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angebracht, so kann das Gericht in scbWicri en und verwickxlten“ älley die Parteien vor der mündlichen Verband ung noch, mit ihrer epixx und Duplif hören. Wenn die Parteien Rechtsanwälte zu ihren Be- „voauäcßtigtcn bestellt haben, so find die Leßteren zur Einreichun ciner schriftlichenchlif oder Duplik intzcrhalb einer nach §. 7 abzumc enden Frist anfzufordeni. Diejenige qutei, welche einen solchen Bevollmächtigten * nicht bestellt hat, wird dagegen imzcrhalb gleicher Frist zu einem Termine
' Behufs der Aufnahme der Replik odcr Duplik unter Androhung der im §. 16 bestimmten Naehthcilc vorgeladen. Jede Partei kann, statt in diesem TermineSzu xrscheincn, vor Ablauf desselben dic Replik oder Du lik in cmem ckriftsa c einreichen. Auf diese Schriftsäßc finden die csiimmungen Anwcn ung, welche nach Z. 9 fiir die schriftliche KlagebeantWortung gelten. *
Sind beide Parteien im Termine zur Klagcbcantwortung cr- schiencn, so find sie in diesem Termine mit der Replik und Duplti zu hören, wenn fie bereit find, sich sofort u erklären.
§. . Dic Replik muß eine voll ändi e Beantwortung der Klagebeantwortung und die Duplik eine voll ändige Beantwortizng der Replik enthalten. Erfolgt die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständi , so werden die von dem Gegner angeführten Thatsachrn und beige rachtcn Urkunden, woriibcr keine Erklärung abgegeben ist, fiir zugestanden, beziehungsweise anerkannt erachtet. Ferner:», auf Thatsachen beruhende Entgegnungen (Replikatwncn, Duplikationen) können in erster Instanz nicht mehr Vor ebracht werden. '
. 17. Die Parteien haben bei nführcn odcr Besirertcn, der Thatachen zugleich die Beweismittel oder Gegenbeweismtttcl„anzrz- eben. Werden Fragen und Sachverständige vor cschlagen, so smd die
hatsachen, wor ber sic vernommen wcrden sol e_n, bcstimmi zu be- zeichnen,“ die besondere Aufstellung von Artikeln und Fragestiicken tft unzuläsfi . Besicben die Beweismittel odcr Gegenbeweismntcl iir Ur- kunden, Ko find dieselben sofort im Original oder in Abschrift ernzu- reichen, oder es ist, nnter Angabe der Hinderungsgründe, anzuz-xt en, ivo fich dieselben befinden. Befindet sich die Urkunde in den Hän en des Gegners, so ist das Editions csuch gleichzeitig mit der Bchaupiun , zu deren Unterstiißung sie dienen oll, anzxibrmgen; iiber das Edition -
gcsuch wird ngeich mit der ngptsache verhandelt. „ ' . 18. ach Beantwortunß der Klage und, wenn die Parteien gemäß Z. 15 mit der Replik un Dublik gehört werden sollten , nacb Erledigung des zu dem Ende eingeleiteten Verfahrens werden die Farmen oder deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung der
ache in eine Sitzung des Gerichts vorgeladen, unter Androhung der nach den JJ. 25 bis 27- den Ausbleibenden treffenden Nachtheile und mit der Aufforderung, die in Be ug genommenen oder nur in Ab- schrift eingereichten Dokumente urizchriftlich zur Stelle zu bringen, so- wie alle sonstigen Verveis- und Gegencheismittcl nach Vorschrift des F. 28 bei der mündlichen Verhandlung anzugeben.
J, 19. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen- Verhand- lung kann auf den einseitigen Antrag einer Partei nur einmal und auch nur dann erfolgen, wcnn erhebliche Hinderungsgründe bescheinigt md. Hindernisse in der Person eines bevollmächtigten Rcchtsanwalts ürfen m der Re el nicht beachtet werden. * ,
. §. 20. Eine erziehtleisiung auf die mündlicheVerhandluug findet nicht statt; das Gericht kann aber auf iibcreinftimmcnden Antrag der Parteien noch vor der mündlichen Verhandlung Beweisaufnahmen, uber deren Erheblichfcit kein Streit obwaltct, verfügen, so wie jede Firtd von Beweisaufnahme mit der mündlichen Verhandlung der-
m en.
