1909 / 96 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

sich darauf, einzelne Bestimmungen aus den verschiedensten Gebieten, die das Strafrecht umschließt, der Revision zu unterziehen, so wie die offenkundigen Mängel, die bei diesen Bestimmungen ber- vorgetreten sind, darauf hinweisen und so wie die Ergebnisse der Kriminalstaiistik es angezeigt erscheinen lassen. Dabei wird esimmer- bin noch zweifelhaft bleiben, was alles unter diese Vorschriften aufge- nommen werden soll, denn“ das-Urteil hierüber kann von politischem und sozialpolitischem Standpunkt aus ein sehr verschiedenes sein. Die Vorlage hat, um eine feste Richtungs11nie für ihr Vorgehen zu gewinnen, und in der Hoffnung, daß der Reichstag geneigt sein wird, in dieser Beziehung die gleich Auffassung zu adoptieren, Einzelbestimmungen einer Revision unterzogen werden soßen, bei denen nach den jetzigen Anschauungen, wie sie auch hier im Hause vertreten sind, die Rücksichten auf den sozialen Frieden und die Nücksichten auf die soziale Fürsorge gegenüber den schwächeren Teilen der Bevölkerung

den Weg gewählt, daß nur solche

in besonders auffallender Weise in den Hintergrund getreten sind.

Dieser Umstand hat nun freilich die Folge nach sich gezogen, daß die Vorlage äußerlich einen sehr zerstückelten Eindruck macht, und man hat uns am!) den ja schon lange üblichen Vorwurf nichi erspart, daß es fich um oberflächliches Flick- und Stückwerk handelt. Man ist auch weiter gegangen; man hat unterstellt, daß es den verbündeten Regie- rungen bei diesem Geseßsntwurf gar nicht data af angekommen sei, alle die eknzelnen Vorschläge zur Annahme zu bringen, soddcrn daß es sich hier um Vorschläge handle, Von denen nur eine einzelne Bestimmung für die verbündeten Regierungen Wert habe, nämlich diejenige über die Man hat uns zu verstehen Weben, daß unser Wunsch nur dahin gebe, hier Verschärfte Be- stimmungen über die Beleidigungen durchzuseßen, daß die Verbündeten Regierungen im übrigen auf die V0rschläge des Entwurfs keinen Wert

Strafsckjärfungen im Beleidigungßrecbt.

legten, daß die Übrigen Bestimmungen gewissermaßen nur dazu dienkn soÜten, die Vorschriften über die Beleidigungen in eine annehmbare Hüüe einzuwickeln. Meine Herren, wenn eine Regierung so vorgehen wollte,

so würde ich das für ein geseßgeberiscbes (Gaukelspiel halten, dem wir

Uns nicbt hingeben. Wir müssen, wenn uns dieser Argwohn in der Kritik entgegengetreten ist, die Berrcbtigung desselben entschieden ab- lehnen, und ich glaube auch, jeder unbeiangcne Mann, der sich diese Vorlage näher ansieht, wird zugeben müssen, daß kein Geseßentwurf sich so wenig eignet wie Hilfe einer Vorschrift, die den Regierungen besonders gleich- gültig ist, eine andere Vorschrift durchzudrücken, auf die die Regierungen einen besonderen Wert legen. Denn in dieser Beziehung ist der Entrvurf allerdings aus einzelnen Stücken jusammengeseßt derart, daß der Reichstag nach keiner Richtung bin genötigt sein würde, wenn er eine Bestimmung annimmt, auch einer anderen zuzu- stimmen, und daß auf der anderen Seite auch die verbündeten Regie- rungen in keiner Weise daraus, daß die eine oder, die andereVorschrift abgelehnt werden sollte, einen (Grund entnehmen würde, die ganze Vorlage fallen zu lassen. (Hört! hört! bei den Nationalliberalen.) Ich kann das ehrlich und aufrichtig sagen: aus Bestimmungen, die der Entwurf enthält, sind hervorgegangen aus Anregungen, die " hier im Hause laut geworden sind, und aus Stimmen, die in der Presse sich sehr Vernehmlich geltend gemacht haben. Insofern darf man sagen, daß nichts, was der Entwurf enthält, auf der Initiative der Verbündeten Regierungen beruht, sondern auf den Stimmen hier im Hause als Ausdruck der öffentlichen Meinung im Lande.

Trotzdem darf ich aber auch behaupten, daß ungeachtet der durch die Legalordnung des Entwurfs gegebenen formellen Faffung der Ent- wurf in seinen einzelnen Bestimmungen auch einen inneren Zusammen- hang hat. Es ist mir viel1eicht gestattet, mit einigen Worten auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen:

Die Bestimmungen des Entwurfs zerfallen in zwei Gruppen, deren eine sich beschäftigt mit dem Schuß dcr VermögeUSrechtlicben Intereffen. Unser Strafgesevbuch hat bekanntlich auf diesem Gebiete sebr weitgehende, scharfe Vorschriften, die in vielen Punkten den jeßigen Anschauungen nicht mehr entsprechen. Demgemäß find die- jenigen Vorschriften, welche die vermögeUSrccbtlichen Jntereffen sibüßen woilen, dahin geändert worden, daß eine Milderung der Strafen eintreten soil. Aus diesem Gesichtspunkt wird Ihnen Vor- geschlagen, cine mildere Beurteilung derjenigen Eigentumsvergeben, die fich namentlich in dem Leben der armen Kreise finden, bei dem Notdiebstabl, wie wir ihn genannt haben, und bei dem sogenannten Mundraub. Aus diesem Grunde wird Ihnen vorgeschlagen eine mildere Beurteilung gewiss er Vorgänge im Familienleben der weniger bemiitelten Kreise, wie sie vorkommen beim Arresjbrucb, beim Siegelbruch, beim Hausfriedensbruch. Aus derselben Rücksicht wird Ihnen vorge- schlagen, eine mildere Beurteilung derjenigen Erscheinungen eintreten zu laffen, die im Erwerbsleben namentlich der unteren Kreise vorkommen, indem in den wirtschaftlichen Aureinandersrßungen zwischen zwei Interessenten eine gewisse Pression auf die Entschließung des einen Teils angeübt wird durch Anwendung Von Mitteln, die an sich nicht ungesetzlich, auch nicht unsittlicb sind, aber nach der Faffung des jeßi geltenden Gesetzes und nach der darauf beruhenden Reäatsprecbung, entgegen der sittlichen Anschauung des Volkes, als Erpressung aufgefaßt werden.

In aÜen diesen Punkten Milderungen des bestehenden Die Autorijät des Staates, unter dessen Aegide die Gerichte gezwungen sind, auf über Gebühr scharfe Strafen zu erkennen. wird nur geschüßt, wenn wir hier eine den allgemeinen An- schauungen entsprechende Milderung eintreten (affen, und in den Beziehungen der besser situierten zu den weniger glücklich gestellten Klassen wird eine versöhnlichen Stimmung gefördert, rvenn die leßteren nicht unter dem Eindruck zu stehen brauchen, daß die Vermögensintereffen der bessergesteliten Kreise dureh das Straf- recht mit einer über das billige Maß binaußgebenden Härte geschüßt werden sollen.

Dieser Gruppe von Bestimmungen steht die zweite gegenüber, die sich auf die Abänderung solcher Vorschriften des Geseßbuckos bezieht, die den Re(hiösrbutz der ideellen Güter des Volks zum Gegenstande haben. Hier will der Eanrf die sogenannten RobeitSdelikte schärfer treffen. Unsere Zeit denkt, war den Schuß der ideellen Güter betrifft, strenger als frühere Generationen. Während man früher für die hier einsthlagenden Delikte verhältnismäßig gelinde Abndungen in unserem Reiki geschaffen bat, gebt jetzt die öffentliche Meinung dahin, das; eine Verschärfung eintreten muß; das Empfindungsleben der Nation hat sich aber in allen Schichten außer- ordentlirb verfeinert. Von diesem Gesichtspunkte aus fordert der

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schlagen wir anrn vor, Rechts eintreten zu lassen.

dieser, mit

Entwurf strengere Vorstbriften gegenüber der Tierquälerei, die nach dem jetzigen Rechte vielfach firaflos in die Erscheinung treten kann und damit allgemeines Aergernis erregt. Von diesem Gesichtspunkte aus und belehrt durch traurige Erfahrungen der leßterkZeit schlagen wir Ihnen Vor, zum Schuße von Kindern und anderen hilflosen Personsn, die in der Schußgewalt eines Dritten leben, Strafen eintreten zu laffen, für Grausamkeiten, die sich gegen- wärtig zum großen Teil der Bestrafung entziehen oder nur unter be- sonderen Schwierigkeiten zur Strafverfolgung gebracht werden können. Unsere “Zeit, die auf dem sozialen Gebiete durch Strick;- tung und Bewollkommnung von Kinderbewabransjalten, von Schulen, don Besserungßanstalten, von Krankenanstalten und Sirchenhäusern, von Waisenanstalten sich besonders bemüht, empfindet es als einen Widerspruch, wenn gleichzeitig nicht auskeicbend dafür Sorge getragen wird, daß hilflose und fchwache Menschen, die in diesen Anstaltrn Fürsorge oder Unterkommen finden solirn, strafrechtlich Schutz gegen (Grausamkeiten und sonstigr» Rück- sichtsloßgkeiten genießen.

Endlich, meine Herren, komme ich zu den Vorschlägrn über die Beleidigungsstrafen, die in der Oeffenilichkeit vielfach abfäUige Kritik gefunden haben. Vom Standpunkt drs Entwurfs „handelt es sich nur!) hier um Robeitßerscheinungen, die hauptsächlich zurückzuführen sind auf die Verwiiderungen, die in einem Teile unserer kleinen Presse mehr und mehr fich entwickelt, die gerade in der jetzigen Zeit, wo die Technik es sehr erleichtert, billige, jedem zugängliche Preßerzeugniffe auf den Markt zu bringen, und der öffentliche Verkehr es ermöglicht, diese Ware in der leichtesten und schnellsten Weise unter das große, sensationsbedürftige Publikum zu werfen, ernste Beachtung finden müssen. Und deshalb sollte die Gesetzgebung ganz anders Rücksicht nehmen auf den Schuß derer, die dieser Presse in die Hände faUen, als das in unsrrem geltenden Nechte geschehen ist. Meine Herren, wenn durch die Presse Verhält- nisse aus dem Privatleben in die Oeffentlichkeit bineingebracht werden, die unter allenUmständrn für die beteiligten Persönlichkeiten Verlesend und beleidigend sind; wenn dies geschieht, ohne daß cine sittliche Pfficht zu derartigen Veröffentlichungen besteht, ohne daß irgend ein öffentliches Jntereffe darauf hinweist; wenn es nur geichiebt, um einer sensationellen, Platten Neugierde zu fröbnen und daneben der Speku- lation mit kleinen Blättchen, mit Broschüren und sonstigen Augen- blickspubiikationen Nahrung zu geben, die ein großes Publikum an- ziehen und auf Kosten der darin behandelten Personen den Unter- nehmern ein gutes Geschäft zu machen gestuften; rrenn solche Er- scheinungsn mehr und mehr sich aufdrängen: dann, glaube ich, ist es die Pfiicbt der Gesetzgebung, diejenigen, die auf solche Weise hilflos mit ihren unglücklichen Verhältnissen in die Oeffentiichkcit gezerrt Werden, außgiebig zu schüßen.

Ich brauche Sie nur an einen Fal] zu erinnern, der auf diesem Esbiete liegt, der seinerzeit großes Aufsehen erregte, nein, 111101 nur das, sondern aueh Empörung in alien Kreisen hervorrief, der aber leider in unserer schnell vergeffenden Zeit auch schon iebr in den Hintergrund getreten ist: das ist die Behandlung der rinrn Zeugin im Prozeffe Hau. Mrine Herren, wenn es unter dem Schutze unserer (Geseße möglich ist, das; eine junge Dame in der Weise, wie ck damals geschehen ist, mii ihren traurigen, aber schuldlosen Verhältnissen vor die Oeffentlichkeit gezogen wird und keine Rettung für ihren Ruf finden kann als in einem Beleidigungs- prozeß, in dem mit Hilfe findiger und rücksichtsioser Verteidiger das ganze Innen- und Außenleben dieser Dame bämischer Neugierde und böser Kritik prengegeben wird, dann ist, glaube ich, der Augenblick gekommen, wo die Gxseßgebung die Pflicht hat, zum Schutze der Bevölkerung einzutreten. ("Sehr richiig! rechis.)

Meine Herren, die Verbündeten Regierungen sind sich Vollständig klar gewesen, als sie die Verschärfung der Beleidigungssirafen in den Entwurf aufnahmen, daß sie damit einen heiklen Punkt berührten; drnn es handelt sich _ das kann man ja nicht leugnen _ hierbei um eine Beschränkung der öffentlichen Diskussion, und die Presse ist sehr empfindlich gegenüber jeder derartigen Beschränkung umd nicht geneigt, die Interessen, die für eine 1 011178 Beschränkung s prechen, mit demselbenGcwicbte zu wägen wie die Interessen, die sie selbst für 110,7 zu vertreten und wahrzunehmen pflegt. (Sehr richtig! rechts.) Wir haken uns auch gesagt, daß es für die VOTkSVertretung nicht leicht ist, gegenüber einer so abgünstig gestimmten Presse Vorschriften anzunehmen, die dem Reichstage den Vorwurf vielleicht zuziehen, daß er die öffent- liche Diskussion zum Nachteil der berechiigtcn freien Kritik eingeschränkt habe. Der Vorwurf, meine Herren, isi den verbündeten Regierungen schon jest gemacht worden, und wenn Sie geneigt sind,

dem Entwurfe der Regierung zuzustimmen, wird er vermutlich auch“

Ihnen gemacht werden. Es gibt aber Lagen, in denen man solche Vorwürfe hinnehmen muß, in dem Bewußtsein, daß die Geseßgebung höhere Pflichten zu erfüllen bat. (Sehr gut! sehr richtig! rechts.)

Es ist von seiten eines Teils der Presse, die uns besonders un- günstig in dieser Frage gegenübersteht, auch bereits reichlich Alarm geblasen und unter der Fahne „Beschränkung der Prrßfreibeit', „Aus- nabm'geseß gegen die Presse" der Kampf begonnen worden. Meine Herren, wenn Sie die Geseßßebung außerhalb Deutschland näher der- folgen, dann werden Sie finden, daß in England, daß in Frankreich, daß in Belgien, daß in den Niederlanden Bestimmungen bestehen, die alle in der einen oder anderen Art darauf hinausgehen, durch Einschränkung des Wahrheitsbeweisrs in Beleidigungs- prozessen für das Publikum mehr Sicherheit zu geben gegen skandalöse Angriffe in den Blättern. Ueberall kommt man damit auf eine geringere oder größere Beschränkung der Diskussion in der Preffe hinaus. Haben diese Länder, die ich eben genannt habe, nicht eine freie, große und mächtige Preffe? Und haben Sie irgendwie gehört, daß in diesen Ländern Einspruch erhoben wäre gegen derartige Bestimmungen? Hat irgendwie die Freiheit der Presse in diesen Ländern unter derartigen Vorschriften gelitten? Ich möchte denjenigen sehen, der das behaupten wollte.

Weiter! Nicht bloß die Länder, die ich eben nannte, haben in ihrer Geseßgebung Bestimmungen solcher Art. Italien hat seit einer Reihe von Jabren Vorschriften gleichen Gedankens, und hat in diesem Winter Veranlaffung gehabt, bei der Revision anderer Bestimmungen sein in Geltung stehendes Recht über die Einschränkung des Wahrheitsbeweises in dem Prozeß gegen den Beleidiger in dem Sinne klar zu stellen, wie der gegenwärtig dem Reichstage gemarbte Vorschlag es will. Italien macht also Vorschläge in seiner Gesek- gcbung, die ganz in der Richtung gehen wie unsere Vorstbläge, ohne daß die Besorgnis laut geworden wäre, daß die freie Diskussion der

Prrffe ungerechterWeise beschränkt werden soll.

verwandtem Standpunkt. Natürlich in allen Staaten 1111113115

1111113311015, aber doch in derselben Richtung einer Represfion gegenüber

beleidigenden Mitteilungen über das Privatleben.

Die Schweiz, die an einem neuen Strafgeseßbuch arbeitek, folgt ebenfaÜs diesen Wegen.

Wenn “das, meine Herren, außerhalb der deutschen Grenzen so liegt, dann wird man, glaube ich, uns gerechterweise nicht den Vorwurf machen können, daß wir bei unseren Vorschriften die Tendenz verfolgten, die Freihei! der Presse in irgend einer nicht zulässigen Weise zu beschränken.

Man ist ja aber 1101!) weiter grgangen, mrine Herren, man hat behauptet, diese Bestimmungen wären nur ersonnen, um für künftige FäUe Deckung zu gcbexr, faüs Beleidigungsprozeffr, wie fie kürzlich schwebten, im Anschluß an die persönlichen Verhältnisse sozial boeh. gesteliier Männrr, fich wieder ereignen 1911101. Es handle sich um ein _ dann auch in meinen Augen _ unfittliches Mittel, mit dem man bei bochqestellten Leuten die sittlichen Schäden ihrer Existenz der Öcffentlicipkeit gegenüber Verdecken könnts. Meine Herren, nichts hat dm Verbündetcxn Regierungen bei der Aus. arbeitung ihrer Vorschläge fkrner gelegen als ein solcher Gedanke Nach unserer Meinung wird von den Vorschriften des Entwurfs, wenn fie Geseß werden sollten, niemand weniger Vorteil haben als die- jenigen, die sicb in Vornebmen und hohen Stellungen befinden. Wenn bei iann die Frage entsteht, ob ein öffentliches Intereffe vorliegt, we1ches die Erhebung des Wahrheitsbeweises recht. fertigt, dann wird nach meiner Meinung der Richter regel. mäßig sagen müssen: das öffentliche Interesse liegt vor. 911151 die Leute, die in hohen Stellungen sind und vornehmen Kreisen angehören, wrrden durch diesen En1wurf in erster Reibe geschüßt, sondern Leute, die gesellschaftlich und amtlich nicht in einer Lage sich befinden, die ein öffenjliches Intereffe an ihre Verhältnisse knüpft, wie dir unglück1iche Zeugin aus dem Hauprozeß, auf die ick) Vorher hingewisen habe, Wenn uns in der öffentlichen Kritik etwas anderes unterstelit worden ist, so wrise ich daSzurück; es wird niemand auch nur den Schatten eines Beweises für diese Behauptung zu erbringen Vermögen. Meine Hrrren, ich bitte Sie, uns zu glauben, daß wir nicht bloß bei dieser Vorschrift, sondern bei allen Vorschlägen, die der Entwurf enthält, 0011 rein sachlichen Gesichtspunkten aus- gegangen find, das; jede Tendenz irgend welcher Art unseren Vor- schlägen VoUständig ferngelegen. Die Vorschläge sind nach unserer Meinung sacbiich nicht zu entbehren.

Sie, meine Herren, haben Vor längerer Zeit 01111) auf diesern Standpunkt gestanden; denn als der Herr ReichSkanzler vor zwei Jahren hier im Reichstage die Fraße der Revision des Strafgeseßbuckps berührte und gerade die Gesichtspunkte zur Sprache brachte, die in diesrm Entwurf ibre Vertretung finden, spielte sich hier im Reichstage folgende Szene ab. Der Herr Reichskanzler legte dar, wohin nach seiner Auffassung eine Revision des Strafgeseßbuchs im Sinne von Strafsabärfungen _ nachdem er vorher oon Milde- rungen gesprochen batte _ geben müffe, und bemerkte:

Ich fand aber aueh Fäüe, wo ich ein weit sirrngerer Richter gewesen wäre; das waren Robeits- und Siltlichkeitsverbrechen,

_ der 1cnograpbisci7e Bericht vxrzeichnet bier .lebbafie, aligemeine

Zustimmung“ "_, das waren Kinder- und Frauemnißbandlungen,

_ drr stenograpbisckpe Bericht bekundet: „Bravo! rechts and links“ _, das waren Tierquälereien,

_ der stenograpbische Bericht sagt: „Ernest: Zustimmurrg'. _ Der

Herr Reichskanzler fuhr dann fort:

Ist bei öffentlichen Herabwürdigungen Von Personsn wegen unglücklicher Verkältnisie ihres Priwatlebens drr unbedingte Schutz des Pridatiebens nicht am leßten Ende gerechter als die Zulaffunx; des Wabrbeitßbeweifes?

Der stenograpbiscbe Bericht sagt: „Sehr richtig! rechts, in der Mitte

und linkS'. (Heiterkeit rrcth, in der Miike und lirks.) _ Meine

Herren, das ist wörtlick; zitiert, _

Wieviel Leid

_ fuhr der Herr Reichskanzlcr fort _ ist über einzelne und über ganze Familien gekommen, die aus Furcht vor Skandal |ck nicht an die Gerichte wenden und einer Prefix in die Hände fallen, die vom Skandal lebt.

Jm Reichstag: sebr richtig! auf allen Seiten! -- (Große Heiterkeit.) Namentlich in den Großstädten ist eine Schmuvpreffe aufgekommen, deren Verfasser sich ohne sittliche Berechtigung als Vertreter der Großmacht Oeffentlichkeit auswirkt.

Jm Reichstag: sehr richtig!

Es fragt sich, ob nicht ein besserer Schuß drs Privatlrbrns und der persönlichen Ehre notwendig ist.

Aus dem Hause wiederum: Sehr richtig! --

Meine Herren, wenn die Auffassungen, die nach den Von mir der- lesenen Kundgebungen dicses hohe Haus erfüllten, jetzt noch bei Ihnen herrschend sind, können Sie den Vorschlägen der Verbündeten Regie- rungen Ihre Zustimmung nicht versagen. Sie können in Einzelheiten verschiedener Meinung sein, Sie können der Meinung sein, daß manche der Bestimmungen nicht so gefaßt sind, wie Sie es wünschen und wie es nötig ist, um allem Mißbrauch worzubeugen. Meine Herren, ich kann ohne weiteres im voraus erklären, in dieser Be- ziebung werden die Verbündeten Regierungen allen Wünichen entgegenkommen, weil sie selbst keinen (ebbafteren Wunsch haben, als dem Argwohn vorzubeugen, daß bei dieser Vorlage irgend eine abwegige Tendenz mitgewirkt hätte. Wenn Sie dieser Zusicherung der verbündeten Regierungen fieber sind, wenn Sie auf der anderen Seite überhaupt noch auf dem Standpunkte stehen, den vor zwei Jahren der Reichstag eingenommen hat, dann dürfen wir hoffen, daß Reichstag und Regierung sich auch in dieser Frage verständigen werden- Jcb bin überzeugt, wenn das geschieht, so wird es zum Segen des Landes gereichen. (Bram)! rechts.)

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Oesterreich steht auf

_ zum Deutsrhen Reichsan

„110 96.

Zweite [Beilage

Berlin, Sonnabend, den 24.214116!

zeiger und Königlich Preußischen Staätßanzeigero

1909;

_ „“.-... _,“-_-

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abg. Énßelén (Zenit): Ich beantrage die Verweisung der Vorlage an eine besondere Kommission v01121Mitgliedern. Das Zentrum Hat schon 1900 einen Antrag in der Richtung der Vorlage eingebracht. Weshalb gebt die Regierung darauf erst beute ein ? Die Oeffentlichkeit meint, daß dieses heute eine Folge des Failes Eulenburg ist, und daß

der Vorschlag zum § 186 den Zwrck rkrfolgi, weitrre solche Fälle zu -

verhindern. Jchfrage meinerseits: warum trifft die Vorlage, die gewisse besonders revisionsbedürflige Maierien vor der aUgemeinrn Redtsion des Strafgesetzbucbes Vorwegnebmen wil], nur das burgxrlicbe und „M auch das Militärstrafrecht? Warum werden kxme Strai- mrscbäriungen apgedroht für den Fall des §175, wenn die darin mit S1701L iedrobte Haudiung an Personrn brgangrn wird, die fich jn drr (Gewalt und unter dem Befehl der Täter kkfindkn? Was die einzelnen Vorschläge des Enlwurfes betrifft, so ist ein möglichsier SMB der Kinder, ies Nachwuchses der Nation, gegen grau10m€ Behandlung, grgen Mißbnndlung usw. xine Kulturrxotwendirzkeii, Jm A11slai-de besieben schon gegen Aussichtspe110n§n icharfrre Strai- brstimmungen. (Grausame, bestandig und systematisch fortgesetzte zur Gewohnheit werdende Mißbandlungen sclltkn frrner sogar im Sinne eines .Ve1brechens verfoigt Werden, wrnn Lrben, Gesundheit und Ent- wicklung des Kindes in Gefabr-kommen. Die Vorgeschlagenen Straf- miiderungen geben uns zum Teil ebenfaUs nickzt weit gxnug, ,z. B. sollte für den einfachen geringfügigen Diebstahl dre Zulassigkcrt don Geldstrafc'n bestehen. DeSaleicbrn wird zu untersuchen sein, ob die Vorgeschlagene Milderung Hii1sichtlich dcs Drliktcs drr E1presiung auIreichen wird, um die Judikatur aus § 15:1 drr (Grivcrbeordnung wieder mehr mit dem aügemcinen Rechts- brrrußtsein in Uebrrcinstimmung zu bringen. (Gegen die usa vor- ;;eichiagene Strafe für Tirrquc'ilerri wrrdriz 0r11udsäßiiche B'rdenkcn ;:icht zn erheben sein; indefien ist die rkligiöie Uebung drI Schachtens, wie dick; auch 1897 durch dak; (Gutachten 181: wissenichafilicben Devuiation für das Mrdizirmlweien festgestcüt Wurde, ais Tier- 111016r€i nicht 311 betrachtcu. §1d6 1011 eine erhebliche Aenderung rrinbren; abgesehen 11011 der Absicht kLr wsijcren Beschränkung der Lrffentlickykeit 1011 das Strafmaximmn brravfgeirßt werdcn,_rbrn10 das M0ximum drr Buße. Daiür wird sich maycbes 0117111111311 l0s1011. Anders Tiki)! es aber mit der Einschränkung derZuiäysigksitdrs Wahrdritsbriveiirß Dir Annahme liegt nahe, dafi man die Zulassung des Wabxbcité- beweisrs auf die öffentlichen Bricidigungsn und die Beleidignngcn durch Abbildung oder Darstellung nur drshalb beschränkt hat, weil diese hier oder da besonders unangrnrhm empfunden we1drr1. Daß dki Beleidigunch, die 1111r daI Pridatleben, aber nicht das öffentliche Zliiksksst brrübrin, die Bestrafung dime Rücksicht auf 131€ (Triveislich- kril drr Tatsackpcn eir11r€ten kann, ist eine so 19111sch11karlig€ Br!- 1'1111111111110, daf; es lediglich drm Richtrr übrrlasirn 13181111, ob rin Privatrs oder öffcntiiches Juteresse Vorlicgt. Die Rechtipreciyung ivrrd kaum zu festen Grundsäßrn dariiber kommen körmrn. _Haben wir doch ?'Ölecbte Erfahrungen damit gemacht; 10 WUrde brkanwtirch der Belcidrgte zunächst auf die Privmkiagc Vcrwxeien, dann trat eine Wandlung der Anicbauangcn bei den Behörden ein, und 711011 fand, “daß ein öffent- 1111115 J111e1csse doriixgt. lieber einen brsskrrn Schatz Voprklékidß 9111111011 wird in drr Kommiision zu reden srtn, aber die Vorgcjrizlaßenr Fasnng könnrn wir nicht annkdmrn. ' ' Abg. Pt'r niock (dkc)ns.): (510131110 wie bei drr Zivilprozeßnoche wrrd anch birr wirdrr die Frage erörtrrt, ob die jrßigr Vorlage überhaupt 5110151101111, oder 011 sir nicht bis zur end.]üitigennRrviswn drs Slrafarsrizducbks zurückznsteiik" fri._ Dcr Staatssekrktdr'jcldit War 7116111 ganz frei 11011 Bcdenkrn in dirirr Bmiebuna, 1111dy111€1118 Frrurrdc Mkixcéli, daß man iidrr drn 110110111d1110n Rahme11_ dcr [ewigrn Vorlage 5111111121 fich Zügel (111189611 111111;, um nicht «7111111103106:Briimnnizmgxn 1103 Strafgesetzbnckxcs zu br1iihr111. 515311 11011111 drr “110110113 fur 11-31", abcr für gut, für 0111 namrntiick) drslialb, 111110111: de_n SONY 1111'1'1rcr Jugcnd 1200151111. Wir haben fast 10111111) 111 unserxr ZÖLÖWPÜMC Fälle 1111011611, 11-3 010 RechtsbewUßUcin des Volkes nicht befriedigen; die Aügrmeinbrit unterscheidet nicht 10

41111011, 011 raran drr Richtrr oder 0175 (HkskH schuld ist, 1111d 011 es sich *

„1111 11111 1111611 Cinzklnrm Fall [)und-11, sondern vrrurtrilt die (](MZL

-1*.11:db:11111ng unsrrrr Rechtspflrge. , '14*)1'111,]c im allgrmeinen 011110611101 können, wollen Wir in dc'r ersten 111111110 nicht in eine näi):re Erörtermrg eintreten. ' 111101 wir auch Bédrnkrn, 1101116101111) dahin, daß die V0rgrsch100ene Iiasinpg des § 186 zu eincr fckw011kendc-1 011chtiprrchung fstbrrn kann, Di:]? Bßstimmunqen müssrn in Nr Kommiision ein;;xdend erörtert 11100111, rrarnemtlick) 01111) die Fragß, ob die Höhe der 110xgksch1011011e11 Strafe für 131118 Nachrede 11110 öffkntliche Beieidigungcn ausreichend 111- “1111116116 meincr Frmmde sch1ieße icH-mici) dcm 521111101; auf Kommissionsberatung an. _

Abg. Varenbors? (RP,): Wir iibließcn 11116 dem Atrirag auf Korritniisio:sbrrat11ng an. Die bisb€1ig€n Besinnnzurxgrir"11er dz'n qualifizierten Hausfriedensbrucb bqben 1111111zuträ1111chketten 11611111k1, (S_tst dabrr richtig, die drakonischen Bestimmungen 311 ändert) 11110 (Hulditrafen zuiUlassen. Tausende Von Personen 1011611 0111!) kunittg davo_r br- bütet werden, daß fie wegrn 101chcr flrinen Vergeben ins (Geiangnts Waridsrn, wir 1. B. wkgcn des Diebstahls 0011 ein „Paar Prrßkoblen. W111 die Bestimmungen wegen der Beleidigung betrifft, 10 geht uns der (Entwurf noch nicht Writ g:!iug. "

Mensch:»n, muß mehr 0€1chÜJ§ werdrn. Wir durfen einer 00091110- vrrssr und Radaupreffe 11icht 5x01scb11l) keisien. Dkk Wahrhrttsbrwets "laß strikte außgesÖlossen werden. Fälie, wie die des Fraulrin Moltkor, babrn gezrigt, zu welcken M1ßständen es führt, 11181111 Privatdwge in die Oeffennichkeit grzerrt Werden. Die Straivrrsckparfumxm fur die Miszhandiung Von Kranken und Kindcrn gehen 11116 ebxniails nicht weit genug. Die jeßigrn Britimmumen über die _Tiequaierrten find weniger ein Schuß fiir die Tirre als für die Tiergnalrr. Frubxr hatten ei"111111! Bundesstaaten einen besseren Schutz; wir müssen dazu zUk1lckcbkkn. “821 habe es erlebt, wie ein Mann einem Pferd, dad 111119160119- kommen konnts, eincn Strick um die Zunge band und src: bali) der_aus- riss. Was bekam der Mann? 150 «16 Geldstrafe. In s01chrnJaÜen 11161118 Tracht Prügel angebracht, obwohl ich im ailxxcmetnen nicht Wr die Prügelstrafe bin. Es wäre zu ertragen, ob nicht eine Be- stimmung in das Grieß aufgenommen werden sollte, das; jemand, drr Ulf frischer Tat einen 101ch€n brutalen Menichen lyncht, un- bestraft bleibt. Als ich in den Reichstag gewahlt wurdc", sagte mxin nennjäbriger Junge zu mir: „Höre, Vater„Wenn Du in d,?“ Reichstag kommst, so mußt Du zunächst ein Gesrß fur dke Tikre machen, drnn die Tiere können fich nicht selbst helfen.“ LES wäre auch nctwendig, zu bestimmen, daß die Vivisekioren uber die Vivisektionen Buch führen und sich solcher Tiere bediknen, die weniy'er empfindlich sind, nicht der Wirbkltiery wre Z-B. der Hunde. Diese Tiere empfindeir schon, bevor sie auf den Tisch kommen, seelische Qualen so gut wie der Mensch. Es gibt auch PTOfcfforcn, die an Tieren Versuche„»machen, die gar keinen Zweck Üben, 1. B. Hunger- und Durstexpet'iuiente. Das ist ein Unfug. Es sollte einmal festgestellt werden, wie lange ein Prosrssor oder ein lidatdozent hungern kann. Bei aller Aneikennung fur die wissen- 1cha1111cheBrdeutang der Vivisektion möchte ich doch empfehlen, solchen Nißbräuchekn energisch entgegenzutreten. _

Ab.!- Dr. Osann (ul.): Bei dem Vortrage des Staatssrkremrs baite ich den Eindruck, als ob er die Vorlage nicht mit ganzem Hkkien vertrat, als ob er mehr der Anregung folgte, die

Da wir die siebrn Punkte der ;

In kian'erU Fraaen ,

Dkk! Cbrr, das 111511711“: Gai des -

vor zwei Jahren der Reichskanzler gab, und als ob er die Verantwortung sehr gern auf das Haus und die Aeußerungen und früheren Anregungen aus dessen Mitte schob. Die neuen Bestimmungen über: die Besirafang dar Tierquälerei billigen wir. Ganz besonders notwendig find die Strafandrohungen urzd StrafVerschärfungen gegen Mißbandlungen von Kranken und Ktnderxi. Die Vorschläge wegen Milderung der Bestimmungen über den Diebstahl, Wegen Zulassung der Geldstrafe bei geringfügigen Ent- wendungen biiiigen wir ebenfalls. Den Krrn der Vorlage bilden die Vorschläge wegen BL! Beleidigzrng und drr Erpressung. Der Fall, der WM Vorschlage der Einschrankung der Zulassung des Wahrheits- bewnses geführt hat, scheint nicht'der FaQ Eulenburg, sondern vielmehr der Fail Molitor zu sein, der sich vor badischen Gerichten abspisltc. Da meine ich, es wäre auch im Rahmen der heutigen Strafgesrßgebung und Strafprozeß- ordnung möglich gewesen, das Richtige zu treffen. Ich der- kenne nickot, das; in der Bes ränkung des Wahrheitsbeweises ein schw.rer Eingriff liegt, sowohl ür dcn Belcibigten wie für den Be- lridiger. Es wird fich fragen, wo die (Hrenzr für das Pridatlebcn xiezogen ist. Hat 011111 die Oeffentlichkeit Lin Interesse daran, zu er- fahren, 011 ein Arzt Schmier elder empfangcn hat, ob ein abrikant seine Arbeiter schlecht entohnt usw.? Es 1911 aüerd 1195 der Wahrheitsbrweis nur ausgeschlossen, sem bei Beleidigungen durch die Presse: und 1381 öffentiickzen Beleidigungen. Aber auch da stoßen wir auf die Schwierigkeit der Auslegung des Begriffs „Oeffentlich- krit', den eVenturU die eine Instanz bejaht, die (!"de verneint. Stimmt andersrits der Veleidi te dem Wahrheitsdewcise nicht zu, so wird Es nachher heißen, die beJaupteten Tatiachm seien wahr, und deshalb habe er dem Wahrheitsbeweise nicht zugestimmt. Fernrr ist es keine Befriedigung des Rechtsbewußtseins, wenn der Beleidiger den Wahrheitslrrwcis schlüssig führt und doch bestraft wird, weil er brkcidigt hat. Hoffentlich kommen wir auf diesem (Gebiete durcb Selbi'izucipt weiter als „durch prozessualiscbe und Straf- gesetzbuchrcsfornren. Der Brgriff der, (Fryreifung ist zumal betre'ffs drs Koalitiorxörecbts der Arbeiter_ durch die Judikatur in rinec geradrzu VerbänqniSVOUrn WSUS angedebnt worden. Arbeiter smd wc'grn Erpressung bsstrait worden, weil sie zur Er- langung brsierer Lobnbedingunaen mit dem Streik drohten, und selbst das Rrichsgericht hat solche Urteile bestätigt, aber auf Arbéitgeber, die mit der Ausspcrrung von Arbeitern drohten, um für fich günstigere, für die Arbeiter schlechtere Lobnbedingungen zu erzielen, ist der Er- Pr1s1111101§paragrapb nicht angewendet worden. Solche Bestrafungrn laffrn sich mir dem Begriff der Erpressung im Volksbcwußtsein nicbt 0610111101311. Wenn die sozialen Gsdanken und die Erkenntnis von drr Notircndigksit eines guten Verhältnisses zwischrn Arbeitern und Arbritgebcrn auch in der Rrchtspreckpung uns;! und mehr Raum findrn werden, dann werden die Klagen über Kiasscnjustiz verschwinden.

Abg. Frobnre (Soz.): Wenn die Begründung der Vorlage an- erkennt, daß die Rechtsprechung virlfacb dem Rcchtsbewußts€in nicht genügt Hat, fo 1e11t sich die Vorlage als _ein Akt der V-rlegcnbeith-Zssngebung dar. Sie berührt nur einige Punkte, läßi aber viele andere nicht minder w1chtige Punkte briseite. Dir. schärfere Bestrafung dEr Tierquälereien iniaen wir durch- aus, abcr man scll auch an den Schuß der Menschen denken, Die Erziehung kann viel zur Vermeidung von Robeitrn tun. Auch der Gedanke, dcn Kindrrn einen besonderen Schuß durch das Straf- gescybuck) zu geben, findet unsers Voilkommrne Billigung. Dir Milderung der Strafe für arringiügige Verachxn ent- spricht dem öffcntiicben chbisbewußtsrin weiter“ Kreiis; es wär? auch zu wünschen, dcrß djré 11011101 Strafen für den Rückfall gemildert Werden. Da dies im Rahmen dieser Vorlggc nicht möglich war, 11) hoffen wir, d0s es bei der (1110311101020 Rewision des Strafgrseizbrtckzcs geschehen wird. Wir begrüßen rs srrner,'daf; der (Entwurf 1)rti11ch1“, dcr 1chlimmsien Wirkung der rrichsxrerrch111chrn 2111510011111; drs B1'111iffs Erprrssung 6111111'111'11 zu wirkrn. „(Es muß drr Bestinnnnng in das (5138101; aufgenommen werden, wonach eine Handlnng deß §103 (H.-O. nicht als Erpressnng anzusrbcén ist. _Chrbarc Arbeiter, die?, 11111 günstigere Lodnbedimangen zu erlangen, 111; Arbrit 111018000011, dürkrn nicht z11 grmcinen Verbrechern 9011811111811

werden. Die ernsiesten Bedenken haben wir selbstberständlich gegen § 186 Abi. 2 (Beleidigungsparagrapben). Ick bin der Leske, der Privatverhaltniffen nicht jeden Schuß angedeihen lassen möchte. Die Auswüchse der Skandalpreffe finden eine Korrektur in drm öffent- lichen Rechxsbewußtsein und dem sittlichen Empfinden des Volkes. Diese Bestimmungen werden mit Recht als ein Außnabmegefeß egen die Presie aufgefaßt. Die Novelle macht den Be- eidigtrn zum Richter, ob der Wabrbeitöberveis erhoben werden soll oder nicht, gewährt ihm aber im Grunde. doch keinen Schuß. Die Vorlage macht den Eindruck, als ob die Regierung noch mehr Prozesse derart, wie wir sie erlebt haben, befürchtet. Ich kann nicht glauben, daß die Vorlage angenommen werden wird. Wouen Sie

, das Volk sittlich beben, so sorgen Sie für eine Verbesserung seiner

wirtschaftlichen Lage, für gute Schulen, für die intellektueüe Hebung des Richterstandes und für die Beseitigung der Klaffenjustiz.

