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Sie können auch die Verhandlung in der Sißung zu einer anderen Sitzung vertagen, so wie _von Amtswegen ZeuZen ziir Siyung yor- laden lassen. Gegen Zwischenvcrfugungcn finet em Rechtsmittel
i it “iitt. _ _ "ck §.1c19. Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei
ict ob daran“ u achten , daß den Vorschriften des Handelsgescß- kmßhs, 31,1 deren sBLfolgnng die Handelsgericyte durch Ordnuxigsstrgfen anzuhalten haben, von den dazu verpflichteten _Personen genugt wird; dietclben haben die Unterlassmigen und__ZiiiyidciZaiidlurigeii, welchc Zi ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuitandtgen andelsgerxchten zur 11 ei e u drin en. _ _
z§.g20z. ZugArtikel 21. Befindet sich_ die Haiiptniederleiffung an einem Orte, an welchem dasz Heiiidelsgexeizbuchricht (Heseßesfrast hat, so ist die im Artikel 21, Avmy 3 des oyaiidelsgeseleiiiihs vorge- schriebene Nachweisung nicht erforderlich. _ _ __ _
§ 21. Zu Artikel 26. In Beziig aus die Ausfuhrung _dei Vorschrift des Handelsgxseßvuchs, gemakx welcher das Hgiidelsgcricht gcgen diejenigen einschreiten syll, welchc 11ck einer ihnen nicht zustehen;- dcn Firma bedienen (Artikel 26 des Handelsgeseßbucys), kommen die Bestimmungcn der §§. 11 bis 19 unt folgenden Maßgaben zur An- wendung: 1) Die Verfiigung.(§_ 11), durch welchc__das_ Handelsgericht einschreitet, sowie die neue Verfiigung, Welche gemaß J. 14 o_der_§. 16 ergeht, ist ohne Bestimmung eiiier Frist dahin * zu erlassen, daß _der Beiheiligte unter Androhung eincr Ordnungsstrafe aufgefordert wird- sich dieser Firma nicht ferner zu__bed1cnen. 2) _Das Handelsgericht hat nach Erlaß dcr Verfiigung gemäß §§.13_ff. weiter zii verfal)ren,__wcnn es in glaubhafter Weise davon Kcnntmß erhalt, daß der Verfugung nach Zustellung derselben zuwidergehandclt worden ist. _
. 22. Zu Artikel 34. Die Handclexhucher _der Kaufleute find bci Ztreiti keiten gegen Nichtkaufleute für "ck allein iir Erbringung dcs Bewei es nicht hinreichend, sondern nur zur Unter, ußung anderer Bcwcie cei net. _ __
Jesdoéch) Zak der Richter nach seinem, durch die Erwaguzig aller
Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, _ob Den ord- nungsmäßig ge iihrtcn andel-sbiicherii m HandelSsachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen 1ei, daß .der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt Werde. _ _ _ '." J. 23. Zu Artikel 42. Zur Erthcilung von Konsensen vor den mit der Führung der Schyid- rindeandproiokolle _ beauftragten Behörden ist der Prokurist nur ermachtigt, wenn ihmdiese Befugnis; besonders erthcilt ist. ' _ _ _ _ __ _ _.
§. 24. Zu Artikel 61. Die in landesherrlich „bestatigteii «ta- tutcn cincr Handelsinnung “vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit kommt nur 'inBetracht, insofern nicht durch Vertrag eine anderiveite Dauer
e e e t i . fstgJs.ß25.ftZu den Artikeln 66 b is 84. Die Hgndelsmaklcrwcrden an den Orten, für wclche kaufniäimischc Corporatioxien odcr Haixdels- kammern bestel)e_1_1_, von diesen ernannt; die Ernennung bedarf der 5«c äti um der 3 e ierung. ' _ B |Dixi IZnsiellunggv-yn Haiidelsinäklern an anderen Orten geschieht durch die Regierung. ' ' __ _ __ _
Personen, über deren Vermogen der Konkurs eroffnct worden ist, können als Handelsmäkler nur dann zugelgsfen werden, wenn das Konkursgericht bezeugt," das; im Konkursverfahren _m__cht solche Um- stände ermittelt sind, welche den Gemeinschuldner des offentlichen Ver- trauens unwiirdig machen. _ _ _ _ _ __ _
Zur Bestellung einer Dienstkaution find die Handelsmakler nicht Der ichtet. _ _ _
prl 26. Den Handelsmäklern steht ein ansichließliches Recht zur Vermittelung von Heiiidclsgcsckäften ni t zu. Die _Geseßerder Ver- ordnun en, durch welche ihnen ein sol es Recht beigelegt ist, werden aufgeho en. __ _ _ _ §. 27. Die Handelsinakler, welehe zur Vermittelung _pon Kaut- geschc'iften iiber Waaren, SMM odcr Hgndelspapiere bejtcllt nnd, hgben zugleich die Befugniß, öffentliche Verjtetgerungen derselben Gegenstande ab ulalten. z Z) 28. Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Han- delsgeriehte. __ _ _ __
Die für das Tagebuch des Handelsmaklcrs in dem Artikel 71. deZF andelEgeseßbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vor iycnden des Handengerichts. _ _
Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrist des Artikels 75 des Handelsgcseßbuchs das Tagebuch eines verstorbenen_ oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, ist das Handels- gericht.
§. 29. Handelsmäkler, welche eine der nach dem Artikel 69 des Handelsgeseyburlis ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fünf und zwanzig bis zu fünfhundert Thalern bestraft; im Riickfallc kann außerdem auch auf Entseßung erkannt Werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe nieht ausgeschlonen, wenn dieselbe nach sonstigen Geseßen durch die Handlung begriindet itt.
Die Verordnungen, nach welclie" kaufmännische Corporationen befu t find, die Handelsmäkler wegen Pfliclchrleyiingen anderer Art im «Le e der Disziplin zu bestrafen, bleiben in Kraft.
§. “0. Zu Artikel 91. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der rechtlichen VormiSseßung des CigeiitkyuniScrwerbes an unbeweglichen Sachen werdeii durch die im Arnie 91 des Handels- gesexibuchs ausgesprochene Präsumtion mcht abgeändert.
J. 31. ZU den Artikeln 111,164,213. Grundstücke, (Herecltigkeiten, dingliche Rechte und Hypo-tl)ekensord_eru_ngen, welche zu dem ermögen einer Handels esellschast gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditge ellschaft, eine Konnnauditgesellsehaft auf Actien oder eine Aetiengcsellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in das Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen. -
: _31. 32. Die Eintra ung erfolgt ohne Benennung der einein," ' Gcse schafter; sie darf er “7 geschehen, wenn die Eintragung der es,“, schaft in das Handelsre ister nachchicsen ist. Bei der Einiragum, ist die Firma der Gesell?chaft und .er Ort, wo sie ihren Sitz hat, a„, zugeben? Trittin Be ug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, o ist diese im Schuld- und Pfandprotokoll. zu vermerken.
§. 33. Soll eine Verfiigung, Welche im Namen der Gesellschaft über einen der im Z. 31 bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen werden, so genügt zur Fest: stellung der Befugnis; desjenigen, Welcher im Namen der Gesellschaf, verfiiÉt hat, der Nachweis aus dem HanQelsregister, daß derselbe „ der esellschaft in einem Verhältnis; gestanden hat, wodurch er 11a, den Bestimmungen des Handels eseßbuchs befugt war, in der gcschch,. nen Art im Namen der Gesellkiehaft mit rechtlicher Wirkung ch„ Dritte zu verfügen. __
§. 34. Die Nachweisungen aus dem Hairdcls :?)iegistcr Werde], _Zuhrclt) Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handels-Registcx u r .