§. 21. Drei Tage vor der Sitzung ist ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung in derselben bestimmten Sachen vor dem Sißungssaale auszuhängen. Die Verhandlung der einzelnen Sachxn geschieht nach der Reihenfolge dieses Verzeichnisses; das Gericht isi edoch befugt, von dieser Reihenfolge abzuweichen, Wenn dringende rsachen eine Ausnahme rrchtfertigen. .
Die Parteien find zur Vermeidung des KontumazialVerfahrens zu der in der Vorladung bestimmten Stunde zu erscheinen verpflichtet.
Z. 22; Die" Leitung der mündlichen Verhandlun , die Sorge für gehörige Erorterung der Sache, die Veerniß Kur «chlicßung der Verhandlung gebühren dcm Vorfißendcn des' erich s.. Der Vorfißende rst bcfu t, beider mündlichen Verhandlung von jeder Partei oder deren evollméxchtzgten dteZenigen Aufklärungen zu fordern welche zum Verständnis; ihrer An iihrungen und Anträ e, zur Beieitigung yon Dunkelheiten und Zwixifcln, wozu dieselben nlaß geben, so wie uberhaupt behufs vollständiger Ermittelung des Sachverhalts dicnlich erscheinen. Der Vorsitzende ,kann einem bcifiizenden Richter gestatten, das Fragerechtjaus uriben. Die Stellunc? einer Frage mus; erfolgen, Wenn das Gericht ie für angemessen era )tet.
„J. 23. Die mündliche Verhandlung wird durch ein Mitglied des Gerichts auf Grund „eines vordexn Termine aus den bisherigen“ Ver- haxtdluzigen angefertigten schrrftltchen „Referats mittelst einer kurzen mundiichcn Darstellung der "Sache „eingeleitet. Hierauf werden die Parteien od r, dercn Bevollmachtigte mit ihren mündlichen Vorträgen gehört, wo er dem _Verklagicn das [este Wort gebührt. Die Partei, welche nicht durch emen bei dem Gerichte zur Prozeßpraxis befugten Rechtsanwali vertreten ist, kann im Beistande eines "solchen auftreten- welchcr auf ihren Antrag zum Vortrag zu verstatten ist.
J. 24. Ueber die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll qufgenonzmrn, Welches, enthält: 1) die Namen der anwesenden Ge- richts-Mitglieder; 2) die Namen der Parteien und ihrer Sachwalter, und ob fie erschienen sind; 3) den Gegenstand des Rechtsstreites; 4) den Gang der stattgefundetzcn Verhandlungen im Allgemeinen ,' 5) die Zu- geßändntsse der Parteien , „deren Aufzeichnung vom Gegner verlangt wird , und diejenigen Erklarungen der Parteien, welche das Gericht fur erheblich, hält.
- Ueber dteFassung des lchtenTéheils dcs Protokolls_(Nr. 5), welchcr
ZZ“ Parteien vorzulesen ift, find diese mit ihreir Bemerkungen zu ren. '
Z. 25. Erscheinen beide Parteien in der zur mündli handlung bestimmten Sißung nicht, so bleibt die Sache bis ZefanF: res Anrufen der einen oder anderen Partei beruhen.
Z. 26. Erscheint die eine der Parteien nicht oder läßt fie |ck auf Vcrhandlun antra en.
Z. 27. Zi
11 Ja tigen, von der nicht
angeführt, so wie alle von derselben vorzulegenden Urkunden als ni
fiir anerkannt erachtet. Dasselbe gilt, wenn eine der erschienenen ar- teien auf eiwneues Vorbringen der anderen bei der mündlichen Verhandlung noch zuläsfig ist, fich nicht einläßt,
beweis führen will, alle Gegrnbcrveismittel angeben.
sdll, müssen in dcr Sißung im Original vorgelegt werdcn.
Gegner verlangt hatte“, von der aucb. zur Ableistung des Editions-Eidcs sich nicht crbietet, so wird die Edittoxi als „verweigert an cschcn. _
Erne spatere Vervollständigung der Beweisantrctung ist im Falle des Widerspruchs des Gegners nur dann znläsfig, Wenn -die neuen Bewetsimtiel erst aus der ftattgehgbten Beweisaufnahme fich ergeben habeix. DirEtdcszusihrcbung 1ft-1edoch bis zur Erlassung dcs End- urthetls zulässig. *
Durch die Verpflichtung der Parteien, den Beweis odcr Gegen- bxwets unaufgefordert_aYutrcien, wird die Bcfugniß des Richters mcht ausgeschlossen , die Wenn bei der mündlichen Verhandlung
auf Mängel und Unvollständigkeiten dcr Beweisantretung aufmerksam zu machen, -
„Z. 29. Nach demoSchluß der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Endurihetl oder, wenn die Sache hiérzu noch nicht reif tft, dcn ziir Vorberertung desselben nach Lage der Sache erforderlichen Vorbescheid zu erlassen. [ . - “
. Das Endurihcil oder dchorbescheid ,ist in derselben oder in einer anderen, in der Regel ntcht über acht Tage hinauszuscßcnden, sofort zu bestimmenden Sitzung, und zwar das Endurtheii mit den Entschetdunngündeir durch den Vorfißenden zu publiziren.
„ Z. 30; 1rd bci dcr nrundlichen Verhandlung von einer Partei eme erhebliche uiid noch zulassige neue Thatsackye oder ein erhebliches nxucs __BcweiRntttrl ?eltcnd gemacht, auf welche die andere Partei mch? vorbereitet, sein onnie und fich nicht zu erklären vermag, so ist durch Vorbescheid des erichts, welcher den Erschienenen statt beson- derer Vorlgduyg _mimdlrch zii eröffnen ist, die Fortscßung der" Ver- hgndlun iir cmer anderen Sißung anzuordnen. Gegen die in dieser nicht er_che1x1cndc Partei treten die in den W. 25 bis 27 bestimmten Nachtheile cm.
Der Richter hat auch dir von ihm für Weisausnahzncdnrch cinen, ohne ' ' den u erlassendrn Vorbeschctd (Beweisrcsolnt), *anzuo dic hatsachcn„woruber Bcivcis' erhoben werden hebcndcn Beweise zu „bezeichnen find.
_§. 32. "An die dem Beweisrcsolut zum Grunde lie enden Ent- scheidungen iiber die Bcwcislast, so wie über die Zuläsfi kgeit und Er- hebltchkert einer Beweisaufnahnir_ist der Richter nicht ge unden.
Z. 33. Soll nach dem Bewetsrcfolut von der Partei, Welche am Orte des, Gerichts _oder 1:1 drffen Nähe wohnt, ein Eid geleistet wer- 1diene,rso Lil dchelbertZiderchrcthcktytsffiYan, ZZdoYL Wit Ausnahme schleu-
_e,1-.c egc m rucra a)«acn i- catkiorLr ds Yejlkxeis'rtesxluts ??bzukrichmcn. - g ach dcr PUR in ern a i as zu än i„e Gericht des Orts wo die rtei Wohnt, um die Abnahme des EiJes zu ersuchen, , Pa . Z . Soll cure aziderc Beweisaufnahme erfolgen, so ist ent- weder cmcm Kommrssarius des Gerichts die Erhebung des Beweises aufzutrazzen o_der YM dieselbrdas zuständige Gericht zu ersuchen.
- Da Gericht ist befugdt, die „Erhebung des BeWcises in einer neuen, zugleici) zur Fortscßyng er mundltchen Verhandlung zu bestimmen- den Stßung zu bewnfen. - '
Z. 95. Die Vorlgdung der zu vcrnchmciiden Zeugen und Sa - verstandrgen crsolgt,_ msofern dic beweisführendc Partei fich nicht Zhu dxren Gestellung erbietct, Oltl'ch das Gericht. Ähre Vernehmlassun isi nicht anch Yrtrkelnx sondern m geordnetem zu ammenhängenden IZM- trage ubrr ihre Wissenschgft von den zu beweisenden Thatsachen zu protokolltren. Die Parteien find befugt, dcr Vernehmung cntiveder m Person oder durch Bevollmächtigte beizuwohnen. Hält eine er- sdn oder deren Bevollmächtigter bei der Abhörung einc Vervoll än- dthung dersxlben oder die Vorle ung bestimmter Fragen für erforder- [i ,„so mussen bei dem verne menden Richter sofort die geeigneten Antragc gesixllt werden. Der Richter hat den Anträgen stattngebcn, oder die Grunde der Ablehnung zu protokolliren. '
Das Vernehmungsprotokoll wird den Parteien, insofern sie an- wesend find, sofort durch Vorlesung bekannt gemacht, andernfalls ab*-
schriftlich mitgetheilt.