AiZg. Roth (wirtsch. VW.): Auch meine politiicben Freunde sind fur Verweisung der Vorlage an eine Kommission. M*it den Milderupgen, die der Entwurf bringt, sind wir einwerstandxn. Die bisherigen Strafen wegen analifixierten Hausfriedens- bruchsx 11er zu hoch; es wäre nur zu rrümschen, daß auch die Zurucknahme des Strafantrages zuläjfig wäre. Nicht ganz einwerstanden sind wir mit den Bestimmungen über die Entwendung (106 Not. Besser wäre es, einfach mildernde Umständr aucb brtm Diebstahl zuzulassrn. Mit der Erhöhung der Geld- strafen und der_ Buße bei übler Nachrede sind wir einverstandkn. In bezug auf die Zulässtakeit des Wabrbeitßbemcises find wir getziiter Meinung. (Ein Teil 0011 111113 möcht€ die Regelung diejer Frage bis zur allgemeinen Revision des Strafgrseiz- bucbs vertagen. Die Zulassung der BeweiSaufnahme möchten wir nicht Von der Zustimmung der Beieidigten abhängig machen, sondern sie unter alien Umständen bei öffentlichen und Preß- bkleidigungcn außgescbloffen srben, wenn es fich bloß um das Pcivaiieben handelt. Die Strafen für Mißbandlung von Kranken und Kindern sind mit Rücksicht auf FäÜe, wie den der Ehefrau cinrs Berliner Arztes, nach unserer Meinung viel zu niedrig. Die Kinder müssen nicht bloß bis zu 14, sondern bis zu 16 Jahren gesch11151 wrrden nnd die Strafandrohung auch in den Fällen eintrrtcn, wo die Körperverleßrtrg nicht mittels grausamkr Behandlung begangen wird, sondkrn, auch dann, wenn der; Kindrrn nicht genügend Nabrnng und Kleidung grgrben wird. Den Bestimmungen übxr die Bestrafung der Tierquälerei itimmrn wir zu. Das Schächten [ollie nur gestattet Wrrden Unter Benußnng der moderrrrn Betäubnngsapparatr, denn die Schäcbiung, wie sie jetzt ge- übt wird, ist grausam.

Abg. Werner (Reformp): Es ist richt zu ve1101111en, daß C111 großer sozialer Zug durch diese Vorlage gebr. Dies gilt bejonders Von den Bestimmungen über drm -§Z)a1rsfriedensbruch und den Erpreffungsparagrapben. Bcionkcrs brgrüßen wir die Verschärfung der Strafe wegen Tierquälerki. Nicht e1111ckrrstandrn find wir mit den neurn Beitimmungrn über den Wabrbcitsbcweis bei Bekridigungen, die öffentlich oder durch die Presse begangen sind. Der Begriff „Verbältniffe des Priyatlebens“ müßte doch grnau umgrenzt werden; eine solche? allgemeine Fassnng könnte lrirbt dic" größten Un- znträgiichkeitcn im Erfolge babrn, ebenso der Ausdruck „soweit sie das öffentlirhe Interesse nicht berühren“; nnd ganz besonders bedenklich ist der Vorbehalt, daß die Erhebung des Wahrheits- bLWLises an 1116 Zustimmung des Beleidigtrn gebunden sein soli. Dcr § 186 101118 überbanpt nicht aus der aiige'meinen ?)ksvision dcs Strafgeseßbuckyes berauSgeriffrn werdrn. (Hegrn die Erhöhung der Stmfwaxima baden wir nichts ein- zxtwrnden, nur daß viellkicbl die (Erhöhung des Maximums für die Buße auf 20 000 „16 zu 10111 geht. Die _Siraibestirnnmngm: gkgen dit? Mißbandlung j11gendlicher 11110 ivchrioirr Persrwcn müssen noch Varl schärfsr gefaßt werden; ich erinnere in diri-zm Pimkie an die Vorzügiiciycn Ansiübrungen, 101311191- vor kurzrm über dieselbe Ykaterie unser Kollege Dr. Faßbendrr gemacht hat.

Hierauf wird _qrgcn 61/4 11111? die Fortscßung der Br»-

raiung auf Sonnabend 2 Uhr vertagt.

Statistik und Volkswirtschaft.

und Ausfuhr von

Ein- und im Betrie

Gattung des Zuckers

Vrrbrauchßzucker, raffinierter und dem raffinierten gleichgestellter Zucker (1768.11) ........... Rohrzucker (176 8) ..................... davon Veredelungsverkebr . . . . . . . Krisialixizcker (granulierter), (aucb Sandzucker) (1766 davon Veredelungsverkebr Platten-, Stangen- und Würfeljucker (176 c:) . , gemahlener Melis (17611) .......... davvn Veredelungsmrkebr ........ Stücke11'- und Krümelzucker (1760) davon Veredrlunqeverkehr gemahlene Raffinadc (1761) ......... davon Veredrlunglverkebr ........ Brotzuckcr (17614) . Farin (17611) ............... davon Veredelungsverkebr . Kandis (1761) dach Veredelungsverkebr anderer Zucker (1761011) ................. Rohrzucker, roher, fester und flüisiger (17611) Rübenjucker, roher, fester und fiussi er (1761) anderer fester und fiüssiger Zucker ( „uisige Raffinade, einschließ- lich des Invertzuckerfirups usw.) (176111) Füumassen und Zuckerabläufe (Sirup, Melasse), Melaffekraft- fuiter; Nübensaft, Abornsaft (176 n) ........... davon Veredelungsverkebr ........

Rübenzucker:

uckrr im Spezialhandel 00111 Ijabr1908/9,

zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufsichtx Gesamtgewicht Menge des darin enthaltenen Zuckers ............ |

Berlin. den 24. April 1909.

11. bis 20. April 19011 bcainnéridmit1.Sevterridcr.

(Einfuhr Ausfuhr

11. Sepibr. 1. Srptbr. ?1. Sembr. 1. Srptbr. I 1 1908 1907

| 1908 1907 „„ W s i , ; . ; bis 616 20.210111 1 20. 1111111 20. 2111111 20.911111 20 51117111 1 1909 * 1908 - 1909 1908

11. bis 20. April

1

117, rein 1

3142 661 6

59 956

144 770 „7 2 918 445 14 485 1 ,' 5 10:12 «- _

2 411987 4 708 „113 138 228 128 157 112 127 827 15 760 833

!

i 2 110 340

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40 686 40 330 125

6

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1

106 332 93 616

315 98 41 233 78 238 17 256 20 062

2 977709

] __ 2 022 185 2 967 327 581 206

10 052 10177 14 13

38 206 35 299 14 214 14 425.

64 967 50 027 26 088 18 146 13

2 032 819

111111

1 |

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Kaiserlichrk Statistisches Amt. J A'

Fu.brsv-