§. 35. ZU den Artikeln 123 170, 200, 242, Ueber das Ver. mögen einer unter einer gemeinschafftlichen Firma bestehenden Handels. gesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Konmmndiigesellschaft oder eine Kommandit-Gesellschaft ayf Actien, ist der Konkurs zu eröff. iiey, wenn in Bezug auf die Gesellichgft _ welehen iiber das Vcrmögezi eiiies Kaufmqnne's der Konkurs zu er- öffnen ist Und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen einge. stellt hat. ' * - so ist zugleich iiber das Privatvermögen eines den Gesellsshafxers der Kynkurs zu eröffnen.
An dem Konkurse iiber das G-csekischaftsvermögcn find nur dj, Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen ,des Auefalles in „diesem Korikurse gleichzeitig in den Konkurscn über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesell: schafter “al“s Gläubiger auftreten. , _
Der Konkurs uber „das Berni" en eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der, , esellschqft mchtnach fich. '
, Z. 36. Wenn in ,J'ylge 3er Artikel 1-23, 170 oder 200 des Han- delsgeseßbuchs eine offene "Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses iiber das Vermögen eincH Gesell- schafters o_der eine'Koxmnanditgesellschaft auf „Aetien durch die Eröff- nung des Konkurses, über das Vermögen eines persönlich hqftenden
esellschafiers aufgelöst ist, so hat bei dcr in Gemäßheit der Artike1133, 1 2 u_1id__205 des Fandelszzeseyliy s stattfindenden Liquidation der Konkueruraztor Hie *icchte'der Kou- urs „rasse ivghrzxineh zen.
“; . .“ Wird iiber eii1e_and_elsgc, _ Gesc _-schaft, eine Kommmzdit cschchafk, eme Kommanditg'csellschajt auf Aciien-oder cine Actiengex _ von AintSivegen in das Han, e'lsregister einzutriigcn.
Die BckanntmaMinJ der Eintragung durch eine Anzeige in öffent- lixhen Blättern unterblei, _t. _ *
„ Wenzt dqs Handeléxre iftcr nicht bei dem Konkursgerichte gefiihrt wn'd, so 1|_ dteKonkurser ffnung von Seiten des Konkursgerichts dcm Handelsgerichtr, bei welchem „das Register geführt wird, zur Bewir- kung der Eintragung u1Werziiglich anzuzeigen.
Z 38 Zu den Artikeln 174 und 206. Zur Errichtungcincr
jeden persönlich ha ten.
erforderlich. _ §, 39. Zu den Artikeln 175, 177, 191 bis 195. Die persön- lich haftexidewMitglieder einer Kommanditgesellschaft auf Actien werdcn nut Gefangniß_bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich Vehiifs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels- Register falsche Angaben Über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals dcr__KNnmanditisten machen,“ 2) wenn durch ihre Schuld die Gesellsehaft langer als drei Monate ohne Aufsichtsratl) geblieben ist. _ “ . 4 „_ Zu den Artikeln 208, 214,242,247,248. Unterdxr m den Artikeln 208, 214, 242, 247 11115248 des Hankelsgesetibucl)s“fUr erforderlich erklärten staatlicher: Genehmigung ist die landesherrlich Genchungunß zu verstehen. - , J. 41. Ziach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Actien- geselltchast wird der Gescllschaftsvertrag nebst der Genehmigungs- urkunde _du_rch_ das Anitshlatt (Verordnungsblatt) desjenigen Vicglk' ruanezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Siß hat, bekanntgc- ma . . Eine Anzeige vori Her landeSherrlichcn Genehmigung der C'l'kick)“ tung der Gesellschaft ist in die Gese-H-Sammlung aufzunehmen._ „ G _ [FTF _?osten der Bekanntmachung dureh das Amtsblatt trägt dl? ec (: . - _ Jede Abänderung oder Verlängerung des (HesellschaftsVertrat]cs ist gleichfalls nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekannt zu ma en.
nen Vorschriften werden durch diesen Paragrap en nicht berührt- _ Z. 42. Zu den Artikeln 227 und 23 . Die nach den Ar" tikeln 227 und 230 des _HandelsÉescßbuchs dcm Vorstande der Gesell- schaft _zysiehende Befitgmß zur ertretun? derselben erstreckt fill) “Ick auf_ diexciugen Geschaftc und Rechtshand ungen, für welche nach “c" Geteizen _einc Spezralvollmacht erforderlich is . „43. Zu den Artikeln 239, 240, 242. Unter der Blk“ waltungsbehsrizc, welche in den Artikeln 240 und 242 des Handels“ geschbuehs erwahnt Wird, ist die Regierung u verstehen, in dcr?" Bk' zirke dic Actiengcsellschast ihren Sit; hat. | fiir die leßterc eine bc- t__o_nderc Aufnchtsbehörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Rc' terung.
Z, 44. Innerhalb der im Artikel 239 des Handelsgesctbucbcs
Verhältnisse vorliegen, Unter ' *
Wird der Konkurs iiber das Vermögen der Gesellschaft .crö net,"
eÜsxhafx- sci dice cine Offcllt - [chast der KÖUkUL's eröffnet, so ist Ms „
Konniianiiitgesellschafi _an Acticn ist die “staatliche Genehmigung nicht - "
Die in dem Handelsgeselzbuch über die Veröffentlichung enthalte“ *
vorgeschriebenen Frist lat der- Vorstanö' die jährliche
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Bilanz auch der
' ,'43 bezeichneten“3 ehiirde'einzitreichen. nn §§, 45. Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die
lden deckt hat die im Z. 43_ „';???an des Kénkurscs befugten Gerichte
» [**, ":e die Sachlage durch Einreichung der sola k , Vorstandes einer Actiengcsellschaft
§. 46. Die Mitglieder des
bezeichnete Behörde dem zur Er-
davon Mittheilung zu machen, Bilanz erfährt.
*den mit Gefängnis; bis zu drei Monaten bestraft wenn fie der 1Ivzfolrsclxift des Artikels 240 des Handelsgescßbuchs zuwider, dem, Ge-
richte die Anzeige zu machen unterlassen,
schaft nicht mehr die Schulden deckt.
daß das Vermögen der Gesell-
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Versch_ulden uiiterbliebcn ist.
§. 47. Die Genehmigung einer Actren-GcscllsckMft _kann von dem Landeshieriii aus überwiegenden Grunden des Gemeinwohls gegen
Entschädigung zuriickgenoimnen werden.
Ueber die Höhe der Elit-
ädi UW entscheidet in streitigen Fällen das ordentliche Gericht“ des
. Frisé] ai,:lwelclxm die im J". 43 lxezeichnctc Behörde ihreii Siß yar, Z. 48. Wenn eine Actien-(Hescllsäwft it'll) rechthidrjgcr_Hand. lungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemein-
wohl gefährdet wird, so kann sie aufielöft werden, ohne daß
deShalb
ein Anspruch auf Entschädigungßatt indct. _ _ Die Auflösung „„kann ,in die1em Falle nur durch gerichtliches Er-
kcnntniß auf Betreiben der im“ J. 43
bezeichneten Behörde erfolgen.
Als das zuständige Gericht ist daszienigc anzusehen, bei welchem die
“ Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.
Handelsgeseßbiiehs.)
( Artikel 213 des
§. 49. Zu Artikel 283. Der Anspruch." auf Schadensersaß untcr-
licgt keiner Beschränkung in_Ansehuiig doppelten Betrag “oder den doppelten Werth des
standes der Obligation Übersteigen:
des Betrages," er kann den urspriinglichen Gegen-
Z. 50. Zu den Artikeln 306 Und 307. Dic'Artikel306' und
307 des
.andelsgeseßbu-cyes „finden, bei
Papieren, (_iilf . Inhaber, so
„I lange diese“ ben _außér Kurs" gesetit sind, keine Anwendung.
§. 51. Zu Artikel 340. Wenn
der Verkäiifcr , sich im Verträge
; eine vom Käufer in“ bestimmter yder gebräuchlicher Frist vorzu- nehmendePriifung der Probemäßigkcit (Nach|echen,„Nachziehen u. [.w.)
