1868 / 2 p. 20 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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befugt , auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopftichtiger Sendungen die Brief-Couv

zu dem Zwecke an die Poft-Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich e' ziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansaß gebracht, Z. 40. Tarif - Befiimmungen.

I so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwend

finden, find in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rückfichtlich der [ocalen Gebiihren.S für Bestellung der Stadtbriefe und der Packete , beziehungsweise der Werthsendungen, durch, Fact

Boten, sowie für die Landbrief-Besteklung beivendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden x- hältnissen.

Zweiter Abschnitt. Von der Eßafetten-Beförderung.

§- 41.

1 In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafetie kommen innerhalb des N deutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in AnWendung:

11 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei sol Post-Anstalten eingeliefert werden, Welche an Orten mit Post-Station sich befinden , oder welche Eisenbahnen liegen , deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig be werden können.

13) Geka und Beschuß. 111 Mit Estafetien werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt-Gewichte von 20 P senheit der Depeschen.

Eßafetten - Beförderung.

z) Annahme,

Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müffen die Briefe und Packete in ei solchen Forniat zur Post eingeliefert Werden, daß fie in der Estafetten-Tasche Raum finden.-

17 Die Adreffe muß der Vorschrift des Z 2 entsprechen.

11 Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig.

171 Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen Einlieferungssch

1711 Die Beförderung geschiehi zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnziige wer in so fern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder t-_ weise benußt, Wenn berechnet Werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ibren Bestimmu ort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

o) Beförderungsweise.

ä) Besiellung am Bestim- mungsorte.

treffen, ohne Verzug bestellt Werden, so fern Vom Absender oder Adressaten nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse [a Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- und Com Beamte oder erWachsene Jamilienglieder des Adreffaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ue bringer darüber'quittiren und die Stunde des Empfanges dabei "bescheinigen. '

e) ZahlungssäßefiirEsia- 111 Die Expeditions-(Hebühr fiir eine Estafette beträgt 15 Sgr.

fetten, welche zu Pferde oder mittelst Cariols befördert werden.

11 Nur die Post-Austalt des Absendungsorts, gebiete kommt,

berechtigt.

111 Die Zahlung für ein Estafetten-Pferd erfolgt nach demselben Saße, Pferd feststeht (siehe Z 56 Abs. 1). _

1111 Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications-Abgaben werden nach betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.

11111 Die Rittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet.

11111 Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarifmäßi

Gebühren nach denselben Grundsäßen, welche bezüglich der Extraposten :e, nach Orten unters Meilen im J 56 Abs. 1111117 und 1111111111 vorgeschrieben find.

oder wenn die Estafette aus einem fremden ' die zuerst berührte Norddeutsche Post-Staiion ist zur Anseßung der Expeditions-Geb

welcher für ein Con

1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif-Bestimmun *

ZahlungssäßefürEsta-

befördert. Briefe bis zum Gewichte von F Pfund müssen mit haltbarem Papier convertirt, schWe _

17111 Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch Wenn fie zur Nachtzeit

3) Bei den Posi-Ansiaiken.

21 .

117 Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zm; näcbsten Station ooder nac? eZnem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kanji, die Ruckbéforderung der .lntwbxl udrch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist bieses zulassig, kbenn der P;)stiSTn den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf,von so vie unle'n, als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Debesche 1111113 seinen Wunsch aber Zech bei Aufgabe derselben der Post-Anstalt anzeigen, damit der Postillon d'anach„angew1esen Werden ann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßtgen Rittgebuhren gezahlt.

11111 Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications-AbJaben ge,sc'hieht

im Jakle der Rückbenußung (Abs. 1117) sotvohk für die Tour als für die Retour. Die Expedttions- Gebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. .

11711 Für die Bestellung einer jeden mit Eftafette eingehenden Sendung werden am Bestim- mungsortc 5 Sgr. erhoben. . ' . 1111111 Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen werden erhoben.

3) die Estafetten-Expeditions-Gebühr (Abs, 111), , . . .„ .

b) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld fiir ]ede Estafetten-Depesche mrt 5 Sgr. ,

außerdem, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherungder Sendung

' mu : . untgegebeno)wde:1?entarifi?äßige Personengeld fiir die Hinreise des Begleiters auf ,einem Plaße “dritter ' Klasse, und Wenn mit dem betreffenden Zuge Personen 111 der dritten Klasse nicht be- fördert Werden , auf einem Plaße zweiter Klasse, . . . (1) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Plaße dritter €) IleasTsJei,äten des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag , welcher. zur. Hinreise des Bégleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich L|.

" ' ' bestimmten Säßen ist im Verhältniß für die überschießenden

d Bruch- 11111 Nach den fur eme Meile ' , ' .

' YeeirleectbnxnndgdxxBruchx Viertel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die uberschießenden Bruchpfenmge „Werden bei den em pfennigß zelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt.

1111 Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahmix des Besteklgeldbes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absenbendenPost-Anstalt n1chtgena11anZésge en werden, so muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die Jeststeklung des Kostenbetrages 1 zur Rückkunft des Estafetten-Passes ausgeseßt werden. ' " .

11111 In den Gebieten 'mit anderer als der Thaler- imd Silbekgroschen-Wahrung Lind die ficb ergebenden Beträge in die [andesiibliche Münzwährung"mögl1§h| genau urZzburechthrErge en s1ch hiérbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nachst hoheren darste aren e age.

fetten, welche " auf der Eisenbahn befordert

werdcn.

)Berichtigung der Ko-

sien.

Dritter Abschnitt. Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten.

15. 42.

1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 3. bei den Post-Anstalten, oder ., . ' b) an den unterwegs belegenen Haltestellen"), welche von den OberZPost-Ytrecttbnen bezie-

hungsweise von den mit deren Functionen beauftragten Postbehorden offentltch bekannt gemacht Werden. '

11 Bei den Post-Anftalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise

und spätestens vor dem Schlusse der Post 'für die Personenbeförderung geschehen.

Meldung zikc Reise.

* * - - - ' ' b nden Ver ältni eu. *) Anmerk. So weit die Haltestellen noch mcht uberall regultrt smd, bewendet es bis dahin bet den eftehe ]; ss