1867 / 226 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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standen und Vchufs Entscheidung Über deren Ausführung dem betreffen- den Rcffortminister einzureichen.

* . 21. Der Konnnunal-Landtag wird, so oft es das Bcdürfniß erfor ert, durch Uns berufen.

Die Ladun der Mitglieder, die Eröffnung, so wie der Schluß des Kommunal-„andtags geschieht durch UnserenKommissarius (J“. 19).

Der Konnniffarius, sowie die zu scim'r Vertretung abgcordnctcn Staatsbramtcn haben Zutritt zur Landtagsversmnmlnng und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört Werden. .

§- 22. Zur Beschlußfaffung dcs K*"ommunal-Landtagrs ist dteArr- wescnbrit von mehr als der „Hälfte dcr Mitglieder erforderlich. _ Die 'Besciilüffe werden durch cin,ache Stimmenmehrheit“dcr Auwcycndcn Wfaßkx. Bci Stinnncnglcichrit entscheidet die Stimme des Vor- 1 en en.

Zu einem Bcschluffc, durcl) Welchen Ausgaben bcjviljigt werden “sollen, die nicht schon in dcr Vcrpflicdtung des Verbandes beruhen, "idsi [einc Mehrheitvon mindestens zrvci Dritteln der Anwesenden erfor-

cr ich.

Z. 23. Findet ein ganzer Stand fich durch „cirion Beschluß des “Landtages in seinem Jntcrcffe vcrlcßt, so steht es ihm fret, mritclft Einreichung eines Separatvotums Umere Entscheidung anzurufen.

Dicscß Votum muß noch dor dcmSchluffc drs Kounnunal-Land= tages bei dem Oberpräfidrnten eingereicht werden. '

Bis nach crgangcnrr Entscheidung bleibt die Ausfiihrung des Landtagsbrschlusscs angcscßt. ck ' _ '

§. 24. Gegenstände, welchc dasdusschjlteßirche Interesse eines Standes betreffen, können durch Mitglrcder dicses Stauch ohne Zu- ziehung der übrigen Stände verhandelt werden. _ _ _

§. 25. Die Genehmigung dcr Staatsregierung tft criordcrlich zu solchen Beschlüssen des Landtages, durch Welche 1) Arisgabcn ,und Leistungen für den Verband ohne bestehende Vscrpflichtung neu iiber- nommcn werdcn, 2) der Beitragsfus; fiir Aufbringung drr Lasten des "Verbandes aufgestellt, oder der bestehende, abgeandert Wird, 3) Per- äußcrungcn vom Grund- oder Kapitaibcftande dcs fommunalstandr- schen Vermögens, soweit lcßtcrcr nicht etwa nur aus ersparten Ein- fi'mftcn dcr lcßten fünf Jahre hcrriihrt, vorgenommen werdcn. .

J. 26. Die Genehmigung wird crthcilt: ]) durch Aus m, den Fällen des §. 25 Nr. 1, wenn der Verband zu Llusgabcn verpflichtet rvcrdcn soll, welche 8) iiber die nächsten zwei Jahre hinaus dauern, 6) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Vcrbauch intercsfirt ist, 0) nur von einem Theile des Verbandes aufzubrin cn !ind, 2) m den iibrigen Fällen von dem betreffenden Rcssortmini cr.

§ 27. Der Kommrmal-Landta kann durchUns aufgelöst Werden. In diesern Falle werden vor dem ;,usammcntritte des nächsten Kom- munal-Landtach Neuwahlen aixgcordnct.

§. 28. Fur die unécr Annicht dcs Obrrprafidcntcn zu fiihrende laufende Verwaltung des ständischen Vermögens und der ständischen Anstalten können die Kommunalständc, soweit die Gcschästc solcycs fordern, die geeigneten Personen wählen. _, ,

? 29. Der Geschäftsgang aur dcm Komrruinal-Landtage wrrd im I äbcrcn durch die Grschäftsordnung geregelt. ,

Dic lcßtcrc ist von dem Kommunal-Landtagc unter Bestätigung des Obrrpräsidentcn aufzustellen.

J. 30. Die gewähltrn Mitglieder des Kommunal-Landtagcs cr- lmlicn Diäten und Reisekosten. Der Betrag dcrsclch, sowie die Art und Weise der Aufbringung ist dnrch Beschluß des KOLUUUUMl-LÜUÖ- tages mit Gcnchmigung dcs Oberpräfidcnicn JU bestimmen.

§. 31. Unser Minister des Innern ist mit der Aiisfiil)rung dieser Verordnung beauftragt. _

§. 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an wri- chem das dieselbe enthaltende Stiick dcr Grstß-Sammlung in Berlin ausgegeben wird. _

Urkundlich untcr Unxerer Höchstcigcnlckändigrn Untrrychrift und beigedrucktcm Königlichen nsicgcl.

Gegeben Badrn-Badcn, den 20. September, 1867.

(U.S.) Wilijelm.

Gr. von Vismarck-Schönhauscn. Frhr. v. d. Heydt,

Gr. v. Jßcnpliß. v. Miihler. (Hr. zur Lippe. 5. Selchow. Gr, zn Eulenburg.

Verordnung, betreffend das Verfahren bei den Wahlen zum Kom- munal-Landtagc dcs chicrrmgsbczirks Kaffci. Vom20,Scptcmber1867.

Wir VZilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr. verordnen, auf den Antrag Unseres StaatSministrriumÖ fiir das Ge- biet dcs Regierungsbezirfs Kassel, rvas'folgt:

Z. 1. 1, Von dem Wahlverfahrcn im Allgemeinen. Sä'nnntiirbc Abgeordnete zum Komrmmal-Landtagc drs chirrmrgs- bezirks Kassel werden in direkter Wal)! zzcwähli.

§. 2. Für jeden Abgeordneten ist ein [*esomdercr Wahlaki er- fordrrlich.

§. 3. Das Wahlrecht kann niemals dire!) Bevollmächtigte aus- geübt werden.

§. 4. 'Die im Wahircrminr niclit erschrincmrn Wahlberckhtigtcn verlierrn ihr Wahlrrcht fiir den sinzclnrn Wahlakt.

st Zt. t5. Jedem Wablbcrrcbtigtcn ist die Einsicht des Wainrotdkolls ge at c . _

§. 6. Die Wahlen der Abgeordncten werden in dcnjcniJn Städten, wclche fiir fick) allcizr zur Wahl brruftn sind, von den *„c- meindebchördcn, in aljen iibrigen Fällen

geleitet. Für jeden Wahlbezirk wird durch den Obcr-Präsidriitcn cin Vr-

er Kreismgsmitglicdcr des Bezirks rrn-„mntcn Bcisiycrn gebildet.

von BrzirkEanrssOiissrn '

wird mit Auch des Namens, Berufs, Wohnorts und

Yirksausschuß aus einem Wahlkdmrnissariux» nnd drci aus der Zahl ; ars der darin Aufgcrwmmcncix in den zu amtlichen Publikationcni

. 7. Die Wahlzcugnissc für die Ab cordnetcn W die 921th leitenden Behörden (Z. 6) untcrg Angabe derUYFaYYtden der Wähler und der Zahl der dem Gewählten zugefallcnen Slimzahl ausgestellt und sofort xn den zu amtlichen Publicationen bcftjm mm Blättrrn des Wahlde irks bekannt gemacht. Eine Abschrift des WM qug1k§lff8s lsJZQMdk'MHTJ kiclrlPxäfixd cn§jßdcixzurkickc1r "Wahl“ . . rc tc a) eicnrc c 'r e hat drnGcw" untcr Ucbcrscndung des Wahlzcugniffes n einer ErklärFrthciibYsYld nahmg oder Ablehnung der Wahl aufzu ordern. U- b d ,?Ürs dktc, durch ?lblcllimmgcn lcrfdrdcrlTiychsfjjvi'lrdendcn neuen Wahlen

c ar c cmcr noczma rgcn voweri cn er e un der " *

(§§. 12 und 22). g g Wahlcrltstc" Z. 9. 11.VZ11dc111Vc1'fahrc11 bei der Wahl der Ab drdnctcn 1111 Stazide der Städte und der Landgemeindgec= insbesondere. Dre Geschäfte bei der Wahl der Abgeordnctcnjxn Stande drr Stadtchnd der Landgemeinden werden in jeder Gemeinde 1302 crzrcr Wahlkowrnrs1wrr besorgt, welche in den Städten aus dcmamts fuhrcndrn Bitrgermrrstcr oder dessen Stellvertreter, aus vier von den; Stadtrathc zy erwahlendcn Mitgliedern des Stadtraths oder » w, dcrcrr m zurcrchrndcr Qinzahi nicht vorhanden smd - dcs Ausschu ,s erzdltck) dcm Stadtschreibrr oder dessen Stellvertreter, als Proto oll! fuhrer,“ m den Landgemeinden aus dem Bürgermeister und Gemeinde-

rathe besteht. ,

' _ 10. Zur Etnlritung einer Wahl ist von der Wahlkommission cines ]cdcn_ bei der Wahl bethciliglcn Ortes eine Wählerliste anzufer- ttgcn, Weiche zrlle zur Wahl Vrrrcytigtcn umfaßt, die in der Gemeinde und, den ihr in Ansehung der örtlichen Verwaltung ctwa zugethrilten Bezirken ihrrn'Wolmfiß haben.

§. 11. Die Wählcrliste ,ist acht Tage lang auf dem Rathhause oder m der Wohnung des Bürgermeisters zur Einsicht offen zu legen, und dcYß solches geschehen, in der am Orte iiblichen Weise bekannt zu ma cn.

. J. 12. 'Ucbcr eingehende Reklamationen wegen Uebcrqehung von Wahlberechtigten odcr Wegen Aufnahme von Wahlnnfähigcn ent. scheidet dcr Gcmeinderatl).

Rcclmnationcn, wclche später als acht Tage vor dem Wal), Termme eingehen, können vom Grmcindcrathe als vcrspätet zuriick- gcwicscn werden, doch stehtcs demselbenzu, Berichtigungen der Wähler- liste voir Amtswegen bis zum Wahitcrmine vorzune men. ,

Dic „Entscheidurrg dcs (Hrmcindcrathcs ist nur lFür den einzelnen Faß gultrg, und em Rekurs steht dem Betheiiigten an den Bezirks-

luIschuss nur Vcbufs der Erlangung einer für künftige Wahlen zur Norm dienenden Entscheidung zu.

Z. 13. Für die, in Ansehung der örtlichen Verwaltung, einer Gemeinde gleichgestelltcnOrtc wird von dem Bezirksausschuffc diejenige Gemeinde bestimmt, mit welchcr die in jenen Orten wohnhaftm Wahlbrrecytigtcn dcn Wahlerft vorzunehmen haben.

Die Wahlkommisjion der bestimmten Gemeinde hat die Wahlbercckpe tigten ]cncs Ortes unter Mitwirkung des die Geschäfte des Ortsvor- Hauch versebcndcn Ortsrrrydhners rcftzustcllcn und in die Wählerliste

cr Gemeinde mit aufzunehmen.

§._14. Der Wahltermin wird VM dem Bezirkö-Ausschussc (und zwar Für alle bei ein Und derselben Wahl bethciligte Gemeinden auf drnsclbcn Tag) bestimmt, den Wahlkommissionen nntgetheilt und durch die zu amtlichen Publicationcn brstimmirn Blätter des betreffenden Wahlbrzirks bekannt gemacht.

Z. 15. Die Wahlkommission hat die in dcr bcrichtigten Wähler- liste eingetragenen Wahlberechtigten mindestens zwci Tage vor dem Wlakzltcrminr durch besondere, gehörig zu bcschcinigcnde Umsagcn cm- zu a cn.

