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Gerade der Dienst und die ganze Stellung des Sce-Of'fiziers, an Bord fordert die vollständigste Vertrautheit imt dcm Kriegsschiffs-
dienste, schnelles und richtiges Handeln, sowie ein sicheres, vcrtrauen- -
erweckcndcs Auftreten. .5' ierzu muß daher den in der Reserve Und Sce- wcl)r befindlichen Sre-OZÜzicrcn Gelegenheit so viel als möglich gc- botcn werden. Diese Gelegenheit findet sich nur in dcnUcbrrnchn ,der aktiven Marine, d. 1). an Bord im Dienst befindlicher Kriegsécthe. Dic Begrenzung der Zeitdauer empfiehlt sich nicht, da dicKricgs chi e, Wenn sie znr Ausführung ihrer Uebungen in See freuYU odcr Fahr-
ten machen, auf den Ablauf einer für cingcschifftc «('Loffi'zicre dcr ? Reschc odcr Scervehr festgesetzten Ucbungsfrist nicht rücknchtigcn kön- ,
nen. Auch steht die Darter dcr Uebung mit'dcr Qualificqtion und mit den persönlichen Vcrhältnrffcn dcs BYUMTUECU'UL Verbindung. , Die für die Icrmchrung dcr maritimen Streitkraftc so iiberaus
wiinsckicnswcrthc und mithin im eigenen Interesse der Kriegsmarine ?
liegende Erhöhung der Zahl dnrchgcbildctcr Sceoffizicre schließt dabei
die unnnöthiqc Einziehung und willkürlicheVerlängerung dcr Uebungs= Acticngcsclischaftcn allen Mitqlicdcrn des Vorstandes * r
. mandit-(Hescllschaftcn auf Action allen persönlich haftcndchitglicdcr'
zeit fiir dir Einzelnen von selbst aus. Da der Umfang der Flotte des Norddeutschen Bundes voraus-
sichtlich nicbt gestatten wird, sämmtliche Marinc-Dienftpftichtigen fiir ;
einc cin- und mchrjährigc aktch Dienstzeit auszuhebcn, so werden die nicht Ausgcdobcncn dcr Scrivchr Überwicsxzr und durch eine kurze Uebung an Bord - namentlich in der Schisssartilleric - ausgebildet.
Zu § 14. Dieser Paraarapl) entspricht dem Z. 15 des Gesetzes
vom 3. September 1814. Derseibc ift _crfordcrlicl), um die Armee : während des Krieges nicht durch die gcscß1ichc Verpflichtrrng'zu masscn- „ haften Vlkscßlmch und Entlasiungcn cincr DeSorgamsatwn auszu- ;
scßcn, so wie um einen für alle Falle ausreichenden Nachschub zu betrieben werden soll (Heimathsl)afen, chistcrhach chi
sichern.
ZU § 15, Bisher durftcn' Mannschaften der Reserve und Land- „5 Wehr während der Uebungszcir Reisen iiur mit Grnchmigun dcr * 15 : Tragfähigkeit; Z) die „Zeit und den Ort_scincr Erbauung, o . esf'ßlthkaLde kcxmcsWxnctlU 3an Jordderrtnhcn Bunde gehörend Die Bestimmungen dicses Paragrahcn sind die noth- ge Wk )(1 "“ "cn “B)“ um an * WWW es das RWO „d' wendige Koriscqrrcirz des nach Artikel 8 der Verfassung fiir den gan- ; flagge 3" MWM, erlangt hat, Md “MUMM“ Wenn WWW- die Zki - und die nähere Bezeichnunq des Rhcdcrs, oder, wenn cinch d '
, : .. , )ercrrtbc „_ & „ R „ J, & . - . . * |M; den Namen ,und die .nahcre Bczcrchnum
„MUMM WUUL fur M große Zahl 1er lm MWWÖUJM Alter ; die Große der Schiffspart emchcden; ist ci1nc Handelsgescllscba' , Rheder odcr Mitrl)cdcr,„so find die Firma nnd der Ort, “7 eintretenden Mobil- ? Zkßt-(JchZYZfol)-r,ch d'SlYYhat, d R' [ B
„ -. . , . » „ ,. „ „„ te „6 „ 1 , ic „ „amen un xtc nä)ere c ci nun machungcn 21. 116) ]cdcsmal m 1111 Qundesstaat zuruckzubcgcbcn, Wel scxlschaftcr einzutragen,“ bet der KonmmnditgcscllschzaféaufYäZFKT. , ring? statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragunq allerper- , sönlich haftenden Gesellschafter; 6) den Rechtsgrund, auf jöclchemdj, : Erwerbung des Etchntlmms des Schiffs oder d ' parken beruht; “L
cdenkcn haben sich in 8) den Tag der
Militairbcbördc untrrnchmcn; Diese Besch'änkmig Zdird durch
beseitigt. J11„Bctrcff der_Auzczgvandcrung imd, gemäß Artikc[_ 59 der
BunerVcrfastmig, dic Rc1crvistcn dcn Larrdivchrlentcn gleichgcytellt. Zu „» 17,
eineinsamen Jndigcnats
zen Umfang ch Bundesgcbictcs bestehenden ' Das gemeinsame
m Vcrbindung mit der allgemeinen Wchrp icht.
stehenden Norddeutschen riabcziiUillusorisch Werden, wcnn dieselben verpflichtet sein sollten, zur Crfullung ihrer aktchn Dienstpflicht, zu den Rcscrvc- und Landwehr-Ucbungen, bci
chem sie im Besonderen als Unterthancn angehören. Man würde hicdurch gerade auf dem1enig_cn Gebiete die schärfste staatliche Sonde- rung fortbestehrn (affen, au, wckchcm vorzugsweise die größtmögliche Einheit Bedürfnis; ist.
Praktische Bedenken diirften gegen die Restscßungen dcs Z. 17 nicht geltend zu machen .scin. DcrglcichanZ Preußen, woscldst dicnstpflmhtigc Mannschaften welchc ihren Wohnort in andcchrzirkc verlegen, in die niilitairischcÉ iibcrtrctcn, mrbt geltend gemacht.
ßischcn,Bestimmungen, namcntlick) dic Fcftscßungcn des F. 21 der Mi- litair-ErsaizZnstruction von] 9; Dezember 18581), werden fiir den ganzen Umfang des Bundesgcbietcs in Kraft zu trctcn haben.
Arrsdrurk **Wohnfißcc. *) Dieser Paragraph lautet: Z. 21. AUSHchUgÖbczirk, iuncrhalb dcffcn cr icin gescylichcs Domizil (Heimath)
har (Ansiiabmcn nqchßxhend 36 2 bis 4), gestellungspflickitig, d.h. yer- pflichtct, iich Bihufs Eintragung seines Namens in die Stammrollc
zu melden und fick) vor die Ersaß-Bchördcn zu stellen. In dem Aus- ;
hebungsbczirk, in wclckirm dcr Militairvflirbtige gestellungspflichtig ift,
Handlungsdicncr und Lchrlingc , Handwerksgcscllcn und Lclckrburschcm
tchcndc Yrilitairpflickxtigr, wclchc_sick nicht in ihrer Heimaih aufhalten, find da “JOUCÜYUIIPÜWÜTZI, wo ,ic in der Lehre, im Dienst odcr in Arbeit stehen)“) 3); Militairpftickytigc Studcntcn, Gymnasiasten nnd Zöglinge anderer Lehranstalten find an dem Orte gestellungspftichtig,
wo fick) die Lehranstalt bcfiiidrt, der sie angehören, sofern iic sich da- ,
selbst aufdzrltrir. 4) Militairpflichtigc, 1vclchc außerhalb der preußischen Staaten 116) qufhaltcii, sind an dem Orte gcstellungSpflichtig, wo fie im Jnkandc ihr Domizil und in Ermangelung cines solchen ihren GcburtSori haben. 5) Im AuSlandc qrborcnc Und daselbst lebende Prxußcn, ivci'chc icin örtlichcs Domizil im Iiilandc bcsißcn, sind im Ersaxz- bezirk dcr mlandrschcn Brhördc, von zvclchcr sie oder ihre Zamilicnhäuptcr zuleßirmrn Piri"; oder Heimachschcm e_rhalien haben, gc tcllungspflichtig. Y WunschrnUim, A'USMUDL' 11ch aushaltcndc MilitairpftiMigc ihrer
estellurrgsyslichtigkcii iii cmrrn ihrem AnfentlmltéWrtc zunächst gc- [egenrn iirlandischcn Kreise genugcn JU diirfen, so kann dies» nur mit Zustimmung der Krcw-Ersaß-Kommiffion desjenigen Ortes geschehen, in wclrdrm fie zur Gestellung vcrflichtct sind. 7) Die KrcrÖ-Erfaß- Konmrißionrn haben, drsondcrs in den 86 2 bis 4 gedachten Fällen, die Jdcndität dcr bctrcsscndcn Militairpftichiigcn festzustellen und kön- nen bci entstehenden chifrln Verlangen, daß eine der Kommission als glaubwürdig bekannte Person in einer an Eidesstatt abzugcbcndcn
“***) Wanderndc, mit Ausstands-Bewilligungen versehene Handrvcrks- burschen, reisende Künstler und reisende Gewerbetreibende 00111. J. 57.
Aus ? , , ., . . & „ , ,. „„ ,. J . ,. „ .; ipirdjvoir der chrsterbchorde cine mrt solchen crzcbcn 1lch dic Erlautirungcn fur [M 1111 „». 1/ gebrau'chtcn , uberemstrmmcndc Urkuudc (Ccrtifikat) ausgefertigt.
Geseß, betreffend die Nationalität der schiffe und ihre Befugnis; zurFührung derBFZJZLMtej g
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Pr verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes , nach erf eußen, stimmung des Bundesratth und des Reichstages, ivas folotlgkskZu
Z. 1. Dr_e zum Erwerb durch die Seefahrt [,eftjmmtßn . „ (Kauffthtxischiffc) dcr Bundesstaatcix haben fortan als Nati o Schiff ausschließlich die Bundesfiagge zu fuhren (Art. 54 nnd 55 de.na[fsagg verfassuHig).kx h d B d f „ lBundes
„6. ,. Our Fü rung cr un es la c find die “ , nur ÖNLYL berechtigt, iycnn sie in detZg aussch[icßljZYffYrte'sthiff olcher Personen fich befinden, welchen das Bundcsindigcnatgetzuhu rcr Birndcsverfaffung) zusteht. (Urt.
Diesen Personen find gleich zu achten die im Bundesgebiet . teten Acticngescllschaftcn nnd Kommanditgcscllsrhaften auf Act“ “71 fern fie mncrhalb desselben ihren Siß haben und JUchicl) [Mdso e
bei den Kom
das Pundcs=Indigcnat zusteht.
J 3, Für. die zur Führung der Bundesflaggc befugten Kaus
* fahrtcischiffc find in den an der See bclcgcnen Bundes - , Register Z?! fiihren. Dic Landesgcscße bestimmen diebBÜZzTFZZSchlffs
das Schi Zrcgiftcr zii führen haben.“ * welch „ Z. 4. Das Schiffsregistcr ist öffentlich; dic Einficht dessclb .„ Wahrend dcggcrvöherchen Dienststunden cinem Jeden cstattct en *“ §._5.„ Em Schiff kann nur in das Schiffsrcgjßcr dcs» . Hafens eingetragen werden, von wclchcmaus die Seefahrt mjictmißcn
Z. 6. Die Eintragung des Schiffs in das ' . . enthalten: 1) den Namen mid die Gattung des SchÜf€srcFZsFeru Brigg u. s. w.); 2) seine Große und die nach der Größe bcrechanreki der Wenn anandc tc Bundes
und den Ort der Erbauung; 4) den Heimathshafen; 5) den Name
aller Mitrhcder und
_ (m w [ und, wenn die Gesrklschaft nichctckiikii
, ., er cinelnen '“ „xtc Nationaiitat dcs Rhcdcrs odcr zdrr MMM ' „ tiixragyng'ch Schiffs. * Em jedes Schiff Wird in das Schiffsrcgisicr unter einer bcson
: ' Ö 8 , :I , ontrolc A. d er lcytcrcn „ deren Ordnung:? „Dummer eingetragen.
