1867 / 193 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Prozente. Thlr..

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_ Erbzinsvcrträge, wie Erhpachtsvcrkrägc, s. diese. 20. Jam jlicn17if tu ngen, wxe Jidcjfcqmnißstiftungen,

. diese. 26. decifommißftiftungcn, ohne Unterschied, ob fic

falls gedachte Maffc dcn Werth von Eintausend

Thalcrn mcht erreicht ................................ _ wenn dadurch eine abgabcnpflichtige Erbschaft ver- tbctlt wird, stcmpclfrci.

zu Gunsten der Anvcrwandtcn des Stifters oder anderer Personen errichtet werden, unterliegen der Stcmpclstcucr von Drei vomHundert dcs Gesammt- jvcrthcs dcr denselben 1cwidmctcn Gegenstände, ohne Abzug der ctwanigcn Schulden.

Dcr Stempel ist zu der Uckundc, durch welche die Stiftung crrichtcht wird, zit_verwcndcn, ohne Rück- ficht darauf, ob zu der Stiftung eine Bestätigung erforderlich ist oder nicht.

Bei Stiftungen untcr Lebendigen ist der Stem- pel in der durch Z. 5 der Verordnung Vorgeschrie- bcncn Frist beizubringen. .

Bci Stiftungen von Todesjvcgen ist der Stempel innerhalb des für die Entrichtung der Erb- schaftsabgabc vo'rgcschricbcncn Zeitraumes betzubringen und find die Inhabg der Erbschaft für die Entrich- tung der Stcmpeljtcucr cbcnso, wie für die Ent-

richtung der Erbschaftsabgabc, alle für einen und einer fur alle verhaftet.

. Gütergemeinschafts=Verträge untcr Eheleuten-

s. Ehchrträge.

. Kaufverträge.

a) über inländische Grundstücke und Grund- gcrcchtigkeitcn Eins vom Hundert des Kaufwerthes. Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit Zinzurechnung dcs Werthes chr vorbehaltenen ußungcn und ausbedungencn Lcjstungen diejenige Summe, wonach der Betrag des Stempels zu be- rechnen ist. Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere Angabe ihres Wertth mit Grundstücken odcr Grund- gerechtigkcitcn zusammengcnommen in Einer Summe

veräußert, so wird der Stcmpelsah von der gedachten

Summe dergestalt berechnet, als ob sie ganz für Grundstücke oder Grundgercchtigkciten gezahlt wor- den wäre. _ Bci Subhastationen wrrd der Stempel nach dem Gadow, worauf der Zuschlag erfolgt, entrichtet: 5) über außerhalb Landes bclegcne Grundstücke und Grundgcrcchtigkcitcn ..........................

0) über alle anderen Gegenstände ohne Unterschied *

cinßDJittheil Prozent des vertragsmäßigcn Kauf-

chc ,' .

ä) Feder im kaufmännischen Verkehr über be- chliche Gegenstände, mit Einschluß der Aktien un

ohne Zuzicbung cines vereidetcn Agenten odcr

Mäklers, schriftlich abgeschlossene Kauf- oder Lic-

fcrungsvcrtrag, ohne Unterschied, ob derselbe untcr

Handelstrcibcndm oder unter anderen Personen ab-

gcschloffcn worden , unterliegt, soweit er nach der

Höhe des Vctragcs an fich stcmpclpflichtigist, einer

Otcmpclabgabe von ...............................

und falls mehrere Kontrakts=Exemplarc durch *

Untgrsckyrift dcr Kontrahenten vollzogen werden, für WG Exemplar dcm Stempel von ...........

Wenn jedoch der Stempel zu Ein Dritthcil Prozeni *

dxs Kaufpreises weniger als 15 Sgr. beträgt, und mcht„wcgcn der Form des Vertrages nach den Tarif- pdnttoncn «Protokolle und Notariats-Jnstrumcntea cm St_cmpcx von 15 Sgr. crfordcrlich ist, so soll an- sxattt dtescs Stempels nur der geringere Prozentftempel em rc cn.