Wo die Anzahl der Wahlbrrrchiiaicn es erfordert, find die Vor- ladungrn iu angrmrffencr Weise an den Wahltag und die11achsk- folgcndcn Tage zu dcrtheilcn. ,

Z. 16. Im Wahltermine wird von den Wahlberechtigten dre Ab- stimmung untcr genauer Bezeichnung des zur -Wahl Vorgrscdlangn vor der Wahlkomrnisfion mündlich zu Protokoll gegeben.

Z. 17. Die Anzahl der Stimmen, welche auf die verschieden?" zu Abgeordneten vorgeschlagenen Personen gefallen smd, find 111 dem Wahlprotokdlic mii Sch1Ussc «:zuxicbcn.

Z. 18. DicWahiprotokollc sind sofort nach bccndigtem Wahlakke an den die Waßk [eitrndcn Bezirksausschuß (Z. 6) cinzusrndcn, welchcr nach drm Ergrbuiffc dcrsclbcn das Rcsrrliat der Wahl fcstsicllt und bekannt macht (J. 7.)

§, 19. 9116 gewählt ist derjenige zu betrachten , Welcher von M im Wahltermine abgcgcbencn Stimmen die meisten Stinmrcncrhalic" hat, oder für ich bei Siimmcnglcichheit das Loos entscheidet.

Z. 20. 111. Von dem Verfahren bei der Wahl dxr Yb" geordneten im Stande dcr Höchstbcftcuertcn. Dic. Crunk? lung und Jest'stcllimg dcr Hijchstdcstcuerten, welche zu einer AHIWW nrtrnrrml)[ gcscßlick) berufen 1ind, geschicht von dem dicWahl WLAN" Bczirksansfthmse auf Grund der von den Behörden mitzuthcrlendk" Verzeichnisse iiber die Stcurrzablungcn. „„ ck

Dichhörch haben dem Bezirkö-Auéssckwffe jcdc zu diesem "OW“ erforderliche Auskunft zu crihrilcn. - .

§. 21. Würde eine Steuer von mehreren Personcn gcz11cl1l1ch1f§ lich drzahlt, so ist dieselbe auf die einzelnen Bciiragdpflichttgkn glx", mäßig zu vcrihcilcn, sofern nicht ein anderes Anthcilverhältms; aUö Stcncrrollc sic!) ergiebt, odcr sonst nachgewiesen wird. 't-

Die einzelnen Thrilhavcr sind von der Strucrbehördc zu ern" tclrr, sowrik diesclbcn nicht ohnehin schon feststehen.

§. 22. Die don drm Bczirkö-AuIschuffc aufgestellte WählUlis" SteuerbcM

dir:».xxten Blättern dcs ?).Bahlbrzirks Veröffentlicht.

punkt N'? e

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_ , Ueber Einwezidun en wegen Aufnahme nicht berechtigter ob' ichmufnahyieberechtrgter ersonen entscheidcidcr Bezirks-Ausfchuß.

ur Einbringung solcher Rxclamatiynen län)": vom Tage" der ttz entlichung an eme vierzehntagikge Frist. Ti) nach Ablauf dcr- elben eingehenden Rxclamattonczi „ann der :YérzxrisausWuß, unbe- schadet seiner Benfugmß, zur Berrchtrgsz der Histo von Amtswegen, als verspätet zuruckwxncn. Gegen die Ontscherdung dcs Bezirksaus- schusses, welche mir fur dxn einzelnen Fall Geltung hat, ist eine wei- tere Beschwerde nicht zulasfig. , ,

Dcr Bezirksausschriß “hat die Wahlcrltstc so zeitig definitiv festzu- ellen, daß dlc durch die nachtraglichcn Berichtigungen derselben ctwa "5,th werdenden Veranderungen m „den Wählerlistcn der Gemeinden vor dem Wahltermnzc (§. 14) vori ihm verfügt und von den Wahl- kommisfionen ause efuhrt werden können.