die Sache nicht ein, so kann die andere Partei auf Kontumazjal. “(
dcr Kontumazial-Vcrhandlung werden alle strej. =c_rschxcnencn_ oder sicb „nicht einlassendcn Partei angefiihrten, mit Beweismtttcln nicht unterftüßten Thatsachen für nicht
beigebracht erachtet, alle von- dem Gegentheile angeführten Tlat aber, welchen noch nicht, ausdrücklich widersprochen worden ist,) MY gestanden, ingleichen die von dem (Hegenthcil beigebrachtcn Urkunden ;ZJJ
Partei, soweit da elbe
. §. 28. Bei der _mündlichen Verhaydlung muß jede" Partei, so weit es _noch m_cht geschehen 1|_, hinsichtlich der Thatsachen , welche ihr „ zu beweisen obliegt, alle Beweisintttel, und himichtkkch dcr Thatsachen, welche der Gegner zu bervrisen hat und bei welchen sie den Gegen:
Urkunden, durch welche eine streitige Thatsache bewiesen Werden Wir crne Urkunde voii der Partei, welche sich auf dieselbe zur Bcrvcisd- frzhrng beruft, night vorgelegt, so geht die Partei des Beweismittels fur diese Instanz verlustig. Wenn eme,Urkunde, deren Edition der '»- Partei nicht vorgelegt wird und diese FZZ
.. 25651“ *
Dic Znigcn und Sachverständigen werden erst -nach der Abhörung
bceidi t. , „ - „ , . ck ' cnetd l dahin zu [ctftcir »daß Oeur vonoAllrm, ori'Yecrr céßueßnommeßr worden,_ nach semcin de en ' issen die kerne Wahrheitgesagt und wissentlich weder etwas vor chwiegen, noch hm- zugescßt ha,!)m ' _ ' "V v , un 11 m welchen der Zeuge dtc Befugmß zur erschj eig g_ ini ZUUJbJZceinde in Ansprmb gerwmmci) hat, ist vor detr Worten. Twix entlich nichts vcrsthwicgcna, hinzuzufügen: »außer den rm Prqto- foil bemerkten Umstände» zu deren Offenbarung Zeuge sich nicht schuldig haitcxee „ „ ' ' t . ! f"lk alle- 8 wel cn Sachverstandtgc, „wenn „sic nick, cm 1 111al?eerrpf?:i§),tet sin(x, abzuleisten haben„ ist dahin zu, leisten: » daß fie das von ihnen erforderte Gutachten ihrchenntmß und Erfaxrung gemäß nach sorgfältiger Prüfung unpartensch und gewissenhat ab- gegebZLeithrezM-orcii ist hinter dem Worte: x(Hutachtcna hinzuzufügen: „über den Werth dcs abzuschä-ßenden Gegenstandesez , . . Dolmetscher haben den Eid v_orl)er dahin zu leisten. »daß fie dte A*bcrseßimg unparteiisch und grwrffenhaft abgeben werden.,“ '
Q Z 36 Nack) Beendigung der Beweisaufnqivnr sind die Parteien, insofern dieselbe nicht in einer zugleich zur mundltrhen Verhandlung der Sache anstehenden Sißung_crf9lgt 1|,_Yrir mundlichen Schluß.- Vcrhandlung und Entscheidung m eme Geri )tbfißung*rintcr der Ver-
arnung vorzuladcn, daß gc en dxn Ausbleibcndcn angenommen 1chrdcn würde, er habe zur nterstußung seiner Belwuptgugen und Anträge nichts weiter anzuführexi und wolle die Entscheidung der
9 er Akten crwar en. .
Sach§c ZM F?rchlTrestsach-en, weiche gfxtr-emrt von der Hauptsache v_cr- handeit wcrdthZKn Baufarben, wcnn uber die Fortseßung eines bereits angefangeneir _ „ . „ “„ d B rlassun
' a cr eit u bcwrrketzchmräumun oker e _ g TZTÉZJF-FkniLgnGlrgetFstanizs Tes LSl-trsecilxé tdst,s YeYThfftesx oTliÉeklkesX-ITYY ' ' ' d'ren nach er- 111 e' l „ , * - , iLMLFZYsmVMaÖrM, crbcischenden Sachen ist- auf die Klage syforx em Termin ur Beantwortung derselben und zur weiteren mütrdlchcn Verhandéun in der Gerichtsstxcönxg at1z1ybel§kchb1t1cld'ie YFZ)? bits dJ;
' " arteicn ni t er emen, 0 ct ' „ *
ZIMZY QYrkfor des Kläßhcrs anf fich beruhen; Erschcirri mr_r Yer Verklagte so ist er auf seinen Antrag durch emden Klager tindte Prozeßko cn verurtl)eilcndes Erkenntnixß )von der Klage zu ent-b 11 en
' ' terma en a' uwei en. ,
(dw JZIYZTZYTYYWM ßsogleicZ im erster) Termme aufgendmwcn, und Zeugen und Sachverständige,“ welche url) am Orte des Gerichts befinden, unberzügkich zur Gerichtsstelclx besxhieden xvxrden. [ , _ Z Z . Bci Anbcraumung drr „dcrmme kann 111 den sch run) ctis1 Sachén die im §. 7 bezeichnete Frist nach dem Ermessen des Gert
abgekürzt Werden. Eine Verlegun des Termins findet in schleunigen
[ immun dcs Kl“gers nicht stati. , Sach§nZZh11eDZc11ssti1U §.371beftimmtc Yerfahren" findet ".' allen Sachen Anwénduirg, welche vor die Einzelrichtrr gehoren. DrexAnfertigung cines Referats bleibt in den vor die Einzelrichter gehörenden Sachen ausgeschlossen. 5 i .
. 11 Re nun ssachen, Baysachen imd anderen Zazu gce g netcn§ÉYchc1§i| drk? GeYicht befugt,„ubcr bcsirmmte , von ibm zu be- zeichnende Ge ensiände noch einc nahere Erörterung vor einem chn ihm dazu be ellten Konrmiiiarius anzuordnen. Die Anordnung ist in jeder Lage des Prozesses, jedoch erst x1ach.Beantwo'rtung der Klage zuläsfig. Nach Beendigung der kommissarischen Erörterung werden die Parteien zur inünFlicZeisr LSYZUIZerlexddelztng und Entscheidung
' Ma“ a e e . r . dW SFF "Mie ErYnntniffe sind sofort nach deren Eriassung aus- zufertiqcn und in der Regel binnen acht Ta, en Ju mfinuztrcn."
Die Jnfinuation sowohl der Erkenntm „e “,s aller Verfugungen erfolgt unmittelbar an die Parteierx, wenn diese mPcrson aufgetreten find, andernfalls an ihre chkllmachttgten, m allen Fällen ohne Ver-
.' c ondercr - ro ura orcn. * . . mitteszj?gle)1s1inrtati011inz können durch “MFM nach Mgaßgabe dcr dim Gebiete des preußischen Rechts iiber die - ost-Jnfinuatwnen _gcltrn en 5 ' ae clen. ' _ _ ' BorlefNitrsIl)Tré1g)dcr Infinuation der Erkenntnisse gelten foi endr nähere Bestimmungen: 1) Sind Strciigcnosscn vorhanden„ sd 1x die Ausfertigung des Erkenntnisses nur Einem derselbrrx zu mssmmren. Die übrigen Streitgenoffcn sind hiervon unter Bfeifugungrmer Ab- schrift des Tenors des Erkenntnisses zu bcnachrrchttgen, Die_ Vmax?- richiiqung kann auch durch eine Kurrepde geschehen. Haben die Strei = genossen zur Prozeßführung Deputirtc aus ihrer Mitte Zcftcllt, so wird die Jnfinuation nur an die Deputtrich bewrrxt. ..) Ist der Aufenthalt einer Partei, ivclrder das Erkemztmß unznrttelbar zu m- sinuircn ist, unbekannt, hat insbesondere die Partei im Laufe des Prozesses nach der Anzeige des mit der Jnfinuatiowbeauftragten Bc- amten ihre bisherige Wohnung auf cgcben und uber ihren ncuerr Aufenthalt keine Nachricht zurückgela en, oder kommt im Jalle_de_r Postinsinuaiion die zu infinuircnde Ausfertigung „des Crke-nntmsses als unbestellbar zurück, so wird die für die Parter bestimmte Aus- fertigung dcs Erkenntnisses an der Gerichtsstclle, ausgehancgen. Die Jnfiuuation giit als bewirkt, wenn die Ausfertigring 14 „Mae lang ausgehangen hat. 3) Eine gleiche Art der Jusmugtwn findet statt bei Kontuma ial-Erkenntniffen, Welche auf eme Ediktalladungx rrganxen sind. 4) ?Wohnt die Partei im ?luslanch wohin rekommandirte „u- sendungen gegen Empfan sschein durch dre ?Zost siattstndctx, so kann die Inxnuation mittelst Zeri PostWdrzierhmrr ZZUFarYZirtei"?Yébdliichg
e'“ m an s ein e )i* )en. c „ , - ?ichthermiÜfc decrh nach? dessen Abhaltung„_crklart„, daß fir die Zu- stellung einer Ausfertigung des Erkenntnnses nicht verlange,. m-
aues gestritten wird, in Miethssachcn, wenn die so-
gleichen, Wenn sie die Ausftrtigung anzunehmen odex emezr Empfangsscbein zu crtLeilcn vern'eigert„so vertriit tm ersien Tach die über die Erklärung an unchmende Registratur, im chitxn ; alle dre Anßeigetdes mit der In muation beauftragten Beamten die Stelle der n-mua on. _
ritter Abschnitt. Von den Rechtsmitteln und Beschwer- den gegen erlassene Entscheidungen, Bescheide und Ver- - fügungen. 1. Einleitende Beftimmungen. _
J. 42. Die zulässigen Rechtsmittel find: die Appellation, die Re- ' vision, die Nichtigkeitsbeschwcrde, der Rekurs, die Restitution. Andere JcchßrséZZtel werden nicht gestattet, vorbehaltlich der Bestinnnungen :es '. *.
Z. 43. Die Rechtsmittel der Appellation, der Revision, der Nich- tigkeitsbcfchwerde und des Rexursrs find niir gegen die Endurtheile, einschließlich der auf die Ableistung eiiies Eides lautenden, dic End- entscheidung bedingt enthaltenden Urthetle, sowie der gemäß Z, 13 über pro eßbindernde Einreden erlassenen Urthcile, nicht auch egen Vor- bescßeide und irrsbesondcre nicht gegen Beweisresolute zulä , «F,; 11. Gemeinsame Bestimmungen ü,b-er„dic,Ncchtsmiticl der
Appellation, Rcvrsion und Ntchtigke1tsbefchwerde.
Z. 44. Die Rechtsmittel dcr Appellation, der Revision und Rich- tigkeitsblekxchwcrde sind in al1en Fällen bei dem Gerichte erster Instanz an ume en. *
3 Für die Anmeldung genügt die Erklärung, daß der Anmeldende_ fich über das ergangene Erkrnntniß beschniert. Dieselbe ist an keine Form gebunden und kann sowohl mündlich zu Protokoll, als schrift- lich ohne "ZuzichunYTeincs Rechtsanwaltes erfolgen.
Auch auf den' amen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an. _
Z? 45. Die Anmeldung muß bei Verlust des Rechtsmittels bin- nen sechs Wochen, vom Tage der Jnfinuaiion dcs Erkenntnisscs an gerechnet, Erfolgen. Diese Fri Wird für den Fiskus, dicCor orationen und die unter Vormundscha t oder thratcl stehenden Per onen“ vcr- doppelt. Dic «ura sexu§ wird als eme Kuratcl im Sinne der vor- stehenden Bestimmung nicht angesehen. Eine Verlängerung der An- meldungsfrist findet nicht |a_it. ' . .
Z. 46. Das Gericht pruft nur, ob dre Anmeldun rechtzeitig er- folgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zu äsfig ist, und sendet, Wenn. beides dcr all_ ist, die Akten unter Benachrichtigung der Parteien sofort “an das ericht der höheren Instanz.
Z. 47. Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb vier Wochen nach Ablauf der im Z. 45 bestimmten„Anmeldungsfrist mittelst einer bei dem Gerichte der höheren Instanz einzureichendm SclLrift eingeführt und gerechtfertigt werden, ohne das; es einer Auf- for erun dazu bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungsgründcn, die m der- ache selbst liegen, kann diese Frist verlängert werden.
' Z. 48; Jede Einführungs- und Rcchtfcrti ungsfchrift muß die Bcschwerdepunkte angeben. Soweit in dieser chrift oder in einem
* Nachtragc derselben das ergangene Erkenntnis; vor Ablauf der im J. 47
vorgesckriebcnen rist nicht durch bestimmte Beschwcrdcn angegriffen ist, tritt dasselbe ?n Rechtskrgft; .
Nur in Ansehun „ derjenigen Bestimmungen des Erfenntnisses, 1velche durch das ringe u'hrtcRechtsmtttel angegrisen werden, steht es dem anderen Theile fret, eme Abänderzzng zu xinrn Gunsten auch nach Ablauf der Anxncldungs-„und Einfuhrungsfrtsten zu beantragen. Diese Adhäsion muß aber spatcßens nnt dcr Beantwortungsschrift ausdrücklich erklärt und gerechtfertigt Werden.
lil. Be timmungen über die, Qippcllation.
§. 49. Die lppellation findet „gegen die in erster Jpstanz erlasse- nen Erkenntnisse statt. Dieselbe F1edockmusgeschlossen m allen dur,ch Mandat ohne contradictorisches ' erfahren beendtgten Sachen und m allen Fällen in welchen der Gegenstgnd der Beschwerde nqxh Grlde. u schäßen is, und den Beira von Umfztg Thalcrn, mcht ubcrstctgt, ?owie gegen Entscheidungen ü er den, Kostenpunkt, insofern die Be- schwerdc nur dessen Bestimmung betrifft. _
Gegen Kontumazial-Erkenntnisse_fmdet die dem Gegenstaizde nach an fich zulässt c Appellation von Seiten des Verklagtcn, uur msoWeit
att, als die Zöeschwerdc darin fich gründet„ daß der Richter „aus den
ür zugestanden erachteten Thatsachen unrichtige Foigcn [)rrgclcitcthabe.
§. 50. In der Avpeliationsinstanz können bctdeThctle neue That- sachen und Beweismittel vorbringen., .
Dic Einfiihrungs- und Rechtfertrgungöschxift inn.??„außer der An- gabe der Beschwerdepunktc die Angabe der zur UntZrftußung derselben ctwa anzuführcndcn neuen Thatsachrn'rnthalten. Thatsachen zur Be- gründung der Appellation, welche bei der Appellationdrechtfertrgung nicht vorgebracht smd , dürfen im ferneren Verlaufe mcht mehr vor- gebracht Werden“. , " ,
§. 51. Nach dem Eingan c der Emfuhrngs- YUV Rexhtfertigungs= schrift und der Akten bcschlic t der Appellatwnsrichter uber die, Zu- lassung des Rechtsmittels. Jm allr dcr Zulassung des Reclxtstinttels hat der Appellationsrichter dic chriftdcm Appellaten qbsckértftltckz-zur Beantwortung unter Androhung dcr mtdem Z. 52 bcssimnntrn chh- theile mitzutheilen. Die Bcanlwortung ist schriftlich bmxien cmer vier- wöchcntlichem nur aus den im Z. 47 gngegebencn Grunden zu ver- längernden Frist bei dem Appellatwnsrichtcr einzureichen." _
§. 52. Der Appellat muß die Appxllatton vollstandig beant- worten und alle zu deren Widerlegung dicxzenden nruchhatsache-n vorbringen. Thatsachen und Urkunden, woruber er sich nicht erklärt, sind für zugestanden beziehungsweise anerkannt zu erachten. Neue Thatsachen diirfen vom Appellatcn mi ferneren Verlaufe des Verfah- rens nicht mehr vorgebracht werdcn. , , , ' .
Geht die Beantwortungsschrtft nicht 111 der bcsYmmten Friß em, so werden die vom Appellantcn angrführtcn nxucn «vhaisachen fur zu- gestanden, die von ihm zur Unterstußnng der "3. erster Instanz bereits angefiihrten Thatsachen vorgelegten Urkunden fUr anerkannt _crachtet,
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