1868 / 2 p. 28 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

34 Anlage

des Reglements zu dem Gesetze über das Post- peschen , Anweisungen.

wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No- vember 1867.

Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange des No deutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden.

Posivorschüsse.

51. 1.

Drucksachen: Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuzbandsendungen), so wie für Drucksach “) ""t“ Band "*s'w*We[che in einfacher Art zusammengefaltet smd, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 23; L oder einen Bruchtheil davon: F Sgr. beziehungsweise ] Kr. Zn Betreff der Versendung mit Waar proben siehe § [[. Für Drucksachen unter Band 11 s. w., we[che den Bestimmungen des Reglements nicht entsprech ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwende Freimarken , zu entrichten. Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band 11.s. w. wird ebenfalls das volle tarifmäß Porto für unfrankirte Briefe , unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansaß gebra 3) offene Karten. Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, betr das Porto 1310 Stück: Z Sgr. beziehungsweise ] Kr. Expreß-Beslellgeld. Z. 11. Waarenproben (Waaren- Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für fich allein oder mit gedruckten Sa MMW“ versandt werden , beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je LZ Loth oder einen Br theil daddn: FSgr. beziehungsweise ] Kr. . Für Waarenproben (Waaremnuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entspren ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verw deten Freimarken, zu entrichten, Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das vosie tarifmä Porto für unfrankirte Briefe , unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansaß gebracht.

- Z. 111.

Recommandirte Sendun- Fiir recommandirte Sendungen wird , außer dem betreffenden Porto, eine Recommandati IM- Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben. Für die Beschaffung des Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 2S oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.

Z. 117.

Post-Anweisungen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post- Anweisung beträgt: bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (432; Fl.) einschließlich: 2 Sgr. oder 7 bei einer Zahlung über 25 Th[1.(43/ Fl.) bis zu 50 Thlr (87§ Fl.) einschließl 4 Sgr. "oder 14 Kr. ohne Unterschied der Entfernung.

Jm Stadtpost- Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Saß von 2 oder 7 Kr. erhoben.

Jn nsinuations - Gebühr.

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Der Aufgeber hat zu entrichten:

11) die Postanweisungs-Gebühr,

b) die Gebühr für das “Telegramm,

0) das Expreß-Botenlohn fiir Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post-Vüreau bis zur Telegraphen-Stafion, wenn die Telegraphen-Station fich nicht im Postgebäude mit- befindet,“

außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht 110516 1851331119, adresfirt ist,

(1) das Expreß-Boteniohn fiir die Bestellung (1111 Bestimmungsorie zur Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (stehe §§ 18 und 20 des Reglements).

§. V]. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der be- treffenden tarifmäßizzen Assecuranz-Gebiihr, eine Postvorschuß-(Hebühr zu en111chten, welche beträgt: für jede11Tha[er oder Theii eines Thalers: F Sgr. , im Minimum aber ] Sgr., für jeden Gulden oder Theil eines Guldens ] Kr., im Minimum aber Z Kr.

An Porto für Vorschußsendungeu sind zu erheben:

11.) für Vorschußbriefc, ohne Unterschied des Gewichts:

bis 5 Meilen .................... 1Z Sgr, iiber 5 bis 15 Meilen ........... 2 .,

» ]5 12 25 ' *

» 25 » 50

» 50 Meilen .................. *

11) für Vorschuß- Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.

Z 1711

Für die express Bestellung von Postsendungen 11nd zu entrichten: 1. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie bei Vorschußbriefen:

51) wenn die Restellung im Orts- “7 esteÜbezirke der Post- Anstalt erfolgt, für jede Sendung 2/ Sgr beziehungsweise 0 K1. .,

b) wenn die Beste([ung im Land-Bestellbezirke der Pdst-Anstalt erfolgt, für jede Sendung 1110 Meile 6 Sgr. oder 21 Kr. , für jede haibe Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile ]1 Sgr. beziehungswiéise 6 K1, im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung. ,

11, Bei Briefrn mit deciarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post-Anweisungen: Die Expreß-(Hebühr wird in allen FäUen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen besteklt Werden, mit" dem doppelten Betrage der unter 1. 11. “beziehungsweise ] 1). bezeichneten Säße erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Pdst-Anweisungen zugleicH mit überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in Welchen 11111 die Scheine bezie- hungsweise die Begleitbriefe oder die Post-AnWeisungen ohne die (L*xeldbeträge zur expreffen Bestellung gekangen, kommt der einfache Betrag der unter 1. 11. beziehungsweise ] d. bezeich- neten Expreß-Gebühr zur Anwendung.

Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adreffaten durch Expreffen ist nur fiir einen Gegenstand das Vesteilgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen,w welcher dem höchsten Saße unte1l1egt, ist das Botenlohn vorausbezahlt, so tritt eine

Er attun m 1: ein. | g ck Z, 17111.

(Für die Vehändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Vehändigungs- scheinen (Jnftnuations-Documenten) wird für jede einzelne Zustellung, außer dem etwaigen Beste(lgelde, eine Jnsmuations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben.