ rium beider“ Gesellschafts asse deponircn. Die Nummern der depomrten Mixen werden in einem nach der laufenden Nummer aygeke im-Verzoichmffe roth angeftrichen und dies unter der,.Kontrollc eines «Zu bestimmten Beamten „zu fiihrende “Verzeichnis;- Wird vom-Syndikus! er Gesellschaft vcri irt. “
' fiZHleickyzeitig muß j-sder-Actionair ein- von- ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen- oder Actien in zwei Exemplaren übergeben“, von-denen *das-eine zur den Akten der- Gesen- scha t cht,- das andere mit-dem Sie - l der Gesellschaft unter dem Be- me e er erfoan Deposition, so w e mit der Stimmenzahl versehen, im. zurückgege wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte ur
erßammlung, auf-éGrund-deren beim Eintritt in dieselbe dem n- habxr eine angemessene “Anzahk von-Stimmzetteln verabfoigt - rd, welche mit dem Stempel der GesellichqZ-verschen sind. .
Gegen “Rückgabe dieseßéDuplikat- erzeichnisses erfolgt die Rück- gabe der betrefxenden-Actirn.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten