Behandlungreglements- widrig beschaffener Sen- dungen.
Ort der Einlieferung.
Zeit der Einlieferung.
a) Dienststunden.
10
7 Das Botenlohn für die expreffe Bestellung kann nach Guibefinden des Absenders vokaue- * bezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlaffen Werden. In allen Fällen muß jedochd _
Absender für die Berichtigung der Beste([gebiihr
haften.
Z. 21. 1 Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, fignirt, verpackt und ver- schlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressrung, Signirung, Verpackung und Ver,
schließung zurückgegeben werden. 11 Verlangt jedoch der Einlieferer, der
ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderun
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche in so Weit geschehen, als aus de gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüier oder eine Störung der Ordnung im Dienß betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersah und Entschädigung verzichtet und dies Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: »auf, meine Gefahra ausdrückt und unterschreib Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein erthei, Zso hat die Post-Anstalt iiber die Verzicht leistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk" „"'marhen. Es wird alsdann im Falle eine Verlustes oder Schadens vermuihet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.
111 Ist aber auch die Annahme der Sendung ":"-Wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht 5
anstandet worden, so hat dennoch der Absender
alle die Nachtheile zu vertreten, welche erWeislich an
einer vorschriftswidrigen Adresfirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen find 5. 22. "
1 Die Einlieferung der Briefe , Gelder,
Packete und sonstigen Sendungen muß bei den Poß
Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.
11 Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe,
in so fern sie dem Francozwange nicht unterliegen
imgleichen solche geWöhnlichen Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, für Welche das Porto burn aufgeklebte Poftfreimarken oder gestempelte Brief-Couverts entrichtet ist (Z 39 Abs. sl.), könne
in die Briefkasten gelegt und auch den Condu
cteuren, Postillonen , Postfußboten ( Beförderern de
Botenposten) und Land-Vriefträgern , wenn dieselben fich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden
Z. 23. 1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Poft-Anftalten und , wenn die Ver
sendung des eingelieferten Gegenstandes mit der der Schlußzeit dieser Post geschehen.
nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vo
11 Die Dienststunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem Publicum find:
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1 bis 1 Uhr Mittags,
„April bis [eßten September) von 7 Uhr Morgen .
2) in dem Winter-Halbjahr (vom ]. October bis [chien März)“ von 8 Uhr Morgens bis
1 Uhr Mittags, und
3) zu alien Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 111 An Sonntagen fa[[en jedoch die Dienststunden'von 9 UhrMorgens bis 5 Uhr Nachmi
tags aus. An solchen geschlichen Festtagen,
welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die
Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, soWohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen , in der Zwischenfrist aber
mindestens Während zwei Stunden de Die ausfallenden Stunden Werben für jede Po
r Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet.
|-Ansta[t durch die vorgesehte Ober-Post-Direction
beziehungsweise durch die' mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt. Die getroffene Jestsehung muß zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.
17 Die Ober-Post-Directionen beziehun behörden find ermächtigt:
gsweise die mit deren Functionen beauftragten Poß-
' 1) bei einzelnen Poft-Anstalten den vorstehend unter ], 2 und 3 genannten Dienststunden
eine größere Ausdehnung zu geben,
wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschrän-
éung der Dienststunden an Sonn- und geschlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf“ 2) in Ansehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen allein» stehenden Beamten ver;
waltet Werden, die Dienststunden in
so“ Weit zu beschränken, als es zur Erleichterung des
b) Schlußzeit.
]] aÜeinstehenden Beamten nothWendig und in Beziehung auf den Postenlauf ohne Ge- fährdung der Interessen des Publicmns zulässig ist; 3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs-Bedürfniffes Abweichungen von den' obigen Festsehungen wegen Beschränkung der Dienßstunden an Sonn- und ge- seßlichen Festtagen zeitWeis e nachzulaffen.
? In so fern bei einer Post-Anstali eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn- und geschlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abWeicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Be- Wenden behalten. -
71 Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur Kenntniß des Publicums
gebracht werden. k“; 711 Die Sch ' je'it' tritt ein:
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über Welche dem Absender ein Einliefe- rungsschein nicht zu ertheilen ist: eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und beiM-Pbften, welche den Ort pasfiren, eineUha'lbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post". Bei Bahnhofs-Post-Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet find, bis unmittel- bar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt Werden; ' 2) für recommandirie Sendungen und für Post-AnWeisungen: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, - und bei Posten, welche den Ort passn'en, eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post,“
3) für Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für Briefe mit declarirtem Werthe und für Briefe mii Postvorschüssen: ztvei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, We[che den Ort pasfiren, zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post.
7111 Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen Werden diese Schlußzeiten um so viei verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post*- Anstalt nach dem Bahnhofs zu transportiren und auf dem Bahnhofs selbst überzuladen. _
1x Die Ober-Post-Direciionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Post- behörden find verpflichtet, Wo die Umstände es gestatten , insbesondere bei den Bahnhofs-Post-Expedi- tionen, die Schlußzeiten so vie[ als thunlich abzukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehbrde erforderlich.
)( Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.
111 Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Jestseßungen früher eintritt. '
1111 Die an den Dienst-Localen der Post-Anstaiten befindlichen Briefkasten müffen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnkichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert Werden. Bei Sendungen , welche in Briefkasten fern vom Postdienst- Local gelegt werden , ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der geWöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Poften zum Postdienst-Local gelangen. In welchen Zeiten die Briefkasten regelmäßig
geleert werden , ist zur Kenntniß des Publicums zu bringen. 2a: