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§. 5. Für die Erbschaftsabgabe haftet die ganze Erbschaftsmaffc, .woraus fie binnen sechs Monaten, v9m Erbanfalle an gerechnet ent- richtet werden muß. Eine längere Fxtft kany auf „Ansuchen der rbcp dann er'thcilt wcrden , Wenn besondere Gründe dtcs Gesuch rechtferti- gen. Die Verzögerung der Auseinandcrscßung der Erben darf € niemals zum Vorwande dienen, die Zahlung der Erbschgftsa gabe, sowcit der Nachlaß liquid ist, zu verzögern. . „
Fiir Nußungen, Welche dcm Erben, Donatar odcr chatar erst 111 Zukunft anbcimfallcn sollen, kann die Zahlxzng'dcr Erbsch_aftsabgabe nichk cher verlangt werden, bis der Anfau xvtrkltch erfqlgk tsx. _ .
Auch kann der Bcncfizialcrbc, welcher em Zyventarmm ubcrretcht, und de'n Nachlaß auf _Erfordcrn cidlich 11mmfc111rt hat, erst dann zur Entrichtung einer Erbschaftsabgahe angehaltcxt werden, wenn erhellt, daß die Vcrmö ensnmssc die Schulden uberftetgt, „ .
Von dem .?icßbrauch, der einem Vater an dem mutterhchen Vcr- mögcn seiner Kinder durch Tcftament,_Erbvertrag odcsr'cme andcye lcßtwilligc Verfügung auf Lebenszeit, ?_s zur a11dcrwe1ttgcn Verhez- rathung oder sonst auf unbestimmte Zet zugewendet worden, soll dte Erbschaftsabxabe crft dann erhoben werden, wenn der Vater auch nach Beendigung er_vätcrlichcn Gewalt den Ntcßhranch fortscßt.
Wenn die Kinder eines ÜberlebendenEhegatten nut de111se1ben dic Gütergrmcinschast fortscßcn, so ist während der Dauer dtescs VcrhYltnisses kcinchranlaffung zur Erhebung der Erbschaftsabgabe vorkan en. “
)§. 6. Erben und “Miterben 1“an für die richtige Bezahlung der Erbschaftsabgabc solidarisch verpflichtet. „ „
Inhaber der Erbschaft, Bevollmächtigtx der Erbmterxsscnkcn, odcr Testamentsvollzicher dürfen die Erbschaft, ctnlene Erbthexle odcr Ver- mächtnisse nur nach Abzug der darauf treffenden“ Erbschaftsabgabe, oder nachdem ihnen die' Berichtigung derselben nachgejvzeseq jvordcn, ausa1Zt1Yorten und bleiben im entgegengescßten Falle fur du" Steuer ver a te . ' “ . '
h§. 7. Die Berechnung und EinziehunF dxr ErbschaftSabgnabe Wird durch die von dem Finanzminister zu cstmmzcnden Bchorden der Verwaltung der indirekten Steuern befor t.; Dtcsclben erhalten nach näherer Vorschrift der betreffenden Mini emen, yon allen Pfarrern, ohne Unterschied der Religion, ingleichcn von walstandsheamten, v'on den Vorstehern dcr Synagogcngemcinden u. f. xv. per1od1schc L'lus UF aus den Todtenliften. - Auch ist cher, dcm eme stetxerpflrchttge r = schaft, Vcrmächtniß oder Schenkung von TodeSWegen tm Inlande zu- fällt, verpflichtet, binnen drci Monaten nach erfol tym Anfalle eme Wenigstens vorläufige Anmeldung dj_cscs Anfcxllcs et edachtcn Be- hörden einzureichen, ,und diese Verpflichtung ltegtnauch. en Erben m Rüxkficht der aus der Erbschaft zu zahlenden Vermachtmffe und SMU- kungen von TodesMgen ob, „ . .