Z. 7. Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsrcgistcr darfcrst
|...... ..., ck. 1,2, i,
) sen sind.
§. 8. Ueber die Eintragung des Schiffs in das Schiffsrcgister dem Inhalt der Eintragung
Das Ccrtifikat muß in wortgctrcucr Ucbcrcinsiimmimg Alles ent-
halten was" in das Schi Kreisler cin etr ' &, , -, „ (Ort;, an den die Militair. : * ff“ *] 9 “ge" M“ und (“WO"- “ß Dienstvcrpslickytnng gcbmidcn Ut.) 1) Jeder Militairpslicdtiric ist in dem '
die nach Z. 7 erforderlichen Nachivcisii'1c11„cii1rt ind “ ' ) das Schiff zur Führrmg dcr _Bundcsflaxxgge be?rrL1)sei.s [, 10 Wii, (aß L. 9. Durch das Certrstkat wird das Recht des Schiffs, Tic
; Bundesftagge zu führen, nachgcwicscn.
J. 10. Das RLM, die Bundcsftagge zu fiilrrn drr ivcdervrr der Eintragung des Schiffs in das Schiffsrcgistcr, 1113616- der An?-
„ „ „ „ „ „ ; fcrti img dcs Certifikrts aus ciibt Werden. Wird er arrrdzum Militairdiemt()craiigczogcir, und auf das von diesem ? g “ * g Bezirk, „JU. ithcndc Rckkruirn-Kontingent in Anrechnung gebracht. F 2) Militairpfiichtige Dienftboicn, Hairs- und Wirthschafts-Bcamtc, :
„ Z- 11. Trgicn in den Thq,tsachc11, wclche in dem Z. 6 bezeichnet smd, nachdrr LYUÜWJUUJ Veranderungen ein, so miisscn dieselben in das Schirssrcgrster cmgctragcn und auf dem Certifikaie vermerkt
, _, , , „ „ „„ . wcrden. Fabrikarbeiter Und andere mit diesen in einem ahnlichen Verhältniß I
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Brindcsftaggk
, zu fiihren, verliert, ist _das Schiff in dem Schi Zrcqi er “u löscken ; und das crthciltc Ccrtifrfat zuriickzulicfcrn, sofernffnichtstglar?bhaftbc- : schcimgt wxrd, daß es nicht zuriickgclicfert wcrden könne.
. 12. Die Thatsachen, welchc gemäß Z. 11 eine Eintraicmg oder die Zöwdimg UU Sch1ffsrcgistcr erforderlich machen, sind *]von dem Rheder [111111811 sechxcj „Wochen nach Ablauf des Tages, an wrlchcmcr Wix ihnen Kcnntmß ck_lzmgt hat, der Registerbchördc zum Zweckßkk Besolgnng der Vorschriften des „F. 11 anzuzeigen und nachzuweistw detrcffcxiden Fahls Unter Zurucklicfcrung des Ccrtifikats.
ch Vckpstlchkung zu der Anzeige und Nachweisung lic§1k9b7 1) wenn eine Rhedcrci ()Mdht, allen Mitrhedcrn; 2) wenn cincLlctrcn- gesellschaft Rheder oder iirhedcr ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorsta1xdcs;„„3ck wcxm eme andere Handelsgescllschaft Rheder odcr M1trlckcdcr ,ist, fiir dieiclb'c „alien persönlich haftenden Gesellschaftern; 4) wenn die Vexaizdcrmrg M eincm Eigenthumswcchscl besteht, wodurÖ das Recht des Schiffsx dic Bundcsftaggc zu fiihren, nicht bcriihrtnnrk- dem neuen Erwcrbcr des Schiffs oder dcr Schiffézpart.