„24. Der ahlakx Wird an dem von dem Oberpräfidentcn uc enden Wahlortc 111 dem von dem “Bezirksausschussc anzndc-

ß . , Eßskxzmseudcn Tcrmmc unter unmittelbarer Leitung dieser Behörde vor-

genoanixn. , L). u a1§ntlichen Publicationcn bestimmten Blättern des Wahlbezirks be- kannt zu machen. .

Die einzelnen Wahlberc'chttgxcn find außerdem acht Tage vorher schriftlich zu dem Wahltermmc „einzuladen.

§. 26. Die Stimme)) der Wahlcrwerden vdrdcm Bezirksausschuss, w,[cher, wenn, er es fur „nöthig erkennt, mrs ?.?er Zahl der Wähler (Hehülfcn fiir die Protokollfuhrung zuziehen dars, mündlich zu Protokoll erben. gg Z. 27. Ueber die Wahl entscheidet dre absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlcr. ,

Wenn bei der ersten Ahstnnmung nicht wenigstens Eine Stimme mehr als die Hglfte der Stunmcnden auf eine Person gefallen ist, so erfolgt eine zwmtc Wahl, .

Würde auch nut der_ zweiten Wahl keine Mehrheit, welche die Hälfte der Stimmen iiber1chrxttrt, erzielt, so dienen fiir die nöthige dritte Wahl folgrtzdc Vorschriften zur Richtschnur: ]) haben in der zweiten Wahl zwei der Bor,)eschlagciren die meisten, gleiche oder un- gleiche Stimmen, so crstrcck srrl) dre vorzunehmende dritte Abstim- mung auf eme Wahl zwischen diesen beiden," 2) wenn mehr als zwei der Vorgcsghlagezren die meisten, jedoch gleicöe Stimmen cr- hielicn, so roll dre, vorzunehmend: nruc Wahl sich auf zwei derselben erstrecken, welche hrcrm aus ihnen durch das 8006 bestimmt werden; 3) so oft blos einer rer Yorgrschlagcncn die meisten Stimmen, jedoch nicht die absolute Mxhrhett' fiir sich hat, und aqundere gleichcStim- men gefallen sind, Wird einer unter den Lcßtcrrn durch das Loos dazu bßimmt, mit dem Erftercn zur dritten Wahl gebracht zu werden ,' Fergiebt die dritte Wahl Stimmcngleichlzrit zwischen den beiden der Entscheidungswahl Unterworfcncn, so wird zu einer endlichen Ent- scheidung durch das Loos gcschrittcn. '

Z, 28. Das Ergebniß dcr Abgeordnetenwahl ist dcn Wählern alsbald zu vrrkündigcn. -

§. 29. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an wcl- chcm das dieselbe enthaltende Stiick der Geseh-Smnmlung in Berlin ausgegeben wird. , _

Urkundlich untcr Unserer Höchstcigcnhändich Unterschrift und bei- gcdrucktcm Königlichen Jnsie cl.

Gegeben Badcn-Baden, en 20. September 1867.

(b.8) Tßilhelnn

Gr. v. BiSMarck-Sck)(inhauscn. Frhr. v. d. Heydt. Gr, v. Jßcnpliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Der Wahltermin ist mindestens acht Tage vorher in den

Verordnung, betreffend die Errichtung eines evangelischen Konfifto- riums in Wiesbaden., Vom 22. September 1867.

Wir Wilb-2lm, von Gottes Gnaden König. von Preußen 29.

Verordncn, auf den Antrag Unseres Staatsmimstcrmms, zur Erledi- gung des im §. 11 der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Grieß- Sznnrnl. S. 273) gemachten Vorbehalts wegen Errichtung emos Kon- finormms für den chicrungdbczirk Wiesbaden, was folgt: - Z. 1. Für den Regierungsbezirk Wiesbaden rst ern evangelisches Konstßorium in Wiesbaden unter Leitung cinrs weltlicher! Vorsißrn- drn einzurichten, welchem der Gcncral-Supcrintcridcnt,„ern Justitia- ??st 1le gcijstliche Räthe in der durch das Bedurfmß bestimmten Zahl

1101" neu md. . _

§ 2. Der Wirkungskreis dcs Korssistorimns begreift drcjcm en

Geschäfte, welche durch die Instruction fiir die Konfistoricn vom231rn

Oktober 1817 (Geseß-Samml. S. 237), die Allerhöchste JÜÖYWWOWW Vom 31. Dezember 1825 ((Hrseß-Sarmnl. 1826 S. 5), DxchkN'dleUI Vom 27. Juni 1845 (Gcscß-Samml. S. 440) und dre dtexclberxxrlqn- tcWM- ergänzenden und abändernch Bestimmungen dcn Konmtorrcn

uberwicscn find. ,! ' _ , Vorgeseßte Behörde des Konfistorimns ist bis auf Weltcxcs Unser Munster der geistlichen rc. Angelegenheiten, an welchen m Fgllen, dre Außerhaw der Zuständigkeit des Konsistoriums ltrgcn, zu b_cr1chtcn ist. ,§- 3. Jm Gebiete der cl)cmals freien Stadt Jrarrksllxk 0- M- W,?!) bis auf Weiteres die dort bestehenden Kormftorrcn m Wirk- ei.

Z' 4* Unser Mini er der geistlichen rc. Angelegenheiten wird mit dcrAusfÜhkung dieserst Verordnung bcauftrazrzt, imd ,hat W ZU!- éu bestimmen, mit Welchem die neue I chrirdc m Wirksamkeit

tn oll

Urkundlich unter Un erer ö ei en ändi en Unte r' t und b i- gedrucktcm Königlich'en Ixrffegé? ck| g h g tsch [f e Gegeben Baden-Badcn, den 22, September 1867.

(1„.8.) Wilhelu.

Gr. 6. Bisrnarck-Schönhausen. Frh. v. d. c dt. v.- Noon. (Hr. v. Ißcnpliß. v. Miihler. Gr. zur Lipzxöze.y v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Verordnung, betreffend -.**11'EkkichtUUg von Provin ial-Scbuikoücg' im- und Mcdizinal-Koliegietr fiir die-ncu erworbenenz LandkStheile. V011122.Scptember1867.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen Lc. verordnenwuf den AntragUnsxrcs Staatsministeriums, wegen Errichtung von Provmzml-Schulkollcgrcn und von Mcdizinal-Kolleqicn für dre ncu crworbcncn Landesthcilr, was folgt: '

. 1. Für die durch die Gesetze vom 20. September und 24ften Dezember 1866 ((Gesetz-Santini. S. 555, 875, 876) mit der Monarchie neu vereinigten Landesthcile sind unter dem Vorfiß der betreffenden Ober-Prafidcvnten drci Provinzial-SMtlko[legion und drei Medizinal- Kxhliegien mit dem Anrtsfiß in Kiel, Hannover und Caffel zu er- ri en.

§." 2. 'Der anrtlichc Wirkungskreis der neuen Behörden erstreckt fich fur,dre Hollggtcn in Kiel aus die Herzogthümer Holstein und Schleswig, fiir die Kollegien in Hannger auf die Provinz ans" novcr, fur die Kollegien m Cassel ans dic Regierungsbezirkc *affel und Wiesbaden.

„- Z. 3. Dicsclhcn stehen unmittelbar unter Unserm Minister der geistlichen, Unterr1chts= und,Mcdizinal-Angclegenheiten und haben in drm ihnen augewrcsrncn Bezirk diejenigen amtlichen Anfgaben zu losen, weiche den gleichnamigen Behörden in dcnälteren “Theilen der Monarchie nach den Instructioncn vom 23. Oktober 1817 ((Hrseß- Samml. S 237, 245), der Allrrbölbsfrn Kabiuctsordcr vom 31. Dezem- ber 1825 ((Hxsciz-Sarmnl. von 1826, S. 5) und den dieselben erläu- terndrn, ergaUJendcn' und abänderndcn Bestimmungen gestellt sind.

