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er ellun des voll ändigen betriebsfäkxigkn ZUÜUUÖLÉ der Berlin- Zörsltißer Liscnbahn,|wclchcr mitdrm m€x» Ge1cUschafts|atute vorge- sehenen Actirnkapitale von _clf Millionen «*bqlcrn nicht hat bewirkt Werden können, und zur Bejchaffung von Betriebsuuttein, welchc ubrr den urspriinglich festgestellter: Bcstgnd httians nothwendig Werden, die Aufnahme emr's Darlehns von EMU" Millionzwctmalhundert funfztg Tausend Thalrrn gcgen 2lu§sc0ung„ auf den Inhaber lautender und mit Zinsschcinen versehener Prwrrtats -Obligattoncn zu gestatten, so wollen Wir in Bcrückfichtigung dcr vorgetragenen Verhältnisse durch gcgenwärtigcs Privilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen Unsere landeShcrrlichc Genehmigung
erthcilcn. „ , , .. . . 1. Die zu emitttrcndcn Priorttats-Obltgatwnen Werden m
12,50§0 Apoints von Einhundcrt Thalrrn von Nr. 1 bis Nr. 12,500 nach dem anliegenden Schema (1) stempclfrci ausgefertigt. Jeder Obli- gation werdcn Zinscoupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Er- hebung fernrrer Coupons nach den anliegenden Schemas (11. und 111.) beigegeben. Diese Coupons, sowie der Talon Werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Odli- gationen werden von zwei Mitgliedern des Vcrwaltungdrathes, zwci Mitgliedern der Eisenbahn-Dircction und dcm Haupt-chdantcn, dic Zinscoupons und Tnlons von zwei Mitgliedern der Eisenbahn- Direction und dem Haupt-Rendantcn unter1chriebcn Auf der Rück- seite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. „
. DicPrioritäts-Obiigationen werden mit fiianroze11t1ähr- lich verzinset und die Zinsen in halbjährigenTerminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Berlin und Görliß berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhohung inncrhald vier Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. „ .
J. 3. Die Prioritäts-Obligationcn unterliegen der Amortisation, Wozu alljährlich, vom Jahre 1869 ab, die Summe von scchTTauscnd zweihundert fünfzig Thalcrn untcr Zuschlag der durch die cmgcld'stcn Prioritäts-Obligationcn ersparten Zinsen aus dem Ertrage dcs Eisen- bahn-Unternehmens verwendet wird. .
Dic Zurückzahlung der zu amortifircndcn Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden" Jahres , zu-erst im Jahre 1870. „
Es bleibt jedoch der General=Vcrsam1nlung dex EisenbahngcscU- schaft vorbehalten , den Amortisationsfonds zu verstarken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationcn zn beschleunigen. Y11ch_1tcht dcr Eiscnbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amorttsatwnschr- fahrens sämmtliche, alödann noch Vorhandene Prioritätö-Ohltgatwncn durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthcs einzulösen. _
In beiden Fäklcn bedarf es nicht nur der Gcnehnngung des Staats , sondern es wird auch der Bestimmung dcffclbcn "die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und der Rnrkzahlungß- Termin überlaffcn. Uevcr dic geschehene Amortisation wrrd drm sur das Eisenbahn-Untcrnchmcn bestellten Königlichen Komunffartat all- jährlich ein Nachweis vorgelegt. . „
§. 4. Die Inhaber der Prioritäts=Obligatroncn smd anf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbcträgc und, der dKafi'trxnach Z. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Vcrlin-(Hörltßrr_ Eisenbahngexrll- schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gcsell1clckafts-Vermdgen ein unbedingtes Vorzugsrccht vor den Stannn- Und Stamm-Pridri- tätsactien ncbj dercn Zinsen und Dividenden. '
Z. 5. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationcn find nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbcträgc anders als nach Maßgabe des im Z. Z gedachten Amortisationsplans zu fordern, aus- genommen: 3) wenn ein Zinézablungs-Termin länger als 3 „Monate unbcrichtigt bleibt; b) wenn der Transportbetricb anf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört,“ 0) wenn die nn Z. 3 festgeseßte Amortisation nicht innegehaktcn wird. _ „ „ „
In den Hillen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist ntckt,
sondern das apital kann von dem Tage ab, an wclchenr cmer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert wcrden , und zwar: zu a. bis zur Zak)- lung des betreffenden Zinscoupons, zu 6. bis zur Wiederherstellnng des unterbrochenen Transportbctriebcs. _ „ _ In dem 8111) c:. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatiichc Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Priori- täts-Obligatiion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen , wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung dcs vorstehenden Rückforderungsrechts find die Inhaber der Prioritäts- Obligationcn fich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vcr- mögen der Gesellschaft zu halten befugt.
J. 6. So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obliga- tionen ein elöst oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die rsellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen chd'rt, vxräußcrn , auch eine weitere Actien- Emittirung oder ein An sibegeschäft nur dann unternehmen wmn diesen Prioritäts-Obligationcn fiir Kapital und Zinsen das zÖvrrccht vor den ferner auszugebenden Acticn oder der aufzunehmenden An- leihe vorbehalten und gesichert ist. ,
Z. 7. Die Nummern der nach, der Bestmmnmß des §. 3 zu amdrtifircndcn Obligationen Werden jährlich im April urch das 8006 bestimmt und sofort 6 entlich bekannt gemacht.
Z. 8. Die Verloo ung geschieht durch die Eisenbahn-Direction in Gegenwart, zweier vereidcter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen _Kcnntniß zu bringenden Termine; zu welchem den Inhabern dcr Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird.
J; 9. Die Auszahning der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem an §.* 3 dazu befinnmten Tage in Berlin und Görlitz von der Gxsxklsclxaftskaffe nach dein Nominalwerthe an die Vorzeiger dcr Ooltgatwnrn, gegen Ausltefcrung derselben. Mit diesem Tage hört
die Verzinsung dcr ausgelooscten Prioritäts-Obligationen auf. Mit lrßterlen find zugleich die ausgereichtcn, noch nicht fälligcn Zinscoupons emzu te cm.
Gr chicht dies nicht, ,so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupdns dond dcm Kapitale gekurzt und zur Einlösung der Coupons vcr- wcn e.
Die im che der Amortisation eingelöftcn Obligationen sollen in Gcgctiwart zweier vcrridrtcr Notare verbrannt und, daß dies gc- schchen, durch die öffentlickzcn Blättcrbekannt emacht Werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der I)ii'tckYQrdcrung (Z. 5) oder Kündigung (§. Z) außerhalb der Amortisation eingelöst werden , kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
§. 10. Dirjcnigcn Prioritäts=Obligationcn, Welckze ausgeloost odcr gekündigt nnd, der Bekan11tmnchung durch die öffrntlichanlättcr ungcachtct, nicht binnen vier Jahren nnck) drm Zaylungstcrmin zur Einlösung präsentirt find, werden im Wege des gerichtlichen Verfah- rens mortifizirt.
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die
Nummern der alsdann ausgewosctcn, sondern auch diejenigen der schon friiher anchldosctcn, noch nicht adgchobcncn und noch nicht gcriFtlich mortisizirtcn Prioritäts - Obligationen bekannt gemacht wcrrcn. Z. 11. Die in den ZZ. Z, 7, 8, 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmackntngcn erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzcigcr, die Berliner Börsrn-Zritung/ die Berliner Bank- und Handels-Zeitung und die Sck)lcsische Zeitung zu Breslau.
Zn Urkund dicses haben Wir das gcgenwéirtige landesherrliche Privilcgium Allerhöchsteigcnlnindig lejzogcn nnd mit Unscrcm König- lichen Jnsicgcl ausfcrtigcn [njscm ohne jedoch den Inhabern dcr Obli- gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gcscß-Sannnlung bekannt zu machrn.
Gegeben Berlin, den 13. Januar 1868.
(h. 8.) Gr.v.Jßenp1iß.
Wilhelm.
v. d. Heydt, Ur. Leonhardt.
S ch' e m a ]. PrioritätsxObligation der Berlin- G örlißcr Eiscnbahngcscllschaft. Jeder Obligation find 20 Cdu- Wegen Erneuerung der Cou- pons auf zehn Jahre und ein pons nach dem Ablauf von Talon zur Erhcbuna fcrnrrcr zehn Jahren rrfolgcnjcdesmal Coupons beigegeben. besondere Bekanntmachungen.
“77.33“ .....
über 100 Thaler Preußisch Courant. , Inhaber dicser Obligation vat aufHdbc “des obigen Betrages von EinbnndcrtThnlcrn Preußisch Courant Anthcil an dem in Gcmäßheit dcs Mlcrhöcbstrn Privilcniums vom ' ............... emittirtcn Kapitale von Einer Million zwcinmlinmdcrtfünfzig Tausend Tbalcrn Preußisch Conrant Prioritäts::Odligationcn dcr Bcrlin-Görlißcr Eiscnvayn- chrllscbaft. - Görliß, dcn ......................... Dcr VerwalFUYZrath dcr Berlin-Görlißcr EHscnbahngcsellschast. U
Direction dcr Bcriin-Görlißcr Eisenbahn. d]. R.
Eingct'ragrn 13'0] ...... Der Hanpéq- Rendnnt.
S ch e m a 11. Erster Zinstoupon xcr Berlin - Görlißcr Eiscnylxilm - Prioritäts -Obligation ./ .....
' ,zakxlbar am 1. Juli 18, .
Inhaber dieses rnnxfangr nm 1. Juli 18.. die halbjährigen Zinsen dcr „ obenbcnnnntcn Prwrxtats -Ob1igation Über Hundert Thaler mit zwei und cmem halben "Thaler.
Görlih, drn .................... 18. .
Die Direction dcr Bcrlin-Görlißer Eisrnbahngcscllschaft, 11.11. U U
, Der an t-Rendant. . Zinsen , dercn Erhebung innerhalb H p vier Jahren, von dem in dem betreffen- den thtpon bezeichneten Zablnngstage an, nicht geschehen ist, vrrfailcn zum Vortheil der Gesellschaft.
S ck e m a 111, Talon . zu der Berlin-Görlißcr Ei1cn[zghn-Prioritäts-Obligation.
„Der Produzent dicses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legttnnatwndic fiir die vorstehend bezcickznrtr Prioritäts-Obligation neu anzufrrtigcndcn ZinIcoupdns für die nächstcn zehn Jahre.
Görllß, den ................. 18. . Dic DirchoI dcr Bcrlin-Görlißcr CiscuikanZchscllsclraft.
Dcr H'aUJZLtq- Rendant.
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Wiinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
U ebercinkunf t zwischen Preußen und den Niederlanden, betreffend drr Herstellung cincr Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück. Vom 25. Roycmber 1867.
He. Ma'jcfiät der König von Preußen und Se. Majestät der „König der Ntcderlgndc, von dem Wunsche beseelt, dem Handel und dem Verkehre zwnchcn Ihrrn Staaten die Bombcile zu verschaffen, welche aus der Hcrßellung einer Eisenbahn von Venlo nach OZnabriick hotVorgchcn können, haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eme Ucbrrcmknnst abzuschließen, nämlich:
_ _Seine Majcsiiit der König von Preußen: A(lcrhöchstihrcn Gchenncn Oberchgicrnngd-Ratl) Lud wig Au gust Wilhelm Heise, und Allcrlwchsttlncn Wirklichen LegniionS-Rafh Paul Ludwig Wil- helm Jordanx, "
Seine Mn1r|at_der König der Niederlande: Allerhöchst- ibrcn Konnntsjarms nn Zerzogth'mn Limburg Peter Joseph August Marta van der des de Willcbois, und Allcrl)dchst- ihren Rath Jonkhecr Wilhelm Johann Gerhard chrck, welche, nach voklzogcncr Aunccbselum ihrer in guter Und gehöriger Form bcfnndcncn Vollmachten, Über Ifolgcndc Artikel übrreingcfdunncn find.
Art. 1.“ Beide Regierungen find gegcnscitig bereit, die Herstel- lung cmcr Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münstcrnach OZUa- brück zu fördern.
Diese Bahn soll in Venlo an die Königlich Niederländischen Staatdbahncn und auf preußischem Gebiete an die bestehenden, inner- halb ctxncr' Station von ihr durrhschniitencn Eisenbahnen, sowie an die pro1cfttrtc Bahn von Osnabrück nach Hamburg dergestalt ange- schlossen werden, daß die Lokomotiven, Personen- und Güterrvagcn khöcidcr Länder die verschiedenenBahnlinien dhncHind-rrniß durchlaufen
nnen.
Dcr Grenzübergangspunkt und der dortige Bahnanschluß Werden durch von dcn'Vcrwaltunggn beider Länder zu _di-xsrm Zwecke bc- zeichnctc Komnnssaricn fcfigcjtcslt und durch diese Konnnissaricn abgr- pfäl)lt wcrden. .
Art. 2. Beide Regierungen erklären, daß sie, eine jede für die auf Jbrrnx Gebiete bclrgcnc Strrrkr, die Konzession zum Baue und Betriebe dnscrExscnbahn dcr Cöln-Mindcncr Eisrnbahngcscll- schaft erthrili haben,
Die Köt11glich prcußisrhe Rrgicrnng wird es Sich angclcgcn sein lassen, zn erreichen, daß die auf preußischem Gebiete belcgcnc Bahn- ftrccdkc [nnnrn ckunltch| kurzer Frist erbaut und in Betrieb gcseht Wer r. Dic Königlich niederländische Regierung Ihrerseits wird es Sich angclcgcn scin [offen, zu erreichen, das; die auf Ihrem Gebiete belegcnc Bahnstrecke inncrlmlb derselben Zeit wie die preußische Strecke erbaut und in Betrieb gcscßt werde.
Für den Fall, daß auf dcr zwischen Wesel und der Grenze beider Länder bclrgcncn Bahnstrecke die Bauarbrilrn innerhalb des Zcit- rnums zweier Jahre, Von dnn Tage des Lluétausckns dcr Ratifika- tioncn gegenwärtiger Uchcrcinkunst an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollten, behält die Königlich niederländisch Regierung Sick) das Recht vor, von dieser Uchcrcinkunst znri'tckzutrctcn.
Ebenso behält die Königlich Prezißiscln' chirrung W) das Recht VN", von der gegenwärtigenUcbcrcinknnft in drm Falle znriickzutrctcn, Wenn auf dcr im nicdcrländischcn Gebiete [»rlrgcncn Bahnstrcckc die Bauarbeiten innerhalb dcssclbcn Zeitraums von zwi'i Jahren noch nicht begonÜn sein sollten.
Art. 3. Beide Regierungen kommen iiberein, daß der Betrieb dieser Eisrnlmbn auf den beiderseitigen Gcbictcn keinen lästigcrcn odcr erirhwcrcndcrcn Bedingungen untchorfrn wi'rdrn soll, als denjenigen Bedingungen, Welche dcn Grfcllsämftrn, dir in dcmbrtrcffcndcnStaate Eisenbahnen betreiben, allgemein auferlegt werden.
Bride chicrnngrn sind ferner darüber cindcrstandcn, daß das Interesse des, intrrnatiwmlcn Verkehrs den Betrieb der ganzen Bahn- streckL von Venlo bis Ostmbriick dureh eine und dieselbe Verwaltung erforx “ert.
Fiir den Fall, daß zn irgend einer Zcit und für irgend eine Strecke diescr Bahn das Recht des Betriebes von der Gescsnchaft, wi'lckJ-cr dasselbe von jeder der beiden Regierungen für Ihr Gebiet rr- thcilt worden ist, cntxvcdcr auf die Regierung des betreffenden Gebiets oder auf cinen neuen Concesfionair übergehen sollte, behalten beide Regierungen Sich die weitere Verständigung zu dem Zwecke vor, zu erreichen, daß drr Betrieb auf der Bahn fiir die ganze Artsdehnung derselben cincr Verwaltung allein Übertragen jvcrdc.
Art. 4. Jede von beiden Rrgiernngrn wird innerhalb Ihres Gc- bicts die Bauprojekte der Eisenbahn genehmigen Und feststellen.
Die Spurxvcite der Bahn sOÜ 4 Fuß ZZ Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. '
Art. 5. Diejenige Verwaltung, wclche die Bahn von Venlo nach Osnabrück bauen oder betreiben wird, _sdll gchaltcwscin, in bei- den Staaten, insoweit ste darin nicht ihren wirklichen'Stß hat, cinrn Geschäftöführcr und ein Domizil zu bezeichnen, wo die Erlassr, Mr_t- theilungcn und chnifitionrn bchändigt wcrden" können, welche die betreffende Regierung und die zuständigen Bchdrdcn ande gedachte Verwaltung hinsichtlich des Baues odcr Betriebes der Eisenbahn zu richten haben werden.
Art. 6. Beide Regierungen Werden cs Sick) angrlegcn sein lassxn, die Poliz-ci-Reglem'cnts für die Eisenbahn von Vcnld nach Osnabruck soweit als möglich nach übereinstimmenden Grundfäßcn fxftstcch und donchtricb so viel als thunlich in glcichfdrmigcr Weise einrichten u. a en.
2er. 7. Beide Regierungen werden gemeinsam dararxf Vcdqcht nehmen, auf den verschiedenen Stationen drr Bahn nach beiden-Rtch-
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tungen hin möglichst unmittelbare Anschlü e an die ankommen e und adgrdcndcn direitesth Figo drr beiden Länder [)erlu'izuführcn.d n
"Ste behalten Steh dic » cstimmung der geringsten An ahl der zur Befordcrung "von Pcrsoncn dienenden Züge vor, und kind darüber 9111797 d,“,ß taglxci) in keinem Fch weniger als drei solcher Züge in ]idcr ZÜÜNYUJ. stattfinden 1d_(lcn, und daß von diesen drei Zügen min- dcrtcnI zwei eine dtrcfte Beförderung zwischen Venlo und Osnabrück hcrstrLllch sZUcn.
r . , . Dic Hoden vrrtragcndcn Theile Werden daiin wirken ZJFtFLektfxidxis-ZZLMFUWM fiir alle die Grenze übrrsrbrcitcnchn Trans:
mrirncr u '“ ' ' ' " ' “ '
GcltZlngfLrlanch 3 nd moglrchjt gleichfornngcr Täktf zur
U rer ganzen Auddchnung dcr Ba n oll. wi cn den Unter- thancn Her bcldcn Staaten hinsichtlick hdcrs Ar? ns1l1hd Weise und der, Preise der Beförderung und hinfichtlich der Zeit der Ab- fxrtigung kein Unterschied gemacht werden. Die aus dem einen der _betdcn Staaten, in den anderen übergehenden Per- sonen undSWaarcn sollen hinstchtlich dcr Beförderungsprcisc soxvohl, ÜFrdckncr ZHW Iidcrclechththntg ffnickiyt wxenigcr giinstig behandelt
„ , r c: c rr cn c «. ".
darttHlvckldÖeibeÉden. n taatcn ausgehenden odcr „ r . . * ride Regierungen kommen überein da die c'örmli - Zcetrtenn 1deth der [Pndßrchtontund [überhaupt der FkachZsOlizci cihn 1 re" eren aacnuä'ic " ' ' MUZ] Zochzr- z sjg n gunsttgsten Weise geregelt , r . Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn 9 viel als 1116 - iich zn bcgunstigrn, werden beide chirrungcn dcnsRciscndcn ude 11)rcnc;(Yffcktrn nnd den auf der Bahn beförderten Waarcn hinfichtlich dcr Yormltchxcrten dcr zollamtlichcn Abfertigung alle Erleichte- rungcn_ gcwahrcn, wclche mit der Zollgcscßgrbung und den nligcmcmcn chlcmrnts, der beiden Staaten vereinbar find, insbesondere nllc diejenigen Erleichterungen, welche für irgend ech andere, „dj_„e Grenze des einen der beiden Staaten übcrjchrcitende Eisenbahn htn11chtlich der Förmlichkcitrn dcr Zollabfertigung bereits gewahrt find oder in der Folge chährt werden.
Die aus dem„cmr'n dcr bcidrn Länder in das andere eingehenden Wanken nnd Grpackstuckc, ivrlchc nach anderen Stationen, als nach den nn dcr Grr'nzc bclcgenen bestimmt find, werden, ohne einer zoll- amtltrhxn Rcvntdn auf drn Grenzämtcrn unterworfen zu werden, zur Durchfuhrung bis nach ihren Vcftiimnungsortcn unter der Voraus- seßnng derfiattct Werden, daß fich an dem Bcstinnnungsorte ein Zoüamt befindet, und daß die, Gescße und„allgcmcincn Reglements beobachtet find, ]chä), vorbehaltlich drs geschlichen Rechts der Zollbehörden beider Stanton, 111 Aus_nal)mefallcn dic Wanken und Gepäckstücke wmn nothig anch andcrdwo als am Bestimmungsdrte zu revidircn-.
Art. 11. Die den Bciriclz diescr Bahn führende Verwaltun sOÜ angehalten werden , hlUfiChtUck) dcs Postdicnstrs zwischn und an den Grrnzstatzoncn fqlgcndc Bcdingnngcn zu erfüllen: 1) mit jedem Zune, fur Reisende dre Postwa, en beidrr Regierungen mit den dazu gchdrigcn Utensilien, dcn Brtchn und den mit drm Dienste beauf- tragten Beamten kdstrnfrei 7,11 [»cfördcrn,“ 2) die Postfelleistn und die dieselben bcglcttrndrn Beamten in einem wohlvcrschloffcncn Und zu dtrsrjn Zwecke nach den levcisnngrn der Regie- rung, „Welckch-dlc Beförderung verlangt, eingerichteten Coupé eines ge- WOlMlllh't'n Ctsrnbalwwngcns kostenfrei zu befördern, so lange die bci- drn chxcrnngcn von der Ihnen untcr der vorhergehenden Nummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugnis; keinen Göbrnuch machen; 31 den Postbeamten drn freien Zutritt in dir zxnn Postdienste be- sttxnmtrn Wagen zu grstattcn und drnsclbcn die Möglichkeit zu ge- wahrcn, die Briefe und Packete herauszuncknncn und mitzugcbrn; 4“) gcgen eine zu Vorrinbarrndr Vergütung ein fiir den Postdienst gc- rzgnctrs Lokal dcn Postverwaltungcn beider Staaten zur Ver- fnganng zu sollen,“ 5) den Eiscnbahnbctricb mit dem Brief- brfordcrungsdtcnste so weit als thunlick) in diejenigeUebereinstimmung zu bringen, wclche vdn den beiden Regierungen fiir nothwendig erachtet werden wird, um cmc möglichst regelmäßige und möglichst schleunige Vrtcfbcfdrdcrnng herbeizuführen.
Jm Uebriqrn werden die Vrrpflichtnngcm Welche der Z. 36 des prcnßiscknn Gescxcs _voni Z. Nowotnber 1888 den Eisrnbadn-Gesellsckyaf- tcn auferlegt, fur die nn preußischen Gebiete brlcgrne Strecke diescr Bahn in Geltung verbleiben.
Ueber die Bcnnßung diescr Bahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen Werden die PostVcrwaltungcn beider Staaten fich Verständigcn.
„ Art. 12. Bride Regierungen genehmigen die Anlegung eines fur den Eisenbahndienft bcßimmtcn elckro-magnrtischcn Tclcgraphcn von Venlo nach Osnabrück.
Auch kann ein clektro-magnctischcr Telegraph für den internatio- nalen nnd öffentlichcherkchr neben dieser Bahn durch die beiden Rc- gicrnngcn, und zwar durch eine jede für Ihr Gebiet, hcrgestcüt wcrden.
Art. 13. Die gegenwärtige Ucbcreinkunst soll ratifizirt, und die Ratificationcn derselben soUcn in Berlin binnen sechs Wochen, vom, Tage der Unterzeichnung angerechnet, oder wenn thunlich früher aus- gewechselt werden.
Dessen zn Urkunde haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Ucbcrcinkunst unterschrieben und mit ihrrn Jnficgcln versehen.
So gcschehcn Berlin, den 28. November 1867.
([.. 8.) Heise.
(11.8? Jordan.
Hl.. 8. van derDoes de Willebois. [„. 8.) G. J. G. Klerck.
Der vorstehende Vertrag isi ratifizirt worden und die Auswechso- lung der Ratifications-Uriundcn haf stattgefunden.