1888 / 176 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Dis Alierk-rente beträgt jährlich 120 (,L Die Alterörente kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente ge- währt wird. _

Weibliche Pétionen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser Renten.

Die Altersrente beginnt mit dem erstsn Tage déS 71. Lebensjahres, die Invalidenrente mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, Ai?- dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein späterer in der Enucheidung iibrr die Jnvalidifirimg festgest-eiit ist, der Tag, an welchem der Antrag auf Anerkennung der Erwrranfähigkeit bei der unteren Verwaltungsbehördé gestellt worden ist.

Die Renten sind in monatlichen Theilbeirägen im Voraus zu zahlen. Disselben find aux volie fünf Pfennig für den Monat nach oben adzurundex. 18

Ein Anspruch auf die WM Rente beürht, unbeschadet der Vorschrift des §. 6 Absatz 2, nur, sofern wir dsm_Eintritt in eine die Versich9rung§pflicht begründende Beschäxtigurig bis zum Ablauf dss 70. lewrisjahres beziehungßweire bis zum Eintritt der Ermerbsunfähigkeit in jedem Kaistiderjahr Bei- träge fiir mindesten?» 47 Beitragswochsn geleistet Und.

Tsnjenigen Personen, für welche im Laure eines Kglknder- jahres Beiträge für weniger als 47 Bsitragswochen dder gar keins Bsiträge geleistet sind, ist die Rente bei ihrer ??xtpreüxmg nach dsn von dem Reich§-V€rsicherungsamt hierü “er arzxZu: stellsnden Tarifen um den Verficherungswertl) dee.“- Ausmils an Beiträgen urxd den eiitsprechenden Theil des dom Reich zu übernshmenden Rs.".tenbetrages zu ermäßigen. Hierbei werden die Briträgs dsrjenigen Versicherungsanstalt _zu Grunde gel_sgt, an welche die letzten Beiträge vor dem AUÖsÜU exrtrichtet sind, und wenn bei derselben verschiedrne VeitragSiäßx siir einzelne Berufßzweige erhoben wsrdsn,_die Britta I)iiße xiir denjenigen Berufszweig, welchem die Verticherten zu SHT angehört haben. Diese Ermäßigung tritt nicht ein, _ _ __

1) soweit dsr Ausfail nach Vegmw eurer rsgelmäßigen, die Verfich2rungspf1icht begründenden Veicbästigung durch Er- füllung der Militärpfsicht in (Friedens; Mobilmachungß- oder KrieacZzeiten, oder durch freiwiilige militäriiche Dienstleistungen in Modiimachungé- oder Kriegszeiten, oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankhxiten veruriacht worden ist. Derartige Krankheiten_ find bei Berkchnung der Höh? der Beiträge in Betracht zu ziehen;_ denjenigen Betrag, um welchen die Rente wegen des Ansiails durch Erfüllung der Militärpflicht oder durch freiwikiige_ militärische DiZnst- leistungen rechnungsmäßig wiirde ermäßigt wsrden münen, übernimmt das Reich;

2) soweit der Ausfall anderweit gedsckt wird. Ltheres geschieht: _

3. durch Verrechnung der in anderen Jahren für mehr als je 47 Beitragswochen geleisteten Beiträge;

1). durch freiwillige Beibringung von Marken nach Maß:

abe der . 100 “. g §§ " §. 19.

Die Bescheinigung einer auf die Wartezeit anzurrchnenden und von dér Entrichtung von Beiträgen befreiendsn Krankheit erfolgt durch den Vorstand derjenigen Krankenkaffe beziehungß: weise durch die Verwaltung_ der Gemeizidekrankendérsicherung, welcher der Versicherte, um 1einer gesetzlichen oder jxatutarifchen Krankenverficherungspfsicht zu genügen, angehört, 7iir diejenige

eit aber,welche iiber die Dauer dsr von den betreffenden Kranken- affen beziehungsweise der Gemeindekrankexwerficherung zu ge- währenden Krankénunterßiißun hinausreicht, sowie für die- jenigen Personen, welche der . rankenverncherungSpfficht nichr unterliegen, durch die Gemeindebehörde. Die Kaffemvorsiände, Verwaltungen von Gemeindekrankenversichßrungen und Ge: meindebehördsn sind verpflickztetQ diese Y_eicheinigungen nach Beibringung ärztlicher Zeugnine audzuyrelleti mid könnrn hierzu von der AufüchtSbehörde durch Geldstrafe bis zu ein- hundert Mark angehalren werden.

Was vorstehend fiir die Gernrindekrankenversicherung be- stimmt ist, gilt in gieichrr Weiis Fiir landesrechtliche Einrich- tungen ähnlicher Art. _

Der Nachw2i§ geleiitster Militärdienste erfolgt durch Vor- legung der betreffenden Militärpapiere.

Verändrrung die??) Verhältniffr.

Tritt in den Verhältniffen eines Empfängers von In- validenrenten eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (§. 7) erscheinen läßt, so kann dem- selbrn in dem für die Feststellung dsr Rente vorgeschriebenen Verfahren die Rent? entzogrn werden.

Verhältniß zu WZZTM Ansprüchen.

Die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverdänden zur Untrrstiißung hülssbediirftiger Personen wird durch dieses Geyeß nicht berührt.

Soweit von Gemeinden_ oder Armenverbänden an hülfs: bedürftige Personen Unterxtfißungew fiir einen Zsitraum geleistet find, fiir welchen die1en Pemonen ein Anspruch auf Alters: oder Invalidenrente zizsiand, geht_ dieser Anspruch im Betrage der Feleisteien Unterytü ung aus die Gemeinde oder den Armenvsr and über. Das [eiche gilt für Betrieb?;unter- nehmer und Kassen, welch? _die den Gemeinden oder Armen: verbäxiden obliegende Verpflichtung zur Unterstiitzung Hiilfs- bedürstiger auf Grund gejeßlicher Vorschrift erfüllt haben.

22

§. . Der nach Maßgabe dieses Geseßes erworbene Anspruch auf Rente ruht: _ _ _ 1) fiir die_jenigen Peryonen, weiche auf Grund der Wichs- ge19ßlichen Bestimmungen über Unfallverfichérung eine Rente

beziehen, solange und soweit die UmfaUrente unter Yiizzu- rechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen eyeße Mgesprochenrn Rente den Höchstbetrag der Invalidenrente ' ersteigt;

2) für die in den §§. 3 und 5 bezsichneten Beamtetx und Personen des SoldatenftandeS, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Höchstbetrag der JnZZlidenrente Übersteigen.

Jm Uebrigen werde_n geseßliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbdunfähige oder hülssbedürftige Personen durch dieses Geseß nicht berührt. .

Fahrikkaffen, _Knappschaitskcx'ffen_, Seemannskaffen ,und andere sur gewerbliche, lagdwirthjchanliche oder ähnliche Unter- nehmungen bestehende Kanenemrichtungen, welche ihren nach

den Bestimmungen dieses Gese es versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der (- wcrbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren find berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, weiche auf Grund dieses Gefeßes einen An: spruch auf Alter?:- oder Jnvalidenrenten haben, um den Werth der leßteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kaffenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen dsr „Kassen: mitglieder in entsprechendem Verhältniß herabgemindért werden. Auf statuienmäßige Kaffenleistungen, welche vor dem betreffenden Veschluffe der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Geseßcs aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt fick) die Ermäßigung nicht.

Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Tie lest-xre ist befugt, eine entsprechsnde Abändsrung der Statuten ihrer- seits mit recht§gültiger Wirkung vorzunehmen, sofsrn die zu den erwiihnten Kassrneinrichtungen britragexiden Brtri-xbß: unternehmer oder die Mehrhsit der Kaffeiimitgiieder die Ab- änderung beantragt haben, die leßters aber von denzuständigen Organen der Kaffe abgelehnt worden ist. _ _

Der Ermäßigung der Beiträge dédarf és nicht, Wem die durch die Herabminderung der Untersiüßimgen ersparten Bsiräge zu anderen Wohlfahrtßeinrichtungén nir Betriebsbegmte, Arbeiter oder deren Hinterbliedene verWanet werden wilsn und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde YZLSHMÜJT wird.

. ' 0.

“* nsoweit dsn nack) Maßgabe dir???: Gesrßes zu_m Bezugs von Jnvalidenremten berechtigten Psrionen ein Ampruch auf Ersaß der: ihnon durch die Invalidität rntstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht drrielde aui dieVsrncheriingsanstalt inxoweit iiber, als die leßiece zur Gewährung Einer Iiriite verpflichtet ist.

Vorréchte dx): Renten. . '„6.

Die Rente kann mit rechtlich-Ir Wirkung weder ver: vfiindet, noch iibertragen, noch für andere als die im §. "749 Abfgß 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehsirau und ehelichen Kiridér und“ die dss ersaßderrchtigten Armsnverdandes gepfändet wsrden.

11. Organisatkion.

Berüchérungsansralten, . 27.

Die Alters: und Jnvalidenvxrfickierung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landes- regierimgen fiir weiiere Kornmunaiverbände ihr?»?- Gebiets oder für das Gebiet des Vundeßstaatr?» errichtrt wsrdrn.

Auch kann für mehrere Bundeßstaatsn oder GebietSth-eile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände einrs Bundesstaats eine gemeinsame Vrrsich€rung§anstalt errichtet werden. 28

Die Errichtung der Vsryicherumi-Zansralten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der BundeHrath nach Anhörung der betheiiigten Landesregierungen die Errichiung von Verfiche- rmigSan'ftaltén anordnen. 29

Der Siß der Verficherungsanstcrlt wird durch die Landes- regie'ruxig bestimmx.

Zyt die Ver11cherung§anstait für mehrere VundsSstaaten oder Gebietstheile dersslben errichtet, fo bestimmtdenSiH, fails eine Verrinbarung der brthriligten Laiidesrégiéruxigen nicht zu Stande kommt, der BundeHratb.

Die Verfickierungsanstalt kann unter ihrem Namen Rschte erwerben und Verbindlichkeitén LiUthéU, vor Gericht kiagrn und vsrklagt werden. Für ihre Verbindlichkeitrn haitst den Gläubigsrn das Ansiaitßvermdgrn, sowrit dasislde zur Deckung der Verpflichtungen drr Versickxérungsanstalt nicht ausrsicht, der Kommunalvrrdand, fiir wslchen die Vsrückzerunchanstalt errichtet ist, im Unvsrmögensfalle drsselben oder wenn 'die Verfichrrungsansialt fiir den Bundeßsiaat errichtet ist, der Bundesstaat.

Ist die Verficherung€anstait für mehrere Kommunal- verbände oder BundeÖsiaaien odkr Tdeils solcher errichtet, so bémißt fich deren im Faiie drr Unzulängiichkeit des Anstalts- vermdgenß eintretende Hartung nach drm Verhältnis; der auf Grund der leßtsn Volkswhlmig festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sxe an der Versicherungsanstalt betheiligt sind,

Das Vermögen drr Versicherungsanstalt darf für andrre Zwrcke als die der Alters: und vaaiidenversicherung nicht verwendet werdrn. Ihre Einnahmsn und Ausgaben find ge- sondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu USWÜÖWU.

Tie Verfickuwungßansialt darf _andere als die im §. 1 bezeichneten Versichsrungen sowie sonstige Geschäfte nicht über- nehmcii. 31

§

Die durch die erste Einrichtung der Verficherungsanstalt entstehenden Kosten find von dem Kommunalverband? oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. ("ür asmeinfame Verficherungsanstaltcn find die Voriwüsse eim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 30 AbsaHL vorgesehenen Verhältniß zu leisten.

Die geleisteten Vorschüsse find von der Versicherungs- ansiait aus den zunächst eingehenden Versteherungsdeiträgen zu erstatten,

Vorstand. 32

Die Verfichrrungsanstalt wird durch einen Vorstand ver- waltrt, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Geseß oder Statut dem Außschuß odsr anderen Organßn iibertragen sind.

Der Vorstand hat die VerficherungSamtalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung eritrecxt fich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandiungen, sür welche nach den Geissen eine Spezialvollmacht erforderlich iß.

Die Vertretung der Versicherungsansialt gegeniiber dem Vorstande wird durch das Stutz? geregelt-

Der Vorstand der Verficherungßaxisiqlt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Gesthäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren K_ommunaiverbandes oder Bundesstaates, für welchen die Verneherungßanstalt er- richtet ist, wahrgenommen. So ern diese Beamten nicht von der Landesregierung ernannt wer en, bedürfen fie deren Be:

siätigung Die Bezüge dieser Beamten urxd ihrer Hinter- bliebenen sind von der Verficherungöanstalt “u vergüten. _

Besteht der Vorstand aus mehreren Per onen, so bestimmt die Landeßregierung den Vorfißenden und deffen Stellvertreter.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor- ftande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts bZsoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern _an die nach Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Vewldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nach Bestimmung des Statuts der AuffichiSrath (§. 37) die Ansieliungsbedingungen festzusetzen.

Die Form, in welcher der Vorstand seine WilienSerklä- rungen kundzugeben und fiir die Verficherungsanstalt zu zeichnen hxit, wird durch das Statut bestimmt.

Ausschuß, 34

Für jede Verficberungßansialt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeit- geber und der Versichsrten besteht.

Die Zahl der Vertreter der Arbeit eber und der Ver- sicherten wird diirch die Lande§:Central ehdrde in der Weise bestimmt, daß auf 100000 Einwohner der durch die nächst: vorhergehende Volkxxzählung festgestenten Vevölkerungsiiffer des Bezirks der VLT1LchLTUUJSKUÜUU mindestens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Verficherten entfällt.

Diese Vertretsr werden von den Vorständen der im Bezirk der Verficherungsanftalt vorhandenen Orts-, Betriébs- (Fabrik:), Bau: mz_d Jnmmgßkrankenkaffen, Knappschaftskaffen. Sex mannskanen_ und anderer zur Wahrung von Jntereffen der Seeleute benimmtsr odrigkeitlick) genehmigter Vereinigungen von_ Seeleriten gewählt. Soweit die im §. 1 bezeichneten Perionen wichen Kassen nicbt angehören, ist nach Bsstimmung der LandeSregierung den Vertretungen der weiteren Kom- munalverbände odsr dsn Verwaltungen der Gemeindekranken- verficbsrung eine dsr Zahl disser Personen entsprechende Bi»; thriligung an der Wahl einzuräumen. Bei der Wahl Seitens der Krankenkassen sowie dsr Knappschaftskassen nehmen die den Arbeitgedrrn ang€hörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahlder Vsrtreier drr Arbeitgeber, die den Versicherten anZ-xhörenden Mitglisder dss Vorstandes nur an der Wahl der Vsrtreter der Verfichrrtrn Theil.

. 35.

_ Tir Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Brstimmung emsr Wahlordnyng, welche von drr Landes-Centralbehörde oder der von die1er benimmten Behörde zu erlassen ist. unter Leitung eines Beauftragtsn diessr Behörde.

Für jeden Vertrster sind ein erster und zweiter Erfaß- mgrm zu wählen, welche deniklbrn in Behinderungsfäüen zu LTWZSU und im Falle des LluHscheidexis für den Rest der FFFhlperiode m der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten

a en.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. können wiedergewählt werden.

Streiiixzkeitxn über die Wahlen werden von derjenigen Behörde ent1chieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.

§. 36.

Wählbar zu _Vertretern sind nur deutsche, männlich.», roßjährige, im_V€z_1rk der_Verfichernngs-anstalt wohnende Per- onen, welche_nch im Bentz der bürgerlichen Ehrenrechte be- finden und nicht durck) richterrlicbe Anordnung in der Ver-

fügung über ihr Vermögen beschränkt find.

Wählbar zu Vertrétergi der Arbeitgsber find nur die Arbeitgeber der nach Maßgade dieses Geießes versicherten Personen und die devollmiichtigtrn Lritsr ihrer Betrixbs, zu ?Zertretern drr Verfichcrisn die aux Grund dieiss GOJ'SHSZ ver- )icherien Prryonen.

Die Ausscheidenden

Weitere Organe. 37

Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichts- ratlzs angeordnet werden, wricbsr die Geschäftzfiihrung des Vorßandes dsr Vsrsicherungsanstalt zu überwachen und die ihm durch das Statut außerderzx Übertragenen Ldliegenheiten zu erfüllen hat. Wird ein Aumchtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den Anforderungen des §.36 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern_ der Versicherten bestehen; dieselben soiien am Siße _des Aurfichtsraths oder desen naher Umgedun ihrsn Wohnnß haben odsr beschäftigt sein. Der Aufficht5rat iir dexugt, die_ Berufung des Aus- schusses zu verlangrn, sobald ibm dies im Interesse der Ver- sicherung?:anstalt erwrd-Zrlich erscheint.

Durch das Siatut kann die EinseZung von Vertrauens- männern als örtliche Organ? der Verncherungßanstalt ange- ordnet werden. __

Die Mitglieder des Autuchißratbs und die Vertraurnß- männer dürfen nicht Mitgiiedcr des Vorstandes sein.

Abstimmung. 38

Sofern bei Abstimmmigrii _des Ausschusses oder des Auf- sichtsraths Arbeitgeber und Ver1icherte nicht in gleicher Anzahl vertreter: find, m_erden von derjenigen Mitgliederklaffe, von welcher mehr Peryonen amvrjend sind,_ durch das vom Vor- sißenden zu _ziehende Loys 1oviel Personen von der Abstim- mung außge1chloffen,_ _daß die gleiche Zahl beider Mitglieder- klaffen an der Abitimmung tbeilnimmt. Bei Stimmen- gleichheit giebt die Stimme des Vorstßenden den Ausschlag.

StaYHt.

Für jede Verficherun Hanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem__ Ausschuj e beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Obliegenheiten und dix Berufung des Aus- schusses, über die Bestelliing des Vornßenden desselben und iiber die Art der Befchlußrasiung; _

2) für den Fal] der Bestellung weiterer Organe (§. 37) _i_i_be_r di_e__Art ihrer Bestellung sowie über die Abgrenzung ihrer

e u 1 e;

V für den Fal], daß der Vorstand aus wehreren Personen be|eht, über die Art, in welcher die Veschlußfaffun des Vor- standes und seine Vertretung nach außen erfolgen oll;

4) fiber die Vertretung der Verficherungöansialt gegen- über dem Vorstands (§. 33); _

5) über die Zahl der SchiedsZerichtsbeifißer;

6) über die Gewährung von Vergütungen auf Grund

. 43;

_ ) über die Aufstellung und Abnahme der Jahrrswchmmg, soweit hierüber nicht von der Landeßregierung Bestimmungen getroffen werden; _

des

8) über die Veröffrntiichung der Rechnungsabscblüffe; 9 über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekannt- machungen zu erfolgen haben;

10) über die_ Voraussesungen einer Abänderung des Statuts.

, 40.

TLM Ausschuss müffen vorbehalten werden:

1) die Wahk der Beisißer der Schiengerichte;

2) die Prüfung der JahreSrechnung und die Aufstellung von Erinnerun en dazu;

_ 3) die Vekichlußfaffung iiber den Schi» vor1chrifrenx

4) die Veschlußfaffung über die Bildung von Rück- verficheruugsverbänden ;

5) die Abänderung dss Statuts.

. 41.

Das Staiut bedarf zu ieiner Giilti keit der Genehmigung des ReichßVersrcherungSamt-Z. Dem „syteren find die von dem Au61chuffe iiber das Statut gefaßten Veschlüffe mit den Pthokollen durch den Vorstand binnen einer Woch? einzu- rri en.

Gégen die Enistheidurig des NeichckVerficksrungZamiT durch wslche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Worhsn, vom Tage der Zusteliung an den Vorßand ab, die Beichwerde an den Vundeßratl) statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Veriagung der Genehmigung de?) Statuts vom Vundeßrath aasrecht erhaltsn, so hat das Reickzs-Ver- ficherunqsamt innerhalb vier Wochrn eine absrmalige Ve- schlußfaffuna anzuordnen. Wird auch d:“m anderwsit be- schioff€nen Statur die Genehniigugg endgültig vkrsagt, oder kommt ein B_sschliiß des Yusicbunes iiber das Statur richt zu Stande, 70 Wird em wiches vom Reichs-Verfichrungtxamt erlassen. Zn [etztsrem Faile hat_ das Reichs-Versiwemng-Zamt auf Kosten der Verficherungsamtalt die zur Ausführung deH Sratuts erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Abänderungen dss Statuts [)LdÜkan der Genehmigung des Neichß-VeMckyerunZSamicZ. Gegen die Versagung der Génehmigung finder bim'zen vier Wochen, vom Tage dsr Zu- stellung ab, die Bewhwerde an dkn BundrIrath statt.

Nach Feststellung de_s Statuts _find durch den Vorstand im „Reich§-Anzeiger“ und in_dem xiir die Veröffrntiichungen der Landeß-Ceniralbehörde britixnmten Blatte der Name, Sitz- und Bezirk der Versicherungsamtalt sowie dsr Name des Vor- fisrnden des Vorstandes bekgnnt zu machen. _Veräiiderungen smd in gleicher Weise zur "ck exÉicHen Kenntnis zu bringen.

Erlaß von

Ten Vorfiß im Aquchuffr führt bis zur Gsnebmigimg deeZ Statuts der Vorfikxende dss VorsiandeH der V:»rficherungs- anstalt. Derselbe derurt die Mitgliéder drs Ausschuffeß. Für disjenigen Mitglieder, wrlche anxCrsÖeineri behinderi find und dies dem Vorsißend-en des Vorxtaxides rechtzsitig mittheilen, find die Ersasmänner zu laden.

Die Mitglieder des über das Statut derathenden Aus- schusses erhalten für ihre Theilnahme an disssn Berathungen Vergütungen, welche von dEr Landss-Centraibehdrde zu be- stimmen find.

§. 43.

Die: unbesoldéten Mitglieder _des Vorstandes, dis Mit- gliZder des Ausschuffes und des Ansücht§rath§, die Vertrauens- männer und die SchiedsZerichtSbeiüßer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und crhaiten nach den durch das Statut zu be: stimmenden Süßen nur Ersaß für baarx Außlagen, die Vér- ircrer der Verfichrrten außsrdém (3?er fiir entgangixnen Arbeitsverdierist.

Haftung der Mitg[4i_e_der der Organe.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauenßmänner haftrn der Verfichsrungé-anstalt für getreue Geschäftsverwaltung, wxe Vormiinder ihren Mündein. _ __

Die Mitglieder des Vorxrandes und des AumckitSraths, sowie die Vertrauenßmännsr, weiche absichtlich zum Nachthsil der Verficherungßanstalr handelt), _unterliegen dsr Straf- bestimmung des §. 266 de??- Straxgeießbuchs.

Ablehnung v__o_n Wahlen. . 0.

Wahlen zu solchen Steléen, welche als Ehrsnamt wahr- zunehmen find, können von den Arbeitgebern der nach Max;- gabe dieses Geseßes vérsicherten Perwnen und von bevoll- mächtigten Berri? sleiiern solcher Arbeitgeber nur aus den- selben Griinden abgelehnt werden,_aus welchen die Ablehnung des Amtes eines Vormundes zuläisig ist. Durch das Statut (§, 39) können "die AdlehnungSgründe anders geregelt WS_rden. Die bszeickmeten Personen, welchZ eine Wahl ohne zuläiyigen Grund ablehnen odsr ihren Verpflichtungxn nicht nachkommen, können vom Vorstands mit Ordrmngssirmeti bis zu eintausend Mark belegt werden. Diese Strafen fließen zur Kaff-z der Vérficherungsanstalk _ _

Die Wiederwahl kann fiir eine Wahlperiode abgelehnt werden. 46

§ So lange die Wahl der geießlichen Organe der Bex- ficherungsanjtalt nicht zu Stande kommt, oder so_ lange_die1e Organe die Erfüllung ihrer geseßlichxn oder 1tatuta_r11chen Obliegenheiten verweigern, hat _der Vornßende des Vorstandes die leßteren auf Kosten der Versrcherungdanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lasen.

Unbehinderte Au2übr_i__t_1_g der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedexn Fans, _in wrlcbem fre zur Wahrnehmung ihrer Obliegenhrixen beruseii werden, die Arbeit eber hiervon m Kemitmß zu 1eßen._ Die Nichtleisiuna der rbeit während der eit, m_welcher dj_e be: zeichneten Personen durch die Wahrne mung ]ener Qbiiegen- heiten an der Arbeit verhindert find, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitßverhältniß vor dem Ablauf der vertrags- mäßigen Dauer desselben aufzuheben.

Reichskommissar. 48

Für den Bezirk einer jeden Versicherun Hanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen VerrcherungSamralten und des Reichs vom Reichskanzler im Einvernehmen maden Regierungen der betheiligten Bundesstaaten e_m Kommmar beitellt. Derselbe ist insbesondere befugt, mit bxrathender St_imme allen Verhandlungen der Organe der Ver1icherung_s- amialt und der Schiedsgerichte, von welchen_i_hm unter _Mit- theilung der Verhandlungögegensiände rechtzeitig Kenntnis; zu

ebeii isi, brizuwohnexx, Anträge zu skeUeit, grgrn sokéxs E;“:t- chsrduxigén, durch welche die Erweranfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgeseßt wird, die zulässigen RechtSminel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. _ _ Die Thätigkeit des Kommiffars erstreckt sich auch auf die- ]emgxn bejonderen Kaffeneinrichtungen (§§. 4 und 5) und YYIHYFhZungsbehörden, wslche im Bezirke desKommiffars ihren El a en.

