Verfügungen mit Be- händigungsschein.
18 einen vereideten Makler zu verkaufen. den nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armen- stüßungs «Kaffe Überwiesen.
oder Post-Um
7 Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können nach Abl
der Frist vernichtet werden.
171 Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, so Werd geWöhnsiche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von dr Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober- deren Functionen beauftragten Postbehörde gerechnet , vernichtet; dagegen wird
]) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth declarirt ist, oder in de
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser dec
rirt worden ist, so wie bei Post-AnWeisungen;
2) bei Packeten mit und ohne Werihs-Declaration der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalö vier Wochen Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, Welche eine gen Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsoris , der Person Adressaten und des Tages der Einlieferung enihalten muß , wird durch Aushang in der Post-Anß des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt beka gemacht.
711 Inzwischen [agern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, dem Verderden ausgeseßt sind, können sofort verkauft werden,
7111 Bleibt die öffentüche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Verkaufe der Sach und mit UeberWeisung der Geldbeträge an die Post-Armen- oder Post-Unterftüßungs-Kaffe nach obi Bestimmung verfahren.
1x Meldet fich der Absender oder der Adressat später, so Post-Unierstüßuugs-Kasse die ihr z'ugefloffenen Summen,
)( Sind undesteslbare Sendungen in einem sie dorthin zurückgeschickt,
und nur Sachen, wel
jedocs) ohne Zinsen, zuriick. fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werd
§. 38.
1 In Betreff der VefteÜung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben * '
Behändigungsschein (Jnfinuations-Document) gelten folgende Bestimmungen: ]) Die Jnsmuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie und bei HandeiUeuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.
2) Die Jusmuaiion muß an den, auf dem Schreiben benannten Adreffaten erfolgen. Wi *-
der bezeichnete WAdressai nicht persönlich angetroffen, so ist die Verfügung
3) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
0) wenn es an dergleichen Personen feh[t und die Verfügung an einen Haus- oder Gru
eigenthümer gerichtet ist, dem Verwakier oder Administrator, oder dem Pächter *- Landgutes des Adressaten, endlich
(1) in Ermangelung akler dieser Personen dem Hauswirth zu insinuiren. Die Zusteliung darf nicht an“" unerwachsene Kinder, geschehen.
an Miether oder an Fre-
Den Personen, an Welche statt des Adressaten insmuirt wird, ist zu empfehle
' die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der Orts-Vriesträger oder Land-Vriefträger muß den Behändigungsschein dem Adressa vorlegen und von, ihm durch seine Namensunterschrist den Empfang der Verfügung anerkennen lassen. "
4) Veriveigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu 3, "bis bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem Orts-Vriefträs
Der Erlös und die etWa vorgefundenen baaren Gelder .., *
zu melden und die unbesiellbar
zahlt ihm die Post-Armen- o
und es bieibt das weitere Verfahren der fremden Post-Anstalt überlassen _
zu bewirken si '
Post-Direciion beziehungLWeise bei der '
7“ ntréchtung des Por-
und der sonstigen Ge- ren.
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oder Land-Briefträger auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe des Grundes zu vermerken. *
Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verWeigert, Weil der Adressat die etwa zum Ansaß gekommenen Beträge an Porto, Jnfinuations-(Hebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen wi[[ , so hindert dieser Umsiand aÜein die AuZhändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern Grunde verWeigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu & bis (] bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. Der Orts-Briefirägrr oder Land-Vriesträger muß sich jedoch zuvor pflichimäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren THÜr die Befestigung erfolgen soll, dem Adres- saten wirklich (als Mieiher, Nuynießer oder Eigenihümer 2c.) gehört.
11 In Bezug auf die Nachsendung Werden die außergerichtlichen Verfügungen 2c. mit Behän- digungsschein wie gewöhnliche Briefe behandelt. 4
111 Bei denjenigen Post-Austalten, bei welchen über die Bestellung außergerichtlicher Verfügun- gen U. mit Vehändigungsschein hiervon abiveichende Vorschriften bestehen, smd dieselben vorerst noch Heizubehalten. '
17 In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behän- digungssihein bewendet es bei den Hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
J. 39.
1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit aus- drücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. '
11 In so fern das Gegeniheü nicht aiisdriicklich bestimmt ist, können sow-ohlVriefe als Gelder und Packete nach der Wahk des Absenders frankirt oder Unfrankirt zur Post eingeliefert werden.
111 Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet Worden, so wird der fehlende Vetrag a[s Porto zugeschlagen und vom Adreffaien erhoben. Leßterer kann in so[chem Jakke, und Wenn die Sendung im Norddeutschen Postgebiete zur Post gegeben War, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, in so fern er den Absender namHast macht und das Convert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrist davon zurückzunehmen gestattet. Der fehiende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
_ 111 Ist eine Briefpost-Sendung vom Adsender durch Marken oder gestempelte Conderts (siehe Abs. 71) ungenügend frankirt , so wird der fehlende Betrag beziehiingsiveise auch das Zuschlag-Porto edenfalls dem Adressaten als Porto angeseßt. Die Verweigerung der Nachzahkung des Portos gilt in diesem Falle für eine Vertreigerung der Annahme des Briefes 2c.
7 Bei frankirien Sendungen kann auch das gewößnliche Landbrief-Vesteügeld vorausbezahlt Werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß desen Erstattung nichi verlangt werden kann, wenn die Sendung nicht bestelkt , sondern vom Adressaten abgeholt worden ist.
1.11 Jreimarken und gestempelte Vrief-Couverts können zum Fran'kiren in demselben Umfange, wie gemiinztes Geld und Papiergeld 6811th Werden. '
711 Sendungen , welche bei einer Norddeutschen Post-Anstalt mit Marken oder geftempelien Cou- veris einer fremden Postverwa[tung frankirt ausgeliefert Werden, find als unfrankirt zu behandekn und die Marken oder Converts als ungültig zu bezeichnen.
7111 Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adreffaf nicht ermittelt werden, so ist der Absender , selöst Wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurück- nehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen.
111 Für Sendungen, we[che erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post ver[oren gegangen find , wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das eiWa gezahlte erstattet. Daffelbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen Vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der Postverwaltung Zdes Norddeutschen Bundes zu vertreten ist.
)( Hat der Adressat die Sendung “einmal angenommen, so ist er, so fern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist , zur Entrichtungdes Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann
sick) davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staais-Behörden smd jedoch . 3!“