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5. 60. 33 » , . . „ , b “ - 11111 De R ' d t ' ' ' - Beförderungszcit. _ 1 Die Beforderung muß mnerhalb der thsten, welche durch dre oberste Postbehorde für “ ?ZZWTYJJPM oder bei einem (xöastlxctxxe “VFL; zkxleibYTtéY/rivoaYaF; Teor Afnkunft rTufdder SUMME, betm Yosthause Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben smd , erfolgen. - 178? uhren er M so - er Post1 M muß
hierin ohne Widerrede folgen. Den PostiÜonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
F;;hxung der Pferde. * 11111 Dem Postillon allein gebührt es , die Pferde zu führen. Wenn der Reisénde oder desen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß , sogleich auszu-
11 Eine, jene Beförderungsfristen enihaltende TabeUe muß fich in dem Büreau einer jeden GesteÜuug von Extrapost- oder Courier-Pferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden Verlangen zur Einficht vorgelegt werden.
:) Beförderungszeix „bei 111 Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch Vermittelung mcht "orm“lmaßtgerPost-Anstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl
1. ' j -- . - Bespannung. Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, so wie nach der Beschaffenheit der “. spanne1 Dasselbe gtlt, wenn der Retsende d e Pferde. durch Schlage antxetbeu sollte. und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäß“ J,. 62 Beförderungszeit keinen Anspruch machen. _, Beschwerden. 1 So fern der Extrapost- 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, die- b) Anhalten unterwegs. 117 Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen , so darf der Postilkon ohne „** selbe *" den Vegleitzettel einzutragen, oder Üch dazu des Beschwerdebuchs (Z 52) zu bedienen. drückliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihmz __ gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelst 3“ 63“ dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, un Anfangs'Te'MW 1 Gegenwärtiges Reglement tritt am ]. Januar 1868 in Kraft, muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Wäh Berlin, den 11. December 1867. des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufficht lassen. * - Z“ . Z. 6]. Ü; Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Posiiaoue. 1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit dem Poß a) Montur. versehen sein. Graf von Bis'marck-Schönha11s en.
11 Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgese Abzeichen zu tragen.
13) Siy des Postillons. 111 Bei zweispännigem FuhrWerk gebührt dem Poftiklon ein Siß auf dem Wagen. J| Play für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem FuhrWerk, „ Droschken 2c., und Wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden beseßt ist, der außer e' *
Reise- oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfniffen kein Gepäck mit fich führt, kann jedoch *
kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postilkon vom [.
tel fahren muß.
117 Bei drei- und vierspännigem Fahrwerk muß der Postislon vom Sattel fahren, wenn “ der Reisende keinen Plaß auf dem Wagen gestattet. _" 17 Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets [ang gespannt und * Sattel gefahren Werden, in so fern nicht der Reisende das Jahren vom Bocke verlangt. „ «:) Tabakrauchen. 171 Der Postislon darf fich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf * die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. “
&) Mitnahme von Futter 1711 Die Postillone dürfen, wenn ste vom Books fahren , so viel Jutterkorn in einem V für die Pferd“ mitnehmen , als fie zwischen .den Füßen verbergen. können. Rauchfutter oder andere Gegenstände, nicht unter die Bezeichnung: Jutterkorn oder Hartfutter - aus Hafer oder Roggen bestehend fallen, sind von der Mitnahme ausgeschloffen. “17111 Bei den Extraposten, Welche vom Sattel, gefahren werden und bei welchen sich ., dem Wagen ein Siß für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme von Futter jeglicher * . _ verboten.
«) Wechseln mit den 111 Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, Pferden“ s1ch begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Re
den geschehen. 11 Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt we 111 Das Trinkgeü) erhält derjenige Postillon , welcher den Reisenden auf die Station b'
1“) Ausweichen der Extra. 1111 Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von P poste" "' aber ganz ausweichen. Privat-Juhchrk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den üb- Posten ausweichen, sobald der Postilkon das Zeichen mit dem Posthorn giebt.
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