' däß der Vertrag im Falle bekundener schlossen behandelt werdeirsoll. .. Läßt der Käufer in diesem Priifung vorzunehmen, und die er die Nichtiibereinftinunung der Waar geltend machen. _ _ ' §. 52. Zu Artikel343. _ Versteigern n „befugten Beamten 1ind §. 53.
ki: ausbedungen hat, so giltes ini'Zweifcl als die' Absicht d'ci' Kontrahinten,
Probcwidrigkeit als nicht ge-
Fallc .die Frist verstreichen, ohne die Probcwidrigkeit zu erklären„so kann
c mit der Probe nicht ferner
Den iin Artikel 343 erwähnten, *zu
die Notare gleich zu achten.
n e „ Zu den Artikeln 347.6.is „349. Die Artikel 347 bis 349
finden auch auf solche Kaufgeschäftc Anwendung, bei welchen die-Waare
deiU Käufer nicht. von auswärts zugesandt, sondern am
Verkäufer übergeben wird.
Platze vom
Z. “54, Bei den in der Stadt Altona untcr Kaufleuten geschlosse=
nen Plaßgcschäften wird durch den Empfang der
Waare, soweit nicht
* ein Anderes bedungen ist, jede Einwendung gegen die Beschaffenheit
der Waare ausgeschloffen.
Z 55. Zu den Artikeln 348, 365, 407. In den Fällen der Ar- tikel 348. 365 und 407 des Handelsgesexzbuchs in eine besondere Er-
nennun _
* verständige ein für alle Mal im bestellt sind". _ _ §. 56. Zu den Artikeln 432 bi
von Sachverständigen nicht erforderlich , wenn solche Sach- Voraus von dem Handelsgerichtc
3438. Als preußische Schiffe
und als berechtigt, die preußxsche Flagge zu fiihren, siiid _nurxdiejenigen Schiffe anzusehen, welche nch m dem austchltcßlichcn Eigenthum
preußischer Unterthanen befinden.
Actien-Gesellschaftcn, welche in Preußen errichtet sind und
Welche
zugleich in Preußen ihren Siß haben, stehen preußischen „Unterthemen
gleich. __ _ in Preußen errichtet und und M
Dasselbe gilt von Kommandit-Gesellschaften auf Actien, welchc Preußen ihren Sitz haben, sofern zu-
gleich“ die persönlich haftenden Mitglieder derselben sämmtlich preußische
Unterthancn sind. §. 57.
Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung
* der Certifikatc wird dex: Harxdelsgeriaztcii “iiliertrggcn, in deren Bezirken die Seehäfen belegen 1ind. Ein ]cd_es dieser Gerichte hat für alle Häfen seines Bezirks nur Ein Schiffsregister zu führen.
Z. 58.
Ein jedes Schiff kann nur in daSjenigc Schiffsregifter
eingetragen Werden, welches für seinen Heimathslmfen (Artikel 435 des
HandelsgeschiiiW) geführt wird.
J. 59. Die Eintragung des Schiff enthalten : BM]? U. s
Trag ähigkeit, 3) die Zeit und den Ort
s in das Schiffsregister muß
] den Namen und die Gattung des Schiffs ob „Bark' .n)).),* 2) seinc'Größe und die nach der ( [,
__ Größe berechnete 1eincr Erbauung, oder, wenn
es einem “anderen Lande angehört hat, den Thatumftand, wodurch es
das Recht, die Landesflagge zu fiihren, xrlangt hat, die Zeit und den Ort der Erbauung; den Namen und die nähere Bezeichnung
Wenn thunlich hafen,“ 5) ,
und außerdem, 4) den Heimaths- des Rheders (Ar-
tikel 450 des Handelsgeseßbuchs), oder, wenn eine Rhederei besteht
Artikel 456 a. a. O
, den Namen und die nähere. Bezeichnung aller
5 itrheder und die Größe der Schiffsxart eines Jeden, ist eine Handels- o
gesellschaft aii Welchem die nicht eine aller geniigt kasénlich haftenden Gesellschafter;
Rheder oder Mitrheder, _ Gesellschaft ihren Siß [)
6 die Erwerbung des Eigenthmns des Élhiffs
Parten beruht, 7) die Nationalität des 8) den Tag der Eintragung des Schiffs.
find die
Firma und der Ort, at, und,
wenn die Gesellschaft
Actiengcsellschaft ist, die Namen und die nähereBezeiöhnung Gesellschafter einzutragen ; bei der Konnnqnditgesellschaft auf Actien statt der Eintragung aller Gesellschafter den Rechtsgrund, au Welchem
die Eintra ung aller
oder der einzelnenSchiffs- Rheders oder der Mitrheder,
; ;
_ i x ! z i 5 i i
„ 4) wenn die »
_ Ein ]cdes Schiff wird in ,das Schiffsregifter unter einer besonderen Ordnungsnummer" eingetragen. §. 60._ Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregisier darf erst geschehen, nachdem das Recht desselben, die preußische Flagge zx: fuhren (J. 56)__und alle in dem Z. 59 bezeichneten Thatsachen glaäbhait 11ach§§en_)_1_esen§nd.___ (___ _ . * „_ as 3 e ,_ die preußische Flagge zu führen, darf weder vqr_der_Etntragung des Schiffs in das Schiff§register, noch vor der“ Ausfertigung Hes Certifikqts ausgeübt werden.
_Das Certifikat muß in wortgetreucr Uebereinstimmung Alles ent- [)ZÜU'U- was _in das Sclxiffsre ister eingetragen ist, und bezeugen, daß die i_iqch §. 60 erfyrderkiche11_ achweisungen gefiihrt sind. Durch das FFZxxfelll-Zitcswilrd das Rccht des Schiffs, d'ie preußiscthlagge zu fiihren,
, ei.
. . Wein: ein inxAuZlande befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang _zn das ElthlYilU eines preußischen Unterthans das Recht, die Érck'ßlstye Flagge 3." _suhren, erlangt, so können die Eintra- gung des c-cl)iffs 111 das Schiffsregister und das Ccrtifikat durch ein vo_n dem preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigent'humsuberganges ßch befindet, iiber den Erwerb des Rechts, die preußische Flagge _zu_ _ful)ren crtlieiltes Attest, jedoch nur fiir die _DaYcr1 eines Jahres 1e1t dem age der Außslellung des Attestes, erseßt ver ei.
§. 63. Tritt m den The_itsgchen, welche in dem Z. 59 bezeichnet ßnd,__t_n_1ch_ der Eintragung des Schiffs in das Schiffsrcgister ciierer- andcrung PEK, _so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wvcken nach' Ablauf p_es weich, az) welchem er von ihr Kcnntniß erhalten hat, dem 595 SchissSregijter fiihrenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Yorschrrsten des Artikels _436 des Handelsgeseßbiich anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem“ wettenAbsaß _des Arti cls 436 des Handelsgeseybuchs die Lösckmng Des Schiffs tm Schiffsregtster und die. Zuriieklieferunx; des Certifikats
ch_ Verpflichtiing zu der AnzeiZe imd Nachweisung liegt ob: 1) wenn eme Rhederei besteht, alten Yiitrhedern," 2) wenn eine Actien- gcsell chaft Rheder oder Miirhedcr ist, für dieselbe allen Mitgliedern des_ 5 orstanßes;___3) weiin eme andere Haiidrlsgcscllschaft Rheder oder Mitrheder lstBslir dietclbc._„alleii persönlich haftenden Gesellschaftern ; _ cratideriiiiZ_in_.etneni' EigenthunisiNchscl besteht, wo- diirch das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu führen, nicht be- rlihrk wird“, dem nenen Erwerber des Schiffs oder der Schiffspart.
J. 64. Wer eine iiach den vorstehenden Paragraphen ihm oblie- gende Verpfliehtilng bmncti der „sechswöchentlichen Frist nicht er- xiillt, wird niit Geldbuße bis ilk Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht bcrvcift, dgß er ohne em Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zuerfitlien; dic Streife tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Jrißdie Bcrpftichtimg v0n_ cinem Mitverpflickotetcn erfiillt ist.
I. 65. Die Artikel 432 _bis 437 des Handchgeseßbuchs und die vorstelxendcn JJ. 56-015 64 finden keine Antvendung auf die lediglich zur Kustenfährx bestimmten Fahrzeuge, welche nicht mit einem festen Deck versehen jmd. _
__Durch landesherrltchc Anordnung kann bestimmt werden, 'das; die erwahnten Vorschriften auch auf solche nach einem holsteinschen oder schleswtgschcix Hafen zu Hause geßörrgen Kiißenfahrzeuge, welche zwar mit einein tester) Deck versehen Und, ihre Reisen ]kdOél) iiber ein ge- iViffcH Krisengebiet 111_cht_ai_isdehnen, keine Anwendung finden.
5. 66._ Der Justiznnmsier hqt die Gerichte wegen Führung des Schiffsregifters mit einer Instruction zu versehen.
_J. 67._ Zu_ Artikel 448. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Artikel 495. 496. 681. u_nd 75/. Ziffer 7. find für die Schiffe , deren Yermgthshafen Altona ist, die Häxen von Hamburg und Harburg, tur die Schiffe , deren Hrynachhafcn Blankenese ist , die Häfen von Alt011(_1,__Ha111[1ng und Harburg dcm Heimathééhafen gleich zu achten. __ Hyrstcptlirl) _d_e_*r Anweangrkeit der Artikel 473. 521.523. und 548. mid_sur Jie Sch_1_ne,_deren Henner_thShafen ein holsteinscher oder schles-
gtcher Hafcwiyt, ]eder andere 1chleswigsche oder holsteinsche Hafen, NWZ _]eder Hasen an der Elbe oder TraVe dem Heinmthshach gleich 1 a ) en.
§. 68. Zu Artikel 489. Auf kleineren “ahreuien Küsten- fahrer _und dergl.) ist z1va__r_die_ Führung des Jouéimlsz gieichféills er- forderlichx Bei kurzen Kuttentahrtcn dieser Fahrzeuge braucht jedoch nur von-xag zu :rag dic. Betchaffezihcit von Wind und Wetter und der Waffcrstgnd bei den Pumpen , wweitthimliel) , täglich, und außer- de11i_ohiie_B0rzug ]eder Unfall, welcher dem Schiff oder der Ladung zustoßt, _emgctragen zu werden.
J. 69 Zu Yen Artikeln 536. bis 541. Wenn nach Beendi- gung der Ausreite rige _gdrr mehrere Zwischenreisen unternommen werden, so kan_n der Schixssniann, sobald sechs Monate seit dem An- tritt der Axisreise a_bgelauten 1ind, in dem ersten Hafen, welchen das Sihiff qnlauft, sofern es darin ganz Oder zum größeren Theile qe- lojeht wird, die AuIzahluug der Hälfte der bis dahin verdientanerier Ziirtltmlinii DAL Zaleimg mirs: nac_l)_ sekiner Wahl entweder baar oder
e _ 1 cr nweiunl aus im 2 t er rr“0l en ve » , *“ ““i nach Sicht zahlbar ist. g h s g , 1 [cle UM „:«gc
Iii __gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate seit ßeren truhereri Auszghlung abgelaufen sind, die Auszahlung der KJYTUTU seit der fruheren Ariszahlnng verdienter: „Heuer zu fordern
_J. 70. Die in dem Artikel 541 des Handelsgcseßbuchs vorgee schriebene Erhohimg der nach Zeit bedungenen Heuer beträit von dem Beginn des drrttequhres an ein Fünftel, von dem * eginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuervcrtrag icst- eseßtew Betrages; Leiehtmatrosen rücken mit Beginn des dritten
ahres m die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer der
„erforderlich macht.
Leichtnmtrosen, in beiden Fällen nnter Hinzurechnung der vorerwähn-
ten Erhöhung.
...... 0-1“