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Verordnung, betreffend die Organisation dch'i'cis- imd Distrikis- behörden, so wie die Kreisvertreiung in der Provinz Schleswig-Holstcm. Vom22. Scptcmbcr1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köiiig 'von Preußen rc. verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsnnmsicriums,“was folgt,:
I. 1. (1. Kreis-Einthcilung) Die Provinz Schleswtg-Holsicm wird in zwanzig Kreise gctheilt, deren Abgrenzung und Benennung die Anlage ergiebt. ,
Wir behalten Uns vor, nail) Umständen Qlcndcruiigcn m der Ab- grciizuna dicser Kreise zu treffen. Vor Anordnung cmrr solchen Acn- dcrung sollen die betreffenden Kreistage und nach Befinden der Pro- vinzial-Landtag 'gutachtlich gehört werden. ' ' ' , „
Z'. 2. (11. Kreis-Bcl)ördc11.) An die Spiße eines ]edcn_ land- lichcn Kreises wird ein Landratl) gestellt, welcher vorbrhaltlick) dcr Einfiihrung cines Präsentationsrechtcs Seitens der Krcrsvcrtretung durcb Uns ernannt wird. " ' ,
Jm Stadtkreise Altona werden die 1andrathlrchcn*Juuctwncn von dem Gcmcindcvorsiandc, beziehungsweise von dem Vorsteher der Königlichen Polizeiverwaltung wahrgenommen. , , „
' J". 3. Der Landratl) ist das Organ, dessen die Nrgierung Ui allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung il)rer„ersuYingeU sich be- dient, insoweit nicht andere von ihm mchdabhangige 3 chördcndazy berufen find. Er fiihrt seine Verwaltung in dem Umfange, wie die. Landräthe in den iibrigen Provinzen der Monarchie und nach „den fiir diese bestehenden Vorschriften, sofern und so, lqngc nicht speztclie innerhalb scincs Verwaltungsbezirks bestehende Emrichtrmgcn und gel- tcndc Gesch odcr Anordnungen eine Abweichung bedingen. Insbe- sondere gehen auf den Landratk) iiber: 1) alle Functionen 'dchLand- räthe in dcnjcnigenJällcn, in Welchen iiach den in dcr PLZ'OVL'nz Schles- wig-Holstcin cingefiihrtcn oder noch emzufnhrcndxn dltlandtschenRch= schu, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des Kreis- Landraides eintritt,“ 2) die Functionen, welche bisher den Obrrbramten usiandcn, soweit fie nicht auf andere Behörden übergcl)en,'_x3)d1cAuf- 1cht iiber die Poli civcrwaltnng in allen Ortschaften drs Kreises._
Z. 4. (111. &isirikiZbehördcn.) In deinenigeii ,[cindlichen Distrikten, in welchen die Wahrnehmung der ortsobrigfcitlichen und polizeilichen Geschäfte bisher landesherrlichenBeamten iibertragen war, wird nach durchgeführter Trennung der RcchispftcY von der Ver- waltung die erforderliche Anzahl von Distrikts-s cayiicn angr- stellt, welche unter der Aufficht des Landrathes dic Gcschastc dcr" bis- her dort angestellten Beamten, sowirit diese nicht auf andere Behorden übergehen, zu Verwalten haben. _ , „ . „ ,
Den Distriktsbeamtcn liegt insbrwndcre innerhalb, ihres Bezirks die Besorgung der ortsobrigkcitlichen Geschäfte, sowie dir Verwaltung der Polizei in erster Instanz, einschließlich der Brandpolizct, "ob. Als Organe des Landrathcs fungircn fie in allen dcm _Leytcrcn ubertrage- nen Geschäft§zwcigc1r Auel) können fie, namentlixh aiif den Jnieln, mit der fortlaufenden selbstständigen Erledigung einzelner Geschafts- zweige als ständige Kommiffarien der Regierung oder des Landrathes betraut werdcn. , ' ' .
('in dem Herzogthumc Schleswig führen diese Diosiriktsbcam'tcn den Titel »Hardcsvogta, in dem Herzogthum Holstein dcn Titel »Kirchspiclsv0gt.« , .
Auf den Inseln kann die Wahrnehmung der Functionen dicser Beamten mit Zustimnmng dcs Justizministers auch den dort ange- stcklicn richterlichen Beamten übertragen werden (Z. 1 der Verordnung vom 26. Juni 1867, Gcscß-Samml. S. 1073). , _ . . _
Z. 5 (117. Kreisvertrctung.) Jeder landräthlicthreis bildet einen krcisftändischcn Verband. ,
Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ die Kreisstände find. '
§. 6. Die Kreissiände versammeln sich auf KrcÉiagcn. Ihre Vcrfaffung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt.
Z. 7. Es kann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nach Anhörung des Proviiiziallandtages_ untcr Unserer Geneh- migung cin Kreisstatut errichtet werden. Dasclbc hat den Zweck, die- jenigen, die Kreisvcrfaffung betreffenden Gegenstände näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung auSdriicklick) auf das Kreisstatut Verwicsen ist. -
Außerdem können darin Anordnungen iiber besondere, in den cigenthiimlichcn Vcrhiiliniffen des Kreises bc ründcie Einrichtungen ge- troffen ivcrdcn. Derartige Anordnungen diirizcn jedoch in keinem Falle ausdrücklirhcn Bestimmungen der Gesch zuwiderlaufen.
Z. 8. Die Kreisstäudc find berufen: 1) die KrciScorporation zu vertreten und die Kreis-Kommuna[=A11gclcgenheitcn unter Leitung des Landratbcs zu verwaltcn; 2) die Verwaltung des Landrathcs in den- jenigen Fällen zu untcrftiißcn, in welchen die Gesch ihnen eine Theil- nahme odcr Mitwirkung dabei znwciscn,“ 3) eine Mitaufficht über die Kommunalvcrwaltung der einzelnen Gemeinden des Kreises in dem gcscßlich näher zu bestimmendenUmfange zu üben; 4) iibcr diejenigen Gegenstände zu bcratbcn oder Beschluß zu Yffen- welche ihnen sonst noch zu diesem Bchufc durch Gcscße odcr erordnungcn auSdrücklich überwiesen werden. *
K. 9. In Beziehung auf die Verivaltung der Kreis Kommunal- Angclcgenheiien ftcht ihnen - unter der Mitwirkung und Aufficht dcr Staatsbchörden _ nameritlick) zu: 1) die Verwalkung der dem Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß, Aiisgabcn daraus zu beschließen; 2) die Vcrwatuiig' der dem Kreise zugehörigen Anstalten; 3) das Recht, zu gcmemnuizigcn Zwecken, bei welchen ein Interesse des Kreises obwaliet, oder zur Abwehr cines Nothstandcs dic Kreis- eingesessenen mit Beiträgen zu dciasirn; 4) die Wahl und Bestellung der fiir die Verwaltung der Kreis =Kommunal- Angelegenheiten ctwa erforderlichen besondcrcn Beamten. ' ,
§. 10. Zn Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwal- tung haben ie insbesondere Staatspräsiattoncn, welchc kreisweisc auf-
zubringen sind, und deren Aufbringung dur Gee e ' . näher bestimmt isi, zu repartircn und die" Z)]? Tlxci'inaßiiéet Y,?“ts Verwaltung gscseßltcol) erforderlichen Konnnisfionen zu Wählen der
" J. 11. "Die Kreisversmnmlung wird gebildet: ]) aus dcn'Befiß großerer Guter (JJ. 12 und 13), 2) aus Abgeordneten der Städte ern Flecken, 3) aus Abgeordneten der Landgemeinden. und _ ' §. 12.“ Zu den größeren Gütern (I'. 11 Nr. 1D gehören alle d' ]cntgcn, mit welchen nach den Bestimmungen der crordnunq, bet 1e- fcnd dic Vcrfaffung dc's Herzogthums Schleswi , vom 15."Fchxch' 1854 §. 19 Nr. 6, sowie der Verordnung, bctreJscnd die Verfaffuar des Herzogtbums Holstein, vom 11. Juni 1854 §. 9 Nr. 4 das WaFsg recht ziim Stande der größeren Grundbcfißcr Verbunden War. :
Hierbei werden,die Klöster zu Jßchoc, Prceß, Uetersen und St Johannis m dementgen Kreisen, in denen fie belegen find, den adel'Ü gen Gütern gleichgestellt. _ *"
Durch Kreisstatut ist nach Durchführung der im J. 3 der Ver- ordnung vom 28. April 1867 (Gescß-Samml. S. 543) in AusfichZ gestellten (Hrnndsicucr-Rcgulirung an Stelle des Landsicuer-Taxations. wcrthcs cm riiispreck)c11der Grundsteuer-Rcinertrag fcftzuscßen,
„ Dcr" Minimalsaß für dcn_ Landsieucr-Taxationswerth, sowie spater fur den Grundsteuer-Rcmertrag kann durch Kreisftatut abge- ändert werdcn. .
Z. 13. Sofern der Domainenfiskus in einem Kreise Domainen odcr Forsten besitzt, welche den Bedinzungen des §. 12 entsprechen erhalt er auf dem Kreismge cine Viril imme. “
§. 14. Die nach den Bxsfimmungcn des Z. 11 Nr. ], bezüglich W. 12 mid 13. zur Stimmfuhrunz; auf dem Kreistage berechtigten Grundbesißcr werden durch den Landratl) in eine NachWcisunqzu= sammengcftellt. DirseNachwezfung muß von einem öffentlich bekannt zu machendrn Termmc_ ab Vierzehn Tage lang auf dem Landraths. amte „zur Einsicht ausliegen. Ueber Einwendungen, Welche nicht ihre sofortiéje Erledigung durch den Landratl) finden, hat der Oberpräfident zu „ent cheidcn. Nach Erledigung dicser Einwendungen wird die Nach- weisungwoin Landrathc festgestellt.
Spatcrc Vcränderxmgen, namentlich in Folge der Durchführung der Griindstcuer-chulirung, Werden vom Landrathe nach Aiihörung des Kreistages bewn'ft und vom Ober-Präsidcntcn bestätigt.
Z. 15. Das Stimmrecht der größeren Grundbefißcr (§. 11 Nr.]) muß in Person ausgeiiht werden.
Doch können fich die Klöster durch deren Vorstände oder Organe vertreten lassen. ,
, Ebcnsq crfol t die Vertretung der virilftimmbcrechtigtcn Doma- malguter (J. 13) urch einen von der betreffenden Behörde aus ihren Beamten oder aus der Zahl der Pächter größerer Domanialgiitcr zu bcftcllendcn Bevoümächtigtcn.
. Ob uiid i_n Welcher Weise eine Vertretung des Gutsbefißcrs durch emen v_oll1abrigcn Sohn, welchem die Verwaltung des Gutes über- laFen ist, der Frauen oder der Minderjähchn, sowie der Corpo- raiwnen iind. Stiftungen, wrlche sch im * cfiße stimmberechtigtcr Guter bcfmden, zu gestatten sci, bleibt den Bestimmungen des Kreis- Statuts vorbehalten.
„ ' Bei gemrmschaftlichein Besitze, welchcr Brüdern oder mehreren Mitgliedern einer Famrlie zusteht, ist einer der Mitbcfißcr zur Aus- ,rxbimg des Stimmrechts befugt. Bci sonstigem gemeinschaftlichcn Bc- stßc ruht das Stimmrecht.
'. 16. Von ]edcm größeren Grundbcfißer ch§. 11. Nr.]) kann Kraft eigenen Rechts nur Eine Stimme gefiihrt Werden.
Z. 17. Die Stiizimenzahl im Stande der größeren Grundbefißer
(§. _11. Nr. ]) soli 111 der Kreisversammlung der Regel nach den drittr'n Theil, m den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Ploen die Halfte der Gesammtzahl der Kreistagsmitglicdcr nicht übersteigcn. Ist die Zalxl der, berecbiigtcn Grundbesißcr größer, so sind zwei oder mehrere Guter i_nsoweit zu Gcsammtstimmen (Koklcktivstimmen) zu vrrbirzdeii, als dies zur ErreichunJ dcs vorhezcichncten Stimmen-Vcr- h_altniffcs erforderlich ist. Diese Verbindung bleibt zunächst der Ver- cnibariizig unter den Betheiligten Überlassen. In deren Ermangclng Wird die entsprechende Vcrminderung dcr Stimmenzahi vorläufig m der Weise festgestellt, daß die bctheiligtcn Grundbefißcr soviel Mitglieder uiiter sich, wahllcn, als fie Stimmen zu führen berechtigt find. Dem- nachl? wrrd dic Vertheilung der Stimmen durch das Kreisstatut ge- rcgc . Dizrch Kreisßatut kann die Stimmenzahl der größeren Grund- bcfißcr m der Kreisversammlung iiberall bis zur Hälfte der Gesammt- zahl der KrerötagS-Mitglixdcr erhöht werden. „ §. 18.' Zur Stimmiiibrung im Stande der Städte ( . 11 Nr.,?) 111 der"Kreisversgnnnlung sind die in dem anliegenden erzcich11lsie aufgefiihrten Stadio und Flecken mit dem dort angegebciicn Stimmen- Vcrhaitniß berufen.
Eine Aufnahme anderer Gemeinden in den Stand der (Z-Ztädk.c und die,Vcrleihimg dcs Stimmrechts in diesem Stande , so wie das Airsschctden einer Gemeinde aus demselben, kann künftig nac!) An- hofrikng der Kreis- und Provinzialständc mit Unserer Gcnchuugung er 0 gen. .
Die Zahljdcr Stimmen, ivelchc die im Stande der Städte ver- tretrncn Gemeinden zu fiihren habcn , kann durch Kreisftatut ander- wcit fcstZcseßt wcrden.
_ §. 1 . „Die städtischen Abgeordneten find von den städtischcn-„bk- zichungswcise Jicckan-Kollcgicn aus der Zahl der Mitglieder diescr Kollegien zu wählen. .
Dem Fleckcns-Kollegium yu Elmshorn treten bei dieser Wahl die Fleckensqcvollmächtigtcn von » ormsicgcn und Klostersandehmzu- ]
§. 20. Die Zahl der Abgeordneten der Landgemeinden (§- 1.8
Nr. 3) wird für jeden Kreis auf mindestens lZehn, für den Kk“d
Storniarrx quf zwölf, für den Kreis Haderslc cn auf dreizck)n "" für den Kreis Tondcrn auf vierzehn hierdurch festgeseßt.
' Landra
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“c e ahl der jedem Kreise zugewiesenen [c'indli en Ab cordnctei . kann??,xxxckxZKreisstatut ab eandert Werden. ck 9 1 ' „21. Behufs dcr ahl der „ländlichen Abgeordneten (J. 20) wird der Kreis durch den Landraih in so viele“ Wahldistriktc “gethcilt, als AbgeordneteÉu wqblkn sMÖ; „ _ In jedejil , ahldistrikte" wahlt ]cde Gemeindeversammlung aus ihrer Mitte ]e einen„Ortswghlcr. . . Mit den Ortswahlern (chs _Wahlbeztrks treten dieBcfißcr solcher (Hüter, wclche_nicht um emcmdcvcrbandr gehören und nicht im Stande der größeren rundbefißcr vertrctcn sind, zu einem Wahlkörpcr zusammen, welcher den Abgeordneten aus scmcr Mitte wählt.
§„ 22. _ So lange die Abgrenzung von Landgemeindebczirkcn in einem Krciie noch nicht uberall stattgefunden hat, gelten an Stelle des §„ 21 Alinea 2 uiid „3 folgende Bestimmnngcn:
Jeder Wahldistrtkt ( Z. 21 L_llmea 1) wird Behufs der Wahl der Orthäbler durch den Landraih '." Unterabtheilungen getheilt, in denen “e ein Ortswähler von dcnmngen„Griindbefißern, einschließlich der Erbpächter und Jestebcfißerx'welrhc disPontwnsfiihig, 24 Jahr alt und ZU mindestens vixr Thqler 1ahrl1cker Klasscnfteucr veranlagt sind, aus ihrer Mitte gewahlt wird.
Wählbar „zum Abgeordneicii sind diejenigen Wahlberechti ten, welche seit zwei Jahren im Wahldtsirikte mit Grundbcfiß angescffcUJind.
