1867 / 156 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

auch gehen dem Appellatcn dic Einwendungen gegen die vom Appel- lantcn angegebenen Benicismittcl Verloren.

§. 53. . ur öffentliche Behörden und solche Personen welche die für die Anstelunx; als Richter oder Anwalt-cingcführte Ärüfung be-

anden haben, k'nncn dic EntführunL und Rechtfertigung, sowie die cantwortung dcr Appellation ohne Ouzichung eines Rechtsanwaltes schriftlich einreichen.

Die Schriften anderer Partcicn müssen von einem Rcchtsanwalt unterzeichnet sem.

Z. 54. Ist die Beantwortung eingereicht odcr darauserzichtgcleiftet, oder die dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Bedollmächtigtc zur mündlichen Verhandlung vor dem Appel- lationsrichtcr vorgeladen. Wenn beide Parteien 111 dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichtcr nach Lage der Akten die Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahrcn dahin ein, daß alle ftreiti cn, von dem Richterschiencncn in zwätcr Instanz vorgebrachten, mit eweismitteln nicht unterstüytcn Thatsachen für nicht angeführt, alle von demselben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht er- achtet, alle von dem Gegenthcile angeführten Thatsachen aber, den_en noch nicht ausdrücklich _1vidcrsprochcn worden ist, für zu estanden, tn- gleichen die von dem Gcgcnthcil bcigcbrachten Urkunden ?ür anerkannt erachtet werden.

Die vorstehend bestimmten Nachthcilc find den Parteien bei der Vorladung bekannt zu machen.

Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache kann in Ermangelun andercr ur Empfang- nahmc bestellter Bevollmächtigten gülti zu H ndxn der icchtsanwaltc infinuirt jvcrdcn, welche die eingerei ten Schrtftftücke unter eichnct haben, wenn diesclbcn bei dem erkennenden Gericht _zur Prochpraxis befugt find _ „oder an dem Sißc dicses Gerichts wohnen.

Bci Anberaumung des Termins wird 2Zugleich ein Referent be- sicklt, welcher das schriftliche Referat nach orschrift des Z. 23 an- fertiZt und in dcr Sißung dcm Vortrage der Parteien eineDarftellung dcr iSherigcn Verhandlungen Vorausschickt.

§. 55. Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Ap- 1x)c„le)[l_Yti-)nen glcichzciiig zu verhandeln und in einem Urtheile zu ent-

et en.

§. 56. Die Ausftrtigungcn des Erfenntnisscs find mit den Akten beider Instanzen dcm Gerichte erster Instanz zur ungesäumtcn Infi- nuation zuzufcrtigen.

Z. 57. Insoweit fiir das Verfahren in dcr Appellations-Jnstanz nicht besondere Vorschriften erthcilt sind, dienen die für das Verfahren in de§r Xion Instanz geltenden Bestimmungen zur Richtschnur. “' eingelegt dder noch uläsfig ist, kann, so ern das Gesch nicht ein An- deres bestunmt, dic xecution nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß die Ausseßung der Vollstreckung dcm Gläubiger eincn uncrscßlichcn oder unverhzältnißmäßigcn Nachthcil zu bringendroht.

.Uebcr dte Zuläsfigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gcr1cht ersterTinftanz gceignctcnfalls nach Anhörung des Schuldners entschieden. ird die Vollstreckung für zulässig erklärt, so ist der Schuldner bcfugt,„vor der wirklichen Vollstreckung fich dadurch zu schiißcn, dqß er die streitiac Summe oder Sache in gerichtliche Gc- wahrsam girbt oder wenn die Verurtheilung auf andere Vcrpflichtun- erstt tfich bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicherheit er c.

Das Gericht kann die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der Gläubiger eine angemessene Sicherheit leistet.

Die Verfügungen des Gerichts smd nur im Wege der Beschwerde nach den Bestimmungen der W. 83 und 84 anfechtbar.

U". Bestimmungen über die Revision.

Z. 59. Die vaifion findet qegcn die in der Appellationsinstanz erlassenen Erkenntnisse statt. Dieselbe ist jedoch nur zuläsfig: ]) in denjenigen Fallen, m Weichen dic Vievisionsbesch1vcrdc andere als ver- mögxnsrxchtliche Verhältnisse, inSbcsondcre Familien- oder Standes- vxrhaltmffc, Ehrenrexhic, Ehesachen odcr Ehcqelöbnisse, sofern über dieselben mier Urtheilsformel selbst eine dispofiticheftimmung aus- gesprochen 1st,„ allcm oder in Verbindung mit anderen daraus herge- leitctcn Axispruchcn zum Gegenstande hat,“ 2) in denjenigen Fällen, in wclchcn'dtc Bcschrvcrde lediglich das Vermögen betrifft, nur dann, wenn die klicldc'n crstcn Erkenntnisse anz oder zum Theil verschiedenen Inhalts smd, und wenn zugleich er dieser Verschiedenheit unterlie- gende Gegenstand der Beschwerde fünfhundert Thaler beträgt.

_ Z, 60. Irindcr Revisions-Jnstanz find neue Thatsachen und Be- wcisc inchx zulasfig. Wcrdetr .__Einreden vorgebracht, die noch in dcr Executwns-Instanz zulasfigtsmd, so wird von dem Revifionsrichter unter Vorbchalt derselben in der Art erkannt, daß er die Verhand-

lung und Entscheidung über diese Einrcdcn in die erste Jiisianz

verWeift. -

Wenn der Revi tonsrichtcr eine neue Beweisau nahme ür nöt i hält, so hat crodas Örkcnntuiß zweiter Instanz durcfh Erkemfitniß a?:fJ zuhxben uiid die Sache zur Beiveisaufnahme und anderweite'n Ent- scheidung m die betreffende Instanz zurückzUWcisen.

Bci dcm_ ferneren Verfahren und der anderweitcn Entscheidung J'bcn fich dic Vorrichter nach den durch Erkenntnis; des Rcvifions-

ichters festgestellten _Rechts rungsäßen zu richten.

J. 61. J111Ucbrigcn_bc immt fich das Verfahren in der Revisions- Znßanz nach den Vorschriften über das Verfahren in der Appellations-

n anz.

Zur An crtigung der Schriftsäße in der Rcvifions- 11 an md Fedor!) nur dtfe Iiechts72111nialte befugt, welche bei dem zur (?nßsthcidxing 11 dieser nstgnz zustandigen Gericht angestellt find.

w Zw csitmmungcn des §. 58 finden auch auf die Revision An- en ng.

Aus einem- Erkenntniß, ge en “welches die Appellation-

, x K*. Bestimmungen über die Nichtigkeitsbcscbwcrde,

§. 62. Die Nichtigfcitsbeschwcrdc findet statt gegen die in dcr Appena„

tions-Jnstanz erlassenen Erkenntnisse wclche nach den Be im des„§. 59 der Rcvifiownicht unterliegen. Die Nichtigkeißschx§vne2cdjx 1| ]edoch ausgeschlossxn in Bezug auf die Entscheidung über den Kosten. punkt, sofern rncht die Beschwerde zugleich die Hanptsache betrifft,

Z. 63. Die Anfechtun dcs Erkenntnisscs mittelst dcr Nichtigkeits- beschwerde kann nur daran? gegründet werden: 1) daß das Erkenntnjß

cinen Rechtsgrundsaß verleßt, diescr möge auf einer ausdrücklichm

Vorschrift des Gcscßcs beruhen, oder aus demSinnc und ZUsaMmen. .

ange der (Hesexze hervorgehen, oder wenn da elbe cinen ol en . Kay 111 Fällen, wofür er nicht bestimmt &, in Anwesnchng YM? 2) daß das Erkcnntiitß auf der Verlesung einer nach dem in den be: treffenden Loiydcsxheilen gcltenden Rechte, einschließlich dieser Verord- nungx ais weiczulicp zu betrachtenden Prozeßvorschrist beruht,

3. 64. Die Einlegung de_r Nichtigkeitsbeschwcrde hält die Voll. strcckung dcs angefochten_en Erkenntnisscs nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstrcckzmg, en) uncrseßlichcr Schaden entstände.