Ist dex Vertrag unter Mitwirkung cines Mäklers odcr yerexdctcn Agenten abgeschlossen, und der Stem- pel mcht verbraucht, so soll die Strafe nicht blos

anderer geldwcrtbcn Papiere, sei es mit oder "

Zech dcr Kontraheptcn, sondern auch den Mäklcr odcr lgcntcn" 1'11tcr soltdarischcr „Haftung aller dieser Per- sonen fur den Stempel treffcU.

e) Katxf- und Tauschpcrhandlungcn, Welche zwischen Jhrzlnehmern an emer Erbschaft zum Zwecke der „x.yetlung der zu lcßtcrcr gchöi en Gegenstände abgeschlossdn werdcn, find dem Werthstcmpel von Kaufvertragcp ntckxt unterworfen.

Zu den Thetlnchmern an einer Erbschaft Wird auch dcr (:berlcbende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des Verstorbencn Ehegatten gütergemeinschaft- licbcs Vermögen zu thrilcn hat.

S. auch Pos. 54 »llcbcrtragsverträgc«.

29.|Lehrbricfc dcr Handlungsdicncr, Künstler, Fabrik»

30. Lehrkontrakte, s. Verträge. Ist jedoch entweder gar .

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- Majorennitäts=Erklärungcn ..................... .

m Köch

fein Lehrgeld, oder ein Lehrgeld von Weniger als 50

Thaler ausbedungen, für jedes Exemplar ............ . . Leibrentenverträ e, wodurch Leibrcntcn erkauft

oder sonst gegen ebernahme von Leistungen oder Verpfirchtungen chorben wcrden , Eins vom Hundert des Kapitalwerths der Leibrente.

. Lieferungsverträge, wie Kaufverträge, 1“. diese.

Diejepigen, welche LicfcrunZlcn von Bedürfnissen der Regterxmg oder öffentlicher nstalten übernehmen, smd verpflichtet, den vollen“ Stempclbetrag ausschließ- [[ck zu entrtchtcn. -

. Mäklcr-AtteZe, Welche vcxcidete Mäkler auf den

Grund ihxer ücher den Interessenten zu ihrer Nach- rtxht erthetlcn, bedürfen keine;; Stempels, sofern davon fem Gebrauch von citzcr gerichtlichen odcr polizeilichen Behörde gemacht ijd. Wo dagegen ein solcher Gebrauch stattfindet, tft dazu ein Stempel von ......

' P fa y d b ri1€ Assekuranzpolizen , ' : YZÖLYFÜZWMU von Pa chc- und Mi ethsverträgen,

' Yk oto k o [le in Privatangclegenheiten vor einem Notario

chlchc die Kraft eines Vertrages haben und dcmnacy

aanusjvc_ts1tdcn.st ttt dis

1 ge a e„ een auch nachträ 'ich n dem Makler-Atte e betzubringen, Wenn dasseklxöe urzsprüng- ltch ohne Ruckficht auf solchen Gebrauch, mithin ohne Stempel, ausgestellt worden.

. Miethsverträge, s. Pachtverträge.

. Mortificationsscheinc .............................. .

- Notariats-Jnstrumentc, welche die Stelle einer

in der ersten Abtheilnng dicses Tarifes bcsteuerten Verhandlung vertreten , z. B. einer Quittung, wie

diese, mindestens aber in allen Fällen .......... .

Im Uebrigcn 1“. zweite Abtheilung.

. Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel- und

Geldgeschäfte, Welche nur als Belag über die gezahlte Valuta dtencn, bedürfen keines Stempels.

- Obligationen, s. Schuldverschreibungen. . Pacht- und Miethsverträge von dem ganzen Be-

trage der durch dieselben be immten a toder Miet e Ein Dritthxit Prozent. | P ck h“

Wenn" dieselben über ein im“ Auslande belegenes érundftuck geschlossen werden, ist nur ein Stempel on ................................................... dazu erforderlich.

Vertrage über Aftcryacht oder Aftermiethe wer- Zen jtvic Pacht- und M1cthsverträge überhaupt be-

euer.

Bei Verträgen üb_cr „Pacht und Miethe ist der Werth dcs |e91pelpfltchtrgen Gegenstandes nach fol- genden Grundsaßen u berechnen: a)AZ1es was der ächter vertragsmäßig dem Ver-

pächtcr sexbft, oder einem Dritten für Rechnung des Verpachters wegen erhaltener Pacht zahlt, lie- fert odcr leistet, muß dem ausbedungencn Pacht- gelde zugerechnet werden, und bildet mit demselben zusammengenommen dcn stempelpflichtigen Betrag der Verpgchtnng. Naturalien, welche sich hier- under befinden, smd nach den DurchschnittZ-Markt- prxtscn zu chde zy berechnen. Naturaldienftc find mxt dem gewöhnlichen Lohnsaße, welchen ähnliche Dtcnste im frejen Verding in der Gegend haben, anzuschlagcn.

b) Beständige Hebungen, welche der ter blos ür Rechnung des Verpächters einzieht,chgehören xa- Ygxn n1cht Zu der stempelpflichtigen Pachtsumme.

0) et Abschlu der chht- und Miethsverträge wird der Stempel auf cmmal für den Betrag alles

dessen erhoben, Was während der Dauer des ganzen Vertrages zusanm1engcnommcn an Pacht und chthe zu zahlen ist.

(1) Schrtftltche Verlangerungen der Pacht- und Mieths-

vexträge find ohne Unterschied gleich neuen Ver= tragen stempelpflichtig.

«) Enthalten Pqcht- oder Miethsvcrträge die Bedin- xxyng, dgß dte Pacht o_der Micthe stillschweigend ur verlangert auf gewxssx Zeit angesehen werden solle, „sobald, und [0 oft mnerhalb emes gewi en Termms mcht gekundigt wird, so sind die er- langeryngem wclche htZrnach wirklich eintreten, dcn schrtftltxhcn auch in Ruckszcht der Stcmpelpflichtig- fett glctch zn„achten und tst dex Stempel dazu be- Inders zu losen.

i') _acht- und Miethchrkrägcl Welche blos auf Kün- dtcéung oder uberhaupt auf unbestimmte Zeit ge- sch offen worden, find bci Berechnung des Stem- pels so anzusehen, als ob fie für ländliche Grund

stücke auf drei IMU, für andere Gegenstände auf

5“ r e lo cn wären. („m Ikl'fde , gsschScyuldyersct)rcibungen.

wie neue Verträge dicscx Art für die Dauer der Pro. longation, s. Pachtvertragc. rotefte

' n mit richterlichen oder polizeilichchcrxxaz. ?:?ärgcetxmvchr mit Verwaltung öffentl1ckcr allgememer Abgaben beauftragten Staats- oder Konnxmnalbcam. ten oder einer dergleichxn Behörde aUsgexwmmcn, welche die Stelle einer m der crstxn Abtheilung des

cgenwärtigen Tarifcs bcstcucrtcn Verhandlung (z. B,

Liner Quittung) vertreten, wie diesc, mindcytcns aber .

m Uebri en s. zweite Abtheilung. uIctationgcn über einen zu errichtenden Vertrag,

eine Klage auf Erfüllung begründen, smd wie Vcr- träge über denselben Gcgcnßand- xml? zwar guck) dann zu bcftcucrn, wcnn darm dre Ausserxtgung cznerffdrm- lichen Vertragsurkunde vorbehalten Ut, s. zchrtrage.

c den um Rcchnun s elage bei Ablegung der Rech- !nlmg 31201: einer 5 entliehen Behörde dienen, 'Ein Zwölftheil Prozent des Betrages, jvoruber qmtttrt ird. w Dieselbe Stempclabgabe _ist auch von Quittungxn ohne Unterschied dcs Zweckes zx: erlegen, „wcnn_dtc- selbe vor einem Notarid, oder emem mit _rtchterltchen odcr polizeilichen Vcrrtchtungcn, oder nut Verwal- tung allgemeiner Abgabctx beauftragten Staats“ oder Kommunalbcamtcn amtlich aufgenommen, oder an- erkannt worden, * _ _

Wenn eine thtung cxst dyrch nachfolgende Verhandlungen stempgspfltchtx w_1rd,'so darf der Stempel dazu auch eryt bci thrrtt dteser Verhand- lungen nachgebracht werden. ' "

Wird in einer Verhandlun , wel e tartfmaßig anderweitig eincm gleichen oder )öheren tcmpclyom Vetta e des Gegenstandes untcrltegt_, zugölctch uber den mpfang dicses Betrages oder cmcsßdctls des- selben quittirt, so ist eixt besonderer Omtxungsftem- pel deshalb nicht zu cntrachtcn. Auch bedarf es kcmxs besonderen Quittungösxcmpcls, x_venn zwar nith _m einer solchen Verhandlqng scldjt, abcr nachtragltcy unmittelbar darunter qmtttrt Mrd.

Die in Vormundschafts= und Kuratclsachenpon den Vormündem oder Kuratoren zur Belegung tls),rer Rechnungen beizubringenden Privatqmttungen md stempclfrci.

. Quittungen „Über gclci etc Zahlungen, sofern die- [/

Es bedarf ferner keines,Quittungsstcmpcls zu Interimsquittungen auf ParttalJahlungcn, wclche be-

stimmt find, gegen eine Hauptquittung über den gan-'

en Bctra ausgetauscht zu werden. z UeberYics sind von dem Quittungsftempcl frei

alle Quittungen Über folgxnde Zahlungen: a) Rückzahlung der Von offentltchcn Kassen irrthüm-

lich erhobenen Gelder;

* b) Rückzahlung der für öffentliche Austalten gemach-

ten haaren Auslagxn, sofern daxür keine Zinsen oder andere Vorthcllc angcrechnxt werden;

c:) Reisekosten in Dieqftangclchnlxlten nnd unfixirte Diäten aus öftentltchcn Kajfcn; *

0) Gehalt und Diensteinkomxnen der im Felde stehen- den oder Dienstes wegen nn Auslande befindlichen Angestellten,“

6) Armengcldcr, Remisfioncn und Untersiüßungen|

aus öffentlichen Mitteln;

desgleichen

t") Quittungen, Welche Inhaber von verloosten Staats- schuldscheinen bci Auszahlung der Valuta darüber chmb die' Staatsschulden-TilgungSkasse auszustellen

a cn.

Der Quittungsstempel von Bcsoldungcn, Warte- geldernx. Penfionen und anderen periodischen Hebungen gps öncntlichcn Kaffen wird in der Regel nach dem ]ährlicbcn Betrage der Zahlungen berechnet.

Militairpersoncn zahlen jedoch den Quittungs- ftemvcl Von ihren Bcsoldun cn, Wartcgeldern, Pen- Foncn und anderen Dien cmolumentcn nur nach

em monatlichen Betrage der Zahlungen.

Naturalien, welche als Bcsoldum sthcile odcr Dienstcmolumentc cmpfanqen Werden, ommcn nach einem vcrhältnißmäßigcn Anschlage bci Bestimmung des Quittungs cmpcls in Anrcchyung.

Quittirte ' echmmgcn find imofcrn wie Quittun-

. Tauschwerträge, wie Kau verträge, s. diefe.

. Testamente und zwar sowohl schriftliche als münd-

Jn zu behandeln, als sie die Stelle ftempelpflichtiger

uittungcn vertreten.

. Registraturen wenn fie die Stelle der Protokolle vertreten, wie di

. Schenkungen, s. Donationen.

. Schlußzettel dex Märker, wie Mätlerattesie, s. diese.

. Schuldverschrexbun en, h_ypothekarische,§ fandbriefe und persönliche jeder ! rt Em Zwölftheil rozent des

ese.

Kapitalbctrages, auf welchen die Verschreibung lautet.

Die Verschreibungen der S arkaffen (Quutun s- bücher, Sparkassenbi'xcyc'? über inlagen von fun zig Thaler oder mehr sind empelfrei.

Bei Tauschmrträgen wxrd dcr Stempelsay nur nach dem Werthe des einen der_beiden vertauschten Gegen- stände und zwgr nach demjenigen, wofür der höchste Werth zu errmtteln ist, berechnet.

lich zu Protokoll erklärte ............................

