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nicht rechtzeitig zur Realisation eingeben, jvcrdcn während der nächsten zehn Jahre von der Direction dcr Altona-Kieler Eisenbahn-Gescllschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen fie aber dcssenun eachtet nicht späteßens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen ufruf ur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an
as Gesellschaftsvermögen, Welches unter Angabe der Nummer der werthlos gewordenen Prioritäts oObligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist Die Gcsellschaft hat aus solchen aus- geloosten und nicht innerhalb der bezeichneten Frist erhobenen Priori- täts-Obligationen keinerlei Vcrvflichtung mehr, doch steht es der Gene- ral-Versammlun frci, dic gänzliche oder theilweise Realistrung dcr- sclben aus Billig citsgründen Lt beschließen.
Z. 8. Alle nach diesen * cdingungcn erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in nachstehenden Zeitungen:
in dcnnAltonaer Merkur,
in der Kieler Zeitung,
in den Ißchoer Nachrichten, _
in den Schleswig-Holfteinischen Anzetgcn,
in den „Hamburger Nachrichten,
in der Leipziger Eiscnbahn-Zcitung,
in der Berliner Börsen-Zeitung. _ _ _
Für den Fall, daß im Laufe der Zeit dre _em_c oder die andere dieser Zeitungen eingehen sollte, wird es in den nbrrgcn _quttcrn bc_- kannt gemacht werden, wclchc andere in d'cn1sc_lbcn Tcrrxtorto erschet- nende Zeitung der eingehenden Zeitung subßttmrt werden wird.
F.
1'889. künf- ÜUZJSlLkUZß (Unterschrift.)
ßhcit des umstehend abgedruckten Lissnbabn - (3856118011311
ä ])is Direction,
Dieser Obligation find bei-
gegeben
Ültona - [(WM 18 Zins-
Q Q 01-4 co Q ._. :I *--7 1-4 :: © “."; ck .I!) "_! „.I (ck a U “ :cs “ "é: © ":*“ * (3-4
Lin Uuuäsx't "kba16r 1316115818011 Courant.
chsten Privilegiums cmittirtcn Kapitale in Prioritäts- worden
. (181' Ültona-Uieier LiZSUbeU-ÉrsssUMbafc ö Obligationen der
Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Lin-Uunäsrt
Wtona, dcn ]. Januar 1868.
Coupons der 86er 1. für die Jahre 1868-1876.
100
Thalcrn an dem in Gem 11389. 500.
Aller!) 11, Ümission. ,
Qltona-Iisler LiZSUbaljn- Sessllsobakt. 'qzanllQZQZ -uquuoßxg LI[91)1-12U01[s
Ro......
*Utona - [(i61er kriorität-I - ()bligalzion Beigegcben 18 Zins-Coupons der 86116 ] für die Jahre 1868 - 1876.
U. Fmission Unterzeichnet von
errn ..]-d-jo-loo-odo.
Ztamm-Lnäs.
H
S ch e m a 8.
Altona-Kieler Eisenbahn-Gcsellschayßt. Serie [. Zins-(Youpon 1". (I.) zu er Prioritäts-Oxkligation 11. Emission r.
Inhaber empfängt am ..ten ......... _ . 18.. gxgen diesen Coupon an den auf der Rückseite der Obliganon bezerchncten _Zahlstcljen ..... Thlr. Sgr. Pf. Preußisch, Courant als Zmscn vom ..ten 18.. bis ..ten 18..
Altona, den ..ten .......... 18..
Die Direction.
Zinsen von Priorität:“; -Obligationen, dercn Erhebun inncrhalb vier Jahren, von dem in dem _vochhcndcn Conpon bestimmten Zahlungs- termme an gerechnet, nicht gcschchcn ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Ausgefcrtigt:
S ck e m a 0. Altona-Kieler Eisenbahn-Gesellschaft. T a l o n
Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an den öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die folgende ZinSconpons zur vorbezeichneten Prioritäts-Obligation.
Altona, den ..ten .......... 18
Die Direction.
dur S_erL
Ausgefcrtigt:
Kriegs = Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Januar 1868, „ betreffend Konnnandirung von StabSoffizieren der Kavallerie zum Militair-Rcit-Institut.
_ Ich bestimme hierdurch: Um die Kenntniß von dem Dienst. betrtebe auf dem Militair-Reit-Institut auch unter den älteren KavaUcrie-Offizieren mehr zu verbreiten und um die spezielle Verwendbarkeit einzelner Stabsoffiziere für dieses Institutnäher festzustell_en, soll künftig stets ein Stabsoffizier der Kavallerie zum Mtlitair-Rcit-Institnt kommandirt werden. Ich werde diese Kommandirungen eintreten lassen, auch über die Beendi- gung derselben verfügen und beauftrage das Kriegs-Ministerium, das sonst_ Erforderliche bekannt zu machen.
Berlm, den 21. Ianunr 1868.
(gez.) Wilhelm. An das Kriegs-Ministcrimn.
Vorstehende A(lcrhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntnis; der Armee gebracht. Berlin, den 1. Fcbrunr 1868. ** Kriegs - Ministerium. _ In Vertretung: von Podbielskt.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. Januar 1868, betreffend die Gleichstellung der Offiziere der Land- und Hafen- gendarmerie mit den aktiven Offizieren dcs stehenden Heeres
bezüglich der Aufnahme ihrer Söhne in das Kadetten-Corps.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Offiztcre der Land- und Hafengendarmeric bezüglich der Auf- nahme ihrer Söhne in etatsmäßigc Stellen des Kadetten-Corps und in solche mit einer ermäßigten Pension von jährlich ein- hundert und funfzig Thalern wie die aktiven Offiziere des stehen- den Heeres behandelt werden sollen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlaffen. -
Berlin, den 23. Januar 1868.
(gez.) W i l h e l m. An das Kriegs-Minifterinm.
Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordrc wird hierdurch zur Kenntnis; der Armee gebracht. Berlin, den 10. Februar 1868. _ Kriegs-Ministerium. AU cme'mes Krtegs-Departemcnt. I. A, v. „artmann.
Verfügung vom 9. Februar 1868 _ betreffend die dies.- “ jährigen Truppcn-Uebungen.
_ Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster_Ka- bmets-Ordre vom 30. Januar 1). I. in Betreff der dieSjährtgen Truppcn-Uebnngen Nachstehendcs zu bestimmen geruht:
_ 1) Hinsichtlich der Uebungen dcs Garde-Corps , zu denen eme Feld-Telcgrnphcn =Abtheilung heranzuziehen ist, hat das General-Komnmndo Vorschläge einzureichen. „ *
_Das 3. Garde-Regiment zu Fuß, das 3. Garde-Grenadxer- Regnnent, Königin Elisabeth, und das 4. Gardc-Grenadtcr- Regunent, Königin, haben resp. bei dem 10., 6. und 8. Armee- Corps an den Brigade- und Divisions-Uebungen Theil zu nehmen. Welchen Lmien-Brigadcn, resp. Divisionen diefe Regimenter zu- zntheilen sind, ist Seitens der betreffenden Provinzial-Gcneral- Kommandos zu bestimmen. „ .
2) Bei sämmtlichen Provinzial-Armec-Corps sollen dte Dl-
visionen nnter Theilnahme der gesammten disponibeln Feld-
Artiljerie Herbst-Uebungeu abhalten., Diesen Uebungen ist dre Zcit-Eintheilung zum Grunde zu legen, welche die Ordre vom 27. Februar_ 1845 für diejenigen Arnwe-Corps vorschreibt, die keine großen Herbst-Uebungcn abhalten, es dürfen jedoch auch während der für die Manöver in der ganzen Division _bc- stinnnten ersten dreitägigen Perioden Quarticr-Wcchscl respxktwe Bivonnks stattfinden. An den eilftägigen Uebungen einer jeden Division hat eme entsprechende Abtheilung dcs Trajn-Bataiüons Theil zn nehmen. Die Zeit-Emtycilung ist in der Art zu treffen/
» unter Bethciligung
' hältnis;
' an Soldaten 2c.ge1:ichtetcn Briefe bi
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daß sie;)„lebungen im Allgemeinen bis zum 15. September be- d.
mdetZfitZOic Regiments-Uebungen der Kavallerie find im Sinne
der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 5. Dezember v. I. anzu-
ordnen. , , . . ,
m Monat Uli [| bet Graudenz eme Pontomer-Uebun
4) I JFF? Po:ß1_t_oc_r_1ier-K_xo_n1pachn __1_ckes s (Zar?
“ 'r-Bataillons, pren 1 en nomerz a m von r. , PßYknerschen Pionier-Vatatüons Nr. 2, Nidderjchlestschexx Pio- niewBatailjons Nr. 5 und Schlejischen Pwmer-BqtmllonH Nr 6 und in den Monaten August und September eme grd- ßeré Savpeur-Uebung bei Kohlen untchetherltgung dcs Rhet- nischcn Pionier-Batajklons Nr. , sowxc dcr henden Sappeur- Kompagnien dcs Wcstphälischen Pwmer-Batnrklons Nr. 7, Hannoverschen Pionicr-Vatmaons Nr, 10, Hessischen Pwmsr- Bataillons Nr. 11 abzuhnlten.
5) Uebungen der un Reserve: und Landwehr-Ver- befindlichen Mannschaften _ dcr Infan_ter1e_, der Jäger und Schüßen, dcr Kavaüerxe, der Arxxllerte , dex Pioniere und des Trains _hahen mcht stattzufmden. Es sind jedoch diejenigen resexvepfltchngen Mannschaften der Infan- terie und Artillerie aus dcchztrkxx ch 9. Armee-Corßs, welche auf Grund der A(lerhöchsten K_abmets-Ordre vom 20. AYrtl vorigen Iahrcs [*ißher nicht geubt _haben, auf dle ungefahre Dauer von 6 Wochen zux Uslznng emznzxghen.
6) Offiziere und Offiztcr-Asptrantcn dcs Beur_laulckte11ftandes akler Waffen sind nach Maßgabe des durch die betreffenden Vorgeseßtcn für jeden speziellen Fall zu bcurthcxlenden Bedarf- niffes zu vier- bis sechswöchentluhcn Uebungen bet der 811116 heranzichen. _ _ _ __
5 drstehcndcs wrrd hterdnrck) nnter „dent Hmznfngen zur Kenntnis; der Armee gebracht, daß dte-bezugltchen Ansfnhrnngs- Bestimmungen nachfolgen werden.
Berlin, den 9. Februar 1868. _
' Kriegs -Mtn1sternnn. _ _ In Vertretung: von Podbtelskt.
Verfügung vom 9. Februar 1868 ___[Jetreffcnd die Grund- säye über Portofrciheit und Porto-Ermaßxgung fur Soldaten im Norddeutschen Postgebtete.
Dnrck) AUerhöchste Kabincts-Ordrc vom 28. Januar 0. hat Seine Majestät der König die folgende Zusammenstellung der wegen der Porto-Vergünstigungen fUr die Mtlttmr__-Pcrsoncn des Norddeutschen Bundes zu defolgenden Grundsaße, Mier-
öchst genehmigt. __ __ _ _ Zusammenstetlung der Grundsqße chr Portofrethett und Porto- Ermäßigung für Soldaten nn Norddeutschen Postgebtet.)
Die in Reih Und Glied stehenden Soldqxcn bis zum Feld-
webel oder Wachtmeister einschließltch aufwarts und dle eni-
“ sprechenden Mannschaften der BundeZ-Krich-Marine genießen
" ire er on 01 ende orto-Ver Ünstignngen: 1) Für die fur h P s f g P ZzumGewichte von4Loth kommt kein Porto zum Ansay." 2) Für__d1e _an Soldaten 2c. gerichteten Post-Anweisungcnuber Betrage bis 5 Thaler be- trägt das Porto 1 Sgr. Dteses Porto _muß vorausbezahlt werden. 3) Für die a11Solda_tcn 2_c. _gertchtctgn Packete bis zum Genüchte von 6 Pfund cmschlteßlrch betragt das Porto 2 S r.
JDie Adressen der zur Porto-Vergü11stigung_ geeiZneten Sendungen müssen die Bezeichnung: »Soldaten-Brief. [gene Angelegenheit des Empfängersa enthalten. _ _
Alle Postsendungen von Soldaten 2c., sowte dre unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten, untcr- licgen der vollen Portozahlnng. Auch kommen dte Pdrtd=Vcr- günstigungen zu 1, 2 undZ weder auf bcurlaubteMllttatrs 2c., noch auf einjährig Freiwikligc znr Anwendnng.
Sendungen, wclche 8) rem gewerdltche Intexeffen de_s Adressaten betreffen, z. B. dcn Vertrieb eines von cmqr Mlll- taikPerson hcrauSgcgeacncn Werkes, oder _b) nnnussäyltcßnchcn gewerblichen Interesse des Absenders an e_1_ne Mtlttmrpcrson ge- richtet sind, z. B, die Zusendung bnchhandlcrtschex oder kauf- männischer Anzeigen an „einen Soldaten, haben aus Porto-Ver- günstigung keinen Anspruch. __ _
Die angeführten Porto-Vergunfitgungcn erstrccken fich auf das Gebiet des Norddeutschen Bundes. Jedoch kann fur Packet- scndungen an Soldaten xc. in Hohenzollern nus__andcrcn Th_c11cn dcs Norddeutschcn Postgcbiets die Porto-Vcrgnnsttgung settcns
_ der Post-Vcrwaltung nicht gewährt werden.
Berlin, den 2. Januar 1868. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. (gez.) Gr. von Bismarck.
Dcr Kriegs-Ministcr. In Vcrtrctung: (gez.)v. Podbielski. Dies wird hierdurch znr Kcnntniß der Armee gebracht. Der Krich-Ministcr. _ In Vertretung: v. Podbtelskt.
Verfügung vom 4. Februar 1868 - betxeffend die Zu-
laffung der tm 1. Semester 1848 geborenen Mtlitairpflichtigen
zur Prüfung für den einjährigen freiwilligen Dienst in Lauen-
bnrg und “m _denjeni en preußischen Gebietsthetlen , in welchen
bisher die Mtlitatrp icht MZ dem vollendeten 21. Lebensjahre egann.
Durch unsern in Nr. 1 des Armee-Verordnungs-Blatts (]8 1868 S. 1 abgedrnckten Erlaß vom 28. Dezember pr. ist für d_1e1_en1 e_n Geb_1etstheile, in welchen bisher die Mi- lttatrp llcht _mtx dem vollendeten 21. Lebensstil)re b_eg_ann, soxvte fur Lauenburg bestimmt worden: 1) daß dre m der Zett m_)m 1. Innuar 1847 bis zum 30. Iuni 1848, resp. vdm _1. Init 1848 bis zum 31. Dezember 1849 geborenen Mtlttan'pfltchngen bet der Artshcbung als je ein Jahrgang zu betrachten und zu behandeln sind, und daß dieselben in den I_ah_nc11 1868, dez. 1869 den laufenden Jahrgang bilden ,' 2) daß _d_l_e ;.ernnnx snd dlc Nnchsuchnng der Vcrcchttgung zum ein- Zaßhrtgxn __franlltgen Mtlttairdienste in analoger Weise festzu- e en 111 .
_ _Htcraus und ans dex Vorschrift. Jab 1 im J. 126 der Mi- lt_ta1_r-Ersay-Instructton vom 9. Dezember 1858 ergeben sich für d1e_1n_ den Iahren 1847, 1848 und 1849 geborencn Militair- pfltchttgen der m _Redc stehenden Gebietstheilc fol endeTermine zur_§2[1n11_eldnng fur den einxährigen freiwilligen ilitairdienst: 1)__fur dre _nn Jahre 1847 Geborenen 1. Februar 1868, wie bisher, _2) fur dre un 1. Semester 1848 Geborenen 1. Februar 1868, thher 1. Februar 1869, Z) für die im 2. Semester1848 Geborenen 1. Februar 1869, wie biZher, 4) für die im Jahre 1849 Geboyencn 1. Februar 1869, biShcr 1. Februar 1870.
_ Fur die 5111) 1 und Z erwähnten Militairpflichtigen tritt eme Axndcrung gegen das bisherige Verfahren nicht ein.
_ Die nnter 4 aufgeführten, im Inhre 1849 geborenen Mili- ta1rpfltcht1gen haben ausreichende Zeit bis zu dem abgeänderten Anmeldungs-Texminc, resp. zur Vorbereitung für die demnächst abzulxgcndc Prüfung. Dagegen verdienen die unter 2 genann- xen , un 1. Semester 1848 sgeborenen Militairpflichtigen, welche tm laufenden Iahre bereit zur Loosnng, beziehungsweise Aus- hxbung gelangen sollen, hinsichtlich der Anmeldung zum ein- ]ahrtgcn freiwilligen Militairdienste biUige Berücksichtigung.
Mit Ri'nkficht hierauf wollen wir genehmigen: daß die im Ersten Semester 1848 geborenen Militairpflichtigen in denjenigen phenßtschcn Gebietstheilen, in wclchen bißher die Militairpflicht nnt dem vollendeten 21. LebenSjahre begann, sowie in Lauen- bnrg noch zu dem nn Herbste d. I. bestimmungsmäßig anzu- bcramnenden zweiten Prüfnngs-Termine zugelassen werden und _dth in der über die dierährig-en Prüfungs-Termine zu erlas1enden Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht wird. .
Berlin, den 4. Februar 1868.
Der Kricgß-Mjnister. _ In Vcrxrctung: v. PodbielSki.
Verfügung vom 6. Februar 1868 - betreffend die Be- klcidungZ-Abzeichcn der Landwehr-Batatllone.
Nachde1n durch die neue Landwchr-Bexirks-Einthcilnng an- geordnet worden ist, daß die Compagnie-Vezirke auch bei den weiten Batailloncn mit der Nnmmcr 1 anfangcnd durchlau- chd zn nnmeriren sind, wird im Anschluß an den diesseitigen Erlaß vom 16. Januar 0. (Armee-Vcrordnnngs-Blatt Nr. 3 pro 1868) hierdurch bestimmt, daß die Mannschaften der for- mirtcn zweiten Bataillone dcr Landwehr-Infanteric-Regimenter künftig die Säbcltroddeln mit dem Abzeichen der ersten Ba- taillone (weiße Eichel) zu tragen haben, sowie daß die Compag- nien jener Bataillone nicht von Nr.5, sondern von Nr. 1 an- fangend zu bezeichnen und demgemäß auch dre Nunnnexknöpfe zu den Schulterklappen, ebenso wie bei den ersten Batmlloncn, mit den Ziffern 1. bis 117 . zu versehen sind, wobei aus Vergn- laffnng eines Spezialfalles darauf aufmerksmn gcnmcbt Wird, daß alje Landwehr-Bataiklonc ohne Rücksicht auf dxc Zahl der Condwagnie-Bczirkc, nach wie vor zu vier Compagmen fornnrt wer en.
Von dem Personale dcs Landwehr-Bezirks-Konnnandos führen die Feldwebel die Nummerknöpfe dcr ConPngme-Be- zirkc, die Mannschaften die Nummerknöpfc und dre Sabeltroddcln der 1. Compagnie.
Mit diesen Veränderungen ist sttcccssive_nncb_Maßgabe der den Landwehr = Bezirks - Kommandos znr DlÖPOslflOU stehenden Mittel vorzugehen. _ _ _
D'xc Sävcltroddcln der zweiten Bataillone smd zu diesem Vchnfe soviel als möglich bei den Linien-Inmntcnc-R§'gnnkn- tern dcs Armcc-Cdrps attszntauschcn und wo dth1nchtan-
än in ist, aufzutragen. (; chrl'm, den 6. Fcbrunr 1868. _ Kriegs = Ministerium. _ _ In Vertretung: von Podbte1sk1.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.