Yer BundeSratlxist befugt, für die Kommissare Geschäfts- anwsiyungen zu erlanen.

Gemeinsame VerfiFerungMnstalten.

Auf qeweinsame Verficherung§anstalten finden die vor- stehendenVsnimmquen mit folgendén Maßgaben Anwendung:

1) Für die Beneklung der dem Vorstands angehörsnden Beamten (_§. 33) und für deren dienstliche Verhäitniffe sind die_am Sitze der Versicherungsansialt geltender: Vorschriften rrzaßgebrnd. Erstrecki sich die Verfichsrungsanstalt über Ge- hiete mehrerer Vundecöstaaten, fo entscheidet Über die Vs- 1tellung der Beamten, falls ein Einverständxiiß unter drn be- theiii-rten _Reßierungen nicht erzielt wird, dsr Bundeßrath.

2) Die im §. 34_Abfaß 2 vorgesehsnr Bestimmung dér

Zahl drr Vertreter wird, wenn sich die Versicherungsansmlt rider die Gediete mehrsrer Bundesstaaten erstreckt und Ein Einvsrytändniß unter den betheiligten ngierumgen nicht erzirlx wrrd, vom BundL-Zrath getroffen. _ _ 3)_Tie im 2? 35 Absaix» 1 bezeichnete Wahiordnung wird, i_oiern nch der ezirk dsr Vrrfichsrungsanstalt iid-er die Gebiet? mfhxsrer Bundesstaatén erstreckt, vom ReichcZ=Vrrfich€rung§amt er cinen.

_ 4)__Ti€ in :I. 39 Ziffer 7 zugelaffenen Bestimmungen iidrr die Aumellung und Abnahme der Zahrésreckznung wrrden rwxi dcr LandeH-Centraibehörde desjenigen VundecZstaates Lkläfféii, m wslchem sich der Siß der Verscherung§anstalt befindet.

5) Die Regrlung der Vergütung an die Mitglieder dch das Statut beraihenden Ausschiiffch (§, 42 Absatz 2) €rfolgt durch die Ceritralbehdrde desjenigenBundeHsiaateH, in welchem nch drr Siß der Verficherungßanstait befindst,

Niickverficheru__:i(§xsverbände.

Mrhrere Verächerungßansralten Fönnén vsrsindaren, dis Zastrn der _Aiteréz- und Jnvalwenverncherung ganz odsr zum ".*-:,HLÜ gememiam zu tragen.

VerändrrTingrn. . r) .

Verändsriingén dsr Bezirke der Vrrfich2rung§ansraiten smd zulässig, wfern sis von dem Nusschuffr einer betbsiligxen Vsrüchßrungßansialt oder von dsr Regierimg Eines Bundes- staaies, iiber desen Gebiet sich dir Versicherungsanfialt Erstrsckt, beantragt und von drm Bundesratv genehmigt wxrden. Vor der Beichlußfaffung iiber die Genehmigung sind die Ausschüffe der betheili ten Versicherungsanstalten, sowio die Regisrungen derjenigen 5 undesstaatrn, deren Gebiete bei der Verändsrung betheiligt smd, zu hören. Bei Berückzerungsaiistaltcn fiir die Bezirke weiterer Komrnunalverbände sind auch die Vsrtrstun: gen der leyteren berugt, Anträge auf Veriinderungrn zu neklen, auch müssen fie vor der Genehmigung solcher Ver- änderungrn gehört werden.

Scheiden örtliche Be irks aus dem Bezirk einer Verschr- rungßansialk aus, so ver leiht der leßteren in vollem Umfange daS bis zum Zeitpunkt des AuHscheidens angésammeits Ver- mögen sowie die Verpflichtung zur Deckung a[l-2r RLUTM- ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarf'én di:“frr Versicherungéanstalt beruhsn. _

Z'iihrt die Veränderung zur Anslösimg der VerficherungH- anstakt, io geht deren Vermögrri mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere VerficherungSausmlk mit Gsmehmigumg der betheiligten Landesregierungon disies Ver: mögen iibrrnimmt, auf dM writer'en Kommrmalverdand b?- ziehungswsise Bundesstaat ÜÖSL', fiir mélchen die Versichérungs: anstalt errichtet war.

Für gsmeimanie Verüchsrungsansta1ten erfolgt die an: tbeilige Uebernahme des Vermögens mit ailsn Rechtsn und Pflichten durch die bethriiigtkn Kontmunalverbände oder Bundeéxstaaten, und zwar, soiérn dariiber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung des BundesratHS, oder wenn nur Konimunalverbände cines Bundesstaates drtheiiigt sind, der Landeß-Centralbehörde_3

. i) .

Streitigkeiten, welche in Betrrff der VermögenßauKin- andersetzung zwischen den betheiligten Verfickysrungsaixstalxen enxstehen, werden mangech Verständigung iibsr_ei1ie 1chied§= gerichtliche Entscheidung von drm RsichsBernckzerungsamt entschieden.

3. 54.

d

Die Bestimmungen der J. 51 bis53 finden entsprechexide Anwendung, sofern das Reich oder Bundesstaaten, wrlche die Alters: und Invalidenverficherung dxr von ihnen_besc_häitigt_€n Personrn für eigene: Rechnung durchführen, riicknchtlicb dixier Versicherung an die Verüch€rung5anjtalxen nch anichlisxzen, oder ;um Zweck der selbständigen Durckpsühruua ds_r Alters- und Jnvaiidenverficherung mit den bezeichneten Vetriedrn eius Versicherungsanstalten ausscheidkn onen._ Dasselbe giltiür den Anschluß oder das; Ausscheiden der m den F. 4 und :) erwähnten besonderen Kaffeneinrichtungen.

111. Schied§gerichte. SchiengeZichte. 00

Für den Bezirk jeder Verficherungßanstalt wird mindestens ein Schiengericht errichtet. _ _ _

Der Siß des SchiedsZenchts mird vpn der Ceiitxalbehorde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk dxr Veryicheruxigs: anstalt gehört, oder, sofern der_Bezirk über die Grei132n_ ?Uies Bundesstaates hinauSgeht, im Einvernehmen mit den bet_h_riligten Centralbehörden von dem ReichösZVersicherungSamt benimmt.

Jedes Schiedßgerirht beZeht aus einem ständigen Vor- fißenden und aus Veifisexn. ___ _

Der Vorsißende mird aus der Zahl der qnentlichen Beamten von der Centralbehörde des Viindesstaates, m m_elchem der Siß des Schiengeri ts belrgewist, ernannt. Fur dsn Vorsitzenden ist in glei er Weise ei_n Stellvertreter zu er: nennen, welcher ihn in Behinderungs allen verrat. _

Die Beifiver werden in der dgr das St_atut bestimmten Zahl von dem Ausschuffe der Verncherungsannalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den

Arkkéi;I,-:'dxrti und den VrrsiÉ-srten, 112€!) **ixifxckxsr Sinxmxxi: mehrheit gewähik. Bezüglich der Wählbarkeit gelten dis B3: stimmungen des §. 36.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidendm find wieder wählbar. __

. 54.

Ram? und Woimort des SchiedsgerichtsrdrfiZ-Indén und feines STOUVFTTWTLTZ, sowir der Beifißer sind yon drr Landes- CrntraidehördZ iii dém zu drren amtiich€n Veröffexrtiichungen desrinimten Blatts bskannt 312: Wehen.

z. . . _ Der Vorsißsnde und dessen Sisllvsrtrétsr, sowie dir? Bsi- 1i§sr smd mit Beziehung auf ihr Amt zu verpflichten.

Die Festseßung der den Beiüßern zu gewährenden Vér- gütungsn (_§. 43) Jowis der Haaren Auslagen erfolgt durch den Vorfißendsn.

Der VorsiH-endx ist dercchxigt, dis Uedsrxadiiis und die Wahrnehmung drr Ldiiégrnhritsn dss Amts SiiiéÖ Béiiißers durch Geldstrafen bis zu iiinfhmidert Mark gsgsxi die ohnézu- l_iimrgenGrund 1."ich Weig-erndsn zu rrzwin-xrn. Tié GSW- 1rra19n siirßrn zur Kass dcr VsriichernxrgMnstait.

Verweigern die GswähRen ihre Tésni'xl:=is:Ut:xr, i'd dat, io !ange und soweit di€s der FaU ist, die Ux'itrrs VSLWÜÜUUJÉ: dehdrdé, in dLren Bézirk der SiZ-x, ?*cm Swisdsgsriwis [Wiégkn ist, die Veifißer aus der Zahl der Ardeiigedsr dsxisdungswsiie Vrrsicherren zu ernennsn. "

§. 59.

Der Vorfißsndr bsrust da?: Schi€d§asriäxt UNd Tsit-xr dis Vsrbandlunxzen dessriden. Durch das Staiiir dein ["ck-sr :ir Reiheiifolgs, in welchsr dis Beisisér zu DSU VOTYÜUÖWUZSU zuzuziehen iind, VSÜÜWUUMZU gstrdffc'n wsrdéii.

Das Schiedögerichr iirdsfugt, Zeugén imd Sachv3rsrändig§ auch eidlicb, zu vernsdmen.

Tas Schisdrégericht entscheidér in dsr Beisrzrmg von dréi Mitgiiédsrn, unter drnen sich ein Ardeitgsdsr imd rinVsrx'ichQr: tsr beriiiden muß.

*Die Entschéidungsn drs Zchied§g€richt§ kridlizsii nach :inimenmshrhsit.

Jm Uebrigsn wird das Vsrfahren vdr dsm SÖisd-ZMricbr durch Kaiserliihe Verordnung mit Zuirimmun.) drs BUNDLE- raths geregelt.

Die Kosten des Schi€d§gerichis, sowie die 51071271 de?- Veriadrens vor dsmisldsn trägt die Versickwrungsanstalt. "Ta?- Schi9d§gsricht iir jsdock) deiiigt, BSN Bstiisiligten solch3 Kostxn d€§ Verfahreiis zur Last zu legen, welche durch imbégriindste BrweiMnträge dsrséibéki reraniaßt worden sind,

Dem Vorfißrnden des Schi€d§gerichr§ urid deüen Stril: vertreter darf Lili? Vergüiung Wii der Vérsich€rimg§animlt nicht gewährt wsrdsn.

11'. Verfahren. Fsstswiiung der Rente.

Vérsich€rte, weiche ÖM NiispkUÖ auf Bswiäigung Liner Alters: oder Invalidenrente srdcben, Haden diesen Iiiispruch bei 'der fiir ihrsn Wohnort ;usiändigen untersn Vsrwaltiitig-Z- behörde? anzumsidrii. Trr Anmeldung sind das QUittuxigs: duch sowis diijninn Beweisstücke beizufügen, durck) wrichs dar;: für 'die AlterHreiitrr vorgeschriebene LcdsnÖalte dorishunxxß: weise dis Erwsrd-Zunfähigkeit dargethan w-errn soll. Die untcr? Vrrwaltmigödéhörde hat drn Antrag unter Ansckzluß der [?riziedrachten Urkunden mir ihrer JUTUchTÜchM Asrißsrimg dem Vorsrciids derjsnigen VewichsrungMirstait zii iibsrsendrn, cm wslckxc Uii-érxxésliÖ drs Quiitiiiig§diich=§ zuleßr Bsiiräge entrichtet wrxxx. waren.

Der Vorstand der V:*.“"'.;Z“Zrimgdansrait hat den Aiiiküg zu priifén und, sofern die- deigebrachten VéWZiÖÜÜckL iiicht aUSroicii-md orssh-Iinsn, weitsrs Erhsduxigrn zu Véki'ililäfféli. Tie KOÜSU dsrsoiden fallen dsr Vsrsicizerutigriansrait zUr Last.

Wird der arigémeldete Anspruck) anerkannt, so isi die Höf)? der Rente sofort festzusteiien. Tem Emi)fangEdsrschiigr2n iir sddatin rin schriftlicher Bescheid zu erthoilen, aus weichem dir Art "drr Bérechnung der Nriits zu ersshrn ist.

„Wird der angémsldeie Anspruch nicht anerkannt, sd isi derselbe diirch schriftlichsn, mit Griindsn vxrsehenén Beickzsid abziilshnen,

“. 61.

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Gogxn dén Brichsid, durch w-zichcn drr Anwruck) (idg?- lehnt mird, sowie grgrn drn Beschéid, diirch wxlcheri die HN)? der NSR? festgxsxéUt wird, sichs drm Vrrfichrrt-Zn diSBrrumiig auf schied§gericht1ich2 Emschsidung zu. In ltherem Fad's darf jedoch die Brrufimg nur ans die Behaiwrung geitiirzt werdsn, daß bei Fesxießmig déi" Rsnt: e_ixi-I _zii niedrigé Bsi: tragHZLit zu Grunde gelegr sei oder dar; die YER? riir di? festgessßte BsitragsZoit den Briximmnngen dsr J. 17 und 18 nicht entspreche. _ _ _

Ter Bricheid muß die Bezeichtiung dcr Bermungsxrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsxwrichis, sowie Namen und Moiznort des Vorüßenden “de:? leßxtrrsii“ enthalrsn. Die Berufung ist bei Vsrmeidung drS_Aus1chiu1w-3 dimicn vier Wochsn nach dsr Zusreiiung “de?- Bsycheides bsi dem Vor: sißenden des Schied§gericht§ einzulegen. _

.Die Berufmig hat keine aufochisdi-iide Wirkung. . 6“.

Der Entscheidung des Schied6grricht6_ iind, so_xvyii sie fick) auf die Höhe der Rente erstreckt, dio_1iir die dstrenend-xn Ver: fichsrungsanstalten festgestellten Tarife zu Grundr zu legen.

Cine Ausfertigung der Entscheidung dcs_ Zchied€grrichts ist drm Bsrufrnden und dem Vorstands dsr Veriicherimg§ansralt zuzustellen.

§. 63. _ .. GLJLU die Entscheidung des Sck;ied§gsrichi§ MhZ déiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. “Dir Rediiion hat keine aufschiebende Wirkung. Ist von dem Sch1WIJLNchT der Anspruch auf Rente im Widerspmck) mit dem Y_drngnde drr Verficherun Hansialt anerkannt und iiichr gicichzriiig rider die Höhe der 3)?entr entschieden, so hat dsr Vornatid_ der Ver- sicherungsansialt unverzüglich die Höhe der Rente seitzusieilen und auch in denjenigen Fällen, in MILCH?" das Recht§mitt_el der Revision eingrlegt wird, sofort wrnignens vorläung_ die Rente zuzubilligen. Gegen die Zudiliigung einer vorläungsxi Renis findet ein Nrchtsmittel n_i_c_i_)t nim.

Ueber die Revision entscheidet das Reich?, : Verfickzériitigs- amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen virr Wochxn nach der Zustellung der Entscheidung_ dz's Sckzieddgerichts e_m- zulegen. Die Revision kann nur aur die Behauptung geftust