. Uebertragsvcrträge zwischen Aszendenten und Des.- '

zendentcn.

a) Lästige Verträge, durch wclche Immobilien allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Aszendentxn auf Des endenten übertragen Werden, untxrltegen dcm gxéeßlichen Kaufstempel. Es kommen.]edoch für die estscßung dcs stempel- pflichtigen Erwerbspreiéxes olgcnde von dem Er-

_ werber übernommene ' erpflichtungcn und Gegen:

' leistungen nicht in Anrechnung:

]) die von dem Erwerber übernommenen Schul- den dcs Uebertragenden, 0 wie die auf den übertragenen Vermögens ücken haftenden be- ständigen Lasten und Abgaben;

2) der zu Gunsten des Uebertragenden und dessen Ehegattxn in dem Vertrage fcstgescßtc Alten- theil, die denselben vorbehaltenen Nußungen, Leibrenten und sonstigen levenskänglichen Geld- oder Naturax räftationen, sowie die denselben zugcficherten » limente; _

3) die Abfindungen, Alimente und Erztehungs- Flder, welche der Erwerber nach Inhalt des

ertragcs an andere Deszendcntey des Ueber- tragcnden zu entri ten hat,“ cndlrch:

4) derjenige Theil des rwerbspreisesz welcher dem Ucbxrnchmer als sein künftiges Erbtheil ange- 1vic1en wird.

b) Wenn die von dem Erwerber ubernommcncn Gegenleistungen lediglich in den unter _a. Nr. ] bis 4. einschließlich aufgeführten Verpflichtungen bestehen, so ist der Vertrag emer Schenkung unter Lebenden gleich zu achten und bleibt daher vom Kaufstempel frei.

Wenn in einem solchen Vertra e dem Uebernchmxr

Abfindungen, Alimente odcr („rzichungsgelder für

andere Deszendenten des Uebertragenden auferlegt

find (unter 3. Nr. 3), und der Kapitalwerxh dte- ser Zuwendungen zusammengenommen wemgftcns

50 Thaler beträ t, so ist zu dem Vcrtxage, abge-

ßhen von dem nach 3.) etwa erforderltchxn Kauf-

empel ein Rezeßstcmpel von 15 Silbergro1chcn resp.

2 Thalcrn (s. Pofition: Erbrczcffc) zu verwenden.

55. Vergleiche, schriftlichx, gerichtliche und außergerichtliche

wie Verträge, s. dmc. _

Bei Anwendung dieser Vorschrtft treten folgende nähere Bestimmungen ein: _

a) Ist der Vergleich über em Gxschast abgeschlossen worden, welches blos mündltch oder,durch Kor- respondenz odex in einer anderen, dte Stempel- vcrwendung mcyt bedingench Form 39 Stande Lekommen ist, und hätte für dteses Gcschaft, wcnn arüver eine schriftliche Verhandlung aufgenommen

wäre, ein höherer, als der bei Verträgen im All- gemeinen stattfindende Stempel eymchtet werden müssen, so ist Zu dem Vergleiche, msofern dadurch

das Geschäft m WesentUchen aufrecht erhalten wird, dieser höhere Stempel zu rxerweztden. , Wird durch den Vergleich zugleich em anderwet- tiges Rechtsgeschäft begründet, welches, wenn es nicht in Ver leichsform zu Stayde gexonmxen wäre, einem öheren, als dem be: Vertragen tm Allgemeinen vor eschriebenen Stempel yntcrjpor- cn sein würde, 9 tritt bei deanergletchedtesxr öhcre Stempel cin. Insonderbctx _tft, wcnn fux dre reitigen AnsÉrüche als Gegenletxtun dqs Etgep- thum einer ache abgetreten, m_t rbzms-x em Erbpachtsq ein Pacht- oder Maethsrccht emge- räumt, eine Leibrente vexsprochen Wird. u. s. w., zu dem Vergleiche der_fur Kauf; Erbzms-, Erb- pachts-, Pacht- oder Miethsq LU rentcn- :c. Vcr-

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