Der Erbe hat ein Inventarium des Nachlasses emzuretchen und kann zur cidlichen Manifestation desselben angehalten wcrdxn._
§. 8. Ist die Erbschaftsabgabc berechnet , so crthetlx dte nn §.,7 gedachte Behörde den Erben cin kosten- Und ftempelfretes Attest, m Welchem der Betrag der (Lanzen Erbschaft, dcr einzekne'n Erbtheile, des Vermächtniffes und der chenfung von Todcsxvegcn, das Verwandt-
a ts-Vcr ältni und die Bet'ä e der von den emzelnz'n Exbnchmern ZZ) cf11tclchte?tbell“ ZWJaoe ausßudchken sind, und zugletch dtc Anwä-
sung zur Entrichtung der A gabe bei der namentlich zu bezeichnenden Stcuerftelle.
Z. 9. Die Unterlassung der Anmeldung einer steuerpflichtigcn Erbschaft Vermächtnisscs odcr Schenkung von Todeswcgcn innerhalb der gese (ichen Frist jvn'd durch Vcrdoppelnng des Betrages der Erb- schaftsa gabe bcahndet. Werden steuerpflichtige Erbschaften, Vcrmacht- mffx und Schenkun en zwar angemeldet, aber nicht innerhalb der “ge"- schluhcn, oder auf nsuchen verlängerten Frist Versteuert, so tritt glewh- falls die Verdoppelung des Betrages der Erbschaftsabgabe als Stra c ein. Auch kann alsdann die Außmittclung des Betrages dcr-Er „- schaft auf Kosten des Säumigen vor cnommen werden. _ )
. 10. „ Bette des admini rativen und gerichtltchcn Straf- verfahrens ko men du'sclben Vorschriften zur Anwendung, nach wcl- chen fich das Verfahren wegen ZollVergehen bestimmt.
Denunziantcn erhalten ein Drittheil von den-nach §. 9 festgesch- tcn Strafen.
§. 1]. Außer den Steuerbehörden haben alle dicjcnigcnStaatZ- und Komunmalbehörden und Beamten, Welchen eine richterliche odcr
olizeigcwalt anvertraut ist, die bcsondcrchrpflichtung, alle bei ihrer mtsverwaltung zu ihrer Kenntnis; kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesch Behufs Einleitung des Strafverfahrens (Z. 10) zur Anzeige zu bringen. , _
Die Bestimmung im leßtcn Absaß dcs Z. 10 dieser Verqrdqung findet auf die gedachten Beamten und die Vorsteher oder Mitglteder dcr bezeichneten Behörden, sowie auf Rechtsanwaltc und Notarten keine Anwendung.
Kein Gericht oder Notar “(*arf bei eigener Vertretung der Erb- schaftsabgabe für Erben, Legatarien odcr Donataricn in Bezug auf 1hnen zugcfallexne Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen von TodeSWcch eme Handlung vornehmen, bevor nicht nachgewiesen worden, aß„ent1vedcr dtcErbschaftsabgahc bereits berichti t, oder doch wenigstens d'rc Behörde, Welcher die Aufficht über die Ottsmitt'clung und Bcrichttgung der gedachten Abgabe zunächst obliegt, von der vorzunehmenden Handlung untcrmchtct sci.
_ "KZ“ f1t2. Diese Verordnung tritt mit dem ersten September 1867 m ra .
Von demselben Zeitpunkte ab werdcn dix geschlichen Vorschriften, Welche über die Besteuerung der Erbschaften m dmx im Eingangc bc- zeichnetcn Landesthcilen bestehen, insbesondere: a) m den Herzogthü- mern Schleswig und „Holstein: die Verordnung vom 12. Sxptcmbcr 1792, betreffend eine Abgabe von Verlassensckyqften 2c., „so ww dte Verordnung vom 8. Februar 1810, betreffend die Entrtchtung emcr Abgabe vom“; pCt.
cdocs) *
"gen 'über die Kollatcral
u. s. w., insmveit dieselbe sich auf die Besteuerung von Erbschaften bezieht, und das Gesch vom 19. Jehrxmv 1861, wrxseq der Erbschafts, steuer in den "vormals Königlich daxnschcn Landesthxrleßk b) in dem vormaligen Königreiche HannoVer dte 111 dem Taxtfe, wclchcr dem Stempelgcscße vom 30. Januar 1859 angehäygt ist, unter den laufen. den Nummern 32, 69, 121 cnthaltenenPofitwncn.und die auf Schen- kungen von Todeswegcn bezügliche Bestimmung unter Nr. 106,- 0) in dem vormaligen Herzogthun1_Nassau die Bestimmungen über die Konfirmationstaxc von Erb1chaftcn„m1 Z. 10 des Ediktes Vom 9/11. Dezémbcr 1815, im §. 42 des Edcktcs vom 26./27. Januar 1816 und in der Regierungsvcro'rdnung vmn 15.-März 1816, im §. 2 des Ediftes vom 13. Max 1818 und m der Regierungs erordnung v'vm 2-4J'anUa, 1827; c1).in»dcn vormals Großherzdglich heMÖYnLandesthcilcn die“ Verord- mmgcnübcr die Kollateralchder v0m_11. ' gust1808 und“ v. 8. Junich1821 ,- (:) in_,den'-vormals hcsscn-homburgijchen Landesthcilcn die VerordnuU. Felder vom 11. August 1808, 12. März 1810, 30. Oktvbcr 1846; 22. «[pril 1848 und, 5. Oktober 1849,“ i') in den vormals Königlich bayerschcn Landesthcrlen die„Befttm1nungen über die Erbschaft8taxc_ in dem Gesche vonx 28. Max 1852 i_nsEWcit naxh. stehend nicht etwas Anderes verordnet tft, außer W1rksamkeit gescßt, ..§.“18;«Jn.den, *»im§. 12_ unter a. und 0. bxsfxbezeichneten Landésthéilen kommen 'hinfichtltch dxr Bcstettexung der"“„v or dem 1sten September 1867 eingetretenen .Erxbfal1c noch dre thhxrrgen Gesche Wr
. Anwmd'ung. Der Finanzminister ift jedoch. ermächtigt, auch für" dtése
Fälle. die Feststellung und Einziehung der Steuer den un Z. 7 gedach. ten Behörden zu übertragen _und m Bctrc des „Verfahrens die er- forderlichen Anordnungen zu erlassen. In cnxemgen vor dem Um, September 1867 ein?etretenen Erbfällcn- m welchen wegen Fortdauer
dcr Gütcrgcmeinschat zwischen dem überlebenden Ehegatten und d'en ?
Kindern, " oder „Wegen des einem Dritten ustehcndcn *Nießbrauches die
Versteuerung ausgesoßt ist- crfolt diesel e nach dem 1. September
212867fl§diglich nach Vorschrift die er Verordnung und des anliegenden arje . ,
J. 14. In dem vormaligen Königreiche „Hannover unterliegen vom 1. September 1867 ab leßtwilliY Vekfüg'uann bei ihrer Errichtung einer Stempelahgabe, welche für cstamente Thlr., "für “Kodizilkx 15 Sgr. beträgt. '“ “
Von den vor dem 1. September1867 errichteten Testamenten und Kodizillen, Welche erst nach diesern Tage eröffnet werden, ist die- selbe Stempclabgabe bei deren Eröffnung. u entrichten.
§. 15. Der Finanzminister :| mit der usführung'dieser Verord- nung beauftragt. _ „ '
Urkundlich unter Unserer Höchstetgcnhandtgen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnficgcl. „
Gegeben “Berlin, den 5. Just 1867.
(11.8) Wilhelm.
Frhr. v. d.§Heydt. ,v. Noon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
“v. Selchow. Tarif, nach welchem die Erbschaftsab abe zu erheben ist.
lllgemerne Vorschri t.
Die Abgabe bekrägt 111indeft'ens'5 Sgr. und steigt von 5 zu 5 Sgr., Es wird daher, Wenn der berechnete Betrag 5 Sgr. übersteigt, aber mcht über 10 ng. hinausgeht, 10 Sgr. u. s. w. entrichtet.
Dcr Anfall wxrd versteuert: 21. mit Einem vom Hun- dext des Betrages Wenn er gelangt 3.) an überlebende Ehegatten nut dcr u,nter „Befreiungen Nr. 20. bestimmten Ausnahme. Wenn Ehegatten zn Gutergenwinsckxaft-"gelebt haben, so hat der überlebende Ehegatxe dre. Erbschaftsahgabe von dennenigen zu entrichten, was er uvex dte Hälfte des gcrrxki11schaftlichcn Vermögens erhält,“ 5) an Haus- dfftztajxten und Dtenftboten des Erblassers, sofern der Anfall m Penstonen und Renten besteht, die ihnen mit Rücksicht dcr demselben geleisteten Dtcnste verma ,t werden; 13. mit Zwei vom Hunderx des Betrages, Wenn er g- ant &) an natürliche, aber gcsehlrch qnerkannte_ Kinder, so ern sic nicht durch die nachfol- gende Ehe, dte Rechte ehe'ltcher Kinder erlan thabcn,“ 5) an adoptirte oder nur mJolge dcr Etnkindfchaft zur rbschaft berufene Kinder;
0) an vollbürtige und Halbgeschwister und deren eheliche Des-
zendenten; 0. mit Bier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt a). an Zolchchrwandte, Welche vorstehend oder unter Befreiungen NKL nzcht enannt Werden, sofern fie nicht über den sechsten“ Grad hmqus mit dem Erblasser verwandt find; 13) an Sticfkindcr und St1ejeltern; 0) an Schwiegerkinder und Schwiegereltern,“ 1). nut „Acht vom Hundert des Bckrages, Wenn er gelangt a)a!1 solche, dte nur im siebenten oder einem noch entfernteren Grade put dcm Erblasser verwandt find,“ 5) an Schwäger und Schwägertn- nen; 0) an alle Übrigen Nichtverwandtc ohne Unterschied. Befreiun cn. Von der Erbschafts-Abgabe befrett ist: den _Betrag von 50 T aler Silbergeld mcht erreicht. Sind mehrere Thetlnehmcr an der Er schaft vorhanden, so wird jeder, einzelne zZin- thcxl nur dann vcxfteuert, wcnn derselbe 50 Thaler oder mehr betragt; 2) ']cdcr Anfall, welchcr gelangt'8) an Aszendenten ohne Unkkr' sckncd; 10) an Dcchndenten, sofern dieselben aus gültigen Ehe" a,bftanuycn odcr nachfolgend durch solche .lcgitimirt sind,“ auch uncl)?“ ltche Kmdex haben von dem Nachlaffe ihrer Mutter oder dercn As“ zendenten kcme Erbschaftsabgabe zu entrichten; 0) an iibcrlckMtxk'e El) cfr„aucn, insofern ste zugleich111ithintcrlaffcnen ehelichen Kin" dern 1hrcs verstorbenen Ehemannes zur Erbschaft gelangen; (])an Personen, wclche in Diensten und Lohn des Erblc1sscr§„ge' standcy haben, jcdochnur für eine Summe von“ 300 Thaler Kapkkäl' emschltcßltch; 6) an Kirchen, öffentliche Armen-, K1'anfcn-, Arbetts-e eraf- m_1d Bcfferungs-Anftalten, ferner Waiscnhäuser und andere nnldc Sttftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder be“
* an crswo selb
]) jeder Anfall, Welcher
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ßjmmte Personen betreffen;- öffentliche Schulen und Universitäten,“ an Stadt- und Landgememden und Gutsherrschaftcn zur Verwen- dung für die Ortsgrmen; 78) an Fememnüßige Actie11-BaugescUschaftc11 (Gesch VOM 2- Marz 186 _, Gcse -Sqmml. S. 385) ,' 11) an Privat- unternehmungen, Welche mcht auf exnen besonderen Gcldgcwimz der Unternehmer gertchtct nnd, soydcrn emen gcmeinnühigcn nicht aus ein: elne Familicn-oder Coxporatrqncn beschränkten Zchk haben , sofern diesen Unternehmungen dre Bcfrcmng von Erbschaftsabqaben in den Lan- destheilcn, wo dgs Gcseß wegen dchtempclfteuer vom 7. März 1822 gilt, oder in den im Emgoange dreser Verordnung bczeichncten LandeSthcilen nach den bisherigen Bestimmungen zusteht oder künftig verliehen werden wird. 1) Im Ucbrigen Werden alle in den Eingangs dieser Verordnung be- zeichneten Landestheileu bestehendeBefreinngcn von Erbschaftsabgabcn, msbcsondch auch alle gewissen Ständen , örtlichen Bezirken und den nur zum Vorthcile einzelner Klassen der StaatSbürgerlcr-rickytcten Instituten bewilligten Bechiungen aufgehoben. Wenn hterngch in einzelnen Fällen die Fort-auer der hiZherigen Befreiungen m den gedachten Landesthetlen Wcifclhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von Unseren Ministern cr Finanzen und der Justiz zu,_.c_ntschcidcn. k) Die in' den Landestheilen, wo das Gesch vom 7. März 1822 gilt, noch außerdem „bestehenden, nicht auf einen bestimmten Bezirk einge- schx'ätjkten Befrctungen vom Erbschaftsstompel auf die Entrichtyng der ErbschaftSabgabe auszudehnen, ist der Finanzminister ermächtt-gt. 3) Jeder Anfall, welcher in einer ]ährlichcn Vergeltung ayfgctragcne'r ienstleiftungen beftclzt und auf die Dauer dieser Di-“cnsilcistungen be- schränkt ist. Wird agegcn cin Kapital hinterlassen, dessen Zinsen auch _nach» vollendeter Dtcnftleistung einen Zuwachs für das Ver- mögen des Empfängers bilden, so bleibt diese lcßtwillige Zu1vcndung der Erbschaftsabgabe unterworfen. Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867. .
([.-. 8.) . Wilhelm.
Frhr. v. d_._ Heydt. 15.910011. v. Mühler. (Hr. zur Lippe.
v. Selchow.
Verordnung, betreffend die Heimathsrcchte der außerhalb der Her- zogthümer Schllevig und Holstein geborenen, mit ihren Eltern in das Herzogthum Schleswig eingewanderten Personen.
Vom 5.“Juli 1867. '
«“NRW-xxx.“; ""L“" „;.-;, ?,; “WMQMRK“" ".'-IJ“ MYM"
W. _ _ W?WTW“7W§“.*- «"WM . W113 thhel , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ?ekotrdnen hiermit für das Gebiet des Herzogthums Schleswig, was 0 g : , Außerhalb der Herzogthümer Schleswig" und Holstein gcboreye Kinder solcher Eltern, w_elche_zur Zeit der Geburt diescr Kmder m den genannten Herzogthümcrn nicht versorngsberechtigt waren, cr- langen, falls “fie vor zurück clcgtcm acht ehntcn ebensjahre als Fami- lienmitglicder der leßteren ei deren Nie erlaffmYkin dem Herzogthum Schleswig oder bei der Vcrheirathung ihrer utter mit einem im Herzogthume Schleswig heimathsberechtigten Manne mitgebracht wor- den find, nach Erfüllung ihres achtzehnten Lebensjahres m derjenigen Kommune, in welcher ihre Eltern zu diesem Zeitpunkte Versorgungs- re te bestßen,st.(Zeimathsrechte und behalten dieselben, bis fie solche
ändig erwerben. Urkundlich untcr Unserer ?öchfteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Königlichen Jnfiegd. Gegeben Berlin, den 5“. Jul: 1867. (11.8) Wilhelm.
Fr ." v. d. eydt. v. Noon. Gr. v. Ihenpliß. “v. Mühler. h GuzuHr Lippe. 1). Selchow. Gr. zu Eulenburg.
*).)kinisterium für Handel, Géiverbe und öffentliche Ilrbeixen.
Dem seitherigen Mitglieds der Kommission für den Bax: der Schlesischen Gebirgsbahn, Ncherungs-Rath Le Iuge_ zu Gorltß, 1st die Stelle des .Vorsihen en der Köntgltchen Dtrectwn der Wilhelmsbahn zu Ratibor kommissartsch Übertragen worden.
Der Baumeister Wilhelm Eschweiler zu Berncastel ist zum Königlichen KrciSbaumeister ernannt und demselben dte KreiZbaumeistcr-Steüe zu Siegburg verlwhen worden.
Das 65. Stück: der Gescxz-Sammlung, welches heute ausge- geben wird, enthält unter: „ , „
Nr. 6721. die Verordnung, betreffxnd dle Emfuhxung der Preußischen Gesch ebung über die Erthetlung 'von Er ndungs- und EinführungY-Patenten in den Herzogthümern chlestmg und „( olftein. Vom 24. Juni 1867,“ unter , ,
r. 6722. die Verordnung, betreffend dte Emführvung der Preußischen Medizinaltaxe in Naffau. Vom 2. Jul: 1867,“ und unter .
Nr. 6723. die Verordnung, betreffend dle Erhebung der Erbschafts-Abgabe in den durch die Gesche vom _20. September Und 24. Dezember 1866 mit der Monarchte veretmgten Landes- thetlen. *_ Vom 5. uli 1867,
Berlin, den 2 . Juli 1867. -
Debits-Comtoir deb Geseh-Sammlnng.
Das 66. Stück der Gescß-Sammlung, welches heute ausge- geben wird, enthält unter „
Nr. 6724. die, Verordnung, betxeffend die Organisation der Jorftvxrwaltung mden neu erworbenen Gebietsthcilen. Vom. 4. JUN 1867,“ unter
„ Nr., 6725. die Verordnung , betreffend das Landesgewicht fur d1c tm Z. 1 xtnter Nr. 1 und 2 des “Gesches vom 24. De- zember 1866 beze1ch11xtc11 ehemals Königlich bayerischen Gebiets- thetle. Vom 5. Jult 1867,“ und unter
Nr. 6726. dte Verordnung, betreffend die Heimathrechte dcr außerha'lb'der Herzogthümer Schleswi „und Holstein ge- borenen , nut 1hrcn Eltern m das Herzo tZum Schleswig ein- gewand'erxen Personen. Vom 5. Juli 1 '7.
Verlm, den 20. Juli 1867.
Debtts-Comtoir der GeseZ-Sammlung.
_ “Angekommen: Der Ober-Land-For'stmeifter und Mini- stertal-Dtrcktor von Hagen aus Wiesbaden.
" Berlin, 19. Juli. Se. Majestät der König haben Aller“- gnadtgst Zeruht; DemObersten von Rieff, Abtheilungs-Chef tm Krteg =thftermtz1,§yr Anlxgttng des von des Großher- zogs 'von Baden _Kömglt e Hohett ihm verliehenen Comnmn- deur-Kxeu es zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen, dem Dire tor des Telegraphenwesens, Obersten von Chauvin, zur Anlegung des von des Königs von DäneMark Majestät thm verltehenen: Edmmandeur-Kreuzes erster Klasse des Daue- bxog-Ordens, dem ng'or Heusinger von Wald egge , a gre- gtrt dem 1. Weftfälqchen Hufnren-Regimcnt Nr. 8, zur Kule- gung des vpn des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm ver- ltehencn, Rttterkreuzcs des Leopold-Ordens mit der Kriegs- Decoratton, so wie dem Premier-Lieutenant von und zu Schachten vom 1. Lctb-Husaren-Regiment Nr. 1 zur Anle- gung des von des Kmsers von Oesterreich Majestät ihm verlie- henen Ordens der Eisernen Krone dritter Klaffe mit der Kriegs- Dccoratwn die Erlaubniß zu erthcilen.
Déiclxjétamxtliches.
. Preußen. Ems, 18.' Juli. Se. Majestät der Kc_5111g, hatten gestern den dxessettigcn Botschafter am groß- brttanmschen Hofe, Grafen Vernftorff, dcn General-Feldmarschall Grafen Wxa11gel, denGrafen zu Dohna-Schlobitten, den Wirk- lichen Gehkun'en Legationsrath Abcken mit einer Einladung zur Tafel, beehrt. Abends wohnten des Königs Majestät dem Con- certe 1,1,11'Kursaale hex. Heute, Mittags fuhren Se. Majestät der „Konig nach beend1gtem Mrlitair-Vortrage , zur Begrüßung derAllerdurchlauchtrgsten Ge'mahlin per Extrazug nach Coblenz.
Köln, 18- , uli. Köln. . rc a'e " ' " ' ' Angusta traf, Jon P(mis koYaneJ), erc 17.-ZELM- ZIM)!" 5 Uhr fäljigen Schnelléuge der Rhejmschen Etsenbahn hterseth ein und benuhte nach urzem Vcrwerlen den um 6 Uhr rhein- aufwärts gehenden Schnellzug derselben Bahn zur Weiterreise
“ nach Coblenz. - Die“ Ankunft Ihrer Majestäten des Königs
Und der Königin von Portugal, Höchstwelche die Rheinfahrt von Castel nach Köln auf einem Extraboote der Kölnischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft zurückgelegt hatten, erfolgte gestern Abends 5“; Uhr. Die hohcnReisenden wurden an der Landungs- brücke von dem hiesigen portugiesischen Konsul Roeder empfan- Jen und begaben sich zu Wagen nach dem Hotel du Nord, wo ieselhen von der hiesigen Generalität begrüßt wurden. Zur Weiterreise nach Brüffcl benuytcn die Portugiesischen Majestäten den Abends 10“; Uhr von hier abgehenden Schnellzug der Rhei- nischen Bahn. ' , _
Mecklenburg. Schw crm , 18. Jul:. (Meck[.Ztg.) Von Sr. Köni, lichen Hoheit dem Großherzoge wurde gestern Mit- tag der Zier von Rudolstadt eingetroffene Gesandte, Geheime Rath Freiherr von Kettelho dt , welcher den 111 Schwarzhurg- Rudolstadt eingetretenen Regierungswcchscl notifizirte, in feier- licher Audienz nn Schloste empfangen. Heute Morgen ist der- selbe wieder abgereist.
Bayern. München, 17. Juli. (R. C.) Der Sozial- Ausschuß der Kammer der Abgeordneten hat in seiner hcxxtigcn Sihung mit der Bcrathung des Gesch-Entwurfs Ühcr die Zcemath 2c. begonnen und drei Artikel in wesentlich nwdisizirtcr assung angenommen. ,
Oestzrreich. Wien, 18.Iuli. (W.T_.B.) DasHerrqn- haus nahm heute das Gesch Über die thfterverantwortUch: * keit bis auf eine unwesentliche Modificatton m der Fassung des Abgeordnetenhauses an und vollzog sodann du». ahle_n von Mitgliedern für die Deputation, behufs Verhandlung m1t dem ungarischen Reichstage. , , _ ,
Pefth, 17. Juli. Eine nn heuttgen Amtsblatte publtztrte
3625,“