§. 23. Im Stadtxrcisc Altona treten zur Bcrathung dcr kreis ständischen Angelegenheiten aus den Gemeinden Ottensen und Neu- mühlen zwei Abgrordncic dem Deputirtenfollegium zu. Diese Abge- ordneten werden in gleicher „Weise gewählt, wie die Ortswähler fiir die Wahl der Ab cordnctcn im Stande dcr Landgemeinden.
Z, 24. Die ahlen der Ab eordneten fiir die Städte und für die Landgememdcii geschehen, auf cchs Jahre. Das Mandat erlischt jcdoci), im Falke die Vorbedingung dcr Wählbarkeit friiher fortfällt.
§. 25. Zur ]cdcn Ab eordnctcn 1111 Stande der Städte Und der Landgemeinden ist cm Ste vertreter zu wählen, welcher die ur Wähl- barkeit cines ngeordncten vorgeschriebenen Eigenschaften be ißcn muß.
§. 26. Fur das Verfahren bei allen Wahlen find die Vorschriften des Reglements vom 22. Juni 1842 (Geseß-Samml, von 1842 S. 213) maßgebend.
§. 27. .Zur.persönlichen„Ausübung dcs Stimmrccbtcs auf den Kreistagen ist bei allen Mixglicdcrn desselben und deren Vertretern die Vollendung des 24. Lebxns1al)rcs erforderlich. “
§.'28. Fiir die Kreise Nordcr-Dithmarschen, Südcr-Dithmarschen und Eiderstedt gelten folgende Bestii-nmungcn: 1) Die Vertretungen der bestehenden Landschaften bilden die Kreisversammlun . 2) Der Kreisdcrsqmmlung fiir NN'dcr-Dithmm'an treten der bgeordnctc des Kircbipicls chdrmgen und ]c ein Vertreter der zum Kreise gehö- rigen Kögc'hinzu. 3) An der Kreisversammlung fiir Siidcr-Dith- marschcn nimmt der Abgeordnrtc' “dcs Kirchspiels Jeddringcn nicht Theil,: dagegcn treten derselben zwei Vertreter des Kronprinzen- und Soplnen-Koogs, zwei Vertreter des König Friedrich U11,-Koogs und cm Vertreter des Christian-Koogs hinzu. 4) Die zum Kreise Eider- stedt gehörigen Köge und das Gut Hoyersivorth ivcrden Bchufs der Vertretung, auf dem Kreistage dcn'enigcn Kirchspielcn zugcthcili, in welche fie emgepfarrt find. 5) Die estimnnmgcn iibcr die-Zusam- nicxiscßuug dcr Kreisversammlung, iiber das Wahlverfahren und die ngübarkcit der Abgeordneten u. s. w. können durch Kreisstatut ab- geändert, iiisbesondere nach den Vorschriften der gegenwärtigen Ver- ordnung neu geregelt werden.
YM. Dcr Landrath beruft den Kreistag, fiihrt auf demselben dcn orsiß, leitet die Verhandlungen und hat die Ordnung in den Bc- rathungen zu erhalten. Er ist befugt, mit Zustimmung des Kreis- tages, ordisungsstörendc Mitglieder nach fruchtloser Erinnerung für die
Dauer der Sißung von der Versammlung auszuschließen. . *
Z. 30. Die Berufung zum Kreistage geschieht durch ein Ein- 1WMWschreiben, Welches dic Verhandlungsgegenstände angeben muß.
Sollen Beschlüsse zur Verhandlung gestellt werden, welche eine neue Belastung des Kreises mitAUsgach oder Leistungen ohne bereits - besichcnde Verpflichtung herbeiführen (insbesondere §. 9 Nr. 3), so_„mztß das dcsfallfigeEinladungsschreiben mindestens 14 Tage vor dchrcis- tage den Mitgliedern zugestellt werden. „_
Q Dcmsclbcn muß eine ausfiihrliche Darlegung, welch; uber den
incck des vorgeschlagenen Beschluffcs, die Art der Ausfuhrung, den
MstkeWctrag und die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, beige- cm.
, Das Einladungsschrcibcn ift dcr chicrungöbehördc in Abschrift
cmzusenden.
Z. 31. Die BeschliÉse des Kreistages werden nach cinfqchchtnn- mcmnehrhcit gefaßt. ci Stimmcnglcichhcit cntschctdci die Stimme des Vorfißcndcn, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt ist. „ _ _
Zu einem Brschlussc, durch welchen eine neue Bclastuiig dc's Krei- sks initAusgabcn odcr Lcistungcn obne bereits bcstchcndchrpftichtung chirki werdcn soll (iiisbcsondcrc Z. 9 Nr.3), ist jedoch eme Stimmrn- mchkhcit von mindestens zwei Dritteln der Abstiniinendcn erforderlich. J",10!chcm Falle muß außerdem, sobald zwcliittcl der anwesenden .*Ütgiiedcr cines Standes es verlangen, eine Abstimmung nach Stanz Zn„cmtreten, und es gilt die Bewilligung als abgelehnt, wenn zwei Stand? fick) dagegen erklären.
Die Abstimmung in jedem einzelnen Stande erfolgt in diesem Jallr§nach Einfacher Stinnncnmchrhcit. b .“ - - - 32. indct ein an er Stand 'ich durch ciiiciizircisiiixis cn) ux; m sctnannYrcsscn vrrlgc t,zso sicht il)1mfrci, mittelst Etiirciclzung xch
cParatv-otums dic chicriingsbchördc, und in den Fallen des 3. 35 * r. ] „die Minister des Innern und dcr Finanzen anzurufen , D*csc Anrufung muß noch vor dem Schlusse dcs Krcwtagcsfbenn „
_t[)e angemeldet und das Scparatvotum binnen einer von diesem “ hestimmenden Frist eingereicht wcrden. 46- !
.-
Bis zur cr angencn Cntchcidun bleibt die Ausü run dcs Kreisragsbcschlussßs _ausgcscßt. s g f h g
“5. 33.- Der Kreistag ist [)'„cfugt, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, so ww. fur brftimmte Gcschafte Kommissionen und Bevollmächtigte Zierléenscmcr Mitte zu bestellen, welche unter Leitung des Landraihcs
Z. 34. Die Genehmigung der Staats-chicrunq ist erforderlich zu. solchen Beschlüssen des Kreistages, durkl) Welchc 1) Llusgaben und Leistungen fur den Kreis ohne bestehende Verpflichtung neu übernom- men werdcn; 2) drr Beitragsfuß für Aufbringung der Kreislastcn auf-
* gestellt oder der bestehende abgeändert wird; 3) Vcräußcrungcn vom
Grund- oder vom Kapitalbcstandc des Kreisvcrmögens- soweit [eßierer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften der [Wien fiinf Jahre her- ruhrrH, vZOng-UZFninÉenhwlerdcn.d G *
, . .. „ ur rt ci ung er enehmigung find uständi : 1 die Minister des Innern und der Finanzen in den Fällcii des LLM N)r. 1, wennsk'der Kreis'zu Ausgaben verpflichtet werden soll, weiche 3) über die nachsten _zwei Jahre hinaus dauern, oder b) Zwecke betreffen, bei denen nur em Theil des Kreises interesfirt ist, oder 0) nur von einem
. Theile des Kreises aufzubringen find; 2) in den iibrigen Fällen die
Regierungsbchördc.
_ Z. 36. Ueber den Kreishaushalt haben die Kroisftände alljährlich emrn E'tat aufzustellen. Derselbe ist der Regierungs-Behörde in Ab- schrift rmzureichen.
ft" dDie Abnahme der Rechnung steht der Kreisverwaltung selbst- an ig zu.
Die Regierungsbchördc kann, wenn ihr durch Vcschwcrdcn oder sonst eme besondere-Vcranlaffun dazu gegcbcn erscheint, das Kaffcn- und Rechnungswesen dcs Krci es einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius oder durch Einforderung der Rechnungen unterwerfen. .
„Z. 37. _Urkunden iiber Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte yerbmden sollen, müssen vom Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mrt dem Siegel des ,Landrathes versehen sein.
§. 38. Der L'atidrath führt die Beschlüsse dcr Kreisversannnlung aus, sofern nicht eme andere Behörde mit der Ausfiihrung beauftragt oder die Sache als ständische Kommunal-Angclegenheit besonderen Beamten übertragen ist. _
Bcschliiffc, welche die Befu nisse der Kreisstände überschreiten oder das Staatswohl Verleßrn, hat er Landrath zu beanstanden und Be- hufschEntscheidung über deren Ausftihrimg der Regierungsbchördc cin- zurci cn.
. .J. 39. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Vertreter der Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt YF ??Fis-Versammlung mit Genehmigung der Regierunngehörde n er a en. -
§. 40. Mit Bildung der Kreisvcrtretung im Kreise Hadersleben tritt der Aintsrath des Amtes Haderslcbcn außer Wirksamkeit.
Jm Ucbrigcn wird an den bestehenden Kommux1al-Vcrbändcn,„
sowix (Zn dercn Verfassmigen durch gegenwärtige“Verordnung nichts gean er . §. 41, Unser Minister des Innern isi mit der Aiisfiihrung dieser Verordnung und mit Erlaß der erforderlichen Jnftru-ctionen beauftragt.
§. 42. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das dieselbe enthaltende Stück der Gcscß-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer HöchsteigenhändigcnUnterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnfiegcl.
Gegeben Badcn-Badcn,-den 22. September 1867.
(],. 8.) Wilhelm.
' Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. ». d. Heydt. v. Noon.
Gr. v. Iyenpliiz. v. Miihlcr. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
.4.
Verzeichnis; der Kreise in der Provinz Schlcöwia-Holftcin. 1) Kreis „Hadersleben,' besteht uns der Stadt Hadrrslcben; dcm Flecken Christiansfeld; dcm Ostcr- und Wrstcramt Hadersleben mit der Insel Aarö; dcn enklavirten adeligen Gütern und vormals Jütischcn Enklaven, sowie den bisher zum Amte Liigmnkiostcr gehöri- cn cnklavirtcn Landsicllcn; 2) Kreis Apenradc, aus der Stadt pcnrade; dem Amte Apcnrade und den cnflavirtcn adeligen Gütern; Z) Krcis Sonderburg, aus der Stadt Sonderburg; dcm Flecken orburg und den Acmtern Sonderburg und Nordtirg mit den im ersteren cnklavirtcn adeligen Gütern Ballcgaard und Bcuschau und der Grafschaft Rcvcntlow = Sandberg,“ 4) Kreis Ficus- burg, aus der Stadt Flensburg,“ dcm Flecken Glücksburg; dcm Amte Flensburg mit den cnklavirtcn adeligen Gütern und dem gcschloffcncn 1. Angler adcligcn Güterdistrikt, sowie den im Amte cnklavi'rtcn, zum St. Johannis=klösterlichcn Distrikte gehörenden Landstcllcn; 5) Kreis Tondern, aus der Stadt Tondcrn; dcn Flecken Hoyer und Liigumklostcr; dcm Amir Fondern mit den cnklavirtcn adeligen Gütern und Köögcn; den Inseln Röm, Solt- J'öl)r mit dem Flecken Wyck, und Amrum; dcm Amte Lügumklostcr mit Ausnahme der diesem untcrgcdörigcn, in andern Amtsbezirkcn
: cnklavirtcn Landstcllcn; dcr Loh-Hardc mit den Birken Mögclwndern
und Valium,“ 6) Kreis Husum, aus der Stadt Husain," dcn Acm- tcrn Husum und Bredstedt mit dem Flecken Bredstedt und den cnkla- virtcn adeligen Gütern und Köögcn, so wie aus den Inseln Norr- strand und Pellworm mit sämmtlichen Halligen,“ 7) Kreis Eiderstedt, aus der Landschaft Eiderstedt mit den Städten Tönning und Garding;
! dem adeligen Gute Hoyersworth und den Grothuscw, Altcn-Augustcii=,
Ncuen-Augustcn=, Siidcr-FricdcrichF =" und Yordck-Jricdrricizs-Kö(igen; 8) Kreis Schleswig, aus den Stadien “Olhlkswlg und FklkdkiChI-
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