Erklärung fichnfiir die Identität des Militairpflichtigen verbiirgxx L)" cmx solche Brtrgsckzaft mch_t zu erlangen, so hat fich der NUMM- prlichtigc zur Gemeung seiner Militairpflicht vor seine heim“)tllche Kreis-ErsaH-Komnnfion zu gcftellcn. 8) Alle MilitairpflichtkgL-.“Uch die 36 2 bis 4 gedachten, find an dem Orte ihres Domizils resp- cker
Geburt von den betreffenden Behörden zu kontroliren. Conf. §§- 29 4“
Zweite Beilage
3697 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen StaatS-Anzeiger. Mittwoch, den 25. Septembe
71.4 227.
§„ 13. „Wenn em Schlff , Welches ,gcmäß der Bestimmung des .23Uk Fuhrirng dcr Bundcsflagge nicht berichtigt ist, unter der Dundesfiagge fahrt, so hat dck„„FU[Zrer des Schiffs Geldbuße bis zu Fünfhundcrt Thalern oder „Gefqngmßsirafc his zu sechs Monaten vcr- wirkt; auch kann auf Confxscatwn des Schiffs erkannt werden.
„ 14. Wenn em Schiff , Welches Yrmaß Z. 10 sich der Führung der B„„desflagge enthalicn muß, weil, ie Eiiiiragung in das Schiffs- register oder die Ausfertigung, des SchrffZcertrfrfatr? noch nicht erfolgt „„ unter der Bjundcsflaggx fahrt, so hat der „Fahrer des Schiffs (Hen). buße bis zu Einhundcrt „x.,halern odcr Verhaltmßmäßige Gefängniß= ßrafe verxmrkti sofern er ZUM NWWM- daß der unbefugte Gebrauch „, Bundcsflagge ohne sem Verschulden geschehen sei.
Z, 15. Die, im §. 14 anchdrdhtc Strafe hat auch derjenige vcr- wirkt, welchcr eme nach den eftrmmungen des F. 12 ihm oblicgende
"V„pflichtung binnen dcr sechswöchcntlichcn Frist nicht crfiil-lt, sofern
„nicht beweist, „daß er oyiic sein Verschulden aiißcr Stande gewesen „„ dieselbe zu erfulleii. Die Strafe, tritt nicht em, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung „voii cinem Mitvcrpflichtctcn erfüllt ist. Die Strafe wrrd gegen den1cmgcn verdoppelt, Welcher die Verpflich- tung auch binnen sechs Wochen iiach Ablarrf des Tages, an welchem das ihn vcrurtheilende Erkenntmß rechtskraftig geworden ist, zu er- füllen versäumt. * ' '
J. 16. Wenn ein außerhalb drs Bundesgebiets befindliches frem- des «ckjff durch drn Uebergang m das Eigenthum einer Person, welcher das Bundesmdtgcnat,zußcht, das Nicht, die Bundcsflagge zu führen, erlangt, so kiinnen die Eintragung in das Schiffsreqistcr und das Ccrtifikat durch em von deni Bundeskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des, Eigenthumsubergangcs fich befindet, iiber den Er- werb des RechtS, die Bunchflagge _zu führen, crtheiltes Attest- jedoch nur fiir die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attesics erscßt werden. So lange Landeskonsulate noch bestehen , ist zur Ausstellung des Atteftcs auch der Konsul des Bundesstaats befugt, welchem der Erwerber angehört (Art. 56 der Bundesverfassung).
Z. 17. Den Landesgescßcn bxlfxibt vorbehalten, zu bestimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge (Kristcnfahrcr u, s. w.) zur “Ausübung des Rechts, die Vundcsftagge zu fahrrn, auch ohne “vorherige Eintra- gung in das Schiffsregiftcr und Ertheilung des Ccrtifrkats befu t seien.
Z. 18. Die in Gemäßheit dcs §. 2 zur Fiihrrmg der auch- flagge berechtigten Schiffe, Welche in Folge der Vorschrift Art. 432 n. folg. des Allgemeinen Deutschen Handelsgescizbuchcs m' das Schiffs- rcgister cines Bundesstaates bereits eingetragen Und mit Certifrkatcn Behufs Führung der Lanchflagge Versehen sind, brauchcn zur, Aus- übung des Rechts, die Bundesflagge zit führen, chu Neuem_ m das Schiffsregister nicht eingetragen und nut neuen Certififatcn nicht ver- sehen zu werden. , „ , „
Z. 19. Die landcsgcseizlichen Vcstrmmungczi uber die Fuhrung der bisherigen Schiffsregifter finden auch auf „die, nach diesem Gcscße zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit ste Wlt dcn Vorschrif- ten desselben fich vertragen und unbeschadet ihrer spateren Aenderung auf landrsgeseizlichcm Wege. „ „ „ „
§- 20- Gegenwärtiges Gesch tritt mrt dem 1. April 1868 in Wirksamkeit.
Motive zum Geseße, betreffend die Natiorralität der Kanfahrtcischiffe und ihre Bcfugmß zur Fuhrung der Bundesflagge.
„ Die Bundesverfassung bestimmt in_i Art. 54: »Die Kaizffahrteié schtffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitlicheHandelsmarme. Der Bund hat die Ausstellung der Schiffs=_Certifrkatc zu reéxrlnxe, Dxr Art. 55 scßt hinzu: »Die Flagge der Kriegs- und Hande smarme ist
sckWarz-Weiß-roth.« - N " ' ternationalen Verkehrs hat ]cdcs ach den Grundsaßcn des 111 welchem es angehört.
Schiff unter der la e des Landes zu fahren, _ „ „ „ Die Landes- Oder 5?Tat'rzßxna[flaggc ist es, durch Welche es seine Natioiialrtgt kundgiebt und kundgeben muß. Um so einleuchtendcr ist, daß die „uni- Akkheilten Bestimmungen der Bundesverfassung auf der schon bei 'der BWthung "des Allgemeinen Deutschen Handelsgcseßbuchs (Hamburger .Bchungs-Protokollc S. 1479, 1480) vertretenen Auffassung beruhrn. ") Ansehung der Nationalität der zur See fahrenden Kaixffariheischiffc Wen die Bundesstaaten eine Einheit,“ der_Buird gilt izr dieser Be- WLMJ als "“ein einheitlicher Staat, dessen Einheit durch die von alxen rSchdlffen der Bundesstaaten als NattionaY- oder Landesflagge zu fuh- M e neue Bundes a e re rä entir wir . „ _ „
. hne ein neuxls*gund?s xscß können ]cdocZ)1cne Bxftrmmungxn Wbt Zur Aus- und Durchfükgyrun gelangen. uxch LFU neues, M allen Bundesstaaten geltendes Ge eß find _xincsthcils dre materiellen UNd, formellen Erfordernisse der Nationalitat dcr Kauffartheischiffq zz; biftnnmen und anderenfheils über die zum Ausweis der Nationalitat )*Mxndcn Papiere insbesondere zum Zweck der Sicherstclllmg des„ den NationalXtäts-Urkunden im internationalen, Verkehr unentbehrlichen Uskbens die nöthigen Vorschriftcn zu crthcrlen. HlkWUf Mist auch er Art. 54 der BundeZVerfaffuna hin, Wenn er dem Buyde vjoxbe- harlktii die Ausstellung der Schiffs-Certifikate, d. l). der Nationalttats-
n M u re eln.
Dek,1)zt)rlicgcnde Gesetzentwurf hat den Zwrch dcm vorstehend nachIKWiesencn ediirfniß abzuhelfen, Aus dem Borftehcndcn leuchtet W[Nch hervor, daß der Entwurf eincn Ge enstand behandelt, welcher u"Wcifsklhaft in das Gebiet der Bundesge eygcbung fällt.
1867
Z. 1. Der §. 1 spricht klar und bestimmt den der Bundesver- fqffung zun) Grunde 1tcgcndcn Gedanken aus: die Bundesstagge lsk dic ausschlreßliche Natronal- odcr Landesflagge der Kauffartci1chiffe aller Bundesstaaten. Daß neben dieser Nationalflagge iioch eine ariderc Flagge, z. B. die spezirüe Landesflagae des Bundesstaates ge- führt Werde, schließt er zwar nicht aus. A(lcinklarist, daß die 1cßtere Flagge fich ZUcht mehr, als „Nationalflagge im völkerrechtlichen Sinne betrachten laßt, daß ihr vielmehr nur noch eine ähnliche Bedeutung beiwohxien kann, Wle einer Stadt- oder Nummerflagge.
_ Die Bezxichnrriig: »Die zum Errvcrb durch die Seefahrt bc- stnnmten Schrffca xfx dem Art. 432 des Deutschen Handelsgeseßbnchs entlehnt. Sie enihalt nur eme Verdeutlichung des Wortes: »Kauf- fahrtcischiffe«. Wie angemessen die Umschreibung sci, lehren die Ham- burger Bcrathungsprotokolle S. 1483 bis 1485, 3694 bis 3696.
Wie die Bauchflagge beschaffen sci, ergiebt der im Z. 1 außdriick- lich allegirte Art. 55 der Brmdcsverfaffung. Insoweit dcssenVorschrift »die Jiaggc'sci sch1varz-wc1ß-roth« noch der Vervollstäirdigung durch nähere Bezeichnung der Lage und Breite der einzelnen Streifen 2c. bedarf, hat das Bupch-PrWdium dieKcrfordcrlichcn Anordnungen zu treffen und rechtzeitig zur öffentlichen Kunde zu bringen.
§. 2. Im ersten Ahsaß des §. 2 wird der wichti ste Gegenstand des neuer) „Gcscßes erledigt; er“fte[lt die materiellen rfordcrnisse der Nationalttat fcsi, h_efaßt sich also mit der Lösung einer Frage, welche allerdings zu verschiedxnen Zweifeln und Bedenken Anlaß geben kann. Bei der FcstftcUung ]encr Erfordernisje smd dcr Gcscßgcbung eines einzelnen Staats insofern gewissermaßen die Hände gebunden, als sie die Grundsäße dcs_ völkerrechtiichcn Verkehrs nicht. unbeachtet [affen darf. Ob ein Schiff als das Nationalschiff eines bestimmten Staats anzusehen set, hat oLcanr gerade für den völkerrechtlichcn Verkehr die größte Bedeutung. „ zxon 1hrcrEntschcidung hängt es ab, ob das SMT in Friedenszeiten dre traktatenmäßigen Vortheile beanspruchen könne, o ihm, was noch bei ideitcm wichtiger ist, in Kriegszeiten die Rechte eines neytralerrSchiffs gedührcn. Der Grundsaß, die Nationalität cines See- schiffs bestimme fich einzig und allein nach den Gcscßcn dcs Landes, welchem es angehört, Wird wohl. in neuerer Zeit mehrfach verthcidigt und in verschiedenen vökkcrrechtlichen Verträgen anerkannt (Vertrag zwischen Preußen und Mexiko vom 18. Februar 1831 Art.5; zwischen Preußen und Uruguay vom 3. April 1857 Art. 6; zwischen Preußen und der Argentinischen Con'fiideration vom 19. September 1857 Art.7; zwischen Preußen und Chili vom 1, Februar 1862 Art. 7), ist bisher je- doch kcineSwegs zur allgemeinen Gcktung gelangt. Die größeren maritimen Staaten werden auch in Zukunft, zumal in Kriegszeiten den Ncutralen gegeniiber, voraussichtlich noch den ältern Grundfos befolgen, den Gruydsaß: die Erfordernisse der Nationalität be- stimmen s1ch zugleich nach den Vorschriften des Völkerrechtcs beziehungsweise nach dyn Gcseßen des Staats, Welchem gegenüber die Nationalität nacbzurveisen ist. Welche Grundsäße aber das Völker- recht in der betreffenden Beziehung aufsteslc, ist um so schwerer zu be- ßimmcn, je abweichender die einschlagenden Vorschriften dcr Landes- escize bisher waren und noch gegenwärtig find. Eine übersichtliche usammensteklung der zur Zeit geltenden landcsgeseßlichen Vor- schriften findet fich im Bremer Handelsblatt 1864 S. 328. Die Geseße der meisten Staaten (Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Spanien, Portugql, Norwegen und Schweden, Rußland 2c.) halten an dem Erfordermß fest, daß das Schiff fich in dem ausschließlichen Eigenthmn solcher Personen befinden muß, welchc Angehörige des Landes find, dessen Flagge das Schiff führt. Die Gcsrße anderer Staaten, namentlich die Franerichs, erklären es für gcnii end, wenn eine bestimmte Quote, des Schiffes Nationalen gehört. wie fordern dagegen meist noch dre Erfüllung einiger anderer Bedingungen, als Erbauung des Schiffs im Jnlande, Nationalität dcs Schiffsfirhrcrs nnd eines bestimmten Theils der übrigen Bcsaßung, - Erfordernisse, Welche auch den Gesehen cini er der zuerst genannten Staaten be- kannt smd. Die neueren Gexxeße der Norddeutschen Staaten folgen durchgehends dem englischen Recht, indem fie das Prinzip der Nationalität aller Eigenthümcr proklamircn (Preuß. Einf. - (Heseß um Deutschen Handelsgescßbuch vom 24. Juni 1861 Art. 33 . ]; Hamburgisches Gcseß vom 22. De cmber 1865 §.1,' Bremisches Gcscß vom 11. Juli 1859 §. 1," LübeckZchcs (Hestß vom 8. August 1864 Z. 1,“ Oldenburgisches Gesetz vom 21. August 1856 . 1). Nur Mccklcnburg-Schwerin macht eine Llusnahmc ; nach dem cscße vom 31. Januar 1865 soll es nämlich gem": cn, wenn drei Viertel des Schiffes Natiorzalcn grhörcn. Bei Erla ung der übrigen neueren (He- seße ift sorgfältig gcyruft, db der Weg zu betreten sci, welchen jüngst Mecklenburg-Schrvcrm gewählt hat. Die rage ift verneint, vor ugs- Wcise wegen der Bcforgmß, 1m„Fal„le der bweichung von dem ren- gercn bisher bcfolgten Systeme in Kriegszeiten, wenn der eigene Staat neutral bleibt, die nationalen Schiffe zu gefährden (zu vergleichen Hamburgischen Kommisfionsbericht über die Einführung des Allge- meinen deutschen Handelsgcseßbuchs vom 26. Juli 1865). Und in der That muß diese Besorgniß den Ausftblag geben. Die Vermuthung tft nur zu be kündet, daß_ in Kriegszeiten unter der erwähnten Voraus- seßung mmdestens diejenigen Schiffe der Gefahr der Ausbringung unterliegen, deren Papiere das Miteigenthum cines feindlichen Unter- thanen ergeben, daß ferner wegen dieser Vermuthung belairs cbrochcnem oder auch nur drohendem Kriege die Schiffe des bctre cri en Staats von den Vefrachtern ?cmieden werden. Der Entwurf claßt es daher bei dem Systeme, ive ches mit Ausnahme von Mccklenburg-Schwmn
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