Der Verurthexlte ist ]edoch ('„efugt,'v„or der wirklichen Vollstreckung sich dgdurch zu schuhen, daß er die streitige Summe odcr Sache in ge. .-rtchtl1chcn GcWahrsam giebt odcr, wcnn dichrurthcilung auf andere „Verpflichtungen sich bezieht, eme von dem Gerichte zu bestimmende

* Sicherheir «leistet.

Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so i ““der Ta Jnsinuation des angefochtenen Erkenntnisses als der „Tßag dcr IFW??- fraft§a1É35uschIew U b b s *

, . m e ri en ctimmt fich das Ver alren ua den - schriften uber dgs VerJahreix in der Revifions-thstZUz. ck Vor . . Bci dxr Entscheidung legt der Richter das in dem an e- WUFF Yrrkemztmß ?? fest??)tcndsangetZoaneÉe S'achverhältniß ichg-

un c, moern e ere m en e en an ' '- keltsYchdvndde UF) ausmacht. ck g | d der Nlchtlg ' ' tr iL 3 e werde gegründet gefunden, so vernichtet das e- rtchi das angefochtene Erkenntniß„ schlägt die Kosten desselben nieéer, bestimmt, das; dte Kdften des _N1chttgkeitsverfahrens zu kompenfiren beziehungsweise von ]edemThctie zur Hälfte zu tragenseien, verordnet ?UIlUch, die Erstattung des (Hxletstcten und erkennt m der Sache selbst, owie über, die Kostet) dcs fruheren Verfahrens andcheiti definitiv, oder „verwznft, wenn m Folge der ausgesprochenen Verni tung eine neue Ermrttclung_nothwend1g_ wrrd, dic Sache zu dieser Ermittelung mzd zur, nochmaligen„Entscheidung in die betreffende Instanz zurück. ZTZLYYY dfe?t VsTrYUchZichtsder zLJrrichtcr“, Tic!) nach den durch das

' . cgceen e grunäcnurteni '- mung nn lcßicn 'Absaß des Z. 60. ß 3 ck , g die BWM . 71. Bestimmungen über den Rekurs.-

. 67. Der Rckur ' erla e ' „J)ppelldatixn dÉsYalb uichtf untcrlie, -

_wcr c en c rag yon unfzig T alern ni t über ci t 0 cr" ' die Beschwerde nur die Entscheidung über dcitchKostemxtmth bc'kirifftr.vell

Die Agfechtung dcs Erkenntnisscs mittelst des Rckurscs kann nur darauf gr rundet werdeii: ]) daß gegen die klare L_aae der Sache ge- sprochen 1 , oder erhebliche Thatsachen unbeachtctgelasscn, oderwesent- liche Prozeßvorschrtften vcrlcßt smd; 2) daß die Entscheidung eincn Rechtsgrundsaß verletzt, er möge aus einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes oder aus den) Sinne und Zusammenhange dcr Geseke hervdrgelxn, oder ,wmndtesclbe einen solchen Grundsaß in Fällen, wofur er nicht bcßtmmt ist, in Anwendun “brin t.

' Der Rekurs tft ausgejchldssen in allen €durch ?andai ohne kontra- diktortschcs_Vcrfal)ren beetzdtgtcn Sachen. Gegen Kontumazial-Er- kqniitntffe findet er „von Scttczi dcs Verklagtcn nur in soweit att, als die Beschwerde darm fich grundcx, daß der Richter aus den ür zuge- standen erachteten Thatsgchcn unrichtige Folgen hergeleitet babe.

_§. 68. Der „Rekurs muß der Verlust des Rechtsmittels binnen der im §." 45,bcstnnmten Frist bei dem Gerichte 'erxtcr Instanz ent- weder rmrndltch zu Protdfou oder schriftlich, ohne raß es der Zuzie- hung eines Rechtsanwalts bedarf, angebracht werden, und dicAngabc dcr Bcschwxrdepunktc enthalten. Es bleibt der Partei überlassen, eine nahere Ausfuhrung dcr Bcschivcrden damit zu verbinden. Auf den Namen,)womrt _das Rechtsnuttel bezeichnet wird, kommt es nicht an.

Z. 69, Das Gericht erster Instanz hat nur zu pri“: cn, ob die Anmeldzzng rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem (chenstande nqchzulasß? [|, und sendet„wcnnbcidcs dcr “all, die Rekursbcschwcrde mrt den A tc„n an das Gericht der höheren nstanz. Findet das [eß- tcre nach Prufung dex erhandlungcn die Re ursbeschwerdc un uläsfig oder ungcgrundct, so ist dicsrlbe durch eine unter Beifügung dcr ründc sofortkzu crlasscnde Resolution zurückzmveisen. Andernfalls wird die Rexttrsvcschrvcrdc dem Gegeniheil zur Gegenausführung binnen einer Frist yon 14 Tagen nntgcthetlt und zugleich der Termin zur Entschei- dung uber den Rekiirs anhcraumt. In der hierüber an beide Theile zu erlassendancrfugzmg ist denselben zu eröffnen, daß ihnen freisteht, m dern Termmx persönlich „odxr durch einen lcgitimirtcn Vertreter zu erscheinen, daß ]edoch auch 111 ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen erfolgen rvcrde. '

§, 70. DaF Gericht „der höheren Instanz kann noch vor Anbe- raumung des „xerngms eure m erster Instanz unterbliebcne Beweis- aufn_ahme, [dime eme sozisttge Ergänzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe fur nothivexndtg erachtet, untcr Benachrichtigung der Par- teien qnordnen oder 111 dem Termine selbst den Bchis aufnehmen rmd dic. dcshglb xrforderlichcn Verfügungen crlaffcn. Jm ersteren Faüe kann dte Yxtttbctlung der Rekursbeschwcrde an den Gegentheil ur Gcgen-Ausfuhrung bis nach stattgefundencr Beiveisaufnahme oder Er- Janzung der Verhandlungen ausNseßt bleiben. Beiden Theilen wird

ei Anbcraumung des Termins b ri t d r " denen Verhandlungen mitgetheilt. fck f e nachtraglich stattgchn

Anwendung.

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. 7]. Die Entscheidung erfolgt auf miindliéhen "Vortrag eines Mit§liedes des Gerichts. Der Vortrag, sowwdte Verkündung des Bes rides, findet in öffentlicher Sitzung statt"; die Parteien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren Ayswyrmrg ihrer Rcchte das Wort nehmen. Ueber die Verhandlung tft cm Protokoll nach Maß- gabe des §. 24 aufzunehmen. '

. 72. Wird die Rekursbeschwcrdc gegrandxt befunden„ sd hebt das ericht das angefochtene Erkcmitnift auf,- besttmmtx daß die Kosten des Rkkursverfalstcns zu kowpcnfiren, beziehungsweise, von ]edem Theile zur Häiftc zu tragen seien und erkennt anderwctt m der Sache selbst, sowie iibcr die Kosten erster Instanz._

§. 73. Die Bestinnnungcn dx§5 §. 64 findxn auch_ auf dcnchurs Der Rekursrichtcr 11t_ befugt, die Ansießung der Boll- streckung des an cfochtcncn Erkenntmffes auch damranzuordncn, wenn er es nach den msiändcn des Falles angemchen findet.

In Ansehung dcrßRmefion der Akten 1 auch m der Rekurs-

1 der „561na e cm. , ' ,

Jnftatz U11? Bcstingnnungen über die Rxftttutton.

§. 74. Das Rechtsmittel dcr Restitution findet unibeschgdet der Bestimmung im zweiten Ahsaiz des §. 1,03 nyr wech Vcrsaumung einer Frist odcr cmes Termms statt. Die Rc ttutton _kann vorbehait= lich der Bestimmungen des F. 76 von dem rozeß ericht nur erthetlt

** ' werden, wenn Naturbegebcnhciten oder andere una chdbarc Zufälle

denReftitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den Termin

' wahrzunehmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumständc, welche

das inderniß begründen, Wenn der Gcgenthcil die Restitution nicht

* bewi igt, beweisen, oder auf Erfordcrn des Gerichts eidlich erhärten.

Ein Rechtsmittel wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts

auszusprechcnde Restitution nicht gcßattct.

_ Z. 75. Das Restitutionsgesuch muß binnexi zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach angesiandencm Termine, wcnn a.sber das Hindernis; erst später gehoben wird, von der Zett der chraumung desselben an gerechnet, unter Azigalzc der Htiidxru1xgsgruz1de und der Beweismittel, und insofern die Einreichung ciner Schrtfivcrsaumt

. iftxunter Beifügung derselben angebracht werden.

. 76. Wird e cn-Kontumazial-Erkenntnisse bci nicht„erfo_.l ter Klagébeantwortungg ?md egen die in Kraft der Erkenntnissen er- chenden Mandate (J. 4) estitutwn nachgesucht, so muß das Gesuch innen ck11 Tagen, vom Tage der Jnfinuathi dcs Erkenntmffcs "oder vom Aßlauf der im Mandate bestimmten Frist ab gerechnet, mund- lich zu Protokoll, odcr mittelst eines von einem Rcchtéairwalte zu unterzeichnenden Schriftsaßcs angebracht-werdewund damit zUJlexch dic Klagebeantwortung verbunden sein. Die Restitution muß er hxtlt werden, auch Wenn ein Restitutionsgrnnd mcht angegebewund mcht Vorhanden ift. _

*§. 77. Liegt ein Erkenntmß _vor, so. ist dasselbcvnn Falle der Er- theilung der Restitution in dem folgenden Erkcmitmß aufzuheben. . , §. 78. Dem Restitutionssuchcr falleri anch tm alle der Erwei- lung der Restitucion die durch die Versäummß ent andenen Kosten ur La . - . , 7111. sZZestimmungen Hilbcärtsksic,t§t?-olnkurrcnz verschiedener . e ) mr e . . . ,

. 79. Treffen in einem Prozeß, sei es bet, einem und demselben Streitpunkte, oder bei solchen mehrercy Strettpunktcn, wxlche ent- weder aus einem und demselben, Geschafte hervorgegangen und oder mehrere in (Hemäßhcit der Bestmmzung §.. 90 Nr. 2 zusammenzu rcchncnde Forderungen betreffen, Sc1tc11s_ cmxr dder beider Parteien der Rekurs und die Appellation odcr dre Ntchttgkettsbcsckwerde und die Revision zusammen, so zieht die Appellation „den Rekurs, die Re? vision dic Nichtigkeitsbcschivcrdc nach sick), so dgß m] ersteren Falle der Rekurs als Appellation, im anderen Falle die Nichtigkeitsbcschwcrde als Revifion zu behandeln und in demselben Erkenntnisse zu er- ledi en md. _ . _ .

g§, 80. Sind bei dem Zusammentreffen der Rechtsmittel dre Vor- ausscßungen des T. 79 nicht vorhanderi, so unterliegt ]edcs Rechtß- mittel den für dasselbe geltenden Vorschrtficii," es isi.1cdoch „wenn fiir die Verschiedenen Rechtsmittel dasselbe Gericht ?uft'andtg 1 , von die- sem in Einem Erkenntniß über dieselben zu ent, chezden. , ,

Z. 81. Wenn das Rechtsmittel dcr Restitution xmt'cmcm ati- dcren RechtstsmittellzZrsammentrifft, so ist das Rechtsnnttcl der Resti- ution ner u er e i en. . . -

§. z82. Ezine ParJei, welche dariiber zweifelhaft tft, rvelckjcs'von mehreren RcchtSmittcln stattfindc, iist .bxfugt, zur Wahrung ihrer Rechte die mehreren RechtSmittcl gleichzeitig„ unter Beobachtung der für jedes vor cschricbencn Jörmltchkcttcn, einzulegen. Das Gericht hat Über die uläsfigkeit des einen oder a_ndcren Rechtsrmttels vor- läufig zu entschciden und die dieser Entscheidung entsprechenden Ver- fügungen zu erlassen. _

12T. Bestimmungen über Veschwcrden. _

§. 83. Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, Welche die verWeigerte Einleitung einer Kla e oder eines Viechtsiiirticls, oder das Prozcßvcrfahrcn im Laufe der In anzen, oder das Exekutionsverfahren zum (He cnstandc haben, folgen dem JnftanzeanJe der gxgen Erkennt- nisse *in diesen Angelegenheiten zrtläsfigen Rechtsm ttcl. Die Beschwerde an das Gericht dritter nstanz ist, sofern nicht gcgexi das Erkenntnis; erster Instanz in dcr 9auptsachc nur,das Rcchts1mttcldes Rckurses stattfindet, auch dann zuläsfig, wenn die Revision ausgcschlossen wirre.

Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche em chhtsmtttel zurückgewiesen wird, können nur innerhalb _scchs Wochen [Jer den zur definitiven Entscheidum über die Zulasfigkctt dcs Rechtsmrttels beru- fenen Gerichten der höZeren Instanz ngcbrqcht Werden.

§. 84. Durch die Beschwerde wird die Qlusfnhrung der ange- xochtcncn Verfügung nicht gchen1mt,_ cs set dcnn, daß das chcidung berufene höhere Gericht die Hemmung noch vor scheidung anordnet.

er Ent-

ur Ent- *

Z. 85. Beschwerden, welche die Diszipxin den GeschäftSbetrieb

oder Verzögerungen betreffen, smd bei der vorg eß_ten_Ayfficht5behörde

anzubringen; für fie ist in leßter Instanz der Jusnznumster zuständig. Vierter Abschnitt. Besondere Prozess e. ,

Z. 86. Jn„Ehesachcn hat es hinsichtlich des Bewei es namentlich durch Gestandwß und Kontumazial-Verfahrcn bei den bestehenden Vorschriften sem Bewenden.

Z. 87. In Wechselsachen kommen folgende Bestimmungen ur Anwendung." ]) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte es Zas'lungsortes, als der dem Gerichte, bei welchem der Vcrklagte seinen persönlichen Gerichtsstand hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldncr zusgmmen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlun sortes ]edcs Gericht kompetent, Welchem Einer der Be- kl_agten p_er önlich unterworfen ist. Bei dem Gerichte, bei welchen hiernach eme Weckxsclklage anhängig gemacht ist, müssen fich demnächst alice Wechselverpfltchtetcn einlassen, welche von einer Partei nach ge- hörig geschchcncr Streitvcrkündigun belangt Werden. 2) Auf Em- wmdungen, welche der Vertla te er cbt, isi, so weit es eines Beweises derselben bedarf, auch wenn te an fich zulässig find, nur dann Rück- sicht zu neshmcn, wcnn dieselben durch Urkunden, Eidcszuschiebung oder Aussagen olcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht find, dargethan werden. Auswärtige Zeugenverhörc, Wenn leich sie im Termine bei- gebracht werden; gelten nur soweit, als fie mit uziehun des Gcgcntheils oder eines von ihm dazu bestellten Bevollmächtigten auxigenommen smd. Einwendungen, Welche in Gemäßheit der vorsiehendcn Bestimmng tm Wechsel rozeß nicht berücksichtigt find, kann der Vcrklagte in besonderem erfahren geltend machen; dasselbe ilt von Einwendun- gen, Welxhe der Verklagte im Wechselprozeß Ulcht vorgeschüßt hat. 3) Auf die Wechselklage ist sofort ein Termin zur mündlichen Ver- handlung und Entscheidung anzuberaumen und so abzumessen, daß dem erklagten eine Frist von höch ens drei Tagen zur Vorbereitung fret bleibt; 4) In demselben Maa e find auch die Fristen der etwa notthndtg werdenden ferneren Termine abzukürzen. 5) Die Anmel- dmxg der Appellation und deren Rechtfertigung muß spätestens binnen dret Tagen, mit Ausschließung dcr Restitution, bei dem Gericht erßer Instan angebracht Werden. Sie kann mündlich zu Protokoll erklart, oder s riftltch in“ der für die Appellations-Rechtfcrtigung vorgeschrie- bxnen Form eingereicht werden. Das Gericht erster Instanz schickt die Akten sofort nach Eingang der Appellations-Rechtfertigung an den Llppcllationsrichter und seist die Parteien gleichzeiti davon in Kenni- niß, den Appellaten unter Mittheilung ,der Lippe ations - Rechtferxi- gung. Der AppellationSrichter sekt einen möglichst kurzen Termm ?„ur Entgegnung auf die Appellations-Rechtfertigung und ur münd- ichenVcrhandlung an und ladet die Parteien unter der in en LZ. 52 und 54 vorgeschriebenen Verwarnung vor. “Dem lepellaten ficht frei, vor dem Termine cine Entgegnung auf die Appellations-Rechtfertt- gmxg, welche „an keine Form gebunden ist, dem Appellatiozis- gericht einzureichen. 6) Für die Rcvifion und Nichtigkeits- beschwerde treten in Ansehung der Frist zu deren Anbrin- qung , dcr orm, in welcher“ die Erklärungen anzubringen md, imd des » erfahrcns dieselben Vorschriften cin.„,Auch die Frist zur Anbrmgynß des Rekurses und die zur Beantwortung der Rekurs- beschwerde eträgt nur drei Tage. 7) Das Rechtsmittel sowohl der Appellation als der Revision ge en em Erkenntniß, welches den Ver- klagten wechselmäßig verurtbeil, hat keine aufschicbende Wirkung. 8) Wenn nicht binnen drei Tagen vom Tage der Publication des Erkenntnisses an , die Erfüllung der wechselmäßigen Verbindlichkeit erfolgt, so kann der Gläubi er den Schuldner durch das Gericht, ohne daß es eines monitorischen Oablungsbefchls bedarf, soxort zur'persöm lichen Haft bringen lassen. Dem Gläubiger Wird urch dtc Vys]- ftreckung des Haftbefehls das Recht auf Vollstreckung der E ccuiwn in das Vermögen des Schuldners nicht beschränkt. 9) Im ebrigen kommen die Bestimmungen dieser Verordnung auch m chdselsachen zur Anwendung. _

§. 88. Dic Bestimmungen des §. 87 unter Nr. 5 und 6 finden auch auf die im Z. 37 bezeichneten Arrest=, Bau- und Miethssachcn Anwendung. _

H. 89. In Ansehung dcr Todes=, Blödfinmgkeits-t odcr Wahn- sinnigfcits- und Prodigalttäts-ErklärungeUQ dcr Moratorien-, Konkurs-, Liquidationsprozcssc, des Verfahrens bei rer 08§§i0 bonorum und der Subhasiationcn verbleibt „es für das Verfahren in crsterInstanz bet den bißherigen Vorschriften; in „Ansehung der Rechtsmittel, sofern olche nach den bisherigen Vorschriften gegcn die Erkenntnisse statthaft Emd, finden dagegen die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Kommen in den erwähnten Sachen Spezialprozcsse dor, Welche fich zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, so find die- sclbcn nach den Vorschriften dieser Verordnung,» behandeln., Ins- besondere bleibt die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv-Entscheidung vorhergehenden Vorbeschetdc ausgeschlossen.

Fünfter Abschnitt. Allgemeine Besiimmrlngcn. .

Z. 90. Für die Berechnung des Werths des Strettge enstatzdcs elten folgende Vorschriften: ]) Dcr Werth des Gcgcnstan c6 eiycs Zicchtsstreits wird durch den Kapitalwerth desselben und die ruck-

ändi en Nu un en Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ur- JxriinZlichc oder gim, Laufe der ersten Jnstan veränderte Klagcantrag

daran gerichtet isi, oder die Nußungcn, inscxr und Früchte von Amtswegen zuerkannt wcrden müsst_n. Der Zcity'unkt, bis zu wcl- chcm dic rückständigen Nutzungen, Zinsen und Fruchtc zu bcrcchrxcn smd, wird durch den Tag der Einreichung der Klage und Wenn eme Vervollständi ung derselben verfügt worden ist, durch den Tagwerk Einreichun Jer vervollständigten Klage bestimmt. Dageaxn bleiben von der Berechnung ausgeschlossen: 3)" die Nußun cn, Zinsen und Früchte aus der späteren Zeit; b) die wahrqnd des rozcsses cnisian- denen Schäden und Ko cn, sowie alle im Werthe dcs streitigen Gegenstandes eingetretenen Veränderungen. 2) Mehrere m demselben.