1868 / 2 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Depeschen-Anweisungen.

Posivorschuß -Sendungen.

des Absenders bei der Aufgabe-Post-Anstalf die Uebersendung eines vom Absender auszufertjgb

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Duplicats der fraglichen Post-AnWeisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erM Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Poß-Yn sung ertheilte Einiieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des D cats vom Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.

Post-Anstalt am Aufgabeorte auf

§. 18.

1 Auf Post-AnWeisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch

telegraphischem Wege der Post-Anstalt am Bestimmungsort'el,

Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eined öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station fich befindet. 11 Im Faüe ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegram

vermittelst desen die Ueberweisung sender durch dieses Telegramm we zu machen, so muß er diese der P

erfolgt, der Post-Anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der 1 itere, auf die Verfügung über das Geld bezüglicbe Mittheilun ost-Anstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche fie in

abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 111 Die Post-Anstait des Bestimmungsorts hat gseich nach Empfang der UeberWeisungs-Depes dieselbe dem Adreffaten durch einen expreffen Boten zuzusteklen. Die Auszahlung des angewiesenen Vetra-

erfolgt gegen Rückgabe der mit der

Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche.

17 Die Telegrapben-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post-Anstal

Beträge auf Post-Anweisungen, w

elche auf telegraphischem Wege überwiesen Werden sollen , von

Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahken.

§. 19.

1 Die PostverWaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig Thalern oder fie und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender aus,

(Vorschußsendungen. Nach

nahmesendungen. Postvorschüffe.)

11 Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sinda zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87Z Gulden zulässig.

111 Sendungen, auf welchen ein Postborschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Adresse

Vorschußbeirag mit den Worten:

»Vorschuß (Nachnahme) von ................. *. . .«-

enthalten. Die Angabe des Vorsch

ußbetrages hat in der Regel in der Thalerwäbrung zu erfolg

kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in [eßterer stattfinden. Die Thaler- oder Guldensnm

muß in Zahlen und in Buchstaben

17 Die Entnahme von Po Postvorschüsse auf Drucksachen oder Sendungen demselben Porto wie Adressaten im Bestellbezirke der AU

ausgedrückt sein.

stvorschüffen auf recommandirte Sendungen ist unstattbafi, W auf Waarenproben entnommen werden , so unterliegen derglei gew'o'hnliche Briefe mit Postborschuß. Postvorschußsendungen fgabe-Post-Anstalt find im A([gemeinen nicht zulässig; in so s

bei einzelnen Post-Ansta[ten die Annahme derartiger Sendungen an Adreffaien in dem umliegen

Land-Vefteklbezirke bisher gestattet

war, kann es dabei bis auf“Weiteres sein BeWenden behalten.

11 Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, eri)

der Absender bei der Aufgabe eine

Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt Wer

solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

111 Eine Vorschußsendung werden. Findet die Einziehung des

darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgebänd' Vorschußbetrages in einer andern Währung statt, als dei'jenig

in Welcher der Vorschuß entnommen ist-, so ist die Reduction des Vorschußbetrages Seitens der P Anstalt tbunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziebung Bruchps nige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet Werden. Eine Vorschußsendu

muß spätestens 14 Tage, nach dem

Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werd

wenn sie innerbalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mii d

Vermerke ckck])08t-6 168ß311b6.« 711 Die Zurückgabe der ni der unter Einforderung der im Falle

cht eingeköften Vorschußsendung erfolgt an den [egitimirten Abs

der Reservirung des Postvorscbuffes ertheilten Bescheinigung. J| _

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* eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des F 37 in

Anwendung. . 7111 Erst durch die Einlösung einer Vorschußsenduug erwächst der Aufgabe-Post-Anstalt die Ver-

Durch Expressen zu be- ellende Sendungen.

bindlichkeit

zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Post-Anstalt

am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben Werden, und diese zahlt hi„eraiif den Porschußbetrag an denjenigen aus, Wekcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zuruchgtebt. Die,Po|„-Anst.a[t ist berechtigt, aber nicht verpflichtet , die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den'Schem praseniirt.

111 Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschuffes an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag

urück ahlen. ' z z 11 Die Poftvorschuß-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adreffat die Vorschußsendung

nicht einlösen sollte. , ' . , ' 111 Eine Vorausöezahlung des Portos und der Gebühr ist mcht nothwendig; doch kann die

Zahlung nicht getrenntérfolgen.

Z. 20

1 Sendungen, Welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugesteklt Werben. soisen, müffen auf der Adresse einen Vermerk tragen, we[cher unzWeideutig das Verlangen ausdruckt, daß die Bestellung an den Adreffaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Voten erfolgen solle.

Hierher find beispieksweise folgende Vermerke zu rechnen:

»durch Expressen zu bestellenéc,

32961“ 6)([)1'688«,

9961- 61191688 zu bestellen«,

22961" STYL'SZZ zu befördernsc,

»durch besonderii Boten zu bestellen,a »sofort zu bestellen.«

Bezeichnungen, wie 01130, (ÜÜZZÄWS, pressant, dringend, eilig 2c., find nicht als das Verlangen der Ex-

preß-Bestellung ausdrückend anzusehen.

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Recommandirte Sendungen Werden den Expreß-Voten stets mitgegeben. Packete, so wie

Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expreffe Bestellung von dem Absender verlangt ist, werden

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adreffaten besonders zugestellt: ]) Bei Expreß-Besteüung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt:

lll

Packete obne Werths-Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so wie Senbungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder ZU Guldén iind bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durcbt den stEZpreß-Boten m die Wohnung

eit ni t etwa ollamiliche Vorschriften en gegen e en. bestellt,25sxi rZenduncZen mit Zeelarirtem Werthe von mehr als 50 Thlr. ober 87Z Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der PostverWaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adreffaten nur auf das Jor- mular zum Ablieferungsschein oder den Vegleitbrief. Bei Expreß-Vestellungen nach dem Land-Besteklbezirke der Post-Austasi: '

Die Verpflichtung der Postverwaltung zur _expressen Besteliung m die Wohnuiig bes Adressaten erstreckt steh auf das Formular zum Ablieferungsschem oder den Yeglettbrtef, und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie auf Sen- dungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder ZZ Gulden und bis zum Ge-

wi te von 5 Pfund. ' . Lthei Expreß-Poft-AnWeisungen nach dem Orts-Vestellbezirke der Post-Anftalt Werden dre

Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87F Gulden , nach dem Land-Bestellbezirke dagegen bis zu

8? Gaiden dem E re -Boten mitgegeben. 5 Thal]?! ZF??? dTr Annahme vonxpBrFefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Land- Bestellbezirke der Atifgabe-Post- Anstalt Wohnen, babxn die Post-Anstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig haben die Post-Anstaiten Versendunglenbmtttdek expreffer Boten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eme Post-Ansxat efin e .