§. 4. [in er Minister der gcisilichen, Unterrichts: und Medizinal- Yngclcgrnhcttcn wird mit der Ausfiihrung dieser Verordnung und dem Erlaß der dazu crfordxrlichcn Instructionrn beauftragt. Derselbe hat deri Zeitpunkt zu bestimme: mit welchem die neuen Bchördcn in Wirksamkeit, und die durch s, keit treten.

Urknndlich nnter Unserer .Söchsteigcnhäudigen Unterschrift und bei- gcdrnrktcm Königlichen Jnficgcl.

Gegeben Badrn-Badcn, den 22. September 1867.

(6.8) Tßilljelnn

Gr v. Bismarck-Schönhauscn. Fri). v. d. Heydt. (Hr. v. Ißenpliß. v. Miihlcr. Gr. zur Lippc. 1). Gr. zn Eulenburg.

1 re zu erscßenden Behörden außer Thätig-

v. Noon. Selchow.

Verordnung, betreffend die Einfiihrung dcs chulativs iibcr die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fadrikcn, vom 9. März 1839, und des dasselbe abänderndcn (Heseßcs vom 16. Mai 1853 in die neu erworbenen Landestheile. Vom 22. September 1867.

Wir Wilhelm, Von Gottes Gnaden König von PreuYen rc. verordnen,an den Antrag Unseres Staatsministcrtums, was olgt:

§. 1. Das chulativ iibcr dieBrschäftigrmg jugendlicher Arbeiter in Fabriken, vom 9. März 1839 (Gcscß-Samml, von 1839 S. 156), sowie das Gcscß, betreffend einige Abänderungen dicses Regulativs, vom 16. Mai 1853 (Gcscß-Samml. von 1853 S. 225) werden in die mit Unserer Monarchie durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 (GescH-Samml. von 1866 S. 555, 875 und 876) vereinigten LandeEtheilc mit den nachstehcnden Abänderungen und Ergänzungen eingefiihrt.

Z. 2, Die nach dem chrtlativ vom 9. März 1839 den Regie- rungen iibertragcncn Bcf115111i1“se wcrden, insoweit die Geschäfte der Regierungen in einzelnen Landestycilcn anderen Behörden iibcrwiesen sind, von diesen Bchördcn ausgeübt.

Z. 3. Sollte durch die 521usfübrung dicser Verordnung bereits bestehenden Fabrikanstaltcn, Bcrg=, Hiitten- und Pocbwerkcn dic nöthiße Arbeitskraft cntxogcn werdcn, so ist der Ministcr fiir Handel, Gewer e und öffentliche zlrbcitcn ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mi- nister der geistlichen, Utrccrrikhts- _und Mcdizinai-Angclcgcnheiten auf bestimmte “Zeit Ausnahmcvdrschristen zn erlax cn. In glcichcr Weise kann durch AuMahmcvdrscl)riften dir nach Z. * Absaß 1 des Regula- tivs vom 9. März 1839 zulässrgc Arbeitsdauer von zehn Stunden bis auf sechs Stunden täglich für solche jngcndliche Arbeiter beschränkt Werden, Welche zwar das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, fich abcr nac!) den besonderen, in einzelnen Landestbcilcn bestehenden Schul- cinrichtungcn noch im schulpflichtigen Alter befinden.

Urkundlich untcr Unserer öchsteigenvändigcn Unterschrift und bcigedrucktcm Kiiniglickpcn Inficgr .

Gegeben Badcn-Baden, den.22. September 1867.

(U.S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Fri). v. d. He dt.

Gr. v. Ißcnpliß. v. Mähler, Gr. zur Lippe. 1). elchow. Gr. zu Eulenburg.

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